Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0395-F/08
Bittleihe als freigebige Zuwendung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0395-F/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bf, vertreten durch Dr. Josef
Fürhapter, Notar, 6840 Götzis, Montfortstraße 4/1/18, vom
23. Mai 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
22. April 2008 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bittleihevertrag vom 21.6.2007 räumte HG ML auf
jederzeitigen Widerruf das vollkommen unentgeltliche Recht ein, die im
Obergeschoss des Hauses ADR gelegene Wohnung mit sämtlichen
Räumlichkeiten alleine zu bewohnen und zu benützen.
Mit Bescheid vom 22. April 2008 hat das Finanzamt
Feldkirch Frau ML Schenkungssteuer in Höhe von 5.591,00 €
vorgeschrieben. Das Wohnungsrecht wurde vom Finanzamt mit 400,00 € pro
Monat bewertet und mit dem sich auf Grund des Alters der Maria Lampert
ergebenden Kapitalisierungsfaktor vervielfacht.
In der Berufung vom 23. Mai 2008 brachte Frau ML
im Wesentlichen vor, die Urkundsparteien hätten mit Absicht und
Überlegung, auch in Hinblick auf das Alter der Berechtigten, eine
unverbindliche Bittleihe errichtet und hätten dem Verleiher das Recht
eingeräumt, die entliehene Sache nach Willkür zurückzufordern. Da
weder die Dauer noch die Absicht des Gebrauches bestimmt worden seien, sei auch
kein wahrer Vertrag entstanden. Es seien somit auf das gegenständliche
Rechtsgeschäft ausschließlich die Bestimmungen des
§ 974 ABGB anzuwenden. Eine unverbindliche Bittleihe unterliege
jedoch weder einer Steuer noch einer Gebühr. Die Entlehnerin besitze
keinerlei Sicherheiten. Den Urkundsparteien habe es bei Abschluss des
gegenständlichen Rechtsgeschäftes an jeglicher Schenkungsabsicht
gefehlt. Das gegenständliche Rechtsgeschäft sei jederzeit
widerruflich, was von den Parteien auch ausdrücklich gewollt worden sei.
Schenkungen hingegen, dürften in der Regel nicht widerrufen werden (§
946 ABGB). Ein Widerruf von Schenkungen sei nur aus ganz bestimmten Gründen
gemäß
§§ 947, 948, 950, 951 u. 953 ABGB möglich. Das
gegenständliche Rechtsgeschäft sei jedoch jederzeit widerruflich und
zwar ohne Angabe von Gründen und biete Frau ML keinerlei
Sicherheiten.
Dem gegenständlichen Rechtsgeschäft fehle es am
wirtschaftlichen Zuwendungscharakter. Der Nutzungswert einer unentgeltlichen
Gebrauchsüberlassung bei jederzeitiger Widerrufbarkeit sei gleich null. Der
Vergleich mit anderen Formen rechtlich abgesicherter Gebrauchsüberlassung
wie ein auch außerbücherliches Wohnrecht, Fruchtgenussrecht, etc.
zeige, dass eine gewisse Nutzungssicherheit gegeben sein müsse, damit ein
Schenkungssteuertatbestand erfüllt werde. Daraus folge e contrario, die
Schenkungssteuerfreiheit dieses Rechtsgeschäftes. Eine Schenkung müsse
zu einer Bereicherung des Geschenknehmers führen, um die Steuerpflicht
auszuüben (vgl auch Dorazil-Taucher Punkt 2.13 ff zu § 3). Fellner
erwähne in Rz 36 zu § 3 eine VwGH-Entscheidung vom 17.12.1973,
1702/72, wonach bei unentgeltlicher Überlassung von Grund und Boden zur
Errichtung eines Ferienheimes unter Widerrufsvorbehalt das Rechtsgeschäft
mit dem Risiko des verlorenen Aufwandes belastet gewesen sei, sodass durch die
Vereinbarung keine Bereicherung erfolgt sei.
Keine Schenkung liege nach herrschender Ansicht (mangels
Freigiebigkeit) vor, wenn eine Leistung aus moralischen, sittlichen oder
Anstandspflichten zugesagt wird (SZ 38/227). Frau ML sei die Mutter der
Lebensgefährtin von Herrn HG. Die Vereinbarung zwischen Herrn HG und Frau
ML sei somit eindeutig aus moralischen und sittlichen Gründen erfolgt. Da
somit keine Schenkung vorliege, könne das gegenständliche
Rechtsgeschäft auch nicht mit Schenkungssteuer belastet werden (siehe hiezu
Rummel ABGB Rz 4 zu § 938 ABGB). Ein Wohnungsgebrauchsrecht liege deshalb
nicht vor, da der Wille der Partei eindeutig nicht auf den Abschluss eines
derartigen Rechtsgeschäftes bzw. die Einräumung eines Wohnungsrechtes
gerichtet sei. Die Urkundsparteien hätten mit Absicht die Konstruktion
einer weder einer Steuer noch einer Gebühr unterliegenden Bittleihe
gewählt und beabsichtigten in keiner Weise die Vereinbarung einer Servitut.
Aus diesem Grunde sei auch nie daran gedacht worden, das vereinbarte Recht als
Dienstbarkeit grundbücherlich sicherzustellen. Es könne somit
gegenständliche Urkunde nie und nimmer so ausgelegt werden, dass hier ein
Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt werden sollte. Frau ML verzichte im
Gegenteil aus Überzeugung auf jegliche Sicherheiten. Wegen der
Unentgeltlichkeit der Vereinbarung, liege auch kein Bestandvertrag vor.
Kurzfristige Mietverträge bis drei Monate, die auch
von wirtschaftlicher Relevanz seien, seien von der
Rechtsgeschäftsgebühr befreit. Ein Größenschluss ergebe,
dass Rechtsgeschäfte über eine Gebrauchsüberlassung, die nicht
einmal eine Mindestbindung von drei Monaten aufweisen - sei es durch
Kündigungsfrist oder -verzicht - schon aus diesem Grund ebenso, allenfalls
im Wege einer Analogie, von der Gebührenbefreiung erfasst seien. Gegen die
Subsumption von Bittleihe unter § 33 GebG spreche auch die
VwGH-Entscheidung vom 18.8.1994, unter Hinweis auf Rummel zu § 1090 ABGB,
wonach eine gewisse Zeit eine Art von Mindestbindung gegeben sein müsse,
die aber bei jederzeitiger Widerrufbarkeit nicht gegeben sei.
Das gegenständliche Rechtsgeschäft unterliege
somit weder einer Steuer noch einer Gebühr. Es handle sich hier
ausschließlich um eine Bittleihe, welche jederzeit widerruflich sei, nicht
als Servitut formuliert worden sei, keine Entgeltlichkeit beinhalte und der
Entlehnerin keine Sicherheit biete. Im Übrigen entspreche auch die vom
Finanzamt vorgenommene Bewertung nicht den örtlichen Gegebenheiten. Das
Wohnhaus ADR sei ca. 35 Jahre alt, Frau ML benütze lediglich eine
Küche, ein Wohn-/Schlafzimmer sowie ein Bad/WC im Ausmaß von knapp
über 30 m². Sämtliche in der Wohnung befindlichen Möbel
und sonstigen Einrichtungs- und Dekorationsgegenstände stünden
ausschließlich im Eigentum von Frau ML. Eine Bewertung mit
400,00 € sei somit weit überhöht. Das gegenständliche
Recht könnte, sollte es überhaupt einer Steuer oder einer Gebühr
unterliegen, mit max. 250,00 € monatlich bewertet werden.
Der angefochtene Bescheid wurde vom Finanzamt Feldkirch
mittels Berufungsvorentscheidung vom 26. Juni 2008 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus:
Die Überlassung der Wohnung zur Nutzung stelle
regelmäßig eine Bereicherung des Nutzungsberechtigten dar. Dabei
trete die Bereicherung bereits mit der vertraglichen Begründung des
Nutzungsrechtes und der Übergabe zur Nutzung ein. Bewohnt also die
Berechtigte die überlassene Wohnung bereits tatsächlich, sei die
Bereicherung eingetreten und die Steuerschuld für die Zuwendung entstanden.
Ob eine Schenkung, auch iSd § 3 Abs 1 Z 1 ErbSt, vorliegt oder nicht,
brauche hier nicht entschieden zu werden. Schließlich sei auch bei
Schenkungen der Vorbehalt des Widerrufs möglich, könnten aufgrund der
Vertragsfreiheit doch vertragliche Widerrufgründe vereinbart werden. Der
Schenkungssteuer unterliege gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
nämlich auch eine freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert werde.
Der Ansicht, der Nutzwert einer unentgeltlichen
Gebrauchsüberlassung bei jederzeitiger Widerrufbarkeit sei gleich null und
der Vergleich mit anderen rechtlich abgesicherten Gebrauchsüberlassungen
wie Wohnungsrecht oder Fruchtgenuss zeige, dass eine gewisse Nutzungssicherheit
gegeben sein müsse, e contrario folge daraus die Schenkungssteuerfreiheit
dieses Rechtsgeschäftes, könne nicht gefolgt werden. Wie bei Wohnrecht
oder Fruchtgenuss würden der Berechtigten bei der strittigen
Überlassung die Kosten erspart, die sie ansonsten für Miete oder Pacht
der Wohnung aufzuwenden hätte. Und auch Dienstbarkeiten müssten nicht
zwingend auf Lebenszeit eingeräumt werden, sondern könnten auch wie
das strittige Recht mit unbestimmter Dauer versehen sein, was in beiden
Fällen bei der Bewertung zu berücksichtigen sei. Der Unterschied
bestehe nach Ansicht des Finanzamts lediglich in der dinglichen Sicherstellung.
Gegenüber dem Eigentümer erfolge aber die Nutzung im Streitfall gleich
wie mit Dienstbarkeitsvertrag auf vertraglicher Basis, nämlich dem
Bittleihevertrag und unentgeltlich, im Gegensatz zu einer sonst allenfalls
gegebenen titellosen Nutzung (für die ansonsten auch nachträglich noch
eine bereicherungs- bzw schadenersatzrechtliche Forderung geltend gemacht werden
könnte). Wenn sich die Berufungsführerin auf Dorazil-Taucher berufe,
sei zu erwidern, dass die dort geforderten Voraussetzungen vorhanden seien. Die
Berechtigte erspare sich Kosten zu Lasten des Zuwendenden. Bei diesem sei daher
das geforderte Vermögensopfer gegeben. Die Berechtigte sei objektiv
bereichert. Insbesondere in den Ausführungen unter Punkt 2.16 der bezogenen
Kommentierung könne keine Verneinung einer Steuerpflicht der
Nutzungsüberlassung erblickt werden, vielmehr bestätige die
Kommentierung auch unter Bezug auf weitere Kommentierung die Steuerpflicht von
zeitlich begrenzten Gebrauchsüberlassungen (Dienstbarkeiten) und auch
für den Fall eines freien Widerrufsvorbehalts. Das zitierte Erkenntnis des
VwGH sei dagegen mit dem gegenständlichen Fall überhaupt nicht
vergleichbar, da dort die Steuerpflicht auf Grund des Risikos des
Nutzungsberechtigten, seine Investitionen (Errichtungskosten für die
Errichtung eines Ferienheims) auf Grund eines Widerrufsvorbehalts als verlorenen
Aufwand zu verlieren, gegeben gewesen sei. Vergleichbares liege im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Dass eine Bereicherung der Berechtigten mit der
Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung verbunden sei, sei evident. Zur
Überlassung zum Gebrauch führe
Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Bd. III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 Rz. 35 aus:
"Wird eine Sache
jemandem zum Gebrauch überlassen, so kann darin eine Schenkung,
insbesondere aber eine freigebige Zuwendung gelegen sein, wenn im Vermögen
des Gebrauchsnehmers dadurch eine Bereicherung eintritt, dass er sich die
Anschaffung eines Gegenstandes aus seinem eigenem Vermögen durch die
Überlassung zum Gebrauch erspart und wenn ferner auch eine
Schenkungsabsicht vorhanden bzw. die Zuwendung eine freigebige ist. Die der
SchSt unterliegende Zuwendung muss dabei auf dem Vermögensgebiet liegen,
sie muss aus dem Vermögen des Zuwendenden stammen. Dies bedeutet nicht,
dass Gegenstand einer Schenkung lediglich Vermögenssubstanz sein kann, auch
der Vermögensgebrauch ist ein Vorteil, der dem Vermögen des
Zuwendenden entstammt."
Das Vorliegen einer sittlichen Verpflichtung zur
unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an die Mutter der
Lebensgefährtin könne nicht als gegeben erachtet werden. Nach Ansicht
des Finanzamtes könne nicht festgestellt werden, dass der
Verkehrsanschauung nach, eine moralische oder sittliche Verpflichtung
bestünde, der Mutter der Lebensgefährtin eine Wohnung unentgeltlich
zur Verfügung zu überlassen.
Was den Wert der Wohnung betrifft, so könne den
Argumenten der Berufung schon im Hinblick auf die vertragliche Vereinbarung,
wonach das Recht, "die im Obergeschoss des Hauses ADR, gelegene Wohnung mit
sämtlichen Räumlichkeiten alleine zu bewohnen und zu benützen"
eingeräumt wurde, nicht gefolgt werden. Nach den im Bewertungsakt
erliegenden Unterlagen habe die Wohnung im Oberschoss nach erfolgtem Umbau 1992
eine Nutzfläche von ca. 65 m² + 31 m² Neubau; zusammen somit rund
96 m².
Was die Dauer im Hinblick auf das Alter der Berechtigten
und die jederzeitige Widerrufbarkeit betreffe, so sei dies bei der Bewertung
berücksichtigt worden. Die Bewertung sei insgesamt gemäß
§
15 Abs 2 BewG als auf unbestimmte Dauer eingeräumt (grundsätzlich
9-facher Jahreswert), aber begrenzt mit dem geringeren Kapitalwert gem. §
16 BewG aufgrund des Alters der Berechtigten (6,176229-facher Jahreswert) und
entspreche damit den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn nach der individuellen
Meinung allenfalls eine geringere Dauer möglich wäre.
Dass die Nutzungsüberlassung tatsächlich
widerrufen worden und die Zuwendung wieder herausgegeben worden wäre, also
der überlassene Gebrauch tatsächlich beendet worden und die Wohnung
wieder herausgegeben worden wäre, sei nicht eingewendet worden und
wäre auch sonst nicht hervorgekommen.
Es seien daher keine Umstände hervorgekommen, die eine
abweichende Bewertung ergeben würden.
Dass die Bittleihe keinen Bestandvertrag oder auch sonst
keinen Vertrag iSd § 33 GebG begründet, tue nichts zur Sache, da
Gebühren hier nicht Gegenstand seien, sondern ausschließlich
Schenkungssteuer.
Im Vorlageantrag vom 4. Juli 2008 brachte die
Berufungsführerin im Wesentlichen vor:
In Fellner, Gebühren- und Verkehrssteuern Band III
Erbschafts- und Schenkungssteuer § 3 Rz 35 heißt es:
"Wird eine Sache
jemandem zum Gebrauch überlassen, so kann darin eine Schenkung,
insbesondere aber eine freigebige Zuwendung gelegen sein, wenn im Vermögen
des Geschenknehmers dadurch eine Bereicherung eintritt ... und wenn ferner auch
eine Schenkungsabsicht vorhanden bzw. die Zuwendung eine freigebige ist."
Eine Schenkungsabsicht habe HG gefehlt.
Schenkungen seien üblicherweise nur aus ganz
bestimmten Gründen widerruflich.
Im Übrigen bestehe in der gegenständlichen
Situation sehr wohl eine moralische bzw. sittliche Verpflichtung des Herrn HG,
der alleinstehenden, hoch betagten Mutter seiner Lebensgefährtin, durch die
Einräumung zumindest eines jederzeit widerruflichen Nutzungsrechtes zu
helfen. Herr HG habe dies jedenfalls so empfunden. Daher könne auch nicht
von einer freigebigen Zuwendung gesprochen werden.
Bei dem gegenständlichen Rechtsgeschäft
könne es sich auch schon deshalb um keine Schenkung handeln, da eine
Bittleihe, wie schon das Wort sagt, eine Leihe sei. Eine Leihe könne wohl
nicht einer Schenkungssteuer unterliegen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 1 und 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des ErbStG sowohl jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes als auch jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Laut Erkenntnis des VwGH vom 21. Oktober 1982, 81/15/0050,
0060, 0061, knüpft § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG an den zivilrechtlichen
Tatbestand der Schenkung an und ist einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise
nicht zugänglich. Das Vorbringen in der Berufung ist daher insofern
zutreffend, dass auf Grund des Abschlusses eines Bittleihevertrages
gemäß
§ 974 ABGB, die Anwendung des § 3 Abs 1 Z 1
ErbStG ausgeschlossen ist.
Der wesentlich weiter gefasste § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
unterwirft hingegen nicht nur die Schenkung im Sinne der
§ 938 ff ABGB der Schenkungssteuer, sondern auch jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird (VwGH 14.5.1980, 361/79).
Gegenstand der freigebigen Zuwendung kann neben der
Vermögenssubstanz auch die Gewährung eines Vermögensgebrauchs
sein (siehe VwGH vom 14. 9. 1955, 2407/53). Dabei kommt es nicht darauf an, dass
das Gebrauchsrecht in Form einer Servitut eingeräumt wird. Es genügt
dass dem Zuwendungsempfänger die bloße Nutzung einer Sache
eingeräumt wird.
Unbestritten ist, dass es sich trotz Tragung der laufenden
Betriebskosten durch Frau ML um die unentgeltliche Einräumung eines
Nutzungsrechts an der verfahrensgegenständlichen Wohnung handelt. Die
Freigebigkeit der Zuwendung liegt ebenfalls vor, da Frau ML keinen Anspruch auf
die unentgeltliche Überlassung zum Gebrauch hatte, sondern die
Verpflichtung durch Herrn HG freiwillig eingegangen wurde.
Für die Annahme einer freigebigen Zuwendung im Sinne
des Erbschaftssteuergesetzes ist weiters der Bereicherungswille des Zuwendenden,
also der Wille dem Empfänger der Zuwendung einen wirtschaftlichen Vorteil
zukommen zu lassen, notwendig. Dieser Wille wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass der Zuwendende auch eigene Interessen verfolgt und braucht nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im übrigen kein unbedingter zu
sein, da es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers in Kauf nimmt (siehe z B die Erkenntnisse vom 24.5.1991, ZI
89/16/0068, vom 14.5.1992, ZI 91/16/0012 und vom 30.8.1995, ZI 94/16/0034). Auf
Grund der unentgeltlichen Überlassung ist eine Bereicherung von Frau ML zu
Lasten des Vermögens von Herrn HG eingetreten. Die Bereicherung erfolgte im
Ausmaß der für den Zeitraum der Überlassung nicht zu bezahlenden
Mietzinse und stellt einen Vorteil dar, der zweifelsohne in Geld veranschlagt
werden kann (Mietersparnis). Anhand des vorliegenden Sachverhalts stellt der UFS
fest, dass beiden Vertragsteilen - jedenfalls aber Herrn HG - die Verschaffung
eines Vermögensvorteils an Frau ML bewusst war, und daher zumindest auf
Seiten von Herrn HG ein Bereicherungswille vorlag.
Der Behauptung dass Herr HG keinen Bereicherungswillen
gehabt habe, da die Einräumung des Wohnrechtes aus einer moralischen,
sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt worden sei, ist zu entgegen, dass eine
freigebige Zuwendung in Entsprechung einer sittlichen Verpflichtung nur dann
anzunehmen ist, wenn hiezu eine besondere, aus den konkreten Umständen des
Falls erwachsende, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des
Zuwendenden besteht. Die unentgeltliche Verfügung muss nach Maßgabe
ihres Anlasses, der Beziehungen des Zuwendenden zum Zuwendungsempfänger und
den gesamten persönlichen und Vermögensverhältnissen des
Zuwendenden dadurch veranlasst sein, dass die Unterlassung den Zuwendenden dem
Vorwurf sittlicher Minderwertigkeit aussetzen würde. Das Vorliegen einer
sittlichen Verpflichtung zur unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung an
die Mutter der Lebensgefährtin kann nicht als gegeben erachtet werden. Nach
Ansicht des UFS kann nicht festgestellt werden, dass der Verkehrsanschauung
nach, eine moralische oder sittliche Verpflichtung bestünde, der Mutter der
Lebensgefährtin eine Wohnung unentgeltlich zur Verfügung zu
überlassen. Die Behauptung, dass Herr HG eine moralische, sittliche oder
Anstandspflicht empfunden habe, der Mutter seiner Lebensgefährtin ein
Wohnrecht einzuräumen, wird vom UFS lediglich als Schutzbehauptung
gewertet.
Durch die nicht bestehende Verpflichtung zur Bezahlung
eines Mietzinses ist in diesem Ausmaß für die auf Grund der
jederzeitigen Widerrufbarkeit der Bittleihe unbestimmte Dauer des
Vertragsverhältnisses eine Bereicherung im Vermögen von Frau ML
entstanden. Dass diese Zuwendung auf Kosten des Eigentümers der in Rede
stehenden Wohnung erfolgt, ist offenkundig, da demselben während der
vertraglich vereinbarten Zeit der Bittleihe eine anderweitige gewinnbringende
Verwendung nicht offen steht. Es liegt daher entgegen den Ausführungen in
der Berufung eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG
vor.
Der Ansicht, der Nutzwert einer unentgeltlichen
Gebrauchsüberlassung bei jederzeitiger Widerrufbarkeit sei gleich null und
der Vergleich mit anderen rechtlich abgesicherten Gebrauchsüberlassungen
wie Wohnungsrecht oder Fruchtgenuss zeige, dass eine gewisse Nutzungssicherheit
gegeben sein müsse, e contrario folge daraus die Schenkungssteuerfreiheit
dieses Rechtsgeschäftes, kann nicht gefolgt werden. Denn mit dem Vollzug
des Bittleihevertrages durch Überlassung der Wohnung ist die
Verfügungsmöglichkeit über diese aus dem Vermögen des
Zuwendenden ausgeschieden und in das Vermögen der
Zuwendungsempfängerin übergegangen, es hat folglich eine
Vermögensverschiebung stattgefunden. Die Frage danach, ob diese von
sicherem Bestand ist, berührt den Umstand der Bereicherung des
Zuwendungsempfängers auf Kosten des Zuwendenden nicht. Die eingetretene
Bereicherung kann zwar bei Ausübung der dem Zuwendenden vorbehaltenen
Rechte wieder (später) entfallen, weil der Zuwendungsempfänger infolge
des Hinzutretens eines Ereignisses zur Herausgabe des Gegenstands der Zuwendung
verpflichtet ist, jedoch wird allein durch diese Möglichkeit die
vermögensmäßig erworbene Position nicht zu einer lediglich
"formalen". Die Bereicherung, die sich letztlich auch in der Möglichkeit
dokumentiert, über den Zuwendungsgegenstand zu verfügen und - soweit
nicht Rechte Dritter entgegenstehen - jeden anderen von der Einwirkung auf ihn
auszuschließen, ist, solange der Bittleihevertrag seine volle Wirksamkeit
entfaltet (also nicht widerrufen wird), eine auch in schenkungssteuerrechtlicher
Hinsicht endgültige. Das ErbStG fordert nicht, dass
Gebrauchsüberlassungen dinglich abgesichert sind. Die Widerrufbarkeit
führt nicht zu einer Bewertung mit null, sondern zu einer Bewertung auf
unbestimmte Dauer. Wie bei Wohnrecht oder Fruchtgenuss erspart sich die
Berechtigte bei der strittigen Überlassung die Kosten, die sie ansonsten
für Miete oder Pacht der Wohnung aufzuwenden hätte. Diese Ersparnis
wird durch die Widerrufbarkeit bis zum tatsächlichen Widerruf nicht null.
Das zitierte Erkenntnis des VwGH ist mit dem gegenständlichen Fall
überhaupt nicht vergleichbar, da dort die Steuerpflicht auf Grund des
Risikos des Nutzungsberechtigten, seine Investitionen (Errichtungskosten
für die Errichtung eines Ferienheims) auf Grund eines Widerrufsvorbehalts
zu verlieren, gegeben war. Vergleichbares liegt im gegenständlichen Fall
nicht vor.
Nach den Feststellungen des Finanzamtes Feldkirch in der
Berufungsvorentscheidung - denen im Vorlageantrag nicht entgegengetreten wurde -
beträgt die Fläche, der Wohnung an der Frau ML das Wohnrecht
eingeräumt wurde, 96 m². Eine Bewertung des Wohnrechtes mit
400,00 € pro Monat ist daher äußerst niedrig angesetzt,
zumal selbst Herr HG in der Berufung von einem Wert in Höhe von
250,00 € für 30 m² ausgegangen ist, was in etwa dem
doppelten m²/Preis entspricht. Durch den Ansatz von 400,00 € pro
Monat ist Frau ML daher keinesfalls beschwert.
Gemäß
§ 15 Abs 2 BewG sind Nutzungen oder
Leistungen von unbestimmter Dauer vorbehaltlich des § 16 BewG mit dem
Neunfachen des Jahreswertes zu bewerten. Nutzungen oder Leistungen von
unbestimmter Dauer sind solche, bei denen das Ende in absehbarer Zeit sicher,
der Zeitpunkt des Fortfalles aber ungewiss ist. Ist der Fortfall des Rechtes
lediglich durch die Lebenszeit einer Person oder mehrerer Personen bedingt, so
hat die Bewertung ausschließlich nach den Bestimmungen des § 16 BewG
zu erfolgen. Ist die Dauer des Rechtes außer durch die Lebenszeit einer
Person auch noch durch andere unbestimmte Umstände beschränkt, so ist
die Berechnungsart maßgebend, die den geringeren Kapitalwert ergibt
(Twaroch-Wittmann-Frühwald, BewG §15 Abs 2). Die Kapitalisierung hatte
daher nach dem Lebensalter der Frau ML zu erfolgen.
Dass die Bittleihe keinen Bestandvertrag oder auch sonst
keinen Vertrag iSd § 33 GebG begründet, tut nichts zur Sache, da im
gegenständlichen Fall keine Rechtsgeschäftsgebühr, sondern
ausschließlich Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde.
Die Ausführungen zur Gebührenfreiheit von
Mietverträgen mit einer Dauer von weniger als drei Monaten sind zwar
richtig, tragen aber nichts zur Lösung des gegenständlichen Falles
bei, da im gegenständlichen Fall keine Mietvertragsgebühr, sondern
Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde. Zudem tritt auch in den Fällen der
Vermietung von Wohnräumen bis zu einer Dauer von drei Monaten eine
Gebührenpflicht ein, wenn das Mietverhältnis über diesen Zeitraum
hinaus fortgesetzt wird. Das Mietverhältnis gilt mangels anderer
beurkundeter Parteienvereinbarung auf unbestimmte Zeit fortgesetzt. Eine
allfällige Analogie - die aber mangels Regelungslücke im
Schenkungssteuerrecht sowieso nicht in Frage kommt - würde daher auch nicht
zur Schenkungssteuerfreiheit führen, da die tatsächliche
Gebrauchsüberlassung der gegenständlichen Wohnung bereits länger
als drei Monate gedauert hat und eine analoge Anwendung des § 33 TP 5 Abs 4
Z 1 ab dem vierten Monat zu einem Vertrag von unbestimmter Dauer
führt.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Feldkirch,
am 7. Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0395-F/08
- Stammnummer
- 38476
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF