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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSS FSRV/0025-S/04

Gepachteter Reitstall als Voluptuarbetrieb, fehlende finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit in Bezug auf Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0025-S/04vom 19.05.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Möglicherweise wird im Abgabenverfahren - falls noch relevant - der rechtliche Schluss zu ziehen sein, dass der oben dargestellte Betrieb des gegenständlichen Reitstalles in ertragssteuerlicher Hinsicht auf Dauer gesehen nicht geeignet gewesen ist, Gewinne zu erzielen und solcherart als Einkunftsquelle für CP und GP nicht in Betracht gekommen ist. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung in ertragssteuerlicher Hinsicht jedoch ohne Relevanz, da den beiden Beschuldigten eine Verkürzung von Ertragssteuern ohnehin nicht vorgeworfen worden ist. Bei gegebener Aktenlage kann mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit zu Gunsten der Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass richtigerweise u.a. nicht die obigen Gewinnschätzungen, sondern vielmehr die oben dargestellten Verlustschätzungen im Höchstausmaß den wirtschaftlichen Erfolg (besser: Misserfolg) in der Bewirtschaftung des Reitstalles zum Ausdruck bringen, also für 1997 ein Verlust von ATS 242.000,--, für 1998 ein Verlust von ATS 490.767,24, für 1999 ein Verlust von ATS 410.000,-- und für 2000 ein Verlust von ATS 410.000,-- zum Ansatz zu bringen wäre. Gleiches gilt offenbar in Anbetracht der gleichförmigen Betätigung im Vergleich zu den Vorjahren auch für 2001 und umso mehr in der Phase der betrieblichen Auflösung nach dem Hochwasser des Jahres 2002 bis zum völligen Aus im März 2003, wonach sich solcherart auch für die Jahre 2001 bis 2003 beträchtliche Verluste ergäben würden. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuern wird von den Beschuldigten im Finanzstrafverfahren eingewendet, dass auch in umsatzsteuerlicher Hinsicht Liebhaberei und damit tatsächlich - mangels Steuerbarkeit der von der GesbR bzw. allenfalls von GP als Einzelunternehmer (vergleiche das bindende Urteil des Landesgerichtes vom 10. Jänner 2005) erbrachten Leistungen - keine derartigen Verkürzungen vorlägen. Die in diesem Zusammenhang anzuwendenden abgabenrechtlichen Normen lauten: Gemäß § 2 Abs.1 UStG 1994 ist Unternehmer diejenige Person bzw. diejenige Gesellschaft, welche(r) eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gemäß Abs.5 Z.2 leg.cit. gilt aber eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als eine derartige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gemäß § 1 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 18. Mai 1990 über das Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger Bescheide (Liebhabereiverordnung), BGBl 33/1993, liegen (steuerbare) Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs.2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs.1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs.2 der Verordnung ist Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen 1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen (z.B. Wirtschaftsgüter, die der Sport- und Freizeitausübung dienen, Luxuswirtschaftsgüter) und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder 2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind oder 3. [hier ohne Relevanz]. Die Annahme von Liebhaberei kann in diesen Fällen nach Maßgabe des § 2 Abs.4 ausgeschlossen sein [ohne Relevanz]. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs.4 der Verordnung liegt bei Betätigungen gemäß § 1 Abs.2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Gemäß § 3 Abs.1 der Verordnung ist unter Gesamtgewinn ist der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Steuerfreie Einnahmen sind nur insoweit anzusetzen, als sie nicht zu einer Kürzung von Aufwendungen (Ausgaben) führen. Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nur bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG 1988 anzusetzen. Gemäß § 3 Abs.2 der Verordnung ist unter Gesamtüberschuss der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen. Gemäß § 6 der genannten Verordnung kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs.2 der Verordnung, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen (offenbar weil gemäß § 2 Abs.1 UStG 1994 eine umsatzsteuerbare Tätigkeit vorliegt im Falle einer nachhaltigen Betätigung zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt und daher die Anwendbarkeit der Begriffes einer Liebhaberei auf einen Kernbereich zu reduzieren ist). Nach Ansicht des Berufungssenates kann sich Tierliebe, im konkreten Fall die emotionale Affinität zu Pferden, in dem Bestreben manifestieren, sich mit der Haltung von Pferden, deren Verpflegung, Betreuung und Bereitung zu beschäftigen. Dieser ansich der Freizeit zuzuordnende Umgang von "Pferdenarren" mit Pferden mag nicht nur eigene, sondern auch fremde Tiere betreffen. Man könnte daher möglicherweise - als im Ergebnis vertretbare Rechtsansicht - tatsächlich zu der Ansicht gelangen, die Haltung von eigenen und fremden Pferden mittels eines gepachteten Reitstalles wäre eine Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung (der Liebe zu Pferden) entsprechen. Der Berufungssenat selbst ist hinsichtlich einer derartigen Auslegung eher skeptisch, da ja der Nähe zu den eingestellten Tieren der Umstand der Existenz der fremden Eigentümer entgegenstehen wird und das Betreiben eines Pferdestalles im Wesentlichen doch ganz profan aus der Bereitstellung von Unterkunft und Verpflegung für die Tiere in geforderter Qualität besteht, also "niedrige" Stalldienste angeboten werden, der "gehobene" Umgang mit den Tieren aber im Idealfall den fremden Reitern zukommen würde. Das tägliche Schauffeln von Pferdemist mag eine solche Tierliebe rasch zum Erkalten bringen. Ein Pferde- bzw. Reitstall wird sich daher - so die Einschätzung der Verkehrsauffassung durch den Berufungssenat - eher nicht in einem besonderen Ausmaß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen. Andererseits kann aber mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten nicht ausgeschlossen werden, dass tatsächlich auch steuerliche Fachleute eine derartige Rechtsansicht gegenüber ihren Klienten vertreten. Wenn also der Zweitbeschuldigte in der Berufungsverhandlung vorgebracht hat, dass bereits nach sechs Monaten, also ab Anfang des Jahres 1998 der Steuerberater K ihm gegenüber erklärt hätte, dass der gegenständliche, bereits vom Vorpächter als Voluptuarbetrieb geführte Reitstall "sowieso Liebhaberei werde", und man ihm "durch die Blume" gesagt hätte, im Falle einer betriebenen Liebhaberei existiere man für das Finanzamt nicht (in diesem Sinne der Zweitbeschuldigte bereits anlässlich seiner Befragung vor dem Spruchsenat am 19. September 2003, Finanzstrafakt CP, Bl. 39), da gebe es keine Umsatzsteuer, ist diese Behauptung des GP nicht mit Sicherheit widerlegbar. Zwar verneinte der zeugenschaftlich am 12. Dezember 2003 vor dem Spruchsenat befragte K, dass er während seiner elfmonatigen Tätigkeit als Steuerberater der GesbR feststellen habe können, dass die Betätigung der Vorpächter (für welche er nicht als Steuerberater, sondern lediglich als Buchhalter tätig gewesen sei) als Liebhabereibetrieb behandelt worden sei (was eigentlich die Frage offenlässt, ob er es vorher feststellen hat können), sowie dass hinsichtlich der Tätigkeit der Beschuldigten von einer Liebhaberei die Rede gewesen wäre (Finanzstrafakt CP, Bl. 44). Dazu existiert ein in der Ich-Form gehaltenes Vorbringen des S (als Verteidiger von CP) am 8. Juli 2003, wonach er als mögliche Ursache für die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen angebe, dass am Anfang den Beschuldigten nicht ganz klar gewesen wäre, warum sie für ihren Reitstallbetrieb Steuern zahlen müssten. Die Beschuldigten wären nämlich der Ansicht gewesen, dass es sich bei ihrem Betrieb so wie bei dem ähnlich geführten und von ihnen übernommenen Vorgängerbetrieb um einen Liebhabereibetrieb handle. Nach der ersten UVA-Prüfung (also nach dem 4. Februar 1999) hätten die Beschuldigten über die (offenbar: Verpflichtung zur) Entrichtung der Umsatzsteuer Bescheid gewusst (Finanzstrafakt CP, Bl. 20). Als Zeuge vernommen, präzisierte S, dass zu Beginn seiner Beratungstätigkeit (also ab Anfang 1999) Gespräche mit den Beschuldigten hinsichtlich einer Liebhaberei stattgefunden hätten, sich dann aber herauskristallisierte, dass der Betrieb eine Einnahmequelle darstellen sollte (Finanzstrafakt CP, Bl. 62). Andererseits hat aber der Zweitbeschuldigte in der Berufungsverhandlung pointiert, aber durchaus überzeugend unter detaillierter Beschreibung von Begebenheiten dargelegt, dass seiner Erinnerung nach die Liebhabereiproblematik sehr wohl Gegenstand von Gesprächen zwischen ihm und S gewesen ist, S die Liebhaberei beim Finanzamt angeblich oft angesprochen habe und S ihm gegenüber erklärt habe, dass die Betätigung Liebhaberei sei. Im Zweifel zugunsten für die Beschuldigten schließt daher der Berufungssenat nicht mit Sicherheit aus, dass CP und GP im strafrelevanten Zeitraum ab Mitte März 1998 der Ansicht gewesen sind, die Betätigung der GesbR (bzw. des Zweitbeschuldigten) stelle - zumal in Anbetracht der umfangreichen Verluste - Liebhaberei dar, weshalb sie in Wirklichkeit die abgabenrechtlichen Pflichten als Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens nicht treffen würden, was sich allenfalls im Laufe der Zeit auch für die Abgabenbehörden noch herausstellen würde. In diesem Fall wären die Beschuldigten aber offenbar auch davon ausgegangen, dass der GesbR tatsächlich auch keine Verpflichtung zur Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen auferlegt wäre, weshalb der Nachweis einer vorsätzlichen Begehungsweise der Beschuldigten betreffend die vorgeworfenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen (und auch allenfalls einer versuchten Verkürzung an Jahresumsatzsteuern) im Zweifel nicht zu führen ist. Eine bloß grob fahrlässige Vorgangsweise - wie sie auch dem Zweitbeschuldigten vor dem Landesgericht Salzburg vorgeworfen worden ist - erfüllt in Bezug auf eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. auf allenfalls "versuchte" Verkürzungen an Jahresumsatzsteuern keinen finanzstrafrechtlich strafbaren Tatbestand. Anders stellte sich die Situation hinsichtlich der ebenfalls den Beschuldigten zum Vorwurf gemachten vorsätzlich nicht erfolgten Vorlagen von Steuererklärungen betreffend die GesbR für die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 an die Abgabenbehörde dar: Gemäß § 133 Abs.1 BAO, zweiter Satz, ist zwar zur Einreichung von Abgabenerklärungen ferner verpflichtet, wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird, wobei die Aufforderung auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen kann. Solches wird auch nicht gegebenenfalls durch den Umstand eines bloßen Voluptuarbetriebes der angeblich Steuerpflichtigen außer Kraft gesetzt, ist steuerliches Basiswissen und auch einem Steuerberater in der Regel durchaus bekannt. Hat eine Kommunikation zwischen GP und S hinsichtlich der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschafter stattgefunden, wäre es mit einem noch viel höheren Grad unwahrscheinlich, dass etwa S die Beschuldigten von ihrer Erklärungspflicht gleichsam suspendiert hätte, weshalb verbleibende Zweifel - im Gegensatz zu dem Aspekt der Entrichtungspflicht von im Falle eines Liebhabereibetriebes nicht geschuldeter Umsatzsteuervorauszahlungen - eigentlich auszuschließen wären. Das von derartigen Pflichtverletzungen letztbetroffene Veranlagungsjahr ist aber - nach dem Straferkenntnis des Erstsenates - das Jahr 2000 gewesen. Wie oben dargestellt, sind bescheidmäßige Festsetzungen am 4. Dezember 2001 erfolgt: Spätestens anlässlich der Zustellung der diesbezüglichen Bescheide (offenbar am 7. Dezember 2001) war also die Unterlassung der Pflichterfüllung beendet, weshalb gemäß § 31 Abs.1 FinStrG zu diesem Zeitpunkt der Lauf der gemäß Abs.2 leg.cit. einjährigen Verjährungsfrist begonnen hat und zum Zeitpunkt der Einleitung der finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahren am 11. Juni 2003 (Finanzstrafakten CP und GP, jeweils Bl. 15) bereits die Verjährung der Strafbarkeit wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG eingetreten war. Hinsichtlich der Erstbeschuldigten CP ist überdies auf die Verantwortung des Zweitbeschuldigten GP vor der Bundespolizeidirektion Salzburg bzw. dem Landesgericht Salzburg, sowie im Berufungsverfahren zu verweisen, in welcher GB seine Gattin von jeglicher abgabenrechtlicher Verantwortung hinsichtlich der GesbR zu entlasten versucht hat, mit dem Erfolg, dass er auch als Alleininhaber des Reitstalles X durch das Landesgericht schuldig gesprochen worden ist. Wenngleich die Bindung an das Strafurteil insofern noch nicht entscheidend ist (auch eine Pflichtverletzung als Wahrnehmende käme ja für CP in Betracht), ist dies ein weiterer Aspekt, welcher für nicht mit Sicherheit ausräumbare Zweifel an einem Schuldspruch der CP Anlass gibt. Es war daher spruchgemäß das gegenständliche Finanzstrafverfahren gegen beide Beschuldigte im Zweifel zu ihren Gunsten einzustellen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht den Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Salzburg, 19. Mai 2005 Der Vorsitzende: HR Dr. Richard Tannert  

Normen und Schlagworte

ReitstallLiebhabereiVoluptuarbetriebGesamtgewinnLebensführungNeigungTierliebeVerkehrsauffassungAbgabenhinterziehungVorauszahlungenUmsatzsteuervorauszahlungenSteuererklärungenFinanzordnungswidrigkeitBeweiswürdigungVorsatzBeweisenBeweislastSchätzungZweifelPachtzinsVerjährung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0025-S/04
Stammnummer
22747
Gültig
19.05.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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