…Dieser Tag fiel auf einen Sonntag, der darauffolgende 1.1.2007 war ein gesetzlicher Feiertag und somit gemäß § 308 Abs 3 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen. Innerhalb verlängerter Frist - mit 2.1.2007 - erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid…
…Dieser Tag fiel auf einen Sonntag, der darauffolgende 1.1.2007 war ein gesetzlicher Feiertag und somit gemäß § 308 Abs 3 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen. Innerhalb verlängerter Frist - mit 2.1.2007 - erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid…
…Dieser Tag fiel auf einen Sonntag, der darauffolgende 1.1.2007 war ein gesetzlicher Feiertag und somit gemäß § 308 Abs 3 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen. Innerhalb verlängerter Frist - mit 2.1.2007 - erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid…
…Dieser Tag fiel auf einen Sonntag, der darauffolgende 1.1.2007 war ein gesetzlicher Feiertag und somit gemäß § 308 Abs 3 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist anzusehen. Innerhalb verlängerter Frist - mit 2.1.2007 - erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den Bescheid…
…12.2004. Die Berufungsfrist begann daher am 14.12.2004 zu laufen und endete am Freitag, den 14.1.2005 (es war dies kein gesetzlicher Feiertag). Die mit 17.1.2005 datierte Berufung wurde laut Eingangsstempel des Finanzamtes am selben Tag zur Post gegeben. Die…
…einmonatige Berufungsfrist am 25. April 2007, endet sie am 25. Mai 2007, wenn dieser Tag kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag war. Aus dem Kalender 2007 ist festzustellen, dass der 25. Mai 2007 ein Freitag war. Deshalb endet die einmonatige Berufungsfrist am 25. Mai 2007…
…Die Berufungsfrist begann daher am 19. November 2004 zu laufen und endete am Montag, den 20. Dezember 2004, der kein gesetzlicher Feiertag war. Die mit 21. Dezember 2004 datierte und am 23. Dezember 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangte Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist…
…Mai des Jahres 2007 ist festzustellen, dass dieser Tag ein Sonntag war: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, ist der Tag als letzter Tag der Frist anzusehen, der kein gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist (§ 108 Abs 2 (2. und 3. Satz) BAO idgF)…
…dass die in § 41 Abs. 2 EStG 1988 normierte Fünfjahresfrist zur Abgabe des Arbeitnehmerveranlagungsantrages für 2004 am Donnerstag, den 31. Dezember 2009 (kein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag), geendet hat (die gesetzliche Frist des § 41 Abs. 2 EStG 1988 ist nicht verlängerbar, siehe Ritz, BAO3, …
…seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, ist der nächste Tag…
…Berufungsfrist begann daher am 7. Mai 2004 zu laufen und endete am Montag, den 7. Juni 2004, der kein gesetzlicher Feiertag war. Die am 20. Juli 2004 beim Finanzamt eingereichte Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Die Bw. hat trotz Aufforderung keinen Nachweis…
…Sonntag, gesetzlicher Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Ein gesetzlicher Feiertag ist ua. der Pfingstmontag (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 108, Tz 6). Da der nächstfolgende Tag, der 31. Mai 2004 ein gesetzlicher Feiertag (Pfingstmontag) ist, ist die…
…die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages einen Monat. Dies bedeutet, dass die Frist zur Stellung des Vorlageantrages im vorliegenden Fall am 1. Jänner 2004 (Donnerstag) endet. Der erste Jänner ist ein gesetzlicher Feiertag, sodass der nächste Tag, im gegenständlichen Fall der 2. Jänner 2004 (Freitag)…
…am 6. Dezember 2004 die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Da das sich das aus § 108 Abs. 2 BAO erschließende Ende der Rechtsmittelfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fiel, verschob sich das Fristende gemäß den vorangeführten Bestimmungen auf den nächstfolgenden Tag, den 7. Jänner 2005. Gemäß § 156…
…welche bereits mit Valutadatum gesendet worden seien. Da der 18.6.2003 (richtig: 19.6.2003) ein gesetzlicher Feiertag (Donnerstag) gewesen sei und am 19.6.2003 (richtig wohl: 20.6.2003) die Mitarbeiter frei gehabt hätten, sei die Kontrolle erst am 23.6.2003…
…Instanz vorzulegen. Weiters beantragte er, die Berücksichtigung von steuerfreien Überstundenzuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit in Höhe von 1.082,69 €, die Festsetzung der sonstigen Bezüge (vor Berücksichtigung des Freibetrages) mit 9.838,84 € und die Berücksichtigung von Werbungskosten (für EDV-Geräte, Internet und…
…Wortlaut des § 68 Abs 1 EStG 1988 die Steuerfreiheit von Zuschlägen, sofern sie den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten, nur davon abhängig ist, dass diese Sonntags- (oder Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf…
…Wortlaut des Gesetzes die Steuerfreiheit von Zuschlägen, sofern sie den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten, nur davon abhängig ist, dass diese Sonntags- (oder Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund eines nach Kollektivvertrag…
…Zeitpunkt weg wäre im vorliegenden Fall demnach auch eine Restnutzungsdauer zu ermitteln, wobei wiederum auf die unter Punkt 3 dargestellte gesetzliche Vermutung eines 66 2/3 - jährigen Zeitraums hinzuweisen ist. Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 wurde für den Berufungswerber in Beantwortung des Vorhaltes folgendes…
…Wortlaut des Gesetzes die Steuerfreiheit von Zuschlägen, sofern sie den gesetzlich vorgesehenen Höchstbetrag nicht überschreiten, nur davon abhängig ist, dass diese Sonntags- (oder Feiertags-)arbeit oder die mit dieser Arbeit zusammenhängenden Überstunden abgelten. Der damaligen Ansicht der belangten Behörde, dass auf Grund eines nach Kollektivvertrag…