Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1500-W/09
Werbeabgabepflicht bei einem Leistungspaket
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1500-W/09vom 10.01.2013Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein einheitliches Gesamtentgelt für Leistungen, die teilweise der Werbeabgabe unterliegen und teilweise der Werbeabgabe nicht unterliegen, geleistet, ist nur jener Teil des Entgelts, der tatsächlich als Gegenleistung für konkrete werbeabgabepflichtige Leistungen angesehen werden kann, werbeabgabepflchtig. Dieses einheitliche Entgelt ist daher aufzuteilen, wobei die Zuordnung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erfolgen hat.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwAdrBw, vertreten durch Dkfm. Gerhard Balluf Steuerberatungs GmbH, Wirtschaftstreuhänder, 2442 Unterwaltersdorf, Brodersdorferstraße 3, vom 29. Dezember 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, vertreten durch Fachvorständin Hofrätin Mag. Edith Hanel-Schmidt, vom 22. November 2008 betreffend Werbeabgabe für den Zeitraum 2004 bis 2007 entschieden:
Die angefochtenen Bescheide vom 22. November 2008 werden gemäß
§ 289 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (Bw), der S***** P***** (S*****P*****) GmbH, fand eine Außenprüfung statt, über die am 20. 11. 2008 gemäß
§ 150 BAO berichtet wurde.
Unter anderem wurden auch Feststellungen zur Werbeabgabe getroffen, die in weiterer Folge zu Werbeabgabebescheiden für die Jahre 2004 bis 2007 vom 21. 11. 2008 führten.
Hierbei wurde die Werbeabgabe für das Jahr 2004 mit 18.245,65 € (statt 11.205,20 €), für das Jahr 2005 mit 18.759,09 € (statt 13.200,19 €), für das Jahr 2006 mit 24.128,15 € (statt 15.503,32 €) und für das Jahr 2007 mit 13.653,87 € (statt 8.478,87 €) festgesetzt, ausgehend von folgenden Bemessungsgrundlagen: 364.913,00 € (2004), 375.181,80 € (2005), 482.563,00 € (2006) und 273.077,40 € (2007).
Hiergegen wurde am 23. 12. 2008 Berufung mit dem Antrag auf Änderung der angefochtenen Bescheide erhoben:
"5.) Zusammenfassung des Begehrens
Entsprechend den Ausführungen in dieser Berufung begehren wir die Änderung der Werbeabgabebescheide für 2004, 2005, 2006 und 2007 wie bereits oben detailliert ausgeführt. Nach Jahren gegliedert stellt sich dieses Begehren wie folgt dar.
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Der Außenprüfer gab hierzu eine Stellungnahme ab, auf die wiederum die Bw am 25. 3. 2009 replizierte:
"5.) Zusammenfassung und Begehren
Die Stellungnahme des Betriebsprüfers kann der in der Berufung dargelegten Rechtsansicht und den dazugehörigen Erläuterungen und Berechnungen nichts entgegensetzen und spiegelt zum Großteil die Ausführungen des Betriebsprüfungsberichts wieder, welche bereits in der Berufung entsprechend ausführlich beanstandet wurden. In diesem Sinne ersuche ich nochmals um berufungsgemäße Änderung der Werbeabgabebescheide 2004, 2005, 2006 und 2007 und um Gutschrift der zu viel festgesetzten Werbeabgabe (siehe Punkt 5. der Berufung)."
Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Argumente zu den einzelnen Berufungspunkten zusammengefasst.
Allgemeine Berechnung
"Bei der Überprüfung der Werbeabgabe im Prüfungszeitraum und im Nachschauzeitraum 2007 wurde festgestellt, dass die Werbeabgabe nicht in richtiger Höhe abgeführt wurde. Bei einzelnen Ausgangsrechnungen wurde die Werbeabgabe mit der Anzeigenabgabe verwechselt bzw. wurden bei Ausgangsrechnungen Euro 3,63 pro Tag als Werbeabgabe verrechnet." Außenprüfungsbericht, Tz. 2.
Entgegen den Ausführungen der Betriebsprüfung, dass vom Steuerberater nicht erklärt werden konnte warum dies erfolgte, erfolgte diese Begründung bereits in meiner Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung vom 26.09.2008, in welchem folgendes ausgeführt wurde: Als diese Tätigkeit im Jahr 2004 aufgenommen wurde, wurde ohne die Richtigkeit zu überprüfen und ohne dass die S*****P***** GmbH Kontakt mit uns aufgenommen hat, allen Kunden Werbeabgabe verrechnet. Später beanstandeten einige Kunden diese Verrechnung unter Berufung auf den Durchführungserlass zur Werbeabgabe und wiesen darauf hin, dass sie bei anderen Messeveranstaltungen für ihre Stände ebenfalls keine Werbeabgabe entrichtet hätten. Entsprechend den Bestimmungen des Durchführungserlasses wurde diesen Kunden keine Werbeabgabe mehr verrechnet.
Weiters wurde im Jahr 2004 pro Stand und Tag ein Betrag von € 3,63 als Werbeabgabe auf den Rechnungen angeführt, ohne dass die S*****P***** GmbH sich zuvor bei uns informiert hat. Warum dieser Betrag angeführt wurde ist nicht mehr zu eruieren. Die Firma S*****P***** hat die Rechnungen ohne uns zu konsultieren nach eigenem Gutdünken ausgestellt. Als Werbeabgabe wurden dann die auf den Rechnungen angeführten Beträge abgeführt." Berufung.
"6.) Falschberechnung Werbeabgabe durch die Betriebsprüfung
Die Berechnung durch die Betriebsprüfung erfolgte durch Anwendung des 5%-Satzes auf den berechneten Nettobetrag (Brutto: 1,2) der Rechnungen. Da dieser Nettobetrag bei Werbeabgabepflicht den Betrag inklusive Werbeabgabe darstellen muss, muss aus diesem Betrag zuerst der Nettobetrag exklusive Werbeabgabe ermittelt werden (dividieren des Nettobetrags durch 1,05) und darauf der 5% Satz angewendet werden. Anhand folgenden Beispiels wird dies ersichtlich:
[Grafik]
[Grafik]
[Grafik]
Eine weitere Fehlberechnung hat sich im Zuge der Nachbelastung der Werbeabgabe für "T*****" ergeben. Laut den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht werden 60% des gesamten Sponsorbeitrags werbeabgabepflichtig behandelt. Dabei wurde jedoch nur eine der beiden jährlichen Rechnungen an T***** zu 60% der Werbeabgabe unterzogen. Die Tatsache, dass bei der anderen Rechnung bereits 100% der Werbeabgabe unterzogen wurden, wurde nicht berücksichtigt. Im Ergebnis zeigen sich folgende Fehler.
[Grafik]
Bei antragsgemäßer Erledigung des Begehrens in den Punkten 1.) bis 5.) sind obige Fehlberechnungen automatisch berichtigt." Berufung.
"Falschberechnung Werbeabgabe durch die Betriebsprüfung
Laut Vertrag mit "T*****T*****S***** GmbH" (=Sponsor genannt) verpflichtet sich der Sponsor zur Bezahlung eines pauschalen Sponsorbeitrages inkl aller gesetzlichen Abgaben jedoch exkl USt und exkl Werbeabgabe, Auf Grund dieses Vertrages ist der Veranstalter (= S*****P***** GmbH) berechtigt und verpflichtet die Werbeabgabe nachzuverrechnen.
Der Sponsor hat den Vertrag rechtlich korrekt abgeschlossen, da er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht wissen konnte, wie oft und wie lange wird die Sendezeit in den einzelnen Medien sein.
Siehe unter Punkt 4 des Vertrages:
Die vertragsgegenständlichen Veranstaltungen werden vom ORF übertragen. Der Veranstalter garantiert dem Sponsor eine optimale Medienpräsenz ohne dass zusätzliche Kosten für den Sponsor entstehen. Bel möglichen Zusatzangeboten für eine erweiterte Medienpräsenz (insbesondere aber nicht ausschließlich durch den ORF) wird der Veranstalter zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Sponsor informieren.
Daher wurde der Vertrag exklusive Umsatzsteuer und exklusive Werbeabgabe abgeschlossen. Daher wurde die Berechnung durch das Finanzamt korrekt vorgenommen." Stellungnahme Außenprüfer.
4.) Falschberechnung Werbeabgabe durch die Betriebsprüfung
Grundlage kann nur das tatsächliche Entgelt bilden. Aus diesem tatsächlichen Entgelt ist die Umsatzsteuer herauszurechnen und anschließend die Werbeabgabe. Eine Nachverrechnung der Werbeabgabe kann nicht erfolgen, eine Verpflichtung zur Nachverrechnung besteht keinesfalls. Ein Rechtsstreit wäre, abgesehen von bereits teilweise eingetretener Verjährung, nicht sinnvoll, würde die Sponsoren für zukünftige Veranstaltungen abschrecken, den Hauptsponsor T*****V***** verärgern und außerdem zu einem langen und teuren Rechtsstreit mit T***** führen. Die vom Prüfer vertretene Ansicht, dass die Werbeabgabe nachzufordern ist, stimmt nicht und ist aus wirtschaftlicher Sicht äußerst unvorteilhaft. Aus diesem Grund kommt es mit Sicherheit nicht zu einer Nachverrechnung und daher ist im Sinne des § 3 (3) Werbeabgabegesetz im selben Zeitpunkt in dem die Festsetzung der Werbeabgabe durch die Betriebsprüfung erfolgte eine Änderung des Entgelts (Entgeltsminderung) eingetreten, welche zu der von uns vorgebrachten Berechnungsweise führt." Gegenäußerung Bw.
N*****turnierS*****A*****
"Die Steuerpflichtige veranstaltet das N*****turnier in S*****A***** .... Für dieses Turnier wurden zwei namhafte Hauptsponsoren gefunden. Der eine Sponsor (T*****) wurde im Namen des Turniers aufgenommen, der andere hat am C***** hinter den Spielern sein Logo (T*****V*****S*****A*****) angebracht. Die Aufteilung dieser beiden Hauptsponsoren wurde vom Steuerberater in folgender Weise vorgenommen. Die Einnahmen von "T*****" wurden 40 % der Werbeabgabe unterzogen, die Einnahmen vom T*****V*****S*****A***** wurden zu einem Drittel der Werbeabgabe unterworfen.
Vom Finanzamt wurde der Vertrag von der Fa. T***** für die Beurteilung der Werbeabgabe herangezogen. In diesem Vertrag wurden die Leistungen der Fa. T***** und die Gegenleistungen des Veranstalters genau beschrieben. Es konnte keine wertmäßige Aufteilung vorgenommen werden, sondern nur eine punktgemäße Aufteilung. Die Gegenleistungen des Veranstalters wurden im Vertrag Punkt für Punkt genauestens beschrieben. Eine Abwägung dieser punktgemäßen Beschreibung der Gegenleistung in werbeabgabepflichtige Punkte und in werbeabgabefreie Punkte ergab, dass rund sechzig Prozent der angeführten Punkte der Werbeabgabe zu unterwerfen sind. Weiters wurde unter Punkt 3 des T*****-Vertrages vereinbart, dass kein weiteres Telekommunikationsunternehmen mit dem Veranstalter eine Vereinbarung für dieses Turnier eingehen darf. Unter Punkt 4 des T*****-Vertrages wurde vereinbart, dass die Veranstaltungen vom ORF übertragen wird. Bei einer weiteren Medienpräsenz wird der Veranstalter zum frühestmöglichen Zeitpunkt den Sponsor informieren. Im Kurzkommentar zur Werbeabgabe von Karin Leithner wird ausgeführt, wenn eine Medienpräsenz (Fernsehen) gegeben ist, kann von einem siebzigprozentigen Anteil für die Berechnung der Werbeabgabe ausgegangen werden. Das Finanzamt hat daher die Aufteilung der Einnahmen der beiden Hauptsponsoren mit sechzig Prozent als werbeabgabepflichtig beurteilt." Außenprüfungsbericht, Tz. 2.
"Für den Nachschauzeitraum 2007 wurden von dem Hauptsponsor (T*****V*****S*****A*****) keine Werbeabgabe berechnet bzw. abgeführt. Auch für diesen Zeitraum wurde der obige Prozentsatz für die Berechnung der Werbeabgabe herangezogen." Außenprüfungsbericht, Tz. 2.
"2.) Sponsoring und Imagepflege
Die S*****P***** GmbH veranstaltet jedes Jahr im Dezember ein N*****turnier in S*****A*****. Die Anzahl der Matches ist jedes Jahr ähnlich. Im Jahr 2006 fanden Mittwoch, Donnerstag und Freitag jeweils 3 N*****matches statt und am Samstag 2 N*****matches (Finale). Um eine attraktive Veranstaltung durchführen zu können und bekannte N*****stars zum Mitspielen zu bewegen sind sehr hohe finanzielle Mittel erforderlich, die zum Großteil durch Sponsoren aufgebracht werden müssen. Die Eintrittsgelder, VIP- und Logenkarten sowie Werbeverkäufe können diese Aufwendungen nicht annähernd abdecken. In den Jahren 2004, 2005 und 2006 waren die beiden Hauptsponsoren die Firma T***** und der T*****V*****S*****A*****. Ab dem Jahr 2007 gab es kein Sponsoring durch T***** mehr. Hauptsponsor war daher nur mehr der T*****V*****S*****A*****.
Der Werbeabgabe unterliegen nur Werbeleistungen im Sinne des § 1 (2) WerbeAbg.
Darunter fallen:
1.) Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne
des Mediengesetzes
.
2.) Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen.
3.) Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften.
Die S*****P***** GmbH hat den Großteil der Inserate in der Programmzeitschrift einzeln (ohne Gesamtsponsorpaket) verkauft und vollständig der Werbeabgabe unterzogen. Ebenso wurden Werbetafeln (Bandenwerbung auf dem N*****platz) verkauft und der Werbeabgabe unterzogen. Anders verhält es sich bei den Sponsorbeiträgen der Firma "T*****" und des "T*****V*****S*****A*****", die ein Paket aus unterschiedlichsten Leistungen beinhalten. Diese Gesamtpakete bestehen aus
nicht der Werbeabgabe unterliegenden Leistungen (z.B.: Verkauf von Eintrittskarten und Logenplätzen) ,
der Werbeabgabe unterliegenden Leistungen (z.B.: Bandenwerbung, Inserat Programmheft),
nicht der Werbeabgabe unterliegender Imagepflege und
nicht der Werbeabgabe unterliegenden freigebigen Leistungen
Karin Leitner erläutert in ihrem Kurzkommentar zur Werbeabgabe auf Seite 96 bis 98 unter 5.2.2. eben diese Aufteilung von Sponsorbeiträgen und hebt hervor, dass die Bemessungsgrundlage für die Werbeabgabe nur das Entgelt, welches tatsächlich für im § 1 des Werbeabgabegesetzes aufgezählte Werbeleistungen, bezahlt wird sein kann. Die Aufteilung der Sponsorbeiträge in einen werbeabgabepflichtigen und in einen werbeabgabefreien Teil wird von uns anders beurteilt als von der Betriebsprüfung.
Unter Image versteht man das innere Gesamt- und Stimmungsbild bzw. den unwillkürlich entstehenden Gesamteindruck, den jemand von einem Unternehmen hat. Das Image entsteht vor allem affektiv auf der Gefühlsebene und reflektiert positive und auch negative Assoziationen. Informationen und Wahrnehmungen anderer können den Eindruck mitprägen. Ähnliche Bedeutung hat beispielsweise der geläufigere Begriff "Ruf". Das Image wird zum Beispiel durch den Beliebtheitsgrad oder den Bekanntheitsgrad gemessen. Wobei zwischen Wissen, Bedeutung und Handlungstendenz zu unterscheiden ist. Das Image als "Ruf" eines Unternehmens bzw. einer Produktgruppe in der Bevölkerung stellt vor allem für große Unternehmen mit breitem Kundenspektrum eine wesentliche Herausforderung an das Marketing dar. So werden z.B.: Formel 1 Teams, Sportler oder sportliche Großveranstaltungen gesponsert. Die, durch den Gesponserten erbrachte, Gegenleistung (Werbung und sonstige Leistungen z.B.: Autogrammstunden oder Eintrittskarten) entspricht dabei in der Regel nicht annähernd dem Wert, der vom Sponsor geleisteten Zahlungen. Diese Differenz zwischen Leistung und Gegenleitung lässt sich nur dadurch erklären, dass es noch andere Gründe für die Sponsorzahlungen gibt, nämlich die Imagepflege und die freigebige Zuwendung. Es wird also regelmäßig ein Großteil dafür bezahlt, dass das Unternehmensimage aufgebaut bzw. gepflegt wird und ein Teil wird auch als freigebige Zuwendung bezahlt. Beides unterliegt nicht der Werbeabgabe (siehe VwGH
91/17/0145
und Kurzkommentar Karin Leitner 5.2.2)
3.) T*****V*****S*****A*****
Das Sponsoring durch den T*****V*****S*****A***** zielt im Wesentlichen darauf ab, die Hotels, Gastronomie und Liftanlagen auch in der Vorsaison zu füllen und den Tourismusumsatz für die örtlichen Betriebe anzukurbeln. Dieses Ziel soll durch Unterstützung und dadurch Ermöglichung von Events und Veranstaltungen in den Nebensaisonen erfolgen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Sponsorzahlung wird somit nicht für Werbung geleistet sondern um die Veranstaltung überhaupt zu ermöglichen und über diese Veranstaltung Gäste nach S*****A***** zu bringen.
Primäres Ziel ist es also die Veranstaltung durch finanzielle Mittel zu unterstützen und so zu ermöglichen. Durch die Durchführung der Veranstaltung und die Bewerbung der Veranstaltung durch die S*****P***** GmbH (nicht der Werbeabgabe unterliegenden Eigenwerbung) werden oben beschriebene Ziele erreicht. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (91/17/0145) (noch zur Anzeigenabgabe ergangen aber in den relevanten Punkten im konkreten Fall anwendbar) geht eindeutig hervor, dass nur der Teil der Sponsorzahlung der Werbeabgabepflicht unterliegt, der tatsächlich Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung darstellt. Ebenfalls festgehalten wird, dass Sponsoring in der Regel auch der Imagepflege dient, welche jedoch nicht der Werbeabgabe unterliegt. Weiters hat laut diesem Urteil eine Schätzung des werbeabgabepflichtigen Entgelts in Anlehnung an die beim Beschwerdeführer allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte zu erfolgen. Unter Bezugnahme auf den Sponsorvertrag mit dem T*****V*****S*****A***** werden die einzelnen Leistungen Punkt für Punkt auf ihre Werbeabgabepflicht sowie die Höhe des üblichen, verkehrsüblichen Entgelts untersucht.
Abwicklung des Turniers in finanzieller Eigenverantwortung des Veranstalters: Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.
Sorge tragen für ein attraktives Teilnehmerfeld: Diese Vereinbarung ist obligatorisch, da ohne attraktives Teilnehmerfeld die ganze Veranstaltung zum Scheitern verurteilt wäre und die S*****P***** GmbH keine Gewinne erzielen würde. Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.
Adaptierung der VIP Tribüne auf Kosten der S*****P***** GmbH: Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.
Komplette Bewerbung der Veranstaltung: Diese Bestimmung verdeutlicht vor allem, dass die Veranstaltung in finanzieller Eigenverantwortung und Risiko durch die S*****P***** GmbH erfolgt. Selbstverständlich muss die Veranstaltung beworben werden, sonst wäre wohl mit keinen Zuschauern zu rechnen und keine Gewinne durch die S*****P***** GmbH zu erzielen. Die Werbung für die Veranstaltung stellt nicht werbeabgabepflichtige Eigenwerbung für die S*****P***** GmbH dar. Für die Einschaltungen des T*****V*****S*****A***** im Programmheft, Plakate und Ankündigungsflyer ist das darauf entfallende Entgelt durch Vergleich mit Einschaltungen anderer Kunden zu ermitteln. Dabei wurden einige Einschaltungen im Programmheft des Jahres 2006 herausgegriffen und ein Durchschnittspreis für eine DIN A4 Seite Werbung ermittelt.
[...]
Auf den Flyern (siehe Beilage) sind kleine Werbedrucke unten auf Vorder- und Rückseite enthalten. Aufgrund der geringen Größe im Vergleich zu den Inseraten im Programmheft, wird pauschal ein Wert von € 200,-- pro Seite angesetzt (2 x 200,-- = € 400,--).
Die Plakate haben die Größe DIN A2 und sind das Titelblatt der Broschüre entsprechend vergrößert. Die Werbung unten auf der Programmzeitschrift wird pauschal mit einem Wert des 4-fachen von der Programmzeitschrift (Vierfache Größe) angesetzt: 4x400,-- =€ 1.600,-
Die Aufdrucke auf den Einritts-, Logen- und VIP Karten sind so klein gehalten wie auf den Flyern und werden daher mit dem gleichen Wert bewertet: € 200,--
Homepage inklusive Link: Laut einer Einzelerledigung des BMF vom 9. August 2000 stellt es herrschende Verwaltungspraxis dar, dass Internetwerbung und Verlinkungen keine Leistungen im Sinne des Werbeabgabegesetzes darstellen. Auch Karin Leitner kommt auf Seite 98 unter 5.3 zu diesem Schluss und weist auch darauf hin, dass es keinesfalls Intention des Gesetzgebers war solche Leistungen der Werbeabgabe zu unterziehen.
Eintrittskartenkontingente für den T*****V*****S*****A*****: Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.
2 Zuschauerlogen während des Turniers: Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes.
Sponsorwerbung im TV-Bereich: Dabei handelt es sich um Bandenwerbung am N*****platz, welche im Zuge von TV-Übertragungen der N*****matches immer wieder im Bild zu sehen ist und natürlich auch von den Zusehern vor Ort. Diese Leistung unterliegt als "Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften" der Werbeabgabe. Das bei der S*****P***** GmbH übliche Entgelt für diese Leistungen ist durch Vergleich mit anderen Badenwerbungen zu ermitteln. Die Einschaltung von Werbespots oder Ähnlichem für den T*****V*****S*****A***** im Rundfunk ist nicht erfolgt, es handelt sich ausschließlich um redaktionelle Beiträge (z.B.: TW1 - Übertragung der Matches, ORF S***** Berichterstattung im Rahmen der ZIB). Es sind 12 Seitenbanden (siehe Skizze) vorhanden. Die Seitenbanden waren zum Großteil als Gesamtsponsorpakete vergeben. Einzeln verrechnet waren im Jahr 2007 nur die Seitenbanden an die B*****A*****, an welche für eine Bande von 4m (B) x 1 m (H) = 4m2 ein Betrag von Netto €3.250,-- verrechnet wurde, an die Firma Sch*****N*****, an welche für eine Bande von 4m (B) x 1 m (H) = 4m2 ein Betrag von Netto € 4.100,-- verrechnet wurde, sowie an die Firma H***** KG an welche für eine Bande von 4m (B) x 1 m (H) = 4m2 ein Betrag von Netto € 5.000,-- verrechnet wurde. Der niedrige Preis für die Badenwerbung der B*****A***** lässt sich dadurch erklären, dass dieser Preis bereits seit Beginn der Veranstaltung im Jahr 2001 verrechnet wird und seit dem nicht erhöht werden konnte. Sowohl für den Preis an die B*****A***** als auch an die Firma Sch*****N***** gilt darüber hinaus, dass aufgrund der über diese Bandenwerbung hinausgehenden Geschäftsbeziehungen Preisnachlässe gewährt wurden. Nach Auskunft der Geschäftsführung sind Preisnachlässe für in guten Geschäftsbeziehungen stehende Kunden um bis zu ca. 20% vom Normalpreis möglich. Das bestätigt auch die Tatsache, dass an die Firma H***** und im Jahr 2008 an die Firma E*****A*****, mit welchen keine über die Vergabe der Bandenwerbung hinausgehenden Geschäftsbeziehungen bestehen, jeweils € 5.000,-- für eine Seitenbande im Ausmaß von 4m (B) x 1 m (H) = 4m2 verrechnet wurden. Abzüglich 20% ergibt das einen ermäßigten Preis von € 4.000,--, was in etwa mit dem an die Firma Sch*****N***** verrechneten Betrag (€ 4.100,--) übereinstimmt. Da mit dem T*****V*****S*****A***** sehr intensive Geschäftskontakte bestehen, ist als Vergleichsmaßstab für das übliche Entgelt von dem ermäßigten Betrag von € 4.000,- auszugehen. Es ergibt sich so ein üblicher Quadratmeterpreis von € 1.000 € (4.000 4m2), welcher auf die 16m2 große Seitenbandenwerbung (4 Banden x 4m2 = 16m2) des T*****V*****S*****A***** umgelegt wird und so einen fremdüblichen Vergleichspreis von € 16.000,-- ergibt (ohne Berücksichtigung von Ermäßigungen aufgrund von Abnahme besonders großer Flächen durch den T*****V*****S*****A*****).
Die Werbeflächen auf den Stirnseiten des N*****platzes (siehe Skizze) wurden ebenfalls anhand des Quadratmeterpreises von € 1.000,-- bemessen. Zusätzlich wurde aufgrund der etwas besseren Lage dieser Banden ein Lagezuschlag von 30% angesetzt (obwohl nur eine Stirnseite im Blickbereich der Turmkamera ist, eine große rote Leerfläche oben und unten vorgelegen ist und keine Ermäßigungen aufgrund von Abnahme besonders großer Flächen durch T*****V*****S*****A***** berücksichtigt wurde). Die an den T*****V*****S*****A***** vergebenen Seitenbanden im Ausmaß von 2 Stück zu jeweils 4m x 2m (BxH) = 8 m2 x 2 = 16m2 ergeben, bewertet mit dem Quadratmeterpreis von € 1.300,--, ein übliches Entgelt von € 20.800,--.
Darüber hinaus wurden von der S*****P***** GmbH keine Werbeeinschaltungen für den Sponsor im Rundfunk, Fernsehen oder Printmedien vorgenommen, sondern ausschließlich Eigenwerbung für die Veranstaltung betrieben. Die Übertragungen und Printmedienberichte über die Veranstaltung stellen ausschließlich redaktionelle Beiträge dar (ORF S***** im Rahmen der ZIB oder TW1 Übertragung der N*****matches oder Berichterstattung in Zeitungen). Ob diese medialen Berichterstattungen stattfinden hängt von der Attraktivität der Veranstaltung ab und ob die Presseunternehmen die Veranstaltung für berichtenswert erachten. Redaktionelle Beiträge und Eigenwerbung sind keine werbeabgabepflichtigen Leistungen.
Die Tatsache, dass die Veranstaltung in S*****A***** stattfindet und auf den Werbedrucken (Flyer, Plakate, Programmheft) immer wieder die Ortsbezeichnung "S*****A***** ... " ohne Bezug zu Werbeeinschaltungen erfolgt, steht nicht in Zusammenhang mit der Sponsorzahlung, sondern stellt Eigenwerbung für die Veranstaltung der S*****P***** GmbH dar, weil diese Ortsbezeichnung auch unabhängig von einer Sponsorzahlung durch den T*****V***** erfolgen muss, da es sich schließlich um den Veranstaltungsort handelt, der jedenfalls erwähnt werden muss, wie das bei den unterschiedlichsten Veranstaltungen der Fall ist (z.B.: ***[vergleichbare_Veranstaltungen]***"). Die Tatsache, dass S*****A***** ... in den Veranstaltungsnamen aufgenommen wurde und damit im offiziellen Logo der "T*****N*****trophy S*****A***** ... " enthalten ist, stellt wie Karin Leitner unter 5.2.2 auf Seite 97 ausführt "Führen des Sponsor-Namens in der Vereinsbezeichnung" keine werbeabgabepflichtige Leistung dar. Der Druck dieses Logos in den Werbemitteln (Plakate, Programmzeitschrift und Flyer) stellt daher als Eigenwerbung (eigener Veranstaltungsname) keine werbeabgabepflichtige Leistung dar.
Als weiterer wesentlicher Teil des Sponsorbeitrags ist wie bereits oben erwähnt die Imagepflege anzusehen. Ziel ist es das Image von S*****A***** als sportlichen, gesellschaftlich interessanten und aufregenden Ort, wo immer was los ist, darzustellen. Diese Darstellung erfolgt dadurch, dass durch Sponsorzahlungen gesellschaftlich interessante Veranstaltungen ermöglicht werden und die Eindrücke aus diesen Veranstaltungen (aufgrund des Veranstaltungsortes S*****A***** ) z.B.: durch mediale Berichterstattung mit dem Ort S*****A***** in Verbindung gebracht werden und so zur allgemeinen Einstellung gegenüber S*****A***** (Image) beitragen.
Als ebenfalls wesentlicher Bestandteil des Sponsorbeitrags ist die freigebige Zuwendung zu sehen. Durch die Zuwendung für die Veranstaltung und somit die Ermöglichung der Veranstaltung kann der T*****V***** das Ziel der besseren Auslastung der touristischen Einrichtung in der Vorsaison erfüllen und dadurch seine Mitglieder fördern.
Der Großteil dieser Sponsorzahlung besteht daher aus nicht werbeabgabepflichtigen Leistungen. Deshalb erfolgte in den Werbeabgabeerklärungen der betreffenden Jahre eine pauschale Aufteilung von einem Drittel des Sponsorbeitrags als werbeabgabepflichtig und zwei Drittel werbeabgabefrei. Diese Aufteilung wurde bereits bei der Nachschau vom Oktober 2002 durch die Betriebsprüfung untersucht und nach Rücksprache mit Herrn Ministerialrat G***** nicht beanstandet.
Dementsprechend wurde diese Aufteilung in den Folgejahren beibehalten. Nach genauer Berechung an hand obiger Vergleichswerte ergibt sich im Jahr 2006 ein werbeabgabepflichtiges Entgelt von € 43.540,--.
Aufgrund der Gültigkeit des Sponsorvertrages (und der darin geregelten Leistungen) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 kann in allen drei Jahren vom gleichen werbeabgabepflichtigen Entgelt ausgegangen werden. Daher ersuche ich um Abänderung der Werbeabgabebescheide entsprechend obiger Berechnung wie folgt.
[Grafik]
Im Jahr 2007 hat der T*****V*****S*****A***** nur 3 Seitenbanden (3x 4m2 = 12m2) erhalten. Bewertet mit dem Quadratmeterpreis von € 1.000,-- ergibt sich ein übliches Entgelt für diese Seitenbanden in Höhe von € 12.000,--, das sind € 4.000,-weniger als in den Vorjahren. Da im Jahr 2007 die Firma T***** kein Sponsoring mehr übernommen hat, wurden die beiden Stirnseitenbanden durch den T*****V*****S*****A*****
übernommen. Diese ergeben ein übliches Entgelt von 2 Stück x 8 m2 = 16 m2 bewertet mit € 1.300,-- = € 20.800,--. Die Seitenanzahl im Programmheft ist mit vier Seiten gleich geblieben, bei den Aufdrucken auf den Flyern, Plakaten und Eintrittskarten hat sich nichts geändert. Eines der beiden Transparente am Stiegenaufgang zu den Zuschauertribünen (2006 T*****) wurde 2007 ebenfalls durch den T*****V*****S*****A*****: 4m2 x € 1.000,-- = € 4.000,-- übernommen. Es ergibt sich daher für das Jahr 2007 ein werbeabgabepflichtiges Entgelt von (43.540 - 4.000 + 20.800 + 4.000 = € 64.340). Daher ersuche ich um Abänderung des Werbeabgabebescheids 2007 entsprechend dieser Berechnung wie folgt.
[Grafik]
4.) T*****
Als relativ junges Unternehmen wurde unter anderem das Image gepflegt, dass trotz des kurzen Bestands des Unternehmens bereits andere Ziele als reines Gewinnstreben verfolgt werden. Durch Sponsoring von Sportveranstaltungen und Kulturveranstaltungen, welches diese Veranstaltungen zum Teil überhaupt erst ermöglicht, sollte dieses Image gepflegt werden, Die Einstellung in der Bevölkerung wird dadurch geprägt, dass das Unternehmen unterstützenswerte Veranstaltungen finanziell fördert und daher eine Art Großzügigkeit und Fairness vermittelt, weil auch andere an seinem Profit teilhaben dürfen. Bestehende Kunden sehen beispielsweise, dass sie durch ihre Ph*****kosten gesellschaftlich anerkannte und wertvolle Veranstaltungen indirekt unterstützen, Sportveranstaltungen werden in der Bevölkerung durchwegs als interessant und förderungswürdig angesehen, weshalb der Beitrag von T***** zu solchen Veranstaltungen als Leistung gegenüber der Gesellschaft und der allgemeinen Unterhaltung angesehen wird, Dadurch kann die Beliebtheit der Marke und des Unternehmens T***** beibehalten werden, ebenso wie der Bekanntheitsgrad. Auch die Attribute jung, dynamisch und professionell werden mit großen Sportveranstaltungen und in weiterer Folge mit dem Image des Sponsorunternehmens verbunden, Die Schätzung des werbeabgabepflichtigen Entgelts hat wie bereits unter 2.) angeführt in Anlehnung an die beim Beschwerdeführer allenfalls üblichen, ansonsten verkehrsüblichen Entgelte zu erfolgen. Die vertraglich vereinbarten Leistungen stellen sich wie folgt dar:
1.1. und 1.3.1: Titelsponsoring: Darunter wird die Aufnahme des Wortes "T*****" in den Titel der Veranstaltung verstanden. Die Tatsache, dass "T*****" in den Veranstaltungsnamen aufgenommen wurde und damit im offiziellen Logo der "T*****N*****trophy S*****A***** ... " enthalten ist, stellt wie Karin Leitner unter 5.2.2 auf Seite 97 ausführt "Führen des Sponsor-Namens in der Vereinsbezeichnung" keine werbeabgabepflichtige Leistung dar. Der Druck dieses Logos in den Werbemitteln (Plakate, Programmzeitschrift und Flyer) stellt daher als Eigenwerbung (eigener Veranstaltungsname) keine werbeabgabepflichtige Leistung dar.
1.2. Pauschaler Sponsorbeitrag: "Beim genannten Entgeltbeitrag handelt es sich um einen pauschalierten Fixbetrag, mit dessen Bezahlung sämtliche im Rahmen dieses Vertrages seitens des Veranstalters erbrachte Leistungen, somit sämtliche Beratungsleistungen, Organisationsleistungen, Promotions- und Werbeleistungen inklusive Drucksortenerstellung, Bild- und Stimmrechte sowie etwaiger Preisgelder (sofern hierin nicht explizit anders geregelt) abgegolten sind. Etwaige Fehlkalkulationen gehen zu Lasten des Veranstalters." Ein pauschalierter Fixbetrag stellt ein Indiz für Sponsoring und ein Paket, das aus einer Vielzahl von Leistungen besteht, dar. In diesen Leistungen ist unter anderem auch ein wesentlicher Teil für die Preisgelder der Spieler (in Summe 2006: € 200.416,67 inkl. Abzugsteuer) und wie oben erläutert Imagepflege und freigebige Zuwendungen enthalten. Diese Beträge unterliegen daher nicht der Werbeabgabe. Weiters werden explizit Leistungen angeführt die keine Werbeleistungen im Sinne des Werbeabgabegesetzes darstellen (Beratungsleistungen, Organisationsleistungen, Promotion zum Teil, Preisgelder).
1.3.2: Zwei Werbeflächen mit 4m x 2m (je 8m2) auf der Stirnseite des Tennisplatzes. Da mit der Firma T***** ein sehr intensiver Geschäftskontakt bestand, ist als Vergleichsmaßstab für das übliche Entgelt von dem bereits bei der Berechnung zum T*****V*****S*****A***** angewendeten Quadratmeterpreis von € 1.300,-auszugehen (genaue Berechnung siehe Ausführungen zum T*****V*****S*****A*****). 16m2 x € 1.300 = € 20,800,--.
Weiters wurden über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende seitliche Werbebanden zur Verfügung gestellt: 2 Stücke zu je 4m x 1 m (=4m2) = 8 m2. Bewertet mit dem Quadratmeterpreis von € 1.000,-- ergibt sich ein übliches Entgelt von €8.000,--.
1.3.3 Das Recht B*****, Linienrichter und Schiedsrichter mit Kappen auszustatten (50 Stück) ist aufgrund der geringen Größe der Werbeflächen auf Kappen von geringem Wert (maximal € 500,--).
1.3.4 und 1.3.5. Es werden pro Tag (4 Tage) je 3 Vip Logen für T***** zur Verfügung gestellt. Ebenso erfolgen 4 Akkreditierungen (=Eintritt für die Veranstaltung). Es handelt sich um keine Werbeleistung im Sinne des Werbeabgabegesetzes
1.3.6 Es werden 2 DIN A 4 Seiten in der Programmzeitschrift zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich um werbeabgabepflichtige Leistungen. Zur Ermittlung des verkehrsüblichen Preises wurden wie zuvor bei der Berechnung zum T*****V*****S*****A***** einige Einschaltungen im Programmheft des Jahres 2006 herausgegriffen und ein Durchschnittspreis für eine DIN A4 Seite Werbung ermittelt. Auf der Vorderseite befindet sich ebenfalls eine kleine Werbeleiste, wobei aufgrund der geringen Größe ein Entgelt von € 400,-- angesetzt wurde.
[...]
1.3.7 Eine Präsentationsfläche (Nach Art eines Messestandes) wird zur Verfügung gestellt. Diese Leistung unterliegt entsprechend unserer bereits unter 1.) Standmieten vertretenen Rechtsansicht ebenfalls nicht der Werbeabgabe.
1.3.8. Es wird das Recht weitere Werbemittel aufzustellen festgelegt. Dabei handelt es sich um 2 Werbeflächen auf der Stirnseite des N*****platzes links und rechts außen - siehe Skizze (je 2m x 1 m). Unter Zugrundelegung des Quadratmeterpreises von €1.000,-- ergibt sich ein verkehrsübliches Entgelt von 4m2 x €1.000,-- = €4.000,-Weiters ist links und rechts auf der Zuschauertribüne jeweils ein Werbebanner im Ausmaß von 4m x 1 m angebracht, welches trotz der schlechteren Lage mit dem Quadratmeterpreis von € 1.000,-- bewertet wird. 8 m2 x € 1.000 = € 8.000,-- Sonstige kleinere Werbeaktivitäten (Inflatables und Fahnen) werden pauschal mit € 3.000,-- geschätzt, da sie nur in geringem Ausmaß und nicht direkt am N*****platz zum Einsatz kamen und damit wesentlich weniger werbewirksam sind als die Bandenwerbung. Werbetürme wurden nicht errichtet.
1.3.9 Es wird die Verteilungsmöglichkeit eigener Werbemittel angeführt. Diese Möglichkeit wurde von T***** kaum in Anspruch genommen und ist von geringer Werbewirksamkeit und wird daher pauschal mit 2.000,-- geschätzt.
1.3.10 T***** erhält das Recht selbst für die Veranstaltung zu werben. Dabei handelt es sich um keinen werbeabgabepflichtigen Tatbestand.
1 .3.11 Kartenkontingente für Eintritt zu Pl***** Party und S*****H*****. Solche Karten sind im freien Verkauf nicht erhältlich und daher von großem Wert. Als Eintrittskarten handelt es sich um keinen werbeabgabepflichtigen Tatbestand
1.3.12. Es werden werbende Tondurchsagen vereinbart. Diese Tondurchsagen erfolgen ausschließlich in den Pausen zwischen den N*****matches (pro Veranstaltungstag maximal 2 Pausen zwischen den Matches), in denen die Zuschauer meistens die Halle verlassen um Essen und Trinken zu besorgen und sich die Beine zu vertreten. Weiters werden diese Tondurchsagen nicht im Rundfunk übertragen. Das fremdübliche Entgelt für diese Tondurchsagen kann daher maximal den Wert einer Seitenbandenwerbung in Höhe von € 4.000,-- haben. Weiters ist fraglich ob Tondurchsagen überhaupt der Werbeabgabe unterliegen, da in sämtlichen Erläuterungen und im Durchführungserlass zur Werbeabgabe ausschließlich auf gedruckte oder projizierte Werbung Bezug genommen wird, jedoch nicht auf Tondurchsagen. Weiters ist das T***** Logo auf allen Drucksorten (Plakaten, Flyer, Eintrittskarten, Logenkarten, VIP-Karten, Turniermagazin) anzubringen. Die Werbung im Turniermagazin wurde bereits unter 1.3.6 behandelt. Auf den Flyern (siehe Beilage) sind kleine Werbedrucke unten auf Vorder- und Rückseite enthalten. Aufgrund der geringen Größe im Vergleich zu den Inseraten im Programmheft, wird pauschal ein Wert von 2 x € 200,-- = € 400,-- angesetzt (analog auch Berechnung T*****V*****S*****A*****). Die Aufdrucke auf den Einritts-, Logen- und VIP Karten sind so klein gehalten wie auf den Flyern und werden daher mit dem gleichen Wert bewertet: € 200,--.
Die Plakate haben die Größe DIN A2 und sind das Titelblatt der Broschüre entsprechend vergrößert. Die Werbung unten auf der Programmzeitschrift wird pauschal mit einem Wert des 4-fachen von der Programmzeitschrift (Vierfache Größe) angesetzt: 4 x € 400,-- = € 1.600,-- (analog auch Berechnung T*****V*****S*****A*****)
1.3.13 Sp*****M***** können nur in den Pausen zwischen zwei N*****matches (pro Veranstaltungstag maximal 2 Pausen zwischen den Matches), in denen die Zuschauer meistens die Halle verlassen um Essen und Trinken zu besorgen und sich die Beine zu vertreten, eingesetzt werden und werden nicht im Rundfunk übertragen.
Daher kann für sie maximal ein Entgelt von einer Seitenbande in Höhe von € 4.000,- veranschlagt werden. Gewinnspiele stellen keinen werbeabgabepflichtigen Tatbestand dar. Sonstige Werbeaktivitäten haben nicht stattgefunden.
1.3.14 Das Recht Film- und Fotoaufnahmen zu machen ist kein werbeabgabepflichtiger Tatbestand.
1.3.15 Die Verpflichtung der S*****P***** GmbH sämtliche Aktivitäten von CoSponsoren mit T***** abzustimmen soll konkurrierende M*****unternehmen (siehe auch Punkt 3.1) ausschließen und für den Werbezweck und die Imagepflege schädliche Sponsoren fernhalten. Dabei handelt es sich um keinen werbeabgabepflichtigen Tatbestand.
1.3.16. Zur Verfügung Stellung von Personal für T***** stellt keine werbeabgabepflichtige Leistung dar.
3.2 Marketing- und PR Maßnahmen. Diese Bestimmung ist ähnlich im Vertrag mit dem T*****V*****S*****A***** enthalten und verdeutlicht vor allem, dass die Veranstaltung in finanzieller Eigenverantwortung und Risiko durch die S*****P***** erfolgt. Selbstverständlich muss die Veranstaltung beworben werden, sonst wäre wohl mit keinen Zuschauern zu rechnen und keine Gewinne durch die S*****P***** GmbH zu erzielen. Die Werbung für die Veranstaltung stellt nicht werbeabgabepflichtige Eigenwerbung für S*****P***** GmbH dar. Die werbeabgabepflichtigen Leistungen (Bandenwerbung, Inserate in Programmheft usw.) wurden bereits in den vorigen Punkten abgehandelt.
4. ORF Übertragung. Es wird festgehalten, dass eine Übertragung der Veranstaltung im ORF erfolgt. Diese Übertragung ist bereits in den Vorjahren durch redaktionelle Beiträge des ORF (und TW 1) immer erfolgt und es konnte davon ausgegangen werden, dass das auch in Zukunft so sein wird. Der Veranstalter garantiert dem Sponsor eine optimale Medienpräsenz. Darunter ist zu verstehen, dass die Werbeflächen optimal positioniert werden und dass durch Bewerbung der Veranstaltung und durch ein attraktives Teilnehmerfeld (kurz durch eine interessante Veranstaltung) eine optimale Medienpräsenz der Veranstaltung und damit der vorhandenen Werbeflächen gewährleistet ist. Der Ansicht der Betriebsprüfung wonach eine Medienpräsenz der Veranstaltung dazu führt, dass 70% des Sponsorbeitrags werbeabgabepflichtig sind kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden. Es gibt keine Vereinbarung über mindestens zu gewährleistende Übertragungszeiten, es wird lediglich die Tatsache festgehalten, dass die Veranstaltung übertragen wird. Bei den Werbeflächen anderer Kunden (z.B.: Bandenwerbung B*****A*****, Sch*****N*****, H***** KG, E*****A*****) handelt es sich ebenfalls um Werbeflächen, welche bei Fernsehübertragungen zu sehen sind. Da das verkehrsübliche Entgelt der T***** Werbeflächen auf Grundlage dieser Flächen, welche bei Übertragungen ebenfalls zu sehen sind und in deren Preis deshalb auch die Medienpräsenz einkalkuliert sein muss, ermittelt wurde, kann durch die Medienpräsenz kein zusätzlich werbeabgabepflichtiger Tatbestand ausgelöst werden. Darüber hinaus wird der Begriff "optimale Medienpräsenz" weder definiert noch werden Konsequenzen der Nichterfüllung vereinbart. Diese Formulierung lässt daher nur erkennen, dass die Medienpräsenz der Veranstaltung ein wesentlicher Grund für T***** war das Sponsoring zu übernehmen und den Wunsch von T***** ausdrückt, dass die Medienpräsenz erhalten bleibt. Jedoch sind weder definierte Sendezeiten oder Konsequenzen der Nichteinhaltung vereinbart. Darüber hinaus wurden von der S*****P***** GmbH keine Werbeeinschaltungen für den Sponsor im Rundfunk, Fernsehen oder Printmedien vorgenommen, sondern ausschließlich Eigenwerbung für die Veranstaltung betrieben. Die Übertragungen und Printmedienberichte über die Veranstaltung stellen ausschließlich redaktionelle Beiträge dar (ORF S***** im Rahmen der ZIB oder TW1 Übertragung der N*****matches oder Berichterstattung in Zeitungen). Ob diese medialen Berichterstattungen stattfinden hängt von der Attraktivität der Veranstaltung ab und ob die Presseunternehmen die Veranstaltung für berichtenswert erachten. Redaktionelle Beiträge und Eigenwerbung sind keine werbeabgabepflichtigen Leistungen.
Die Aufteilung in einen werbeabgabepflichtigen Teil und in einen werbeabgabefreien Teil erfolgte pauschal mit einem Satz von 40% werbeabgabefrei und 60% werbeabgabepflichtig. Diese Aufteilung wurde bereits bei der Nachschau vom Oktober 2002 durch die Betriebsprüfung (Herr L*****) untersucht und nicht beanstandet. Dementsprechend wurde diese Aufteilung beibehalten.
Nach genauer Berechnung an hand obiger Vergleichswerte ergibt sich im Jahr 2006 ein werbeabgabepflichtiges Entgelt von € 59.660,--.
Aufgrund der Gültigkeit des Sponsorvertrages (und der darin geregelten Leistungen) für die Jahre 2004, 2005 und 2006 kann in allen drei Jahren vom gleichen werbeabgabepflichtigen Entgelt ausgegangen werden. Daher ersuche ich um Abänderung der Werbeabgabebescheide entsprechend obiger Berechnung wie folgt.
[Grafik]
[Grafik]
"Sponsoring und Imagepflege
Die Werbeabgabe ist die Nachfolgerin der Anzeigeabgabe. Wie Schubert-Pokorny-Quantschnigg, Einkommensteuer Handbuch2 ausführen, verpflichtet sich beim Sponsorvertrag ein Unternehmen (Sponsor) zu finanziellen Zuwendungen etwa an einen Sportler oder Sportverein, während diese dafür die Verpflichtung Obernehmen für den Sponsor als Werbeträger aufzutreten. Die Abgabenbehörde habe bei Sponsorverträgen daher zu prüfen, ob diesen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (
§ 21 BAO
) ein Leistungsaustausch zugrunde liege. Diese Gedankengänge können zunächst zwanglos auf das in den letzten Jahren immer häufiger werdende Sponsoring kultureller Aktivitäten übertragen werden. Danach wird im gängigen Sprachgebrauch unter "Sponsoring" (im weiteren Sinn) auch das reine Mäzenatentum verstanden, bei dem eine Gegenleistung nicht erbracht werden muss. Sponsoring (im engeren Sinn) liegt vor, wenn mit einem kulturellen Engagement eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgt wird. Festzuhalten bleibt, dass jedenfalls insoweit kein Leistungsaustausch und damit kein Entgeltcharakter der betreffenden Zahlungen im Sinne dieses Gesetzes vorliegt, als es sich um freigebige Zuwendungen aus privaten Motiven handeln sollte.
Da die Fa. S*****P***** GmbH bemüht ist, wie der Steuerberater in seiner Berufung ausführt, durch die beiden Hauptsponsoren, die Firma T***** und der T*****V*****S*****A*****, eine attraktive Veranstaltung durchzuführen, bediente sich die Fa S*****P***** GmbH zweier Sponsoren. Wie oben ausgeführt, hat die Abgabenbehörde zu beurteilen, ob ein Leistungsaustausch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise gem.
§ 21 BAO
vorliegt. Unter Punkt 3 und Punkt 4 der eingebrachten Berufung, führt der Steuerberater aus, dass das Sponsoring durch den T*****V*****S*****A***** im Wesentlichen darauf abzielt, die Hotels, Gastronomie und Liftanlagen auch in der Vorsaison zu füllen und den Tourismusumsatz für die örtlichen Betriebe anzukurbeln. Bei "T*****" führt der Steuerberater aus, handelt es sich um ein relatives junges Unternehmen und das Image soll gepflegt werden. Der Steuerberater führt weiters aus, dass die Einstellung in der Bevölkerung wird dadurch geprägt, dass das Unternehmen unterstützenswerte Veranstaltungen finanziell fördert und daher eine Art Großzügigkeit und Fairness vermittelt, weil auch andere an seinem Profit teilhaben dürfen.
Zusammenfassend kann ausgeführt werden, dass es sich um ein Sponsoring im engeren Sinn handelt, da beide Hauptsponsoren durch ihr Engagement eine eindeutig unternehmensbezogene Absicht verfolgen.
T*****V*****S*****A***** - T*****
Der Vertrag des T*****V*****S*****A***** wurde anlässlich der Schlussbesprechung am 19.11.2008 übergeben. Bei der Beurteilung der Sachlage übersieht der Steuerberater, dass neben dem Sponsorvertrag, auch andere Kosten (im Vertrag sind noch zusätzlich 8 Punkte angeführt) durch den T*****V*****S*****A*****
übernommen werden. Daher kann den Ausführungen des Steuerberaters nicht gefolgt werden.
Die im Vertrag unter den Punkten f) und g) vom T*****V*****S*****A*****
übernommen Kosten wären zu bewerten und der beschränkten Einkommensteuer zu unterwerfen. Bei der Berufungserledigung ist darauf Bedacht zu nehmen.
Weiters darf daraufhingewiesen werden, dass im Vertrag mit dem T*****V*****S*****A***** folgende Pflichten des Hauptsponsors (=T*****V*****S*****A*****) vereinbart worden sind: Der Hauptsponsor erhält als Gegenleistung zur Sponsorwerbung im TV-Bereich sowie 2 Logen während des Turniers. Der Hautsponsor wird sich bemühen sich in Bezug auf Fernsehübertragungszeiten seine Kontakte zum ORF voll auszunutzen und zu einem positiven Vertragabschluss beizutragen.
In dem Kurzkommentar zur Werbeabgabe von Karin Leitner führt diese aus, dass die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen im Fernsehen als Teil einer Sendung, wobei die Werbeleistung mit einem Ausmaß von 70 % der Gesamtleistung zu bewerten ist.
Das Argument, die Aufteilung wurde bereits bei der Nachschau vom Oktober 2002 durch die Betriebsprüfung untersucht und nicht beanstandet, ist folgendes entgegen zu halten. Die Niederschrift betreffend Umsatzsteuersonderprüfung umfasste den Zeitraum vom Oktober 2001 bis Mai 2002. Für die Beurteilung des Ausmaßes der Werbeabgabe wäre das gesamte Kalenderjahr 2001 maßgebend. Zweitens kann sich das Ausmaß bzw. die Bemessungsgrundlage für die Beurteilung der Werbeabgabe jährlich ändern. Wie bereits ausgeführt, konnte der Vertreter der S*****P***** GmbH noch der Steuerberater Unterlagen für den Prüfungszeitraum vorlegen, die eine schlüssige Beurteilung nach sich ziehen lässt. Der Steuerberater schreibt in seiner Berufung, dass die Aufteilung in einen werbeabgabepflichtigen Teil und in einen werbeabgabefreien Teil erfolgte pauschal mit einem Satz von 40 % werbeabgabefrei und 60 % werbeabgabepflichtig. Der Steuerberater hat die Werbeabgabe pauschal ermittelt, das Finanzamt hat im BP-Bericht genauestens ausgeführt, wie die Ermittlung erfolgte und hat die Beurteilung der einzelnen Vertragspunkte (siehe BP Bericht) in einem Verhältnis gestellt und ist daher auf ein Verhältnis 60% werbeabgabepflichtig gekommen. Betreffend des vorgelegten Aktenvermerkes ist auszuführen, dass dieser keine Unterschrift trägt und am 3.10.2002 ausgestellt wurde. Dort ist vermerkt, dass Herr L***** (USO Prüfer) mit MR G***** gesprochen hat, und dass für den Gesamtbetrag vom T*****V*****S*****A***** es problemlos möglich ist nur ein Drittel Werbeabgabepflichtig zu machen.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass das Finanzamt die Berechnung der Werbeabgabe logisch und nachvollziehbar im BP-Bericht aufgebaut hat und den Denkgesetzen des täglichen Lebens entspricht. Der Steuerberater hat in der Berufung der Berechnung durch das Finanzamt nicht widersprochen." Stellungnahme Außenprüfer.
"2.) Sponsoring und Imagepflege
Dieser Punkt wurde eingehend in der Berufung erläutert, die Ausführungen in der Stellungnahme des Betriebsprüfers sind nicht geeignet, die in der Berufung vorgebrachte Rechtsansicht zu widerlegen." Gegenäußerung Bw.
"3.) T*****V*****S*****A***** - T*****
In der Stellungnahme des Betriebsprüfers wird richtig angeführt, dass neben dem Sponsorvertrag auch andere Kosten durch den T*****V*****
übernommen werden. Falsch ist allerdings, dass diese Tatsache in der Berufung von uns übersehen wurde. Aufgrund der detailliert dargestellten Bewertung ist in der Berufung und auch in diesem Schreiben ersichtlich, dass aufgrund der Art der Aufteilung des Sponsorbeitrags auf einen werbeabgabepflichtigen und einen werbeabgabefreien Teil, die übernommenen Kosten keine Rolle für die Beurteilung spielen. Der werbeabgabepflichtige Teil des Sponsorbeitrags wird direkt durch Vergleich mit anderen Kunden, welche reine Werbelistungen beziehen, ermittelt. Daher hat eine veränderte Höhe des Gesamtsponsorbeitrags (durch übernommene Kosten) keinen Einfluss auf die Höhe des werbeabgabepflichtigen Teils. Andernfalls würde unterstellt, dass bei gleicher Werbeleistung ein zusätzlicher Sponsorbeitrag ohne zusätzliche Werbeleistung, zu einer höher zu bewertenden Werbeleistung führen würde, was aber nicht der Fall sein kann.
Die in der Stellungnahme des Prüfers angeführte Passage aus dem Kurzkommentar zur Werbeabgabe von Karin Leitner in welcher die 70% angeführt werden, bezieht sich wahrscheinlich auf die Ausführungen auf Seite 113. Diese Passage behandelt die Werbeleistung im Fernsehen, wenn ein Produkt als Teil einer Sendung veröffentlicht wird. Konkret wird hier auf das "Product Placement" Bezug genommen. Wenn jemand beispielsweise einen Betrag an eine Filmgesellschaft bezahlt damit beispielsweise der Schauspieler im Film eine Getränkedose einer speziellen Marke in der Hand hält oder ein bestimmtes Auto fährt. Nur in so einem Fall wird im Kurzkommentar von Karin Leitner von den besagten 70% ausgegangen. Die Vergleichbarkeit eines solchen "Product Placements" mit dem vorliegenden Sachverhalt einer Sportveranstaltung, bei welcher vom ORF ausschließlich redaktionelle Beiträge übertragen werden, ist nicht nachvollziehbar. Es wird von der Betriebsprüfung versucht zu unterstellen, dass S*****A***** und T***** den Sponsorbeitrag nur leisten, damit die S*****P***** GmbH die Übertragung der Werbebanden im Fernsehen veranlasst. Es ist schon aufgrund der vertraglichen Regelung in der eine Reihe von Leistungen angeführt ist, nicht denkbar, dass es sich hier um eine schlichte Fernsehwerbeeinschaltung handelt. Darüber hinaus steht es nicht in der Macht der S*****P***** GmbH über Sendezeiten, Programm und Inhalt der Sendungen des ORF zu disponieren. Es handelt sich bei den Übertragungen des ORF ausschließlich um redaktionelle Beiträge. Wenn die Veranstaltung für den ORF nicht attraktiv genug wäre, würde auch keine Übertragung erfolgen. Weiters möchte ich auf die Berufung verweisen, in welcher die einzelnen Vertragspunkte detailliert auf ihre Werbeabgabepflicht hin überprüft wurden. Außerdem wird bei der Berechnung aufgrund von Vergleichswerten mit anderen Kunden (reine Werbeleistung), deren Bandenwerbung im Zuge der ORF Beiträge ebenfalls übertragen wird, dem Umstand der Fernsehübertragung bereits automatisch Rechnung getragen (Details siehe Berufung).
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Normen und Schlagworte
- Werbeabgabegesetz 2000, BGBl. I Nr. 29/2000
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1500-W/09
- Stammnummer
- 63474
- Gültig
- 10.01.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF