Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3526-W/02
Liebhabereibeurteilung bei Aufforderung zur Darlehensrückzahlung (im vereinbarten Rahmen) als behauptete Unwägbarkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3526-W/02vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von Unwägbarkeiten im Rahmen der Liebhabereibeurteilung sind gewöhnliche Risiken abzugrenzen. Diese fallen - wenn auch ungeplant - bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise an und sind daher ein Ausfluss des Unternehmerrisikos. Eine Darlehensrückzahlungsaufforderung im vereinbarten Rahmen stellt nicht einmal ein gewöhnliches Risiko dar, sondern ist ein üblicher Ablauf im gewöhnlichen Wirtschaftsleben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Treuhand-Union Wien WP- und StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Nichtfeststellung der
Einkünfte gem. § 188 BAO für 1996 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Hinweis
Diese Berufungsentscheidung
wirkt gegenüber allen Beteiligten, denen gemeinschaftliche Einkünfte
zufließen (§§ 191 Abs. 3 lit. b BAO). Mit der
Zustellung dieser Bescheidausfertigung an eine nach § 81 BAO
vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle am Gegenstand der
Feststellung Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs. 3 BAO).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Streitpunkt ist die Liebhabereibeurteilung der
Vermietungstätigkeit hinsichtlich der Liegenschaft X für die Jahre
1996 bis 1999. Die Ehegatten G und Dr. H haben im Jahr 1996 die
Liegenschaft X erworben, in der Folge saniert und ab Juli 1998 zur Erzielung von
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Am 26.6.1999 hat
Dr. H seinen Miteigentumsanteil seiner Gattin unentgeltlich
übertragen. Im Zeitraum ihrer gemeinsamen Beteiligung (1996 bis 1999)
machten sie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Werbungskostenüberschüsse in Höhe von jeweils ATS 171.351,-
(nach AfA-Korrektur betreffend Grundanteil), d. h. in Summe
Werbungskostenüberschüsse (Gesamtverlust im Zeitraum 1996 bis 1999)
von ATS 342.702,00 geltend.
Der Betrag setzt sich zusammen aus:
1996: - 80.412,00 (Verlust) lt. FA; (in Erklärung:
-106.482,00 ATS beantragt)
1997: -174.852,00 (Verlust) lt. FA; (lt. Erklärung:
-200.922,00 ATS beantragt)
1998: - 97.139,00 (Verlust) lt. Erklärung
1999: + 9.701,00 (Überschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten) lt. Erklärung
Aus der Aktenlage geht hervor, dass bei der
Einkünfte/Vorsteuerermittlung aus den diesbezüglichen Aufwendungen
resultierende Vorsteuern für die Herstellung eines privaten Swimmingpools
geltend gemacht worden sind, was durch eine entsprechende Auskunftserteilung
eines Mieters bestätigt wurde, wonach der Pool nicht vom Mietrecht erfasst
war und vom Mietobjekt sogar durch einen Zaun abgegrenzt war (Dr. H. und G. sind
auf dem Nachbargrundstück wohnhaft).
Das Finanzamt erließ
einen Bescheid (datiert mit 5.10.2001) gem. § 188 BAO, in dem festgestellt
wurde, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für die Berufungsjahre nicht durchzuführen sei und begründete
dies wie folgt: Gemäß Liebhabereiverordnung werden
Einkünfte im Sinne des EStG nur dann vermutet, wenn die Absicht besteht
einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu
erzielen. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände
nachvollziehbar ist (Kriterienprüfung im Sinne § 2 Abs. 1 LVO).
Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede
organisatorisch in sich
geschlossene Einheit gesondert zu beurteilen, weshalb die gemeinsame
Vermietungstätigkeit bis 06/1999 als abgeschlossener Zeitraum zu betrachten
sei. Die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung sei in erster Linie
danach zu betrachten, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise (=
gemeinsame Vermietung 1996-1999) objektiv Aussicht hat, innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg abzuwerfen. Auch wenn
nicht unbedingt ein tatsächlich erwirtschafteter Gesamterfolg für die
Beurteilung der Liegenschaft als Einkunftsquelle erforderlich ist, da nur die
objektive Eignung zum Erzielen eines solchen nötig ist, müsse der
Steuerpflichtige bei Beendigung der Hausgemeinschaft durch Übertragung des
Hälfteanteils an Frau G. nachweisen, dass die
gemeinsame
Vermietung nicht von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant war,
sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten, ergeben habe (VwGH 27.04.2000,
99/15/0012). Da die Übergabe an Frau G. lt. persönlicher
Vorsprache des Hr. Dr. H. vom 11.09.2001 aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgte (niedrigere Progression bei Frau G., da diese nur geringfügige
nichtselbständige Einkünfte bezieht), somit kein entsprechender
Nachweis erbracht worden ist, liege für die Jahre 1996-1999 keine
Einkunftsquelle im Sinne des EStG vor und es erfolge keine einheitliche und
gesonderte Feststellung.
Dagegen erhoben die Bw.
Berufung und begründeten sie wie folgt:
Die Behörde behauptete, dass die Übergabe auf
Grund einer Aussage von Herrn Dr. H. aus wirtschaftlichen Gründen
erfolgt sei, damit die niedrige Progression bei Frau G. ausgenützt werden
könne.
Diese Aussage habe Herr Dr. H. anlässlich der
persönlichen Vorsprache am 11.9.2001 nicht getroffen, vielmehr habe er
überhaupt keine Gründe für die Übergabe bekannt gegeben. Der
die Amtshandlung durchführende Beamte habe jedoch Herrn Dr. H.
gegenüber unterstellt, dass zur Progressionssenkung die Übergabe
erfolgt sei, wobei jedoch Herr Dr. H. dazu keine Stellungnahme bezogen
habe. Die Bescheidbegründung sei daher nicht durch eine Aussage des
Steuerpflichtigen untermauert, sondern vielmehr seien in der Begründung
Mutmaßungen des Beamten angeführt. Der VwGH habe in seinen
Erkenntnissen vom 27.4.2000, 99/15/0012 und 23.11.2000, 95/15/0177, 0178
gleichermaßen ausgeführt, dass es der Annahme der
Ertragsfähigkeit einer Vermieterbetätigung nicht entgegenstehe, wenn
die Liegenschaft vor der tatsächlichen Erzielung eines gesamt positiven
Ergebnisses übertragen werde. In einem solchen Fall habe jedoch der
Steuerpflichtige den Nachweis zu erbringen, dass die Vermietung nicht von
vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant gewesen sei, sondern sich die
Beendigung erst nachträglich insbesondere durch Eintritt konkreter
Unabwägbarkeiten, ergeben habe. Im konkreten Fall sei die
Betätigung nicht aus privaten oder unmittelbar mit der Vermietung
zusammenhängenden Motiven beendet worden, weshalb die Voraussetzungen
für eine Veranlagung der Hausgemeinschaft nach den oben angeführten
Judikaten gegeben seien.
Dr. H. teilte als Vertreter seiner Gattin G. Folgendes
mit: In Entsprechung des Vorhalts vom 17.7.2000 gab Dr. H. in der
diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung am 14.9.2000 an, dass G. mit der
Darlehensrückzahlung an ihre Schwiegermutter noch nicht begonnen habe. Mit
einem Beginn der Rückzahlung sei baldigst zu rechnen; die
Rückzahlungen würden aus Mieteinnahmen der genannten Liegenschaft
finanziert werden. Die Rückzahlung sei G. nicht schenkungsweise
erlassen worden.
In Beantwortung eines
Auskunftsersuchens vom 4.12.2001 legte der Mieter P folgende Dokumente
vor: Mietvertrag zwischen Dr. H. und G. als Vermieter und ihm als Mieter;
Mietbeginn per 1. Juli 1998, und weiters einen Nachtrag zum
Mietvertrag, wodurch die Dienstgeberin in Österreich per
1. Jänner 1999 als Mieterin den Vertrag übernahm und P.
gleichzeitig als Mieter aus dem Vertragsverhältnis ausschied, jedoch
weiterhin Benutzer des Mietgegenstandes blieb. Im Laufe des Jahres 1999 wurde
die Auflösung des Mietvertrages von beiden Parteien einvernehmlich auf Ende
1999 vorverlegt. Beide Vertragsverhältnisse seien im Zusammenhang mit der
Versetzung innerhalb des Konzerns von den USA nach Österreich geschlossen
worden, wobei der Mieter aus Dringlichkeitsgründen das Mietverhältnis
anfänglich in seinem eigenen Namen abgeschlossen habe. Weder der
Mietvertrag noch allfällige diesbezügliche Vereinbarungen umfassten
ein Recht zur Mitbenutzung des Swimmingpools. Das gemietete Haus sei laut
Angaben des Mieters P. durch einen Zaun vom angrenzenden Bereich, wo sich der
Swimmingpool befand, getrennt gewesen. Das monatliche Bruttomietentgelt
(inkl. Betriebskosten) habe ÖS 18.000 betragen.
In Beantwortung eines Vorhalts der Abgabenbehörde I.
Instanz, weshalb die Einkünfte ab 27.6.1999 weiterhin anteilig Herrn
Dr. H. zugerechnet wurden, obwohl aufgrund des Übergabsvertrages
(Schenkung des Hälfteanteils von Dr. H. an G.) vom 26.6.1999 Frau G. ab
26.6.2007 Alleineigentümerin sei, führten die Bw. aus, dass vereinbart
worden sei, dass das wirtschaftliche Ergebnis 1999 je zur Hälfte
abgerechnet werde.
Daraufhin hielt das
Finanzamt den Bw. vor, ob es über die Vereinbarung laut
Schreiben vom 15.3.2001 hinaus Vereinbarungen (schriftlich) über die
gemeinschaftliche Nutzung der Liegenschaft ab dem Jahr 2000 und Folgende gegeben
habe, oder ob ab dem Jahr 2000 die Alleineigentümerin, Frau G., allein
nutzungsberechtigt gewesen sei.
In Beantwortung dieses
Ersuchens
um Ergänzung vom
20.3.2001 teilten die Bw. mit, dass die im Schreiben vom 15.3.2001 erwähnte
Vereinbarung, nämlich das wirtschaftliche Ergebnis 1999 je zur Hälfte
abzurechnen, zwischen G. und Dr. H. mündlich getroffen worden sei. Zweck
dieser Vereinbarung sei gewesen, dass das "alte" Mietverhältnis mit den
Mietern, welches am 31.12.1999 endete, so belassen werde. Ab 1.1.2000 sei
zwischen G. und einem neuen Mieter T. ein neues Mietverhältnis
begründet worden. Ab dem Jahr 2000 sei daher Frau G. allein
nutzungsberechtigt gewesen.
Daraufhin erließ das
Finanzamt ein weiteres Ergänzungsersuchen an die Bw. mit folgendem
Inhalt: Als Einkunftsquellen kämen nur solche Einkünfte
in Frage, deren Quellen auf Dauer gesehen einen Einnahmenüberschuss
erwarten lassen. Da die Vermietungstätigkeit der Hausgemeinschaft 1996
begonnen worden sei, und durch das alleinige Nutzungsrecht von der Mitbesitzerin
Frau G. mit Ende 1999 beendet worden sei, liege ein abgeschlossener
Beobachtungszeitraum vor, in dem kein Gesamtüberschuss der Einnahmen
über die Werbungskosten erzielt worden sei. Es wurde gefragt, ob der
Swimmingpool ebenfalls vermietet oder zu Privatzwecken verwendet worden sei.
Nach Auffassung der Finanzbehörde liege steuerliche Liebhaberei
vor, weshalb für die Zeiträume 1996-1999 die Einkünfte gem
§ 188 BAO nicht festzustellen seien.
Die Bw. gaben dazu
folgende Stellungnahme ab: Die Meinung der Behörde, dass mit
der Beendigung der Hausgemeinschaft ein abgeschlossener Beobachtungszeitraum
vorliegt, sei unrichtig. Ob eine Einkunftsquelle vorliege, ist danach zu
beurteilen, ob die Tätigkeit in der betriebenen Weise objektiv geeignet
sei, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen wirtschaftlichen Gesamterfolg
abzuwerfen. Wenn die Einnahmequelle innerhalb des Beobachtungszeitraumes
verkauft werde und deshalb kein Gesamterfolg eingetreten sei, liegt keine
Liebhaberei vor, wenn die objektiven Voraussetzungen einer Einnahmenquelle
gegeben waren (VwGH 23.11.2000, 95/15/0177, 0178). Da in dem vom
Verwaltungsgerichtshof zu unterstellenden Beobachtungszeitraum von mindestens 20
bis 25 Jahren ein Gesamtüberschuss zu erwarten gewesen wäre, liege
eine Einkunftsquelle sowohl im Sinne der Einkommensteuer wie auch der
Umsatzsteuer (angemerkt wird, dass diese nicht Berufungsgegenstand ist)
vor.
Dr. H. betonte nochmals, die von dem Finanzamtsbeamten W in
der Begründung des Bescheides gemäß
§ 188 BAO vom 5.10.2001
angeführten Behauptungen keinesfalls getätigt zu
haben. Dr. H. gab im Zuge des Verfahrens
vor dem Finanzamt folgende schriftliche EIDESSTATTLICHE
ERKLÄRUNG
ab:
"
Am
11.9.2001 begab ich mich in das oben genannte Finanzamt zum zuständigen
Sachbearbeiter Herrn W und legte ihm ein vorbereitetes Schreiben vom 10.9.2001
samt Kurzausdruck der für meinen Rechtsstandpunkt sprechenden
Verwaltungsgerichtshofentscheidung vor. Herr W fragte mich
von sich und aus eigenem Antrieb
heraus, warum ich denn meinen Liegenschaftsanteil an der Liegenschaft X
an meine Frau übertragen hätte. Da ich mich dazu mit dem Bemerken,
dass es hiefür vielerlei Gründe gäbe, nicht weiter
äußerte, habe der Sachbearbeiter des Finanzamtes
von sich aus wörtlich gesagt: "Na,
dann wird's wohl so gewesen sein, dass Sie Steuern sparen wollten, da Ihre Frau
ja sicherlich weniger verdient als Sie!". Da Dr. H. sich auch weiterhin nicht
darüber äußerte, aus welchen Motiven er seine
Liegenschaftsanteile an seine Frau übertragen habe, beharrte Herr W.
weiterhin darauf und erklärte
weiters: "Na, schauen wir uns halt einmal an, was die Frau G. verdient!".
Als er das Einkommen von Fr. G. gesehen habe, habe Herr W. erklärt, dass
bei dem Einkommen von Fr. G. das sicherlich der Grund für die Übergabe
des Liegenschaftsanteiles gewesen sei." Hr. Dr. H. habe nochmals dementiert,
dass es dieser Grund sicherlich nicht gewesen sei. Niemals habe er in
irgendeiner Art und Weise weder ausdrücklich noch schlüssig noch durch
Stillschweigen erklärt, dass die Übergabe seines Liegenschaftsanteiles
an der Liegenschaft X aus wirtschaftlichen Gründen in Folge der niedrigeren
Progression seiner Gattin G., da diese nur geringfügigere, nicht
selbständige Einkünfte bezieht, erfolgt sei.
Weiters führte Dr. H. aus: Die Behauptungen in
der Begründung des Bescheides gemäß
§ 188 BAO vom 5.10.2001
des zuständigen Finanzamtes seien wahrheitswidrig. G. und Dr. H.
hätten die Liegenschaft X je zur Hälfte im Juni 1996 um einen
Kaufpreis von S 4.800.000,-- gekauft. Aufgrund eines Vorhaltes des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom 16.12.1996, wie G. den
Kaufpreis von S 2.400.000,-- finanziert hätte, erklärte G.
wahrheitsgemäß, dass sie Ersparnisse aus Ihrer früheren
Berufstätigkeit von mehr als 10 Jahren in der Höhe von
S 800.000,-- gehabt habe und von ihrer Schwiegermutter (der Mutter von Dr.
H.) ein Darlehen in Höhe von S 1.600.000,-- erhalten hätte,
wodurch Sie den Kaufpreis finanziert habe. Als Rückzahlungsbeginn habe G.
angegeben, dass dieser nach Fälligstellung durch die Darlehensgeberin sein
sollte. Da es in Folge der Kindererziehung G. nicht möglich gewesen
sei und nach wie vor noch nicht ist, derzeit mehr für die Kanzlei ihres
Gatten Dr. H. zu arbeiten oder eine andere Arbeit anzunehmen, und sie nach wie
vor ausschließlich mit einem Gehalt von S 5.000,-- brutto pro Monat
in der Kanzlei ihres Gatten angestellt sei, wäre es G. in näherer
Zukunft nicht möglich gewesen, irgendwelche Darlehensbeträge an die
Darlehensgeberin zurückzubezahlen. Anfang des Jahres 1999 habe die
Darlehensgeberin N sanft aber bestimmt darauf gedrängt, mit der
Darlehensrückzahlung doch in absehbarer Zeit beginnen zu wollen. Die
Darlehensgeberin sei zu diesem Zeitpunkt 68 Jahre gewesen und habe
erklärt, dass sie eigentlich noch bei Lebzeiten von ihrem Geld etwas
zurück haben wolle. G. möge doch beginnen irgend etwas
zurückzubezahlen. Da dies aus den oben beschriebenen Gründen
jedoch nicht möglich gewesen sei, G. und Dr. H. jedoch einer
allfälligen sofortigen Fälligstellung des gesamten Darlehens, was
durch G. nicht finanzierbar gewesen wäre, entgegenwirken wollten, seien G.
und Dr. H. gezwungen gewesen für G. eine ergiebigere und "arbeitslose"
Einkunftsquelle zu suchen, durch welche es G. ermöglicht werde, das
Darlehen an die Darlehensgeberin
zurückzubezahlen. Ausschließlich aus diesem Grund habe sich
Dr. H. entschlossen, den ihm gehörigen Liegenschaftshälfteanteil an
der Liegenschaft X an seine Gattin zu übertragen, damit sie aus den daraus
resultierenden Mieterträgen beginnen könne, das Darlehen an die
Darlehensgeberin zurückzubezahlen. Aufgrund der Tatsache, dass Dr.
H. im Juni 1999 seinen Liegenschaftshälfteanteil an der Liegenschaft X
tatsächlich an seine Gattin übertragen habe, sei die Darlehensgeberin
beruhigter gewesen, da dadurch ihr "Deckungsfond" hinsichtlich des von ihr
gewährten Darlehens genügend abgesichert erschienen sei. In
weiterer Folge habe dann G. mit der Rückzahlung des ihr gewährten
Darlehens an die Darlehensgeberin begonnen. Die Darlehensrückzahlung werde
jedoch mit Sicherheit mehr als zehn Jahre in Anspruch nehmen. Dies sei
der wahre Grund, weshalb Dr. H. seinen Liegenschaftshälfteanteil an der
Liegenschaft X an G. im Juni 1999 übertragen habe. Hinsichtlich der
Benutzung des Swimmingpools befänden sich die Bw. lt. eigener Aussage in
Beweisnotstand, da der ehemalige Mieter laut Angabe der Bw. dieses zwar
benützen durfte, dies jedoch nunmehr in Abrede stelle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Betätigung ist nur dann eine Einkunftsquelle,
wenn sie sich prinzipiell eignet, in einem angemessenen Zeitraum ein positives
Gesamtergebnis abzuwerfen, was aber nicht bedeutet, dass dieses auch
tatsächlich eintritt. Bestimmte - de facto nicht zu beeinflussende -
Ereignisse, die überdies bei einer unternehmerischen Tätigkeit
nicht vorhersehbar sind
("Un(ab)wägbarkeiten"), können nämlich den
Gesamtüberschusserzielungszeitraum verlängern oder sogar eine
vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielung eines positiven
Gesamtergebnisses erforderlich machen, ohne dass deren Charakter als
Einkunftsquelle verloren ginge. Das Vorliegen solcher Ereignisse hat der
Steuerpflichtige allerdings nachzuweisen. Grenzziehung zwischen
Unwägbarkeit und normalem wirtschaftlichen Risiko liegt im
Unternehmerrisiko (Renner, Unerwartete negative Ergebnisse und/oder Einstellen
der Tätigkeit: Einkunftsquelle oder Liebhaberei? in SWK 2004, S
373).
Nur eine Betätigung, die objektiv geeignet ist,
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw.
Gesamtüberschuss abzuwerfen, ist als steuerlich beachtliche Tätigkeit
anzusehen. Ob eine solche vorliegt, ist für die Streitjahre nach der
Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 33/1993 idF
BGBl. II Nr. 358/1997, zu beantworten. Die
Liebhabereiverordnung unterscheidet dabei Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO), das sind
solche, die durch die Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder einen
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und
nicht unter Abs. 2 fallen, und Betätigungen mit Liebhabereivermutung
(§ 1 Abs. 2 LVO), was gegenständlich der Fall ist.
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO auch zu vermuten, wenn
Verluste aus der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohnungen mit qualifiziertem Nutzungsrecht entstehen. Diese Annahme
von Liebhaberei kann nach Maßgabe des
§ 2 Abs. 4 LVO ausgeschlossen sein, wenn die Art der
Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum
einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Nicht
ein tatsächlicher wirtschaftlicher Gesamterfolg, sondern die objektive
Eignung der Tätigkeit zur Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das
nach außen in Erscheinung tretende Streben des Tätigen nach einem
solchen Erfolg, hat demnach als Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen
von Einkünften zu gelten. Das heißt aber natürlich nicht,
dass mit dem tatsächlichen Nichterreichen eines allenfalls prognostizierten
Gesamtgewinnes/Gesamtüberschusses eo ipso Liebhaberei unterstellt werden
könnte. Ist der Grund des Ausbleibens
eines Gesamterfolges lediglich in Unwägbarkeiten zu sehen, so ist dies
unschädlich. Als Zeitraum, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn bzw.
ein Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt
werden muss, gilt bei Betätigungen im Sinne des
§ 1 Abs. 2 LVO, was gegenständlich vorliegt, ein
Zeitraum von 20 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung,
höchstens 23 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen.
Dieser Zeitraum kommt dann zur Anwendung, wenn der Plan des Steuerpflichtigen
dahin geht, die Vermietung zumindest bis zum Erreichen eines gesamtpositiven
Ergebnisses fortzusetzen.
Ist hingegen die Vermietung von vornherein nur auf einen
begrenzten Zeitraum gerichtet, so muss das positive Ergebnis innerhalb dieses
Zeitraumes erzielbar sein.
Es muss der Annahme der Ertragsfähigkeit somit noch
nicht entgegenstehen, wenn eine Liegenschaft schon vor der Erzielung eines
gesamtpositiven Ergebnisses übertragen bzw. die Vermietung eingestellt
wird. Die Behörde kann allerdings in der Regel keine Kenntnis davon haben,
ob der Steuerpflichtige geplant hat, die Vermietung unbegrenzt (bzw. zumindest
bis zum Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses) fortzusetzen, oder ob er die
Vermietung für einen zeitlich begrenzten Zeitraum geplant hat.
Dabei wird es in berufungsgegenständlichem
Fall an den Bw. gelegen sein, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die
Vermietung nicht (latent) von vornherein auf einen begrenzten Zeitraum geplant
war, sondern sich die Beendigung erst nachträglich, insbesondere durch den
Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben hat. Treten durch
derartige Umstände unvorhergesehene Verluste (bzw. entgehende Einnahmen)
auf, die ein Ausbleiben des Gesamterfolges bewirken, so sind diese Verluste
für sich allein der Qualifizierung einer Betätigung als
Einkunftsquelle nicht abträglich. Bestehen
solche Unwägbarkeiten nicht, dann spricht der Gesamtverlust innerhalb eines
abgeschlossenen Zeitraumes für Liebhaberei.
Unwägbarkeiten bei der Vermietung von Eigenheimen,
Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten können Zahlungsschwierigkeiten und Insolvenz von Mietern
sowie unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der Abwicklung eines
eingegangenen Bestandsverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche
nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare Un(ab)wägbarkeiten sein. Als
Unwägbarkeiten gelten nach Rechtsprechung, Lehre und Verwaltungspraxis auch
allenfalls der "Verlust" der persönlichen
Arbeitskraft.
Wird eine Betätigung, die typischerweise einer in der
Lebensführung begründeten Neigung entspricht, durch Einstellung
beendet, so liegt ein abgeschlossener
Betätigungszeitraum
(Beobachtungszeitraum) vor.
Wurde eine Betätigung, für die nicht
von vornherein die Erzielbarkeit eines Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
auszuschließen war, vor Erzielen eines solchen eingestellt, so ist zu
beurteilen, ob Liebhaberei vorliegt. Erfolgt die Einstellung auf Grund
von Unwägbarkeiten, so ist zu prüfen, ob sich die Betätigung
unter Außerachtlassung der Unwägbarkeiten und unter Annahme der
Fortführung als objektiv ertragsfähig erwiesen hätte. Diesfalls
läge keine Liebhaberei vor.
Wurde
die Betätigung jedoch aus anderen Gründen, nämlich aus privaten
Motiven oder gewöhnlichen Risken, vor Erzielung eines Gesamtgewinnes bzw.
eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
eingestellt, so ist sie als Liebhaberei zu beurteilen (siehe dazu
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 2. Aufl., Seite 139).
Die
Bw. führten aus, dass Anfang des Jahres 1999 die Darlehensgeberin sanft
aber bestimmt darauf gedrängt habe, mit der Darlehensrückzahlung doch
in absehbarer Zeit beginnen zu wollen.
Trotz Schenkung des Hälfteanteils von Dr. H. an seine
Gattin G. mit 26.6.1999 (und somit Bestehen des Alleineigentums von G an der
Liegenschaft ab diesem Zeitpunkt) wurde das Vermietungsergebnis im Jahr 1999
nach wie vor anteilig Dr. H. und G. zugerechnet, obwohl als Grund für die
Schenkung des Hälfteanteils von Dr. H. an G. angegeben worden ist, dass G.
mit den Mieteinnahmen (wohl auch des geschenkten Hälfteanteils) allenfalls
zusätzlich zu ihren nichtselbständigen Einkünften das Darlehen
von N. rückzahlen sollte.
Aus der Begründung, dass mündlich vereinbart
worden sei, dass der Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen
noch je zur Hälfte Dr. H. und G zugerechnet worden sei, und zwar zu dem
Zweck, dass das alte Mietverhältnis mit den Mietern so belassen werde,
welches am 31.12.1999 enden würde, kann insofern für das
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden, als von den Bw. als Grund für die
Schenkung des Hälfteanteils von Dr. H. an G. eben geradezu angegeben wurde,
dass der Grund für die Schenkung sei, dass G. auch mit den
zusätzlichen "nichtselbständigen Einkünften", wie dies von den
Bw. formuliert wird, das Darlehen zurückzahlt, und N. bereits Anfang des
Jahres 1999 auf Rückzahlung gedrängt habe.
Insgesamt geht der UFS von folgendem Sachverhalt aus:
Es musste den Miteigentümern des gegenständlichen
Hauses X sowohl das Alter der Kinder (laut Aktenlage geboren 1991 und 1994) und
die mit den Kindern verbundene Kindererziehung, als auch das Alter der
Schwiegermutter von G bzw. der Mutter von Dr. H. im Jahr 1996 bekannt
sein.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern
schrieb G. einen Vorhalt, ob sie mit der Darlehensrückzahlung an die
Schwiegermutter bereits begonnen habe. Weiters, "wenn ja: aus welchen Mitteln
würden die Rückzahlungen finanziert.
Wenn nein: wann sei mit einer Rückzahlung zu
rechnen."
In Beantwortung dieses Vorhalts führte G (vertreten
durch ihren Ehemann Dr. H) Folgendes aus: G habe mit der
Darlehensrückzahlung an ihre Schwiegermutter (Anmerkung: bis zum Zeitpunkt
14. September 2000, das ist das Datum der Vorhaltsbeantwortung) noch nicht
begonnen. Mit einem Beginn der Rückzahlung sei baldigst zu rechnen. Die
Rückzahlungen würden aus Mietzinseinnahmen der genannten Liegenschaft
finanziert werden.
Auf eine diesbezügliche Frage des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrssteuern führte G. weiters aus, dass ihr die
Rückzahlung nicht schenkungsweise erlassen worden sei.
Weiters führten die Bw. in einer Eingabe am 31.1.2002
aus, dass G. das Darlehen seit Jänner 2000 mit monatlich ATS 16.333,00 an
ihre Schwiegermutter zurückzahle. Es wurden Zahlungsbelegskopien vorgelegt,
nämlich ein Überweisungsbeleg eingelangt bei der Bank am 20. Oktober
2000 über den Betrag von ATS 163.333,00 (also offenkundig
ATS 16.333,00 p.m. für 10 Monate) sowie ein Überweisungsbeleg
eingelangt bei der Bank am 23. Nov. 2000 über den Betrag von ATS 16.333,00
sowie ein Überweisungsbeleg über den Betrag von ATS 16.333,00
(mit Zahlungszweckangabe Darlehensrückzahlungsrest 2000) eingelangt bei der
Bank im April 2001. Die erste Überweisung am 20. Oktober 2000 stimmt mit
der Angabe von G. am 14.9.2000 überein, als sie angab, mit der
Darlehensrückzahlung noch nicht begonnen zu haben.
Weiters wurden 3 Überweisungsbelege eingelangt bei der
Bank im Jahr 2001 jeweils über ATS 65.200,00 vorgelegt .
Laut Ansicht des UFS ist
die Darlehensabwicklung zwischen G. und ihrer Schwiegermutter N. nicht
fremdüblich im einkommensteuerrechtlichen Sinn gestaltet und hält
einem Fremdvergleich nicht stand.
Insbesondere fehlen
genaue und exakte Vereinbarungen über
Rückzahlungsmodalitäten(exakte Rückzahlungstermine, exakte
Vereinbarung von Rückzahlungsbeträgen, fremdübliche
Zinsenvereinbarungen udgl.).
Es wurde kein genauer
Rückzahlungstermin bzw. keine Termine für
Teilbetragsrückzahlungen vereinbart.
Die Gestaltung der Darlehensabwicklung betreffend das
Darlehen zwischen G. und N. entspricht nicht den Voraussetzungskriterien
für die einkommensteuerliche Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen
nahen Angehörigen.
Die Auszahlungsmodalitäten müssten
fremdüblich gestaltet sein, um steuerliche Anerkennung unter nahen
Angehörigen zu finden. Dies ist jedoch gegenständlich nicht der Fall.
Es handelt sich dabei um ein Mittel des Fremdvergleichs, das bei diversen
Verträgen, so auch bei gegenständlichem Darlehensvertrag, eine Rolle
spielt.
Eine derartige Gestaltung eines Darlehensvertrages ohne
genaue nachvollziehbare fremdübliche Rückzahlungsvereinbarung bzw.
genaue Vereinbarung der Rückzahlungsmodalitäten (Beträge, Zinsen,
exakte Vereinbarung der Teilbetragshöhen, Rückzahlungstermine von
Teilbeträgen udgl.) hat laut Ansicht des UFS ihre Wurzeln in der
Nahe-Angehörigen-Stellung zwischen G. und N. (das heißt zwischen G.
und ihrer Schwiegermutter). In den Überschussrechnungen 1996 bis 1999
wurden keine Zinsen betreffend Darlehen von N. angeführt.
Nach ständiger Rechtsprechung werden Verträge
zwischen nahen Angehörigen im Hinblick auf den fehlenden
Interessensgegensatz nämlich nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichen zum Ausdruck kommen
- einen klaren, eindeutigen, jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt aufweisen, und
- unter Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären.
Da diese Voraussetzungen aus o. a. Gründen bei
gegenständlichem Darlehensvertrag zwischen G. und N. nicht erfüllt
sind, ist der Darlehensvertrag grundsätzlich im einkommensteuerrechtlichen
Sinn nicht anzuerkennen (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988,
§ 20 Tz 46).
Das Haus wurde um insgesamt 4,800.000 ATS gekauft.
Der halbe Kaufpreis (d.h. des Anteiles von G.) betrug
2,400.000 ATS.
Laut Angaben von G. wurde ein Teil des Betrages,
nämlich ATS 1,600.000, mittels Darlehens von N. an sie finanziert. Die
restlichen ATS 800.000 stammten aus Ersparnissen aus früherer
Berufstätigkeit.
In Anbetracht dessen, dass der Hälfteanteil von G. im
Jahr 1996 um ATS 2.400.000 laut Aktenlage gekauft wurde, und lediglich mit einem
Darlehen von N. in Höhe von ATS 1.600.000 anteilsmäßig
fremdfinanziert wurde, kann auch aus dem Vorbringen der Bw., N sei hinsichtlich
des Deckungsfonds nach der Schenkung beruhigter gewesen, deswegen für das
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden, da bei derart hohen
Darlehensbeträgen fremdüblicherweise
(d.h. bei Darlehensbeziehungen unter fremden Dritten) bereits bei
Darlehensgewährung Vereinbarungen über ausreichende Sicherheiten
getroffen werden würden. Dies ist offensichtlich in
gegenständlichem Fall laut Aktenlage nicht geschehen, zumal die Bw. im
Zusammenhang mit der Schenkung des Hälfteanteils von Dr. H. an G. davon
sprachen, dass N. aufgrund des nunmehrigen Deckungsfonds beruhigter sei, und
weiters der Hälfteanteil von G. bereits 1996 um ATS 2,400.000,00 gekauft
wurde, also offenkundig mehr Wert hatte als der Darlehensbetrag von ATS
1,600.000 ausmachte.
Laut Fragebogen vom Finanzamt für Gebühren und
Verkehrssteuern gab G. an, dass die monatliche Rückzahlungsrate ATS
4.000,00 betrage, wobei die Rückzahlungsrate später ansteigen sollte,
wenn G. voll berufstätig sei. Die Finanzierung erfolgt laut Antwort im
Fragebogen durch laufende unselbständige Berufstätigkeit, die seit
Februar 1996 bei ihrem Gatten Dr. H. (Rechtsanwaltskanzlei) ausgeübt wird
(laut genanntem Fragebogen).
Die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens betrage ATS
4.153,00 (14mal jährlich).
Als Rückzahlungsbeginn wurde angegeben, dass dies nach
Fälligstellung durch die Darlehensgeberin N. erfolgen solle.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass aus
der Aktenlage hervorgeht, dass in den Überschussrechnungen hinsichtlich
Vermietung und Verpachtung 1996 bis 1999 keine Zinsen hinsichtlich des Darlehens
von N. angegeben worden sind.
Zusammenfassend ergibt sich daher laut Ansicht des UFS
Folgendes:
Anzuerkennende
Un(ab)wägbarkeiten sind nach Ansicht des UFS nur solche Ereignisse, die das
Ergebnis einer Betätigung negativ beeinflussen, die
nicht dem
üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen
und in der Regel in keinem
Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten eines Steuerpflichtigen stehen.
Von einer Unwägbarkeit kann damit gegenständlich keine Rede sein,
zumal die vorzeitige Einstellung der Betätigung vor Erzielen eines
positiven Gesamtergebnisses laut Ansicht des UFS auf keiner Unwägbarkeit im
steuerrechtlichen Sinn und somit auf dem freiwilligen Entschluss der Bw. bzw.
der ehemaligen Miteigentümer an der Hausgemeinschaft X beruht.
Anders wäre der Fall nur dann zu behandeln, wenn die Bw. durch ein
unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, in der Erwartung eines
Totalgewinnes während des von ihnen ins Auge gefassten Prognosezeitraumes,
zur Aufgabe gezwungen worden wären ("Notverkauf" der Einkunftsquelle auf
Grund eines de facto nicht zu beeinflussenden unerwarteten Ereignisses).
Die Bw. dokumentierten mit ihrer Vorgehensweise eindeutig, dass die
gegenständliche Betätigung nicht durch ein Streben nach einem
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten veranlasst war,
zumal es ihnen ohne weiteres offen gestanden wäre, den Miteigentumsanteil
des Dr. H. nicht an G. zu übergeben, und somit die
Vermietungstätigkeit der Hausgemeinschaft nicht vor Erzielen eines
positiven Gesamtergebnisses bzw. eines Gesamtüberschusses der Einnahmen
über die Werbungskosten zu beenden.
Es lag in der freien Entscheidung der
Miteigentümergemeinschaft, die Variante der Schenkung des
Miteigentumsanteils von Dr. H. an G. zu wählen.
Insgesamt lag hinsichtlich der "Aufforderung zur
Darlehensrückzahlung" keine
Unwägbarkeit iSd diesbezüglichen VwGH-Rechtsprechung vor, zumal
auch das Alter von N. bereits bei Eingehen der Darlehensverbindlichkeit den
Miteigentümern bekannt war bzw. bekannt sein musste, und darüber
hinaus laut Aktenlage (vgl. auch Akt des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrssteuern) Rückzahlung des
Darlehens in Höhe von ATS 1,600.000,--
"nach Fälligstellung durch N." vereinbart
worden ist.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass trotz Schenkung
des Miteigentumsanteils von Dr. H. an G. (bereits am 26.6.1999) die erste
Überweisung von G. an N. erst am 20. Oktober 2000 erfolgt ist (offenbar
für einen Zeitraum ab Jänner 2000 (monatlich ATS 16.333,00)). Daher
kann auch aus dem Vorbringen der Bw., dass N. bereits Anfang des Jahres 1999 auf
Rückzahlung des Darlehens gedrängt habe, weshalb offenbar die
Schenkung des Hälfteanteils des Hauses im Juni 1999 erfolgt sei, für
das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Hinsichtlich eines Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrssteuern vom 16. Dez. 1996 an G. zur
Kaufpreisfinanzierung des Hauses an der Adresse X wurde angegeben, dass der
Hälftekaufpreis von ATS 2,4 Mio. mit 800.000 ATS Ersparnissen aus
vorhergehender Berufstätigkeit der G., sowie mit dem Darlehen von der
Schwiegermutter Frau N. in Höhe von ATS 1,6 Mio, finanziert wurde.
Es wurde angegeben, dass der Rückzahlungsbeginn mit
dem Zeitpunkt nach "Fälligstellung" durch die Darlehensgeberin N.
vereinbart worden ist, wohingegen aus der Aktenlage bzw. aus den
Ausführungen der Bw. hervorgeht, dass N. bereits im Frühjahr 1999 auf
Rückzahlung urgiert habe (wenn auch sanft, wie die Bw. ausführten),
die erste Überweisung laut Aktenlage aber erst im Oktober 2000 erfolgt ist.
Insgesamt liegt daher auch aus diesem Grund keine fremdübliche
Darlehensabwicklung vor.
Weiters wurde vereinbart, dass vorerst ATS 4.000,00 mtl.
Rückzahlungsraten ergehen sollten und später steigende Raten, wenn G.
voll berufstätig ist (laut Fragebogen des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrssteuern: monatliche Rückzahlungsrate: "ATS
4.000,00, später steigend wenn voll berufstätig").
Die Frage nach der Finanzierung der Rückzahlung des
Darlehens durch G. wurde in diesem Fragebogen dahingehend beantwortet, dass G.
wiederum die nichtselbständige Tätigkeit bei ihrem Ehemann Dr. H.
(allenfalls voll) aufnehmen wollte, bei der sie wie sie angab seit 1996 um etwa
ATS 4.153,--, 14 mal jährlich, angestellt gewesen sei.
Es lag in der freien Entscheidung der Miteigentümer
Dr. H. und G. den Miteigentumsanteil des Dr. H. an G. zu schenken.
Möglich wäre sicherlich auch gewesen,
Rückzahlungsbeträge udgl. zu schenken (von Dr. H. an G.), um die
Vermietungstätigkeit der Hausgemeinschaft X bis allenfalls zur Erzielung
eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten
aufrechtzuerhalten.
Allenfalls hätte für G. auch die Möglichkeit
bestanden Zwischenfinanzierungen in Anspruch zu nehmen.
Laut Ansicht des UFS haben
die Bw. auch in keiner Weise den Beweis dafür erbracht, dass ihre
ursprüngliche Planung auf die Aufrechterhaltung der Tätigkeit
(zumindest) bis zur Erreichung eines Gesamteinnahmenüberschusses abgestellt
war, und sich somit der Entschluss zur vorzeitigen Einstellung erst
nachträglich durch den Eintritt konkreter Unwägbarkeiten ergeben
hat. Eine nachträgliche Behauptung der seinerzeitigen Absicht, die
jedoch nicht objektivierbar in Erscheinung getreten ist, bildet keinen
tauglichen Grund für Feststellungen zur Beurteilung einer Tätigkeit
als Einkunftsquelle.
Da gegenständlich rein private, von den Bw. bzw. von
den ehemaligen Miteigentümern an dem Haus X., nämlich Dr. H. und G.,
beeinflussbare Umstände zur Beendigung der Vermietungstätigkeit der
Hausgemeinschaft führten, da keine Unwägbarkeiten im Sinne der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorlagen, und sich im anzunehmenden
abgeschlossenen Zeitraum ein negatives Gesamtergebnis ergab, waren die
Überschüsse der Werbungskosten über die Einnahmen nicht
anzuerkennen bzw. die Einkünfte nicht festzustellen, zumal aus o.a.
Gründen Liebhaberei vorlag.
Insgesamt
kommt der UFS zu folgender Ansicht:
Unwägbarkeiten iSd Rechtsprechung sind beispielsweise:
Vertragsabwicklungsschwierigkeiten, Zahlungsunfähigkeit eines Mieters,
Verlust der persönlichen Arbeitskraft, Konkurs des Vertragspartners,
unerwartete Probleme auf der Suche nach einem Nachfolgemieter, Schwierigkeiten
in der Abwicklung eines Bestandsverhältnisses, Krankheiten des Stpfl,
Schäden am Mietobjekt durch unsachgemäße Bauführung und
beispielsweise höhere Gewalt (Renner, a.a.O.).
Nichts von derartigen
Unwägbarkeiten wurde von den Bw. behauptet.
Es ist im
gewöhnlichen Geschäftsbereich (fremd)üblich, dass Darlehen
zurückgezahlt
werden müssen, weshalb schon allein aus diesem
Grund
"mit
der Fälligstellung des Darlehens" bzw. "mit dem sanften aber bestimmten
Drängen von N. mit Anfang des Jahres 1999, mit der
Darlehensrückzahlung doch in absehbarer Zeit beginnen zu wollen", in
gegenständlichem Fall
keine
Unwägbarkeit bzw. kein unvorhersehbares Ereignis gegeben bzw. vorgelegen
ist.
Laut Aktenlage (beispielsweise auch im Akt des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrssteuern) wurde die Darlehensrückzahlung
auch vereinbart. Und zwar dezidiert folgendermaßen im Fragebogen des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern: mtl.
Rückzahlungsrate ATS 4.000,00, später steigend, wenn R. voll
berufstätig ist (wenn die Kinder in der Schule sind). Wie bereits
ausgeführt wurde erfolgte die erste Überweisung erst im Oktober 2000,
obwohl die Bw. ausführten, dass N. demgegenüber bereits zu Anfang des
Jahres 1999 bereits auf Rückzahlung gedrängt habe, weshalb auch in der
Abwicklung der Rückzahlung keine fremdübliche Gestaltung der
Darlehensabwicklung gegeben erscheint, da monatliche Rückzahlungsraten von
ATS 4.000,00 mit Rückzahlungsbeginn nach Fälligstellung durch N. und
später steigend vereinbart worden sind.
Allenfalls hätte nach "Fälligstellung" bzw.
"Drängen auf Rückzahlung" durch N. zu Anfang des Jahres 1999
fremdüblicherweise mit der Rückzahlung begonnen werden
müssen.
Laut Aktenlage sind die Kinder I im Februar 1994 und HM im
September 1991 geboren, somit ist HM im Jahr 1999 etwa acht Jahre und daher
schulpflichtig gewesen.
Angemerkt wird, dass auch das Alter der Kinder bei
Darlehensgewährung von der Schwiegermutter N. an G. beim Kauf des
Gebäudes im Jahr 1996 bekannt sein musste.
Auch die Notwendigkeit der Kindererziehung in Verbindung
mit dem bekannten Alter der Kinder stellen keine Unwägbarkeiten im
steuerrechtlichen Sinn daher, zumal die Kindererziehungsnotwendigkeit der Kinder
und deren Alter im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bekannt
waren bzw. bekannt sein mussten.
Darüber hinaus ist anzumerken, dass das Darlehen laut
Aktenlage ATS 1,600.000,00 beträgt, wohingegen ein Hälfteanteil laut
Kaufvertrag ATS 2,400.000,00 kostete. Daraus geht hervor, dass der von dem
Ehemann Dr. H. an seine Gattin G geschenkte Hälfteanteil um etwa 50% (zum
Zeitpunkt des Kaufvertrages im Jahr 1996) mehr Wert hatte als der
Darlehensbetrag ausmachte.
Darüber hinaus wird angemerkt, dass aus der Behauptung
der Bw., dass die Übergabe der Liegenschaft quasi auch dazu führe,
dass N. durch den Deckungsfond beruhigter sei, allein schon deshalb für das
Berufungsbegehren nichts gewonnen werden kann, da der Hälfteanteil von G.
zum Kaufzeitpunkt im Jahr 1996 bereits mehr Wert hatte als die Höhe des
Darlehensbetrages, da aus der Aktenlage hervorgeht, dass nur 2/3 des Kaufpreises
eben durch das von ihrer Schwiegermutter gewährte Darlehen fremdfinanziert
wurden, und weiters wie bereits angeführt, bei Darlehensverträgen in
Millionen-ATS-Höhe üblicherweise unter fremden Dritten im
Darlehensvertrag adäquate ausreichende Sicherheiten vereinbart werden
würden, und nicht erst Jahre später. Insgesamt ist der
unabhängige Finanzsenat (UFS) zu der Ansicht gelangt, dass keine
Unwägbarkeiten im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988 vorliegen.
Selbst unerwartete Verluste oder Einnahmenentgänge
sowie ungewolltes Einstellen der Betätigung führen noch nicht
automatisch zur Anerkennung als Einkunftsquelle.
Anzuerkennende
Unwägbarkeiten sind nämlich nur solche Ereignisse, die das
Ergebnis einer Betätigung negativ beeinflussen, die
nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf
entsprechen und idR in keinem Kausalzusammenhang zu einem gewollten
Verhalten des Steuerpflichtigen stehen. Dies
ist jedoch berufungsgegenständlich nicht der Fall.
Liebhaberei ist daher in solchen Fällen bei einem
Gesamtverlust im abgeschlossenen Zeitraum anzunehmen, wenn die Einstellung einer
Betätigung auf einem freiwilligen
Entschluss beruht, was laut Ansicht des
UFS auch in gegenständlichem Fall zutrifft.
Von Unwägbarkeiten
sind gewöhnliche Risiken abzugrenzen. Diese fallen - wenn auch ungeplant -
bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise an und sind daher ein
Ausfluss des Unternehmerrisikos. Die Darlehensrückzahlungsaufforderung von
N., noch dazu im vereinbarten Rahmen (siehe bereits erwähnten Fragebogen
des FA für Gebühren und Verkehrssteuern an G. hinsichtlich Darlehen
bzw. Rückzahlung des Darlehens) bzw. die "Fälligstellung", zumal dies
laut genanntem Fragebogen, wie G. selbst angab, vereinbart wurde, stellt nicht
einmal ein gewöhnliches Risiko dar, sondern ist ein ganz normaler Ablauf im
gewöhnlichen und fremdüblichen Wirtschaftsleben.
Der UFS ist daher aus genannten Gründen zu der Ansicht
gelangt, dass keine Unwägbarkeiten im
einkommensteuerrechtlichen Sinn betreffend die "Aufforderung zum Beginn
der Darlehensrückzahlung" von N. vorliegt.
Vielmehr gehört es zum allgemeinen
Wirtschaftsleben, dass Darlehen zurückzuzahlen sind. Auch das Alter
von N. (der Mutter des Dr. H. und der Schwiegermutter von G.) musste bei
Darlehensgewährung (durch N.) den Miteigentümern Dr. H. und G. bekannt
sein, ebenso wie das Alter der Kinder von Dr. H. und G und die Notwendigkeit der
damit verbundenen Kindererziehung. Somit stellen diese Argumente keine
Unwägbarkeiten im steuerrechtlichen Sinn dar.
Voraussetzung für die
steuerliche Anerkennung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen bzw.
Unabwägbarkeiten ist aber, dass die "von den Bw. behauptete
Unwägbarkeit" nicht von vornherein zu erwarten oder bekannt war, also
überhaupt keine Unwägbarkeit war, und eine nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierte, rasche Reaktion erfolgt.
Andernfalls ist die Vermietungstätigkeit insgesamt Liebhaberei, was
gegenständlich der Fall ist. In berufungsgegenständlichem Fall liegt
daher überhaupt keine steuerlich anzuerkennende Unwägbarkeit im Sinne
der obigen Ausführungen vor, da die Darlehensrückzahlung im
Wirtschaftsleben üblich bzw. zwingend ist (sonst läge
grundsätzlich kein Darlehen sondern allenfalls Schenkung vor), und wie G.
im Fragebogen beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern angab, auch
zwischen N. und G. vereinbart war, und somit
die "Fälligstellung des Darlehens durch N" sowie die
Darlehensrückzahlung von vornherein zu erwarten waren. Laut Angaben
der Bw. beim FA für Gebühren und Verkehrssteuern lag keine Schenkung
von N. an G. vor.
Aus angeführten Gründen ist der UFS zu der
Ansicht gelangt, dass die Schenkung des
Hälfteanteils von Dr. H an G. auf einem
freiwilligen Entschluss der Bw. bzw. der ehemaligen Miteigentümer
des Objektes X (von Dr. H. bzw. die Annahme der Schenkung auch von G) beruht,
und somit die Einstellung der Vermietungstätigkeit der
Hausmiteigentümergemeinschaft ebenfalls auf einem freiwilligen Entschluss
der Miteigentümer beruht.
Weiters wird ausgeführt, dass Aufwendungen über
einen Swimmingpool (Rechnung von einer Swimmingpoolfirma im Jahr 1997 ATS
385.000,00 plus ATS 77.000,00 USt) in den Werbungskosten (in den
1/10el-Absetzungen) enthalten sind, wobei die diesbezüglichen Kosten
(analog zum Umsatzsteuerverfahren, das gegenständlich nicht
berufungsanhängig ist) nicht als Werbungskosten anzuerkennen wären.
Dies deshalb, da ein Mieter angegeben hat, dass das Swimmingpool nicht vom
Mietrecht umfasst gewesen sei, und auch durch einen Zaun vom Mietobjekt
abgetrennt war, worauf die Bw. angaben, diesbezüglich wohl unter
Beweisnotstand zu sein. Da insgesamt Liebhaberei vorliegt und die Feststellung
der Einkünfte unterbleibt, ist auf diesen Punkt vom UFS nicht weiter
einzugehen.
Aufgrund des unbestrittenen
Gesamtwerbungskostenüberschusses (Gesamtüberschusses der
Werbungskosten über die Einnahmen) im abgeschlossenen
Betätigungszeitraum 1996 bis 1999 ist von Liebhaberei auszugehen, weshalb
die vom Finanzamt durchgeführte Nichtfeststellung der Einkünfte
hinsichtlich der Berufungsjahre rechtsrichtig ist. Es liegen als Folge von
Liebhaberei keine gemeinschaftlichen Einkünfte vor, weshalb eine
Feststellung der Einkünfte zu unterbleiben hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3526-W/02
- Stammnummer
- 29268
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF