Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0390-G/02
Liegt bei einem Missverhältnis zwischen dem 3-fachen Einheitswert und dem vereinbarten Kaufpreis eine freigebige Zuwendung vor?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0390-G/02vom 31.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Missverhältnis zwischen dem 3-fachen Einheitswert und dem vereinbarten Kaufpreis einer Liegenschaft alleine reicht nicht aus, um von der Annahme einer freigebigen Zuwendung auszugehen. Es ist das Vorliegen eines Bereicherungswillens zu prüfen, der von der Behörde aus dem Sachverhalt zu erschließen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Bereicherung erfolgt ist, muss auf den gemeinen Wert der Leistungen abgestellt werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Peter Freiberger gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung, Gruppe
Gebühren und Verkehrsteuern vom 6. November 2001 betreffend
Schenkungssteuer entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid vom 6. November 2001, betreffend Schenkungssteuer wird
aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. schloss am
8. Oktober 2001 mit dem Vk. einen Kaufvertrag über ein ca.
414 m² großes als Garten bezeichnetes unbebautes Grundstück
ab. Als Kaufpreis wurde im Punkt III des Vertrages ein Betrag von
25.000,00 S bestimmt. Laut Bescheid des Finanzamtes Mürzzuschlag zu AZ
wies die Parzelle zum 1. 1. 2000 einen Einheitswert von
21.000,00 S auf.
Das FA beurteilte diesen
Sachverhalt als eine gemischte Schenkung und erließ am
6. November 2001 einen Grunderwerbsteuer- und einen
Schenkungssteuerbescheid. Die Bemessungsgrundlage bezüglich der
Schenkungssteuer wurde aus der Differenz zwischen dem 3-fachen Einheitswert und
dem Kaufpreis ermittelt.
Gegen den
Schenkungssteuerbescheid über 468,01 € wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass es sich bei dem gegenständlichen Grundstück um ein
rein landwirtschaftlich genutztes Grundstück handle, das an den
Liegenschaftsbesitz des Bw. angrenze. Eine Bebauung sei wegen seiner geringen
Größe und aufgrund der Lage nicht möglich.
Vorgelegt wurde ein Schreiben
des Gemeindeamtes vom 6. Oktober 2000, wonach der Verkäufer von
einer geplanten Verbauung der Liegenschaft Abstand genommen habe, weil der
Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht mit dem Kataster übereinstimme
und eine Verbauung aufgrund der geringen Größe der Liegenschaft nicht
möglich erscheine. Auf der einen Seite grenze die Liegenschaft an den
Friedhof an, wobei eine Grabstelle auch in die Liegenschaft hineinreiche.
Weiters wurde ein Plan über die betreffende Parzelle
vorgelegt.
Am 7. März 2002
erließ das FA eine Berufungsvorentscheidung, worin es die
Schenkungssteuerpflicht grundsätzlich bejahte, die Berechnung der
Schenkungssteuer aber hinsichtlich der Gewährung eines Freibetrages
für Land- und Forstwirtschaft korrigierte und Schenkungssteuer nunmehr in
Höhe von 359,00 € zur Vorschreibung brachte.
Am 4. April 2002
wurde beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vorzulegen. Seit 1. Jänner 2003 ist nach dem
Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der
unabhängige Finanzsenat zur Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob der gegenständliche Liegenschaftserwerb der
Schenkungssteuer unterliegt oder nicht.
Von einer Erbschafts- oder
Schenkungssteuer wird grundsätzlich nur eine durch die im
§ 1 ErbStG, BGBl. I Nr. 141/1955, bezeichneten
Erwerbsvorgänge eingetretene Bereicherung des Bedachten erfasst. Nach
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG unterliegen Schenkungen
unter Lebenden der Steuer. Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne
des Gesetzes auch jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Eine solche
Zuwendung setzt also voraus, dass im Vermögen des Bedachten eine
Bereicherung auf Kosten und mit Willen des Zuwendenden eintritt (VwGH 14. 5.
1980, 361/79).
Bei den Tatbeständen ist
regelmäßig auch das Vorliegen eines Bereicherungswillens zu
prüfen (VwGH 4. 2. 1965, 607/64; 29. 4. 1982,
81/15/0128, 130). Bei der Beurteilung, ob im Vermögen des Bedachten eine
Bereicherung eingetreten ist, muss auf den gemeinen Wert der Leistungen geachtet
werden (VwGH 17. 12. 1973, 1702/72).
Ein Rechtsgeschäft kann
damit der Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine
geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung
des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt
gewollt ist. Eine solche gemischte Schenkung, bestehend aus einem Kauf und einer
Schenkung, kommt somit bei einem offenbaren Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung in Betracht. Eine gemischte Schenkung kann dabei nur
angenommen werden, wenn nach dem Parteiwillen ein Teil der Leistung
unentgeltlich hingegeben werden sollte. Erforderlich ist somit, dass sich die
Vertragspartner des doppelten Charakters der Leistung bewusst gewesen sind,
beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und
ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses
Missverhältnis allein reicht nicht aus, die Annahme einer gemischten
Schenkung zu begründen.
Zur Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung, um den es sich im
gegenständlichen Fall handelt, genügt der einseitige Wille des
Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Der Wille zur Unentgeltlichkeit oder zur
Freigebigkeit wird auf Grund der dem Zuwendenden bekannten Umstände nach
den Maßstäben des allgemein Verkehrsüblichen
bestimmt.
Im gegenständlichen Fall
handelt es sich um ein Rechtsgeschäft unter Fremden. Der Verkauf des
Grundstückes an den Nachbarn der Liegenschaft erfolgte nach Darstellung der
Gemeinde, weil das Grundstück zwar im Bauland gelegen ist, aber aufgrund
seiner geringen Ausmaße nicht als Bauparzelle geeignet ist. Zudem ist eine
Grundstücksgrenze strittig ist, weil das angrenzende Friedhofsgelände
mit einer Grabstelle in die Liegenschaft hineinragt. Wenn der Verkäufer
aufgrund dieser Gegebenheiten, die durch die Gemeinde eine Bestätigung
erfuhren, mit einem m²-Preis von ca. 60,00 S einverstanden war, kann
nicht ohne weitere Begründung geschlossen werden, dass der ausgehandelte
Kaufpreis der Liegenschaft wertmäßig nicht entspricht und der
Käufer darüber hinaus eine Bereicherung erfahren sollte. Mag zwar im
Regelfall davon auszugehen sein, dass der gemeine Wert einer Liegenschaft
zumindest in der Höhe des 3-fachen Einheitswertes gelegen ist, so kann im
gegenständlichen Fall aufgrund der vorgelegten Beweise weder eine
Bereicherung, noch eine Bereicherungsabsicht unterstellt werden. Das Finanzamt
hat überdies nichts vorgebracht, dass die Annahme eines höheren
gemeinen Wertes der Liegenschaft rechtfertigen würde. Auch der Preis, zu
dem die Liegenschaft im Jahre 1999 vom Verkäufer erworben worden war,
entsprach dem gegenständlichen Kaufpreis.
Damit ist bei der
gegenständlichen Sachlage nicht von einem schenkungssteuerpflichtigen
Liegenschaftserwerb auszugehen und war der angefochtene Bescheid ersatzlos
aufzuheben.
Graz,
31. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0390-G/02
- Stammnummer
- 3639
- Gültig
- 31.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF