Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0101-W/06
Heranziehung des Veranstalters für die Schenkungssteuer eines im Jahr 2001 durchgeführten Gewinnspieles
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0101-W/06vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der X-AG, Adr, vertreten durch Halpern
& Prinz Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsges.m.b.H.,
1090 Wien, Wasag. 4, gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 11. August 2005 betreffend
Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtene
Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO wie Folgt
ergänzt:
Die insgesamt mit €
4.757,89 festgesetzte Schenkungssteuer wird gegenüber der X-AG mit einem
Teilbertrag von € 1.882,29 geltend gemacht und war dieser Teilbetrag einen
Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides fällig.
Entscheidungsgründe
Im Jahr 2001 veranstaltete die X-AG (die nunmehrige
Berufungswerberin, kurz Bw.) in Kooperation mit der Y-AG ein Gewinnspiel mit der
Bezeichnung "X-Quiz". Als Gewinner der Runde I erhielt Herr A einen BMW 3 mit
einem Listenpreis von S 396.985,00.
Über Vorhalt des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien gab die Bw. dem Finanzamt am 22. November 2001 mittels
Fax bekannt, dass die Gewinner keine Gegenleistungen zu erbringen gehabt
hätten und dass gemäß Auslobung und Teilnahmebedingungen der
Gewinner verpflichtet sei, den Gewinn zu versteuern und die Schenkungssteuer zu
tragen.
Mit Bescheid vom 23. November 2001 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber Herrn A
Schenkungssteuer in Höhe von S 65.470,00 (18 % eines steuerpflichtigen
Erwerbes von S 363.720,00 = S 65.470,00, das entspricht € 4.757,89) fest.
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage brachte das Finanzamt vom Listenpreis von
S 396.985,00 noch einen handelsüblichen Rabatt von 8 % (ergibt
S 365.226,20) sowie den Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG
in Höhe von S 1.500,00 in Abzug.
Vom gesamten Steuerbetrag von € 4.757,89
entrichtete Herr A in Teilbeträgen insgesamt € 2.875,60. Eine
zwangsweise Einbringung des Restbetrag von € 1.882,29 bei Herrn A war
dem Finanzamt nicht möglich.
Daher setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 11. August 2005
die Schenkungssteuer für den Erwerb des Herrn A in Höhe von
€ 4.757,89 gegenüber der Bw. fest. Hinsichtlich der
Fälligkeit enthält der Bescheid folgenden
Ausspruch: "Die festgesetzte Abgabe
wird mit Ablauf eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides
fällig." In der Begründung verwies das Finanzamt darauf,
dass der nach zivilrechtlichen Vorschriften Verpflichtete die Steuer bislang
nicht bezahlt habe.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vorgebracht,
dass im Geschäftsleben regelmäßig danach getrachtet werde, dass
für eine Leistung eine mindestens gleichwertige (Gegen-)leistung erlangt
werde. Aus diesem Grunde könne auch bei objektiv unentgeltlichen, d.h.
nicht auf einem Rechtsanspruch beruhenden Leistungen bzw. bei objektiver
Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleitung subjektiv eine Verfolgung
geschäftlicher Interessen des Zuwendenden vorliegen, die sein Bewusstsein
von der (Teil-)Unentgeltlichekeit seiner Leistung verdrängt (vgl. dt. BFH
29.10.1997). Auf Grund der Entwicklung der jeweils relevanten Märkte von
Verkäufermärkten in Käufermärkten seien Unternehmer vermehrt
gezwungen, ihre Produkte und Dienstleistungen an den potenziellen Kunden
heranzuführen (Verkaufsförderungsmaßnahmen - public relation)
und nicht umgekehrt die Kunden an die Produkte (Werbung). Zu diesen
verkaufsfördernden Maßnahmen zählten unter anderem auch
derartige Gewinnspiele. Die potenziellen Kunden sollten damit auf die
Dienstleistung des Zuwendenden aufmerksam werden. Die Gegenleistung des
"Gewinners" eines derartigen Preisausschreibens könne dahingehend gesehen
werden, dass dieser den Bekanntheitsgrad des zuwendenden Unternehmens
erhöht und dazu beiträgt, dass im konkreten Fall potenzielle Kunden
auf die Internetaktivitäten der X-AG aufmerksam werden und somit eine
absatzstimulierende Wirkung herbeiführen. Die Schenkungssteuervorschreibung
an die Bw. im Zusammenhang mit dem "Gewinnspiel" sei somit zu Unrecht erfolgt,
da es sich hiebei nicht um einen schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand iSd
§ 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG handle. Für den Fall der Vorlage der Berufung
an den Unabhängigen Finanzsenat beantragte die Bw. die Entscheidung durch
den gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z. 1 BAO und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß
§ 284
Abs. 1 Z. 1 BAO.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 9.11.2000, 99/16/0250
aus, dass Preisausschreiben zu freigebigen Zuwendung führen können,
wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt. Dadurch
unterscheide sich die in Österreich bestehende ständige
Rechtsauffassung von der In Deutschland. Das in der Berufung genannte BFH-Urteil
vom 29.10.1997 (II R 60/94, BStBl. 1997 II S. 832) verhelfe der Berufung nicht
zum Erfolg. Die in der Berufung genannten
Verkaufsförderungsmaßnahmen, die Erhöhung des Bekanntheitsgrades
des zuwendenden Unternehmens durch den Gewinner und der Beitrag, dass
potenzielle Kunden auf die Internetaktivitäten der Bw. aufmerksam werden,
seien vom Veranstalter verfolgte wirtschaftliche Interessen, aber keine vom
Gewinner zu erbringenden Gegenleistungen.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. kein weiteres Vorbringen
erstattet.
Mit Vorhalt vom 20. April 2007 teilte die Referentin des
unabhängigen Finanzsenates der Bw. mit, welche Beweismittel dem
unabhängigen Finanzsenat bisher vorliegen und wie sich auf Grund dieser
Beweismittel die Sach- und Rechtslage für die Referentin - unvorgreiflich
der Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat - darstellt.
Dazu wurde von der Bw. keine Stellungnahme abgegeben,
sondern lediglich am 20. Juni 2007 die Anträge auf mündliche
Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
zurückgezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs 1 Z. 2 ErbStG unterliegen Schenkungen unter Lebenden der
Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung iS des Gesetzes - neben der Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes - jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte
durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigiebigen Zuwendung des § 3 Abs.
1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinn des § 21 BAO zugänglich
(vgl. etwa die bei Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band III10, unter
Rz 9 zu § 3 ErbStG wiedergegebene Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes).
Nach ständiger, mit Erkenntnis vom 31. Oktober 1956,
Zlen. 3218/54 u.a., Slg. 1517/F, begründeter Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes können zwar Preisausschreiben und
Quizveranstaltungen zu freigiebigen Zuwendungen führen, jedoch liegt eine
solche freigiebige Zuwendung nur dann vor, wenn es auf eine (Gegen-)Leistung des
bereicherten Teiles nicht ankommt (vgl. wiederum die bei Fellner, aaO, unter Rz
7a, 3. Abs., zu § 3 ErbStG referierte Judikatur des VwGH, insbes. das
Erkenntnis vom 27. September 1990, Zlen. 89/16/0214, 0215, mwN). Im genannten
Erkenntnis vom 31. Oktober 1956 etwa wurde diese Frage danach beurteilt, ob der
Veranstalter des Gewinnspieles ein "geldwertes Interesse" an der
(Gegen-)Leistung des Teilnehmers hatte.
Im Erkenntnis vom 29.7.2004, 2004/16/0076 führte der
VwGH weiters aus, dass zur Beantwortung der Frage, ob es dem Veranstalter im
Sinne der zitierten Rechtsprechung auf die (Gegen-)Leistungen ankam, vorerst von
den rechtlichen Rahmenbedingungen des Gewinnspieles auszugehen ist. Zieht man
nun im Beschwerdefall in Betracht, dass der Beschwerdeführer - wie jeder
andere Teilnehmer am Gewinnspiel auch - bereits Abonnent der TT zu sein und
zusätzlich S 199,-- einzusetzen hatte, kann entgegen der Ansicht der
belangten Behörde nicht gesagt werden, dass aus der Sicht des Veranstalters
gerade unter Anwendung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise all
diese Gegenleistungen des Beschwerdeführers - wie auch aller anderen
Teilnehmer - belanglos waren und deshalb außer Betracht bleiben konnten;
vielmehr ist etwa ein "geldwertes Interesse" des Veranstalters an der Zahlung
von S 199,-- vom Beschwerdeführer (wie auch von jedem anderen Teilnehmer)
zumindest zur Deckung der Kosten der Aktion geradezu evident. Ausgehend von der
Formulierung der Auslobung waren die genannten (Gegen-)Leistungen in ihrer
Gesamtheit auch Bedingung für die Teilnahme am Gewinnspiel, weshalb es
unzulässig ist, diese (Gegen-) Leistungen nur bestimmten Leistungen des
Veranstalters zuzuordnen und solcherart aus der sich aus der Auslobung
ergebenden Verknüpfung auch mit dem Hauptgewinn zu lösen. Die belangte
Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren zu klären haben, wie
viele Personen an dem Gewinnspiel teilgenommen haben, wie hoch daher die Summe
der Spieleinsätze aller Teilnehmer war, und welchen (gemeinen) Wert die von
der Veranstalterin im Gegenzug zu erbringenden Leistungen aufwiesen, um an Hand
dessen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beurteilen, ob die
Veranstalterin ein geldwertes Interesse an den Gegenleistungen der Teilnehmer
hatte.
Im Gegensatz dazu liegt im vorliegenden Fall kein
Anhaltspunkt dafür vor, dass Herr A sowie die übrigen Teilnehmer
für die Teilnahme am "X-Quiz" geldwerte Leistungen (Art
"Spieleinsätze") zu erbringen hatten. Die Frage nach Gegenleistungen wurde
im Gegenteil von der Bw. in ihrer Vorhaltsbeantwortung vom 22. November 2001
ausdrücklich verneint.
Gemäß
§ 3 Abs. 3 ErbStG werden
Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der
Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt. Die
Beantwortung von Fragen aus verschiedenen Wissensgebieten stellt solche
Leistungen dar, die nicht in Geld veranschlagt werden können und vermindern
daher nicht die Bereicherung des Gewinners.
Mit Art. XXI AbgÄG 2004 BGBl I 2004/180 wurde eine
Befreiungsbestimmung für Gewinne aus unentgeltlichen Ausspielungen als Z. 6
des § 15 Abs. 1 ErbStG eingefügt. Diese Befreiungsbestimmung ist
rückwirkend in Kraft getreten und gemäß
§ 34 Abs. 1 Z. 10
ErbStG auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem
31. Dezember 2002 entstanden ist.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen mit
Ausführung der Zuwendung. Im Berufungsfall wurde der PKW im Jahr 2001
übergeben und ist daher die Steuerschuld bereits im Jahre 2001 entstanden,
weshalb die Befreiungsbestimmung hier nicht zur Anwendung kommt.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 ErbStG ist bei einer Schenkung - neben dem Erwerber - auch der
Geschenkgeber Steuerschuldner. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach
den Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden,
Gesamtschuldner.
Die Auswahl der
zur Leistung der Abgabenschuld heranzuziehenden Gesamtschuldner, die Belastung
der einzelnen mit der Gesamtschuld oder nur einem Teil davon, die Bestimmung des
Zeitpunktes und der Reihenfolge der Heranziehung der einzelnen Gesamtschuldner
liegt im Ermessen der Behörde. Die Ermessensentscheidung ist nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. VwGH 7.12.2000,
97/16/0365).
Die
Abgabenbehörde darf sich bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses
im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung nicht ohne sachgerechten Grund an jene
Partei halten, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerschuld
NICHT entrichten soll (vgl. VwGH 24.11.1994, 89/16/0050). Im vorliegenden Fall
wurde vereinbart, dass die Steuer vom Gewinner zu tragen ist und entspricht es
somit dem vertraglichen Innenverhältnis, dass das Finanzamt zunächst
die Schenkungssteuer nur von Herrn A angefordert hat.
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bleibt allerdings bei
Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung bei dem anderen Gesamtschuldner für
die Inanspruchnahme des verbleibenden Gesamtschuldners kein Spielraum für
die Ermessensübung mehr (vgl. ua. VwGH 21.3.2002, 2001/16/0555). Die
Vorschreibung nur an einen der Gesamtschuldner ist aber auch dann begründet
ist, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen
Schwierigkeiten verbunden ist (vgl VwGH 26.6.2003, 2002/16/0301).
Im vorliegenden
Fall war eine vollständige Einbringung des Schenkungssteuerbetrages beim
Erwerber nicht möglich, weshalb auf Grund der Verpflichtung der
Abgabenbehörde, für eine zeitnahe und vollständige Erhebung und
Einbringung ausstehender Abgaben zu sorgen, nach die Bw. mit jenem Teilbetrag,
der beim Gewinner uneinbringlich war (das sind € 1.882,29) in Anspruch zu
nehmen ist.
Es ist daher
die Festsetzung der Schenkungssteuer mit einem Gesamtbetrag von
€ 4.757,89 zu Recht erfolgt. In den angefochtenen Bescheid ist jedoch
noch ein Zusatz aufzunehmen, dass die festgesetzte Abgabe von der Bw. nur
hinsichtlich eines Teilbetrages von € 1.882,29 binnen einer Frist von
einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zu entrichten war und
nur mit diesem Teilbetrag gegenüber der Bw. fällig wurde.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0101-W/06
- Stammnummer
- 29093
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF