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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1500-W/09

Werbeabgabepflicht bei einem Leistungspaket

geltende FassungSonstiger BescheidRV/1500-W/09vom 10.01.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wurden Unterlagen vorgelegt, die sehr wohl eine schlüssige Beurteilung des werbeabgabepflichtigen Entgelts ermöglichen. Wie bereits in der Berufung detailliert berechnet wurde, ist es sehr wohl anhand des Vergleichs mit anderen werbenden Firmen möglich, einen Vergleichswert zu ermitteln. Die Betriebsprüfung hat die von uns durchgeführte Aufteilung des Sponsorbetrags von 60% werbeabgabefrei und 40% werbeabgabepflichtig (bei Sponsoring T***** ) und 66,67% werbeabgabefrei und 33,33% werbeabgabepflichtig (bei Sponsoring T*****V*****S*****A*****) durch eine andere pauschale Schätzung ersetzt. Die Schätzung des Finanzamts basiert darauf, dass im Vertrag mit T***** ca. zehn Leistungspunkte erblickt wurden, welche die S*****P***** GmbH verpflichtet ist zu erbringen und davon ca. 4 als werbeabgabefrei angesehen wurden und so vom gesamten Sponsorbeitrag 4/10 abgezogen wurden um zu einem werbeabgabepflichtigen Anteil von 6/10 zu kommen. Keiner der angegebenen Vertragspunkte wurde, trotz enormer Unterschiede im Wert, bewertet. Es wurde somit unterstellt, dass alle Leistungen gleich viel wert sind, obwohl nur eine Bewertung des werbeabgabepflichtigen Teils anhand von Vergleichswerten zum richtigen Ergebnis führen kann. Auf die Imagepflege und freigebigen Zuwendungen wurde gar nicht Bedacht genommen. Diese "Schätzungsmethode" stellt daher keine geeignete "Methode" dar um eine sachgerechte Aufteilung des Sponsorbeitrags zu ermöglichen. Wie die Schätzung erfolgen hätte müssen, wurde bereits in der Berufung detailliert unter Zugrundelegen des VwGH Urteils 91/17/0145 erläutert. Der in der Stellungnahme des Prüfers angeführte Aktenvermerk betreffend Besprechung mit Herrn L***** wurde von mir nach Abschluss der Umsatzsteuernachschau ausgestellt. Da nur mein Vater und ich in der Umsatzsteuernachschau tätig waren und wir uns beide daran erinnern können, ist eine Unterschrift auch nicht erforderlich. Auch Herr L***** wird sich daran erinnern können, und die Tatsache, dass er keine Beanstandungen in Bezug auf die Werbeabgabe gegeben hat, zeigt wohl auch, dass die von uns durchgeführte Aufteilung damals so akzeptiert wurde. Außerdem wäre nicht, wie in der Stellungnahme angeführt, das ganze Kalenderjahr 2001 maßgebend gewesen, weil die jährliche Veranstaltung jedes Jahr im Dezember stattfindet und die Sponsorbeiträge daher auch erst ab Oktober zufließen und daher zur Gänze in dem betreffenden Prüfungszeitraum enthalten waren. Entgegen der Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde der Berechnung des Finanzamtes in der Berufung sehr wohl widersprochen. Zur Verdeutlichung möchte ich hier nochmals die Gründe anführen weshalb die Aufteilung des Sponsorbeitrags durch den Prüfer gerade nicht den Denkgesetzen und der Logik entspricht. 1.) Es wurden ca. zehn verschiedene Vertragspunkte (Sponsorvertrag T*****) mit stark unterschiedlichen Werten mit dem gleichen Wert bewertet. Der Logik der Betriebsprüfung folgend müsste dann beispielsweise bei einem Kaufvertrag über ein bebautes Grundstück immer eine Aufteilung zu 50% auf Gebäude und 50% auf Grundstück erfolgen, weil es sich um zwei Punkte im Vertrag handelt. 2.) Es wurden zwei unterschiedliche Verträge (Sponsorvertrag S*****A***** und Sponsorvertrag T*****) einfach auf Grundlage der Schätzung zum T*****-Vertrag gleich behandelt (60% werbeabgabepflichtig). 3.) Die zweifelsfrei in den Sponsorbeiträgen inkludierte Imagepflege und freigebigen Zuwendungen wurden völlig außer Acht gelassen. 4.) Im Betriebsprüfungsbericht wird angeführt, dass eine wertmäßige Aufteilung nicht vorgenommen werden konnte. Dies entspricht nicht den Tatsachen, weil wie in der Berufung ersichtlich ist, eine wertmäßige Ermittlung des werbeabgabepflichtigen Anteils sehr wohl möglich ist. 5.) Wenigstens zur Überprüfung der Plausibilität dieser ungeeigneten "Schätzungsmethode" hätte ein Vergleich mit anderen werbenden Kunden der S*****P***** GmbH erfolgen müssen (reine Werbekunden). Weiters hat die Betriebsprüfung immer vorgebracht, dass sie den Wert der Imagepflege und der freigebigen Zuwendung nicht ermitteln könne. Von der Betriebsprüfung wurde versucht aus dem gesamten Sponsorbeitrag einen werbeabgabepflichtigen Teil zu ermitteln, in dem man vom Gesamtbetrag die werbeabgabefreien Teile in Höhe von 4/10 abgezogen hat (auch wenn man dabei die unterschiedlichen Werte der Vertragspunkte außer Acht gelassen hat). Dabei wurde aufgrund der schweren Bewertbarkeit aber auf den Anteil an Imagepflege und freigebige Zuwendung vergessen. Wie auch der VwGH bereits in seinem Urteil 91/17/0145 dargelegt hat, ist diese Vorgehensweise nicht zielführend, weil eine indirekte Ermittlung, vor allem aufgrund der äußerst schwierigen Bewertung von Imagepflege und freigebigen Zuwendung, nur sehr schwer möglich ist. Da es aber auch nicht das Ziel ist den werbeabgabefreien Teil zu ermitteln, sondern den werbeabgabepflichtigen Teil, wäre es auch logisch nicht nachvollziehbar, den Weg der viel schwierigeren und sehr ungenauen indirekten Ermittlung zu wählen. Viel mehr muss an hand von Vergleichswerten (Fremdvergleich mit anderen Firmen, welche ausschließlich für die Werbeleistung bezahlen) direkt das werbeabgabepflichtige Entgelt der Sponsoren ermittelt werden. Genau dieser auch vom VwGH angeführte Weg wurde in der Berufung detailliert dargelegt. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung gab es keinen Kommentar zu der in der Berufung dargelegten Ermittlung des werbeabgabepflichtigen Teils." Gegenäußerung Bw. Standmieten B*****A*****N***** Trophy in der W*****S***** "Die verrechneten Standmieten an die einzelnen Firmen zur Präsentation ihrer Produkte wurden unterschiedlich behandelt. Im Prüfungsjahr 2005 wurden diese Präsentationsstände zum Großteil der Werbeabgabe unterworfen. In den Prüfungsjahren 2004 und 2006 wurden die Präsentationsstände teils der Werbeabgabe unterworfen, teils wurde die Werbeabgabe nicht berechnet. Warum dies erfolgte konnte vom Steuerberater nicht erklärt werden." Außenprüfungsbericht, Tz. 2. "1.) Sachverhalt: Die S*****P***** GmbH übernimmt die Vermietung von Standflächen (nach Art von Messeständen) während der "B*****A*****N***** Trophy" in der W*****S***** . Die W*****S***** verrechnet der S*****P***** GmbH einen vereinbarten Pauschalpreis für den Großteil der zur Verfügung stehenden Standflächen. Die S*****P***** GmbH akquiriert auf eigene Rechnung, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko interessierte Unternehmen und vermietet die einzelnen Standflächen an diese Unternehmen. Diese Vermietung der Standflächen wurde von der Betriebsprüfung als werbeabgabepflichtig eingestuft. Im Betriebsprüfungsbericht vom 20.11.2008 wurde betreffend Standmieten folgendes festgehalten: "Die verrechneten Standmieten an die einzelnen Firmen zur Präsentation ihrer Produkte wurden unterschiedlich behandelt. Im Prüfungsjahr 2005 wurden diese Präsentationsstände zum Großteil der Werbeabgabe unterworfen. In den Prüfungsjahren 2004 und 2006 wurden die Präsentationsstände teils der Werbeabgabe unterworfen, teils wurde die Werbeabgabe nicht berechnet. Warum dies erfolgte konnte vom Steuerberater nicht erklärt werden." In Anlehnung der Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom 26.09.2008 stellt sich unsere Rechtsansicht wie folgt dar. Der Werbeabgabe unterliegen nur Werbeleistungen im Sinne des §1 (2) Werbeabgabegesetz. Im konkreten Fall geht die Betriebsprüfung davon aus, dass die Standflächenvermietung unter folgende Bestimmung des §1 (2) Werbeabgabegesetz zu subsumieren ist. 3.) Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. Wie der Durchführungserlass zur Werbeabgabe unter TZ 3.4.2, erläutert unterliegt die Vermietung von Messekojen oder Ähnlichem nicht der Werbeabgabe. Die Vermietung eines Messestandes oder Ähnlichem an den werbenden Aussteller unterliegt nämlich als bloße Vorbereitungshandlung ohne Reklamewert keiner Abgabe. Bei den von der S*****P***** GmbH verrechneten Standmieten handelt es sich um Präsentations- und Verkaufsstände, wo die Mieter, wie auf Messen, ihre Produkte und Leistung in den ihnen zugewiesenen Standflächen nach ihrem Ermessen präsentieren und verkaufen. Anbei einige Fotos von Standflächen in der W*****S***** im Rahmen der "B*****A*****N***** Trophy" aus dem Veranstaltungsjahr 2008. Die S*****P***** GmbH tritt hier wie ein Messeveranstalter ausschließlich als Vermieter der Standflächen auf. Karin Leitner verweist in ihrem "Kurzkommentar zur Werbeabgabe - ein praxisorientierter Überblick" (Linde Verlag, 2001, Wien, Seite 63) darauf, dass, wenn ein werbendes Unternehmen einen Raum für seine Zwecke mietet und dort wirbt, Eigenwerbung vorliegt, welche nicht der Werbeabgabe unterliegt. Sowohl im Durchführungserlass als auch im Kurzkommentar von Karin Leitner werden explizit Aussteller eines Messestandes oder Ähnlichem als nicht werbeabgabepflichtig erwähnt. Bekannte Bespiele für die Anwendung dieser Abgabenfreiheit sind die R*****M***** Wien GmbH, welche für die Vermietung der Messestände keine Werbeabgabe verrechnet als auch die W*****S*****, bei von ihr selbst durchgeführten Standvermietungen (eben genau dieser betreffenden Standflächen welche während der "B*****A*****N***** Trophy" von der S*****P***** GmbH vermietet werden). Im Fall einer Vermietung eines attraktiven Geschäftslokals, beispielsweise in der Wiener Innenstadt, werden die Produkte des Mieters in den Schaufenstern präsentiert, Schilder mit Firmennamen angebracht, Werbeplakate im Schaufenster platziert. Bei all diesen Maßnahmen handelt es sich aufgrund von Eigenwerbung in dem gemieteten Geschäftslokal um nicht von der Werbeabgabe erfasste Sachverhalte. Der einzige Unterschied zwischen diesem Beispiel und den Ausstellungs- und Verkaufsstände in der W*****S***** ist, dass die Ausstellungs- und Verkaufsständen für einen kürzeren Zeitraum vermietet werden. In beiden Fällen werden Geschäftsräumlichkeiten vermietet, werden den vorbeiströmenden Menschen durch die Mieter Produkte präsentiert und Produkte verkauft. Eine unterschiedliche Behandlung dieser aus Sicht der Werbeabgabe in den wesentlichen Punkten gleichen Sachverhalten ist daher nicht nachvollziehbar. [... siehe bei Allgemeine Berechnung...] Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich die Werbeabgabefreiheit der Standmieten. Daher ersuche ich die gesamte, in den Jahren 2004 bis 2007 belastete Werbeabgabe (in Summe € 12.446,12), für diese Standmieten gutzuschreiben." Berufung. [Grafik] "Standmieten: Siehe Ausführungen BP-Bericht. Wie in der Berufung ausgeführt wird, mietet die S*****P***** GmbH die W*****S***** von der W*****V***** für die Sportveranstaltung "B*****A*****N***** Trophy". Es handelt sich hier um eine sportliche Veranstaltung, und der Vergleich mit Standmieten bei einer Messeveranstaltung kann nicht nachvollzogen werden. Die S*****P***** GmbH vermietet an die einzelnen Firmen, nicht wie vom Steuerberater ausgeführt, so genannte "Messestände" sondern nur die Fläche. Auf dieser Fläche können dann die einzelnen Firmen ihre Kojen oder sonstige andere Werbeträger aufstellen. Für dieses Aufstellen von Werbeträgern wird ein Entgelt verlangt. Nur entgeltliche Werbeleistungen unterliegen der Werbeabgabe. Das Entgelt ist sowohl Voraussetzung für die Werbeabgabe als auch ihre Bemessungsgrundlage. Daraus folgt, dass Eigenwerbung mangels Entgelt nicht von der Abgabe erfasst wird. Es darf darauf hingewiesen werden, dass der Prüfer bereits während der Prüfung und bei der Übergabe der "Fragen und Feststellungen" des Prüfers, dieser darauf hingewiesen hat, dass das Werbegesetz auf den Paragraph 126 Abs 1 BAO verweist, dass Aufzeichnungen zu führen sind, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände dienen. Es wurden für den Prüfungszeitraum weder Aufzeichnungen über die so genannten Standmieten geführt, noch konnten einzelne Fotos oder sonstige geeignete Nachweise erbracht werden. In der Beilage zur eingebrachten Berufung wurden Fotos von der letzten N*****veranstaltung (2008) beigelegt. Auch die Ausgangsrechnungen für die Standmieten wurden mit einem einheitlichen Text versehen. Dieser lautet: Für die Standmiete eines Präsentations/Gastrostandes während der Tennisveranstaltung "B*****A*****N***** Trophy Jahr" vom ............ , in der W*****S*****, wird berechnet. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass kein geeigneter Nachweis für den Prüfungszeitraum betreffend der Standmieten erbracht werden konnte, obwohl dieser schriftlich abverlangt wurde." Stellungnahme Außenprüfer. "1.) Standmieten Von der S*****P***** GmbH werden sowohl Flächen als auch Stände vermietet, was aber für die Beurteilung in Hinblick auf die Werbeabgabe keinen Unterschied macht, weil die Werbeabgabepflicht bzw. Werbeabgabefreiheit nicht davon abhängig sein kann, ob ein Messeteilnehmer eine Fläche bekommt auf der er ausstellen darf oder eine fertig gebaute Koje. Eine Differenzierung in dieser Richtung ist nicht sachgerecht und gleichheitswidrig. Beispielsweise werden auf vielen Messen Produkte ausgestellt, die in einer Messekoje nicht Platz finden (z.B.: Boote, Swimmingpools, etc.). Diese Tatsache vermag aber nichts an der Werbeabgabefreiheit zu ändern. Warum ein Vergleich mit einer Messeveranstaltung nicht nachvollziehbar sein soll, wurde nicht näher begründet. Diese Rechtsansicht wird nicht geteilt. Detailliert wurde darauf bereits in der Berufung eingegangen. Zur Aufzeichnungsverpflichtung ist auszuführen, dass jedes Jahr zum Großteil die gleichen Flächen vermietet werden und dass die Nutzung und das äußere Erscheinungsbild der Stände daher jedes Jahr gleich ist. In den Vorjahren wurden keine Fotos von den Ständen gemacht, wobei es auch äußerst fragwürdig ist, ob die analoge Anwendung des § 126 (1) BAO tatsächlich die Anfertigung von Fotos verlangt. Dennoch wurden bei der Veranstaltung im Jahr 2008 Fotos gemacht und der Berufung beigelegt um deutlich zu machen, wie diese Stände konkret aussehen. Aufgrund identer Verhältnisse in den Vorjahren, sind die Fotos aus dem Jahr 2008 sehr wohl geeignet eine Grundlage für die grundsätzliche Beurteilung in Hinblick auf die Werbeabgabepflicht bzw. Werbeabgabefreiheit zu bieten. Außerdem wurden diese Fotos Herrn Bö*****He***** im Zuge der Schlussbesprechung auf dem Monitor meines PCs gezeigt. Dass die Stände in den Vorjahren (Prüfungszeitraum) vom äußeren Erscheinungsbild denen des Jahres 2008 entsprechen, kann von jeder Menge Zeugen (Bedienstete W*****S*****, Besucher, Aussteller) bestätigt werden. Aufzeichnungen wurden wie folgt geführt. Es gibt detaillierte Verträge zu den einzelnen Ständen, Skizzen über die Standbelegungen der einzelnen Jahre, Rechnungen, dazugehörige Zahlungseingänge auf dem Bankkonto sowie Eingangsrechnungen von der W*****S***** mit dazugehörigen Zahlungen. Die Nachweise zur korrekten Beurteilung der Rechtslage vor allem in Bezug auf die Werbeabgabe sind also vorhanden. Auch dem Prüfer wurde das Vorliegen dieser Unterlagen mitgeteilt. Entgegen der Stellungnahme des Prüfers wurde in dem Ersuchen um Ergänzung vom 11.09.2008 kein Nachweis abverlangt sondern lediglich eine Begründung warum teilweise keine Werbeabgabe von den Standmieten berechnet wurde. Diese Begründung wurde entsprechend vorgebracht. Da der Prüfer strikt die Ansicht vertreten hat, dass Standflächen immer werbeabgabepflichtig sind, wurde auch keine weiteren Unterlagen von ihm angefordert, dennoch wurden Herrn Bö*****He***** die Fotos von den Ständen aus dem Jahr 2008 im Zuge der Schlussbesprechung gezeigt. Anbei als Beispiel der Vertrag, welcher mit der B*****L***** VS GmbH im Jahr 2008 abgeschlossen wurde. Die Verträge mit den anderen Ausstellern unterscheiden sich nur in unwesentlichen Details von diesem Vertrag." Gegenäußerung Bw. Über die Berufung wurde erwogen: Das Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf Werbeleistungen eingeführt wird (Werbeabgabegesetz 2000), BGBl. I Nr. 29/2000, lautet: Steuergegenstand § 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht. (2) Als Werbeleistung gilt: 1. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Druckwerken im Sinne des Mediengesetzes . 2. Die Veröffentlichung von Werbeeinschaltungen in Hörfunk und Fernsehen. 3. Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften. (3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes. Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 , das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist. (2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. Abgabenschuldner, Entstehung des Abgabenanspruches, Haftung § 3. (1) Abgabenschuldner ist derjenige, der Anspruch auf ein Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung im Sinne des § 1 hat. Ist der Auftragnehmer ein Unternehmer, der weder Sitz, Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte im Inland hat, so haftet der inländische Auftraggeber für die Abfuhr der Abgabe. Ist auch kein inländischer Auftraggeber vorhanden, so haftet derjenige, in dessen Interesse der Auftrag durchgeführt wird, für die Abfuhr der Abgabe. (2) Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird. (3) Ändert sich nachträglich das Entgelt für die Durchführung eines Auftrages, so ist in dem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, eine Berichtigung durchzuführen. (4) Abgabenschuldnern, die ihre Umsätze gemäß § 17 UStG 1994 nach vereinnahmten Entgelten versteuern, hat das Finanzamt auf Antrag zu gestatten, dass die Abgabe nach vereinnahmten Entgelten berechnet und abgeführt wird. Erhebung der Abgabe § 4. (1) Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten. (2) Eine gemäß § 201 der Bundesabgabenordnung festgesetzte Abgabe hat die im Abs. 1 genannte Fälligkeit. (3) Der Abgabenschuldner wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) zur Werbeabgabe veranlagt. Bis zum 31. März eines jeden Jahres hat der Abgabenschuldner dem Finanzamt eine Jahresabgabenerklärung für das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In diese sind die Arten der Werbeleistungen und die darauf fallenden Entgelte aufzunehmen. (4) Die Verpflichtung zur Einreichung einer Jahresabgabenerklärung entfällt, wenn die Summe der abgabepflichtigen Entgelte im Veranlagungszeitraum 10 000 Euro nicht erreicht. Ist die auf den gesamten Veranlagungszeitraum entfallende Abgabe geringer als 500 Euro, so ist sie bei der Veranlagung nicht festzusetzen. (5) Die Erhebung der Abgabe obliegt dem für die Erhebung der Umsatzsteuer des Abgabenschuldners zuständigen Finanzamt. Aufzeichnungspflichten § 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen. Inkrafttreten § 6. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2000 erbracht werden. (2) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 ist auf Werbeleistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2000 erbracht werden. Zuständigkeit § 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut." Vorerst ist festzuhalten, dass die Beurteilung nur auf Grund der der Berufungsbehörde zur Verfügung gestellten Unterlagen erfolgen kann, darüber hinausgehende Akten(teile) wurden der Berufungsbehörde - trotz Anforderung vom 7. 8. 2012 - nicht vorgelegt. Soweit sich dies aus diesen Unterlagen entnehmen lässt, geht es im Wesentlichen einerseits um Zahlungen von T***** und des T*****V***** S*****A***** in Zusammenhang mit dem N*****turnier in S*****A***** und andererseits um Zahlungen von Mietern von Standflächen bei der B*****A*****N*****Trophy in der W*****S*****. Zum N*****turnier in S*****A*****: Einvernehmen zwischen den Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens besteht darüber, dass die beiden Hauptsponsoren T***** und T*****V***** S*****A***** der Bw, der S*****P***** GmbH, ein einheitliches Gesamtentgelt für Leistungen, die teilweise der Werbeabgabe unterliegen und teilweise der Werbeabgabe nicht unterliegen, geleistet haben. Ebenfalls - zu Recht - unstrittig ist, dass die nicht die gesamten Sponsorleistungen als Entgelt im Sinne des Werbeabgabegesetzes angesehen werden dürfen, sondern nur jener Teil der vom Sponsor erbrachten Zahlungen, der tatsächlich als Entgelt für konkrete werbeabgabepflichtige Leistungen angesehen werden kann (vgl. Thiele, Werbeabgabegesetz [2000], Tz. 117 ff.; mutatis mutandis VwGH 23. 4. 1993, 91/17/0145 zur früheren Wiener Ankündigungsabgabe). Dieses einheitliche Entgelt ist daher aufzuteilen, wobei die Zuordnung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. VwGH 23. 4. 1993, 91/17/0145) zu erfolgen hat. Die Bw hat zunächst pauschal 40% (T*****) bzw. 1/3 (T*****V***** S*****A*****) des Entgelts der Werbeabgabe unterzogen, die Außenprüfung hingegen pauschal bei beiden Sponsoren 60%. Vorauszuschicken ist, dass in den der Berufungsbehörde vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen weder der von der Bw mit T***** noch der von der Bw mit dem T*****V***** S*****A***** abgeschlossene Vertrag enthalten ist. Von der Bw wird vom Finanzamt unwidersprochen behauptet, die Schätzung (§ 184 BAO) des werbeabgabepflichtigen Entgeltanteils durch die Außenprüfung sei dergestalt erfolgt, dass einer der beiden Verträge "ca. zehn Leistungspunkte" enthalte, wobei "ca. 4 als werbeabgabenfrei angesehen wurden", woraus sich ein werbeabgabepflichtiger Entgeltanteil von 60% ergäbe. Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nun versteht es sich von selbst, dass eine Schätzung des werbeabgabenpflichtigen Entgeltanteils mittels pauschalen Vergleichs der Zahl werbeabgabepflichtiger Leistungselemente mit jenem nicht werbeabgabepflichtiger Leistungselemente nur dann in der von der Außenprüfung vorgenommenen Weise erfolgen kann, wenn auf jedes einzelne dieser Leistungselemente wertmäßig etwa der gleiche Anteil des Gesamtentgelts entfällt. Gerade dieses bestreitet aber die Bw und hält der Schätzung des Finanzamtes eine detaillierte Bewertung der einzelnen Leistungskomponenten entgegen. Mit dieser detaillierten Schätzung hat sich das Finanzamt bislang konkret nicht auseinandergesetzt. Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273 BAO) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2 BAO, § 86a Abs. 1 BAO) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3 BAO, § 274 BAO) zu erklären, so kann gemäß § 289 Abs. 1 BAO die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1 BAO) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (§ 289 Abs. 2 BAO) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a BAO gilt sinngemäß. Da - wie dargestellt - die Sache nicht entscheidungsreif ist und die erforderlichen Ermittlungen auch eine umfassende Durchsicht des Rechenwerks der Bw erfordern, war der Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz der Vorrang vor der Setzung von Ermittlungshandlungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz zu geben. Im weiteren Verfahren wird das Finanzamt die Plausibilität der Angaben der Bw zu prüfen und hiervon ausgehend eine detaillierte Schätzung des Wertes der einzelnen werbeabgabepflichtigen Leistungen vorzunehmen haben. Wurden Platzdurchsagen bei Veranstaltungen vorgenommen, enthielten diese Werbung und war hierfür der Bw ein Entgelt zu entrichten, liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Duldung von Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften i. S. v. § 1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabegesetz vor. Das Gesetz unterscheidet nicht, ob Werbebotschaften optisch oder akustisch vermittelt werden. Zu den - auch Teil der Leistungen in Zusammenhang mit dem N*****turnier in S*****A***** darstellenden - Standflächen- oder Standmieten siehe im Folgenden. Zur Werbeabgabepflicht der Vermietung von Standflächen und/oder Ständen Das Bundesministerium für Finanzen vertritt in einem Durchführungserlass zum Werbeabgabengesetz (15.06.2000, BMF 14 0607/1-IV/14/00) zu § 1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabengesetz folgende Ansicht: "3.4 Die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften (§ 1 Abs. 2 Z 3 WerbeAbgG 2000) 3.4.1 Es handelt sich dabei um Werbeleistungen, die bestehen in jeglicher Nutzung von Flächen und Räumen jeder Art. 3.4.1.1 Zu den "Flächen jeder Art" zählen insbesondere Gebäudeflächen, Plakatständer, sonstige Textilflächen (Fahnen, Transparente jeder Art). 3.4.1.2 Unter "jegliche Nutzung" fällt das Bekleben der Fläche, der Aufdruck auf der Fläche, das Montieren von Tafeln, die Projektion auf Flächen (Hintergrundprojektion wie zB beim Info-Screen, "An-die-Wand-Projektion") sowie das Aufstellen von entsprechenden Geräten auf Flächen. 3.4.2 Aus den allgemeinen Grundsätzen der Tz 3.4.1 ergeben sich somit folgende praktische Anwendungsfälle für eine Werbeabgabepflicht: Das Vermieten von Plakatflächen. Die Duldung der Projektion von Werbebotschaften an Wänden. Das Aufstellen von Plakatständern, Schaukästen uä. Die Kinowerbung. Das Anbringen von Werbebotschaften auf Fahrzeugen (z.B. auf Straßenbahnen, nicht jedoch die Firmenaufschrift am Unternehmensfuhrpark) einschließlich Luftfahrzeuge. Das Werbeband, das von einem Flugzeug gezogen wird. Das Aufstellen von Fernsehern und Videogeräten. Die Duldung der werblichen Nutzung von Räumen zB in Form eines Werberaumes, nicht hingegen die Vermietung von Messekojen oä." Auch in der Literatur wird die Auffassung vertreten, die Vermietung eines Messestandes an den werbenden Aussteller sei "als bloße Vorbereitungshandlung ohne Reklamewert" nicht werbeabgabepflichtig (Thiele, a. a. O., Tz. 65). Nach § 1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabegesetz gilt als Werbeleistung (auch) "die Duldung der Benützung von Flächen und Räumen zur Verbreitung von Werbebotschaften". Die Gesetzesmaterialien zu § 1 Abs. 2 Z 3 Werbeabgabegesetz nennen als Beispiele unter anderem die Vermietung von Plakatflächen, die Duldung der Projektion von Werbebotschaften auf Hauswände, das Aufstellen von Plakatständern (gemeint: durch den Werbeunternehmer) oder Werbeaufschriften auf Fahrzeugen. "Duldet ein Grundeigentümer das Aufstellen einer Plakatwand auf seinem Grund gegen Entgelt, dann unterliegt das Rechtsgeschäft nicht der Abgabe; abgabepflichtig ist vielmehr die Duldung der Benützung der Plakatwand selbst. Erst dieses Rechtsgeschäft ist Inhalt der Werbeleistung." Seitens der Bw wurden diese Standmieten in Bezug auf die Werbeabgabe dem Außenprüfungsbericht zufolge unterschiedlich (als abgabepflichtig bzw. abgabefrei) behandelt, das Finanzamt hat diese Standmieten offenbar zur Gänze der Werbeabgabe unterzogen. Das Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens hierzu ist widersprüchlich. Seitens der Bw wird angegeben, sowohl bloße Standflächen als auch Stände selbst vermietet zu haben. In der Stellungnahme des Außenprüfers wird einerseits davon gesprochen, dass die Bw nicht selbst "Messestände", sondern lediglich Flächen vermietet hat, auf denen die Mieter selbst Stände (Kojen) oder andere Werbeträger aufstellen konnten, andererseits sollen Rechnungen für die "Standmiete eines Präsentations/Gastrostandes" ausgestellt worden sein. Die Stellungnahme des Außenprüfers rügt ferner das Fehlen von Aufzeichnungen über die Standmieten, gleichzeitig wird aber das Vorliegen von Ausgangsrechnungen betreffend die Standmieten festgestellt. Der Inhalt der einzelnen Verträge lässt sich den der Berufungsbehörde vorgelegten Aktenteilen nicht entnehmen. Wurde in der Tat nur das Aufstellen von Werbeträgern der Mieter auf den leeren Flächen durch die Mieter der Flächen von der Bw geduldet, unterliegt die Vermietung dieser Flächen nach dem Vorgesagten nicht der Werbeabgabepflicht. Hat die Bw hingegen eigene Stände bereitgestellt, ist zu prüfen, ob nach der Verkehrsauffassung von einer damit verbundenen Werbeleistung im Sinne des Gesetzes gesprochen werden kann. Wurden etwa typischen Würstelbuden oder Kebapständen vergleichbare Gastronomiestände mit entsprechender Ausstattung vermietet, wird nach der Verkehrsauffassung - ähnlich wie bei der Vermietung eines Geschäftslokals - nicht die Werbeleistung im Vordergrund stehen, sondern die Bereitstellung von Infrastruktur für einen (eingeschränkten) Gastronomiebetrieb. Sind die Stände hingegen im Wesentlichen mit bloßen Plakatwänden oder Plakatständern vergleichbar und wurde somit nach der Verkehrsauffassung das Anbringen von Werbung auf von der Bw bereit gestellten Werbeträgern (z. B. Nutzung der Flächen der Stände der Bw zur Anbringung von Plakaten wie bei einem Plakatständer oder einer Plakatwand) geduldet, liegt nach Ansicht der Berufungsbehörde ein werbeabgabepflichtiger Tatbestand vor. Je nach der konkreten Ausgestaltung kann auch nur ein - im Schätzungsweg zu ermittelnder - Teil der Miete auf die Bereitstellung von Werbeflächen entfallen. Mangels näherer Feststellungen ist der Berufungsbehörde hier eine Beurteilung nicht möglich; die mehrfach im erstinstanzlichen Verfahren angesprochenen Fotos standen der Berufungsbehörde nicht zur Verfügung. Sollte der Umfang der auf nicht werbeabgabepflichtige Tatbestände entfallenden Entgelte aus dem Rechenwerk der Bw nicht festzustellen sein, wäre dieser im Schätzungsweg zu ermitteln. Zu den übrigen Berufungspunkten: Auf die übrigen Berufungspunkte, die im Wesentlichen Berechnungsfehler ins Treffen führen, wird vom Finanzamt anlässlich der Neuerlassung der Werbeabgabenbescheide einzugehen sein. Zur Berechnung der Werbeabgabe ist zu bemerken, dass Bemessungsgrundlage gemäß § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz das Entgelt i. S. d. § 4 UStG 1988 ist. Wurde zivilrechtlich ein Nettoentgelt zuzüglich Werbeabgabe und zuzüglich Umsatzsteuer verrechnet, ist die Bemessung der Werbeabgabe nach diesem Nettoentgelt durch das Finanzamt nicht zu beanstanden. Sollte sich in weiterer Folge nachträglich das Entgelt ändern, ist gemäß § 3 Abs. 3 Werbeabgabegesetz eine Berichtigung in jenem Besteuerungszeitraum, in dem die Änderung eintritt, vorzunehmen. Eine rückwirkende Änderung mit Wirksamkeit bereits für jenes Monat, in dem die abgabenpflichtige Leistung erbracht wird (§ 3 Abs. 2 Werbeabgabengesetz), wäre unzulässig. Wien, am 10. Jänner 2013

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Sonstiger Bescheid
Geschäftszahl
RV/1500-W/09
Stammnummer
63474
Gültig
10.01.2013 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF