Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0549-W/06
Beurteilung einer Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0549-W/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
BF Consulting WirtschaftsprüfungsGmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes
für den 1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 (vorläufige Bescheide gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO) entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2003 als Beamter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Weiters übte er in diesem Jahr eine
Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des
S. aus, welche in den vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 1998
bis 2002 als Liebhaberei behandelt wurde.
Da der Bw. für das Jahr 2003 keine
Einkommensteuererklärung und keine Umsatzsteuererklärung einreichte,
nahm das Finanzamt eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß
§ 184 BAO vor. Bei der Erlassung des
Einkommensteuerbescheides (vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO) für das Jahr 2003 vom 24. November 2005 wurden Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von € 0,00 zugrunde gelegt.
Bei der Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003
(vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) vom 24.
November 2005 wurden ein Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen,
sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von € 0,00 und ein
Gesamtbetrag an abziehbarer Vorsteuer in Höhe von € 0,00 zugrunde
gelegt.
Der Bw. erhob mit Anbringen vom 27. Dezember 2005
Berufung gegen diese Bescheide und beantragte die Ermittlung der Einkommensteuer
und der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 auf Basis der als Beilage
vorgelegten Abgabenerklärungen. Der Bw. erklärte in der
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 3.492,00. In der
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2003 erklärte er einen
Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und
Eigenverbrauch in Höhe von € 8.880,98 (davon € 5.606,68 mit 20 %
Steuersatz und € 3.274,30 mit 10 % Steuersatz) und einen Gesamtbetrag an
abziehbarer Vorsteuer in Höhe von € 889,94.
Das Finanzamt folgte den Berufungsbegehren und
erließ am 17. Jänner 2006 im Wege einer Berufungsvorentscheidung
entsprechende vorläufige Bescheide gemäß
§ 200 Abs. 1
BAO.
Mit Anbringen vom 19. Februar 2006 stellte der Bw.
einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
(LiebhabereiV), BGBl. Nr. 1993/33 in der anzuwendenden Fassung, liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht muss anhand in § 2 Abs. 1 und 3
geregelter objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus
Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese
Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LiebhabereiV widerlegt
werden, wonach bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
LiebhabereiV Liebhaberei dann nicht vorliegt, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Die Liebhabereibetrachtung ist für eine
organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1
Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiV).
Gemäß
§ 6 LiebhabereiV kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
In § 11 Abs. 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist
normiert, dass der Unternehmer, wenn er in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausweist, diesen
Betrag auf Grund der Rechnung schuldet, wenn er sie nicht gegenüber dem
Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung
entsprechend berichtigt.
Der Bw. hat die Überschussermittlung für seine
unterschiedlichen Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender und
Therapeut auf dem Gebiet des S. als Beurteilungseinheit vorgenommen,
wobei dieses Vorgehen nach gegebener Sachlage zweifelsohne
im bestehenden engen Nutzungszusammenhang zwischen der literarischen Arbeit, der
darauf bezogenen Vortragstätigkeit und der bisher durchgeführten
Behandlungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die Neigung
des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete
Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. VwGH
30.7.2002, 96/14/0116; VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies trifft nach der
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf eine nebenberuflich
ausgeführte schriftstellerische Betätigung zur Herausgabe eines
Sachbuches zu, wenn eine solche erst durch die hobbymäßige
Beschäftigung des Steuerpflichtigen mit einer Materie, die Gegenstand
dieses Buches ist, ermöglicht wurde.
Wie im Rahmen einer beim Bw. durchgeführten, die Jahre
1998 bis 2002 umfassenden, Betriebsprüfung festgestellt wurde,
erwirtschaftete er in diesem Zeitraum mit seiner Tätigkeit als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des S. Verluste in
Höhe von insgesamt € 49.120,06. Die Betriebsprüfung gelangte
aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zur Auffassung, dass diese
Tätigkeit des Bw. sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich
der Umsatzsteuer als Liebhaberei im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV
zu beurteilen sei.
Die in der Folge vom Finanzamt erlassenen
Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide (vorläufige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) der Jahre 1998 bis 2002 basieren auf
dieser Beurteilung der Sachlage. Im Bereich der Einkommensteuer wurden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von jeweils €
0,00 zugrunde gelegt. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde der Abzug von Vorsteuern
nicht zugelassen.
Diese genannten Bescheide der Vorjahre waren Gegenstand
eines Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat. Mit der in
Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung vom 22. März 2005,
RV/0927-W/04, wurde die Berufung des Bw. gegen diese Bescheide als
unbegründet abgewiesen. Der unabhängige Finanzsenat führte in der
Berufungsentscheidung aus, dass selbst unter der Annahme, die vorausgesagte
Einnahmensteigerung (laut Prognoserechnung des Bw.) würde realisiert, erst
im zehnten Jahr des Tätigwerdens (Jahr 2007) ein Gesamtüberschuss zu
erwarten sei. Es wurde dargelegt, dass ein Zeitraum von zehn Jahren für
eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV als noch
absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LiebhabereiV angesehen werden könne.
Da das Gesamtbild der Verhältnisse bei gegebener Sachlage jedoch noch nicht
endgültig beurteilt werden könne, dieses jedoch eher für
Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle spreche, sei sowohl in
einkommensteuerrechtlicher als auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht
vorläufig vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen.
In der zweiten vom Bw. vorgelegten Prognoserechnung wurde
für das berufungsgegenständliche Jahr 2003 ein Überschuss aus der
Tätigkeit des Bw. als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem
Gebiet des S. von € 3.400,00 angesetzt.
Dieses prognostizierte Ergebnis wurde erreicht bzw. sogar
geringfügig überschritten, da der Bw. laut seinen Angaben in der
Einkommensteuererklärung in diesem Jahr einen Überschuss in Höhe
von € 3.492,00 erwirtschaftete.
Bei Betrachtung der weiteren Entwicklung zeigt sich aber,
dass die in dieser Prognoserechnung angesetzten Beträge in der
Realität nicht erreicht werden konnten.
Im Jahr 2004 erzielte der Bw. zwar ein positives Ergebnis,
das jedoch mit € 4.919,26 weit unter der darin ausgewiesenen Höhe des
Überschusses von € 8.400,00 lag. Im Jahr 2005 erzielte der Bw.
ebenfalls ein positives Ergebnis, das aber mit € 4.555,07 ebenfalls unter
der prognostizierten Höhe des Überschusses von € 13.800,00
lag.
In einer modifizierten, am 5. Jänner 2006 vorgelegten,
(dritten) Prognoserechnung sind für die Jahre 1998 bis 2004 die
Ist-Ergebnisse und für die Jahre 2005 bis 2009 die vom Bw. erwarteten
Ergebnisse ausgewiesen. Demnach sollte der Bw. im Jahr 2005 € 4.500,00, im
Jahr 2006 € 14.300,00 und in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils €
18.300,00 Überschuss erzielen, womit im Jahr 2008 ein Gesamtüberschuss
erreicht würde.
Für das Jahr 2006 wurden vom Bw. noch keine
Abgabenerklärungen eingereicht.
Im Hinblick auf die bisherige Entwicklung kann allerdings
nicht angenommen werden, dass der Bw. in diesem Jahr das in der dritten
Prognoserechnung vorhergesagte Ergebnis, einen Überschuss in Höhe von
€ 14.300,00, tatsächlich erwirtschaften konnte.
Aufgrund der bisherigen Entwicklung kommt daher eine
Änderung der vorläufigen Beurteilung der Tätigkeit des Bw. als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des S. als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV nicht in Betracht.
Eine endgültige Beurteilung dieser Tätigkeit kann
erst nach Ablauf des noch als absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LiebhabereiV
anzusehenden Zeitraumes von zehn Jahren (Jahr 2007) vorgenommen werden.
Da somit das Gesamtbild der Verhältnisse bei gegebener
Sachlage derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden kann, dieses jedoch
weiterhin eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle spricht,
ist die Tätigkeit des Bw. als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut
auf dem Gebiet des S. auch im Jahr 2003 vorläufig als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV einzustufen.
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass im angefochtenen Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 vom 24. November 2005 zu Recht
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 0,00
zugrunde gelegt wurden. Im Übrigen ist eine Abänderung dieses
Bescheides im Sinne der Angaben des Bw. in der Einkommensteuererklärung
(laut Berufungsvorentscheidung) vorzunehmen.
Der angefochtene Bescheid betreffend Umsatzsteuer für
das Jahr 2003 vom 24. November 2005, in welchem sowohl ein Gesamtbetrag der
steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch als auch
ein Gesamtbetrag an abziehbarer Vorsteuer in Höhe von € 0,00 zugrunde
gelegt wurden, ist gemäß der oben dargestellten Rechtslage insoweit
rechtskonform. Da der Bw. jedoch gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG 1994
aus den erklärten Umsätzen die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer in
Höhe von € 1.448,77 schuldet, bedarf dieser Bescheid der
Abänderung.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen:
2 Berechnungsblätter
Wien,
11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Liebhabereiin der Lebensführung begründete NeigungSchriftstellerVortragenderTherapeutBeurteilungseinheitPrognoserechnungGesamtüberschuss
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0549-W/06
- Stammnummer
- 29415
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF