Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1866-W/06
Wiederaufnahme der Verfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1866-W/06vom 11.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Veltze, Mares und Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis
2000
entschieden: Die
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wird
gemäß
§ 273 Abs. 1 lit b) BAO als nicht fristgerecht eingebracht
zurückgewiesen.
Die Berufung
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 wird gemäß
§ 273
Abs. 1 lit a) BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9. Februar 1983
gegründet. Gesellschafter sind zu 80% X. und zu 20% Y., welche auch mit der
Geschäftsführung betraut ist.
Das Finanzamt erließ nach einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997
bis 2000 umfasste, am 4. Mai 2004 Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 und Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und am 29. April 2004
Haftungsbescheide gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 betreffend
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000.
Diese Bescheide und der Betriebsprüfungsbericht vom 2.
April 2004 wurden laut den vorliegenden Rückscheinen (Rsb) am 6. und 7. Mai
2004 an den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw.
zugestellt.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 4. Juni 2004 Berufung gegen
"die auf Grund der Betriebsprüfung
ergangenen Umsatz-, Körperschaftsteuerbescheide 1997-2000 sowie die
Kapitalertragsteuerbescheide".
Mit Schreiben vom 20. Juli 2004 legte die Bw. die
"Bescheidbegründung" zur Berufung
vom "5. Juni 2004" gegen die
"Umsatz-, Körperschaftsteuer, sowie
Kapitalertragsteuerbescheide 1997 - 2000,
sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide 1997
bis 2000 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO vom 4. Juni 2004"
vor.
Die Berufung wurde am 27. Juni 2005 zur Entscheidung an den
unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2006
wurde die Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert den Nachweis
dafür zu erbringen, dass eine fristgerechte Berufung gegen die Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 beim Finanzamt
eingebracht wurde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ein Bescheid
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 vom Finanzamt nicht erlassen
wurde. Bezugnehmend darauf legte die Bw. mit Schreiben vom 13. Oktober 2006
folgendes Schreiben des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom 28.
Juni 2004 vor: "Um dem Berufungswerber die
nötige Zeit zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO in die Unterlagen der BP
zu gewähren (der zuständige Gruppenleiter ist derzeit auf Urlaub und
erst wieder ab 4.7.2004 für die entsprechende Einsicht erreichbar), wird
die Berufungsfrist bis 20. Juli 2004 (Bescheide v. 4. Juni 2004)
verlängert".
Über
die Berufung wurde erwogen:
I)
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und
1999
Gemäß
§ 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO), BGBl. Nr. 194/1961, beträgt die Berufungsfrist einen Monat.
Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung
zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der
fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als
gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden Beginn und Lauf einer Frist
durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende
einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage
ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden
gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die bekämpften Bescheide
betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wurden am 4. Mai
2004 ausgefertigt und nachweislich am 7. Mai 2004 an den mit Zustellvollmacht
ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt. Die Zustellung des in
der Bescheidbegründung angeführten Betriebsprüfungsberichtes
erfolgte nachweislich am 6. Mai 2004. Die Berufungsfrist begann daher am 7. Mai
2004 zu laufen und endete am Montag, den 7. Juni 2004, der kein gesetzlicher
Feiertag war. Die am 20. Juli 2004 beim Finanzamt eingereichte Berufung wurde
somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Die Bw. hat trotz Aufforderung
keinen Nachweis dafür erbracht, dass bis zum 7. Juni 2004 eine
fristgerechte Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre
1997, 1998 und 1999 beim Finanzamt eingebracht wurde.
Grundsätzlich setzt die Verlängerung der
Berufungsfrist einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. VwGH
13.12.1991, 91/13/0142). Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im
Gesetz nicht vorgesehen. Darüberhinaus wäre auch die von der Bw.
offensichtlich im Schreiben des Finanzamtes vom 28. Juni 2004 gesehene
Fristverlängerung nach Ablauf der Berufungsfrist und somit verspätet
erfolgt. Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit b) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung einer
Berufung kann sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfolgen. Hat die Abgabenbehörde
erster Instanz einen Grund zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, so hat die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid
auszusprechen. Die Sanktion des § 273 Abs. 1 lit b) BAO kann - vom
Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) abgesehen
- nicht nachträglich wieder beseitigt werden.
Da die Berufung vom 20. Juli 2004 betreffend Wiederaufnahme
der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die
Jahre 1997, 1998 und 1999 nicht fristgerecht beim Finanzamt eingebracht wurde,
war diese entsprechend der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen als
verspätet eingebracht zurückzuweisen.
II)
Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 2000
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit a) BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht zulässig ist.
Vom Finanzamt wurden keine Bescheide betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer
für das Jahr 2000 erlassen. Mangels Vorliegen von rechtlich existenten
Bescheiden ist die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der
Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr
2000 daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a) BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ist, unter Verweis auf § 284 BAO, noch auszuführen, dass von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn
eine Berufungserledigung durch Zurückweisung gemäß
§ 273
BAO erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
11. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1866-W/06
- Stammnummer
- 25385
- Gültig
- 11.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF