Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1694-W/05
Zurückweisung einer verspätet eingebrachten Berufung gemäß § 273 Abs. 1 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1694-W/05vom 03.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Stefan Langer, Masseverwalter, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Kapitalertragsteuer
gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988 für die Jahre 2000 bis 2002
entschieden:
Die
Berufung wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als nicht fristgerecht
eingebracht zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember
1994 gegründet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Juli 2005
wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Bw. aufgelöst.
Das Finanzamt erließ nach einer bei der Bw.
durchgeführten Betriebsprüfung am 16. November 2004 Bescheide
betreffend Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG 1988
für die Jahre 2000 bis 2002 und verwies in der Bescheidbegründung auf
den beiliegenden Prüfungsbericht. Die Bescheide und der
Prüfungsbericht wurden laut Rückschein (Rsb) am 19. November 2004 an
den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw.
zugestellt.
Gegen diese Bescheide erhob der steuerliche Vertreter im
Namen und im Auftrag der Bw. mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2004 (eingelangt
beim Unabhängigen Finanzsenat am 23. Dezember 2004) Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 249 Abs.
1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. Nr.
106/1999, ist die Berufung bei der Abgabenbehörde einzubringen, die den
angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Berufung kann jedoch auch bei der zur
Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgabenbehörde zweiter
Instanz oder im Fall einer Änderung der Zuständigkeit bei der neu
zuständigen Abgabenbehörde eingebracht werden.
Die Berufungsfrist beträgt gemäß
§ 245
Abs. 1 BAO einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass
noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist
nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass
die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf
gesetzt.
Gemäß
§ 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen,
Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der
letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem
für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag
in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses
Monates. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden Beginn und Lauf einer Frist
durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende
einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder
24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage
ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden
gemäß
§ 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Die bekämpften Bescheide
wurden am 16. November 2004 ausgefertigt und nachweislich am 19. November 2004
zugestellt. Die Zustellung erfolgte gemeinsam mit dem in der
Bescheidbegründung angeführten Prüfungsbericht. Die
Berufungsfrist begann daher am 19. November 2004 zu laufen und endete am Montag,
den 20. Dezember 2004, der kein gesetzlicher Feiertag war. Die mit 21. Dezember
2004 datierte und am 23. Dezember 2004 beim Unabhängigen Finanzsenat
eingelangte Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf
§ 284 Abs. 3 BAO, noch auszuführen, dass von der Durchführung
einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine
Berufungserledigung durch Zurückweisung gemäß
§ 273 BAO
erfolgt. Gemäß
§ 279 Abs. 3 BAO in der Fassung BGBl. Nr.
97/2002, kann der Referent (§ 270 Abs. 3) die Parteien zur Erörterung
der Sach- und Rechtslage sowie zur Beilegung des Rechtsstreits laden. Ein
Rechtsanspruch auf Festsetzung eines Erörterungstermins besteht jedoch
nicht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
3. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 249 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 245 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 108 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1694-W/05
- Stammnummer
- 21766
- Gültig
- 03.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF