Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0239-I/05
Gemischte Schenkung bei krassem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0239-I/05vom 27.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der D, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
vom 4. April 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. März 2005 betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 9. Feber 2005 wurde zwischen den bücherlichen
und außerbücherlichen Miteigentümern der Liegenschaft in EZ 2144
GB, nämlich B, H und D (= Berufungswerberin, Bw), sowie den weiteren
Parteien A und HS ein Vertrag abgeschlossen, dessen Zweck in der Präambel
auszugsweise wie folgt festgehalten wird: D, Tochter der B, und ihr Gatte
A errichten auf der Liegenschaft einen Zubau im Garten als ihre Ehewohnung. Eine
aus der Wohnung der B gebildete Wohnung sei der Tochter bereits im Jahr 2000
geschenkt und dazumal eine erforderliche Umparifizierung seitens der
Schlichtungsstelle der Stadt vorgenommen worden. HS ist
Fruchtgenußberechtigte an der Eigentumswohnung des Sohnes H. Die nunmehr
erforderlichen Eigentumsanteilsübertragungen, der wirtschaftliche Ausgleich
zwischen den Parteien hiefür und dafür, dass sich die
ausschließliche Nutzung bestimmter Teile der Liegenschaft ändere, die
Erhaltung des Familienbesitzes und Herstellung des entsprechenden
Grundbuchsstandes sei Sinn und Zweck des Vertrages. Laut
Grundbuchsauszug sind B mit 225/400 Anteilen, Wohnungseigentum an W 2, und H mit
175/400 Anteilen, Wohnungseigentum an W 1, Miteigentümer der Liegenschaft.
Der Erwerb der D aufgrund des Schenkungsvertrages vom 22. Dezember 2000 war
bislang nicht verbüchert worden. Ausgehend von der Baubewilligung
des Stadtmagistrates vom 9. November 2004 betreffend den Anbau,
Begründung weiterer Wohnungseigentumseinheiten und damit verbundener
Änderung der Nutzwerte (siehe Vertragspunkt III.) wird von den Parteien wie
folgt Wohnungseigentum begründet bzw. werden einander die erfoderlichen
Eigentumsanteile übertragen und ua. Wohnungseigentumspartnerschaft der
Ehegatten D und A an Top 4 begründet, wobei A ausschließlich
Miteigentumsanteile von H und B übertragen erhält (siehe Vertragspunkt
IV.):
"Die Einverleibung des Eigentumsrechtes
für
|
den Miteigentümer
|
ob der
X/1146el Eigentumsanteile, X
=
|
mit denen Wohnungseigentum an folgenden Objekten
untrennbar verbunden ist:
|
H
|
326
|
Wohnung Top 1
|
B
|
304
|
Wohnung Top 2
|
D
|
150
|
Wohnung Top 3
|
D
|
161
|
Wohnung Top 4
|
A
|
161
|
Wohnung Top 4
|
H
|
10
|
Garage G 1
|
B
|
10
|
Garage G 2
|
A
|
6
|
Autoabstellplatz P 1
|
A
|
6
|
Autoabstellplatz P 2
|
D
|
6
|
Autoabstellplatz P 3
|
D
|
6
|
Autoabstellplatz P 4
Unter Punkt "V. Entgelt" wurde festgehalten, "soweit nicht
im Folgenden etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Übertragung der
Miteigentumsanteile unentgeltlich", und vereinbart, dass A und D sich
verpflichten, an H einen Betrag von gesamt € 20.000 sowie an B einen
Betrag von € 1.000 zu bezahlen. Im Weiteren wurden noch das
Wohnrecht der HS, die gegenseitige Einräumung von Vorkaufsrechten sowie
Belastungs- und Veräußerungsverboten etc. geregelt. Sämtliche
mit dem Vertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten tragen D und
A. Hinsichtlich der (außerbücherlichen) Vorschenkung an D
wurde der "Wohnungseigentums- und Übergabsvertrag" vom 22. Dezember
2000 nachgereicht, wonach infolge der zusätzlichen Wohnung Top 3, gebildet
aus der Top 2 der B, die Nutzwerte insgesamt mit 410 (vormals 400) festgesetzt
wurden und B ihrer Tochter D die 74/410el Anteile verbunden mit Wohnungseigentum
an Top 3 schenkungsweise übertragen hatte.
Laut eingereichten Abgabenerklärungen Gre 1 hat ua.
die Bw von ihrer Mutter im Zuge des "Kaufes" vom 9. Feber 2005
47.626/469.860el Anteile an der Liegenschaft EZ 2144 GB erworben; als
Gegenleistung hiefür ist der Betrag von € 100 ausgewiesen.
Der zuletzt unter EW-AZ zum 1.1.1994 festgestellte Einheitswert der
Liegenschaft (Mietwohngrundstück) beträgt insgesamt erhöht
€ 60.391,13.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw hinsichtlich des
Erwerbes von der Mutter B mit Bescheid vom 29. März 2005, StrNr,
ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert der erworbenen Anteile
(47.626/469.860el = € 18.364,12) zuzüglich der Vorschenkung aus
dem Jahr 2000, Wert € 10.255,45, abzüglich der Gegenleistung
€ 100 sowie des Freibetrages von € 2.200 gemäß
§ 8 Abs. 1 (Stkl. I) und Abs. 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, unter Berücksichtigung der für den
Vorerwerb entrichteten Steuer letztlich Schenkungssteuer im Betrag von gesamt
€ 953,47 vorgeschrieben (Berechnung im Einzelnen: siehe Bescheid vom
29.3.2005). In der Begründung wurde noch ausgeführt, dass eine
Grunderwerbsteuer zufolge der Gegenleistung von weniger als € 1.100
(§ 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG) nicht anfalle.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, die Behörde habe sich nicht
mit dem Sinn und Zweck des Vertrages auseinander gesetzt. Es habe keine
Schenkungssteuer anzufallen, da keiner der Zuwendungstatbestände nach dem
ErbStG erfüllt werde. Maßgeblich sei die wirtschaftliche
Betrachtungsweise. Wie aus dem Vertrag, dem Vorgängervertrag und der
ggstdl. Präambel hervorkomme, solle im Garten des gemeinsamen Hauses, den
zu nützen bisher alleine H berechtigt gewesen sei, der Zubau errichtet
werden, worin sich die Top 4 der Bw samt ihrem Ehegatten befinden werde. Es
komme daher lediglich zu einer geringfügigen Verschiebung der
Gartennutzungsrechte und dazu, dass der Ehegatte in die
Miteigentümergemeinschaft einsteige. Dadurch sei eine Verschiebung der
Anteile und Änderung der Nutzwerte bedingt, wobei sich aber an der
praktischen Nutzung nichts ändere. Bei wirtschaftlicher Betrachtung werde
daher von den Veräußerern nichts ohne Gegenleistung aufgegeben. Das
der Bw und ihrem Ehegatten zukommende Gartenstück habe keinen höheren
Wert als die vereinbarte Gegenleistung. Da es sich um eine schlecht begehbare
Wiese handle, würde niemand mehr als diesen Preis bezahlen. Die
Vorschreibung von Schenkungssteuer - zusätzlich zur allfälligen
Grunderwerbsteuer von der Gegenleistung - sei daher nicht
gerechtfertigt.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. April
2005 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass die erworbenen
Nutzwertanteile einen Vermögenswert darstellten. Da der vereinbarte
Kaufpreis den anteiligen dreifachen Einheitswert der Anteile iSd § 19
ErbStG unterschreite, liege eine gemischte Schenkung vor. Hinsichtlich des
Differenzbetrages sei daher zu Recht Schenkungssteuer
vorzuschreiben.
Mit Antrag vom 27. April 2005 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
- unter Darlegung von VwGH-Judikatur zur gemischten Schenkung,
Missverhältnis etc. - vorgebracht, maßgeblich sei der wirtschaftliche
Wert und nicht die Grundsätze des Bewertungsgesetzes. Die
tatsächlichen Vermögensverschiebungen seien laut Vertrag angemessen
abegolten worden, jedenfalls liege kein Missverhältnis und damit keine
gemischte Schenkung vor. Die prozentuelle Vermehrung von Anteilen bringe sogar
wirtschaftlich oft eher Nachteile, da mehr Gemeinkosten zu tragen seien. Ein
tatsächlich höherer Nutzen an der Liegenschaft sei durch die
Entgeltleistungen abgegolten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen.
Von der Besteuerung ist nach § 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG der
Erwerb eines Grundstückes ausgenommen, wenn der für die Berechnung der
Steuer maßgebende Wert 1.100 Euro nicht übersteigt. Wie auch aus der
Begründung des Bescheides vom 29. März 2005 hervorgeht, war
zufolge vorgenannter Bestimmung hinsichtlich des Erwerbes der Bw von ihrer
Mutter aufgrund des zu entrichtenden Entgeltes/Kaufpreises von lediglich
€ 100 keine Grunderwerbsteuer vorzuschreiben.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Als wesentlich
ist vorab festzuhalten, dass - entgegen dem Berufungsvorbringen -
bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer als einer Verkehrsteuer die
"wirtschaftliche Betrachtungsweise" in den Hintergrund tritt, da das
Steuergesetz (ErbStG) die Abgabepflicht an bestimmte, in der Außenwelt in
Erscheinung tretende Tatbestände und somit an Rechtsvorgänge
knüpft (VwGH 3.10.1996, 96/16/0136; VwGH 29.1.1996, 94/16/0064). Für
den Bereich der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist daher grundsätzlich
die formalrechtliche Beurteilung geboten (VwGH 27.6.1991, 90/15/0019).
Fest steht, dass die Bw mittels gegenständlichem
Rechtsvorgang von der Mutter - zusätzlich zu den ihr laut Vertrag vom
22. Dezember 2000 schenkungsweise und außerbücherlich bereits
übertragenen 74/410el Anteilen (Wohnung Top 3) - weitere
47.626/469.860el Anteile an der Liegenschaft zur Begründung von
Wohnungseigentum erworben hat. Rein rechnerisch ergibt sich sohin aufgrund der
neuerlichen Umparifizierung eine Erhöhung des vormaligen
außerbücherlichen Anteiles der Bw von umgerechnet rund 18 % an der
Liegenschaft auf nunmehr rund 28 % und damit ein Zuwachs von rund 10 %.
Bei derartigen Nutzwertänderungen besteht auch nach dem
Wohnungseigentumsgesetz gemäß
§ 10 Abs. 3 WEG 2002 (vormals
§ 3 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 2 und 3 des WEG 1975) eine gesetzliche
Ausgleichspflicht, wonach für übernommene Miteigentumsanteile vom
Erwerber grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten ist. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass bei der durch Umparifizierung erforderlichen
Anteilsübereignung eine objektiveBereicherung des Anspruchsberechtigten erfolgt, die grundsätzlich
der Abgeltung bedarf. Diesem Rechtsvorgang kommt demnach grundlegend ein
entgeltlicher Charakter zu, dh. es ist als Ausgleich ein angemessenes Entgelt zu
entrichten. Damit übereinstimmend wurde auch in der Präambel des
gegenständlichen Vertrages festgeschrieben, dass ua. "die erforderlichen
Eigentumsanteilsübertragungen und der wirtschaftliche Ausgleich zwischen
den Parteien dafür" wesentlicher Zweck des Vertrages sind. Als
dergestalt "wirtschaftlicher Ausgleich" für die gegenständlich
hinzuerworbenen Anteile wird von der Bw das Entgelt von € 100 als
angemessen erachtet. Laut Vertragspunkt V. in Zusammenhalt mit den Angaben in
der Abgabenerklärung erfolgte der Erwerb der ideellen Miteigentumsanteile
zu einem Entgelt von € 100 und im Übrigen nach dem Parteiwillen
unentgeltlich.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind u. a. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind, insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - d. h. unterliegen insoweit zusätzlich
der Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert
der Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten
gemischten Schenkung wird eine Sache
teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht aus einem
Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein solches
Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere
Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen
Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist
bzw. zumindest in Kauf genommen wird.
Eine solche
"gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999,
96/16/0038). Stehen Leistung und Gegenleistung (zB in einem
Übergabsvertrag) in einem offenbaren Missverhältnis, so
ist hinsichtlich der Wertdifferenz die
von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte
Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Nach der Judikatur kann aus
den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wozu eben das krasse
Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählt, das Vorliegen der
subjektiven Schenkungsabsicht der Parteien erschlossen werden (vgl. OGH
23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140). Diesbezüglich führt der
VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.12.1998, 96/16/0241, aus, dass zwar eine
gemischte Schenkung nur anzunehmen sei, wenn der Parteiwille bei
Vertragsabschluss dahin ging, einen Teil der zu erbringenden Leistung als
Geschenk zu betrachten. Allerdings - so der VwGH - lässt sich
(gleichlautend zu obigem OGH-Erkenntnis) aus den Umständen des
Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen Missverhältnisses der
beiderseitigen Leistungen gehört, der Schenkungswille erschließen.
Dies gelte zB insbesondere bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen,
bei welchen eine Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich
ist (siehe zu Obigem auch: Dr.
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 50 f zu
§ 3 ErbStG). Im Gegenstandsfall ist neben dem offenkundigen
familiären Naheverhältnis sämtlicher Vertragsparteien,
insbesondere hier zwischen der Bw und der übergebenden Mutter, zudem noch
der "Erhalt des Familienbesitzes" in der Präambel als einer der Hauptzwecke
des Vertrages deklariert.
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei - wie seitens des Bw im
Vorlageantrag völlig zutreffend unter Verweis auf die VwGH-Judikatur
dargelegt wird - anhand der Überlegung, dass im täglichen Leben nicht
steuerrechtliche Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der
Vertragspartner über das Verhältnis der wechselseitigen Leistungen
beeinflussen, anstelle der steuerlichen Einheitswerte vielmehr aufgrund eines
Vergleiches der objektiven Verkehrswerte
bzw. der gemeinen Werte der Leistungen zu treffen. Dies insbesondere,
weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven Bereicherung
einer Person beruht und weil sich eine solche Bereicherung grundsätzlich
nicht aus den steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der Ermittlung
einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen, ergeben kann (vgl. VwGH
27.8.1990, 89/15/0062; 16.11.1995, 93/16/0051 u.v.a.).
Hingegen ist
für die Bemessung der Schenkungssteuer der Einheitswert der
Grundstücke (bzw. anteilige Einheitswert von übertragenen
Miteigentumsanteilen) maßgebend. Nach der Bewertungsvorschrift des
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist u. a. für inländisches Grundvermögen
in der ab 1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Unter
Bedachtnahme darauf, dass 1. nach Erfahrungswerten der
Abgabenbehörde der Verkehrswert einer Liegenschaft zumindest das Fünf-
bis Sechsfache des steuerlich geringfügigen Einheitswertes und somit im
Gegenstandsfalle für die (laut eigenen Angaben) übertragenen
47.626/469.860el Anteile zumindest rund € 30.600 - € 36.700
beträgt, sowie 2. auch bei Annahme eines an der untersten Grenze
befindlichen m²-Preises von etwa € 330 (zufolge einer
österreichweiten Erhebung bei den Gemeinden für Baugrundstücke in
der Zeitschrift "Gewinn", Ausgabe Juli/August 2005 für das Jahr 2005, betr.
Grundstücke für Ein- bis Zweifamilienhäuser, in der GB in "guter
Lage" zwischen € 477 - € 575 pro m², in "schlechter
Lage" Abschlag 30 %) sich bei gegenständlichen Anteilen umgelegt auf die
Fläche, das wären rund 123 m², der Wert mit rund
€ 40.600 ergeben würde, ist aber hier das
Missverhältnis von Leistung (Verkehrswert nach Obigem zumindest ca.
€ 35.000) und Gegenleistung (Entgelt € 100) in
Gegenüberstellung der gemeinen Werte (Verkehrswerte) offensichtlich und ist
daher nach objektiven Verkehrswerten jedenfalls von einer gemischten Schenkung
auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk.
1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist nämlich ein -
zur Annahme einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw.
krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben,
wenn die Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
(teilweise schon 20 %) unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit
der Lehre als auch mit der Verwaltungspraxis übereinstimmt.
Entgegen der
Rechtsansicht der Bw, hinsichtlich des Wertansatzes seien anstelle des nicht
anzuwendenden Bewertungsgesetzes im Rahmen der "wirtschaftlichen
Betrachtungsweise" sohin wirtschaftliche Überlegungen über den konkret
erworbenen Gartenanteil sowie den allenfalls erhöhten Nutzen durch die
erworbenen Anteile anzustellen, ist nochmals darauf zu verweisen, dass zum Einen
nach Obgesagtem die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" im Rahmen der
Schenkungssteuer nicht in Betracht kommt. Zum Anderen
ist bei Schenkungen hinsichtlich der
Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen. Nach
dessen Abs. 1 richtet sich die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teiles
des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften), soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben
ist. Gem. § 19 Abs. 2 ErbStG ist für inländisches land- und
forstwirtschaftliches Vermögen, inländisches Grundvermögen und
inländische Betriebsgrundstücke (seit 2001) das Dreifache des
Einheitswertes maßgebend, der nach den Besonderen Bewertungsvorschriften
(II. Teil Bewertungsgesetz) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt wurde.
Nach dem in § 51 Abs. 1
des Bewertungsgesetzes definierten Begriff des Grundvermögens zählen
dazu der Grund und Boden einschließlich
der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf errichteten
Gebäude, und das Zubehör. Erst
durch das Gebäude wird der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt
und das Grundstück zum bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des
Gebäudes als Bestandteil des Grund und Bodens beim Eigentümer der
Liegenschaft käme nur für den Fall
nicht in Betracht, wenn es sich als
Superädifikat bzw. ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine
gesondert zu betrachtende wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens
handeln würde.
Jede
wirtschaftliche Einheit ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche
Einheiten ist nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert festzustellen (vgl. VwGH 26.2.1963,
2426/60).
Im Rahmen der
Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist der zuletzt festgestellte
Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985, 85/15/0171); der diesbezügliche
Feststellungsbescheid ist verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen.
Die Einheitswertbescheide sind gem. § 192 BAO als Feststellungsbescheide
für Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH 24.5.1991, 90/16/0197, 0229; vom
22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden Abgabenbescheide nicht nur von
den verbindlich festgestellten Wertgrößen, sondern auch von der
Feststellung über die Art und den Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76). Es
ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der
Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile auszuscheiden.
Im
Gegenstandsfalle steht die Bemessung der Schenkungssteuer ausgehend vom zuletzt
für die Gesamtliegenschaft "Mietwohngrundstück"
festgestellten Einheitswert insofern in Streit, als die Bw nach ihrer Ansicht
aufgrund "wirtschaftlicher Betrachtung" bloß Anteile des Gartens bzw. der
"schlecht begehbaren Wiese", auf welcher der Anbau errichtet werde, dh. sohin am
nackten Grund und Boden erworben habe. Dieses Gartenstück habe keinen
höheren Wert als die vereinbarte Gegenleistung und sei damit angemessen
abgegolten.
Dem ist aber
nach dem Obgesagten entgegenzuhalten, dass im Rahmen der Einheitsbewertung,
welche Bescheide als Grundlagenbescheide Bindungswirkung entfalten, verbindliche
Feststellungen sowohl hinsichtlich der Wertgrößen wie auch über
die Art und den Umfang des Gegenstandes sowie über den
Zurechnungsträger getroffen werden. Fest steht, dass
gegenständliche Liegenschaft als eine wirtschaftliche Einheit
"Mietwohngrundstück" qualifiziert und bewertet wurde, woran durch
Errichtung nunmehr der weiteren Wohnung Top 4 im Zuge des Zu- oder Anbaues
naturgemäß keine Änderung eintreten wird. Wenn daher ideelle
Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an einem bebauten
Grundstück erworben werden, was wiederum nur bedeutet, dass ein
erforderlicher Miteigentums- bzw. Mindestanteil an der Gesamtliegenschaft
verbunden mit einem ausschließlichen Nutzungsrecht an bestimmten
Liegenschaftsteilen, jedenfalls aber kein reales Eigentum, erworben wird, dann
ist es grundsätzlich nicht möglich, aus dem Umfang des
Bewertungsgegenstandes "bebautes Grundstück" bestimmte Vermögensteile
auszuscheiden und etwa nur - nach dem Dafürhalten der Bw -
einen Teil des Gartens bewertungsmäßig in Ansatz zu bringen. Es ist
daher auch dann, wenn wie im Gegenstandsfalle tatsächlich keine Abtrennung
eines Teiles von einer bebauten Liegenschaft und keine Bildung einer neuen
wirtschaftlichen Einheit (zB unbebautes Grundstück) stattgefunden hat,
sondern vielmehr von der weiterhin Bestand habenden wirtschaftlichen Einheit
"bebautes Grundstück" ein ideeller Miteigentumsanteil zugewendet wird, um
darauf Wohnungseigentum zu begründen, von der Übertragung ideellen
Miteigentums an der Gesamtliegenschaft auszugehen und ist dem zur
Steuerbemessung der aliquote Einheitswert, der zuletzt für die gesamte
(bereits bestehende) Liegenschaft festgestellt wurde, zugrundezulegen.
Steuerlich ist
sohin im Berufungsfalle hinsichtlich des Grundstückswertes abzustellen auf
den zuletzt festgestellten anteiligen Einheitswert in dreifacher Höhe, das
sind € 18.364,12, dem die Gegenleistung von lediglich € 100
gegenüber steht. Das bedeutet, dass selbst ein Vergleich zwischen der
Gegenleistung und dem steuerlichen Wert (anstelle des Verkehrswertes) eine
gravierende Wertdifferenz von € 18.264, das sind umgerechnet rund 99,5
%, ergibt und der Erwerb sohin annähernd zur Gänze unentgeltlich
erfolgt ist.
Nach den im
Berufungsfall vorliegenden Wertverhältnissen ist daher eindeutig von einer
durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft verwirklichten gemischten Schenkung
auszugehen, weshalb vom Finanzamt zu Recht - unter Berücksichtigung
daneben der Vorschenkung aus dem Jahr 2000 - von dem die Gegenleistung
übersteigenden Wert der erworbenen Liegenschaftsanteile die
Schenkungssteuer vorgeschrieben wurde.
Es war daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 27. Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
gemischte SchenkungMissverhältnisMiteigentumsanteilefamiliäres Naheverhältniswirtschaftliche BetrachtungsweiseAusgleichspflichtBindungswirkung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0239-I/05
- Stammnummer
- 17336
- Gültig
- 27.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF