Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0592-L/03
Säumniszuschläge bei Verwendung von Electronic Banking zur Abgabenentrichtung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0592-L/03vom 13.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Firma D-GmbH, gegen die Bescheide
des Finanzamtes Linz vom 9.5.2003 und 3.9.2003 zu StNr. 000/0000
entschieden:
1) Der Berufung
vom 19.5.2003 gegen den Bescheid vom 9.5.2003 über die Festsetzung eines
Säumniszuschlages in Höhe von € 1.453,90 betreffend Umsatzsteuer
02/2003 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
2) Der Berufung
vom 1.10.2003 gegen den Bescheid vom 3.9.2003, mit dem der Antrag vom 19.5.2003
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird stattgegeben.
Die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird
bewilligt.
3) Der Berufung
vom 1.10.2003 gegen den Bescheid vom 3.9.2003, mit dem der Antrag
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom 21.7.2003 hinsichtlich des Bescheides
vom 9.7.2003 über die Festsetzung eines Säumniszuschlages in Höhe
von € 2.351,01 betreffend Umsatzsteuer 04/2003 abgewiesen wurde, wird
stattgegeben. Die Festsetzung dieses Säumniszuschlages wird
aufgehoben.
4) Die Berufung
vom 1.10.2003 gegen den Bescheid vom 3.9.2003, mit dem der Antrag vom 21.7.2003
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, wird als
unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9.5.2003 setzte das Finanzamt einen
Säumniszuschlag in Höhe von € 1.453,90 fest, da die
Umsatzsteuer 02/2003 nicht bis 15.4.2003 entrichtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.5.2003,
eingelangt am 21.5.2003, Berufung erhoben. Gleichzeitig stellte die
Berufungswerberin einen Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO. Die
Überweisung der Umsatzsteuer werde üblicherweise mittels Electronic
Banking durchgeführt. Dazu würden sämtliche Überweisungen,
die zu einem bestimmten Zeitpunkt durchgeführt werden sollen, vorgemerkt,
und dann automatisch zum entsprechenden Datum zur Überweisung gebracht. All
jene Überweisungen, die für den 15.4.2003 vorgemerkt gewesen
wären, seien aus nicht erklärlichen Gründen durch ein EDV-Update
gelöscht worden. Nach Überprüfung der Saldenlisten in der
Buchhaltung sei dieser Fehler am 5.5.2003 festgestellt, und umgehend die
Durchführung der noch offenen Zahlungen veranlasst worden.
Für den Fall der Abweisung der Berufung beantragte die
Berufungswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sie sei aufgrund
des für sie unvorhersehbaren Ereignisses eines EDV-Fehlers der Meinung
gewesen, dass die Überweisung der Umsatzsteuer 02/2003 bereits
durchgeführt worden sei. Beim Zahlungsverzug handle es sich um einen
minderen Grad des Versehens, da sie aufgrund des bisher einwandfreien
Funktionierens des Electronic Banking von einer fristgerechten Überweisung
der Umsatzsteuer 02/2003 ausgegangen sei.
Mit Bescheid vom 9.7.2003 setzte das Finanzamt einen
weiteren Säumniszuschlag in Höhe von € 2.351,01 fest, da die
Umsatzsteuer 04/2003 nicht bis 16.6.2003 entrichtet worden war.
Die Berufungswerberin beantragte mit Schriftsatz vom
21.7.2003 gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO die Nichtfestsetzung dieses
Säumniszuschlages. Alle Überweisungen würden mittels ELBA
getätigt. Die Zahlungen würden freigegeben und von der Buchhaltung auf
einen bestimmten Zeitpunkt zur Abbuchung eingegeben. Die erstellten Datenpakete
würden mittels Abbuchungsdatum bereitgestellt und anschließend
automatisch abgebucht. Die Datei könne entweder sofort oder zu einem
späteren Zeitpunkt gesendet werden. Im April bzw. Juni seien jeweils
Updates des ELBA-Business 5.2.2. eingespielt worden. Es habe keinen Hinweis der
Fa. R gegeben, dass noch nicht gesendete Dateien gelöscht und nur solche
durchgeführt würden, welche bereits mit Valutadatum gesendet worden
seien. Da der 18.6.2003 (richtig: 19.6.2003) ein gesetzlicher Feiertag
(Donnerstag) gewesen sei und am 19.6.2003 (richtig wohl: 20.6.2003) die
Mitarbeiter frei gehabt hätten, sei die Kontrolle erst am 23.6.2003
durchgeführt worden. Die nicht gesendete Datei sei nochmals erstellt und um
17.20 Uhr gesendet worden.
Eventualiter beantragte die Berufungswerberin wiederum die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Fa. R habe den
Durchführungsfehler des Programms noch nicht gekannt, da sie davon ausgehe,
dass erstellte Dateien sofort gesendet würden. Die Berufungswerberin sende
diese jedoch erst an einem späteren Tag und notiere sich die zu sendenden
Dateien mittels Kalender. Dabei habe sie eine bessere Übersicht über
ihre Bonität. Die Fa. R bestätige lediglich, dass die Updates zu den
Terminen eingespielt worden wären, bei denen für die Umsatzsteuer
Zahlungsverzug entstanden sei. Sie werde aber nicht bestätigen, dass die
aufbereiteten Datenpakete, welche noch nicht gesendet worden waren, durch das
Einspielen des Updates gelöscht wurden und nochmals erstellt werden
mussten. Dass ein aufrechtes Kontrollsystem (Vier-Augen-Prinzip) vorhanden sei,
könne durch die sofortige Überweisung bewiesen werden. Der Umstand der
Nichtdurchführung und des Zusammenfalles des verlängerten Wochenendes
könne ein Verschulden ausschließen.
Dieser Eingabe war die Ablichtung eines "Einzelbeleg
Inlandszahlungsverkehr" angeschlossen, mit dem die Überweisung der
Umsatzsteuerzahllast 04/2003 am 23.6.2003 mittels ELBA dokumentiert wird. Auf
dem Beleg findet sich unter anderem der Hinweis: "Von Raiffeisen
Oberösterreich am 23.06.2003 um 17:20 Uhr zur Durchführung
übernommen".
In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des
Finanzamtes vom 7.8.2003 führte die Berufungswerberin in einer
Stellungnahme vom 25.8.2003 aus, dass in ihrem Unternehmen nach dem
Vier-Augen-Prinzip gearbeitet werde. Nach erfolgter Prüfung einer
Eingangsrechnung werde die Rechnung zur Buchung an die Buchhaltung
weitergeleitet. Nach erfolgter Buchung würde diese "zur Erfassung in
der Bank" an die zuständige Sachbearbeiterin weitergeleitet, die sie
im "Bankprogramm ELBA erfasse". Generell sei das Unternehmen
bestrebt, sämtliche Überweisungen innerhalb der Skontofrist zu
bezahlen. Nach Erfassung werde der Erfassungsbeleg ausgedruckt und mit der
Eingangsrechnung zur Unterschrift an den Geschäftsführer der
Gesellschaft weitergegeben. Diese Vorgehensweise gebe es seit Bestehen des
Unternehmens, da der Geschäftsführer generell über die
Bankangelegenheiten informiert sein möchte. Das habe weiters den Vorteil,
dass es eine weitere Kontrolle der Buchhaltung sowie der die Eingabe im ELBA
vornehmenden Mitarbeiterin gebe. Die Überweisungen erfolgten generell
täglich jeweils mit Fälligkeitsdatum. Eine automatische Verwaltung der
fälligen Überweisungen durch das Bankunternehmen werde aufgrund des
Kontorahmens nicht beansprucht, da sämtliche im Vormerk stehenden
Überweisungen automatisch den Kontorahmen belasten würden, obwohl ein
späteres Valutadatum angeführt sei. Im konkreten Fall werde daher die
Überweisung an das Finanzamt generell am 15. durchgeführt. Mit dieser
Vorgehensweise habe es bisher keinerlei Probleme gegeben, und seien
sämtliche Überweisungen zeitgerecht durchgeführt worden. In den
konkreten Fällen hätte die Berufungswerberin ein Update von der Bank
erhalten, welches vom hausinternen EDV-Verantwortlichen eingespielt worden sei.
Während des Einspielens sei es passiert, dass vorgemerkte
Überweisungen aus unerklärlichen Gründen gelöscht worden
seien. Grundsätzlich dürfte es beim Einspielen laut Informationen der
Bank keinerlei Probleme geben. Es sei jedoch von der verantwortlichen
Softwarefirma davon ausgegangen worden, dass sämtliche erfasste
Aufträge automatisch zur Verwaltung an die Bank geschickt würden. Es
habe daher bei der Zusendung des Updates keinen ausdrücklichen Hinweis
darauf gegeben, dass alle Aufträge vor dem Einspielen des Updates an die
Bank geschickt werden hätten sollen. Leider habe die Berufungswerberin
diese Auskunft nur mündlich und nicht schriftlich erhalten. Gleichzeitig
gebe es in der Buchhaltung eine nicht EDV-unterstützte Kontrolle im Bezug
auf die Überweisungen. Alle erfassten ELBA-Belege würden nach Datum
sortiert im Bankordner abgelegt und nach Eingang des Bankauszuges kontrolliert
und diesem zugeordnet. Generell erhalte die Berufungswerberin die Bankbelege per
Post und wären diese ein bis zwei Tage nach der Überweisung bei ihr im
Haus. Durch diese Vorgangsweise sei in der Buchhaltung eine zusätzliche
Kontrolle eingerichtet, wodurch man darauf aufmerksam werde, sollten
Überweisungen nicht durchgeführt worden sein, da die Belege "als
offen" im Ordner liegen bleiben würden. Im ersten Fall der
verspäteten Überweisung an das Finanzamt sei die Problematik darin
gelegen, dass die zuständige Buchhalterin zwei Wochen auf Urlaub gewesen
sei, es keine Vertretung gebe, und daher die übliche Kontrolle der
Zuordnung der Bankbelege nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund habe auch dieses
zusätzliche Kontrollsystem der Berufungswerberin nicht greifen können.
Nach der Rückkehr der Buchhalterin aus dem Urlaub sei eine systematische
Aufarbeitung der liegen gebliebenen Arbeit erfolgt, wodurch es zu einer
nochmaligen Zeitverzögerung gekommen sei. Als die Berufungswerberin auf die
Problematik aufmerksam geworden sei, sei rekonstruiert worden, wie es zu diesem
Fehler gekommen wäre, da der Erfassungsbeleg aus dem ELBA vorgelegen sei.
Um gegenüber der Behörde eine richtige Vorgangsweise zu wählen,
habe die Berufungswerberin zuerst versucht mit dem Steuerberater Kontakt
aufzunehmen. Leider hätte die für sie zuständige Person nicht
gleich erreicht werden können, wodurch es zu einer nochmaligen
Zeitverzögerung gekommen sei. Als der zweite Überweisungsfehler durch
das Kontrollsystem der Berufungswerberin aufgefallen sei, habe festgestellt
werden müssen, dass die Fehlerursache nur auf die Einspielung der Software
zurückzuführen sein könne, da auch andere Überweisungen an
Lieferanten von der Löschung betroffen gewesen wären. Um in Zukunft
diese Situation zu vermeiden, würden Überweisungen an das Finanzamt
mit dem Erfassungsdatum automatisch an die Bank geschickt, damit die
pünktliche Bezahlung gewährleistet sei. Ebenso werde ein Vormerk im
Kalender gemacht, um die Überweisung zu überprüfen, bzw. werde
vor einem Update eine Gesamtliste ausgedruckt, um nach dem Einspielen
überprüfen zu können, ob "der alte Zustand
wiederhergestellt" sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.9.2003 wies das
Finanzamt die Berufung vom 19.5.2003 als unbegründet ab. Weiters wurden mit
kombinierten Bescheiden vom 3.9.2003 die Wiedereinsetzungsanträge vom
19.5.2003 und 21.7.2003 und der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO
vom 21.7.2003 abgewiesen. Das Finanzamt ging dabei in allen Fällen von
einem über den minderen Grad des Versehens hinausreichenden Verschulden
aus. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Vorbringen
der Berufungswerberin die Überweisungen nach deren Erfassung in der EDV als
offen aufscheinen würden. Am Fälligkeitstag würde die
Überweisung mittels Electronic Banking durchgeführt. Die
Durchführung, Kontrolle und Überwachung würde mit diesem
EDV-integrierten System erfolgen. Es liege auf der Hand, dass im Falle eines
versehentlichen Löschens von Dateien - wie im vorliegenden Fall durch
das Update der EDV-Firma - auch die EDV-unterstützte
Durchführung, Kontrolle und Überwachung der Überweisung versagen
würde. Gerade für solche Fälle wäre ein wirksames,
EDV-unabhängiges Kontroll- und Überwachungssystem erforderlich, das
die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Zahlungspflichten
sicherstelle. Dies auch deshalb, da die Berufungswerberin durch das spätere
Senden der Dateien das Electronic Banking offenbar nicht in der von der
EDV-Firma vorgesehenen Weise nutze. Daran ändere auch die
naturgemäß zeitverzögerte Nachkontrolle der Belege
anlässlich der Überprüfung des Kontoauszuges nichts, da damit
einerseits keine rechtzeitige Entrichtung mehr gewährleistet werden
könne, und andererseits es sich im Falle einer Abwesenheit der
Sachbearbeiterin mangels Vertretungsregelung als unwirksam erweise. Als
Konsequenz aus der ersten Säumnis sei zwar die Nach- bzw. Endkontrolle
verstärkt worden, nicht jedoch eine EDV-unabhängige Vorsorge zum
Fälligkeitstag eingerichtet worden.
Mit Schriftsatz vom 1.10.2003 beantragte die
Berufungswerberin die Entscheidung über ihre Berufung vom 19.5.2003 durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Weiters wurde gegen die Bescheide vom
3.9.2003, mit denen die Wiedereinsetzungsanträge vom 19.5.2003 und
21.7.2003 sowie der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom 21.7.2003
abgewiesen wurde, Berufung erhoben. In der Begründung führte die
Berufungswerberin im Wesentlichen aus, dass bei ihr eine ordentliche Wahrnehmung
der Termine und eine den Standards des internen Kontrollwesens entsprechende
Überprüfung der Zahlungen erfolge. In dem Umstand, dass die
freigegebenen Zahlungen nicht sofort, sondern erst bei Fälligkeit an die
Bank übermittelt würden, ergebe sich an sich keine Schwäche, da
es nicht möglich sei, Zahlungen zu verändern. Die Zahlungen
könnten nur in der freigegebenen Weise überwiesen werden. Bei der
Übermittlung an die Bank handle es sich um einen einfachen Vorgang. Die
Berufungswerberin wolle über die Bezahlung ihrer Verbindlichkeiten selbst
bestimmen und halte deshalb die von ihr gewählte Vorgangsweise für ihr
Unternehmen als die zweckmäßigste. Bis zur verhängnisvollen
Einspielung des Programmupdates, bei dem die gespeicherten Zahlungsvorgänge
gelöscht worden seien, habe für sie keinerlei Veranlassung einer
Nachkontrolle dieses simplen Vorganges bestanden, da in der Übermittlung
der Daten an die Bank kein Fehlerrisiko bestanden habe. Für die
Berufungswerberin sei eine unterlassene Kontrolle der Übermittlung der
Daten auch im Nachhinein betrachtet kein vorhersehbares Versäumnis. Es
komme noch dazu, dass es eine weitere Kontrolle gebe, nämlich die Zuordnung
der Bankbelege zu den Überweisungsbelegen. Es sei somit keine Schwachstelle
erkennbar gewesen, da das System bis dahin ohne Probleme funktioniert habe, und
auch die Termine für die Abfuhr der Selbstbemessungsabgaben stets
pünktlich wahrgenommen worden seien. Gerade dieser Punkt spreche auch
dafür, dass die Berufungswerberin keinesfalls eine "auffallend
sorglose Organisation" im Sinne der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes habe. Es sei auch keinesfalls so, dass die
Berufungswerberin das Programm nicht widmungsgemäß verwende. Sie sei
auch von der EDV-Firma nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass es beim
Einspielen von Updates zu Datenverlusten kommen könne. Sie sei auch nicht
darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein solcher Datenverlust überhaupt
möglich sei. Da die verantwortlichen Mitarbeiter der Berufungswerberin
keine EDV-Spezialisten wären, hätte sie mit diesem Problem auch nicht
rechnen können. Das Programm werde ordnungsgemäß verwendet. Die
Abgleichung der Überweisungen mit den Bankbelegen diene nicht der
Überprüfung der Wahrung von Terminen, sondern nur der
Überprüfung der Überweisungen der Höhe nach, da die
Terminkontrolle bereits mit der Freigabe der Überweisungen erfolgt sei. Die
Urlaubssituation, welche dazu beigetragen habe, dass die Versäumung der
Zahlungsfrist relativ spät erkannt worden sei, habe an sich mit einem
schuldhaften Versäumnis nichts zu tun, da die Berufungswerberin für
die Wahrnehmung der Zahlungsfristen genügend vorgesorgt und mit einem
Datenverlust nicht gerechnet habe, und auch nicht rechnen habe können. Bei
der Fristversäumnis handle es sich - wenn überhaupt - um
einen minderen Grad des Versehens, also bestenfalls um eine leichte
Fahrlässigkeit, nämlich um einen Fehler, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch begehe. Da die Berufungswerberin aufgrund des
dargestellten Sachverhaltes aber gar nicht in der Lage gewesen sei, mit einem
derartigen Fehler zu rechnen, werde ihr nicht einmal leichte Fahrlässigkeit
anzulasten sein. Nachdem ihr das EDV-Problem nun bewusst sei, habe sie auch
Vorkehrungen getroffen, welche ein derartiges Versäumnis verhindern
würden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1)
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid vom
9.5.2003
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren
(§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe des § 217 BAO
Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt
der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf
Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen
bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden
trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu
berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Ein derartiger Antrag kann auch in einer Berufung gegen den
Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (Ritz, BAO-Handbuch,
155).
Die auf § 217 Abs. 7 BAO gestützte Herabsetzung
bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen setzt voraus, dass den
Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Ob von grobem Verschulden auszugehen ist, ist stets nach
den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der
persönlichen Umstände des Antragstellers zu beurteilen.
Grobe Fahrlässigkeit ist dem Begriff der auffallenden
Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe
Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche,
auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der
Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß
als möglich voraussehbar war (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein minderer Grad des Versehens dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein
Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
(vgl. VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Ebenso wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(§ 308 BAO) ist grobes Verschulden des Vertreters dem Verschulden des
Vertretenen gleichzuhalten. Das gilt nicht nur für Parteienvertreter,
sondern auch für Organe juristischer Personen. Hingegen ist grobes
Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen nicht schädlich.
Entscheidend ist diesfalls, ob dem Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden,
insbesondere grobes Auswahl- oder Kontrollverschulden anzulasten ist. Der Umfang
der zumutbaren Überwachungs- und Kontrollpflichten ist dabei stets nach den
Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Diese Pflichten dürfen nicht
überspannt werden. Eine Überwachung "auf Schritt und
Tritt" ist nicht nötig. So ist etwa dem Vorstand einer
Aktiengesellschaft nicht zumutbar, die zeitgerechte Durchführung aller
Abgabenentrichtungen stets persönlich zu kontrollieren (Ritz, SWK 10/2001,
S 337 ff, Punkt 1.1). Gleiches muss nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates auch für den Geschäftsführer einer GmbH gelten, der
sich zur Vornahme der Zahlungen an den Abgabengläubiger einer
verlässlichen Arbeitnehmerin bedient.
Die Überweisung der Umsatzsteuern wird von der
Berufungswerberin mittels Electronic Banking veranlasst. Die dabei vorgenommenen
einzelnen Bearbeitungsschritte wurden in der Stellungnahme vom 25.8.2003 am
Beispiel einer Eingangsrechung eingehend dargestellt. Demnach wird von der
zuständigen Arbeitnehmerin nach erfolgter Buchung die zu tätigende
Überweisung im ELBA erfasst (Speicherung der für einen bestimmten
Termin vorgemerkten Überweisungsaufträge), der Erfassungsbeleg
ausgedruckt und mit dem zugehörigen Beleg dem Geschäftsführer der
Berufungswerberin zur Unterschrift übermittelt. Die tatsächliche
Durchführung der gespeicherten Überweisungsaufträge
(Übermittlung an die Bank) wird erst am Fälligkeitstag veranlasst, und
wurde bisher vom Geschäftsführer der Berufungswerberin nicht mehr
gesondert überprüft.
Durch die Vorlage des Erfassungsbeleges aus dem ELBA zur
Unterschrift hatte sich der Vertreter der Berufungswerberin vergewissert, dass
die Überweisung der Umsatzsteuer mittels Electronic Banking bereits
gespeichert war. Er konnte damit grundsätzlich davon ausgehen, dass -
wie in der Vergangenheit - diese Überweisung am Fälligkeitstag
von der zuständigen Mitarbeiterin auch veranlasst würde. In der
Unterlassung einer zusätzlichen Kontrolle der Mitarbeiterin dahingehend, ob
der laut kontrolliertem Erfassungsbeleg bereits gespeicherte
Überweisungsauftrag auch durchgeführt wurde, kann nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates keine über den minderen Grad des Versehens
hinausgehende Verletzung der Überwachungs- und Kontrollpflichten erblickt
werden.
Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
des § 217 Abs. 7 BAO erfüllt waren, war spruchgemäß zu
entscheiden.
2)
Berufung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag vom
19.5.2003
Gegen die Versäumung einer Frist ist gemäß
§ 308 Abs. 1 BAO auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen
Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Unvorhergesehen ist ein Ereignis, das die Partei nicht
einberechnet hat und dessen Eintritt sie auch unter Bedachtnahme auf die ihr
persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten
konnte.
Im Umstand, dass durch ein EDV-Update die im ELBA bereits
gespeicherten, aber noch nicht gesendeten Überweisungsaufträge
gelöscht werden, kann ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne des §
308 BAO erblickt werden.
Zur Frage des Verschuldens wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die obigen Ausführungen unter Punkt 1) verwiesen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Sorgfaltspflichten des Vertreters
einer juristischen Person überspannt würden, müsste dieser selbst
jedes EDV-Update in seinem Unternehmen persönlich überwachen und
dafür Sorge tragen, dass keine Daten verloren gehen. Das insofern den
Angestellten zur Last liegende Versäumnis ist für die Wiedereinsetzung
nicht schädlich.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
3)
Berufung betreffend den Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO vom
21.7.2003
Hinsichtlich der Säumnis bei
der Entrichtung der am 16.6.2003 fällig gewesenen Umsatzsteuervorauszahlung
04/2003 ist von einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden
Verschulden auszugehen. Nach dem Vorbringen der Berufungswerberin wurde am
5.5.2003 festgestellt, dass die am 15.4.2003 fällig gewesene
Umsatzsteuervorauszahlung 02/2003 nicht entrichtet worden war. Weiters war mit
Bescheid vom 9.5.2003 der daraus resultierende Säumniszuschlag festgesetzt
worden. Für den Vertreter der Berufungswerberin war daher geraume Zeit vor
Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung 04/2003 am 16.6.2003 erkennbar,
dass es bei der Entrichtung der Abgaben mittels ELBA zu Problemen gekommen war.
Er wäre daher gehalten gewesen, sich über die Ursachen der ersten
Säumnis zu informieren, und dafür Vorsorge zu treffen, dass eine
neuerliche Säumnis bei der Abgabenentrichtung hintangehalten wird. Bei
bereits eingetretener Säumnis sind erhöhte wirksame Überwachungs-
und Kontrollmaßnahmen geboten, um eine weitere Säumnis zu vermeiden;
die Unterlassung derselben fällt dem Vertreter einer juristischen Person
zur Last und muss als auffallende Sorglosigkeit im Sinne des § 1324
ABGB qualifiziert werden.
Zu berücksichtigen ist im
vorliegenden Fall jedoch, dass durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand (Punkt 2 der gegenständlichen Entscheidung) betreffend die
Frist zur Entrichtung der Umsatzsteuer 02/2003 das Verfahren gemäß
§ 310 Abs. 3 BAO in die Lage zurücktritt, in die es sich vor dem
Eintritt der Versäumung befunden hat. Durch die Bewilligung der
Wiedereinsetzung wird im Ergebnis bewirkt, dass von einer fristgerechten
Entrichtung der Umsatzsteuer 02/2003 auszugehen ist. Damit gelangt hinsichtlich
der Säumnis mit der Entrichtung der Umsatzsteuer 04/2003 die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO zur Anwendung. Demnach entsteht die Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht, soweit die Säumnis nicht
mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der
letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 BAO erst mit dem Ablauf der dort
genannten Frist.
Die Umsatzsteuer 04/2003 war am
16.6.2003 fällig, und wurde mit Wirksamkeit 24.6.2003 entrichtet. Innerhalb
der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis wurden von der
Berufungswerberin alle Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet. Wie bereits
erwähnt gilt aufgrund der bewilligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
auch die Umsatzsteuer 02/2003 als zeitgerecht entrichtet. Unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass der 19.6.2003 ein gesetzlicher Feiertag
(Fronleichnam) war, und der 21.6.2003 auf einen Samstag, der 22.6.2003 auf einen
Sonntag fielen, erfolgte die mit Wirksamkeit 24.6.2003 vorgenommene Entrichtung
der Umsatzsteuer 04/2003 innerhalb der fünftägigen Frist des §
217 Abs. 5 BAO.
Da somit insgesamt gesehen die
Verpflichtung zur Entrichtung des gegenständlichen Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO nicht entstanden war, und damit auch kein
Verschulden an einer Säumnis im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO vorliegen
konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.
4)
Berufung betreffend den Wiedereinsetzungsantrag vom
21.7.2003
Bereits unter Punkt 3) wurde ausgeführt, dass
hinsichtlich der Säumnis bei der Entrichtung der am 16.6.2003 fällig
gewesenen Umsatzsteuervorauszahlung 04/2003 von einem über den minderen
Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden auszugehen ist. Auf die obigen
Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Eine
Bewilligung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher aus
diesem Grund nicht möglich.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Beseitigung des Säumniszuschlages vom 9.7.2003
bedurfte es im Übrigen keiner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mehr,
da die Verpflichtung zur Entrichtung dieses Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 5 BAO ohnehin nicht entstanden war (siehe Punkt
3).
Linz, am 13.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0592-L/03
- Stammnummer
- 10901
- Gültig
- 13.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF