Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0012-G/03
Liebhaberei bei Vermietung eines Ferienhauses (Blockhaus): Veräußerung mangels objektiver Ertragsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0012-G/03vom 25.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Läßt die Vermietung eines Ferienhauses innerhalb eines absehbaren Zeitraumes keinen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten, liegt keine Einkunftsquelle sondern steuerliche Liebhaberei vor. Die Beweisführung über die Erzielung eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) innerhalb eines absehbaren Zeitraumes (20 Jahre ab Beginn der entgeltlichen Überlassung) obliegt dem Steuerpflichtigen. Das Unterschreiten einer prognostizierten Objektauslastung und angenommener Mieterlöse stellt keine Unwägbarkeit dar, sondern entspricht einem gewöhnlichen Risiko (Mietausfallwagnis).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.R., Angestellter, L, B-Weg 11,
vertreten durch Dr. Schabernig WTH-GesmbH, Steuerberatungskanzlei,
8750 Judenburg, Grünhüblgasse 23, vom 15. Oktober 2002 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Judenburg vom 17. September 2002 betreffend
Umsatzsteuer (Nichtfestsetzung) 1998 bis 2001 sowie Nichtfeststellung von
Einkünften für den Zeitraum 1998 bis 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 12. Juni 1998 erwarb der in Deutschland
ansässige Berufungswerber (Bw) mit seiner Ehegattin ein als Teil einer
Feriensiedlung in unmittelbarer Nähe eines Hotels errichtetes Wohnhaus
(Blockhaus) in H, das von ihm bis zum Jahr 2001 zum Teil selbst genutzt, zum
Teil vermietet worden ist. In den Jahren 1998 bis 2001 hat der Bw daraus (in
chronologischer Reihung)
Werbungskostenüberschüsse in
Höhe von S -27.696 (€ -2.013), S -32.909
(€ -2.392), S -55.484 (€ -4.032) und von S -32.387
(€ -2.354), somit ein negatives Gesamtergebnis von rund
S -148.000 (rd. € -10.000) erwirtschaftet. Am 13. August
2001 wurde das Ferienwohnhaus verkauft, weil aus der Vermietung des Hauses auch
für die Zukunft "keine Gewinne" erwartet werden konnten (Telefax v.
12.1.2003).
Gegen die für 1998 bis 2001 endgültig ergangenen
Bescheide, mit denen das Finanzamt die Wohnhausvermietung als steuerlich
unbeachtliche Liebhaberei qualifiziert hat, brachte der Bw vor, dass die
beabsichtigte Nutzung des Ferienwohnhauses als Einkunftsquelle nach dem
damaligen Wirtschaftskonzept des Projektierungsbüros aussichtsreich schien.
Dementgegen wurden die prognostizierten Jahreseinnahmen aber nicht erzielt und
waren auch die tatsächlichen Aufwendungen erheblich höher als
angenommen.
Entgegen dem Ersuchen des Bw (und der Erwerber anderer
Wohnobjekte in der Feriensiedlung) habe die Gemeinde H einer werbewirksamen
Bekanntmachung im örtlichen Prospekt und Internet nicht entsprochen und
seien auch Adressen möglicher Interessenten nicht an die
Hauseigentümer sondern nur an den Hotelbetreiber weitergeleitet worden.
Diese Ausgrenzung habe zu Wettbewerbsnachteilen gegenüber dem Hotelier
geführt. Im Ortsprospekt und Internet sei auch die gesamte Ferienanlage
namentlich als jene des Hotels deklariert und dort lediglich die Telefonnummer
des Hotels angegeben worden. Da der Hotelier aus den von ihm vermarkteten
Häuser selbst einen Nutzen ziehen wollte, habe dieser auch kein Interesse
gehabt, Kundenadressen weiter zu geben. Diese bis in die Gemeinde hinein
wirkende und zu Einnahmenausfällen führende (heimische)
Interessenslage sei beim Kaufabschluss aber nicht erkennbar gewesen.
Obzwar die Aufnahme der Ferienanlage im Reisekatalog der
T-Gruppe (unter der Hotelbezeichnung) mittels Einbeziehung aller Häuser
erfolgt sei, seien die anderen Hausbesitzer dazu nicht befragt worden und kamen
über diesen Organisator auch keine Buchungen zustande, weil diese, was
einen weiteren Wettbewerbsnachteil dargestellt habe, wiederum nur über das
Hotel liefen.
Da ein florierendes Ferienhaus auf Stammgäste
angewiesen sei, müsse auch das Umfeld stimmen. Diese Rahmenbedingung sei
vorliegendenfalls nicht zur Verfügung gestanden, weil das dortige Skigebiet
oft nur eingeschränkt geöffnet (Schonung fürs Wochenende) und das
an der Ferienanlage liegende Hotel auch "meistens" geschlossen oder abends zu
ungünstigen Zeiten (über morgendliche Bestellung) für
Bewirtungszwecke frequentierbar gewesen sei. So hätten eingemietete
Gäste wiederholt geäußert, dass man sich im Ferienhaus zwar sehr
wohl gefühlt habe, das gesamte Umfeld aber nicht empfehlenswert sei. Die
genannten Umstände mündeten daher in den Verkauf dieses Hauses und
stelle dieses, da mit dem Verkauf weitere Verluste vermieden wurden, auch kein
Liebhabereiobjekt dar.
Im nach abweisend ergangener Berufungsvorentscheidung
erhobenen Vorlageantrag bringt der Bw im Wesentlichen vor, dass die
prognostizierten Vermietungszeiten und Vermietungspreise nicht zu erreichen
gewesen seien und die absehbaren Verluste die finanziellen Möglichkeiten
seiner Familie jedenfalls überstiegen hätten. Im Rückblick der
Ereignisse sei nochmals festzuhalten, dass der fehlende Bewirtschaftungserfolg
sowohl auf der unzutreffenden Prognose des Projektierungsbüros beruhe als
auch darauf, dass die Gemeinde H andere Vermieter als den Hoteleigentümer
einfach ignoriert habe und dass dieser alle 17 Häuser der
Feriensiedlung in die eigene Werbung einbezogen hat, als stünde ihm das
alleinige Verfügungsrecht darüber zu. Eine weitere finanzielle
Einbuße habe der Bw zudem aus einem vom steuerlichen Vertreter beim
Finanzamt (der Höhe nach) unrichtig eingereichten Umbuchungsantrag
erlitten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 3 LVO
1993 ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus der
Bewirtschaftung von Eigenheimen,Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten
Nutzungsrechten entstehen. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung liegt
bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2 Liebhaberei dann
nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem
"absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3 LVO) erwarten
läßt. Bei Betätigungen iSd des § 1 Abs. 2
Z 3 LVO 1993 gilt als absehbarer Zeitraum ein solcher von 20 Jahren ab
Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 23 Jahren ab dem
erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (BGBl II 1997/358).
§ 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bestimmt, dass eine
Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder
Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei),
nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit
unterliegen daher einerseits nicht der Umsatzsteuer, andererseits können
die damit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.
Vorliegendenfalls räumt der Bw selbst ein, dass
positive Erträge aus dem Mietobjekt schon deshalb nicht zu erwirtschaften
waren, weil weder die Vermietungszeiten noch Vermietungs-preise den angenommenen
Daten entsprachen - darnach wurde bei einer Auslastung des Ferienhauses
von 135 Tagen im Jahr ein Überschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten von rund S 21.000 und bei einer Auslastung von 165 Tagen ein
Einnahmenüberschuss in Höhe von rund S 38.000 prognostiziert
- und auch die (geringer) erwarteten Werbungskosten von der Realität
abwichen. Diese auch für die Zukunft getroffene (Negativ)Beurteilung des Bw
schließt Erträge aus der Vermietung des Ferienhauses -
wäre diese fortgesetzt worden - nicht nur jahresbezogen für
nachfolgende (laufende) Wirtschaftsperioden aus, sondern zeigt zugleich, dass
die hier gewählte Bewirtschaftungsart auch innerhalb eines längeren
absehbaren Zeitraumes keinen positiven Gesamterfolg erbracht hätte. Die
Beweisführung über die Erzielung eines Gesamtgewinnes
(Gesamtüberschusses) innerhalb des oben genannten Zeitraumes von
20 Jahren (ab entgeltlicher Überlassung) obliegt dabei dem
Steuerpflichtigen, der als der Sache am nächsten über die wesentlichen
Umstände seiner Tätigkeit allein Bescheid weiß (vgl. VwGH
5.5.1992, 92/14/0027; VwGH 30.1.2003, 99/15/0040 iZm Wohnungsvermietungen). Die
damit in Einklang stehende Würdigung des Finanzamtes hat daher die geltende
Rechtslage für sich.
Zu den vom Bw eingewendeten Hindernissen, die der Erzielung
von Einnahmenüberschüssen entgegen standen, ist zunächst
auszuführen, dass in diesem Zusammenhang zwischen sog.
Unwägbarkeiten (ds. das
wirtschaftliche Ergebnis negativ beeinflussende unvorhersehbare Ereignisse, die
nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen) und
gewöhnlichen Risiken zu
unterscheiden ist, wie sie bei unternehmerischen Tätigkeiten typischerweise
anfallen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Band 1, Tz. 369 zu § 2 EStG 1988).
Im letztgenannten Fall liegen keine
üblichen Wirtschaftsabläufen widersprechende, von außen
einwirkende Ereignisse vor, auch wenn sie vom Steuerpflichtigen nicht
beeinflussbar sind. Ein weiteres Charakteristikum dafür kann sein, dass sie
in gleichem Umfang eine gesamte Wirtschaftsbranche betreffen (vgl. VwGH
12.2.1986, 85/13/0008 zur Vermietung einer Ferienwohnung).
Soweit hier das Nichteintreffen der Vorhersagen des
Projektierungsbüros als erfolgsschädlich angegeben wurde, ist dem
entgegen zu halten, dass die Frage der
Auslastung bei der Vermietung eines
Ferienhauses oder einer Ferienwohnung (Mietausfallwagnis) zum gewöhnlichen
Risiko zählt - dies umfasst auch die teilweise Unvermietbarkeit bzw.
das gänzliche Leerstehen eines Mietobjektes - und keine
Unwägbarkeit darstellt (vgl. Rauscher / Grübler, Steuerliche
Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis, S. 171).
Benachteiligungen im Rahmen der örtlichen Werbung oder das als
ungünstig eingewendete Umfeld sind ebenfalls nicht als Unwägbarkeiten
anzusehen, weil Konkurrenzsituationen unterschiedlicher Art im Wirtschaftsleben
häufig auftreten (bei einem Hotel als Mitkonkurrenten liegt die objektive
Risikowahrscheinlichkeit sogar besonders nahe) und eingeschränkte
Öffnungszeiten des Skigebietes oder bestimmte Bewirtungszeiten im Hotel
wiederum alle Ferienhausvermieter
betrafen.
Die vom Bw als fehlerhaft (und insoweit nicht vorhersehbar)
eingewendete Umbuchung eines Umsatzsteuerguthabens geht ins Leere, weil diese
Maßnahme die objektive Ertraglosigkeit der Vermietungstätigkeit
selbst nicht beeinflusst.
Da sich nach aktenkundiger Darstellung des Finanzamtes aus
dem Hausverkauf vom 13. August 2001 kein Spekulationsgewinn ergab, blieb
der - dem Grunde nach unter den Anwendungsbereich des § 30 EStG 1988
fallende - Veräußerungsvorgang (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Band II, Tz. 12 zu § 30 EStG) ohne steuerliche Auswirkung.
Über die Berufung war sohin, wie im Spruch
ersichtlich, zu entscheiden.
Graz, am 25.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
LiebhabereiEinkunftsquelleVoluptuarVermietungFerienhausFerienwohnungPrognoseabsehbarer ZeitraumUnwägbarkeitgewöhnliches Risiko
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0012-G/03
- Stammnummer
- 20510
- Gültig
- 25.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF