Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0229-S/02
ErbSt- Besteuerung einer Dividendenausschüttung einer GmbH betreffend das vor dem Tode der Erblasserin und GmbH-Mitgesellschafterin endende Wirtschaftsjahr, für welches erst nach dem Todeszeitpunkt ein Gewinnfeststellungs-und verteilungsbeschluss gefasst worden war, zugunsten der Alleinerbin, welche jedoch zu keinem Zeitpunkt Gesellschafterin der GmbH war.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0229-S/02vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung Der
unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Gabriele Soini-Wolf
und die weiteren Mitglieder Dr. Uta Straka, Dr. Walter Zisler und Dr. Otmar
Sommerauer im Beisein der Schriftführerin Roswitha Mohr am
13. November 2003 über die Berufung der Bw, vertreten durch H. P. in
F., gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, Gebühren und
Verkehrsteuern , vertreten durch Mag.Heinrich Schmutzhart, betreffend
Erbschaftssteuer nach in Salzburg durchgeführter mündlicher
Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird stattgegeben.
Die
Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs 4 und 5 ErbStG beträgt Euro
404,06 ( S 5.560,00).
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordent-liches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Ent-scheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Erblasserin war
langjährige Gesellschafterin (Mehrheitsgesellschafterin) der GmbH. Mit
Abtretungsverträgen bzw. mit Schenkungsverträgen auf den Todesfall
hatte sie über ihren Geschäftsanteil dergestalt verfügt, dass mit
Rechtswirksamkeit mit ihrem Tode ohne jede weitere Mitwirkung und ohne
Zustimmung ihrer Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger die Gesellschaftsanteile
an die Übernehmer abgetreten werden.
Die Beteiligungsverhältnisse stellen sich wie folgt
dar:
zum Bilanzstichtag 31. März 1994 bzw. unmittelbar bis
zum Ableben der Erblasserin:
Erblasserin, L.B., I.B.
Verfügung der Erblasserin über ihre Anteile
an:
L.B., H.B., G.B. jeweils durch Schenkungsverträge auf
den Todesfall
Stand der Gesellschafter nach Ableben der
Erblasserin:
L.B., I.B., H.B. (Abtretungsvertrag vom 9. Februar 1995 an
I.B. mit Wirkung 30.Juni1994), G.B.
zum Zeitpunkt des Umlaufbeschlusses (15. Februar
1995):
L.B., I.B., G.B.
Die testamentarische Alleinerbin und Bw, welche zum
gesamten Nachlass die unbedingte Erbserklärung abgegeben hatte, war zu
keinem ZeitpunktGesellschafterin der
GmbH. Der Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens mit Einantwortung des
Nachlasses erfolgte am 28. März 1996. Zum Zeitpunkt des Todes der
Erblasserin ( 29. Juni 1994)war der
Jahresabschluss der GmbH für das Geschäftsjahr 1993/1994
(Bilanzstichtag 31. März 1994) noch nicht erstellt worden.
Gemäß Gesellschaftsvertrag ist die Verwendung
des Geschäftsergebnisses (Gewinnausschüttung) der Beschlussfassung
durch die Generalversammlung vorbehalten. Die durch die Erblasserin
geschlossenen Abtretungsverträge und Schenkungsverträge auf den
Todesfall beinhalten aber keine Regelung hinsichtlich jener
Gewinnebetreffend ein vor dem Todesfall
endendes Geschäftsjahr, hinsichtlich derer erst nach dem Todeszeitpunkt ein
Gewinnverteilungsbeschluss gefasst worden ist.
In Form eines Umlaufbeschlusses vom 15. Februar 1995, an
dem die Bw mangels Gesellschafterstellung nicht teilgenommen hatte, wurde
seitens der Gesellschafter der GmbH (L.B., I.B. und G.B.) ein
Gewinnverteilungsbeschluss gefasst, wonach " aus dem Bilanzgewinn ein Betrag von
S 5,053.000,00an die zum Stichtag der
Bilanz (31.3.1994)in der Gesellschaft
gewesenen Gesellschafter, das sind die verstorbene Erblasserin - vertreten durch
die erbserklärte Alleinerbin (Bw)- und L.B. und I.B. im Verhältnis
ihrer seinerzeitigen Beteiligung ausgeschüttet wird. Dementsprechend
entfällt auf die Verlassenschaft ein Betrag von S 2,981.000,00
abzüglich 22% Kapitalertragsteuer, und somit netto S 2,325.180,00. Die
Auszahlung hat bis längstens 17.2.1995 zu erfolgen. Soweit das
Verrechnungskonto der verstorbenen Erblasserin, das bei der GmbH geführt
wird, auf Grund der gleichzeitg vorzunehmenden Abrechnung einen Minussaldo
enthält, ist dieser aus dem Ausschüttungsbetrag abzudecken. Ein
allfälliges Guthaben aus dem Verrechnungskonto ist gleichzeitig mit dem
Ausschüttungsbetrag auf das o.a. Konto der Bw zur Auszahlung zu bringen.
Allfällige Steuern, die im Zusammenhang mit Gutschriften aus der
seinerzeitigen Pensionszusage an die Erblasserin entstehen und die auf den
Ausschüttungsbetrag und die auszubezahlenden Beträge entfallende
Erbschaftssteuer hat die Alleinerbin zu tragen."
Im von der Alleinerbin erstatteten eidesstättigen
Vermögensbekenntnis vor dem Verlassenschaftsgericht vom 5. März 1996
ist ua. als Aktivposten ein Anwartschaftsrecht auf Gewinnausschüttung an
der GmbH enthalten. Diese auf Grund des Gesellschafterbeschlusses der
Alleinerbin auch tatsächlich zugeflossene Gewinnausschüttung in
Höhe von S 2,325.180,00 für das Geschäftsjahr 1993/1994 wurde in
die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage im Rahmen des ErbSt-Bescheides
einbezogen.
In der abweislichen Berufungsentscheidung wurde der
Gewinnauszahlungsanspruch der Erblasserin und in der Folge der Verlassenschaft
und somit als Ausfluss der Gesamtrechtsnachfolge der Alleinerbin zugerechnet,
zumal die tatsächliche Bereicherung unbestritten und aus der Diktion des
Gewinnverteilungsbeschlusses (Gewinnausschüttung zum Stichtag der Bilanz im
Verhältnis der seinerzeitigen Beteiligung) die Forderung auf
Gewinnauszahlung rückwirkend auf den Bilanzstichtag entstanden sei.
In der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde vorgebracht,
dass zum Todestag der Erblasserin noch kein Forderungsrecht der Erblasserin auf
Gewinnauszahlung bestanden habe, sondern zum Zeitpunkt des Erbanfalls (Todestag)
lediglich ein abstraktes, gesellschaftsrechtliches Gewinn- und
Dividendenbezugsrecht bestanden habe.
Der VwGH 14.10.1999, 98/16/0288) gab der Beschwerde nun
insofern Folge, als auf Grund der Abtretungsverträge "sowohl das mit dem
Geschäftsanteil verbundene, einen vermögensrechtlichen Bestandteil der
Mitgliedschaftsrechte bildende allgemeine Gewinnbezugsrecht der Erblasserin als
auch der seit ihrem Tod aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließende
konkrete Anspruch auf die nach der Beschlussfassung der Gesellschafter über
die Gewinnausschüttung sofort fällige und klagbare
Gewinnauszahlungals jeweils mit dem
Geschäftsanteil verbundene Rechte mit dem Stichtag des Todes der
Erblasserin auf die mit dem Abtretungsvertrag bedachten Personen
übergegangen ist. Diesen als Sonderrechtsnachfolgern und nicht der
Beschwerdeführerin stand daher der Gewinnauszahlungsanspruch für das
Wirtschaftsjahr 93/94 zu."
Im fortgesetzten Verfahren wurden der belangten
Behörde vom VwGH noch weitere Ermittlungen aufgetragen.
Die im VwGH-Erkenntnis näher ausformulierten Fragen
wurden der Berufungswerberin mit Schreiben der belangten Behörde vom 9.
März 2000 vorgehalten und seitens der Berufungswerberin mit Schriftsatz vom
27. März 2000 wie folgt beantwortet:
1. Frage des VwGH:
Aus welchen Gründen haben sich die Gesellschafter
(Geschenknehmer) bereit erklärt, entgegen der dargestellten Rechtslage auf
den ihnen zustehenden Gewinn zu verzichten?
Die besondere Stellung der Erblasserin mit dem Recht auf
Entnahmen auf zukünftige Gewinne vor Gewinnfeststellung hätte die
Gesellschafter veranlasst, den Bestand eines abstrakten prospektiven
Dividendenbezugsrechts als Ausfluss des Erbrechts anzuerkennen. Die Bw legt zur
Untermauerung dieses Vorbringens eine Gesellschaftervereinbarung zwischen der
Erblasserin und L.B. vom 18.Juni 1991 vor.
Darin "verpflichtet sich L.B. als Mitgesellschafter der
GmbH, gegen Entnahmen der Gesellschafterin (Erblasserin) bis zu einer Höhe
von ATS 2,000.000,00 in Anrechnung auf den bereits aufgelaufenen oder
späteren Gewinn deren Geschäftsanteiles keinen Einspruch zu erheben.
Gewinnentnahmen darüberhinaus der Erblasserin, aber auch des L.B. sind nur
aufgrund entsprechender Gewinnausschüttungsbeschlüsse der Gesellschaft
zulässig.
Das vorne bezeichnete Entnahmerecht der Erblasserin geht
nichtauf deren Rechtsnachfolger
über. Mit deren Ableben steht deren Rechtsnachfolger das Entnahmerecht nur
entsprechend den jeweiligen Gewinnausschüttungsbeschlüssen der
Gesellschaft in gleichen, den jeweiligen Geschäftsanteilen entsprechenden
Quoten wie L.B. zu."
Da die Alleinerbin (Bw) zu keinem Zeitpunkt
Gesellschafterin der GmbH gewesen sei, hätte sie auch kein Mitwirkungsrecht
an Gesellschafterbeschlüssen (somit auch nicht an
Gewinnfeststellungsbeschlüssen) gehabt. Die Nichtausschüttung des
Bilanzgewinns 1993/1994 wäre jedoch einem Missbrauch gegenüber der mit
dem abstrakten Dividendenbezugsrecht ausgestatteten Alleinerbin
gleichgekommen.
2. Frage des VwGH:
Warum wurde dieser Betrag sowohl in das eidesstättige
Vermögensbekenntnis als auch in den Testamentserfüllungsausweis
aufgenommen?
Der Notar sei zunächst der Ansicht gewesen, dass auf
Grund der personalistischen Struktur der Gesellschaft eine Todesfallsbilanz zu
erstellen wäre und allfällige Gewinnanteile bis zum Todestag auch dem
Nachlass zukämen und deshalb auch mit Wertansatz vorgenommen würden,
weil in das eidesstättige Vermögensbekenntnis auch bestrittene und
bedingte Forderungen voll aufzunehmen seien. (argumentum: Gewinnvorab)
Die Bw sei jedoch der Ansicht,
dass diesem Anwartschaftsrecht mangels Vorliegens eines
Gewinnfeststellungsbeschlusses kein Wert zum Todeszeitpunkt zukäme und mit
null anzusetzen sei.
3. Frage des VwGH:
Waren die
Schenkungsverträge auf den Todesfall im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
noch wirksam?
Es wird auf die von der Bw
beigebrachte Aufstellung betreffend denStand der Gesellschafter zum Bilanzstichtag, zum Todeszeitpunkt und zum
Zeitpunkt der Fassung des Umlaufbeschlusses (siehe oben) verwiesen.
4. Frage des VwGH:
Von welchen Personen der
Umlaufbeschluss gefasst wurde:
L.B., I.B. und G.B.
5. Wurde ein
außergerichtlicher Vergleich über zwischen ihnen (den Gesellschaftern
und der Alleinerbin) strittigen Rechten an der Verlassenschaft (also
hinsichtlich der Dividendenausschüttung) abgeschlossen?
Der Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleiches scheide aus, da das Verhältnis
zwischen Erbin und Gesellschaftern erheblich belastet gewesen sei, sodass ebenso
aus diesen Gründen auch das Vorliegen auch nur irgendeiner
Bereicherungsabsicht seitens der Gesellschafter zu verneinen sei.
Nach Prüfung und
Berichtigung des Verrechnungskontos der Erblasserin zur Gesellschaft, der
Feststellung aushaftender Kaufpreisforderungen aus der Anteilsabtretung und der
Berichtigung der Pensionsansprüche hätten keine weiteren strittigen
Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen Gesellschaft, Gesellschafter und der
Alleinerbin bestanden, die eines Vergleiches bedurft hätten.
Die Bw führt
schließlich aus, dass, trotzdem lt. Ausführung des VwGH der jeweils
mit den Geschäftsanteilen verbundene Gewinnauszahlungsanspruch den
Gesellschaftern und nicht der Alleinerbin zukäme, dies nichts am
Beweggrundder Gesellschafter
ändere, die zu Recht oder zu Unrecht die Leistung in Meinung der
Erfüllung einer rechtlich bestehenden Pflicht bzw. aus einer moralischen,
sittlichen oder Anstandspflicht erbrachten hätten.
Die Bw erweiterte im
Schriftsatz vom 26. Juni 2002 ihr Berufungsbegehren, in dem sie die Anerkennung
der Erhaltungskosten für das erblasserische Wohnhaus , zu deren Tragung die
Bw als Alleinerbin testamentarisch zugunsten der K., welcher die Erblasserin das
unentgeltliche Wohnrecht an dieser Liegenschaft auf Lebensdauer vermacht hatte,
verpflichtet worden wäre, als wiederkehrende Last beantragt.
Die Amtspartei stellte dazu am
11. November 2003 den Antrag, den steuerrechtlichen Ansatz des Wohnrechts bei
den Nachlasspassiva und somit Ermittlung der ErbSt-Bemessungsgrundlage mit dem
Einheitswert der Liegenschaft zu deckeln bzw in eventu über den
Einheitswert hinaus lediglich jene Betriebskosten, welche im Zusammenhang mit
der Wohnungsnutzung nicht jedoch mit der Erhaltung bzw. Instandsetzung des
Gebäudes stünden, als Abzugspost anzuerkennen.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung hielt die Bw ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und
führte dazu noch ergänzend aus, dass das allgemeine Gewinnbezugsrecht
ihrer Ansicht nach aus den Schenkungsverträgen nach dem Todesfall und der
Vereinbarung der Gesellschafter auf das Recht auf Gewinnentnahme auf bereits
aufgelaufene oder spätere Gewinne begründet sei. Diese Rechtsansicht
wäre ihres Wissens auch von den Geschenknehmern (Gesellschaftern) geteilt
worden. Das allgemeine Gewinnbezugsrecht bestünde daher zum Todestage der
Erblasserin, würde aber noch kein Forderungsrecht darstellen. Dieses habe
erst nach Feststellung des Jahresabschlusses 31.3.1994 und Fassung eines
Gewinnausschüttungsbeschlusses entstehen können. Auf die Feststellung
des Jahresabschlusses und den Ausschüttungsbeschluss hätte die Bw
(Alleinerbin) mangels Gesellschafterstellung keinen Einfluss gehabt. Die
Ausschüttung wurde offensichtlich in Anlehnung an vergangene
Ausschüttungen getroffen, wobei das ganz offensichtlich Wille der
Erblasserin gewesen sei, um das Unternehmen kapitalkräftig zu
erhalten.
Die Amtspartei brachte vor,
dass der gegenständliche Vorgang dem Tatbestand des § 2 Abs. 2 Z 4
ErbStG unterliege. Das Recht auf Auszahlung aus dem gegenständlichen
Bezugsrecht wäre strittig gewesen, dieses strittige Recht mündete
letztlich im Vergleich, dass der Alleinerbin ein Dividendenbezugsrecht in
Höhe von 2,325.180,00 Schilling zustehe. Ein Vergleich sei auch deshalb
anzunehmen, weil für die Alleinerbin zum Zeitpunkt der Geltendmachung ihres
Anspruchs nicht bekannt gewesen sei, wie hoch dieser wäre.
In diesem Zusammenhang
wäre auf § 12 Abs. 1 Z 1 lit. f ErbStG zu verweisen, wo die Entstehung
der Steuerschuld mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung
festgelegt sei. Durch den Umlaufbeschluss sei der Tatbestand des § 2 Abs. 2
Z 4 ErbStG erfüllt, sodass zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld
die Höhe des Dividendenbezugsrechts konkretisiert und werthaltig
wäre.
Die Bw wies die
Ausführungen des Amtsbeauftragten entschieden zurück, zumal der
Alleinerbin stets klar gewesen sei, dass sie nur anteilsmäßig an der
Gewinnausschüttung teilnehmen, die Höhe der Ausschüttung aber
nicht beeinflussen könne. Auf die Frage eines Senatsmitglieds, was gewesen
wäre, wenn das Gewinnvorab ausgeschöpft gewesen wäre und die
Gesellschaft Verluste erwirtschaftet hätte, repliziert die Bw, dass
Gewinnvorträge in hohem Ausmaß vorhanden gewesen wären, die
Frage somit nur hypothetisch sei. Die Alleinerbin hätte, wenn Schulden
vorhanden gewesen wären, diese genauso übernehmen müssen.
Der im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung über Beschluss der Vorsitzenden
einvernommene Zeuge L.B. gibt an, dass er die Verhandlungen bezüglich der
berufungsgegenständlichen Dividende geführt habe, wobei hinsichtlich
der Gewinnausschüttung 1993/1994 noch zu Lebzeiten der Erblasserin mit
dieser im Frühjahr 1994 abgesprochen worden sei, diese in Höhe der
Vorjahresgewinne durchführen zu wollen. Man wäre auf Grundlage von
Geschäftsunterlagen und Saldenlisten von einem Betrag zwischen 15% und 20%
des Geschäftserfolges ausgegangen und habe indirekt einen Betrag von etwa S
2,300.000,00 Dividende zugunsten der Erblasserin vorbesprochen. Der Bw wäre
diese Absprache bekannt gewesen, sodass sie als Alleinerbin an ihn herangetreten
sei und die Auszahlung der Dividende beansprucht habe. L.B. habe hierauf seinen
Steuerberater und Notar kontaktiert, welche ihm die Auskunft gaben, dass die Bw
einen Rechtsanspruch auf die Dividende hätte und er, ebenso wie die
Mitgesellschafter I.B. und G.B. daher in Anerkennung dieses Rechtsanspruches die
Dividende an die Bw ausgezahlt hätten. Warum der Dividendenanspruch in das
Eidesstättige Vermögensbekenntnis aufgenommen worden wäre, konnte
er nicht angeben, allerdings bestätigte L.B., dass die
Schenkungsverträge auf den Todesfall im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin
noch wirksam gewesen wären, sich die Beteiligungsstruktur unmittelbar nach
Ableben der Erblasserin wie oben angeführt (L.B., H.B., G.B. und I.B.)
dargestellt habe und der Umlaufbeschluss vom 15. Februar 1995 von I.B., G.B. und
L.B. gefasst worden wäre. Die Frage, ob es einen außergerichtlichen
Vergleich zwischen den beteiligten Personen (Gesellschafter und Alleinerbin)
über strittige Rechte an der Verlassenschaft gegeben habe, verneinte L.B.,
zumal man von einem Rechtsanspruch der Alleinerbin auf die Dividende -
resultierend aus der oben erwähnten Vereinbarung mit der Erblasserin vom
Frühjahr 1994 - ausgegangen wäre. Über Vorhalt des Erkenntnisses
des VwGH 14.10.1999, 98/16/0288, wonach den Geschenknehmern als
Sonderrechtsnachfolgern und nicht der Alleinerbin der Gewinnauszahlungsanspruch
für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 und somit auch die
berufungsgegenständliche Dividende zugestanden wäre, gibt L.B. an,
dass seiner Meinung ein Rechtsanspruch der Alleinerbin auf die Dividende
bestanden und man daher die Gewinnausschüttung akzeptiert habe.
Die ebenfalls im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung einvernommene Zeugin I.B. gibt an, dass ihr
Ehegatte L.B. die Verhandlungen bezüglich der
berufungsgegenständlichen Dividende geführt habe und bestätigt,
dass es zwischen L.B. und der Erblasserin eine Besprechung bezüglich der
Gewinnaufteilung bzw. Gewinnausschüttung für das Wirtschaftsjahr
1993/1994 gegeben habe, bei der sie allerdings nicht anwesend gewesen sei,
hinsichtlich derer sie allerdings L.B. informiert habe. Sie habe den
Umlaufbeschluss vom Februar 1995 nach Rücksprache mit L.B. unterschrieben,
ohne allerdings zu hinterfragen, ob der Bw tatsächlich die Dividende
zustünde. Über Befragen gibt der Zeuge G.B. schließlich an, dass
er hinsichtlich des Gespräches seines Vaters L.B. mit der Erblasserin im
Frühjahr 1994 nichts sagen könne, bestätigt allerdings, dass L.B.
die Verhandlungen bezüglich der Dividende geführt habe, und ihm der
Umlaufbeschluss zur Unterschrift vorgelegt worden wäre.
Abschließend führt
die Bw aus, dass weder eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter an die
Alleinerbin noch eine Schenkung oder ein Vergleich vorliege. Die vor dem
Todestag mit der Erblasserin stattgefundenen Gespräche über die
beabsichtigte Gewinnausschüttung stellen keinen formellen Beschluss dar,
zumal nur die Erblasserin und L.B. daran teilgenommen hätten und keine
Generalversammlung abgehalten worden wäre. Die Bw zieht den Begriff eines
allgemeinen Dividendenbezugsrechts an, das zum Todestag noch keinen Wert gehabt
hätte. Für die Erbschaftssteuer gelte das Stichtagsprinzip. Unter
Verweis auf Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, § 20 führt die Bw aus, dass Umfang und
Zusammensetzung des Vermögens zum Zeitpunkt des Todestages zu beurteilen
wären, sodass Änderungen in der Zusammensetzung des
Nachlassvermögens, die nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers
einträten, für die Erbschaftssteuer ohne Bedeutung seien.
Zu den Ausführungen des
Amtsbeauftragten in Bezug auf die Abzugsposten lt. Erstbescheid (siehe Beilage
Amtsbeauftragter vom 11.11.2003) verweist die Bw in einem ergänzenden
Schriftsatz, welcher im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
vorgelegt worden war, dass die Alleinerbin neben der Einräumung des
unentgeltlichen Wohnrechts gemäß
§ 521 ABGB auf Lebensdauer der
Legatarin testamentarisch zur Tragung der Erhaltungskosten etc. lt. Testament
Punkt III verpflichtet wäre. Diese von der Alleinerbin zu
übernehmenden Kosten stünden untrennbar mit dem Erwerb der
Verlassenschaft in Zusammenhang.
Der
Senat hat erwogen:
Im zur gegenständlichen Berufungssache bereits
ergangenen Erkenntnis vom 14. Oktober 1999 Zl. 98/16/0288 hat der
Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung ausgeführt:
"Im Beschwerdefall wurde die Übertragung des
Geschäftsanteiles mit den Notariatsakten ausdrücklich geregelt. Der
Geschäftsanteil solle danach mit Rechtswirksamkeit mit dem Tode der
Erblasserin ohne jede weitere Mitwirkung und ohne die Zustimmung der Erben oder
sonstigen Rechtsnachfolger auf die im Abtretungsvertrag genannten Personen
übergehen. Auf Grund dieser Vereinbarung ist sowohl das mit dem
Geschäftsanteil verbundene, einen vermögensrechtlichen Bestandteil der
Mitgliedschaftsrechte bildende allgemeine Gewinnbezugsrecht der Erblasserin als
auch der seit ihrem Tod aus dem allgemeinen Gewinnbezugsrecht erfließende
konkrete Anspruch auf die nach der Beschlussfassung der Gesellschafter über
die Gewinnausschüttung sofort fällige und klagbare Gewinnauszahlung
als jeweils mit dem Geschäftsanteil verbundene Rechte mit dem Stichtag des
Todes der Erblasserin auf die mit dem Abtretungsvertrag bedachten Personen
übergegangen. Diesen als Sonderrechtsnachfolgern und nicht der
Beschwerdeführerin stand daher der Gewinnauszahlungsanspruch für das
Wirtschaftsjahr 1993/94 zu (vgl. Entscheidung des OGH 30.10.1990, 8 Ob 643/90,
EvBl. 1991/53)."
Dennoch gab der im Zuge der mündlichen
Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene Gesellschafter und Geschenknehmer
L.B. im Rahmen seiner Zeugenaussage, welche inhaltlich auch von den Zeugen, den
Gesellschaftern I.B. und G.B bestätigt wurde, an, über Auskunft seines
Steuerberaters und Notars der Meinung gewesen zu sein, die Alleinerbin habe
einen Rechtsanspruch auf den auf die Erblasserin entfallenden aliquoten
Gewinnanteil betreffend das Wirtschaftsjahr 1993/1994 gehabt. Die Annahme des
Bestandes eines Rechtsanspruches gründet er überdies auf eine
Unterredung, welche zwischen ihm und der Erblasserin im Frühjahr 1994
stattgefunden hat, anlässlich derer eine Gewinnausschüttung für
1993/1994 in Höhe der Gewinnausschüttungen der Vorjahre vorvereinbart
worden war. Aus den übereinstimmenden Aussagen der Geschenknehmer
(Gesellschafter) und der Bw geht hervor, dass von beiden Seiten ein
Rechtsanspruch der Erbin auf die Dividende angenommen wurde, dessen Höhe
deshalb nicht strittig war, zumal sich die Erbin bewusst war, nur
anteilsmäßig an der Gewinnausschüttung teilnehmen zu
können, aber mangels Gesellschafterstellung auf die Höhe der
Ausschüttung keinen Einfluss zu haben.
Einen Erwerb des Gewinnbetrages auf Grund eines
außergerichtlichen Vergleiches unter sinngemäßer Anwendung der
Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 4 ErbStG, wie sie in diesem Zusammenhang im
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angezogen wurde, unterstellen zu wollen,
scheidet mangels Tatbestandsmäßigkeit somit aus.
Auch für die Annahme einer freigebigen Zuwendung
gemäß
§ 3 Abs 1 Z 2 leg. cit. der Gesellschafter
(Geschenknehmer) an die Erbin ist kein Raum, zumal sie - zwar zu Unrecht, da
allein nur ihnen in ihrer Stellung als Sonderrechtsnachfolger der
Gewinnauszahlungsanspruch für das Wirtschaftsjahr 1993/1994 zustand - der
Meinung waren, in Erfüllung einer bestehenden rechtlichen Verpflichtung die
aliquote Dividende an die Erbin ausbezahlt zu haben. Damit fehlte der Zuwendung
in subjektiver Hinsicht das Moment der Freiwilligkeit und Freigebigkeit (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, § 3 ErbStG Rz 11 ff und dort angeführter
höchstgerichtlicher Judikatur).
Eine Gesamtrechtsnachfolge der Erbin in den Rechtsanspruch
auf die Dividende gemäß
§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG verneinte der
Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Grund der Sonderrechtsnachfolge der
Geschenknehmer in den Gewinnauszahlungsanspruch für das Wirtschaftsjahr
1993/1994.
Die Bw brachte nun vor, dass das allgemeine
Gewinnbezugsrecht aus den Schenkungsverträgen auf den Todesfall und der
Gesellschaftervereinbarung vom 18. Juni 1991 zwischen den Gesellschaftern L.B.
und J.G. begründet sei.
Darin wurde folgendes geregelt:
"L.B. als Mitgesellschafter der GesmbH verpflichtet sich
hiemit, gegen Entnahmen der Gesellschafterin J.G. bis zu einer Höhe von S
2,000.000,00 in Anrechnung auf den bereits aufgelaufenen oder späteren
Gewinn deren Geschäftsanteiles keinen Einspruch zu erheben. Gewinnentnahmen
darüber hinaus der J.G. (Erblasserin), aber auch des L.B. sind nur aufgrund
entsprechender Gewinnausschüttungsbeschlüsse der Gesellschaft
zulässig.
Das vorne bezeichnete Entnahmerecht der J.G. geht nicht auf
deren Rechtsnachfolger über. Mit deren Ableben steht deren Rechtsnachfolger
das Entnahmerecht nur entsprechend den jeweiligen
Gewinnausschüttungsbeschlüssen der Gesellschaft in gleichen, den
jeweiligen Geschäftsanteilen entsprechenden Quoten wie L.B. zu."
Der Erwerb der Dividende durch die Erbin könnte
allenfalls als Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom
Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden (Schenkungsverträge auf
den Todesfall in Zusammenschau mit der Gesellschaftervereinbarung vom 18. Juni
1991 und der Vorabsprache im Frühjahr 1994) von einem Dritten (Alleinerbin)
mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird (vgl. § 2 Abs 1 Z 3
ErbStG), angesehen werden.
Der Senat hatte dagegen jedoch folgende Vorbehalte:
- Die vom Zeugen und Gesellschafter L.B. angesprochene
Vorabsprache mit der Erblasserin im Frühjahr 1994 bezüglich der
geplanten Gewinnausschüttung 1993/1994 ist handelsrechtlich irrelevant, da
sie noch vor Erstellung des Jahresabschlusses bzw. Gewinnfeststellung und nicht
im Beisein aller an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter erfolgte.
- Das Recht auf Gewinnentnahmen auf bereits aufgelaufene
oder spätere Gewinne war als höchstpersönliches Recht der J.G.
(Erblasserin) konzipiert.
- In dieser Vorabsprache im Frühjahr 1994 wurde
naturgemäß nicht die Nachfolgefrage nach J.G. (Erblasserin)
betreffend die Gewinnquote 1993/1994 angesprochen, sodass der Senat daraus nicht
den Bereicherungswillen der Erblasserin zugunsten der Alleinerbin und Bw
betreffend diese Dividende annehmen konnte. Dies insbesonders deshalb, da die
Erblasserin in ihren letztwilligen Verfügungen betreffend ihr Vermögen
dezidiert die Alleinerbin nicht an der Nachfolge in die ihr gehörigen
Geschäftsanteile an der Gesellschaft teilnehmen ließ. Auch wenn man
aus dem tatsächlichen Handeln der Gesellschafter, welche der Alleinerbin
letztlich die Dividende der J.G. (Erblasserin) für 1993/1994 zukommen
ließen, einen solchen erschließen wollte, wog für den Senat das
Argument, dass die Erblasserin bewusst durch unterschiedliche letztwillige
Verfügungen (Testament, Legate, Schenkungsverträge auf den Todesfall)
die Nachfolge in ihre verschiedenen Vermögensbereiche regelte und daher der
Erblasserin nicht ohne weiteres ein Bereicherungswillen zugunsten der
Alleinerbin bezüglich der berufungsgegenständlichen Dividende
unterstellt werden könne, stärker.
Der berufungsgegenständliche Erwerb der Dividende
1993/1994 durch die Alleinerbin kann somit unter keinen der in § 2 ErbStG
genannten Erwerbstatbestände von Todes wegen subsumiert werden. Die von der
Bw im Verfahren vorgebrachte Frage der Werthaltigkeit der Dividende zum
Zeitpunkt des Todes der Erblasserin ist somit obsolet.
Wie bereits oben ausgeführt, konnte die Vorabsprache
vom Frühjahr 1994 entgegen der Ansicht der Gesellschafter keinen Anspruch
der Alleinerbin auf die Dividende 1993/1994 begründen. Dieser stand
vielmehr ihnen als Geschenknehmer (Schenkungsverträge auf den Todesfall)
auf Grund der Sonderrechtsnachfolge in die Geschäftsanteile der Erblasserin
mit dem Stichtag des Todes zu.
Die Gesellschafter leisteten somit die Dividende an die
Alleinerbin, ohne dass diese einen Rechtsanspruch darauf gehabt hätte.
Weitere Schritte im Hinblick auf die Frage, ob die Gesellschafter von einer
Rückforderung der Dividende von der Bw absehen, bleiben daher dem Finanzamt
vorbehalten.
Hinsichtlich der Ergänzung bzw der Erweiterung des
Berufungsbegehrens und des dazu gestellten Antrages der Amtspartei wird
erwogen:
Gemäß
§ 521 iVm § 508 ABGB muss der
Eigentümer ein Gebäude in jenem brauchbaren Zustand erhalten, in dem
es sich bei Einräumung des Gebrauchsrechtes befand bzw. muss er den
eingeräumten Ausstattungsstandard aufrechterhalten (vgl Petrasch in Rummel,
Rz 2 zu § 508 und Rz 4 zu § 521).
Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen ist nach § 16 BewG zu bestimmen, allerdings kann der Wert des
Nutzungsrechtes nicht größer sein als der steuerliche Wert des
genutzten Wirtschaftsgutes selbst. Dies gilt selbst in jenen Fällen, in
denen das genutzte Wirtschaftsgut ein Gebäude ist, für dessen Erwerb
die Erbschaftssteuer vom Einheitswert festzusetzen ist. Im Bereich der
Erbschaftssteuer kann demnach für ein von Todes wegen erworbenes
Gebäude nicht deswegen ein negativer Wert ausgewiesen werden, weil der
Nutzungswert, der letztwillig einem anderen eingeräumt wurde, höher
ist als der Wert der Substanz, im vorliegenden Fall also als der Wert des
Gebäudes, dessen Nutzungswert einem anderen eingeräumt wurde. Denn es
wäre denkunmöglich, dass derjenige, der das Eigentum an einer Sache
erworben hat, durch seinen Erwerb im steuerlichen Ergebnis eine
Vermögensverminderung erleidet, während der Nutzungsberechtigte den
Wert der Nutzung mit einen Betrag zu versteuern hätte, der über dem
Wert der Sache bzw der Substanz liegt (vgl Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts-und Schenkungssteuer, Rz 84 zu § 19
ErbStG und VwGH 17.5.2001, 98/16/0311, VwGH 2.3.1972, 0929/71).
Da das Wohnungsrecht, wie oben ausgeführt, auch die
Verpflichtung der Instandhaltung seitens des Eigentümers mitumfasst, sind
derartige Instandhaltungskosten im steuerrechtlichen Wert mitinkludiert, dessen
Höhe mit dem Einheitswert der Liegenschaft, im Gegenstandsfall somit mit S
278.000,00 nach oben hin begrenzt ist.
Im Testament wurde unter Punkt III. der Erbin und deren
Rechtsnachfolgern auch die Tragung aller Betriebskosten und Kosten der Beheizung
aufgetragen. Diese Nebenverpflichtungen können zusätzlich vereinbart
werden, sind jedoch nicht mehr als Teil des Wohnrechts anzusehen (vgl Petrasch
in Rummel, Rz 1 zu § 521 und dort referierte Rechtsprechung), sondern
betreffen die Sphäre der Nutzung der Liegenschaft und belasten daher die Bw
zusätzlich über das Wohnrecht hinaus. Es wird daher dem von der
Amtspartei eingebrachten Eventualantrag, als Passivpost betreffend die
Liegenschaft neben dem mit dem Einheitswert der Liegenschaft bewerteten
Wohnrecht lediglich die kapitalisierten Betriebs-und Beheizungskosten
anzuerkennen, gefolgt.
Die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage (in ATS) errechnet
sich daher wie folgt:
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Reinnachlass
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20,019.197,63
|
abzüglich: Wohnrecht
|
- 278.000,00
|
Legat K
|
- 436.251,56
|
Legat N
|
- 436.251,56
|
Kleidung
|
- 10.000,00
|
Vermögen § 15 Abs1Z17
ErbStG
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- 15,686.273,05
|
Betriebs-u.Beheizungskosten lt
Antrag der Amtspartei
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- 334.054,00
|
Dividende
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- 2,325.180,00
|
Kosten Nachlassregelung
|
- 494.820,00
|
Freibetrag § 14 Abs1 ErbStG
|
- 6.000,00
|
Freibetrag § 15 Abs1 Z1
lita
|
- 20.000,00
|
Freibetrag § 15 Abs1 Z1
litb
|
- 8.000,00
|
sohin
|
-
15.632,54
|
|
Es war daher dem Berufungsbegehren auf Festsetzung der
Erbschaftssteuer in Höhe der Mindeststeuer von S 5.560,00 (vgl. § 8
Abs. 4 und 5 ErbStG) Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden
Salzburg,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Z 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 8 Abs. 5 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 508 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
abstraktes DividendenbezugsrechtGewinnauszahlungsanspruchSchenkungsvertrag auf den TodesfallSonderrechtsnachfolgefreigebige ZuwendungVermögensvorteilder auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wirdBereicherungswilleWohnrechtBetriebskostenErhaltungskostenaußergerichtlicher Vergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0229-S/02
- Stammnummer
- 7849
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF