Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0473-G/05
Im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen ist von einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen nach Ansicht des VwGH schon dann auszugehen, wenn die Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25% unterschreitet.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0473-G/05vom 21.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch Dr.
Heinz Pratter, Rechtsanwalt, 8430 Leibnitz, Kadagasse 5, vom 18. Mai
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 13. April 2005
betreffend Schenkungssteuer im Beisein der Schriftführerin CS nach der am
16. April 2009 in 8018 Graz, Conrad von Hötzendorf-Straße 14-18,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 15. Februar 2005 übergab
Frau MW an ihren Neffen EZ die 1.150 m² große Liegenschaft EZ x mit
dem darauf befindlichen Wohnhaus xy. Punkt II des Vertrages hat auszugsweise
folgenden Wortlaut: "Der Übernehmer hat
sich bereits seit langer Zeit um die Übergeberin gekümmert. Es ist
ausdrücklicher Wunsch der Übergeberin, dass ihr Neffe die
vertragsgegenständliche Liegenschaft gegen die Erbringung der
angeführten Gegenleistungen erhält, wobei die Vertragsparteien
ausdrücklich erklären und damit einverstanden sind, dass der Wert der
Gegenleistungen unter dem gemeinen Wert liegt, sich die Übergeberin aus den
dargelegten Gründen jedoch ausdrücklich zu dem niedrigeren Wert
bekennt und demgemäß eine Schenkungsabsicht zwischen den
Vertragsparteien nicht vorliegt."
Der Übernehmer räumt der Übergeberin an der
gegenständlichen Liegenschaft das lebenslange und unentgeltliche Wohn- und
Gebrauchsrecht ein, wobei sämtliche Verbrauchskosten von der
Übergeberin und die Erhaltungs-/Instandsetzungskosten vom Übernehmer
zu tragen sind. Der Übernehmer verpflichtete sich weiters die
Übergeberin sorgfältig und liebevoll zu betreuen und zu pflegen,
insbesondere im Krankheitsfalle der Übergeberin. Schließlich
verpflichtete sich der Übernehmer bei Ableben der Übergeberin auf
seine Kosten ein standesgemäßes Begräbnis zu organisieren und
für die Kosten der Erhaltung der Grabstätte aufzukommen.
Im Punkt IV des Vertrages wurde das Wohnrecht sowie die
weiteren Gegenleistungen jeweils mit monatlich 400 Euro und die Begräbnis-
und Grabkosten mit einmalig 3.500 Euro bewertet.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 13. April 2005 wurde von
einer Gegenleistung in Höhe von 65.276,67 Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 2,284,68 vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlage setzte sich aus dem
Kapitalwert des mit € 400 monatlich bewerteten Wohnrechtes und der
Pflegeleistungen (bewertet mit monatlich € 145) zusammen. Für
Begräbnis und Grabpflege wurden einmalig € 4.200 angesetzt. Der
dreifache Einheitswert der übergebenen Liegenschaft beträgt
€ 78.268,65.
Mit Schenkungssteuerbescheid vom 13. April 2005 wurde dem
Übernehmer vom unentgeltlichen Teil des Rechtsgeschäftes
(steuerpflichtiger Erwerb € 12.551) Schenkungssteuer im Betrag von
€ 1.709,79 vorgeschrieben.
In der gegen den Schenkungssteuerbescheid rechtzeitig
eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das Finanzamt die bereits seit
längerer Zeit durch den Übernehmer erbrachten Pflege- und
Beistandsleistungen für die Übergeberin übersehen hätte.
Zwischen den Vertragsparteien sei ausdrücklich eine Bewertung der
Liegenschaft ausschließlich auf Basis der kapitalisiert zu ermittelnden
Gegenleistung festgehalten worden. Eine Schenkungsabsicht sei von den
Vertragsparteien ausgeschlossen worden, zumal sich diese zu einem Wert der
Gegenleistung unter dem gemeinen Wert bekannt hätten. Unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde über die Frage der
Unentgeltlichkeit grundsätzlich der Parteiwille entscheiden.
Gleichwertigkeit der Leistung werde nicht verlangt. Ein Schenkungsvertrag komme
nur durch die übereinstimmende Willenserklärung des Schenkers und des
Beschenkten zustande, die Sache ohne Gegenleistung und auch nicht als
Erfüllung einer Verbindlichkeit zu überlassen. Es müsse ein
ausdrücklich oder schlüssig erklärtes Einverständnis der
Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung
vorliegen. Unentgeltlichkeit liege nicht vor, wenn eine Leistung aus einer
moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht zugesagt werde, weil in all diesen
Fällen die Schenkungsabsicht fehlen würde.
Bei der freigebigen Zuwendung sei sich der Bedachte der
Bereicherung nicht bewusst. Dieser Tatbestand sei jedoch im vorliegenden Fall
wegen der einvernehmlichen Verneinung einer Schenkungsabsicht
auszuschließen.
Für die Annahme einer gemischten Schenkung sei
erforderlich, dass sich die Vertragspartner des doppelten Charakters der
Leistung bewusst gewesen seien. Ein - im vorliegenden Fall nach
Berufungsausführung nicht vorliegendes - krasses Missverhältnis sowie
Verschiedenwertigkeit der Leistung reiche nach weiterem Vorbringen für sich
allein nicht aus, die Annahme einer gemischten Schenkung zu begründen.
Parteien seien in der Bestimmung dessen, was sie als "äquivalent" ansehen,
frei. Beide Vertragsteile müssten erkennbar damit einverstanden gewesen
sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt sei. Dies bedeute, dass eine
gemischte Schenkung keinesfalls schon deshalb angenommen werden dürfe, weil
die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller als die der anderen sei bzw.
das Entgelt für eine Leistung bewusst unter ihrem objektiven Wert angesetzt
worden sei. Die Notwendigkeit der subjektiven Voraussetzungen des
Schenkungstatbestandes bei gemischten Schenkungen sei vom OGH in ständiger
Rechtsprechung stets anerkannt worden. Unabhängig vom Fehlen einer
notwendigen Begründung ergebe sich auch eine rechtlich unrichtige
Gesetzesanwendung, da der zu beurteilende Übergabsvertrag vom
15. Februar 2005 rein entgeltlichen Charakter aufweise.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Mai 2005 wurde die
Berufung unter Hinweis auf § 914 ABGB, wonach ein Vertrag so zu verstehen
sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche, abgewiesen. Unter
Absicht der Parteien sei nicht die Auffassung einer Partei, sondern der
Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise dem Vertrag unterstellen müsse. Nur wenn der offenkundige
Sachverhalt eindeutig die Verwirklichung des erklärten Willens der Parteien
nicht mehr zulasse, könne dieser bei der Frage des Schenkungsgegenstandes
unbeachtet bleiben. Als Gegenleistung sei grundsätzlich nur das zu sehen,
was der Erwerber dem Veräußerer zu erbringen habe.
Grundstücksschenkungen seien nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen,
als der Wert der Auflage den Wert des Grundstückes übersteige.
Dagegen wurde rechtzeitig der Vorlageantrag
gestellt.
In der am 16. April 2009 abgehaltenen Berufungsverhandlung
wurde ergänzend ausgeführt, dass die Vertragsparteien kein
Umgehungsgeschäft abschließen wollten. Angaben darüber, ob die
Übergeberin im Vertragszeitpunkt Pflegegeld bezogen hat, konnte der
Vertreter des Berufungswerbers nicht machen. Im Falle eines Verkaufes der
bebauten Liegenschaft sei über Befragen des Vertreters ein Erlös von
mindestens € 100.000 zu erzielen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eingangs wird festgestellt, dass die am 7 .März
2007 zu G 54/06 erfolgte Aufhebung des § 1 Abs.1 Z 1 ErbStG durch
den Verfassungsgerichtshof erst mit Ablauf des 31 .Juli 2008 in Kraft trat,
sodass die verfassungswidrige Bestimmung auf die zuvor verwirklichten
Tatbestände- mit Ausnahme der Anlassfälle und jener Rechtssachen, auf
die der Verfassungsgerichtshof die Anlassfallwirkung gemäß Art 140
Abs.4 zweiter Satz B-VG ausgedehnt hat- weiterhin anzuwenden ist. Auf Grund des
Legalitätsprinzips ist der UFS als Verwaltungsbehörde sowohl an die
als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung als auch an die übrigen
Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes gebunden.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung lauten:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Für
den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt grundsätzlich die
formalrechtliche Betrachtung (VwGH 27.6.1991, 90/15/0019).
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, sind ua.
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, insoweit von der Grunderwerbsteuer ausgenommen - dh.
unterliegen insoweit zusätzlich der Schenkungssteuer - als der Wert der
Grundstücke (Einheitswert) den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache
teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem
Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein solches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere
Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen
Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist.
Eine solche gemischte Schenkung kommt bei einem
offenbaren Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; VwGH
27.5.1999, 96/16/0038). Stehen Leistung und Gegenleistung (zB in einem
Übergabsvertrag) in einem offenbaren Missverhältnis, so ist
hinsichtlich der Wertdifferenz die von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983,
82/16/0172). Nach der Judikatur kann aus den tatsächlichen Umständen
des Einzelfalles, wozu eben das krasse Missverhältnis der wechselseitigen
Leistungen zählt, das Vorliegen der subjektiven Schenkungsabsicht der
Parteien erschlossen werden (vgl. OGH 23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140).
Diesbezüglich führt der VwGH im Erkenntnis vom
17.12.1998, 96/16/0241 aus, dass zwar eine gemischte Schenkung nur anzunehmen
sei, wenn der Parteiwille bei Vertragsabschluss dahin ging, einen Teil der zu
erbringenden Leistung als Geschenk zu betrachten. Allerdings - so der VwGH -
lässt sich (gleich lautend zu obigem OGH-Erkenntnis) aus den Umständen
des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses
der beiderseitigen Leistungen gehört, der Schenkungswille
erschließen. Dies gelte zB insbesondere
bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen, bei welchen eine
Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu
Obigem auch: Dr. Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz
50 f zu § 3 ErbStG).
Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein
Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand der Überlegung, dass im
täglichen Leben nicht steuerrechtliche Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
der wechselseitigen Leistungen beeinflussen, anstelle der steuerlichen
Einheitswerte vielmehr aufgrund eines Vergleiches der
objektiven Verkehrswerte bzw. der
gemeinen Werte der Leistungen zu treffen. Dies insbesondere, weil die Steuer von
Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung einer Person beruht
und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich nicht aus den
steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung einheitlicher
Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (vgl. VwGH 27.8.1990, 89/15/0062;
16.11.1995, 93/16/0051 u.v.a.).
Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von
Verträgen (zwar) nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu
haften, sondern ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu
verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Jeder
Vertragspartner muss sich die Auslegung seines Verhaltens und der in seinen
schriftlichen Äußerungen verwendeten Wendungen in dem Sinne gefallen
lassen, in welchem sie ein unbefangener
Erklärungsempfänger verstehen musste (vgl. VwGH 9.10.1991,
89/13/0098; OGH 1.2.1977, 3 Ob 562/76; VwGH 25.2.1993, 92/16/0159 u.v.a.). Unter
"Absicht der Parteien" iSd § 914 ABGB ist dabei keineswegs etwa die
Auffassung einer Partei oder ein nicht
erklärter oder nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern
ausschließlich der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der
vertragschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung
unterstellen muss (VwGH 19.8.1997, 96/16/0148, 0149 u.v.a.; vgl. auch:
Dr. Fellner, Kommentar Gebühren
und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 31 f. zu
§ 1 mit einer Vielzahl an weiterer Judikatur). Es gilt sohin der objektive
Erklärungswert des Vertragsinhaltes bzw. die Vertrauenstheorie.
Der Berufungswerber wendet zunächst ein, die
Behörde habe sich mit den vom Übernehmer und dessen Gattin schon vor
der Übergabe erbrachten Pflegeleistungen in keiner Weise auseinander
gesetzt. Dem ist entgegen zu halten, dass der maßgebende Zeitpunkt
für die steuerliche Beurteilung der Höhe der zu erbringenden
Gegenleistung bzw. inwieweit demzufolge eine Schenkung/unentgeltliche Zuwendung
darüber hinaus vorliegt, gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2
ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung mit Abschluss des
Übergabsvertrages am 15. Februar 2005 ist. Die in der Vergangenheit
geleisteten Pflege- und Beistandsleistungen sind nicht als Gegenleistung zu
qualifizieren, sondern kann es sich dabei allenfalls um ein steuerlich
unbeachtliches Motiv für die Zuwendung handeln. Aus der Bestimmung nach
§ 3 Abs. 4 ErbStG ist ersichtlich, dass das
Motiv einer Schenkung für die
Steuerpflicht unerheblich ist. Gegenstand der steuerlichen Beurteilung ist
allein der Inhalt des Rechtsgeschäftes. Auch nach § 940 ABGB
ändert die Tatsache, dass eine Schenkung teilweise zur Belohnung gegeben
wurde, nichts am Charakter derselben.
Für die
Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die
Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein
Missverhältnis vorliegt oder nicht, sind gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
1955 die Verhältnisse am Tage der Entstehung der Steuerschuld
maßgebend. Im konkreten Fall sind also der Leistungskomponente
Verkehrswert der Liegenschaft die Gegenleistungskomponente Wohnungsrecht,
Betreuung und Pflege mit einer versicherungsmathematischen Bewertung, sowie
Begräbnis- und Grabstättenkosten gegenüberzustellen. Zwecks
Beurteilung, ob eine gemischte Schenkung
dem Grunde nach vorliegt, wurde unter Bedachtnahme darauf, dass nach Vorbringen
des Berufungswerbers für die gegenständliche Liegenschaft ein
Erlös von rund € 100.000 zu erzielen wäre, folgende
Gegenüberstellung vorgenommen:
Der erbrachten Gegenleistung in Höhe von
€ 65.275 steht ein durchaus niedrig angesetzter Verkehrswert der
Liegenschaft im Betrag von rund € 100.000 gegenüber. Daraus ist
ersichtlich, dass die Gegenleistung im Verhältnis nur rund 65 % der
Zuwendung an den Berufungswerber beträgt und diesfalls ohne Zweifel von
einem krassen Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen auszugehen ist,
da nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. 1.12.1987, 86/16/0008;
12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ein solches bereits dann vorliegt, wenn die
Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
(teilweise schon 20 %) unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit der
Lehre als auch mit der Verwaltungspraxis übereinstimmt.
Daraus folgt im konkreten Fall, dass aufgrund der
Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis
vorliegt (mehr als 30 %) und daher hinsichtlich der Wertdifferenz ohne weiteres
eine von den Parteien, die zudem noch Angehörige sind, beabsichtigte
Unentgeltlichkeit anzunehmen ist. Dazu kommt, dass bei der Übergeberin der
Wille zu bereichern kein unbedingter sein muss, sondern dass es genügt,
dass die Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung bejaht
bzw. in Kauf nimmt ((VwGH vom 12. Juli 1990, 89/16/0088, 89/16/0089).
Der Berufung war daher auf Grund der dargestellten Sach-
und Rechtslage der Erfolg zu versagen.
Graz, am 21. April
2009
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0473-G/05
- Stammnummer
- 40473
- Gültig
- 21.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF