Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4027-W/02
Übergabe eines Einfamilienhauses an die Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes gegen eine Gegenleistung kleiner als der dreifache Einheitswert
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4027-W/02vom 22.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der KG, P, vertreten durch Dr. Milan
Linzer, Notar, 7400 Oberwart, Hauptpl.14, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 14. Februar
2002 betreffend Grunderwerbsteuer und Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx/2001
entschieden:
1) Der Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtene Schenkungssteuerbescheid abgeändert wie Folgt:
Die Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG wird mit € 3826,22
festgesetzt (18 % einer Bemessungsgrundlage von € 21.256,80) und die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG wird mit €
747,80 festgesetzt (3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von €
21.365,81).
Im Übrigen wird die
Berufung gegen den Schenkungssteuerbescheid als unbegründet
abgewiesen.
2) Die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene
Grunderwerbsteuerbescheid wird jedoch gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO
abgeändert wie Folgt:
Die Grunderwerbsteuer wird
gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG mit € 1.239,44
festgesetzt (3,5 % einer Bemessungsgrundlage von €
35.412,04).
Soweit durch
diesen Bescheid ein Mehrbetrag der Abgabe festgesetzt wird, ist dieser Betrag
gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf eines Monats nach
Zustellung der Berufungsentscheidung fällig.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 30. August 2001 erwarb Frau KG
(die nunmehrige Berufungswerberin, kurz Bw.) von Frau ED die Liegenschaft X mit
dem Haus in P samt allem, was hiemit erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden
ist, so wie alles liegt und steht.
Als Gegenleistung verpflichtete
sich die Bw. sämtliche der auf der Liegenschaft pfandrechtlich
sichergestellten Darlehensreste zurückzuzahlen. Es sind dies a)
Wohnbaudarlehen beim Amt der Burgenländischen Landesregierung mit einem
aufhaftenden Darlehensrest von S 454.221,16 und b) Pfandrechte für
X-Bank mit einem aushaftenden Darlehensrest von S 227.089,00.
In der beim Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien eingereichten Abgabenerklärung
wurde der Einheitswert der Liegenschaft mit S 64.000,00 und der Wert der
Gegenleistung mit insgesamt S 681.310,16 angegeben. Die Rubrik
"Verwandtschaftsverhältnis" wurde leer gelassen.
Über entsprechenden
Vorhalt teilte die Bw. dem Finanzamt mit, dass die Laufzeit des Darlehens des
Landes Burgenland 32,5 Jahre, beginnend mit 1.9.1998, betrage. Der
Nominalbetrag sei S 460.000,00 gewesen. Die Verzinsung von 0,5 % steige ab 1.
September 2008 auf 1,5 % und ab 1.3.2021 auf 3%.
Durch Einsicht in das
elektronische Grundinformationssystem ermittelt das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, dass der Einheitswert der
gegenständlichen Liegenschaft zum 1. Jänner 1999 mit Bescheid vom 27.
September 2001 zu EW-AZxxx mit S 216.000,00 festgestellt worden
war.
Mit Bescheiden vom 14. Februar
2002 setzte das Finanzamt gegenüber der Bw. einerseits Grunderwerbsteuer in
Höhe von € 808,70 (entspricht € 11.128,00) und anderseits
Schenkungssteuer in Höhe von € 5.137,46 (entspricht S 70.693,00)
fest. Dabei wurde von einer Gegenleistung von insgesamt S 317.933,23
(abgezinster Wert des Darlehens des Landes Burgenland: S 90.844,23
zuzüglich des aushaftenden Betrages des Bankdarlehens: S 227.933,23
31) sowie einem Wert des Grundstückes von S 648.000,00 (= dreifacher
Einheitswert) und einem Erwerb in der Steuerklasse V ausgegangen.
Berufung wurde sowohl gegen den
Grunderwerbsteuer- als auch gegen den Schenkungssteuerbescheid erhoben. Zur
Begründung wurde ua. ausgeführt, dass die Bw. die Liegenschaft von der
Mutter ihres vorverstorbenen Ehemannes übernommen habe und dass diesem
Vertrag, insbesondere den darin vereinbarten Gegenleistungen der zum Zeitpunkt
des Vertrages gültige und vom Lagefinanzamt am 20. März 2001 bekannt
gegebene Einheitswert von S 64.000,00 zugrunde gelegt worden sei. Erst nach dem
Vertragsabschluss, nämlich am 27. September 2001, sei der Bw. ein neuer
Feststellungsbescheid mit entsprechender Wertvorschreibung betreffend die
Übergabsliegenschaft vom Lagefinanzamt übermittelt worden.
Maßgebend für die Vertragskonstruktion und die darin vereinbarten
Gegenleistungen sei jedoch in jedem Fall der von Lagefinanzamt vom 20. März
2001 als aktuell bekannt gegebene Einheitswert gewesen. Zu der vom Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien vorgenommenen Abzinsung werde
festgehalten, dass eine Gegenleistung von exakt S 681.310,66 vom Konsens der
Vertragsparteien erfasst gewesen sei. Eine Abzinsung sei nicht einkalkuliert
worden, weil die Vertragsparteien von einer sofortigen Übernahme der
Zahlungsverpflichtungen ausgegangen seien. Diesbezüglich werde allenfalls
ein Nachtrag zum obigen Übergabsvertrag, nunmehr zwischen der Bw. und den
Erben der Übergeberin, nachzureichen sein, da den Vertragsparteien unter
Berücksichtigung der vorgenommenen Abzinsung die Gegenleistung
einvernehmlich zu niedrig erscheine.
Am 28. Juni 2002 schlossen Herr
GB als eingeantworteter Erbe und Rechtsnachfolger der Übergeberin und die
Bw. einen Nachtrag zum Übergangsvertrag. Darin wurde einerseits
festgehalten, dass die Bw. als Gegenleistung für die
Übergabe a) für die schwer erkrankte Übergeberin 1 Jahr
lang sämtliche notwendigen Botengänge verrichtet, Besorgungen gemacht,
für die notwendigen Mahlzeiten gesorgt und die Wäsche gewaschen hat
(von den Vertragsparteien mit S 30.000,00 = € 2.180,00 bewertet) und
b) eine Zaunmauer und einen Gartenzaun errichtet sowie ein Fundament
für eine Garage und die Terrasse betonieren hat lassen (von den
Vertragsparteien mit S 40.000,00 = € 2.906,91
bewertet). Anderseits verpflichtet sich die Bw. dem Alleinerben
gegenüber c) sämtliche Begräbniskosten und die Kosten der
Grabanlage der Übergeberin zu ersetzen (von den Vertragsparteien mit S
83.290,00 = € 6.052,92 bewertet) sowie d) das Grab der
Übergeberin für die Dauer von 10 Jahren ortsüblich und
würdig zu pflegen und zu schmücken (von den Vertragsparteien mit S
50.000,00 = € 3.633.64 bewertet). Diese Gegenleistungen wurde sohin
mit insgesamt S 203.290,00 = € 14.773,66 bewertet.
In den abweisenden
Berufungsvorentscheidungen verwies das Finanzamt zunächst darauf, dass dem
Übergabsvertrag eine Pflicht zur sofortigen Rückzahlung des beim
Vertragsabschluss aushaftenden Darlehensbetrages nicht zu entnehmen sei, weshalb
die vorgenommene Abzinsung rechtmäßig sei. Die im Nachtrag
angeführten Leistungen seien nicht als Gegenleistung für die
Liegenschaftsübergabe vereinbart worden. Vielmehr werde versucht, durch die
Deklarierung der Zahlungen als Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb
eine niedrigere Schenkungssteuervorschreibung zu erreichen. Eine
nachträgliche Erhöhung der Gegenleistung würde außerdem
nicht zur Reduzierung der Schenkungssteuerpflicht hinsichtlich einer
ausgeführten gemischten Schenkung führen.
Im Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde von der Bw. kein
weiteres Vorbringen erstattet.
Mit 1. Jänner 2003 ist die
Zuständigkeit zur Erledigung der gegenständlichen Berufung auf den
unabhängigen Finanzsenat übergegangen. Mit Vorhalten vom 5. November
2004 und 15. November 2004 ersuchte der unabhängige Finanzsenat die
Bw. einerseits um Bekanntgabe ihres genauen Verwandtschaftsverhältnisses
mit der Übergeberin und teilte anderseits mit, aus welchen Erwägungen
beabsichtigt werde, die Schenkungssteuer mit insgesamt € 4.574,02 und die
Grunderwerbsteuer mit € 1.239,44 festzusetzen. In der dazu am 18. November
2004 abgegebenen Stellungnahme stellte die Bw. klar, dass sie und der Sohn der
Übergeberin zu dessen Todestag nicht Ehegatten, sondern lediglich
Lebensgefährten gewesen seien und wurde um raschestmögliche
Entscheidung und Zustellung des korrigierten Steuerbescheides samt Zahlschein
ersucht.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
1) Zur Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid:
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z 1 ErbStG unterliegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter
Lebenden und zählt dazu nach § 3 Abs. 1 ErbStG jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts (Z 1) sowie jede andere freigebige Zuwendung
unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden
bereichert wird (Z 2).
Zum Wesen der Schenkung
gehört deren Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit. Es gilt das
Bereicherungsprinzip, wonach zu prüfen ist, ob neben einer objektiv
eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch ein subjektiver
Bereicherungswille beim Zuwendenden bestanden hat. Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers, die sich im Zuge des
Rechtsgeschäftes ergibt, bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der
Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen
werden (VwGH 29.1.1996, 94/16/0064).
Aus den Umständen des
Einzelfalles lässt sich aufgrund eines auffallenden Missverhältnisses
zwischen Leistung und Gegenleistung, woraus sich die objektive Bereicherung
ergibt, auch auf die Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit der beabsichtigten
Vermögensverschiebung und somit den subjektiven Bereicherungswillen
schließen. Dies gilt insbesondere bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen (siehe zB VwGH 19.4.1995, 94/16/0258; vom 17.12.1998,
96/16/0241 uva). Die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß ein solches
Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung vorliegt, ist nicht auf Grund
der steuerlichen Vorschriften des Bewertungsgesetzes, also der Einheitswerte,
sondern auf Grund eines Vergleiches der Verkehrswerte = gemeinen Werte zu
treffen, weil die Steuer von Schenkungen auf dem Grundsatz der objektiven
Bereicherung einer Person beruht. Eine solche Bereicherung ergibt sich
grundsätzlich nicht aus steuerlichen Bewertungsvorschriften, die nur der
Ermittlung einheitlicher Durchschnittswerte dienen sollen. Dies auch aus der
Überlegung, dass im täglichen Leben nicht die steuerrechtlichen
Bewertungsvorschriften die grundlegende Wertvorstellung der Vertragspartner
über das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung beeinflussen (siehe
dazu Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III Erbschafts-
und Schenkungssteuer, Rz 51b zu § 3, mit einer Vielzahl an weiterer
Judikatur).
Die Übergeberin war die
Mutter des vorverstorbenen Lebensgefährten der Bw., weshalb aus der
Nahebeziehung der Übergeberin und der Übernehmerin auf einen
(zumindest bedingten) Bereicherungswillen der Übergeberin geschlossen
werden kann. Auch wenn die Übergeberin im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
von einem Einheitswert in Höhe von 64.000,00 ausgegangen ist, so musste ihr
bewusst sein, dass sich durch den Dachbodenausbau und durch die Errichtung eines
Zubaues der Verkehrswert der Liegenschaft im Laufe der Jahre wesentlich
erhöht hat. Der unabhängige Finanzsenat geht deshalb davon aus, dass
es die Übergeberin zumindest in Kauf genommen hat, dass die Bw. eine
Liegenschaft mit einem Verkehrswert erhält, der die vereinbarte
Gegenleistung übersteigt.
Eine objektive Bereicherung der
Bw. wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Verkehrswert der Liegenschaft
den gemeinen Wert der vereinbarten Gegenleistung im Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung nicht erreicht. Da erfahrungsgemäß
selbst der dreifache Einheitswert einer Liegenschaft noch deutlich niedriger ist
als der gemeine Wert einer Liegenschaft (in der Regelt beträgt der
Einheitswert einer Liegenschaft 1/10 bis 1/20 des Verkehrswertes, siehe Bruckner
SWK 2000, S 813) ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert der
gegenständlichen Liegenschaft die im Übergangszeitpunkt vereinbarten
Gegenleistungen (selbst wenn man die übernommenen Darlehen nicht abzinst)
übersteigt und daher die Bw. durch die Ausführung des
Übergabsvertrages objektiv bereichert wurde. Trotz entsprechendem Vorhalt
durch den unabhängigen Finanzsenat wurde von der Bw. in ihrer Stellungnahme
weder der subjektive Bereicherungswille noch die objektive Bereicherung in Frage
gestellt, weshalb für den unabhängigen Finanzsenat außer Zweifel
steht, dass durch den Übergabsvertrag der Tatbestand einer freigebigen
Zuwendung iSd § 3 Abs. 1 Z. 2 ErbStG verwirklicht wurde.
Gemäß
§ 12 Abs.
1 Z. 2 iVm § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung bei Schenkungen
unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung
maßgebend.
Die Bewertung richtet sich nach
19 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes.
Gemäß
§ 19
Abs. 2 erster Satz ErbStG idF BGBl. I Nr. 142/2000 ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird,
sofern vom Steuerschuldner nicht nachgewiesen wird, dass der gemeine Wert des
Grundstückes im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld niedriger ist als
der dreifache Einheitswert.
Da im gegenständlichen
Fall für das Übergabsobjekt der Einheitswert zum 1. Jänner 1999
mit S 216.000,00 festgestellt wurde ist auf Grund der Bindungswirkung der
Einheitswertfeststellung von diesem Einheitswert auszugehen. Von der Bw. wurde
auch kein Nachweis über einen geringeren gemeinen Wert erbracht, weshalb
als steuerlicher Wert der übergebenen Liegenschaft der dreifache
Einheitswert von S 648.000,00 anzusetzen ist.
Bei der Festsetzung der Schenkungssteuer ist vom Wert der
Liegenschaft lediglich der Wert der im Zeitpunkt des Übergabe der
Liegenschaft bereits vereinbarten Gegenleistung abzuziehen, da die Steuerschuld
bei Schenkungen unter Lebenden gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG mit
dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung entsteht. Nach Punkt III des
Übergabsvertrages erfolgte sofort die körperliche Besitzübergabe,
weshalb für die Festsetzung der Schenkungssteuer die Verhältnisse am
Tag des Abschlusses des Übergabsvertrages, das war der 30. August 2001,
maßgebend sind.
Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz,
dass eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche
Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche
Parteienvereinbarungen. Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den
nachträglichen Abschluss eines Kaufvertrages über den bereits
geschenkten Gegenstand die schon entstandene Steuerpflicht nicht mehr beseitigen
können, können sie im Falle einer gemischten Schenkung durch die
nachträgliche Vereinbarung zusätzlicher Gegenleistungen eine für
den unentgeltlichen Teil des Geschäftes bereits entstandene
Schenkungssteuerpflicht nicht mehr verringern (vgl. VwGH 4.11.1994,
94/16/0078).
Es sind daher bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage
für die Schenkungsteuer die im Nachtrag vom 28. Juni 2002 nachträglich
vereinbarten weiteren "Gegenleistungen" nicht zu berücksichtigen.
Von der Bw. wurde im
Übergabsvertrag als Gegenleistung ein Bankdarlehen mit einem aushaftenden
Betrag von S 227.089,00 und ein gefördertes Wohnbaudarlehen des Landes
Burgenland mit einem aushaftenden Betrag von S 454.221,16 übernommen. Zum
Einwand, dass eine Gegenleistung von exakt S 681.310,66 (aushaftender Betrag des
Bankdarlehens von S 227.089,00 plus des Wohnbaudarlehens von S 454.221,16) vom
Konsens der Vertragsparteien erfasst gewesen sei, wird folgendes
bemerkt:
Gemäß
§ 14 Abs.
1 BewG sind Kapitalforderungen, die nicht im § 13 leg cit bezeichnet sind,
und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände
einen höheren oder geringeren Wert begründen. Als besondere
Umstände sind solche anzusehen, die vom Normalfall - gemessen an den
in Wirtschaftsleben durchschnittlich geltenden Konditionen - erheblich
abweichen (vgl. VwGH 23.4.1974, 1093/73). Solche besonderen Umstände liegen
ua dann vor, wenn eine Forderung besonders hoch oder besonders niedrig verzinst
wird (vgl. VwGH 24.4.1997, 93/15/0066).
Das Bewertungsgesetz trifft
keine ausdrückliche Aussage zur Bewertung niedrig verzinster
Kapitalforderungen und Schulden. Aus der Bestimmung des § 14 Abs. 3 BewG,
wonach der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden der Betrag
ist, der nach Abzug von Jahreszinsen in Höhe von 5,5% des Nennwertes bis
zur Fälligkeit verbleibt, kann allerdings abgeleitet werden, dass eine
Verzinsung mit einem Zinssatz von unter 5,5 % insbesondere dann, wenn es sich um
ein langfristiges Darlehen handelt, einen Umstand darstellt, der
gemäß
§ 14 Abs. 1 BewG einen niedrigeren Wert als den Nennwert
begründet. Der Wert derartiger Forderungen und Schulden wird mit einem
Betrag angesetzt, der nach Abzug von Jahreszinsen bis zur Fälligkeit
verbleibt. Die Höhe der abzuziehenden Jahreszinsen ergibt sich
sinngemäß zu § 14 Abs. 3 BewG als Differenz zwischen 5,5% und
dem jeweiligen Zinssatz. Die anzuwendende Berechnungsmethode ist gesetzlich
nicht festgelegt und wird in der Praxis insbesondere für die Abzinsung von
Wohnbauförderungsdarlehen angewendet.
Vom Finanzamt wurde die
Abzinsung entsprechend der Tabelle im Abschnitt 6 (6.4.2) der
Vermögensteuerrichtlinien 1989, AÖFV 257/1989, vorgenommen. Nach
dieser für eine einfachere Vollziehung des § 14 BewG
erlassmäßig vorgesehenen Tabelle kann für die Bewertung
sämtlicher Darlehen im Bereich des geförderten Wohnbaues sowie anderer
vergleichbarere (langfristig und niedrig verzinslicher) Darlehen (zB nach
diversen Landesgesetzen) bei einer Restlaufzeit von bis zu 30 Jahren 20 % des
zum Bewertungsstichtag aushaftenden Betrages angesetzt werden. Diese Tabellen
basieren zwar auf finanzmathematischen Formeln, bedingen aber wegen ihrer
Generalisierung im Einzelfall eine rechnerische Ungenauigkeit. Es wird deshalb
für die Abzinsung eine neue Berechnung vorgenommen, bei der auch der
steigende Zinssatz und die im Laufe der Jahre steigenden Ratenzahlungen
berücksichtigt werden. Die Berechnung erfolgt in der Weise, dass jeweils
auf die Jahresrückzahlung der maßgebliche Prozentsatz (Jahreszinsen
laut Bewertungsgesetz: 5,5% abzüglich 0,5% = 5%; 5,5% abzüglich 1,5% =
4%; 5,5% abzüglich 3%= 2,5%) angewendet wird.
Bei dieser Berechnung wird von
folgenden gegenüber dem Finanzamt bekannt gegebenen Darlehenskonditionen
ausgegangen: ursprünglicher Darlehensbetrag S 460.000,00,
Rückzahlungsbeginn 1. September 1998, Gesamtlaufzeit
32,5 Jahre aushaftender Betrag am 30. August 2001: S 454.221,16,
Restlaufzeit 29,5 Jahre Verzinsung:
|
1.9.2001
|
bis 1.9.2008
|
(= 7 Jahre)
|
0,5 %
|
1.9.2008
|
bis 1.3.2021
|
(= 12,5 Jahre)
|
1,5 %
|
1.3.2021
|
bis 1.3.2031
|
(= 10 Jahre)
|
3 %
Da bei einem Wohnbaudarlehens
des Landes Burgenland in Halbjahresraten jährliche Tilgungen von 1 % (1.
bis 10. Jahr), von 3,5 % (11. bis 22,5 Jahr) bzw. 7,74 % (23. bis 32,5 Jahr) des
ursprünglichen Darlehensbetrages erfolgen (siehe
www.e-government.bgld.gv.at) ergibt sich folgende Berechnung des abgezinsten
Betrages zum 30. August 2001:
|
Jahr der Rückzahlung
|
Rückzahlung im
Kalenderjahr
|
Prozentsatz
|
Rückzahlung abgezinst
|
2001
|
2.300,00
|
100%
|
2.300,00
|
2002
|
4.600,00
|
95%
|
4.370,00
|
2003
|
4.600,00
|
90%
|
4.140,00
|
2004
|
4.600,00
|
85%
|
3.910,00
|
2005
|
4.600,00
|
80%
|
3.680,00
|
2006
|
4.600,00
|
75%
|
3.450,00
|
2007
|
4.600,00
|
70%
|
3.220,00
|
2008 (1. JH)
|
2.300,00
|
67,5%
|
1.552,50
|
2008 (2. JH)
|
8.050,00
|
65,5%
|
5.272,75
|
2009
|
16.100,00
|
61,5%
|
9.901,50
|
2010
|
16.100,00
|
57,5%
|
9.257,50
|
2011
|
16.100,00
|
53,5%
|
8613,50
|
2012
|
16.100,00
|
49,5%
|
7.969,50
|
2013
|
16.100,00
|
45,5%
|
7.325,50
|
2014
|
16.100,00
|
41,5%
|
6.681,50
|
2015
|
16.100,00
|
37,5%
|
6.037,50
|
2016
|
16.100,00
|
33,5%
|
5.393,50
|
2017
|
16.100,00
|
29,5%
|
4.749,50
|
2018
|
16.100,00
|
25,5%
|
4.105,50
|
2019
|
16.100,00
|
21,5%
|
3.461,50
|
2020
|
16.100,00
|
17,5%
|
2.817,50
|
2021
|
35.604,00
|
15%
|
5.340,60
|
2022
|
35.604,00
|
12,5%
|
4.450,50
|
2023
|
35.604,00
|
10%
|
3.560,40
|
2024
|
35.604,00
|
7,5%
|
2.670,30
|
2025
|
35.604,00
|
5%
|
1.780,20
|
2026
|
35.604,00
|
2,5%
|
890,10
|
2027
|
35.604,00
|
0
|
0
|
2028
|
35.604,00
|
0
|
0
|
2029
|
35.604,00
|
0
|
0
|
2030
|
35.604,00
|
0
|
0
|
2031
|
17.802,00
|
0
|
0
|
Gesamter abgezinster
Wert
|
|
126.901,35
Es ist daher für das übernommene
Wohnbauförderungsdarlehen des Landes Burgenland als abgezinster Betrag ein
Wert von S 126.901,35 anzusetzen. Zählt man diesen Betrag zum
aushaftenden Betrag des Darlehens bei der X-Bank von S 227.089,00 hinzu, so
ergibt sich als im Zeitpunkt des Abschlusses des Übernahmevertrages
vereinbarte Gegenleistung ein Betrag von insgesamt S 353.990,35 (entspricht
€ 25.725,48).
Vom (steuerlichen) Wert der Liegenschaft von
S 648.000,00 ist daher der (steuerliche) Wert der vereinbarten
Gegenleistung von insgesamt S 353.990,35 abzuziehen, sodass sich eine
Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung nach § 8 (4) ErbStG von
S 294.009,65 (entspricht € 21.256,80) ) und nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 14 Abs. 1 Z. 3 ErbStG und Rundung
gemäß
§ 28 ErbStG eine Bemessungsgrundlage für die
Steuerfestsetzung nach § 8 Abs. 1 ErbStG von S 292.500,00 (entspricht
€ 21.256,80) ergibt.
Es war daher der Berufung gegen den
Schenkungssteuerbescheid teilweise Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
wie folgt abzuändern:
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG 18
% von S 292.500,00 (entspricht € 21.256,80) = S 52.650,00 (entspricht
€ 3826,22) und Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 4
ErbStG 3,5 % von S 294.000,00 (entspricht € 21.365,81) = S 10.290,00
(entspricht € 747,80).
Hingegen war das Mehrbegehren als unbegründet
abzuweisen.
2 ) Zur Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid:
Für den Bereich der Grunderwerbsteuer sieht die
Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG ausdrücklich vor, dass
Leistungen, die der Erwerber des Grundstückes dem Veräußerer
neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich
gewährt, zur Gegenleistung gehören. Nach ständiger Rechtsprechung
des VwGH erfasst § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG gerade diejenige Gegenleistung, die
zusätzlich zu der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Leistung gewährt
wird, wobei das Gesetz für die zusätzliche Gewährung einer
Leistung keine zeitliche Beschränkung kennt. Insbesondere werden durch den
Erweiterungstatbestand des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG auch in zeitlicher
Hinsicht nachträgliche Leistungen erfasst. Solche nachträgliche
Leistungen sind zwar mit dem ursprünglichen Erwerbsvorgang logisch nicht
mehr kausal verknüpft, doch kommt es darauf auch gar nicht an; entscheidend
ist vielmehr ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen
Erwerbsvorgang und der nachträglich vereinbarten zusätzlichen
Leistung. Besteht ein solcher, dann sind auch diejenigen nachträglichen
Leistungen als Gegenleistungen anzusehen, die mit dem seinerzeitigen
Erwerbsvorgang nur mittelbar zu tun haben (vgl. VwGH 23.1.2003,
2002/16/0218).
Zweck der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Z. 1 GrEStG ist es
grunderwerbsteuerrechtlich die volle Gegenleistung für den Erwerb eines
Grundstückes zu erfassen, zu der jede Leistung gehört, die der
Erwerber als Entgelt (im weitesten Sinne) für den Erwerb des
Grundstückes gewährt, soweit sie nicht nur dem Erwerber selbst,
sondern dem Veräußerer zugute kommt (siehe Fellner, Kommentar
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuergesetz 1997, Rz 144
§ 5 unter Hinweis auf BFH 15.11.1989, II R 81/88, BStBl 1990 II
229).
Bei den im Nachtrag vom 28. Juni 2002 zusätzlich
vereinbarten Leistungen ist nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates aus
grunderwerbsteuerrechtlicher Sicht wie folgt zu differenzieren.
Da die unter Punkt a) genannten Betreuungsleistungen von
der Bw. gegenüber der Übergeberin bereits erbracht wurden, ohne dass
die Bw. dazu verpflichtet war, besteht nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates kein rechtlicher Zusammenhang mit dem gegenständlichen
Übergabsvertrag.
Die unter Punkt b) genannten Kosten für die Zaunmauer,
den Gartenzaun und die Fundamente für Garage und Terrasse kommen
ausschließlich der Bw. als Erwerberin selber zu Gute, weshalb auch diese
Kosten nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung
zählen.
Hingegen wird durch die unter Punkt c) und d)
übernommenen Verpflichtungen das Vermögen des Rechtsnachfolgers der
Übergeberin entlastet und hat die Bw. diese Verpflichtungen für die
Zukunft offensichtlich in Zusammenhang mit dem Liegenschaftserwerb
übernommen. Deshalb stellen nach Ansicht des unabhängigen
Finanzsenates die Übernahme der Begräbniskosten und der Kosten der
Grabanlage in Höhe von S 83.290,00 und die Übernahme der Pflege des
Grabes der Übergeberin auf die Dauer von 10 Jahren im Wert von
S 50.000,00 zusätzliche Gegenleistungen im Sinne des § 5 Abs. 2
Z. 1 GrEStG dar, die der bei Vertragsabschluss vereinbarten Gegenleistung von S
353.990,35 hinzurechnen ist. Die grunderwerbsteuerrechtliche Gegenleistung
beträgt daher insgesamt S 487.280,35 (entspricht €
35.412,04).
Da die Abgabenbehörde 2. Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO berechtigt ist, den angefochtenen Bescheid in jede
Richtung abzuändern war die Berufung nicht nur als unbegründet
abzuweisen, sondern der angefochtene Bescheid abzuändern wie
Folgt:
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 3,5
% von S 487.280,35 (entspricht € 35.412,04) = S 17.055,00 (entspricht
€ 1.239,44).
Hinsichtlich des Ersuchens um Übermittlung eines
Zahlscheines wird gebeten, sich mit der Finanzkasse des Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien (Tel 01/71125/0) in Verbindung zu
setzen.
Wien, am 22.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4027-W/02
- Stammnummer
- 12811
- Gültig
- 22.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF