…Gemäß § 185 FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt. Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass die bisher noch nicht finanzstrafrechtlich in Erscheinung getretene Bw. die für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführerin der im Firmenbuch eingetragenen Fa.A…
…und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz am 13. September 2002 hat der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der Fa.A. und im Rahmen des erstinstanzlichen Finanzstrafverfahrens ebenfalls finanzstrafrechtlich zur Verantwortung gezogene FU zu Protokoll gegeben, dass er lediglich pro-forma Geschäftsführer der Fa.A. gewesen sei…
…Bf. für die D-GmbH zu konstruieren, kann ein Zusammenhang zwischen der Bf. und einer möglichen finanzstrafrechtlichen Verantwortung für die H-GmbH nicht abgeleitet werden. Nicht unerwähnt bleiben darf die Tatsache, dass dem Anlassbericht der Finanzstrafbehörde erster Instanz an die Staatsanwaltschaft vom 9. April 2008…
…ohne überhaupt selbst Leistungen zu erbringen, tätigt insoweit keine steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsätze. Insoweit war somit das gegen den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren mangels eines diesbezüglich finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes für diese nicht durchgeführten Lieferungen in den Monaten April bis Juni 2004 gemäß § 82 Abs. 3 lit…
Bescheid Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., geb. X, whft. Y, vertreten durch DrX, Rechtsanwältin, Z, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25. August 2006 gegen…
Auch ist bei den länger zurückliegenden Säumigkeiten der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt, wenngleich auch mangels Fristablaufes noch keine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten sprechen weiters der fehlende unmittelbare eigene finanzielle Vorteil (wenngleich er durch in Sorge um seinen…
…welcher eine Zahllast in Höhe von € 701,13 ausgewiesen war. Die Entrichtung dieser Zahllast erfolgte erst weit verspätet im Verlauf des Jahres 2006. Betreffend das Einzelunternehmen Dr. H ergab sich ein dazu in finanzstrafrechtlicher Hinsicht korrespondierendes Geschehen: Die am 15. März 2002, am 15…
…nebenbeteiligten H GmbH bzw. des Amtsbeauftragten liegen nicht vor. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat brachte Dr. H wiederum seine Bestürzung über das Ausmaß der finanzstrafrechtlichen Vorwürfe zum Ausdruck und bestritt ausdrücklich ein vorsätzliches Handeln. Er könne im Nachhinein nicht begreifen, wie es zu…
…einer bei der Firma N-GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom 2. August 2006) u.a folgende finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden seien: Umsatz und Erlöserhöhung infolge festgestellter Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen (Tz1). Als im Firmenbuch eingetragenem Geschäftsführer sei es der Beschuldigten oblegen, für vollständige Grundaufzeichnungen…
…Beschuldigten sei daher als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG und als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu werten. In Anbetracht der [finanzstrafrechtlichen] Unbescholtenheit von CP und GP, der teilweisen Schadensgutmachung als mildernd bzw. der der Deliktskonkurrenz (in Bezug auf…
…Gewinne zu erzielen und solcherart als Einkunftsquelle für CP und GP nicht in Betracht gekommen ist. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung in ertragssteuerlicher Hinsicht jedoch ohne Relevanz, da den beiden Beschuldigten eine Verkürzung von Ertragssteuern ohnehin nicht vorgeworfen worden ist. Bei gegebener Aktenlage kann…
…17. Februar 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Es werde sowohl die vorsätzliche Abgabenverkürzung als auch jedwede finanzstrafrechtlich relevante Handlung bestritten. Die im Abgabenverfahren ohnehin angefochtenen Feststellungen der Betriebsprüfung seien völlig an den Haaren herbeigezogen und entsprächen der unzutreffenden Rechtsansicht des Prüfers…
…17. Februar 2005, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: Es werde sowohl die vorsätzliche Abgabenverkürzung als auch jedwede finanzstrafrechtlich relevante Handlung bestritten. Die im Abgabenverfahren ohnehin angefochtenen Feststellungen der Betriebsprüfung seien völlig an den Haaren herbeigezogen und entsprächen der unzutreffenden Rechtsansicht des Prüfers…
…dass hinsichtlich der Umsatzsteuergebarung der Zweitbeschuldigten kein Grund zur Beanstandung bestanden habe. Mit dem angefochtenen Erkenntnis nunmehr würden beide Beschuldigten wegen verspäteter Abgabe von Umsatzsteuererklärungen betreffend Jänner 2005 und März 2006 finanzstrafrechtlich verurteilt. Sämtliche verfahrensgegenständlichen verspäteten Umsatzsteueranmeldungen würden in einen Zeitraum nach der stattgehabten Prüfung…
…die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bw. von einem Nettoeinkommen von € 1.000,00 ausgegangen und hat bei der Strafbemessung als mildernd das reumütige Geständnis, die volle Schadensgutmachung und die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen angesehen. An vorhandenen Vermögen wurde ein…
…Ermessensentscheidung. Dabei erachte es die Zollbehörde als ausschlaggebend, dass die Abgabenschuld auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sei und im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet werden könne. Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. August 2009. Der…
…Ermessensentscheidung. Dabei erachte es die Zollbehörde als ausschlaggebend, dass die Abgabenschuld auf ein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers zurückzuführen sei und im Interesse der steuerehrlichen Abgabepflichtigen auf die Leistung einer Sicherheit nicht verzichtet werden könne. Dagegen richtet sich die Berufung vom 31. August 2009. Der…
…Tabakmonopol der Kleinverkaufspreis der in Rede stehenden Zigaretten iHv € 1.360,00 hinzuzurechnen, sodass sich ein Strafrahmen von € 3.518,60 ergebe. Bei der Strafbemessung sei das Geständnis und die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw als mildernd zu werten gewesen; zudem sei gem. …
…die Bw. gelegten Ausgangsrechnungen der T-GmbH handle es sich um "echte Scheinrechnungen" im Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw. S 1.592.427,70 (1995), für die er vom Landesgericht für Strafsachen finanzstrafrechtlich verurteilt worden sei. Da diese ganze Angelegenheit ca. 10…
…gemäß §§ 10 und 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Zollamt zugestellt worden. Die 6 Hundewelpen waren gemäß § 90 FinStrG einer vorzeitigen Verwertung zugeführt worden. Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen (in der Fassung 6.6.1996) lauten auszugsweise : Gemäß § 35 Abs.1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig…