Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1629-W/02
Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung als Gegenleistung bei einem Preisausschreiben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1629-W/02vom 13.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Muss sich bei einem Preisausschreiben der Gewinner verpflichten, auf sein in § 78 UrhG verbrieftes Recht zu verzichten und der Veröffentlichung seines Fotos in einer Zeitung zuzustimmen, so kann darin eine Gegenleistung erblickt werden, da ein Verzicht auf ein zustehendes Recht gegeben ist. Hierbei muss es sich aber um eine entsprechende, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung handeln. So hat der Verwaltungsgerichtshof eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in Höhe von S 10.000,-- als adäquate Gegenleistung für die Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen Zeitung anerkannt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch TRUST Kurt
Wallnberger,gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
abgeändert wie folgt:
|
Die Schenkungssteuer gemäß
§ 8
Abs. 1 ErbStG wird festgesetzt mit
|
3.578,86
|
€
|
(d.s.18 % von einer Bemessungsgrundlage von
19.882,56 Euro)
|
|
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
(Schilling - Information:
Zu Ihrer Information wird mitgeteilt, dass der in Euro
festgesetzte Abgabenbetrag S 49.246,00 entspricht.)
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Gemäß Protokoll vom 11. Juni 1999 veranstaltete
die Berufungswerberin (Bw.) eine Auslosung, bei welcher F.G. als Gewinner einen
PKW Marke Golf Cabrio TDI erhielt. Das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien ermittelte den Listenpreis des PKW´s mit S
286.310,00.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 schrieb das Finanzamt in
der Folge Schenkungssteuer in Höhe von S 60.493,-- vor, wobei, entsprechend
der Mitteilung der Bw., die Schenkungssteuer selber zu übernehmen, die
Steuer dem Wert der Schenkung hinzugerechnet wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wendet die Bw. ein,
dass im Berufungsfall die Bemessungsgrundlage laut Eurotaxliste um den
üblichen Händlerrabatt von 10% zu kürzen sei und darüber
hinaus um weitere 5%, da der Gewinner nicht die Möglichkeit gehabt
hätte, das Kfz in einer von ihm gewünschten Farbe und
Ausstattungsvariante zu erhalten.
Weiters wird vorgebracht, dass im vorliegenden Fall keine
Schenkung oder freigebige Zuwendung vorliege, da der Gewinner sich noch vor
Übernahme seines Gewinnes zur Veröffentlichung seines Fotos bereit
erklärt habe. Da das jeder Person gemäß
§ 78 UrhG
verbriefte Recht am eigenen Bild u.a. dann verletzt wird, wenn ein Bildnis
unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handle es sich bei der vorliegenden
Erklärung des Gewinners um den Verzicht auf ein ihm zustehendes
vermögenswertes Recht. Dieser Verzicht sei als Gegenleistung anzusehen. Die
Bewertung der Gegenleistung sei mit dem übergebenen Kfz und der damit
bewirkten Werbeleistung gleichzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als
Schenkung iS des Gesetzes jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung des § 3 Abs.
1 Z 2 ErbStG knüpft an einen wirtschaftlichen Vorgang an und ist daher der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO
zugänglich.
Nach ständiger Rechtsprechung und Judikatur liegt eine
freigebige Zuwendung nach der oben genannten Gesetzesstelle vor, wenn die
Zuwendung unter Lebenden erfolgt ist, der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird und sich der Bereicherung nicht bewusst ist und der Zuwendende
den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, d.h.
diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, § 3 ErbStG Rz 7
a).
Eine solche Zuwendung setzt voraus, dass im Vermögen
des Bedachten eine Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden
eintritt. Eine freigebige Zuwendung liegt dabei nur insoweit vor, als es auf
eine (Gegen) Leistung des bereicherten Teiles nicht ankommt.
In Anwendung der bereits erwähnten wirtschaftlichen
Betrachtungsweise ist im Berufungsfall eine Gegenleistung des Gewinners in Form
der Erlaubnis zur Veröffentlichung eines Fotos in einer Zeitung zu
Werbezwecken zweifelsohne gegeben.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 4.3.1999, 98/16/0196,
dazu dargetan: "Da das jeder Person gemäß
§ 78 UrhG verbriefte
Recht am eigenen Bild unter anderem dann verletzt wird, wenn ein Bildnis
unbefugt zu Werbezwecken verwendet wird, handelt es sich bei der vorliegenden
Erklärung der Gewinnerin um den Verzicht auf ein ihr zustehendes
vermögenswertes Recht. Da ein solcher Verzicht nach herrschender Auffassung
eine freiwillige Zuwendung darstellen kann, kann darin vice versa auch eine
Gegenleistung erblickt werden, die der Leistung der Beschwerdeführerin in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise das Moment der Freigebigkeit nimmt."
Hierbei kommt es jedoch darauf an, dass es sich dabei um
eine entsprechende, in Relation zur Zuwendung stehende Gegenleistung des
jeweiligen Gewinners handeln muss. So hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a.
Erkenntnis eine Gebührengutschrift für Telefongebühren in
Höhe von S 10.000,00 als adäquate Gegenleistung für die
Zustimmung der Gewinnerin zur Veröffentlichung ihres Fotos in der Kronen
Zeitung anerkannt.
Wird nun, wie im Berufungsfall, dem Gewinner für seine
Zustimmung zur Veröffentlichung einer Fotografie in einer Tageszeitung
seitens der Bw. ein PKW im Wert von ca. S 250.000,00 geboten, so liegt nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates eine gemischte freigebige Zuwendung
vor.
Soweit von der Bw. das Vorliegen einer gewollten
Bereicherung verneint wird, muss gesagt werden, dass hinsichtlich einer
freigebigen Zuwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG (allein)
erforderlich ist, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den
Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Dieser Wille muss jedoch kein
unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des
Empfängers bejaht bzw in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im
Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (vgl. die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, bei Rz 11 zu § 3 ErbStG, wiedergegebene
Rechtsprechung).
Somit erscheint die aus dem vorliegenden Sachverhalt
gezogene Folgerung schlüssig, dass aus dem aufgezeigten Missverhältnis
der erbrachten Leistungen und dem Umstand, dass die Bw. den "Preis" trotzdem,
und ohne eine weitere Gegenleistung zu fordern, ausgefolgt hat, zu ersehen ist,
dass die Bw. eine Bereicherung des Gewinners in Form einer freigebigen Zuwendung
zumindest in Kauf genommen hat.
Als Gegenleistung kann daher nur ein Betrag in Höhe
von S 10.000,00 anerkannt werden.
Dem weiteren Vorbringen der Bw., dass vom Listenpreis laut
Eurotaxliste ein Abschlag von insgesamt 15% vorgenommen werden muss, wird
stattgegeben.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
berechnet sich daher wie folgt:
|
Wert des Preises
|
S
|
286.310,00
|
=
|
20.806,96
|
€
|
|
abzügl. 15 % Abschlag
|
S
|
- 42.946,50
|
=
|
- 3.121,04
|
€
|
|
abzügl. Gegenleistung
|
S
|
- 10.000,00
|
=
|
- 726,73
|
€
|
|
|
S
|
233.363,50
|
=
|
16.959,19
|
€
|
|
abzügl. § 14 Abs. 1ErbStG
|
S
|
- 1.500,00
|
=
|
- 109,01
|
€
|
|
|
S
|
231.863,50
|
=
|
16.850,18
|
€
|
x 18%
|
zuzügl.SchenkSt gem.
§ 10 ErbStG
|
S
|
41.734,80
|
=
|
3.032,99
|
€
|
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
S
|
273.598,30
|
=
|
19.883,16
|
€
|
Der Berufung kann daher nur ein Teilerfolg beschieden
sein.
Wien,
13. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 78 UrhG, Urheberrechtsgesetz, BGBl. Nr. 111/1936
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1629-W/02
- Stammnummer
- 4077
- Gültig
- 13.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF