Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0142-G/06
Frage, ob ein Rechtsvorgang iSd. § 3 Abs. 1 ErbStG (Schenkung oder freigebige Zuwendung) vorliegt oder nicht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0142-G/06vom 30.08.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Friedl &
Holler, Rechtsanwalt-Partnerschaft, 8462 Gamlitz, Marktplatz 6, vom
21. März 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom
27. Februar 2003 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid wird ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am 3. Mai 2002 schloss die Bw. als
"Geschenkgeberin" einerseits mit ihrer (damals mj.) Tochter TG als
"Geschenknehmerin" andererseits unter Beitritt des Herrn AH, des Vaters der
Geschenknehmerin, einen "Schenkungsvertrag" mit nachfolgendem -
auszugsweise wieder gegebenen - Inhalt:
"I.
[Die Bw.] ..... ist auf
Grund des Kaufvertrages vom 11. Jänner 1988 zur ideellen Hälfte
Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1288 KG
X.
Festgestellt wird, dass
diese Liegenschaft wie folgt belastet ist:
a) Aus dem Schuldschein
und der Pfandurkunde vom 23. Februar 1988 mit einem Pfandrecht im
Betrage von ATS 569.000,- ..... . Dieser Darlehensbetrag wurde am
3. Oktober 1988 beiden Geschenkgebern zugezählt. Dieses Darlehen
haftet per 23. April 2002 mit € 33.005,27 als offen
aus.
b)
.....
II.
[Die Bw.], im Folgenden
kurz "Geschenkgeberin" genannt, schenkt und übergibt hiemit in das Eigentum
ihrer Tochter und diese übernimmt von ihrer Mutter im Wege der Schenkung in
ihr Alleineigentum deren in Punkt I. näher beschriebene
Liegenschaftshälfte der EZ 1288 des Grundbuches .....
Die mj. TG
, ....., diese vertreten durch SH,
....., im Folgenden kurz "Geschenknehmerin"
genannt, nimmt vorstehende Schenkung ihrer Mutter hiemit dankend und
rechtsverbindlich an.
III.
Der Vater der
Geschenknehmerin, Herr AH,
übernimmt gleichzeitig die
Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich der im Punkt I. dieses Vertrages
genannten offenen Darlehensbeträge bezüglich der Geschenkgeberin
(i. e. die Bw.) im Betrage von
€ 16.502,63 in sein alleiniges Zahlungsversprechen und verpflichtet
sich der Geschenkgeber AH hiemit
ausdrücklich und unwiderruflich, die Geschenknehmerin bzw. die
Geschenkgeberin (namentlich die Bw.)
hinsichtlich dieser übernommenen
Rückzahlungsverpflichtungen für alle Zeiten schad- und klaglos zu
halten. Gleichzeitig verpflichtet sich Herr
AH, die Geschenknehmerin bis zur
Erreichung ihrer Volljährigkeit hinsichtlich sämtlicher Belastungen
und finanzieller Verpflichtungen, die mit dem Erwerb dieser Liegenschaft in
Verbindung stehen, schad- und klaglos zu halten.
IV.
Die Übergabe und
Übernahme des Schenkungsobjektes ..... gilt mit 1. April 2002 als
vollzogen. Bis zur Erreichung der Volljährigkeit der Geschenknehmerin
trägt der Kindesvater AH alle
Steuern und sonstigen Abgaben einschließlich der Versicherungsprämien
hievon.
.....
X.
Alle mit der Errichtung
und grundbücherlichen Durchführung dieses Vertrages verbundenen Kosten
und Gebühren, einschließlich allfälliger Schenkungssteuer und
der grundbücherlichen Eintragungsgebühr haben die Kindeseltern Herr
AH und [die Bw.] je zur Hälfte zu
tragen, wobei gleichzeitig festgestellt wird, dass diese den Auftrag zur
Errichtung dieser Urkunde erteilt haben. Die Geschenknehmerin erklärt
ausdrücklich und weiters eidesstättig, von ihren Eltern in den letzten
10 Jahren keine unentgeltlichen Zuwendungen erhalten zu
haben.
.....
"
Auf Grund dieses Vertrages brachte das Finanzamt der Bw.
mit berufungsgegenständlichem Bescheid Schenkungssteuer - ausgehend
vom halben, ausstehenden Darlehensbetrag - zur Vorschreibung. Durch die
Übernahme des Darlehens seitens des Herrn AH - so das Finanzamt in
seiner Bescheidbegründung - sei die Bw. von der Schuld befreit, diese
Schuldbefreiung stelle eine Bereicherung dar, die gemäß
§ 3
Abs. 1 ErbStG der Steuer unterliege.
In der dagegen erhobenen Berufung wird der Berufungsgrund
der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Es sei davon
auszugehen, dass die Übergabe der der Bw. gehörigen
Liegenschaftshälfte von einer Gegenleistung abhängig gemacht wurde,
wobei die Gegenleistung die Übernahme der
Darlehensrückzahlungsverpflichtung darstelle. Wesentlich für eine
Schenkung sei die Schenkungsabsicht. Im gegenständlichen Fall sei jedoch
die Hingabe der ideellen Liegenschaftshälfte durch die Bw. entgeltlich
erfolgt. Als Entgelt sei jeder wirtschaftliche Vorteil zu verstehen. Die Bw.
habe ihren Hälfteanteil nur unter der Voraussetzung an ihre Tochter
übergeben, dass diese - vertreten durch ihren Vater - die
Rückzahlungsverpflichtung des damit zusammenhängenden Darlehens
übernehme. In rechtlicher Hinsicht sei somit davon auszugehen, dass die
Leistung der Liegenschaftshälfte von einer Gegenleistung abhängig
gemacht worden sei. Es mangle daher an der Schenkungsabsicht, da zwischen den
Parteien Entgeltlichkeit vereinbart gewesen sei. Darüber, ob etwas als
Gegenwert gemeint ist, entscheide der Parteiwille. Diese Gegenleistung
könne - wie im Berufungsfall - auch von einem Dritten erbracht
werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte sohin die
Abgabenbehörde erkennen müssen, dass mangels Schenkung bzw. mangels
Schenkungsabsicht keine Schenkungssteuer anfalle.
Das Finanzamt wies die Berufung im Wesentlichen mit der
Begründung ab, dass der Bereicherungswille des Zuwendenden kein unbedingter
sein müsse. Es genüge vielmehr, wenn der Zuwendende eine Bereicherung
des Zuwendungsempfängers bejahe bzw. in Kauf nehme, falls sich eine solche
Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergeben sollte. Aus dem
Vertragstext gehe hervor, dass Herr AH die Rückzahlungsverpflichtung der
Darlehensbeträge der Bw. übernimmt. Eine Darlehensübernahme durch
die mj. Geschenknehmerin wäre auch vom Pflegschaftsgericht gar nicht
bewilligt worden. Die zugunsten der Bw. übernommene
Rückzahlungsverpflichtung stelle daher eine gemäß
§ 3
ErbStG der Schenkungssteuer unterliegende Bereicherung dar.
Die Bw. beantragte ohne weiteres Vorbringen die Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG
unterliegen Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer. Als Schenkung im
Sinne des Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 ua. jede Schenkung iSd.
bürgerlichen Rechtes (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (Z 2).
Ein wesentliches Erfordernis für jede Art der im
§ 3 leg. cit. bezeichneten Schenkungsvorgänge ist die
Unentgeltlichkeit. Sie ist gegeben, wenn der Geschenkgeber (Zuwendende) dem
Beschenkten (Bedachten) eine Sache ohne Gegenleistung überlässt (s. zB
Dorazil, ErbStG³, § 3
Erl. 3.1). Unentgeltlichkeit bedeutet die Unabhängigkeit der Zuwendung
von einer Gegenleistung (zB Fellner,
ErbStG, § 3 Rz 7b). Eine freigebige Zuwendung liegt nur vor, wenn
es auf eine (Gegen)Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. zB
Fellner, aaO, § 3 Rz 7a,
und die dort zitierte Rechtsprechung).
Voraussetzung für die Annahme eines steuerpflichtigen
Vorgangs iSd. § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG ist in objektiver
Hinsicht der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden (Fellner, aaO,
§ 3 Rz 10, mwN).
Ein weiteres wesentliches Erfordernis ist das Vorliegen
eines Bereicherungswillens, wobei dieser bei der Schenkung sowohl auf Seiten des
Geschenkgebers als auch des Geschenknehmers gegeben sein muss, während bei
der freigebigen Zuwendung nur der einseitige Wille einer Bereicherung des
Bedachten auf Seiten des Zuwendenden vorliegt und sich der Bedachte der
Bereicherung gar nicht bewusst ist (vgl. die bei
Fellner, aaO, § 3 Rz 7,
angeführten Judikate).
Der Bereicherungswille ist gegeben, wenn sich der
Geschenkgeber (Zuwendende) des Umstandes bewusst ist, dass er durch seine
Zuwendung den Geschenknehmer (Bedachten) bereichert. Für das Vorliegen des
Bereicherungswillens ist die Verkehrsauffassung maßgebend (s.
Fellner, aaO, § 3 Rz 11,
mwN).
Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang der objektive
Erklärungswert einer Willensäußerung, sofern nicht
ausdrücklich ein anderer übereinstimmender Wille
rechtsgeschäftlich erklärt wurde (OGH vom 15. Juli 1981,
1 Ob 625/81, NZ 1982, 184).
Das Finanzamt sah mit gegenständlichem
Schenkungsvertrag vom 3. Mai 2002 zwei Rechtsvorgänge
verwirklicht, nämlich zum Einen die schenkungsweise Übertragung eines
Liegenschaftsanteiles von der Bw. an ihre Tochter sowie zum Anderen eine
Schenkung bzw. freigebige Zuwendung - diesbezüglich legt sich das
Finanzamt im angefochtenen Bescheid nicht fest - von Seiten des Herrn AH
an die Bw., die dadurch bewirkt worden sei, dass Erstgenannter die
Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich näher bezeichneter, mit der an
die Tochter übertragenen Liegenschaft zusammenhängender
Darlehensbeträge zugunsten der Bw. in sein alleiniges Zahlungsversprechen
übernommen hat.
Demgegenüber werden mit der Berufung sowohl der
Bereicherungswille als auch die Unentgeltlichkeit in Abrede gestellt. Die
Übernahme der ausstehenden Darlehensrückzahlungen durch Herrn AH sei
als Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaftshälfte an
die mj. TG anzusehen.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom
19. August 1997, 96/16/0148, 0149, zum Ausdruck gebracht, dass es an
der Unentgeltlichkeit mangelt, wenn "das Gegengeschenk" uno actu "bedungen" (dem
Wortlaut des § 942 ABGB folgend im Sinne von:
rechtsgeschäftlich vereinbart) war.
Mit weiterem Erkenntnis vom 17. Februar 2000,
99/16/0187, hat der VwGH ausgesprochen, dass mehrere Zuwendungen dann eine
Einheit bilden, wenn diese nach dem Parteiwillen und den objektiven
Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind.
In Anbetracht dieser Rechtsausführungen vermag der UFS
eine der Schenkungssteuerpflicht unterliegende unentgeltliche Zuwendung von
Seiten des AH an die Bw. aus nachfolgenden Gründen nicht zu
erkennen:
Im Berufungsfall wurde in einer Vertragsurkunde eine
einheitliche Vereinbarung zwischen der Bw. und deren Tochter geschlossen. Dieser
Vereinbarung zufolge übertrug die Bw. eine ihr gehörige
Liegenschaftshälfte an die mj. TG unter gleichzeitiger Verpflichtung des
- dem Vertrag "beitretenden" - Vaters der Geschenknehmerin und zweiten
Hälfteeigentümers an der gegenständlichen Liegenschaft, Herrn AH,
die Rückzahlungsverpflichtung der Bw. hinsichtlich der mit der Liegenschaft
zusammenhängenden Darlehensbeträge zu übernehmen. Diese -
vom Finanzamt als eigener Rechtsvorgang qualifizierte - Schuldübernahme
erfolgte Zug um Zug mit der Übertragung des Liegenschaftsanteiles. Die
Verpflichtung der beiden "Geschenkgeber", nämlich der Bw. und des Herrn AH,
zur Erbringung ihrer jeweiligen Leistungen erfolgte uno actu. Es besteht somit
eine enge rechtliche und wirtschaftliche - synallagmatische -
Wechselbeziehung zwischen der Schuldübernahme und dem Übergang des
Grundstückes. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz
wurden damit im Berufungsfall nicht zwei voneinander isoliert zu behandelnde
Rechtsgeschäfte geschlossen, sondern eben
ein einheitlicher Vertrag errichtet.
Auf Grund der objektiven Gegebenheiten bzw. der formellen Vertragsgestaltung
- als Geschenknehmerin wird im Vertrag zudem ausdrücklich und
ausschließlich nur die mj. Tochter bezeichnet, die Bw. jedoch stets als
Geschenkgeberin - besteht nach ha. Auffassung auch kein Anlass, die
Ausführungen der Bw., wonach ihrem Willen zufolge die Übernahme der
Rückzahlungsverpflichtung Voraussetzung für die
Liegenschaftsübertragung gewesen wäre, in Zweifel zu ziehen. Dass die
Bw. den Liegenschaftsanteil auch ohne die Schuldübernahme durch den
Kindesvater an die gemeinsame Tochter übertragen hätte, ist auf Grund
der unmittelbaren Verknüpfung der beiden Leistungsverpflichtungen in
einem Vertrag auch nicht anzunehmen.
Aus der Gestaltung der Vereinbarung kommt das offensichtliche Interesse des
Vaters der mj. Geschenknehmerin zum Ausdruck, dass seine Tochter einen Anteil an
der Liegenschaft übereignet erhält. Darin ist nach Ansicht des UFS
auch der alleinige Zweck der vereinbarten Darlehensübernahme zu erkennen.
Dass Herr AH der Bw. in irgendeiner Weise eine unentgeltliche Zuwendung zukommen
lassen hätte wollen bzw. bereit gewesen wäre, die
Darlehensverpflichtung zugunsten der Bw. auch ohne gleichzeitige
Übertragung ihrer Liegenschaftshälfte an die gemeinsame Tochter in
sein alleiniges Zahlungsversprechen zu übernehmen, kann dem gesamten
Vertrag jedoch nicht plausibel entnommen werden.
Wenn das Finanzamt zur Begründung seiner Rechtsansicht
in der Berufungsvorentscheidung - durchaus zutreffend - darauf verweist,
dass das Pflegschaftsgericht eine Übernahme der Darlehensrückzahlungen
durch die mj. Geschenknehmerin selbst nicht bewilligt hätte, so stützt
nach Meinung des UFS gerade dieser Umstand den Standpunkt der Bw.: Die Bw.
wollte ihren Liegenschaftsanteil ganz offensichtlich nur unter der Bedingung
übergeben, dass sie unter Einem auch von der damit zusammenhängenden
Darlehensschuld entlastet wird. Da eine Übernahme dieser Schuld durch die
Geschenknehmerin jedoch auf Grund ihrer Minderjährigkeit ausgeschlossen
war, war es erforderlich, dass diese Schuldübernahme durch einen Dritten
- im vorliegenden Fall eben durch den Vater der Geschenknehmerin, dem das
Darlehen ursprünglich gemeinsam mit der Bw. zugezählt wurde, und der
auch weiterhin Eigentümer der zweiten Hälfte der betreffenden
Liegenschaft blieb - erfolgte.
Die Schuldübernahme durch Herrn AH zugunsten der Bw.
zielte daher nach ha. Auffassung erkennbar darauf ab, dass die Bw. uno actu als
Gegenleistung ihren Liegenschaftsanteil an die gemeinsame mj. Tochter
überträgt. Das Erfordernis der Unentgeltlichkeit ist daher im
Berufungsfall nicht gegeben.
Im Übrigen ist auf Seiten der Bw. auch eine
Bereicherung tatsächlich nicht eingetreten. Dem Wegfall ihrer
Darlehensverbindlichkeiten steht die Hingabe einer Liegenschaftshälfte
gegenüber, sodass lediglich eine Vermögensumschichtung erfolgt
ist.
Ein Schenkung bzw. freigebige Zuwendung an die Bw. wurde
durch den berufungsgegenständlichen Vertrag vom 3. Mai 2002 somit
nicht verwirklicht. Vielmehr ist auf Grund der oben dargelegten wechselseitigen
Verknüpfung zwischen Liegenschaftsübertragung und Schuldübernahme
nach Ansicht des UFS vom Vorliegen einer entgeltlichen
Grundstücksübertragung auszugehen, wobei die Übernahme der
Darlehensverbindlichkeiten als von einem Dritten erbrachte Gegenleistung iSd.
§ 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG anzusehen ist (s. in diesem
Zusammenhang zB UFS Linz vom 25. Februar 2004, RV/0155-L/02). Eine
dieser Beurteilung folgende Abgabenfestsetzung konnte jedoch im Zuge des
gegenständlichen (schenkungssteuerrechtlichen) Berufungsverfahrens nicht
erfolgen (s. dazu die bei Ritz,
BAO³, § 289 Tz 39, auf die dort zitierte Judikatur
gestützten Einschränkungen der Änderungsbefugnis der
Abgabenbehörde zweiter Instanz; demnach darf in einer Berufungsentscheidung
zB nicht eine andere Abgabe als jene des erstinstanzlichen Bescheides
vorgeschrieben werden).
In Ermangelung eines die Schenkungssteuerpflicht
auslösenden Rechtsvorganges war daher der angefochtene Bescheid ersatzlos
zu beheben.
Graz, am 30.
August 2006
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 5 Abs. 3 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0142-G/06
- Stammnummer
- 23858
- Gültig
- 30.08.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF