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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1223-W/04

Ausgaben für Fremdleistungen als Betriebsausgaben, Ausgaben für eine Südostasienreise als Betriebsausgaben, Abrechnung von Fremdleistungen mit Gutschrift, Buchhaltungskosten, Reinigungskosten, Abschreibung, Kundenstock und "dazu gehörende" Zinsen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1223-W/04vom 21.09.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 167 Abs 2 BAO idgF hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Bei Beantwortung einer Sachfrage genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Versionen die wahrscheinlichste als erwiesen anzunehmen; ein Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn ist nicht erforderlich (Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass die B-Ltd in Bulgarien ansässig ist und damit ein im Ausland zu erhebender Sachverhalt vorliegt. Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung (VwGH 25.04.2002, 95/15/0197 und die do. zit. Vorjudikate) tritt die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörde bei Auslandssachverhalten gegenüber der Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei zurück. Diesfalls besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei insbesondere bei der Schaffung und Beschaffung von Beweismitteln (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Tz 10 zu § 115 BAO idgF): Ist daher ein Sachverhalt im Ausland zu erheben, trifft die Beweislast den Steuerpflichtigen. Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen ist über Fremdleistungen/Programmtestungen der B-Ltdund über iZm mit Fremdleistungen/Programmtestungen der B-Ltd stehenden Ausgaben festzustellen: - Die als Betriebsausgaben geltend gemachten Ausgaben für die Fremdleistungen/Programmtestungen sollen nach Abzug von Gutschriften ATS 3,8 Mio. bzw. ohne Abzug von Gutschriften ATS 4,6 Mio. betragen haben. Derjenige, der die behaupteten Fremdleistungen/Programmtestungen erbrachte, musste demzufolge eine Geschäftstätigkeit in der v.a. Größenordnung ausgeübt haben. Über die Geschäftstätigkeit der B-Ltd recherchierte KSV-International in dem für die B-Ltderstellten Unternehmensprofil: "Die Gesellschaft hat keine Mehrwertsteuereintragungen; d.h. ihr Umsatz für die letzten 12 Monate ist niedriger als 38.000,00 gewesen. Man könne nicht sagen, ob die Gesellschaft aktiv ist oder nicht. Es ist aber sicher, dass sie - falls sie aktiv ist - nur einen geringen Geschäftsumfang hat". Über die Richtigkeit dieser Rechercheergebnisse ist festzustellen: KSV-International recherchierte auch, dass die B-Ltdan der im bulgarischen Firmenbuch eingetragenen Anschrift kein Büro und keinen Telefonanschluss hatte und von der im bulgarischen Firmenbuch eingetragenen Anschrift aus keine Geschäftstätigkeit ausübte. Die Rechercheergebnisse über die nicht ausgeübte Geschäftstätigkeit an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift wurde durch die Aussage der Bw. - die B-Ltdhabe über vier Rechner der Type .... AS 400 verfügt, deren Standort in Räumen der Universität Sofia war - und die Aussage von AS - er könne sich an Räume in der Universität Sofia erinnern, die über eine mit B-Ltdbeschriftete Tür zugänglich waren - bestätigt. Da Bw. und AS übereinstimmend aussagten, dass die B-Ltd ihre Geschäftstätigkeit nicht an der im Firmenbuch angegebenen Anschrift sondern in Räumen der Universität Sofia ausübte, war die Richtigkeit dieser Aussagen als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass sich der Ort der Geschäftstätigkeit der B-Ltd in Räumen der Universität Sofia befand und dass KSV-International richtigerweise mitteilte, die B-Ltd habe an der im Firmenbuch eingetragenen Anschrift keine Geschäftstätigkeit ausgeübt. Hat KSV-International die Fakten über den Ort des Nichtausübens der Geschäftstätigkeit der B-Ltdrichtig recherchiert, ist nicht davon auszugehen, dass ausgerechnet die über den Umfang der Geschäftstätigkeit der B-Ltdrecherchierten Fakten falsch waren. Deshalb war eine geringfügige Geschäftstätigkeit der B-Ltdals erwiesen anzusehen und festzustellen. Beträgt das Auftragsvolumen mehr als ATS 1 Mio. ist eine Geschäftstätigkeit nicht geringfügig: Von einer geringfügigen Geschäftstätigkeit der B-Ltd ausgehend war daher als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die B-Ltdkeine Programmtestungen durchführte, deren Wert nach Abzug von Gutschriften ATS 3,8 Mio. bzw. ohne Abzug von Gutschriften ATS 4,6 Mio. betrug. - Die zu testenden Fremdsprachenfeatures waren per Computer erstellte Programme. Deshalb musste die B-Ltd Zugang zu Rechnern haben, damit sie die Programmtestungen durchführen konnte: KSV-International recherchierte, dass sich an der als Firmensitz angegebenen Adresse der B-Ltd kein Büro und damit auch keine Rechner befanden. Zu Rechnern hatte die B-Ltd offenbar dennoch Zugang: AS sagte in der Berufungsverhandlung aus, er habe seine Einschulungen in Räumen der Universität Sofia durchgeführt, auf deren Tür glaublich B-Ltd stand und bestätigte mit dieser Aussage die Ausführungen in Stellungnahme (19. Mai 2010), Seite 4, 1. Absatz, die B-Ltdhabe über vier Rechner der Type .... AS 400 verfügt, deren Standort in Räumen der Universität Sofia war. Von diesen sich nicht widersprechenden Aussagen ausgehend war als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die B-Ltd über die für die Programmtestungen erforderlichen Arbeitsmittel "Rechner" verfügte. Dass die technischen Ressourcen (offenbar) vorhanden waren, um Programmtestungen durchzuführen, beweist jedoch nicht, dass Programmtestungen durchgeführt wurden. - Da AS Einschulungen durchführte und Prof.BY die Möglichkeit hatte, an der Universität Sofia Studierende für die B-Ltd anzuwerben, war davon auszugehen, dass die B-Ltd die personellen Ressourcen hatte, um die Programmtestungen durchzuführen. Dass die personellen Ressourcen (offenbar) vorhanden waren, um Programmtestungen durchzuführen, beweist jedoch nicht, dass Programmtestungen durchgeführt wurden. - Auf den in Räumen der Universität Sofia aufgestellten Rechnern müssten die getesteten Fremdsprachenfeatures gespeichert gewesen sein. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die damals gespeicherte Software deinstalliert und eine Neuinstallation der Betriebssysteme stattfand, da es ohne Neuinstallation der Betriebssysteme zu Konflikten beim Testen anderer Software kommen könnte. Die Vorlage von Logfiles war daher nicht zumutbar und wurde auch nicht verlangt. Der in der Stellungnahme vom 19. Mai 2010 erhobene Vorwurf - durch das Unionsrecht vorgegebene Grenzen der Offenlegungs- und Beweisbeschaffungspflicht seien überschritten worden - ist daher nicht zutreffend und wird zurück gewiesen. - Da die Übermittlung von Designs, Source Files, Testanforderungen, Daten und Stundenabrechnungen lt. Eigenbeleg/Arbeitsvorgabenprojekt .... per Datenleitung und Internet erfolgte, muss es den Rechnern der Bw. übermittelte und damit von der Bw. abrufbare und in einem Verwaltungsverfahren vorlegbare Testprotokolle, Testberichte, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. geben. Es war daher möglich und zumutbar, von der B-Ltddurchgeführte Programmtestungen dadurch nachzuweisen, dass diese Testprotokolle, Testberichte, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. vorgelegt werden. Testprotokolle, Testberichte, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. wurden nicht vorgelegt. Die durch Nichtvorlage von Testprotokollen, Testberichten, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. unterlassene Beweisführung spricht gegen von der B-Ltddurchgeführte Programmtestungen. - Die mit dem Eigenbeleg/Arbeitsvorgabenprojekt .... vorgelegten Unterlagen (= eine Aufgliederung .... Rechnungen, die Tabelle "Ausgangsrechnungen" - "Belastungen Fremdleistungen", Kalkulationstabellen .... und ein Auszug aus einem Sammelkonto der Bw. mit darin verbuchten Gutschriften iHv ATS 300.000,00, ATS 150.000,00 und ATS 550.000,00) sind keine Programmtestungen beweisende Logfiles. Die aus den v.a. Unterlagen sich ergebende Beweislage spricht gegen von der B-Ltddurchgeführte Programmtestungen. - Lt. Eigenbeleg/Arbeitsvorgabenprojekt .... gehörten die Stundenabrechnungen der B-Ltdzu den per Datenleitungen und Internet der Bw. übermittelten Daten. Per Datenleitung und Internet den Rechnern der Bw. übermittelte Daten sind von der Bw. abrufbare Daten. Es war daher möglich und zumutbar, von der B-Ltddurchgeführte Stundenabrechnungen dadurch nachzuweisen, dass diese Stundenabrechnungen vorgelegt werden. Die durch Nichtvorlage der Stundenabrechnungen unterlassene Beweisführung spricht gegen von der B-Ltddurchgeführte Programmtestungen. - Auf (die behaupteten) Fremdleistungen der B-Ltdsich beziehende Vereinbarungen und Verträge wurden nicht vorgelegt, da die im Betriebsprüfungsverfahren vorgelegten, in den Jahren 1992, 1994 und 1999 abgeschlossenen, Vereinbarungen einen von I-GmbH an die Bw. erteilten Großauftrag betreffen. Festzustellen ist, dass eine Auftragserteilung über Programmtestungen durch die B-Ltdaus den vorgelegten Beweismitteln nicht nachweisbar ist. - Eine Rechnung ist eine Privaturkunde und begründet im Gegensatz zu öffentlichen Urkunden nicht den vollen Beweis ihres Inhalts (§ 292 Abs 1 ZPO). Wird eine Rechnung über eine von der B-Ltderbrachte Leistung ausgestellt, ist deshalb nicht als erwiesen anzusehen, dass die B-Ltddie in dieser Rechnung beschriebene Leistung tatsächlich erbrachte. Dass Rechnungen ausgestellt wurden, ist daher kein Beweis für von der B-Ltderbrachte Fremdleistungen. - Es mag sein, dass von der B-Ltd "erstellte Rechnungen bezahlt" (© Berufung) wurden. Welche "erstellte Rechnungen" in den ggstl. Streitjahren bezahlt wurden, ist jedoch nicht einmal ansatzweise ermittelbar: AS sagte zwar bei seiner Einvernahme in der Berufungsverhandlung aus, er habe Bargeldbeträge iHv ca. ATS 20.000,00 bis ATS 50.000,00 von der Bw. erhalten und habe damit "iZm mit dem Projekt stehende Ausgaben" (© AS) gezahlt; den Gesamtbetrag der in den einzelnen Streitjahren übergebenen Bargeldbeträge konnte der Zeuge jedoch nicht angeben. Auch waren AS übergebene Bargeldbeträge keiner bestimmten Rechnung zuordenbar. - Die als Beweismittel angebotene notariell beglaubigte Bestätigung des Geschäftsführers der B-Ltd- in der Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dassProf.BY dieser Geschäftsführer war - wurde nicht vorgelegt. Nach einem in den erstinstanzlichen Verwaltungsakten sich befindenden Aktenvermerk fand die angekündigte Vorsprache des Geschäftsführers der B-Ltdnicht statt, da Prof.BY nicht im Finanzamt erschien. Festzustellen ist, dass die von der Bw. angebotene Beweisführung wegen Nichtvorlage des Beweismittels und wegen Nicht-Vorsprache des Geschäftsführers der B-Ltd misslang. -Der per E-Mail zum Beweisthema "es betreffe auch die Bw." namhaft gemachteAS gab in der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er ausschließlich Einschulungen undInstallationen durchführte:Einschulungen und Installationen sind keine Programmtestungen.Da sich die Tätigkeit von AS auf diese Einschulungen und Installationen beschränkte, wurden in seiner Anwesenheit keine Programmtestungen von Angestellten der B-Ltd durchgeführt. Von diesem Ergebnis der Zeugeneinnahme AS ausgehend wurde mit dessen Aussage weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass die B-Ltd Programmtestungen durchführte. -AS ausgenommen wurden zum Beweisthema Programmtestungen/B-Ltd keine Zeugen namhaft gemacht: DaASeinschulte und installierte, jedoch nicht bei Programmtestungen anwesend war, bestätigte Niemand die Aussage der Bw. über von der B-Ltd durchgeführte Programmtestungen. Diese Aussage der Bw. ist daher eine Behauptung, deren Wahrheitsgehalt nach der gesamten ggstl. Sach- und Beweislage zu beurteilen war. -Die in der Stellungnahme (19. Mai 2010) verlangte Schätzung der Programmtestungen war mangels tragfähiger Schätzungsgrundlagen nicht durchführbar: >Das Auftragsvolumen/Programmtestungen war mangels Vorlage von diesbezüglichen Verträgen und Vereinbarungen nicht feststellbar. > Den Rechnern der Bw. übermittelte (und damit von der Bw. abrufbare), in einem Verwaltungsverfahren vorlegbare, Testprotokolle, Testberichte, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. wurden nicht vorgelegt. >Der als Geldbote der Bw. sich betätigende AS gab zwar an, er habe von der Bw. iHv ATS 20.000,00 bis ATS 50.000,00 erhaltene Bargeldbeträge an die B-Ltd übergeben, jedoch konnte er den Gesamtbetrag der Bargeldbeträge nicht angeben. > Die AS übergebenen Bargeldbeträge wurden nicht ausschließlich zur Bezahlung von Programmtestungen in den für den ggstl. Streitpunkt maßgeblichen Jahren 1997 - 2001 sondern auch zur Bezahlung von Einschulungen verwendet, die von 1992 bis ca. 2005 (und damit in sowohl vor als auch nach den für den ggstl. Streitpunkt maßgeblichen Jahren 1997 - 2001) stattfanden. Ein Berufungsvorbringen wird zwar durch die behauptete Sachlage charakterisiert und nicht durch die rechtlichen Ausführungen, auf die das Berufungsvorbringen gestützt wird (EGMR 16.7.2009, 20082/02); dem im Wesentlichen aus rechtlichen Ausführungen bestehenden Berufungsvorbringen in der Stellungnahme (19. Mai 2010; vorgelegt in der Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2010) wird dennoch entgegen gehalten: - Das Ergebnis der Beweiswürdigung von "Barzahlungen an B-Ltd für erbrachte Leistungen" in Vorjahren präjudiziert nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung der Folgejahre. Eine erhöhte Beweisvorsorge der Bw. besteht daher auch dann, wenn eine Sachlage deshalb anders rechtlich gewürdigt wird, weil eine in Vorjahren vertretende Rechtsansicht als unrichtig erkannt und deshalb nicht mehr vertreten wird. - Dass ein Bargeldtransfer nach Unionsrecht zulässig ist, beweist nicht und eignet sich nicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass bzw. in welchem Umfang ein iZm Fremdleistungen/Programmtestungen der B-Ltd stehender Bargeldtransfer stattfand. - Dass mit AS und Prof.BY Zeugen freiwillig benannt wurden, beweist nicht und eignet sich nicht zur Glaubhaftmachung dafür, dass ein Bargeldtransfer in der von der Bw. behaupteten Größenordnung stattfand. - Marketing-Aktivitäten der S in St. Gallen gehörten nicht zum Sachverhalt der ggstl. Berufungssache; über iZm diesen Marketing-Aktivitäten stehende Zahlungen und Beweismittelbeschaffung war im ggstl. Berufungsverfahren nicht zu entscheiden. - Mit Ausnahme der von KSV-International recherchierten Daten über die Geschäftstätigkeit der B-Ltd waren keine auf ihre Geschäftstätigkeit sich beziehenden Daten zugänglich, da die Veranlagung der B-Ltd - und damit auch die dieser Veranlagung zugrunde liegenden Bemessungsgrundlagen - dem Steuergeheimnis unterliegen. - Die bei I-GmbH aufliegenden Testergebnisse und die für .... erbrachten Leistungen sind der Bw. zuzuordnende Testergebnisse und Leistungen, da .... den Großauftrag - in dessen Rahmen die Programmtestungen erfolgten - der Bw. und nicht der B-Ltd erteilte. Dass die Bw. von .... einen Großauftrag erhielt, diesen Großauftrag erfüllte und dass die im Rahmen dieses Großauftrags erstellten Programme getestet wurden, war nicht strittig und musste nicht durch Einsichtnahme in .... - Unterlagen bestätigt werden. - Eine Stundenabrechnung erfolgt durch Multiplikation der Stundensätze mit einer bestimmten Stundenanzahl. Eine Schätzung der Fremdleistungen/Programmleistungen der B-Ltd war bereits deshalb nicht möglich, weil die Bw. nur die Stundensätze, nicht jedoch die mit diesen Stundensätzen verrechnete Anzahl der Stunden offen legte. - Die Bw. zur Gläubiger- oder Empfängerbenennung nach § 162 BAO idgF aufzufordern wäre rechtswidrig gewesen, da die Bw. die B-Ltd als die Fremdleistungen/Programmtestungen Erbringende und Bargeldempfängerin bekannt gab. - Die für Fremdleistungen/Programmtestungen verrechneten Preise waren mit Fremdpreisen nicht vergleichbar, da die Bw. die mit den Stundensätzen verrechnete Anzahl der Stunden nicht offen legte, das Auftragsvolumen der Programmtestungen nicht bekannt gab und die von der B-Ltd tatsächlich erbrachten Fremdleistungen/Programmtestungen nicht durch Testprotokolle, Testberichte, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen etc. nachwies. Sollte jedoch die Bw. bei ihrer Kalkulation der Stundensätze die Fachausbildung der von ihr eingesetzten bulgarischen EDV-Spezialisten (Stellungnahme, Seite 4, 1. Absatz) berücksichtigt haben, waren diese Stundensätze jedenfalls zu hoch angesetzt, da eben diese EDV-Spezialisten nach Aussage des Zeugen AS erst eingeschult werden mussten, damit sie Programmtestungen durchführen konnten. Die v.a. Sach- und Beweislage wird zur Entscheidungsgrundlage für den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Sach- und Beweislage waren von der B-Ltd erbrachte Fremdleistungen/Programmtestungen weder nachweisbar noch wurden sie glaubhaft gemacht. Deshalb sprachen nicht nur die von KSV-International recherchierten Daten über den Umfang der Geschäftstätigkeit der B-Ltdgegen von der B-Ltd erbrachte Fremdleistungen/Programmtestungen, sondern die gesamte ggstl. Sach- und Beweislage. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - Ausgaben für Fremdleistungen/Programmtestungen der B-Ltd als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus dem Einzelunternehmen abzuziehen - wird abgewiesen. I.II. Ausgaben/Südostasienreise 1999 (ATS 91.276,61): Strittig ist, ob der Betriebsausgaben-Abzug für die Ausgaben/Südostasienreise 1999 zulässig oder nicht zulässig ist. Streitpunktbezogen ist der in Pkt. I.I. der Berufungsentscheidung zitierte § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF anzuwenden. Die do. zit. Rechtslage ergänzend wird ausgeführt: Die Ausgaben für eine Geschäftsreise sind jedoch nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn die Reise ausschließlich durch den Betrieb veranlasst und die Möglichkeit eines privaten Reisezweckes nahezu auszuschließen ist. Die Ausgaben für eine Geschäftsreise sind zur Gänze nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Geschäftsreise mit einer Erholungsreise verbunden wird und sich die Kosten aufgrund der vom Steuerpflichtigen tatsächlich gewählten Gestaltung des Aufenthalts zu beruflichen und privaten Zwecken in ihrer Gesamtheit nicht eindeutig der beruflichen Sphäre zuordnen lassen. Ob eine Reise ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist eine auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zu beantwortende Tatfrage. Wird diese Tatfrage dahin gehend beantworten, dass die Reise nicht ausschließlich beruflich veranlasst ist, sind die Ausgaben für diese Reise Ausgaben für die Lebensführung, die - selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen - bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 idgF). Beweisführungsregeln werden in der Bundesabgabenordnung nicht vorgeschrieben; idF ist aber bei der Beweiswürdigung zu beachten, dass nach ständiger VwGH-Rechtsprechung hinsichtlich des Nachweises des (nahezu) ausschließlichen betrieblichen Anlasses ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 28.10.2009, 2005/15/0062 und die do. zit. Vorjudikate) und damit die Beweislast für den (nahezu) ausschließlich betrieblichen Reisezweck den Steuerpflichtigen trifft. Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen ist über die Südostasienreise 1999 folgende, aus den Verwaltungsakten sich ergebende, Sach- und Beweislage festzustellen: Über den/die Reisezweck/e äußerte sich die Bw. im Telefax (9. Oktober 2002). Die do. angeführten Reisezwecke - direkter Kontakt und Besprechung der double-byte character sets für asiatische Sprachen mit ... für D; Vor-Ort-Analyse der Abläufe im Backoffice-Bereich - ergänzend brachte die Bw. in der Berufungsverhandlung vor, an ihren Reisezielen befänden sich konzentriert Hotelanlagen, die Vorarbeiten zur Erstellung der Software sei sehr aufwändigen gewesen und häufige Ortswechsel sprächen gegen eine Urlaubsreise. Mit dem v.a. Berufungsvorbringen legte die Bw. den fast ausschließlich betrieblichen Anlass der Südostasienreise 1999 überzeugend dar: - Plausibel und damit glaubwürdig war, den direkten Kontakt zu potentiellen Kunden vor Ort herzustellen und Besprechungen vor Ort durchzuführen, um dadurch die Chancen für eine Auftragserteilung zu erhöhen. Dass ein direkter Kontakt zu potentiellen Kunden vor Ort hergestellt und Besprechungen vor Ort durchgeführt wurden, ist aus dem per Telefax (9. Oktober 2002) vorgelegten Terminplan ersichtlich: Bspw. fand am 5. März 1999 eine Besprechung mit einem Ansprechpartner von .... in Singapur statt. Es ist daher als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bw. mit diesen Eintragungen im Terminplan einen betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 darlegte. - Plausibel und damit glaubwürdig war auch, dass hotelspezifischere (und damit bessere) Backoffice-Lösungen angeboten werden können, wenn die örtlichen Gegebenheiten bekannt sind. Dass die örtlichen Gegebenheiten vor Ort festgestellt wurden, ist aus dem per Telefax (9. Oktober 2002) vorgelegten Terminplan ersichtlich: Bspw. besuchte die Bw. die Hotels Bali Le Meridien, Tanah Lot (10. März 1999), Tugu (11. März 1999), Bali Le Meridien, Tanah Lot (12. März 1999) und Bali Four Seasons, Sayan Gianya (13. März 1999). Es ist daher als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Bw. mit diesen Eintragungen im Terminplan einen betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 darlegte. - Es mag sein, dass ein Gast von einem Hotel seines Urlaubsortes in ein anderes Hotel am selben Urlaubsort zieht. Dem Terminplan für 10. - 12. März 1999 folgend hätte die Bw. am 10. März 1999 aus dem Hotel Le Meridien in Tanah Lot ausgecheckt, hätte am 11. März 1999 im Hotel Tugu ein- und ausgecheckt und hätte am 12. März 1999 wiederum im Hotel Le Meridien in Tanah Lot eingecheckt. Die Ortswechsel in relativ kurzen Zeitabständen sind bei Urlaubsreisen unüblich und sprechen deshalb gegen Urlaub als Reisezweck. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass die von der Bw. behauptete Vor-Ort-Analyse der Abläufe im Backoffice-Bereich stattfand und festzustellen, dass die Bw. mit diesen Eintragungen im Terminplan einen betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 darlegte. - Der per Telefax (9. Oktober 2002) vorgelegte Terminplan belegt u.a., dass die Bw. am 16. März 1999 von Manila nach Denpasar flog und am 16. März 1999 nach Manila zurückkehrte. Der Bw. ist darin beizupflichten, dass die innerhalb eines Tages erfolgte Rückkehr an den Abflugort Manila gegen Urlaub als Reisezweck spricht und festzustellen, dass die Bw. mit diesen Eintragungen im Terminplan einen betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 darlegte. - Plausibel und damit glaubwürdig war auch, dass betrieblich bedingte Besprechungen stattfanden. Bspw. lautete der Eintrag für 17. März 1999 Ort/Termin und ist - vom Besprechungsort her gesehen - augenscheinlich kein Privatbesuch. Betrieblich bedingte Besprechungen fanden lt. Terminplan auch am 4., 5., 7. und 8. März 1999 statt und die Bw. legte mit den v.a. Eintragungen im Terminplan einen betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 dar. - Glaubwürdig war, dass die Vor-Ort-Analysen und andere für die Erstellung einer Software erforderliche Vorarbeiten zeitaufwändig waren, sodass nur wenig Freizeit für Erholungszwecke zur Verfügung stand. Deshalb war festzustellen, dass die Bw. mit diesem Berufungsvorbringen einen weiteren betrieblichen Anlass für die Südostasienreise 1999 darlegte. Die v.a. Ausführungen zusammenfassend sprechen die durch Vor-Ort-Analysen und Vorarbeiten bedingten Ortswechsel und die für Vor-Ort-Analysen und Vorarbeiten aufgewendete Zeit gegen Urlaub als Reisezweck. Der erhoffte Auftrag wurde der Bw. nicht erteilt: Nach ständiger VwGH-Rechtsprechung sind auch Aufwendungen zur Erzielung künftiger Betriebseinnahmen ihrem Wesen nach Betriebsausgaben, soweit ein ausreichender Zusammenhang mit den künftigen Betriebseinnahmen und somit einer Einkunftsquelle besteht (VwGH 27.06.2000, 95/14/0134 und die do. zit. Vorjudikate). Ein im Sinne der v.a. VwGH-Rechtsprechung ausreichender Zusammenhang zwischen Südostasienreise und dem erhofften Auftrag bestand, da eine Vor-Ort-Analyse der Abläufe im Backoffice-Bereich von Hotels in Südostasien zu den Vorarbeiten eines auf diese Abläufe sich beziehenden Softwareprogramms gehören. Der fast ausschließlich betriebliche Anlass der Südostasienreise 1999 ist daher als erwiesen anzusehen und festzustellen. Es ergeht die Entscheidung: Dem Berufungsbegehren - die Ausgaben/Südostasienreise 1999 (ATS 91.276,61) als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens anzuerkennen und von den Einnahmen aus dem Einzelunternehmen abzuziehen - wird stattgegeben. Aus dem Einkommensteuerbescheid 1999 ist festzustellen, dass die do. veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb ATS 1.396.354,00 betrugen. ATS 1.396.354,00 minus ATS 91.276,61 ergeben (gerundet) ATS 1.305.077,00: Von der ggstl. Entscheidung über den Streitpunkt ausgehend waren die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1999 mit ATS 1.305.077,00 festzusetzen und zu veranlagen. »II. Berufung vom 7. Mai 2007: Die mit der Berufung (7. Mai 2007) angefochtenen Bescheide waren der Umsatzsteuerbescheid 2002 und die Einkommensteuerbescheide 2002 - 2004 vom 3. April 2007, die lt. Betreffzeile/Berufung am 6. April 2007 zugestellt wurden. In Anwendung der in Pkt. I. der Berufungsentscheidung zitierten Rechtslage ist festzustellen, dass eine an einem 6. April zu Laufen beginnende Berufungsfrist am 6. Mai endet. Über den 6. Mai des Jahres 2007 ist festzustellen, dass dieser Tag ein Sonntag war: Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, ist der Tag als letzter Tag der Frist anzusehen, der kein gesetzlicher Feiertag oder Karfreitag ist (§ 108 Abs 2 (2. und 3. Satz) BAO idgF). Von dieser Rechtslage ausgehend endete die Berufungsfrist nicht Sonntag, den 6. Mai 2007 sondern Montag, den 7. Mai 2007 und die am 7. Mai 2007 eingebrachte Berufung wurde innerhalb offener Berufungsfrist und damit rechtzeitig eingebracht. Eine Entscheidung über die Berufung in der Sache war daher zulässig und wurde im erstinstanzlichen Berufungsverfahren mit den Berufungsvorentscheidungen vom 22. Mai 2007 getroffen. Die Berufungsvorentscheidungen vom 22. Mai 2007 wurden mit dem Vorlageantrag (25. Juni 2007) angefochten; lt. do Betreffzeile erfolgte ihre Zustellung am 29. Mai 2007: Da die Berufungsfrist/Vorlageantrag gemäß § 276 Abs 2 BAO idgF nach einem Monat ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung endet, ist iVm mit den v.a. Daten festzustellen, dass der am 25. Juni 2007 eingebrachte Vorlageantrag innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebracht wurde und die Berufung (7. Mai 2007) gemäß § 276 Abs 3 BAO idgF als unerledigt gilt. Über die Berufung (7. Mai 2007) war daher in der Sache zu entscheiden. Die Berufungsvorentscheidungen vom 22. Mai 2007 scheiden mit der ggstl. Berufungsentscheidung aus dem Rechtsbestand aus: Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren war daher auch über jene Berufungspunkte zu entscheiden, über die mit den aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Berufungsvorentscheidungen entschieden wurde. Die aus der Anfechtungserklärung/Berufung festzustellenden Streitpunkte sind I. die mit Gutschrift vom 31. Dezember 2002 abgerechneten Fremdleistungen (2002), II. Buchhaltungskosten (2003, 2004) und III. Reinigungskosten (2002 - 2004). Zu diesen Streitpunkten ergehen folgende Entscheidungen: »II.I. Mit Gutschrift vom 31. Dezember 2002 abgerechnete Fremdleistungen (2002): Strittig ist, ob I. die Umsatzsteuerkorrektur und II. die Betriebsausgabenkorrektur in Höhe der mit Gutschrift (31. Dezember 2002) abgerechneten Fremdleistungen zulässig oder nicht zulässig war. II.I.I. Umsatzsteuerkorrektur: (Sach-)Grundlage der im ggstl. Berufungsverfahren strittigen Umsatzsteuerkorrektur waren die mit der Gutschrift (31. Dezember 2002) gegen verrechneten Ausgaben. Der Entscheidung über den Streitpunkt "Umsatzsteuerkorrektur" ist folgende Rechtslage zugrunde zu legen: Gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994 idgF aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen (§ 11 Abs 1 UStG 1994 idgF). Eine Rechnung im Sinne des § 11 Abs 1 UStG 1994 idgF muss - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt (bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt); 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz (im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt) und 6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag enthalten. Weiters hat die Rechnung das Ausstellungsdatum; eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird; soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer… zu enthalten. Als Rechnung im Sinne des Abs 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (§ 11 Abs 2 UStG 1994 idgF). Gemäß § 11 Abs 8 UStG 1994 idgF gelten Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, bei Vorliegen der im Abs 8 genannten Voraussetzungen als Rechnungen des Unternehmers, der steuerpflichtige Lieferungen oder sonstige Leistungen an den Aussteller der Gutschrift ausführt. Gutschrift im Sinne dieser Bestimmung ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, die an ihn ausgeführt wird. Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Gemäß § 11 Abs 8 UStG 1994 idgF ist eine Gutschrift als Rechnung anzuerkennen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: 1. Der Unternehmer, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Empfänger der Gutschrift), muss zum gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung nach Abs 1 berechtigt sein; 2. zwischen dem Aussteller und dem Empfänger der Gutschrift muss Einverständnis darüber bestehen, dass mit einer Gutschrift über die Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird; 3. die Gutschrift muss die im Abs 1 geforderten Angaben enthalten. Die Abs 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden; 4. die Gutschrift muss dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige Leistung bewirkt, zugeleitet worden sein. Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ist eine auf Grundlage einer Gutschrift erfolgte Umsatzsteuerkorrektur rechtsrichtig, wenn die Gutschrift keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Über die Gutschrift (31. Dezember 2002) ist iVm der vorzit. Rechtslage und der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sachlage festzustellen: - Die Ausstellerin der Gutschrift wurde in der Gutschrift (31. Dezember 2002) als "NameAdresse/Rechnungsleger" bezeichnet. Lt. Jahresabschluss zum 31. Dezember 2002 lautete die Firmenbezeichnung des Einzelunternehmens/Bw. zum 31. Dezember 2002 nicht ANsondernAW. Für einen nicht mit den persönlichen Daten der Bw. Vertrauten ist aus den in der Gutschrift enthaltenen Angaben nicht erkennbar, dass AN und AW ein und dasselbe Einzelunternehmen ist. Es ist daher festzustellen, dass in der Gutschrift (31. Dezember 2002) nicht jene Firmenbezeichnung angegeben wird, die zZ des in der Gutschrift angegebenen Datums "31. Dezember 2002" die wirkliche Firmenbezeichnung des Einzelunternehmens war. Da Firmenbezeichnung und Anschrift die Identifikationsmerkmale eines Einzelunternehmens sind, wird in der Gutschrift (31. Dezember 2002) eine falsche Firmenbezeichnung angegeben. Ist die Firmenbezeichnung falsch, enthält eine Gutschrift nicht den Namen des liefernden oder leistenden Unternehmers. - In der Gutschrift wird die erbrachte Leistung als "Honorar Geschäftsjahr 2002" bezeichnet. Dass mit dieser Gutschrift Geschäftsführerbezüge korrigiert wurden (© Bw. in der Berufung) wird in der Gutschrift nicht erwähnt. Auf Belege, die dokumentieren, dass mit der Gutschrift Geschäftsführerbezüge korrigiert wurden, wird in der Gutschrift nicht verwiesen. Wird eine Leistung als "Honorar Geschäftsjahr 2002" bezeichnet, ist daraus nicht erkennbar, dass mit dieser Gutschrift die Geschäftsführerbezüge korrigiert wurden. Es ist daher festzustellen, dass die mit der Gutschrift (31. Dezember 2002) abgerechnete Leistung in der Gutschrift falsch bezeichnet wurde. Da in der Gutschrift (31. Dezember 2002) eine falsche Leistungsbezeichnung angegeben wurde, enthält die Gutschrift (31. Dezember 2002) nicht Art und Umfang der Lieferung oder sonstigen Leistung. - Ob zwischen dem Aussteller und dem Empfänger einer Gutschrift Einverständnis über diese Form der Abrechnung im Sinne des § 11 Abs 8 Z 2 UStG 1994 bestand, ist eine von der Abgabenbehörde in Wahrnehmung von Recht und Pflicht zur freien Beweiswürdigung nach § 167 Abs 2 BAO zu beantwortende Beweisfrage (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0145 und die do. zit. Vorjudikate). Einverständnis über die Abrechnung per Gutschrift beweisende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Dass Einverständnis über die Abrechnung per Gutschrift bestand, wurde im ggstl. Verwaltungsverfahren nicht behauptet. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass kein Einverständnis über Gegenverrechnung und Abrechnung mit Gutschrift bestand. - In der Gutschrift wurde die B-GmbH gebeten, eine gleich lautende Buchung durchzuführen. Nach dem Ergebnis der Außenprüfung unterließ die B-GmbH die Berichtigung ihrer Buchungen. Da die B-GmbH ihre Buchungen nicht berichtigte, wurde die Gegenverrechnung mit den in der Gutschrift angeführten Honorarnoten von der B-GmbH nicht durchführt. Infolgedessen wurde mit der Gutschrift (31. Dezember 2002) eine nicht stattfindende Gegenverrechnung abgerechnet. Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend ist die Gutschrift (31. Dezember 2002) wegen fehlender Gutschriftsmerkmale keine Gutschrift im Sinne des Umsatzsteuerrechtes und die im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durchgeführte Umsatzsteuerkorrektur war rechtsrichtig. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die Umsatzsteuerkorrektur zu stornieren - wird abgewiesen. II.I.II. Betriebsausgabenkorrektur: (Sach-)Grundlage der im ggstl. Berufungsverfahren strittigen Betriebsausgabenkorrektur waren die mit der Gutschrift (31. Dezember 2002) gegen verrechneten Ausgaben. Der Entscheidung über den Streitpunkt "Betriebsausgabenkorrektur" ist folgende Rechtslage zugrunde zu legen: Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben betrieblich veranlasste Ausgaben oder Aufwendungen. Die betrieblichen Gründe für Ausgaben sind zu behaupten; nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Einen Sachbeweis im naturwissenschaftlich-mathematischen Sinn zu erbringen ist auch idF nicht erforderlich; von mehreren Versionen ist die wahrscheinlichste Version als erwiesen anzusehen (§ 167 Abs 2 BAO idgF; Ritz, BAO3, § 167, Tz 8, und die do. zit. Judikate). Per definitionem setzen Ausgaben einen Wertabgang voraus: Eine Ausgabe ist deshalb nur dann eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF, wenn ein betrieblich veranlasster Wertabgang stattfand. Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Von dieser Rechtslage ausgehend ist eine auf Grundlage einer Gutschrift erfolgte Betriebsausgabenkorrektur rechtsrichtig, wenn kein betrieblich veranlasster Wertabgang in Höhe des gutgeschriebenen Betrages stattfand. Über die Gutschrift (31. Dezember 2002) ist iVm der vorzit. Rechtslage und der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sach- und Beweislage festzustellen: Nach Angaben der Bw. erfolgte mit der Gutschrift (31. Dezember 2002) eine Korrektur der Geschäftsführerbezüge. In der Gutschrift wird dieser Vorgang als "Honorar Geschäftsjahr 2002" bezeichnet, der mit "Gutschrift für die Honorarnoten 220004, 220003 und 220002 (teilweise)" verrechnet werden sollte. In der Gutschrift wurde die B-GmbH gebeten, eine gleich lautende Buchung durchzuführen. Nach dem Ergebnis der Außenprüfung unterließ die B-GmbH eine Berichtigung ihrer Buchungen. Aus den Büchern der B-GmbH ist daher nachweisbar, dass die behauptete Korrektur der Geschäftsführerbezüge nicht stattfand. Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend ist als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Geschäftsführerbezüge nicht korrigiert wurden und infolgedessen kein aus korrigierten Geschäftsführerbezügen sich ergebender Wertabgang stattfand. Die im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren durchgeführte Betriebsausgabenkorrektur war daher rechtsrichtig. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die Betriebsausgabenkorrektur zu stornieren - wird abgewiesen. II.II. Buchhaltungskosten (2003, 2004): Der nach Ausscheiden der Berufungsvorentscheidung (22. Mai 2007) wieder strittige Betriebsausgabenabzug/Buchhaltungskosten (2003, 2004) wurde im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wegen nicht nachvollziehbarer Kostensteigerung versagt und im erstinstanzlichen Berufungsverfahren nach Vorlage eines Kontoauszuges gewährt. Streitpunktbezogen ist § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF anzuwenden. Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 idgF sind Betriebsausgaben die durch einen Betrieb veranlassten Ausgaben und Aufwendungen; ihre betriebliche Veranlassung ist auf Verlangen der Abgabenbehörden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Die vorzit. Rechtslage wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen ist aus den Verwaltungsakten festzustellen, dass die Bw. mit dem v.a. Kontoauszug nachwies, dass die Buchhaltungskosten externe Kosten waren. Von dieser Beweislage und der vorzit. Rechtslage ausgehend war als erwiesen anzusehen und festzustellen, dass die Buchhaltungskosten durch den Betrieb veranlasste Ausgaben waren. Es ergeht die Entscheidung: Dem Berufungsbegehren - die beantragten Buchhaltungskosten zur Gänze als Betriebsausgaben anzuerkennen - wird stattgegeben. II.III. Reinigungskosten (2002 - 2004): Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren wurde der ausschließlich für Reinigungskosten beantragte Betriebsausgabenabzug wegen privater Mitverwendung der Reinigungsfachfrau zT versagt. Im zweitinstanzlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob der gesamte beantragte Betriebsausgabenabzug zu gewähren ist, wenn der Name der Reinigungsfachfrau bekannt gegeben und das Berufungsvorbringen wie folgt abgeändert wird: "und sind nicht nur Reinigungsarbeiten sondern auch Botengänge für das Unternehmen durchgeführt worden" (© Bw.). Streitpunktbezogen ist die in Pkt. I.I. der Berufungsentscheidung zit. Rechtslage anzuwenden; die zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt wird. Nach dieser Rechtslage sind ausschließlich die auf das Einzelunternehmen entfallenden Reinigungskosten und Ausgaben für Botengänge Betriebsausgaben und die Bw. hat ihre betriebliche Veranlassung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Über die auf das Einzelunternehmen entfallenden Reinigungskosten und Ausgaben für Botengänge ist folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage festzustellen: Die von der Reinigungsfachfrau im Einzelunternehmen durchgeführten Arbeiten und die dafür aufgewendete Zeit wurden nicht aufgezeichnet. Der Stundensatz der Reinigungsfachfrau wurde verschwiegen. Die Reinigungsfachfrau konnte über Art und Umfang ihrer Tätigkeit/en für das Einzelunternehmen und ihre Entgelte nicht befragt werden, da die Bw. den Namen der Reinigungsfachfrau erst nach deren Tod bekannt gab. Die von der Bw. bewohnten Räume und die vom Einzelunternehmen benützten Räume befinden sich im selben Gebäude. Nicht nachweisbar und nicht glaubhaft ist, dass die Reinigungsfachfrau ausschließlich die vom Einzelunternehmen benützten Räume reinigte und ausschließlich für die Reinigung der vom Einzelunternehmen benützten Räume Entgelte erhielt. Die Bw. konnte weder die Anzahl der Botengänge der Reinigungsfachfrau noch ihre auf Botengänge entfallenden Entgelte bekannt geben. Nach dieser Sach- und Beweislage waren die auf das Einzelunternehmen entfallenden Reinigungskosten und Ausgaben nicht einmal ansatzweise feststell- oder ermittelbar. Da die idF beweispflichtige Bw. die ausschließlich betriebliche Verwendung der Reinigungsfachfrau weder nachwies noch glaubhaft machte, war ihre private Mitverwendung nach der v.a. Sach- und Beweislage als erwiesen anzusehen und festzustellen. Es ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - den Betriebsausgabenabzug/Reinigungskosten erklärungskonform durchzuführen - wird abgewiesen. »III. Berufung vom 29. Februar 2008: Mit der Berufung (29. Februar 2008) wurden der gemäß § 200 Abs 1 BAO idgF vorläufige Umsatzsteuerbescheid 2005 und der Einkommensteuerbescheid 2005 vom 7. Jänner 2008 angefochten, die lt. Betreffzeile/Berufung am 10. Jänner 2008 zugestellt wurden. Nach der aus den Verwaltungsakten sich ergebenden Sachlage wurde die Berufung (29. Februar 2008) mit Telefax vom 25. Juni 2008 eingebracht. Die im UFS-Vorhalteverfahren vorgelegte Faxbestätigung beweist, dass die mit Telefax vom 25. Juni 2008 übersandte Berufung mit Telefax vom 29. Februar 2008 eingebracht wurde. Im ggstl. Berufungsverfahren war daher über eine mit 29. Februar 2008 datierte und am 29. Februar 2008 eingebrachte Berufung zu entscheiden. In Anwendung der in Pkt. I. und Pkt. II. der Berufungsentscheidung zitierten - und als Rechtsgrundlage der Entscheidung über die Berufung (29. Februar 2008) erklärten - Rechtslage ist iVm der am 10. Jänner 2008 erfolgten Zustellung festzustellen, dass eine an einem 10. Jänner zu Laufen beginnende Berufungsfrist am 10. Februar endet. Da der 10. Februar des Jahres 2008 ein Sonntag war, wäre der 11. Februar 2008 der letzte Tag der Berufungsfrist gewesen. Nach Aktenlage stellte die Bw. auf die v.a. Bescheide sich beziehende Berufungsfristverlängerungsansuchen. Mit Telefax vom 11. Februar 2008 wurde beantragt, die Berufungsfrist bis 19. Februar 2008 zu verlängern. Mit Telefax vom 19. Februar 2008 wurde beantragt, die Berufungsfrist bis 29. Februar 2008 zu verlängern. Gemäß § 245 Abs 3 BAO idgF sind Berufungsfristen verlängerbar, wenn vor ihrem Ablauf Fristverlängerungsanträge gestellt werden. Auf die vorzit. Rechtslage bezogen ist iVm den Einbringungsdaten der v.a. Fristverlängerungsansuchen festzustellen, dass beide Berufungsfristverlängerungsansuchen rechtzeitig eingebracht wurden, sodass die Berufungsfrist am 29. Februar 2008 endete. Da die am 29. Februar 2008 eingebrachte Berufung innerhalb offener Berufungsfrist eingebracht wurde, war über die Berufung (29. Februar 2008) in der Sache zu entscheiden. Die aus der Anfechtungserklärung/Berufung festzustellenden Streitpunkte sind I. die Abschreibung/Kundenstock und "dazu gehörende" Zinsen (2005) und II. Reinigungskosten (2005). Zu diesen Streitpunkten ergehen folgende Entscheidungen: III.I. Abschreibung/Kundenstock und "dazu gehörende" Zinsen (2005): Strittig ist, ob das Einzelunternehmen den Kundenstock der insolventen B-GmbH im 2. Halbjahr 2005 übernahm, im Gegenzug offene Kredite der B-GmbH tilgte und damit die "Abschreibung/Kundenstock" und der Betriebsausgabenabzug in Höhe der "dazu gehörende Zinsen" zulässig war. Ob die Übernahme des Kundenstockes der B-GmbH im 2. Halbjahr 2005 stattfand oder nicht stattfand und offene Kredite der B-GmbH im 2. Halbjahr 2005 getilgt oder nicht getilgt wurden, waren auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortende Sachfragen. Die bei ihrer Beantwortung anzuwendende Rechtslage ist Pkt. I.I. der Berufungsentscheidung zu entnehmen und wird zur Rechtsgrundlage der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt erklärt. Auf diese Rechtslage bezogen ist folgende aus den Verwaltungsakten sich ergebende Sach- und Beweislage festzustellen: - In der Berufungsverhandlung sagte die Bw. aus, die Übernahme des Kundenstockes der B-GmbH sei in Absprache mit dem Masseverwalter erfolgt: Der Kundenstock einer insolventen Gesellschaft gehört zum Massevermögen. Der Masseverwalter einer insolventen Gesellschaft hat u.a. die Aufgabe, Massevermögen zu verwerten. Deshalb hätte der Masseverwalter der B-GmbH von einer während seines Tätigkeitszeitraumes stattfindenden Übernahme des Kundenstocks der B-GmbH Kenntnis gehabt. Der Masseverwalter der B-GmbH verneinte eine während seines Tätigkeitszeitraumes stattfindenden Übernahme des Kundenstocks der B-GmbH durch die Bw., deshalb war eine während seines Tätigkeitszeitraumes stattfindende Übernahme des Kundenstockes der B-GmbH durch die Bw. auszuschließen. Da der Masseverwalter der B-GmbH in dieser Funktion von 18. Juni 2005 bis 23. Juni 2007 tätig war, war eine im 2. Halbjahr 2005 stattfindende Übernahme des Kundenstocks der B-GmbH durch das Einzelunternehmen auszuschließen. - Die Übernahme des Kundenstockes der B-GmbH soll im zweiten Halbjahr 2005 stattgefunden haben, da der Betrieb der B-GmbH mit Gerichtsbeschluss vom 17. Juni 2005 eingestellt wurde: Wird der Betrieb einer insolventen Gesellschaft per Gerichtsbeschluss eingestellt, sind im Zeitpunkt der Betriebseinstellung bereits laufende Geschäfte zu beenden und die bis zur Beendigung dieser Geschäfte zu erbringenden Leistungen sind Leistungen der insolventen Gesellschaft. Deshalb war die diese Leistungen erbringende AW im zweiten Halbjahr 2005 nicht für ihr Einzelunternehmen sondern für die insolvente B-GmbH tätig. Eine Übernahme des Kundenstock der B-GmbH infolge Tätigwerden von AW für ihr Einzelunternehmen im zweiten Halbjahr 2005 war auszuschließen. - Rechtstitel der in der Gegenäußerung zur Stellungnahme/Betriebsprüferin angesprochenen Lizenzgebühren waren Lizenzverträge: Lizenzverträge gehören zum im Konkursverfahren zu verwertenden Vermögen. Da die B-GmbH "die gesamten Lizenzgebühren für das Jahr 2005 kassiert hat" (© Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüferin), wurden die Lizenzverträge nicht vor Ende des Jahres 2005 verwertet. Eine aus der Verwertung von Lizenzverträgen sich ergebende Kundenstockübernahme des Einzelunternehmens im zweiten Halbjahr 2005 war auszuschließen. - In der Berufungsverhandlung sagte die Bw. aus, dass der erste der offenen Kredite der B-GmbH Februar/März 2010 getilgt wurde: Da die Bw. im der Berufungsverhandlung vorausgehenden Verwaltungsverfahren vorbrachte, dass die Übernahme des Kundenstockes der B-GmbH durch Tilgung von offenen Krediten der B-GmbH erfolgte, kann die Übernahme des Kundenstocks der B-GmbH nicht im zweiten Halbjahr 2005 stattgefunden haben, sondern muss Februar/März 2010 erfolgt sein. Die v.a. Sach- und Beweislage zusammenfassend ist eine im 2. Halbjahr 2005 erfolgte Übernahme des Kundenstockes der insolventen B-GmbH und eine im Gegenzug erfolgte Tilgung offene Kredite der B-GmbH nicht als erwiesen anzusehen und festzustellen. Die Abschreibung/Kundenstock durchzuführen war daher rechtswidrig und die "dazu gehörenden Zinsen" sind keine Betriebsausgaben des Einzelunternehmens. Von dieser Sach- und Beweislage ausgehend ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - die Abschreibung/Kundenstock als rechtsrichtig anzuerkennen und den Betriebsausgabenabzug in Höhe der "dazu gehörenden Zinsen" zuzulassen - wird abgewiesen. »III.II. Reinigungskosten (2005): Aus den Verwaltungsakten ist festzustellen, dass die Bw. keine sachverhaltsbezogenen Angaben zu diesem Streitpunkt machte sondern auf ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen der Vorjahre verwies. Der Entscheidung über den ggstl. Streitpunkt war daher die Sach- und Beweislage der Vorjahre zugrunde zu legen. Über die Reinigungskosten der Vorjahre erging die Entscheidung in Pkt. II.III. der ggstl. Berufungsentscheidung. Die do. Ausführungen zur Sach-, Beweis- und Rechtslage werden zur Entscheidungs- und Rechtsgrundlage des ggstl. Streitpunktes erklärt. Von dieser Sach-, Beweis- und Rechtslage ausgehend ergeht die Entscheidung: Das Berufungsbegehren - den Betriebsausgabenabzug/Reinigungskosten erklärungskonform durchzuführen - wird abgewiesen. Beilage: 2 Berechnungsblätter DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 21. September 2010

Normen und Schlagworte

Beweiswürdigung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1223-W/04
Stammnummer
49346
Gültig
21.09.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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