Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0377-G/02
Liebhaberei bei Vermietung eines Stadthauses mit mehreren Wohneinheiten: Vermietung an nahe Angehörige, Beurteilungseinheit, Zuordnung zu § 1 Abs. 1 oder 2 LVO, VSt-Berichtigung Grundstückseigenverbrauch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-G/02vom 13.07.2006Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Ergebnis war somit auf Basis des dargestellten Sachverhaltes und der daraus abgeleiteten, rechtlichen Überlegungen dem Rechtsmittel der Bw. gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 - 1999 der Erfolg zur Gänze zu versagen. Die WK-Überschüsse aus der Vermietung des Wohnhauses bleiben im Verfahrenszeitraum insgesamt außer Ansatz, die Vermietungseinkünfte der Bw. umfassen lediglich die Erträge aus dem ehemaligen Stallgebäude. Damit ergeben sich für die Einkommensteuerveranlagungen der Jahre 1996 - 1999 gegenüber den angefochtenen Bescheiden nur insofern Abweichungen als darin offenbar irrtümlich die in den Jahren 1998 und 1999 vom Gatten geleisteten Gaszahlungen für den Betrieb der Lüftungsanlage nicht erfasst sind. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für 1998 erhöhen sich daher um 18.750,- S, jene für 1999 um 25.000,- S und betragen damit insgesamt 429.555,- S/ 31.217,- € im Jahr 1998 bzw. 435.805,- S/ 31.671,- € im Jahr 1999. Daraus resultiert eine Erst-Schuld für 1998 von 202.423,- S/ 14.710,66 € und für 1999 von 205.301,- S/ 14.919,81 €. Im Übrigen bleiben die angefochtenen Einkommensteuerbescheide unverändert.
Umsatzsteuerlich ergab sich eine Änderung gegenüber den angefochtenen USt-Bescheiden insofern, als nach dem Verfahrensergebnis die Mieten für die an den Gatten vermieteten EG-Räumlichkeiten erst ab Juli 1999 tatsächlich bezahlt wurden. Da die Bw. die Umsätze gemäß
§ 17 Abs. 2 UStG nach vereinnahmten Entgelten versteuert ("Istbesteuerung"), waren die bisher im Zusammenhang mit diesem Mietverhältnis versteuerten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage des USt-Bescheides 1998 auszuscheiden.
Somit beschränkt sich die USt-Bemessungsgrundlage für 1996 - 1998 ebenfalls auf die Umsätze aus der Vermietung des ehemaligen Stallgebäudes, 1998 ergänzt um die jene aus den Gaszahlungen des Gatten und aus der Vermietung der Garconniere.
Dem steht ein Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen im Zusammenhang mit den an den Gatten vermieteten Räumlichkeiten im Wohnhaus gegenüber, 1996 und 1997 zusätzlich auch der Abzug soweit die Vorsteuern auf die Garconniere entfallen. Für Letzteren war im USt-Bescheid 1998 die volle Rückverrechnung gemäß
§ 12 Abs. 11 UStG durchzuführen. 1998 waren Vorsteuern im Zusammenhang mit der Garconniere mangels ganzjährigen Vorliegens der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse von vorne herein nicht zu berücksichtigen. Aus der Vermietung des ehemaligen Stallgebäudes hat die Bw. keine Vorsteuern geltend gemacht.
Die zahlenmäßigen Auswirkungen sind im Detail den Beilagen zu entnehmen.
In Bezug auf den Umsatzsteuerbescheid 1999 lag beim UFS, wie ausgeführt, keine Entscheidungskompetenz.
Abschließend ist festzuhalten, dass der am 23. Februar 2003 beim UFS eingelangte Antrag gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat verspätet war. Die Bestimmung sieht eine Fallfrist bis 31. Jänner 2003 vor. Einzubringen ist der Antrag entweder bei jener Erstbehörde, welche die angefochtenen Bescheide erlassen hat oder aber beim UFS (§ 249 BAO).
Der mit 31. Jänner 2003 datierte Antrag war an das am Verfahren nicht beteiligte FinanzamtXX gerichtet worden. Dieses hatte das am 3. Februar 2003 eingelangte Schriftstück an die zuständige Erstbehörde, das FA weitergeleitet, wo er am 14. Februar 2003 eingetroffen war.
Der Antrag war somit zweifelsfrei verspätet im Sinne des § 323 Abs.12 BAO. Die Berufungsentscheidung hatte daher monokratisch zu ergehen (§ 282 Abs. 1 BAO).
Beilagen: 7 Berechnungsblätter
Graz, am 13. Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 11 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AngehörigeFremdüblichkeitLiebhabereiVoluptuarEinkunftsquellepersönliche Neigungpersönliche WohnbedürfnisseBeurteilungseinheitMiethausMietwohnungGeschäftsräumlichkeitGeschäftsraumGeschäftsräumewirtschaftlicher NutzungszusammenhangGrundstückseigenverbrauchVorsteuerberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-G/02
- Stammnummer
- 23169
- Gültig
- 13.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF