Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0396-I/03
Gemischte Schenkung bei krassem Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0396-I/03vom 16.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verkauf einer Liegenschaft: Aus dem krassen Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen (dreifacher Einheitswert – Kaufpreis) kann auf die Schenkungsabsicht geschlossen werden; dies insbesondere bei einem Rechtsgeschäft zwischen Angehörigen. Das dahinter stehende Motiv ist steuerrechtlich ohne Bedeutung. Der Bemessung ist der zuletzt festgestellte dreifache anteilige Einheitswert zugrunde zu legen. Aufgrund der Bindungswirkung ist es nicht möglich, einzelne Vermögensteile (zB Gebäude) auszuscheiden. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines besonderen Einheitswertes liegen nicht vor, weil ausschließlich der Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung der Teilfläche geführt hat. Der Erwerb von der Schwägerin ändert nichts an der Einordnung in die Steuerklasse V des § 7 Abs. 1 ErbStG.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Brüggl & Harasser OEG, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Schenkungssteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert und die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz
(ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, im Betrag von gesamt € 882,90
festgesetzt.
Die
Fälligkeit des gegenüber dem Erstbescheid festgesetzten Mehrbetrages
der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Laut dem "Kauf- Schenkungs- Dienstbarkeitsvertrag" vom
30. Juli 2002, abgeschlossen zwischen AF (= Bw), dessen Gattin Al. F. und
deren Schwester MK, wurden hinsichtlich in deren Eigentum stehender
Liegenschaften anhand der Vermessungsurkunde des DI R. zunächst
verschiedene Teilflächen abgetrennt, mit anderen Gst vereinigt und unter
Vertragspunkt 2. Folgendes vereinbart:
"Mit diesem Vertrag
verkauft und übergibt nun AF die Teilfläche 5 (Anm: aus EZ
90073 GB W.) im Ausmass von 4 m² an MK
und kauft und übernimmt MK die Teilfläche 5 ... in ihr
Eigentum.
Mit diesem Vertrag
verkauft und übergibt des weiteren MK die Teilfläche 2 (Anm:
aus EZ 638 GB W.) mit dem Ausmass von 53
m² an AF und kauft und übernimmt dieser die Teilfläche 2 in sein
Eigentum.
Des weiteren verkauft
und übergibt Al. F. mit diesem Vertrag die Teilfläche 3 (Anm:
aus EZ 639 GB W.) mit dem Ausmass von 49
m² an MK, kauft und übernimmt diese die Teilfläche 3 in ihr
Eigentum."
Laut Vertragspunkt 4. beträgt der einvernehmlich
vereinbarte Kaufpreis für die verkauften Grundstücksteile
€ 18 pro m², somit für die Teilfläche 5 € 72,
für die Teilfläche 2 € 954 und für die Teilfläche
3 € 882.
Seitens der zuständigen Bewertungsstelle des FA K.
wurde der Bodenwert der Liegenschaften pro m² mit S 120 zuzüglich
35 % Erhöhung mitgeteilt.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom
17. Dezember 2002, Str. Nr. X, hinsichtlich dem Erwerb der Teilfläche
2 im Ausmaß von 53 m² von MK, ausgehend vom 3fachen erhöhten
Bodenwert der Teilfläche (€ 1.744,15) und nach Abzug der
Gegenleistung von € 954 gem. § 8 Abs. 1 und 4 ErbStG
Schenkungssteuer von gesamt € 122,85 vorgeschrieben (Bemessung im
Einzelnen: siehe Erstbescheid). In der Begründung wird ausgeführt, die
Vorschreibung erfolge vom Bodenwert als gemäß
§ 19 Abs. 3 ErbStG
festgestelltem besonderen Einheitswert. Aufgrund der Gegenleistung von weniger
als € 1.100 (§ 3 Abs. 1 Z 1 GrEStG) falle keine Grunderwerbsteuer
an.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde Bescheidaufhebung
beantragt und eingewendet, es liege keine Schenkung sondern ein Kaufvertrag vor.
Da der Kaufpreis von € 954 den grunderwerbsteuerlich maßgebenden
Betrag von € 1.100 unterschreite, weshalb keine Grunderwerbsteuer
anfalle, werde offenbar von der Abgabenbehörde ohne rechtliche
Begründung eine Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Das Finanzamt hat daraufhin durch Einheitswertabfrage und
Grundbuchsauszug Folgendes erhoben: Der zuletzt festgestellte
erhöhte Einheitswert der Liegenschaft in EZ 638 GB W., EW-AZ X (gemischt
genutztes Grundstück) beträgt zum 1. Jänner 1988
€ 49.998,91 sowie die Grundstücksfläche 1.306
m².
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Juli 2003 wurde
die Berufung abgewiesen, die Schenkungssteuer mit € 882,90 festgesetzt
und begründend im Wesentlichen ausgeführt: Bei Abschluss eines teils
entgeltlichen, teils unentgeltlichen Rechtsgeschäftes liege eine gemischte
Schenkung vor. Der Schenkungswille sei aus den Umständen des Einzelfalles,
insbesondere aus einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung, zu erschließen. Anhand des zuletzt festgestellten
Einheitswertes der EZ 638 GB W. von € 49.998,91 bei einer Fläche
von 1.306 m² ergebe sich der anteilige 3fache Einheitswert der
Teilfläche 2 im Ausmaß von 53 m² mit € 6.087,15,
welchem Wert in offensichtlichem Missverhältnis lediglich eine
Gegenleistung/Kaufpreis von € 954 gegenüberstehe. Die
Voraussetzungen für den Ansatz eines besonderen Einheitswertes seien
hingegen nicht vorgelegen, sodass die Bemessung der Schenkungssteuer vom zuletzt
festgestellten anteiligen Einheitswert € 6.087,15 zu erfolgen habe.
Hieraus ergebe sich nach Abzug der Gegenleistung € 954 und des
Freibetrages € 110 die Schenkungssteur gem. § 8 Abs. 1 und 4
ErbStG insgesamt im Betrag von gerundet € 882,90 (siehe
Bemessungsdarstellung in der BVE).
Mit Antrag vom 28. Juli 2003 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
vorgebracht, es könne kein Bereicherungswille, auch nicht bedingt,
unterstellt werden, da das Rechtsgeschäft nur der geraden Grenzziehung im
Familienkreis gedient habe. Die Verkäuferin MK sei die Schwägerin des
Bw; dazu wurden Geburtsurkunden und eine Heiratsurkunde vorgelegt. Der
angesetzte Einheitswert sei weit überhöht, da er auch Gebäude
umfasse und es sich hier zudem um eine geringfügige, am Ortsrand gelegene
Teilfläche handle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF,
unterliegen der Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere
Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf Übereignung begründen,
soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechtes und nach Z 2 jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind u. a. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind insoweit von der
Grunderwerbsteuer ausgenommen - d. h. unterliegen insoweit zusätzlich der
Schenkungssteuer - als der Wert der Grundstücke (Einheitswert) den Wert der
Gegenleistung übersteigt. Bei dieser sogenannten gemischten Schenkung wird
eine Sache teils entgeltlich, teils unentgeltlich übertragen und besteht
aus einem Kauf und einer Schenkung (vgl. VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Ein
solches Rechtsgeschäft liegt vor, wenn der Leistung des einen Teiles eine
geringere Leistung des anderen Teiles gegenübersteht und die Bereicherung
des anderen Teiles von demjenigen, der die höherwertige Leistung erbringt,
gewollt ist. Eine solche "gemischte Schenkung" kommt bei einem offenbaren
Missverhältnis zwischen Leistung
und Gegenleistung in Betracht (VwGH 14.10.1991, 90/15/0084; vom 27.5.1999,
96/16/0038). Stehen Leistung und Gegenleistung (zB in einem
Übergabsvertrag) in einem offenbaren Missverhältnis, so
ist hinsichtlich der Wertdifferenz die
von den Parteien beabsichtigte Unentgeltlichkeit und damit eine gemischte
Schenkung anzunehmen (VwGH 21.4.1983, 82/16/0172). Nach der Judikatur kann aus
den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles, wozu eben das krasse
Missverhältnis der wechselseitigen Leistungen zählt, das Vorliegen der
subjektiven Schenkungsabsicht der Parteien erschlossen werden (vgl. OGH
23.3.1976, 5 Ob 255/75, NZ 1978, 140). Diesbezüglich führt der VwGH in
seinem Erkenntnis vom 17.12.1998, 96/16/0241, aus, dass zwar eine gemischte
Schenkung nur anzunehmen sei, wenn der Parteiwille bei Vertragsabschluss dahin
ging, einen Teil der zu erbringenden Leistung als Geschenk zu betrachten.
Allerdings so der VwGH lässt sich (gleichlautend zu obigem OGH-Erkenntnis)
aus den Umständen des Einzelfalles, zu welchen das Vorliegen eines krassen
Missverhältnisses der beiderseitigen Leistungen gehört, der
Schenkungswille erschließen. Dies gilt
insbesondere bei Verträgen zwischen
nahen Angehörigen, bei welchen eine
Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht möglich ist (siehe zu
Obigem auch: Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer,
Rz 50 f zu § 3 ErbStG).
Die
Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist dabei anhand der Überlegung, dass
im täglichen Leben nicht steuerrechtliche Bewertungsvorschriften die
grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner über das Verhältnis
der wechselseitigen Leistungen beeinflussen, anstelle der steuerlichen
Einheitswerte aufgrund eines Vergleiches der Verkehrswerte bzw. der gemeinen
Werte zu treffen. Hingegen ist für die Bemessung der Steuer der
Einheitswert der Grundstücke maßgebend.
Nach der
Bewertungsvorschrift des § 19 Abs. 2 ErbStG ist u. a. für
inländisches Grundvermögen der Einheitswert bzw. in der ab
1. Jänner 2001 anzuwendenden Fassung des Art. 15 Z. 4
Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I 2000/142, das
Dreifache des Einheitswertes
maßgebend, der nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des
Bewertungsgesetzes auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist.
Zufolge des
"Kauf- Schenkungs- Dienstbarkeitsvertrages" vom 30. Juli 2002 ist im
Berufungsfalle hinsichtlich des Grundstückswertes der erworbenen
Teilfläche 2 aus EZ 638 GB W. (EW gesamt € 49.998,91) im
Ausmaß von 53 m² sohin steuerlich abzustellen auf den zuletzt
festgestellten anteiligen Einheitswert in dreifacher Höhe, das sind
€ 6.087,15. Dem gegenüber steht ein pauschaler Kaufpreis laut
Vertrag von lediglich € 954. Das bedeutet, dass bereits ein Vergleich
zwischen dem Kaufpreis und dem dreifachen Einheitswert (anstelle des
Verkehrswertes) eine Wertdifferenz von € 5.133, das sind umgerechnet
rund 84 %, ergibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk.
1.12.1987, 86/16/0008; 12.7.1990, 89/16/0088, 0089) ist aber ein - zur Annahme
einer gemischten Schenkung rechtfertigendes - offenbares bzw. krasses
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bereits gegeben, wenn
die Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 25 %
(teilweise schon 20 %) unterschreitet, welche Ansicht des VwGH sowohl mit
der Lehre als auch mit der Verwaltungspraxis übereinstimmt. Nach
den im Berufungsfall vorliegenden Wertverhältnissen ist daher eindeutig von
einer durch das abgeschlossene Rechtsgeschäft verwirklichten gemischten
Schenkung auszugehen.
Vom Bw wird
eingewendet, das Rechtsgeschäft habe bloß einer geradlinigen
Grenzziehung, noch dazu im Familienkreis, gedient; bei MK handle es sich
nämlich um die Schwägerin des Bw. Aus diesen Gründen könne
nicht einmal ein bedingter Bereicherungswille unterstellt werden. Dem
ist entgegen zu halten, dass allfälligen Beweggründen bzw. der
zugrunde liegenden Motivation für die bereichernde Zuwendung steuerlich
keinerlei Bedeutung zukommt (siehe VwGH 27.4.2000, 99/16/0249). Was das
familiäre Naheverhältnis anlangt, so darf auf obige Ausführungen
samt Judikatur hingewiesen werden, wonach gerade und im Besonderen bei
Verträgen zwischen nahen Angehörigen dann, wenn im Einzelfall ein
krasses Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen gegeben ist, das
Vorliegen des Schenkungswillens anzunehmen ist.
Abgesehen
davon, dass durch Vorlage von Geburts- und Heiratsurkunden zwar erwiesen wurde,
dass es sich bei MK um die Schwägerin des Bw handelt, ändert dies im
Übrigen auch nichts an der bei der Steuerbemessung vorzunehmenden
Einordnung in die Steuerklasse V. ("alle übrigen Erwerber") nach § 7
Abs. 1 ErbStG, weil dort unter Steuerklasse III. u. a. lediglich die Geschwister
sowie unter Steuerklasse IV. die Schwiegerkinder, Schwiegereltern und
Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, jedoch nirgends die Eheleute
von Geschwistern benannt sind.
Nach Ansicht
des Bw ist die Bewertung mit dem Einheitswert als weitaus überhöht zu
betrachten, da im Einheitswert auch Gebäude etc. enthalten seien und es
sich gegenständlich um eine geringfügige Teilfläche am Ortsrand
handle. Dem ist wiederum zu erwidern, dass bei Schenkungen hinsichtlich
der Wertermittlung nach der Bestimmung des § 19 ErbStG vorzugehen ist
und sich nach dessen Abs. 1 die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten
Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine Bewertungsvorschriften) richtet,
soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist. Gemäß
§ 19 Abs. 2 erster Satz ErbStG ist für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke das
(ab 2001) Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt
wird. Nach dem in § 51 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes definierten
Begriff des Grundvermögens zählen dazu der Grund und Boden
einschließlich der Bestandteile, das sind insbesondere die darauf
errichteten Gebäude, und das Zubehör. Erst durch das Gebäude wird
der Charakter der Liegenschaft wesentlich bestimmt und das Grundstück zum
bebauten Grundstück. Die Mitbewertung des Gebäudes als Bestandteil des
Grund und Bodens beim Eigentümer der Liegenschaft käme nur für
den Fall nicht in Betracht, wenn es sich als Superädifikat bzw. ein
Gebäude auf fremdem Grund und Boden um eine gesondert zu betrachtende
wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens handeln würde. Jede
wirtschaftliche Einheit ist
gemäß
§ 2 Abs. 1 Bewertungsgesetz für sich zu
bewerten. Ihr Wert ist im Ganzen festzustellen. Für wirtschaftliche
Einheiten ist nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des zweiten Teiles
des Bewertungsgesetzes ein Einheitswert festzustellen. Was im Einzelfall als
wirtschaftliche Einheit anzusehen ist, ist nach den Anschauungen des Verkehrs zu
entscheiden (vgl. VwGH 26.2.1963, 2426/60). Dabei sind die örtliche
Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die
wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu
berücksichtigen. Unter Bedachtnahme hierauf ist aber im
Gegenstandsfalle die EZ 638 GB W., bestehend aus dem Gst 603/2, unzweifelhaft
als eine wirtschaftliche Einheit,
bewertungsrechtlich als gemischt genutztes
Grundstück-Betriebsgrundstück, behandelt und hiefür ein
Einheitswert im Ganzen (zuletzt zum 1.1.1988 mit € 49.998,91)
festgestellt worden. Im Rahmen der Schenkungssteuerbemessung maßgebend ist
somit dieser zuletzt festgestellte Einheitswert (vgl. VwGH 23.9.1985,
85/15/0171); der diesbezügliche Feststellungsbescheid ist
verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid anzusehen. Die Einheitswertbescheide
sind gem. § 192 BAO als
Feststellungsbescheide für
Abgabenbescheide bindend (vgl. VwGH
24.5.1991, 90/16/0197, 0229; 22.10.1992, 91/16/0044), wobei die abzuleitenden
Abgabenbescheide nicht nur von den verbindlich festgestellten
Wertgrößen, sondern auch von der Feststellung über die
Art und den
Umfang des Gegenstandes sowie über
die Zurechnungsträger auszugehen haben (siehe VwGH 8.11.1977, 1155/76).
Es ist somit im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der Ergebnisse der
Einheitsbewertung grundsätzlich nicht möglich, entgegen der darin
getroffenen Feststellung über den Umfang des Bewertungsgegenstandes
bestimmte Vermögensteile - wie etwa mitbewertete Gebäude lt. dem
Vorbringen des Bw - auszuscheiden. Desgleichen kann auch wertmäßig
nicht vom zuletzt festgestellten Einheitswert aufgrund der - wie eingewendet -
besonderen Lage des Grundstückes (zB Ortsrand) abgegangen werden, weil auch
diesbezügliche Umstände bereits in den Einheitswertbescheid als
bindenden Grundlagenbescheid Eingang gefunden haben.
Wenn im
Berufungsfall keinerlei geänderte Umstände zwischen dem letzten
Feststellungszeitpunkt und der Schenkung vorliegen, welche etwa zu einer Wert-
oder Artfortschreibung berechtigen würden, sondern ausschließlich der
Schenkungsvorgang selbst zur Abtrennung der unbebauten Teilfläche 2 durch
Vermessung des DI R. geführt hat, wodurch lediglich eine Nachfeststellung
zum nachfolgenden 1. Jänner veranlasst wird, dann liegen ebenso keine
Voraussetzungen für die Feststellung eines besonderen Einheitswertes iSd
§ 19 Abs. 3 ErbStG vor.
In Anbetracht
der obigen Sach- und Rechtslage ist daher Schenkungssteuer vorzuschreiben; diese
ausgehend von dem auf den Grundstücksanteil entfallenden anteiligen 3fachen
Einheitswert, der zuletzt für das Gesamtgrundstück EZ 638 GB W.
festgestellt wurde, wie folgt: anteiliger EW € 6.087
abzügl. Gegenleistung € 954, ergibt € 5.133, davon gem.
§ 8 Abs. 4 ErbStG 3,5 % = € 179,65. Unter Berücksichtigung
weiters des Freibetrages von € 110, sohin ausgehend vom
steuerpflichtigen Erwerb € 5.023, ergibt sich die Steuer gem. § 8
Abs. 1 ErbStG mit 14 % (Stkl. V) im Betrag von € 703,22, sodass
insgesamt an Schenkungssteuer der Betrag von gerundet € 882,90
festzusetzen ist.
Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
16. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
gemischte SchenkungMissverhältnisAngehörigeMotivwirtschaftliche EinheitGrundlagenbescheidgeänderte Verhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0396-I/03
- Stammnummer
- 11420
- Gültig
- 16.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF