Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1487-W/04
1. (Nicht)Vorliegen einer steuerlich relevanten Einkunftsquelle bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung 2. Ausmaß der beruflichen Nutzung zweier Computer als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1487-W/04vom 23.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des , vom 26. April 2004 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom 20. April 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) erklärt im Veranlagungsjahr
2003 neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung betragen - 10.977,71 €, wobei den geltend gemachten
Werbungskosten keine Einnahmen (3,46 € Umsatzsteuer 2002)
gegenüberstehen.
Als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit machte der Bw. Aufwendungen für
Arbeitsmittel (1.090 €), Kosten für die doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten (2.333,72 €) und
sonstige Werbungskosten (21,23 €) geltend.
Mit Schreiben vom 3. März 2004 beantragte der Bw.
nachträglich den pauschalen Freibetrag für die Benützung des
eigenen Kfz als außergewöhnliche Belastung. Beigelegt wurde diesem
Schreiben eine Kopie der Bescheinigung gemäß
§ 29 b
StVO, ausgestellt auf den Bw.
Laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom
20. April 2004 wurden als Werbungskosten lediglich der Pauschbetrag in
Höhe von 132 € gewährt. Die Einkünfte aus Vermietung
und Verpachtung wurden in der beantragten Höhe angesetzt. Der pauschale
Freibetrag für das eigene Kfz wurde gewährt.
Gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhob der Bw.
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte begründend aus,
dass die beantragten Werbungskosten bei der Ermittlung berücksichtigt
werden sollten.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2004 wurde dem Bw. zur
Kenntnis gebracht, dass die steuerliche Berücksichtigung der Werbungskosten
bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mehr zulässig
sei, weil seit Beginn der Vermietung T Werbungskostenüberschüsse
erzielt werden. Seit November 2001 sei nach Aktenlage keine Vermietung erfolgt,
da keine Einnahmen erzielt wurden. Der Bw. wurde zu einer Stellungnahme
aufgefordert, ob eine Vermietung vorliege bzw. bekannt zu geben, welche Nutzung
geplant sei. Weiters wurde der Bw. gebeten eine Prognoserechnung der
Behörde vorzulegen.
Hinsichtlich der beantragten Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wurde dem Bw. zur Kenntnis
gebracht, dass seine Begründung (Der Bw. hat betreffend den Computer keinen
Privatanteil ausgeschieden, weil dem Haushalt kein Kind angehöre, der Bw.
kein Interesse an Videospielen habe, der Reiz von Computeranlagen bereits
längst vorbei sei und die Privatnutzung der beiden Computer sich fast
ausschließlich aus der Erstellung dienstlicher Berichte, von
Hausabrechnungen sowie die Erfassung der Werbungskosten beschränke) ins
Leere gehe, da er nur bis April 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit bezogen habe und keine Vermietung erfolgte.
Zu diesem Vorhalt bezog der Bw. mit Schreiben vom
22. Juni 2004 wie folgt Stellung:
1. Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
Die im oberen Stockwerk dieses Mietwohngrundstückes
gelegene Wohnung wurde seit dem Jahr 1969 vermietet. Von dem Jahr 1969 bis
einschließlich 1993 wurden die aus dieser Vermietung erzielten
Einkünfte vom (damaligen) Finanzamt W einheitlich und gesondert
festgestellt, da das Objekt im Eigentum der Mutter des Bw. (5/8-Eigentumsanteil)
und des Bw. (3/8-Eigentumsanteil) stand. Ab dem Jahr 1994 ist der Bw.
Alleineigentümer dieser Liegenschaft. Laut beiliegender Aufstellung habe
der Bw. im Zeitraum 1969 bis 1993 überwiegend Überschüsse und
trotz mehrjähriger Leerstehungen einen Gesamtüberschuss von
73.921 S erzielt.
Zutreffend sei, dass ab dem Jahr 1996
Werbungskostenüberschüsse erzielt wurden. Dies sei nicht auf eine
Änderung der Bewirtschaftung zurückzuführen, sondern auf Grund
dringend erforderlicher Großreparaturen. Durch die Berufstätigkeit
des Bw. und den Tod der Mutter bedingt, kam es jedoch zu einer Verzögerung
der Arbeiten.
Der Bw. habe die Arbeiten im Jahr 1997 in Auftrag gegeben
(damals bestand ein aufrechter, unbefristeter Jahresmietvertrag mit DH). Im
Spätherbst 1998 sei das Fundament (Drainagierung) trocken gelegt worden und
der Rest der vorgesehenen Arbeiten (Stiegenhaus- und Eingangsbereicherneuerung)
in das Jahr 1999 verschoben worden.
Der mit 48.000 S (brutto) wertgesicherte
Jahresmietzins ließ die Auftragserteilung für die vorgesehenen und
dringend erforderlichen Arbeiten wirtschaftlich vertretbar erscheinen. Mit dem
Mieter sei vereinbart worden, dass nach Abschluss der Sanierungen und der damit
verbundenen Beeinträchtigungen, aber auch in Hinblick darauf, dass die
ursprünglich desolate, nur im Sommer eingeschränkt nutzbare Veranda
nunmehr gleich einem Wintergarten ganzjährig nutzbar sei, eine
Mietzinserhöhung folgen werde bzw. die Kosten der Renovierung als
Betriebskosten verrechnet werden würden.
Ende Oktober 2001 wurde der Mietvertrag seitens des Mieters
gekündigt, seit diesem Zeitpunkt stehe die Wohnung leer, da es dem Bw.
nicht gelungen sei, einen Mieter zu finden. Ein Grund möge das
gegenüber früher wesentlich verstärkte Verkehrsaufkommen und die
damit verbundene Lärmbelästigung der nahe vorbeiführenden
Westbahn sein.
Der Bw. beabsichtige jedoch weiterhin zu vermieten, da dem
Bw. die Rückzahlung der Tilgungsraten des Sanierungsdarlehens in Höhe
von 12.172 € aus den Pensionseinkünften schwer
falle.
Aus der beiliegenden Prognoserechnung ergebe sich, dass bei
künftiger Neuvermietung selbst bei unverändertem Mietzins und
anteiliger Weiterverrechnung der laufenden Betriebskosten die (anteiligen)
Kosten der Großreparatur von netto ca. 765.000 S in absehbarer Zeit
abgedeckt werden würden. Ab dem Jahr 2008 würden wieder
Überschüsse erzielt werden. Der Bw. habe in den ersten vier
Prognosejahren lediglich einen Bruttomietzins von 360 € angesetzt, der
sich allerdings infolge der zu erwartenden Lebenshaltungskostenindexsteigerungen
ab dem Jahr 2008 erhöhen müsste. Bei Ansatz der Indexsteigerung
orientierte sich der Bw. am Durchschnitt der Jahre 1993 bis 2003 und brachte
jährlich 1,96% zum Ansatz, sodass die 5%-Klausel ab Jänner 2008
Anwendung finden und folglich für dieses und die Folgejahre angesetzten
erhöhten Mietzinseinnahmen ergeben müssten. Allfällige Ausgaben
für Heizmaterial, Instandhaltungen, etc. würden anteilig als
Betriebskosten Weiterverrechnung finden und daher das Ergebnis nicht
belasten.
2. Ausmaß
des Privatanteiles des Computers
Der Bw. erklärte sich mit dem Ausscheiden eines
Privatanteiles von 40% bei der AfA für den PC und Monitor einverstanden.
Der Computer sei wegen der Möglichkeit der beruflichen Verwendung sowohl an
den Wochenenden in Tullnerbach als auch abends während der Arbeitswoche am
Zweitwohnsitz in Waidhofen angeschafft worden.
Die Nutzungsdauer wäre jedoch an die tatsächliche
(berufliche) Nutzungsdauer von drei Jahren anzupassen, sodass die Jahres-AfA bei
den Werbungskosten mit 777 € anzusetzen wäre. Aus den
Bestimmungen des § 7 Abs. 2 EStG 1988 sei die vom Finanzamt vertretene
Rechtsmeinung, nämlich dass diese AfA nur bis einschließlich April
2003, also mit 4/12 steuerlich Berücksichtigung finden dürfe, nicht
ableitbar, sondern es wäre danach die Hälfte der Jahres-AfA (=
468,54 €) anzusetzen.
Da ein Grossteil der unter der Position "Hardware,
Zubehör" (= 286,42 €) und "Software" (= 41,61 €)
zusammengefassten Ausgaben nach dem 30. April 2003 getätigt wurden,
berichtigte der Bw. in Befolgung der Rechtsansicht des Finanzamtes diese
Ausgaben auf 15,04 €.
Die Position "Arbeitsmittel" wäre bei der Einkunftsart
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Ausscheiden von 40%
Privatanteil auf 272,10 € und die Werbungskosten wären somit auf
2.627,05 € zu reduzieren.
3. Korrektur
eines Fehlers
Der Bw. ersucht um Korrektur eines bei Übernahme der
AfA-Tabelle 2001 für das Jahr 2002 unterlaufenen Fehlers. Offenbar bei der
Umrechnung auf Euro habe der Bw. den am 7. Juni 2001 um (netto)
13.334 S angeschafften Rasenmäher nicht übertragen (AfA
194 € abzüglich 50% Privatanteil = 97 €) und die
anteilige AfA im Jahr 2004 um 97 € zu gering angesetzt.
Der Bw. ersucht, das Vermietungsergebnis für das Jahr
2004 auf -11.074,71 € zu berichtigen.
Als Beilage legt der Bw. die Ergebnisse der Vermietung laut
Steuerbescheide/Erklärung für die Jahre 1969 bis 2003
vor:
|
Jahr
|
Bescheid
|
Datum
|
Überschuss
|
Verlust
|
|
|
|
1969
|
F
(BVE)
|
18.04.1973
|
|
734,00
|
|
|
|
1970
|
F
(BVE)
|
18.04.1973
|
|
3.739,00
|
|
|
|
1971
|
F
|
18.04.1973
|
|
2.550,00
|
|
|
|
1972
|
F
|
07.08.1973
|
524,00
|
|
|
|
|
1973
|
F
|
15.04.1975
|
5.686,00
|
|
|
|
|
1974
|
F
|
13.07.1976
|
18.568,00
|
|
|
|
|
1975
|
F
|
21.12.1978
|
14.300,00
|
|
|
|
|
1976
|
fehlt
|
|
13.269,00
|
|
|
|
|
1977
|
F
|
07.06.1978
|
9.976,00
|
|
|
|
|
1978
|
fehlt
|
|
19.772,00
|
|
|
|
|
1979
|
F
|
18.12.1980
|
|
4.848,00
|
Fensteraustausch
40.000 S
|
1980
|
F
|
06.05.1981
|
|
12.913,00
|
Rep.
10.000 S
|
Leerstehung
ab
5/80
|
1981
|
F
|
29.04.1983
|
18.189,00
|
|
|
|
Leerstehung
bis
7/81
|
1982
|
F
|
11.05.1983
|
31.216,00
|
|
|
|
|
1983
|
F
|
02.04.1984
|
|
9.697,00
|
|
|
Leerstehung
ab
7/83
|
1984
|
F
|
18.04.1985
|
24.171,00
|
|
|
|
Leerstehung
bis
5/84
|
1985
|
F
|
18.04.1986
|
33.410,00
|
|
|
|
|
1986
|
F
|
31.03.1987
|
20.815,00
|
|
|
|
|
1987
|
F
(BVE)
|
29.09.1989
|
13.287,00
|
|
|
|
|
1988
|
F
|
10.01.1990
|
7.239,00
|
|
|
|
Leerstehung
ab
8/88
|
1989
|
F
|
07.08.1990
|
|
12.504,00
|
|
|
Leerstehung
bis
9/89
|
1990
|
F
|
26.04.1991
|
34.326,00
|
|
|
|
Leerstehung
ab
11/90
|
1991
|
F
|
31.03.1992
|
|
108.565,00
|
Sanierung,
Zentralheizung
|
Leerstehung
|
1992
|
|
26.07.1993
|
|
10.395,00
|
|
|
Leerstehung
|
1993
|
|
28.12.1994
|
|
24.882,00
|
|
|
Leerstehung
|
|
|
|
264.748,00
|
190.827,00
|
|
|
|
Gesamtüberschuss ATS
|
|
|
|
73.921,00
|
|
|
Gesamtüberschuss
€
|
|
|
|
5.372,05
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1994
|
|
|
|
|
Alleinbesitz
|
|
Leerstehung
|
1995
|
|
|
|
|
|
|
Leerstehung
|
1996
|
E
|
09.01.1998
|
|
24.963,00
|
|
|
Leerstehung
bis
11/96
|
1997
|
BVE
|
11.05.1999
|
|
98.900,00
|
|
|
|
1998
|
E
|
12.07.1999
|
|
37.343,00
|
|
|
|
1999
|
E
|
05.05.2000
|
|
51.885,00
|
|
|
|
2000
|
E
|
18.05.2001
|
|
12.932,00
|
|
|
|
2001
|
E
|
22.04.2002
|
|
84.470,00
|
|
|
|
Ergebnis
ATS
|
|
|
310.493,00
|
310.493,00
|
|
|
Ergebnis
€
|
|
|
|
|
22.564,41
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
2002
|
E
|
05.05.2003
|
|
7.512,17
|
|
|
Leerstehung
ab
11/02
|
2003
|
Erklärung
|
|
|
10.977,71
|
|
|
Leerstehung
|
Ergebnis
€
|
|
|
|
18.489,88
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis
1969 - 2003 in €
|
|
|
|
|
|
|
1969
-1993
|
|
5.372,05
|
|
|
|
|
|
1994
- 2001
|
|
22.564,41
|
|
|
|
|
|
2002
- 2003
|
|
18.489,88
|
|
|
|
|
|
|
|
-35.682,24
|
|
|
|
|
Diese Berufung wurde der Abgabenbehörde zweiter
Instanz direkt vorgelegt.
Mit Schreiben des unabhängigen Finanzsenat vom 9.
März 2005 wurde der Bw. aufgefordert, bekannt zu geben, ob das
Mietwohngrundstück zur Zeit vermietet werde bzw. nachzuweisen, dass seine
Absicht der Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden
haben bzw. Umstände darzutun, die diese Absicht mit ziemlicher Sicherheit
feststehen lässt (z.B. Inserate, Auftragserteilung an einen
Immobilienmakler).
Mit einer Eingabe vom 12. April 2005 brachte der Bw. dem
unabhängigen Finanzsenat zur Kenntnis, dass ein Mieter für das
Mietwohngrundstück gefunden wurde. Der Vertrag ist am 7. April 2005
unterzeichnet worden, das Mietverhältnis beginnt mit Mai 2005, die Miete
beträgt 450 € pro Monat und der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
abgeschlossen worden.
Mit Schreiben vom 15.5.2005 wurde das Original des
Mietvertrages dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Der Bw. führt
weiters aus, dass sich die seinerzeitige Prognoserechnung, die dem Finanzamt
vorgelegt wurde, auf Grund dieses Mietvertrages, der gestiegenen Inflationsrate
(durchschnittliche Indexsteigerung 1993 bis 2004 nunmehr 1,975 %, weitere
Indexsteigerungen wahrscheinlich) geändert habe. Eine entsprechende
Indexanpassung des Mietzinses sei ab Jänner 2007 zu erwarten ebenso der
Überschussrechnung 2004. Die Erzielung von Überschüssen aus der
Vermietung der gegenständlichen Wohnung sei nun wieder
gesichert.
Beigelegt wurde diesem Schreiben die
Überschussrechnung für das Jahr 2004 (Verlust 6.328,40 €,
keine Mietzinseinnahmen).
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Werbungskosten
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben sind
nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz
ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei
der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
objektiv
in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und
subjektiv
zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den
Steuerpflichtigen treffen und
nicht
unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG 1988
fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden:
Die
für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner
Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen
oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung
der letztgenannten Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor
dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen
Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung
(Werner-Schuh, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20, Tz 278;
Quantschnigg/Schuch; Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10)
angeführt:
"Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung
besteht darin, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit
einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig
sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein
Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann.
Dies wäre ungerecht jenen Steuerpflichtigen, die eine Tätigkeit
ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten
Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits
versteuerten Einkommen tragen müssen."
Aufwendungen im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern,
die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dient, ist
bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugfähigen und
einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer,..).
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.98, 93/14/0195,
95/14/0044 und 95/14/0045).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Verwendung erkennen lässt.
a) Arbeitsmittel
(1.090,03 €)
In der Beilage zur Einkommensteuererklärung 2003 setzt
sich dieser Betrag zusammen: AfA Computeranlage (762 €), Hardware
(286,42 €) und Software (41,61 €). Die Aufwendungen für
die Hardware und Software wurden mit Schreiben vom 22. Juni 2004 auf
15,04 € eingeschränkt.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines
Computers einschließlich des Zubehörs sind Werbungskosten, soweit
eine berufliche Verwendung eindeutig feststeht (kein
Aufteilungsverbot).
Eine berufliche Verwendung wird grundsätzlich
anzunehmen sein, wenn das Gerät auf dem Arbeitsplatz des Dienstnehmers
ortsfest eingesetzt wird.
Bei Computern, die in der Wohnung eines Steuerpflichtigen
aufgestellt sind, sind die berufliche Notwendigkeit und das Ausmaß der
beruflichen Nutzung vom Steuerpflichtigen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Eine Aufteilung in einen beruflichen oder privaten Anteil ist gegebenenfalls im
Schätzungsweg vorzunehmen.
Da in einem ergänzenden Schreiben der Bw. einen
Privatanteil von 40% ausgeschieden hat, wird in diesem Punkt dem
Berufungsbegehren Rechnung getragen.
Die Aufwendungen für die Anschaffung eines Computers
sind jedoch auch bei den Werbungskosten über die AfA abzuschreiben, wobei
grundsätzlich von einer Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
auszugehen ist (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 verweist auf §§ 7
und 8 EStG 1988).
Gemäß
§ 7 EStG 1988 sind bei
Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den
Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich
erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt
(abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für
Abnutzung.
Unter der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Wirtschaftsgutes ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen
Nutzbarkeit zu verstehen (VwGH 20.11.1996, 92/13/0304). Maßgebend ist
dabei nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des
Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive
Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (VwGH 7.9.1993,
93/14/0081).
Gemäß
§ 7 Abs. 2 EStG 1988
ist nur die Hälfte dieses Betrages abzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut
nicht mehr als sechs Monate in einem Kalenderjahr genutzt wird.
Da der Bw. lediglich bis April 2003 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit erzielt hat, steht nur die Halbjahres-AfA
zu.
Im gegenständlichen Verfahren heißt dies, dass
die Nutzungsdauer - wie ursprünglich vom Bw. beantragt - mit 4
Jahren anzusetzen ist.
Die AfA beim Laptop Gericom beträgt folglich
436 €, die Halbjahres-AfA 218 € und nachdem ein Privatanteil
von 40% (= 87,20 €) ausgeschieden wurde, sind 60% der Aufwendungen
(=130,80 €) als
Werbungskosten anzuerkennen.
Hinsichtlich des PC´s und Monitors beträgt die
Halbjahres-AfA 163 € (ursprünglich beantragte Jahres-AfA
326 €), wovon ein Privatanteil von 40% (= 65,20 €)
ausgeschieden wird und der beruflich genutzt Anteil von 60% der Aufwendungen
(= 97,80 €) als
Werbungskoten anzuerkennen sind.
Die Aufwendungen für die Hardware, Zubehör und
Software (= 15,04 €) werden
als Werbungskosten anerkannt.
Als Aufwendungen für Arbeitsmittel werden folglich
243,64 €
anerkannt.
b) Kosten
für doppelte Haushaltsführung
(
2.333,72 €
)
und die sonstigen Werbungskosten
(
21,23 €
)
Diese Aufwendungen werden in der beantragten Höhe wie
in den Vorjahren anerkannt.
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Strittig ist, ob der Bw. im Jahr 2003 im Hinblick auf die
beabsichtigte Vermietung des Mietwohngrundstückes Einkünfte erzielt
hat und die Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind.
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 führt unter den der
Einkommensteuer unterliegenden Einkünften unter anderem jene aus Vermietung
und Verpachtung an.
Die Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" umfasst die
entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsgutes zum Gebrauch und/oder
Nutzung (VwGH 19.2.1997, 94/13/0239).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der
Einnahmen. Dieser Werbungskostenbegriff ist bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung nach Schrifttum und Rechtsprechung weit zu fassen. Er
nähert sich bei der Einkunftsart der Vermietung und Verpachtung dem Begriff
der Betriebsausgaben. Dementsprechend können Aufwendungen auf ein zur
Einkunftserzielung bestimmtes Wohnobjekt auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade (vorübergehend) keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen.
Andererseits sind aber abzugsfähige Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen, wenn ein Wohnobjekt überhaupt
nicht als Einkunftsquelle angesehen werden kann.
Daher hat vor einer allfälligen Prüfung der
erklärten Einkünfte nach den Gesichtspunkten einer
Liebhabereibeurteilung zunächst aber die Beurteilung der Frage zu treten,
ob der Bw. die zu prüfenden Ergebnisse (hier der Verlust aus Vermietung und
Verpachtung) überhaupt auf Grund einer Betätigung in einer der
gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 EStG 1988
erwirtschaftet hat (VwGH 25.4.2001, 96/13/0031) bzw. ob die Tätigkeit
überhaupt unternehmerisch im Sinne des UStG ist.
Aufwendungen auf ein zur Einkunftserzielung bestimmtes
Objekt können unter Umständen auch dann als Werbungskosten
Berücksichtigung finden, wenn ihnen gerade
vorübergehend keine
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gegenüberstehen. Andererseits sind
aber abzugsfähige Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung nicht
anzunehmen, wenn ein Objekt überhaupt
nicht als Einkunftsquelle
angesehen werden kann. Aufwendungen auf ein solches (Miet-)Objekt sind vielmehr
steuerlich unbeachtliche Kosten einer Vermögensanlage. Die Abgrenzung, ob
bloße Aufwendungen auf eine Vermögensanlage oder Werbungskosten
vorliegen, kann Schwierigkeiten bereiten, wenn aus einem Gebäude keine
Mieteinnahmen erzielt werden, nach den Behauptungen des Bw. jedoch später
einmal erzielt werden sollen. Das Vorliegen von Werbungskosten ist nach Ansicht
des VwGH nur dann anzunehmen, wenn die ernsthafte Absicht zur Erzielung solcher
Einkünfte als klar erwiesen anzunehmen ist. Die Absicht der Vermietung
eines Gebäudes muss in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag finden
oder aus sonstigen über die Erklärung hinausgehenden Umständen
mit ziemlicher Sicherheit feststehen (VwGH 22.1.1985, 84/14/0016).
Da die Liegenschaft seit dem Jahr 2001 nicht vermietet
wurde, kann von einem vorübergehenden Zustand der Einnahmenlosigkeit nicht
gesprochen werden, wie es sich bei einem Mieterwechsel sehr wohl ergeben
kann.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 23.6.1992, 92/14/0037
zum Ausdruck gebracht, dass für die steuerliche Berücksichtigung von
Werbungskosten und Vorsteuern weder bloße Absichtserklärungen des
Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung noch der Umstand, dass
der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von
Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, ausreicht.
Im Erkenntnis vom 28.10.1997, 95/14/0060 spricht der VwGH
sogar bei der Vermietung einer Liegenschaft mit einem Fabriksgebäude an
eine insolvente GmbH die Einkunftsquelleneigenschaft ab, mit der
Begründung, dass bei einer Bewirtschaftungsart, die nur zur Werbungskosten,
nicht jedoch zum Zufluss von Einnahmen geführt hat, von vornherein
festgestanden ist, dass diese Liegenschaft keine Einkunftsquelle
darstellt.
Der Entschluss des Steuerpflichtigen muss jedoch durch
bindende Vereinbarungen oder durch andere Umstände klar und eindeutig nach
außen in Erscheinung treten (VwGH 21.10.1993, 92/15/0060; VwGH 23.6.1992,
92/14/0037).
Außer der Behauptung, die Liegenschaft vermieten zu
wollen hat der Bw. keine Nachweise bzw. bindende Vereinbarungen über die
Vermietungsabsicht für den streitgegenständlichen Zeitraum erbracht.
Der Bw. legte dem unabhängigen Finanzsenat auf Aufforderung einen
Mietvertrag vor, wonach die Liegenschaft ab Mai 2005 wieder vermietet
wird.
Den gesetzlichen Formulierungen des § 2 Abs. 2 EStG
1988 über den Verlustabzug ist das Verständnis zu entnehmen, dass
unter Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 nur die
wirtschaftlichen Ergebnisse solcher Tätigkeiten verstanden werden
dürfen, die sich in der
betriebenen Weise objektiv zur Erzielung eines der Besteuerung
zugänglichen Gesamterfolges in vertretbarer Zeit eignen und denen das
Bestreben zur Erzielung eines solchen Erfolges zugrunde liegt.
Dem subjektiven Ertragstreben desjenigen, der sich
betätigt, kommt für die Beurteilung der wirtschaftlichen Ergebnisse
der Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG 1988 dann
Bedeutung zu, wenn die Prüfung der objektiven Komponente der
Ertragsfähigkeit der Betätigung kein eindeutiges Bild ergibt, diese
allerdings nur insoweit, als ein solches Ertragsstreben durch ein Handeln nach
Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach außen erkennbar in Erscheinung tritt.
Unter der Ertragsfähigkeit einer Betätigung als
Tatbestandsvoraussetzung ihrer Einkunftsquelleneigenschaft ist die Eignung der
Tätigkeit zu verstehen, einen der positiven Steuererhebung aus der
betroffenen Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg
innerhalb eines absehbaren Zeitraumes abzuwerfen (VwGH 30.10.1996,
94/13/0165).
Seit dem Jahr 1994 befindet sich die Liegenschaft im
Alleineigentum des Bw. Diese wurde in den Jahren 1997 bis 2001 vermietet, wobei
jährlich ein Verlust erklärt wurde. Seit November 2001 wurde die
Liegenschaft nicht mehr vermietet. Nach dem vorgelegten Mietvertrag wird die
Liegenschaft ab Mai 2005 wieder vermietet.
Da der Bw. seit November 2001 keinen Nachmieter gefunden
hat und folglich keine Einnahmen aus der Vermietung erzielt hat und in den
Vorjahren immer Verluste erklärt hat, kann die Tätigkeit der
Vermietung in dieser betriebenen Weise objektiv nicht zu einem Gesamterfolg
führen, da den ständig anfallenden Ausgaben keine Einnahmen
gegenüberstehen. Da die Prüfung der objektiven Komponente der
Ertragsfähigkeit der Betätigung ein klares Bild ergibt, tritt das
subjektive Ertragstreben des Bw., das ihm nicht abgesprochen werden möchte,
in den Hintergrund und ist ohne Bedeutung.
Einer Liebhabereiprüfung zugänglich sind hingegen
ernsthaft geplante "Betätigungen", die eine Einkunftsquelle darstellen, die
jedoch auf Grund unvorhersehbarer Ereignisse (Unwägbarkeiten) letztlich
nicht entfaltet wurden, jedoch zu Aufwendungen (Ausgaben) geführt haben
(Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, Seite 70).
Unvorhersehbare Investitionen, Schwierigkeiten in der
Abwicklung eines Bestandverhältnisses, unerwartete Probleme auf der Suche
nach einem Nachfolgemieter und vergleichbare Unwägbarkeiten können bei
einer nach dem Wirtschaftlichkeitsprinzip mit objektiver Ertragsaussicht
betriebenen Vermietungsabsicht unvorhergesehene Verluste entstehen lassen.
Maßgebend ist aber nicht der tatsächlich erwirtschaftete
Gesamterfolg, sondern die objektive Eignung der Tätigkeit zur
Erwirtschaftung eines solchen, subsidiär das nach außen in
Erscheinung tretende Streben der Tätigen nach einem solchen Erfolg
(Erkenntnis des verstärkten Senates vom 3. Juli 1996, 93/13/0171). Der
Zeitraum, innerhalb dessen ein der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglicher wirtschaftlicher Gesamterfolg erwirtschaftet
werden kann, muss absehbar sein (VwGH vom 25.11.1999, 97/15/0144).
Selbst im Fall einer Annahme von Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung wäre zu prüfen, ob der Umstand,
nämlich keine Mieter zu finden, als Unwägbarkeit zu beurteilen
wäre. Nach der Liebhabereiverordnung liegt trotz Auftretens von Verlusten
Liebhaberei nur dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder die
Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn
(Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) erwarten
lässt (objektive Ertragsfähigkeit). Daher führt ein Handeln, das
als Reaktion auf gewöhnliche Risiken gesetzt wird, selbst dann zur
Änderung der Bewirtschaftung und damit zur Liebhaberei der gesamten
Betätigung, wenn es Wirtschaftlichkeitsprinzipien folgt. Nur bei
Unwägbarkeiten kann ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien
Liebhaberei vermeiden. Aus diesem Grund ist zwischen Unwägbarkeit und
gewöhnlichem Risiko zu unterscheiden.
Selbst die Tatsache, keinen Nachmieter zu finden,
gehört nicht zu den Unwägbarkeiten, da Probleme bei der Suche nach
einem Mieter bei der Vermietung eigentlich zum betätigungstypischen Risiko
gehören. Der Unternehmer ist aufgefordert, darauf nach
Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientiert zu reagieren. Jahrelanges
Leer-Stehen-Lassen der Liegenschaft erfüllt nicht das Erfordernis einer
nach Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen orientierten raschen
Reaktion.
Zu einer Betätigung im Sinne des § 1 L-VO
ist es im konkreten Fall hinsichtlich der langjährig nicht vermieteten
Liegenschaft gar nicht gekommen.
Werden aus einem Objekt keine Mieteinnahmen erzielt, ist
die Anerkennung von Werbungskosten jedoch nicht grundsätzlich
ausgeschlossen.
Da die Liegenschaft nicht mehr vermietet wird, sind ab
diesem Zeitpunkt die Aufwendungen nicht mehr als Werbungskosten
abzugsfähig. Allerdings können noch nicht abgesetzte
Zehntelbeträge für Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen in
den folgenden Kalenderjahren als nachträgliche Werbungskosten bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 16 Tz 19).
Da nachträgliche Werbungskosten für
Erhaltungsarbeiten wahrend der Vermietung abzugsfähig sind, sind
Werbungskosten in Höhe von insgesamt von 6.438,42 € (Zehntel in
den Jahren 1997 = 2.417,48 €, 1998 = 253,07 €, 1999 =
1.932,43 €, 2000 = 84,79 €, 2001 = 146,51 €,
Zinsen = 1.604,14 €) anzuerkennen. Folglich wird bei den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Werbungskostenüberschuss
in Höhe von 6.438,42 € anerkannt.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich
in den Folgejahren - bei entsprechendem Tätigwerden, Mietvertrag ab
Mai 2005 - durchaus die Aufnahme einer steuerlich beachtlichen
Betätigung durch den Bw. ergeben kann.
Auf Grund der dargelegten Sach- und Rechtslage war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 23.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 7 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenComputerEinkunftsquelleVermietung und Verpachtungvorübergehende EinnahmenlosigkeitUnwägbarkeitgewöhnliches Risiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1487-W/04
- Stammnummer
- 18703
- Gültig
- 23.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF