Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0023-L/05
Beschwerde gegen den Bescheid über die Zurückweisung einer Berufung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0023-L/05vom 28.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen JS, Fahrzeugbau, geb. 19XX, whft.: in M, über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Braunau Ried Schärding, vertreten durch Frau Hofrätin Dr. Christa
Scharf, vom 22. Februar 2005, SN 041-2002/00098-001, betreffend
die Zurückweisung einer Berufung gemäß
§ 156
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat das Finanzamt
Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz die gegen
das Straferkenntnis (des Einzelbeamten) vom 1. Dezember 2004,
SN. 041-2002/00098-001, mit Schreiben vom 10. Jänner 2005
erhobene Berufung (als nicht fristgerecht eingebracht) gemäß der
bezogenen Gesetzesstelle zurückgewiesen.
In der Entscheidungsbegründung des Bescheides vom
22. Februar 2005 wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die
(gesetzliche) Frist zur Einbringung einer Berufung (§ 150 Abs. 2
FinStrG) gegen das angeführte Straferkenntnis bereits am
7. Jänner 2005 geendet habe und somit die erst am 11. Jänner
2005 zur Post gegebene und damit verspätet eingebrachte Berufung nach
§ 156 Abs. 1 FinStrG zurückzuweisen gewesen
wäre.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte, auch als Einspruch bezeichnete Beschwerde des
Beschuldigten vom 11. März 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Gegen den angefochtenen Bescheid werde vehement Einspruch
bzw. Beschwerde erhoben. Es sei vorab ein Fax geschickt worden, welches offenbar
nicht gelesen worden sei. Als Begründung werde erneut darauf verwiesen,
dass dann, wenn kein Geld vorhanden sei, auch nichts bezahlt werden könne.
Der Bf. sehe auch nicht ein, dass er eine derartig hohe und jedenfalls als
existenzbedrohend zu qualifizierende Strafe bezahlen solle.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage zur angeführten SN. war der Bf.
nach dem gegen eine auf § 143 FinStrG gestützte
Strafverfügung des Finanzamtes Braunau Ried Schärding vom
30. Juli 2004 erhobenen Einspruch und einer am 19. Oktober 2004 (trotz
ordnungsgemäßer Ladung in Abwesenheit des Beschuldigten)
durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Straferkenntnis (des Einzelbeamten) vom
1. Dezember 2005 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, begangen durch die
vorsätzliche, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen für die Monate
11-12/2000, 5-6/2001 und 12/2001 bewirkte Abgabenverkürzung iHv. insgesamt
6.125,00 €, für schuldig befunden und gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 20 FinStrG auf eine Geldstrafe iHv.
2.400,00 € bzw. auf eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bzw. auf einen
vom Beschuldigten zu tragenden Kostenersatz (§ 185 FinStrG) iHv.
240,00 € erkannt worden.
Dieses Erkenntnis wurde dem nunmehrigen Bf.
gemäß
§§ 56 Abs. 3 FinStrG iVm. 21 ZustellG am
6. Dezember 2004 (§ 22 ZustellG) rechtswirksam
zugestellt.
Mit dem als Einspruch gegen das angeführte
Straferkenntnis bezeichneten Schreiben vom 10. Jänner 2005 erhob der
Bf. das Rechtsmittel der Berufung iSd. § 151 Abs. 1 FinStrG und
ersuchte im Hinblick auf die Existenzgefährdung der ausgesprochenen
Strafe(n) sinngemäß um deren Herabsetzung. Der im normalen Postweg
eingebrachten Berufungsschrift (zur Post gegeben am 11. Jänner 2005)
war ein Zettel mit einem handschriftlicher Vermerk des Bf. mit nachfolgendem
Inhalt angeschlossen: "Wir wollten den Einspruch am Montag, den 10.01.05 faxen,
ging leider nicht, weil bei Ihnen das Fax immer besetzt war oder nicht gegangen
ist. Dies zur Kenntnisnahme!"
Gegenstand des nunmehrigen durch die Beschwerde vom
11. März 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid der
Finanzstrafbehörde erster Instanz in Gang gesetzten Rechtsmittelverfahrens
bzw. der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG von der
Rechtsmittelbehörde über die Beschwerde zu treffenden Sachentscheidung
bildet einzig und allein die Überprüfung der Rechtsrichtigkeit des die
Zurückweisung der Berufung vom 10. Jänner 2005 aussprechenden
Bescheides vom 22. Februar 2005, nicht aber eine Entscheidung über den
in der Berufung selbst enthaltenen Rechtsmittelantrag (vgl. dazu VwGH vom
27. Juni 1980, Zl. 2801/79).
Gemäß
§ 150 Abs. 2 FinStrG
beträgt die (gesetzliche) Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit
der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei
Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher
Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer
aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch
zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten darüber hinaus
die Bestimmungen des 3. Abschnittes der BAO sinngemäß
(§ 56 Abs. 2 FinStrG). Gemäß
§ 108
Abs. 2 leg. cit. enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte
Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten
Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist
maßgebenden Tag entspricht. Fällt das Fristende u. a. auf einen
gesetzlichen Feiertag, so ist der nächste Tag, der weder ein Samstag, ein
Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder der 24. Dezember ist, als letzter
Tag der Frist anzusehen (§ 108 Abs. 3 BAO).
Die Tage des mit der Postaufgabe in Gang gesetzten und in
aller Regel durch den Poststempel nachgewiesenen Postenlaufes werden dabei in
die Frist nicht eingerechnet (vgl. § 108 Abs. 4
BAO).
Im Anlassfall wurde durch die entsprechend den Bestimmungen
des ZustellG ordnungsgemäß und frei von Mängeln bewirkte
Zustellung am 6. Dezember 2004 die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Da
das sich das aus § 108 Abs. 2 BAO erschließende Ende der
Rechtsmittelfrist auf einen gesetzlichen Feiertag fiel, verschob sich das
Fristende gemäß den vorangeführten Bestimmungen auf den
nächstfolgenden Tag, den 7. Jänner 2005.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat
die Finanzstrafbehörde erster Instanz u. a. ein Rechtsmittel, das
gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Das Rechtsmittel muss entweder spätestens am letzten
Tag der Rechtsmittelfrist eingebracht, d. h. in den Einwurfkasten der
zuständigen Finanzstrafbehörde (vgl. § 150 Abs. 3
FinStrG bzw. Rechtsmittelbelehrung des Erkenntnisses vom 1. Dezember 2004)
eingeworfen bzw. dort abgegeben oder so rechtzeitig der Post zur
Beförderung übergeben werden, dass es den Poststempel des letzten
Tages der Rechtsmittelfrist enthält.
Ein unter der grundsätzlich zugelassenen Verwendung
eines Telekopierers (S. dazu Verordnung BGBl 1991/494 iF. BGBl II 2002/395)
übermitteltes Rechtsmittel gilt dann als eingebracht, wenn die Daten in
einer zur vollständigen Wiedergabe geeigneten Form bei der Behörde
einlangen. Störungen im Netz und Umstände im Sendegerät, die zu
einem Fehler in der Datenübertragung führen bzw. eine
Datenübertragung überhaupt nicht zustande kommen lassen, gehen, wie
bei der Beförderung von Briefsendungen, zu Lasten des Absenders. Lediglich
dann, wenn durch einen Defekt in der Empfangsanlage (der Behörde),
z. B. durch einen Papierstau, ein Ausdruck (der bereits übermittelten
Sendung) unterblieben bzw. unmöglich ist, gilt die Eingabe als eingebracht
(vgl. dazu VwGH vom 17. September 1996, GZ. 96/14/0042).
Da somit die auf Grundlage des § 156 Abs. 1
FinStrG ergangene angefochtene Entscheidung vom 22. Februar 2005 in
Einklang mit der angeführten Rechtslage steht, war spruchgemäß
zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird darauf
hingewiesen, dass auch der aus der Aktenlage ersehbare Termin der (letztlich)
nicht zustande gekommenen Telefax-Verbindung zwischen dem Sendegerät des
Bf. und dem Empfangsgerät der Finanzstrafbehörde erster Instanz
bereits außerhalb der gesetzlichen Rechtsmittelfrist gelegen
wäre.
Linz, am 28.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 150 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0023-L/05
- Stammnummer
- 18748
- Gültig
- 28.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF