Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0302-G/02
Gemischte Schenkung, freigebige Zuwendung, Missverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-G/02vom 04.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer gemischten Schenkung kann im Falle eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung von einer freigebigen Zuwendung ausgegangen werden. Es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers in Kauf nimmt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Heinz Pratter gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung,
Bemessungsgruppe, vom 12. September 2001 betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgabe beträgt 2.112,45 €. Die getroffenen Feststellungen sind dem
Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgabe in Höhe von 340,10 € ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom
12. Juni 2001 erwarben der Bw. und seine Ehegattin je zur Hälfte die
Liegenschaft EZ GB mit dem darauf befindlichen Einfamilienhaus. Der Einheitswert
wurde mit 171.000,00 S zum 1.1.1982 bekannt gegeben.
Lt. Pkt. II. des oa. Vertrages
wurde als Gegenleistung die Einräumung des lebenslänglichen und
unentgeltlichen Wohnungsrechtes für die Übergeberin vereinbart, des
Weiteren Betreuung und Pflege, wobei ein allfälliges Pflegegeld denjenigen
Personen zusteht, welche die Pflege tatsächlich erbringen (für die
Übergeberin besteht bereits eine Einstufung in Pflegestufe
1). Schließlich haben die Übernehmer die Verpflichtung zur
Besorgung und Bezahlung eines ortsüblichen und standesgemäßen
Begräbnisses. Lt. Pkt. III. bewerten die Vertragsteile die
Gegenleistung für die Einräumung des Wohnrechtes mit monatlich
1.500,00 S und die zu erbringenden Betreuungsleistungen mit monatlich
800,00 S.
Daraufhin setzte das Finanzamt
Graz-Umgebung mit Bescheiden vom 12.9.2001 unter der Steuernummer 096/0850
sowohl Grunderwerbsteuer als auch Schenkungssteuer für den anteiligen
Erwerb durch den Bw. fest.
Gegen den
Schenkungssteuerbescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht mit der Begründung, dass die Vertragsparteien ein rein
entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen hätten. Eine Gegenleistung
sei vorhanden und ermittelbar, sodass für die Bemessung einer
Schenkungssteuer kein Platz sei; denn selbst bei einer geringen Gegenleistung
wäre die Steuer von dieser zu berechnen. Eine gemischte Schenkung
könne nur angenommen werden, wenn nach dem Parteiwillen ein Teil der
Leistung unentgeltlich hingegeben werden solle. Die Vertragspartner müssten
die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und
ausdrücklich oder schlüssig zum Ausdruck gebracht haben. Ein krasses
Missverhältnis reiche für sich allein nicht aus die Annahme einer
gemischten Schenkung zu begründen. Im vorliegenden Fall ergäbe sich
eindeutig, dass die Vertragsparteien Entgeltlichkeit vereinbart hätten und
fehle der Vertragsurkunde jeglicher Hinweis, dass die Parteien schlüssig
oder ausdrücklich einen unentgeltlichen Charakter beimessen wollten. Die
Annahme einer gemischten Schenkung sei daher absolut unrichtig.
Am 6.12.2001 erging seitens des
Finanzamtes Graz-Umgebung die abweisliche Berufungsvorentscheidung.
Am 10.1.2002 wurde der Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II.
Instanz eingebracht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl 1955/141, gilt als Schenkung
im Sinne des Gesetzes unter anderem
1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts;
2. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Eine Schenkung im Sinne des
§ 938 ABGB liegt nur vor, wenn jemand eine Sache einem anderen
unentgeltlich überlässt. Weiters kann ein Rechtsgeschäft der
Schenkungssteuer unterliegen, wenn der Leistung des einen Teiles eine geringere
Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung des anderen
Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt, gewollt ist
bzw. in Kauf genommen wird; eine solche (gemischte) Schenkung kommt somit bei
einem offenbaren Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in
Betracht. Ein krasses Missverhältnis des Wertes der beiderseitigen
Leistungen reicht zwar für sich allein nicht aus, die Annahme einer
gemischten Schenkung zu begründen; es kann jedoch - als einer der
maßgeblichen Umstände des Einzelfalles - den Schluss auf eine
Schenkungsabsicht der Parteien rechtfertigen (vgl. hiezu OGH JBl 1978,
645). Ein solches offenbares Missverhältnis liegt dann vor, wenn
sich nach Lage des Falles für den einen Teil auf jeden Fall eine
Vermögenseinbuße, für den anderen Teil auf jeden Fall eine
Bereicherung ergibt. Bei der Feststellung, ob nun ein krasses
Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen (geringfügige
Wertunterschiede bleiben außer Betracht) und somit eine Bereicherung eines
Vertragsteiles vorliegt, sind Leistung und Gegenleistung nach ihrem gemeinen
Wert zu vergleichen.
Die Feststellung, ob und in
welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von Leistung und
Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund der steuerlichen Vorschriften des
Bewertungsgesetzes, also der Einheitswert nach diesem Gesetz, sondern auf Grund
eines Vergleiches der Verkehrswerte (Verkehrswert des Grundstückes) zu
treffen.
Für die Festsetzung einer
Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob
zwischen Leistung und Gegenleistung ein Missverhältnis vorliegt oder nicht,
sind gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 die Verhältnisse am Tage der
Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
Gegenüberzustellen ist
also der Leistungskomponente Verkehrswert der Liegenschaft die
Gegenleistungskomponente Wohnungsrecht, Betreuung und Pflege mit einer
versicherungsmathematischen Bewertung, sowie die
Begräbniskosten.
Geht man nun von einem -
durchaus niedrig angesetzten - Verkehrswert der Liegenschaft in Höhe
von 1,000.000,00 S aus, steht dieser Leistungskomponente eine Gegenleistung von
368.917,00 S gegenüber. Die Gegenleistungskomponente wurde dabei
unter Vornahme einer versicherungsmathematischen Bewertung nach der Sterbetafel
für Österreich bei einer Verzinsung von 5,5% und einem
Kapitalisierungsfaktor von 12,2796 mit 338.917,00 S unter Hinzurechnung von
Begräbniskosten in Höhe von 30.000,00 S ermittelt.
Daraus folgt aber, dass auf
Grund der vorgenommenen Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung
ein derartiges Missverhältnis vorliegt (mehr als 40 Prozent), dass
hinsichtlich der Wertdifferenz ohne weiteres eine von den Parteien beabsichtigte
Unentgeltlichkeit anzunehmen war.
Dazu kommt, dass bei der
Übergeberin der Wille zu bereichern kein unbedingter sein muss, sondern
dass es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers
der Zuwendung in Kauf nimmt (vgl. VwGH v. 12.7.1990, Zl. 89/16/0088,
0089).
Zur Ermittlung der
Bemessungsgrundlage ist Folgendes auszuführen:
Der Einheitswert der
Liegenschaft war mit 171.000,00 S zum 1.1.1982 bekannt gegeben worden. Gem.
§ 19 Abs. 2 ErbStG 1955 idF BGBl. I Nr. 142/2000 ist jedoch vom zuletzt,
nämlich zum 1.1.1988, festgestellten Einheitswert auszugehen, welcher mit
193.000,00 S festgesetzt worden war.
Die Schenkungssteuer ermittelt
sich daher wie folgt:
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Einheitswert zum
1.1.1988
|
193.000,00 S
|
x 3 =
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579.000,00 S
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davon 1/2 =
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289.500,00 S
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anteilige Gegenleistung
-
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139.200,00 S
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frei gem. § 14 ErbStG
-
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1.500,00 S
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148.800,00 S
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x 16% =
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23.808,00 S
|
gem. § 8 Abs. 4 lit. b
ErbStG
|
150.000,00 S
|
x 3,5% =
|
5.260,00 S
|
|
|
|
29.068,00
S das sind 2.112,45
€
Der Berufung war daher auf
Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage ein Erfolg zu
versagen.
Graz,
4. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-G/02
- Stammnummer
- 3631
- Gültig
- 04.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF