Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0419-W/03
Kauf eines Einfamiliienhauses zu einem Kaufpreis unter dem dreifachen Einheitswert von den Eltern - Vorliegen einer gemischten Schenkung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0419-W/03vom 01.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des JA, Adr, vertreten durch Treml
& Hofmann Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungsges.m.b.H.,
3504 Krems-Stein, Steiner Landstr. 117, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 21. November 2002
betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx, St.Nr.xxx entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 23. Oktober/4. November 2002 erwarb der
nunmehrige Berufungswerber (kurz Bw.), Herr JA , die ca. 1.208
m2 große
Liegenschaft EZx samt dem darauf befindlichen - ca. 1976 errichteten -
Einfamilienhaus und dem darin befindlichen Inventar von seinen Eltern, Herrn AA
und Frau LA.
Als Kaufpreis wurde ein Betrag von € 50.871,00
(entspricht S 700.000,22) vereinbart. Hinsichtlich der bestehenden Pfandrechte
verpflichteten sich die Eltern des Bw. für die unverzügliche
Lastenfreistellung Sorge zu tragen. Als Übergabsstichtag wurde der 1.
November 2002 festgelegt.
Unter Punkt VII. wurde festgehalten, dass die Vertragsteile
den Kaufpreis als angemessen betrachten.
Für das Kaufobjekt war vom Finanzamt-X zum 1.
Jänner 1984 zu EW-AZxxx der um 35 % erhöhte Einheitswert mit S
384.000,00 (entspricht € 27.906,37) festgestellt worden.
Mit insgesamt 4 Bescheiden vom 21. November 2002 setzte das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem Bw.
1) Grunderwerbsteuer mit 2 % von € 25.435,50 = € 508,71
für den Erwerb vom Vater, 2) Grunderwerbsteuer mit 2 % von €
25.435,50 = € 508,71 für den Erwerb von der Mutter; 3)
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 2,5 % von €
14.224,00 = € 355,60 und Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG mit 2 % von € 16.424,00 = € 328,48, somit insgesamt €
684,08 für den Erwerb vom Vater und 4) Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG mit 2,5 % von € 14.224,00 = €
355,60 und Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG mit 2 % von
€ 16.424,00 = € 328,48, somit insgesamt € 684,08 für den
Erwerb von der Mutter fest. Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Schenkungsteuer war vom Finanzamt jeweils von der Hälfte des dreifachen
Einheitswertes die Hälfte des Kaufpreises abgezogen worden.
Die beiden Grunderwerbsteuerbescheide sind bereits in
Rechtskraft erwachsen. In den gegen die beiden Schenkungssteuerbescheide
eingebrachten Berufungen wird gerügt, dass sich in den Bescheiden keinerlei
Begründung dafür finde, weshalb in der Differenz zwischen Kaufpreis
und dreifachem Einheitswert ein schenkungssteuerpflichtiger Tatbestand
anzunehmen wäre bzw. sei auch in keinem Vorhalteverfahren nachgefragt
worden, inwieweit der im Kaufvertrag festgesetzte Kaufpreis nicht dem
tatsächlichen Wert der übertragenen Liegenschaft entspreche. Herr AA
und Frau LA hätten das Einfamilienhaus am 13. April 1983 um einen Kaufpreis
von S 1.524.000,00 erworben. Dieses Haus sei von den Eigentümern nie selbst
bewohnt worden, sondern sei es zum Teil vermietet bzw. unbewohnt gewesen.
Jedenfalls seien im Zeitraum zwischen 1983 und 2002, also innerhalb von 19
Jahren, in diesem Objekt keinerlei Reparatur- oder Sanierungsarbeiten
durchgeführt worden. Es seien daher vom Bw. umfangreiche Adaptierungs-,
Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten notwendig. Insbesondere sei der
komplette Austausch der Fenster und Eingangstüren, der Heizungsanlage, der
Spenglerarbeiten (Dachrinnen etc.) sowie des Hausverputzes samt
Gartenumfriedung, Terassenwiederherstellung und Schwimmbadinstandsetzung
durchzuführen. Auch das abgewohnte Badezimmer, die Gartengestaltung sowie
die Maler- und Anstreicher-Innenarbeiten seien zu erneuern. Laut beiliegender
Kostenvoranschläge bzw. teilweiser Kostenschätzungen seien hiefür
Kosten in Höhe von rund € 84.450,00, somit S 1.162.000,00
erforderlich. Der Zustand der Liegenschaft und die hohe Summe für deren
Sanierung habe natürlich beim Kaufpreis Berücksichtigung finden
müssen, sodass der im Kaufvertrag festgesetzte Preis von S 700.000,00 dem
tatsächlichen Wert entspreche. Es werde daher beantragt beide
Schenkungssteuerbescheide auf Null zu stellen.
Über entsprechenden Vorhalt des Finanzamtes
übermittelte der steuerliche Vertreter des Bw. ein Schreiben der
X-Versicherung vom 31. Jänner 2002, aus dem sich ergibt, dass die
Versicherungssumme für das gegenständliche Einfamilienhaus €
240.433,57 (entspricht S 3.308.438,00) beträgt. Dazu wurde vom
steuerlichen Vertreter des Bw. angemerkt, dass die Versicherungssumme für
die Feuerversicherung den Neubauwert betreffe und überhaupt nichts
über den tatsächlichen Verkehrswert des Objektes aussage.
In den abweisenden Berufungsvorentscheidungen führte
das Finanzamt aus, dass es bei der Übertragung eines ca. 1976 errichteten
Einfamilienhauses, das auf einem 1208
m2 großen
Grundstück errichtet worden sei und einen erhöhten Einheitswert zum
1.1.1983 von € 27.906,37 habe, zum Kaufpreis von € 50.871,00 an
den Sohn nicht verfehlt sei, eine Bereicherung auf Seiten des Sohnes anzunehmen.
Im Jahre 1989 sei ein Versicherungswert von S 3.308.438,00 festgelegt worden.
Wenn man diesen Wert auch wesentlich mindere, bestehe immer noch ein deutliches
Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen. Es sei auch keinerlei Nachweis
erbracht worden, dass der gemeine Wert des Grundstückes niedriger wäre
als der dreifache Einheitswert (§ 19 Abs. 2 ErbStG).
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz wurde dazu wie Folgt Stellung
genommen: Ein Nachweis über den gemeinen Wert der Liegenschaft in
Form eines Schätzungsgutachtens könne dem Steuerpflichtigen deshalb
nicht zugemutet werden, weil die Kosten eines solchen Gutachtens wahrscheinlich
die Höhe des strittigen Schenkungssteuerbetrages von € 1.368,16
übersteigen würde. Außerdem könne auch ein solches
Gutachten in freier Beweiswürdigung von der Behörde nicht als Nachweis
angesehen werden. Auf die schlüssige Glaubhaftmachung des Wertes und
Zustandes in der Berufungsbegründung durch Hinweis auf den hohen
Sanierungs- und Instandsetzungsbedarf in Verbindung mit dem seinerzeitigen
Kaufpreis von S 1.524.000,00 am 13. April 1983 sei in der
Berufungsvorentscheidung nicht eingegangen worden. Abgesehen vom Zustand des
Einfamilienhauses hätten auch die seit der Errichtung eingetretenen
Veränderungen der Bedürfnisse und Wohnansprüche der Käufer
und Benützer eine wesentliche Veränderung erfahren. Ein im Jahr 1976
errichtetes Einfamilienhaus entspreche in Planung und Ausführung in keiner
Weise den Ansprüchen aus 2002, was sich im Wert und Kaufpreis
niederschlage. Hinzu komme noch im gegenständlichen Fall der schlechte
Bauzustand, der den Wert des Kaufpreises entsprechend drücke. Wie aus
Statistiken bzw. von Grundstücksmaklern zu erfahren sei - und auch
dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien bekannt sein
werde - seien speziell die Preise für Liegenschaften innerhalb der
letzten zwei bis drei Jahre wesentlich gefallen. Der Versicherungswert stelle
einen Neuerrichtungswert dar und habe keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des
Zeitwertes (gemeinen Wertes) eines Objektes. Selbst wenn man vom seinerzeitigen
Kaufpreis im Jahr 1983, der unbestrittenermaßen dem damaligen Zeitwert
entsprochen habe, ausgehe, so müsse für die unterlassenen und
notwendigen Instandsetzungsarbeiten ein entsprechender Abschlag gemacht werden.
Unter Berücksichtung der notwendigen Sanierungsarbeiten müsse der
Käufer der Liegenschaft insgesamt € 135.321,00 (€50.871,00
Kaufpreis + € 84.450,00 Sanierung) aufwenden, sodass die Kosten des
Einfamilienhauses insgesamt weit über dem seinerzeitigen Kaufpreis im Jahr
1983 von € 110.753,00 liegen würden. Selbst die Annahme eines
Verkehrswertes von € 63.500,00 bis € 66.000,00 würde noch
keine Schenkungssteuerpflicht auslösen, weil der Verwaltungsgerichtshof
erst bei Überschreiten einer 25 - 30 %-igen Grenze ein deutliches
Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen annehme. Unter
Berücksichtigung aller relevanten Umstände und Tatsachen entspreche
der im Kaufvertrag festgesetzte Kaufpreis dem Verkehrswert (gemeinen Wert) der
Liegenschaft und werde beantragt den Berufungen stattzugeben.
Mit Vorhalt vom 8. Juni 2005 teilte der unabhängige
Finanzsenat dem Bw. mit, auf Grund welcher Erwägungen er davon ausgehe,
dass der Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Ausführung des
gegenständlichen Vertrages jedenfalls höher war als der dreifache
Einheitswert von € 83.719,10 und dass aus der Nahebeziehung des Bw. zu
seinen Eltern auf einen (zumindest bedingten) Bereichungswillen der Eltern
geschlossen werde. Zu diesem Vorhalt wurde vom Bw. bis dato keine Stellungnahme
abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen der
Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden und zählt dazu
nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts
(Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Rechtsgeschäfte, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, so genannte gemischte Schenkungen (§ 935 ABGB),
bestehen aus einem Kauf und einer Schenkung und sind gemäß
§ 3
Abs. 1 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, insoweit
von der Grunderwerbsteuer ausgenommen (dh unterliegen insoweit der
Schenkungssteuer), als der
Wert des
Grundstückes den
Wert der
Auflage oder Gegenleistung übersteigt (vgl. VwGH 21.4.1983,
82/16/0172).
Zum Wesen der Schenkung gehört deren Unentgeltlichkeit
und Freigebigkeit. Es gilt das Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist,
ob neben einer objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch
ein subjektiver Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des Einzelfalles lässt sich
aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung ergibt, auch auf die
Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva).
Bei den Verkäufern handelt es sich um die Eltern des
Bw., weshalb aus der Nahebeziehung auf einen (zumindest bedingten)
Bereicherungswillen der Verkäufer geschlossen werden kann. Wie bereits
ausgeführt, braucht der Bereicherungswille kein absoluter sein, sondern
reicht es aus, wenn die Bereicherung bloß in Kauf genommen wird. Gerade
bei einem Kaufvertrag zwischen Eltern und ihrem Sohn ist nach den Erfahrungen
des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die Eltern eine Bereicherung
ihres Sohnes in Kauf genommen haben und dass sie das Einfamilienhaus zu diesem
Preis nicht an einen ihnen Fremden verkauft hätten.
Eine objektive Bereicherung der
Bw. wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft
den gemeinen Wert der vereinbarten Gegenleistung im Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung nicht erreicht. Da erfahrungsgemäß
selbst der dreifache Einheitswert einer Liegenschaft noch deutlich niedriger ist
als der gemeine Wert einer Liegenschaft (in der Regel beträgt der
Einheitswert einer Liegenschaft 1/10 bis 1/20 des Verkehrswertes, siehe Bruckner
SWK 2000, S 813) ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert der
gegenständlichen Liegenschaft den vereinbarten Kaufpreis übersteigt
und daher der Bw. durch die Ausführung des Kaufvertrages objektiv
bereichert wurde.
In der Berufung und im
Vorlageantrag wurde vom Bw. ausdrücklich bestätigt, dass der Kaufpreis
von S 1.524.000,00 (entspricht € 110.753,40), um den die Eltern die
Liegenschaft erworben haben, im Jahr 1983 dem Verkehrswert der Liegenschaft
entsprochen hat. Auch wenn man berücksichtigt, dass seit damals keine
Investitionen auf der Liegenschaft getätigt wurden und deshalb für die
Wertminderung wegen des Alters einen Abschlag von 30 % berücksichtigt, ist
auf Grund der umgekehrt seit damals eingetretenen Preissteigerungen nicht
nachvollziehbar, dass sich der Verkehrswert vom 1983 bis 2002 derart verringert
haben soll, dass er niedriger ist als der dreifache Einheitswert in Höhe
von S 1.152.000,00 (entspricht € 83.719,10). Die Höhe der
für die Sanierung des Einfamilienhauses erforderlichen Kosten geben keinen
direkten Aufschluss über den Verkehrswert der Liegenschaft. Führt man
allerdings eine Art Kontrollrechnung dergestalt durch, dass vom Neubauwert von
€ 240.433,57, die vom Bw. für die Sanierung erforderlichen Kosten
von € 84.450,00 abgezogen werden, verbleibt ein Betrag von €
155.983,57 (entspricht S 2.146.380,72) und somit ein Betrag der beinahe doppelt
so hoch ist als der dreifache Einheitswert von € 83.719,10. Der
unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass der Verkehrswert der
Liegenschaft im Zeitpunkt der Ausführung des gegenständlichen
Vertrages jedenfalls höher war als der dreifache Einheitswert von
€ 83.719,10.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 2 iVm § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung bei Schenkungen
unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgebend.
Die Bewertung richtet sich nach
19 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes. Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG idF
BGBl. I Nr. 142/2000 ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den Vorschriften des
Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschriften) auf den
dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen
Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird, sofern vom
Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Da im gegenständlichen Fall für das
Übergabsobjekt der Einheitswert zum 1. Jänner 1984 mit S 384.000,00
(entspricht € 27.906,37) festgestellt wurde und vom Bw. auch kein Nachweis
über einen geringeren gemeinen Wert erbracht wurde (hinsichtlich des
Nachweises eines niedrigeren gemeinen Wertes liegt die Beweislast beim Bw. und
nicht bei der Abgabenbehörde), ist auf Grund der Bindungswirkung der
Einheitswertfeststellung als steuerlicher Wert der übergebenen Liegenschaft
der dreifache Einheitswert anzusetzen.
Das Finanzamt ist daher im vorliegenden Fall zu Recht von
gemischten Schenkungen ausgegangen und waren daher die Berufungen gegen die
Schenkungssteuerbescheide als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 1.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0419-W/03
- Stammnummer
- 17412
- Gültig
- 01.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF