…des doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses Missverhältnis allein reicht nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung…
…etwaigen -selbst krassen- objektiven Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein kann nach der zivilrechtlichen Judikatur noch nicht zwingend auf das Zutreffen dieser für die Annahme einer gemischten freigebigen Zuwendung unabdingbar notwendigen subjektiven Voraussetzung des Einverständnisses des die höherwertigere Leistung erbringenden Vertragspartners über die teilweise Unentgeltlichkeit…
…Recht, die Wohnung unentgeltlich, gegen jederzeitigen Widerruf zu benützen, eingeräumt. Dies stellt eine freigebige Zuwendung im Sinne des Schenkungssteuergesetzes dar. Der Wert der Schenkung zum Stichtag des Entstehens der Steuerschuld ist nach § 19 Abs 1 ErbStG nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes vorzunehmen. Nutzungen (im gg…
…dem Risiko des verlorenen Aufwandes belastet gewesen sei, sodass durch die Vereinbarung keine Bereicherung erfolgt sei. Keine Schenkung liege nach herrschender Ansicht (mangels Freigiebigkeit) vor, wenn eine Leistung aus moralischen, sittlichen oder Anstandspflichten zugesagt wird (SZ 38/227). Frau ML sei die Mutter der Lebensgefährtin…
…der Darlehensnehmer mit der Zahlung von Zinsen rechnet. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen durch den Darlehensgeber, bzw. der Einsparung des Darlehensnehmers an Zinsen (Bereicherung) stellt regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG dar (VwGH vom 12…
… 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als wesentlich ist vorab…
… 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als wesentlich ist vorab…
…vorzuschreiben. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Als wesentlich…
…Es fehle auch jeder Hinweis auf die Annahme einer Schenkung. Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. Dezember 2002 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass bei einem offenbaren Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung, wie im vorliegenden Fall, von der Schenkungsabsicht und damit einer gemischten Schenkung auszugehen sei…
…begründend im Wesentlichen ausgeführt: Bei Abschluss eines teils entgeltlichen, teils unentgeltlichen Rechtsgeschäftes liege eine gemischte Schenkung vor. Der Schenkungswille sei aus den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aus einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, zu erschließen. Anhand des zuletzt festgestellten Einheitswertes der EZ 638 GB…
…Bei der freigebigen Zuwendung sei sich der Bedachte der Bereicherung nicht bewusst. Dieser Tatbestand sei jedoch im vorliegenden Fall wegen der einvernehmlichen Verneinung einer Schenkungsabsicht auszuschließen. Für die Annahme einer gemischten Schenkung sei erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen…
…3.1). Unentgeltlichkeit bedeutet die Unabhängigkeit der Zuwendung von einer Gegenleistung (zB Fellner, ErbStG, § 3 Rz 7b). Eine freigebige Zuwendung liegt nur vor, wenn es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. zB Fellner, aaO, § 3 Rz 7a, und die dort zitierte…
…andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine Schenkung im Sinne des § 938 ABGB liegt nur vor, wenn jemand eine Sache einem anderen unentgeltlich überlässt. Weiters kann ein Rechtsgeschäft der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung des…
…VwGH vom 9.11.2000, 99/16/0250 aus, dass Preisausschreiben zu freigebigen Zuwendung führen können, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. Dadurch unterscheide sich die in Österreich bestehende ständige Rechtsauffassung von der In Deutschland. Das in der Berufung genannte…
…sofortigen Rückzahlung des beim Vertragsabschluss aushaftenden Darlehensbetrages nicht zu entnehmen sei, weshalb die vorgenommene Abzinsung rechtmäßig sei. Die im Nachtrag angeführten Leistungen seien nicht als Gegenleistung für die Liegenschaftsübergabe vereinbart worden. Vielmehr werde versucht, durch die Deklarierung der Zahlungen als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb eine…
…sei, eine Bereicherung auf Seiten des Sohnes anzunehmen. Im Jahre 1989 sei ein Versicherungswert von S 3.308.438,00 festgelegt worden. Wenn man diesen Wert auch wesentlich mindere, bestehe immer noch ein deutliches Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen. Es sei auch keinerlei Nachweis erbracht worden…
…Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt. In Anwendung der bereits erwähnten wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist im Berufungsfall eine Gegenleistung des Gewinners in Form der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung zu…
…nicht der Alleinerbin zukäme, dies nichts am Beweggrundder Gesellschafter ändere, die zu Recht oder zu Unrecht die Leistung in Meinung der Erfüllung einer rechtlich bestehenden Pflicht bzw. aus einer moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht erbrachten hätten. Die Bw erweiterte im Schriftsatz vom 26. Juni 2002 ihr…
…annähernd dem Wert, der vom Sponsor geleisteten Zahlungen. Diese Differenz zwischen Leistung und Gegenleitung lässt sich nur dadurch erklären, dass es noch andere Gründe für die Sponsorzahlungen gibt, nämlich die Imagepflege und die freigebige Zuwendung. Es wird also regelmäßig ein Großteil dafür bezahlt, dass das…
…dass dann, wenn Leistungen ausgetauscht werden, Entgeltlichkeit vorliegt, hingegen, wenn der Vermögensmehrung beim Erwerber eine Vermögensminderung beim Zuwendenden gegenübersteht, eine freigebige Zuwendung vorliegt. Im gegenständlichen Fall übergab die Übergeberin bewegliche und unbewegliche Sachen und wurde dafür von den Schulden befreit. Bei ihr liegt jedenfalls keine…