Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2027-W/05
Eine verspätet eingebrachte Berufung gegen einen Zurückweisungsbescheid (hier verspätet eingebrachter Vorlageantrag) ist zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2027-W/05vom 08.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Mag. Michael
Karglmayer, 2380 Perchtoldsdorf, Brunnergasse 6, vom 25. März
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom 10. Februar 2004 betreffend
Zurückweisung eines Vorlageantrages entschieden:
Die Berufung wird als
verspätet zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in Folge: Bw.) fand im Dezember
2001 eine Lohnsteuerprüfung statt. Auf Grund der vom Prüfer
getroffenen Feststellungen hat das Finanzamt einen Haftungs- und Abgabenbescheid
erlassen. Dieser Bescheid wurde der Bw. mit Rückscheinbrief an ihren
steuerlichen Vertreter nachweislich am 17. April 2002 zugestellt.
Am 30. August 2002 langte beim Finanzamt ein Antrag auf
Wiedereinsetzung gemäß
§ 308 Bundesabgabenordnung (BAO) ein. Mit
Zurückweisungsbescheid vom 14. Jänner 2003 hat das Finanzamt über
den Antrag abgesprochen. Gegen diesen Bescheid hat der steuerliche Vertreter
innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist Berufung erhoben.
Das Finanzamt hat am 26. November 2003 die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Die
Berufungsvorentscheidung wurde dem steuerlichen Vertreter mit
Rückscheinbrief zugestellt. Die Übernahme erfolgte nachweislich am 1.
Dezember 2003 durch Unterschrift eines Dienstnehmers des steuerlichen
Vertreters. Am 9. Jänner 2004 langte beim Finanzamt ein Vorlageantrag ein.
Der Vorlageantrag weist als Datum P 29. Dezember 2003 MK/mk auf. Die Postaufgabe
ist laut Aufdruck am Kuvert am 7. Jänner 2004 erfolgt.
Vom Finanzamt wurde der Vorlageantrag mit Bescheid vom 10.
Februar 2004 zurückgewiesen. Als Begründung führte das Finanzamt
an, dass die Antragsfrist zur Stellung des Vorlageantrages am 2. Jänner
2004 geendet habe. Der mit Postaufgabe vom 7. Jänner 2004 datierte
Vorlageantrag sei daher verspätet eingebracht worden, sodass der Antrag
zurückzuweisen war. Dieser Bescheid wurde mit Rückschein dem
steuerlichen Vertreter zugestellt. Auf der Übernahmsbestätigung ist
als Datum der 16. Februar 2004 ausgewiesen. Übernommen wurde das
Schriftstück von einem Arbeitnehmer des steuerlichen Vertreters. Am 25.
März 2004 wurde per Telefax Nachricht Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid durch den steuerlichen Vertreter der Bw.
erhoben.
Diese Berufung wurde vom Finanzamt der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 276 Abs. 1 BAO idF des AbgRmRefG kann die
Abgabenbehörde erster Instanz eine Berufung nach Durchführung der etwa
noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und
hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben
oder die Berufung als unbegründet abweisen.
Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung
über die Berufung wirkt, kann innerhalb
eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden
(Vorlageantrag/§ 276 Abs. 2
BAO).
Gemäß
§ 276 Abs. 4 BAO ist auf das Recht
zur Stellung eines Vorlageantrages in der Berufungsvorentscheidung hinzuweisen.
§ 93 Abs. 4 bis 6, § 245 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 4, §
249 Abs. 1, § 255, § 256 sowie § 273 Abs. 1 sind
sinngemäß anzuwenden.
Nach § 276 Abs. 6 BAO hat die Abgabenbehörde
erster Instanz die Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht
erlassen wurde, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen
ohne unnötigen Aufschub der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorzulegen.
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Berufungsfrist beträgt
gemäß
§ 245 Abs. 1 BAO einen Monat.
Wie aus den gesetzlichen Bestimmungen hervorgeht,
beträgt die Berufungsfrist einen Monat und der Vorlageantrag ist innerhalb
eines Monats ab Zustellung der Berufungsvorentscheidung einzubringen. Die
Berechnung der Fristen richtet sich nach den Bestimmungen des § 108 BAO.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf
desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine
Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag
entspricht (§ 108 Abs. 2 erster Satz BAO). Wird der Lauf einer Frist durch
eine behördliche Erledigung ausgelöst, so ist für den Beginn der
Frist der Tag maßgebend, an dem die Erledigung bekannt gegeben worden ist
(§109 BAO).
Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch
wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem
Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen
Erledigungen durch Zustellung. Zustellungen sind nach dem Zustellgesetz, BGBL.
Nr. 200/1982, vorzunehmen.
Laut Aktenlage hat der steuerliche Vertreter der Bw. eine
Zustellvollmacht. Die Zustellung der Berufungsvorentscheidung vom 26. November
2003 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 14. Jänner 2003 erfolgte
daher durch das Finanzamt an die Adresse des steuerlichen Vertreters der Bw..
Auf dem Zustellnachweis ist vom Finanzamt der Inhalt mit LO, Verf 40 vom 26. 11.
03 und die Steuernummer der Bw. angeführt. Gemäß der Bestimmung
des § 22 Abs. 2 Zustellgesetz hat der Übernehmer der Sendung die
Übernahme durch Unterfertigung unter Beifügung des Datums und der
Unterschrift mit Beifügung Arbeitnehmer
des Empfängers auf dem Zustellnachweis zu bestätigen. Der
Zustellnachweis, welcher im Finanzamtsakt Lohnsteuerprüfung aufliegt, weist
als Übernahmedatum den 1. Dezember 2003 auf und enthält auch eine
Unterschrift mit der Beifügung Arbeitnehmer des Empfängers. Das
Finanzamt hat die Berufungsvorentscheidung ordnungsgemäß zugestellt.
Nach den Verfahrensvorschriften beträgt die Frist zur Einbringung eines
Vorlageantrages einen Monat. Dies bedeutet, dass die Frist zur Stellung des
Vorlageantrages im vorliegenden Fall am 1. Jänner 2004 (Donnerstag) endet.
Der erste Jänner ist ein gesetzlicher Feiertag, sodass der nächste
Tag, im gegenständlichen Fall der 2. Jänner 2004 (Freitag), als
letzter Tag der Frist anzusehen ist. Der Vorlageantrag wäre fristgerecht,
wenn die Postaufgabe am 2. Jänner 2004 erfolgt wäre. Der Vorlageantrag
ist beim Finanzamt am 9. Jänner 2004 (Eingangsstempel) eingelangt. Am
beiliegenden Kuvert ist ersichtlich, dass das Schriftstück eingeschrieben
aufgegeben wurde. Als Datum der Postaufgabe ist der 7. Jänner 2004
vermerkt. Damit ist der Vorlageantrag nicht fristgerecht innerhalb eines Monats
eingebracht worden.
Das Finanzamt hat daher zu Recht den verspätet
eingebrachten Vorlageantrag mit Bescheid vom 10. Februar 2004
zurückgewiesen (vgl. Ritz BAO Kommentar 3. Auflage § 276 Tz 42). Als
Begründung wurde vom Finanzamt angeführt, dass die Antragsfrist zur
Stellung des Vorlageantrages am 2. Jänner 2004 abgelaufen sei und der mit
29. Dezember 2003 datierte und am 7. Jänner 2004 zur Post gegebene
Vorlageantrag verspätet sei. Der Zurückweisungsbescheid wurde dem
steuerlichen Vertreter an seine Adresse mit Rückscheinbrief zugestellt. Auf
dem Zustellnachweis ist als Inhalt vom Finanzamt LO, Verf 35 vom 10. 2. 2004 und
die Steuernummer der Bw. vermerkt worden. Der Übernehmer der Sendung hat
die Übernahme durch Unterschrift unter Beifügung des Datums 16.
Februar 2004 und der Unterschrift mit dem Vermerk
Arbeitnehmer des Empfängers auf
dem Zustellnachweis
bestätigt.
Der nach § 273 BAO ergehende Bescheid ist ein
verfahrensrechtlicher Bescheid (vgl. VwGH vom 27. Oktober 1969, 878f/69A) und
gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig. Die
Berufungsfrist beträgt nach den obenstehenden Ausführungen einen
Monat. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Frist zur
Einbringung einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid am 16.
März 2004 endet. Der 16. März 2004 war ein normaler Werktag
(Dienstag). Laut Akteninhalt ist kein Ansuchen um Verlängerung der Frist
zur Einbringung einer Berufung gestellt worden.
Vom steuerlichen Vertreter der Bw. wurde am 25. März
um 18 Uhr 21 mit Telefax - Nachricht Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid erhoben. Als Empfänger der Telefax -
Nachricht ist das Finanzamt X und die Steuernummer der Bw. angeführt.
Weiters geht aus dieser Nachricht hervor, dass Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 23. Februar 2004 erhoben wird, welcher am 25.
Februar 2004 zugestellt worden sein soll. Als Begründung wurde
angeführt, dass das mit 9. Jänner 2004 datierte Rechtsmittel an diesem
Tag zur Post gegeben worden sei, was durch das Postausgangsbuch bestätigt
sei. Weiters wird ausgeführt, dass die offenbar erst mit 13. Jänner
2004 durch die Post erfolgte Datierung nicht im Einflussbereich der Kanzlei
liege und daher nicht dem Klienten angelastet werden könne. Eine Vorsprache
in den nächsten Tagen mit Vorlage der entsprechenden Nachweise wurde
angekündigt. Außerdem befindet sich auf der mit Telefax - Nachricht
übermittelten Berufung noch der Kanzleistempel und die Unterschrift des
steuerlichen Vertreters der Bw..
Dass eine Vorsprache des steuerlichen Vertreters erfolgt
ist und dass entsprechende Nachweise vorgelegt worden sind, lässt sich aus
dem Akteninhalt nicht entnehmen.
Die vom steuerlichen Vertreter der Bw. in der Berufung
angeführten Datumsangaben stehen im Widerspruch zur Aktenlage. Die im Akt
aufliegende Zweitschrift des Zurückweisungsbescheides weist als Datum den
10. Februar 2004 aus und auf dem Zustellnachweis ist als Übernahmedatum mit
Stempel der 16. Februar 2004 aufgedruckt. Ein mit 9. Jänner 2004 datiertes
Rechtsmittel und Postaufgabe 13. Jänner 2004 liegt im Finanzamtsakt nicht
auf. Möglicherweise ist mit Rechtsmittel der Vorlageantrag gemeint. Auf
diesem Antrag ist als Datum der 29. Dezember 2003 angeführt und als
Postaufgabe am Kuvert der 7. Jänner 2004 vermerkt. Der Unabhängige
Finanzsenat geht daher davon aus, dass sich die Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 10. Februar 2004 richtet. Die Zustellung des
Zurückweisungsbescheides hat das Finanzamt an die Adresse des steuerlichen
Vertreters, da dieser eine Zustellvollmacht besitzt, vorgenommen. Da die
Übernahme des Bescheides nachweislich am 16. Februar 2004 durch einen
Arbeitnehmer des steuerlichen Vertreters erfolgt ist und auch kein Antrag auf
Verlängerung der Frist zur Einbringung einer Berufung im Akt vorhanden ist,
endet die Frist zur Einbringung einer Berufung am 16. März 2004. Die am 25.
März 2004 mit Telefax eingebrachte Berufung ist daher nicht fristgerecht.
Nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Berufungen sind gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückzuweisen. Hiezu ist
auch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sachlich zuständig (vgl. Ritz,
BAO Kommentar, 3 Auflage, § 245 Tz 41).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 8.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2027-W/05
- Stammnummer
- 22288
- Gültig
- 08.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF