Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0023-W/06
Einstellung des Devolutionsverfahrens nach Bescheiderlassung
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0023-W/06vom 20.12.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BescheidDer
Unabhängige Finanzsenat hat über den Devolutionsantrag der Dw,
vertreten durch Dr. Otto Draxl, wegen Untätigkeit des Finanzamtes Wien 2/20
betreffend Entscheidung über die Umsatzsteuervoranmeldung Juli 2005
entschieden: Das
Verfahren wird eingestellt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Devolutionswerberin (Dw) hat mit Schreiben vom
28.3.2006, beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) eingelangt am 30.3.2006,
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht im Umsatzsteuervoranmeldungsverfahren
für Juli 2005, gemäß
§ 311 Abs 2 BAO einen Antrag auf
Übergang der Entscheidungspflicht (Devolutionsantrag) an den UFS gestellt,
da die Voranmeldung nicht gebucht, aber auch kein Festsetzungsbescheid
gemäß
§ 21 Abs 3 UStG erlassen worden sei.
Gemäß
§ 311 Abs 3
BAO wurde der Abgabenbehörde erster Instanz seitens des UFS mit Schreiben
vom 3.4.2006 aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Einlangen
des Devolutionsantrages zu entscheiden und eine Abschrift des Bescheides
vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht
oder nicht mehr vorliegt. Mit Schreiben vom 21.6.2006 wurde über
begründeten Antrag der Abgabenbehörde erster Instanz vom 20.6.2006,
die Frist bis 31.12.2006 verlängert. Dieser Tag fiel auf einen Sonntag, der
darauffolgende 1.1.2007 war ein gesetzlicher Feiertag und somit gemäß
§ 308 Abs 3 BAO der nächste Tag als letzter Tag der Frist
anzusehen.
Innerhalb verlängerter Frist
- mit 2.1.2007 - erließ die Abgabenbehörde erster Instanz den
Bescheid (datiert mit 22.12.2006) über die Festsetzung von Umsatzsteuer
für Juli 2005 und übermittelte eine Abschrift an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
den Devolutionsantrag wurde erwogen:
Gemäß
§ 311 Abs 4 BAO bewirkt ein zulässiger Devolutionsantrag keinen
sofortigen Zuständigkeitsübergang an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf die
Abgabenbehörde zweiter Instanz über, wenn die Frist (Abs 3) abgelaufen
ist oder die Abgabenbehörde erster Instanz vor Ablauf der Frist mitteilt,
dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.
Gemäß
§ 308 Abs 3 BAO werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage
oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen
Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist
der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag
der Frist anzusehen.
Da die
Abgabenbehörde erster Instanz ihrer Entscheidungspflicht durch Erlassung
des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuer für Juli 2005
fristgerecht nachgekommen ist, war das Devolutionsverfahren mit Bescheid
einzustellen.
Wien,
20. Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 311 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0023-W/06
- Stammnummer
- 32138
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF