…März 2005, 2001/13/0062) aufgetragene Untersuchung des zweiten Tatbestandsmerkmales des § 1 Abs. 2 LVO, nämlich die in der Lebensführung begründete Neigung, stoße auf Schwierigkeiten, weil Vereine im allgemeinen keine privaten "Befindlichkeiten" zuzugestehen sein werden. Daher werde, um unlösbare Regelungslücken in der Liebhabereiproblematik nicht entstehen…
…Weiters werde angegeben, dass der Bw. auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit viele Kontakte in Osteuropa knüpfen konnte, weshalb davon auszugehen sei, dass die Reiseaktivitäten aus einer persönlichen Neigung herrühren würden, Kontakte herzustellen bzw. zu pflegen. Auf Grund dieser dargelegten Kriterien sei daher die Tätigkeit als Liebhaberei…
berücksichtigen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits ausgeführt - bei der Einstufung einer Tätigkeit als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO II Anlaufverluste generell nicht anzuerkennen sind. In Bezug auf die seitens des Bw. in den Jahren 1996 und 1997 in Österreich…
…von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt läßt sich nämlich mit ausreichender Klarheit entnehmen, daß die Tätigkeit des Beschwerdeführers auf eine besondere in seiner Lebensführung begründete Neigung zurückgeführt werden muß. Nicht anders nämlich ist seine - in der mündlichen Berufungsverhandlung vor der belangten Behörde…
…Es wäre aber (richtigerweise) von den tatsächlichen Betriebsausgaben auszugehen, welche wiederum höher als die erklärten Einnahmen seien. Überdies handle es sich um eine in einer persönlichen Neigung begründete Tätigkeit, die „nicht unbedingt auf ein rein wirtschaftliches und gewinnorientiertes Betreiben ausgerichtet“ sei. Daher liege keine Einkunftsquelle…
…vorliegen. Bei Tätigkeiten, die typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder auf diese zurückzuführen sind (siehe Rz 71 bis 76), decken sich die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung. Stellen diese Tätigkeiten daher nach ertragsteuerlichen Grundsätzen (siehe Rz 68 ff) keine Einkunftsquelle dar…
…und Bgld. vom 18.12.2001). Liebhaberei Forst: Der VwGH sehe in der nebenberuflich erfolgten Bewirtschaftung eines Forstes von lediglich rund 20 ha durch einen ansonsten freiberuflich Tätigen typischerweise einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung (Liebhaberei, unter Hinweis auf VwGH 26.11…
…ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LiebhabereiV widerlegt werden, wonach bei Betätigungen…
…ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LiebhabereiV widerlegt werden, wonach bei Betätigungen…
…Jagd, Vermietung von Luxusfahrzeugen (zB Oldtimern), Yachten oder Privatflugzeugen, Bewirtschaftung eines Schlosses (zB durch Abhaltung von Ausstellungen, Vermietung). Rz 75: Die "Schaffung einer Kapitalanlage" entspricht grundsätzlich einer in der privaten Lebensführung begründeten Neigung (VwGH 24.3.1998, 93/14/0028). Beispiele dafür können sein: Wohnung …
…was eine endgültige Beendigung der Aktivitäten der Bw. zur Folge gehabt habe. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Neigung in der Lebensführung Laut den vorliegenden Erklärungen erwirtschafteten die Bw. während der siebenjährigen Dauer des Bestehens der Gesangsgruppe von 1995 bis 2001 einschließlich Sonderbetriebsausgaben des Chorleiters…
…entsprechenden Verfahren ergangen sind (§ 73 Strafgesetzbuch [StGB]). Der Anwendungsbereich des § 73 StGB betrifft unter anderem den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB (gleiche schädliche Neigung) wie auch den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (ordentlicher Lebenswandel) (Salimi in WK 2 § 73 [2016] Rz…
…2004 ist die Liebhabereiverordnung aus dem Jahr 1993 anzuwenden. Laut Ansicht der Betriebsprüfung und des UFS handelt es sich bei der vom Bw betriebenen Kleinlandwirtschaft um eine Betätigung, die typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. Betätigungen mit Annahme von Liebhaberei nach § 1 Abs…
…VwGH teilt in diesem Zusammenhang die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes abhängt und daher ua. im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft jedenfalls eine solche Betätigung zu sehen…
…zu erhalten, verbessert. Letztlich ist aber zu fragen, inwieweit der Berufungswerber die von ihm als Werbungskosten für die Fluglehrerausbildung nur auf sich genommen hat, um Neigungen nachzugehen, die ihre Ursache in der privaten Lebensführung haben und deshalb den nichtabzugsfähigen Aufwendungen gemäß § 20 Abs. 1 EStG…
…Betriebes, um ihn der Familie zu erhalten, ist nicht als betriebliche Veranlassung zu qualifizieren (siehe auch BFH vom 24.8.2000, BStBl.2000 II 674). Die Neigung iSd § 1 Abs. 2 Z 2 LVO tritt bei Anlegen eines abstrakten, objektiven Maßstabes offensichtlich zu Tage. Nach…
…Bauart als Wirtschaftsgut zu beurteilen, welches sich in besonderem Maße für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eigne und typischerweise einer besonderen, in der Lebensführung begründeten Neigung (Befriedigung eines Wohnbedürfnisses) entspreche. Diese Sichtweise führte hinsichtlich der drei Mietwohnungen zur Zuordnung zu § 1 Abs. 2 LVO (…
…somit maßgeblich, ob sich das betreffende Wirtschaftsgut in der tatsächlich verwendeten Art und Weise nach der Verkehrsauffassung im besonderen Maße zur Nutzung im Rahmen der persönlichen Lebensführung eignet und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht. Die Norm stellt nicht darauf ab, ob…
Generell ist an Räumlichkeiten, in welchen sich dauerhaft Menschen aufhalten (Produktions- und Verwaltungsräume), ein anderer Anforderungsstandard betreffend Beheizung, Belüftung und Beleuchtung zu stellen als an reine Lagerräume. Entsprechend unterscheiden sich auch die dafür erzielbaren Mieten. Büro- bzw. Verwaltungsräumlichkeiten kommt zudem häufig eine gewisse Repräsentationsfunktion zu…
Im Ergebnis war somit auf Basis des dargestellten Sachverhaltes und der daraus abgeleiteten, rechtlichen Überlegungen dem Rechtsmittel der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 - 1999 der Erfolg zur Gänze zu versagen. Die WK-Überschüsse aus der Vermietung des Wohnhauses bleiben im Verfahrenszeitraum insgesamt außer Ansatz, die…