Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3132-W/02
1. Steuerfreiheit für Ruhegehälter bei rumänischem Lebensmittelpunkt; 2. Beurteilung einer Handelsagententätigkeit als Liebhaberei (Neigungstätigkeit);
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3132-W/02vom 13.12.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Verfügt der Bw. sowohl im Inland als auch in Rumänien über einen Wohnsitz und konnte er glaubhaft darlegen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen nach Rumänien verlegt hat, so sind ab diesem Zeitpunkt gem. Art. 18 DBA Rumänien sowohl die holländischen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Betriebspension) als auch die aus der gesetzlichen Pensionsversicherung im Inland bezogenen Pensionseinkünfte in Österreich steuerfrei zu stellen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Anna Maria Radschek und die
weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Christine Gruber-Nadlinger, Oswald
Heimhilcher und Mag. Robert Steier im Beisein der Schriftführerin Monika
Holub über die Berufungen des Bw., vom 2. Mai 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf,
vertreten durch Mag. Kempf, vom 30. März 2001 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 sowie Umsatzsteuer
für die Jahre 1996 bis 1999 nach der am 10. November 2005 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1997 wird
teilweise Folge gegeben. Die betreffenden Bescheide für die
Jahre 1996 und 1997 werden abgeändert.
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999
werden ersatzlos aufgehoben.
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die
Jahre 1996 bis 1999 wird als unbegründet abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Einkommensteuer für die
Jahre 1996 und 1997 sind den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und übt seit seiner Pensionierung
Ende 1995 ab Herbst 1996 eine gewerbliche Tätigkeit als
Handelsagent für eine r Lederfabrik aus. Daneben bezieht der Bw.
Pensionseinkünfte aus Holland und erzielte der Bw. aus der Vermietung einer
Eigentumswohnung im Jahr 1996 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
(iHv. -S 9.478,00).
Für die
Jahre 1996 bis 1998 erklärte der Bw. aus seiner Tätigkeit als
Handelsagent nachstehende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender
Höhe:
|
in
S
|
1996
|
1997
|
1998
|
laufender
Verlust
|
-98.683,00
|
-330.083,00
|
-107.176,04
|
Übergangsgewinn
|
|
|
285.439,43
|
Einkünfte
aus Gew.
|
-98.683,00
|
-330.083,00
|
178.263,46
In den
jeweiligen - der betreffenden Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1996 bis 1998 beigelegten - Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden
seitens des Bw. keinerlei Einnahmen aus der laufenden
Geschäftstätigkeit erklärt, jedoch wurde in der
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 1998 unter der Position
"außerordentliche Erträge" ein Übergangsgewinn in Höhe von
S 285.439,50 ausgewiesen.
In den
Umsatzsteuererklärungen die Jahre 1996 bis 1999 betreffend machte der
Bw. im Zusammenhang mit seinen gewerblichen Einkünften nachstehende
Vorsteuerbeträge geltend:
|
1996
|
1997
|
1998
|
1999
|
S 5.188,00
|
S 14.539,00
|
S 7.031,60
|
S 1.536,00
Im Zuge der
Durchführung der Einkommen- als auch Umsatzsteuerveranlagung für die
Jahre 1996 und 1997 erkannte das Finanzamt zunächst die erklärten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die erklärten Vorsteuerbeträge
an und erließ vorläufige Steuerbescheide. In weiterer Folge schied
jedoch das Finanzamt im Zuge der Durchführung der Veranlagung für das
Jahr 1998 die erklärten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie die
damit zusammenhängenden geltend gemachten Vorsteuerbeträge sowohl
für dieses Jahr als auch für die beiden davor liegenden Jahre aus der
Veranlagung aus und erließ für die Jahre 1996 bis 1998 die
betreffenden Bescheide. Für die Jahre 1996 und 1997 wurden die
zunächst vorläufigen Bescheide durch endgültige ersetzt.
Begründet wurden die betreffenden Bescheide damit, dass die Relation der
Einnahmen zu den geltend gemachten Betriebsausgaben die Vermutung gerechtfertigt
erscheinen ließe, dass die Absicht Gewinne zu erzielen, nicht im
Vordergrund der Bemühungen des Bw. gestanden sei. Es widerspräche
allen Erfahrungen des Lebens, in drei Jahren mehr als S 530.000,00
auszugeben, um Einnahmen von Null zu erzielen. Nach Ansicht des Finanzamtes
seien die Reiseaktivitäten und das Herstellen von Kontakten zu anderen
Personen der Grund für die Ausübung der Reisetätigkeit des Bw.
Mit der Geltendmachung der Reisekosten solle durch die angestrebte
Steuerersparnis offensichtlich eine Minimierung dieser Kosten erreicht werden.
Der Bw. habe seit Beginn seiner Tätigkeit im Jahr 1996 einen
Gesamtverlust von S 250.000,00 erwirtschaftet. Die Tätigkeit sei 1998
beendet worden, weshalb es nicht mehr möglich sei, noch einen
Gesamtüberschuss zu erzielen. Die Tätigkeit des Bw. werde daher im
Sinne § 1 Abs. 2 LVO als Liebhaberei beurteilt.
In weiterer
Folge erkannte das Finanzamt im Zuge der Durchführung der Umsatz- als auch
der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 1999 die in der
Umsatzsteuererklärung beantragten Vorsteuerbeträge in Höhe von
S 1.536,00 nicht an und bezog in die Einkommensteuerveranlagung die
holländischen Pensionseinkünfte in geschätzter Höhe von
S 300.000,00 mit ein.
Mit Schreiben
vom 2. Mai 2001 erhob der Bw. sowohl gegen die Umsatz- als auch
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 das Rechtsmittel
der Berufung und führte dazu aus, dass er auf Grund seiner jahrelangen
Tätigkeit als Ledertechniker und Geschäftsführer der S
ständig Kontakte zu Lederfabriken und Leder verarbeitenden
Produktionsstätten in Osteuropa gehabt hätte. Dies habe ihn nach
seiner Pensionierung veranlasst, eine eigene gewerbliche Tätigkeit zu
beginnen, weshalb das Gewerbe als Handelsagent am 2. Oktober 1996
angemeldet worden sei. Der Bw. habe im Rahmen seiner Tätigkeit lt.
Vertrag mit der Lederfabrik T in B, R, die Aufgabe gehabt,
Qualitätskontrollen für das an verschiedene
Finalproduktionsstätten in K zu liefernde Leder, für die Produktion
von Kinderschuhen durchzuführen. Für die Leistung habe der Bw. ein
Provision von 5% der Umsätze vereinbart; insgesamt habe er
S 316.939,50 und nicht wie in der Begründung angeführt Null
erhalten. Diesbezüglich sei auf den in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung 1998 ausgewiesenen Übergangsgewinn
hingewiesen.
Nachdem auf dem
Transportweg wiederholt erhebliche Mengen abhanden gekommen seien und im Laufe
der Zeit Kinderschuhe aus Indien und China wesentlich günstiger auf den
Markt gekommen seien, sei die Produktion in K, sowie die Lieferung von Leder aus
R eingestellt worden, was zur Folge gehabt hätte, dass der Bw. per
30. April 1998 seine Gewerbeberechtigung zurückgelegt habe und
den Gewerbebetrieb aufgeben habe müssen. Gem. Pkt. 6.2. der
Richtlinie zur Liebhabereibeurteilung seien Verluste dann anzuerkennen, wenn sie
auf Grund unerwarteter Umstände, z.B. ein Ausbleiben des Gesamterfolges,
einträten. Dass nachweislich die Absicht auf die Aufnahme einer steuerlich
relevanten Tätigkeit gerichtet gewesen sei, könne aufgrund der
international anerkannten Qualifikation des Bw., die er sich durch seine
Schulbildung, jahrzehntelange Tätigkeit bei einschlägigen
Spitzenunternehmen, zuletzt als Geschäftsführer bei einer
Tochtergesellschaft eines weltweit agierenden Konzerns erworben habe, als
gegeben angenommen werden. Wäre es nicht zu den oben erwähnten
unvorhersehbaren Ereignissen gekommen, hätte der Bw. aufgrund der
intensiven Aufbauarbeit mit Sicherheit in Kürze bereits einen Gesamtgewinn
erzielen können, was von einem wirtschaftlich denkenden Menschen
vorausgesetzt werde. Einflüsse von außen, die nicht selbst gesteuert
werden könnten, würden oft die besten Absichten vereiteln. Dies sei
allerdings in der Wirtschaft kein Einzelschicksal. Hinsichtlich des
Mittelpunktes der Lebensinteressen führte der Bw. in seinem Schreiben
weiters aus, dass er sowohl in Österreich als auch in R einen Wohnsitz
gehabt habe und bereits längere Zeit vor dem Tod seiner Gattin eine
persönliche Verbindung in R eingegangen sei, welche auch im Juni 1998
zur Eheschließung geführt habe. Der Bw. habe sich längere Zeit
vor und nach dem Tod seiner Gattin überwiegend in R aufgehalten und dort
mit seiner jetzigen Frau in der gemeinsamen Eigentumswohnung in U gewohnt. Der
Mittelpunkt der Lebensinteressen liege ab 1998 eindeutig im R , weshalb die
Pension aus den Niederlanden daher in Österreich nicht steuerpflichtig
sei.
In weiterer
Folge wies das Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom
31. Jänner 2002 hinsichtlich der Umsatzsteuer für die
Jahre 1996 bis 1999 als auch Einkommensteuer für die Jahre 1996
und 1997 als unbegründet ab, hinsichtlich der Jahre 1998 und 1999
wurden die betreffenden Einkommensteuerbescheide insoweit abgeändert, als
die zunächst in der Einkommensteuerveranlagung miteinbezogene
holländische Pension aus der Veranlagung ausgeschieden wurden. In der
Begründung hinsichtlich der abweisenden Berufungsvorentscheidung
führte das Finanzamt aus, dass der Bw. mit seiner nach der Pensionierung
begonnenen Tätigkeit ausschließlich Verluste erwirtschaftet habe. Den
- in den einzelnen Erklärungen - geltend gemachten Ausgaben seien Einnahmen
von Null gegenübergestanden und seien unter Berücksichtigung des im
Jahr 1998 ausgewiesenen Übergangsgewinns in Höhe von
S 285.439,00 bei einem Gesamtumsatz von Null ein Gesamtverlust von
S 250.503,00 entstanden. Im gesamten Zeitraum seien überhaupt keine
Einnahmen erwirtschaftet worden, wodurch eine Überschusserzielung gar nicht
möglich gewesen sei. Zudem liege die Ursache der Verluste in den hohen
Reiseaufwendungen. Maßnahmen zur Verbesserung der Situation seien nicht
getroffen worden, die Tätigkeit sei aber nach drei Jahren eingestellt
worden. Hinsichtlich der Annahme, bei gegenständlicher Tätigkeit
handle es sich um eine in der Lebensführung begründete Tätigkeit,
sei ausgeführt, dass die Verluste hauptsächlich aus den hohen
Reisekosten resultierten, die laut Angaben des Bw. Aufwendungen im Zusammenhang
mit Reisen nach R betroffen hätten. Ferner werde angegeben, dass der Bw.
auch schon in den Jahren vor dem Tod seiner ersten Frau eine persönliche
Verbindung in R eingegangen sei und in weiterer Folge der Mittelpunkt der
Lebensinteressen aus diesem Grund nach R verlegt worden sei. Weiters werde
angegeben, dass der Bw. auf Grund seiner Geschäftsführertätigkeit
viele Kontakte in Osteuropa knüpfen konnte, weshalb davon auszugehen sei,
dass die Reiseaktivitäten aus einer persönlichen Neigung
herrühren würden, Kontakte herzustellen bzw. zu pflegen. Auf Grund
dieser dargelegten Kriterien sei daher die Tätigkeit als Liebhaberei gem.
§ 1 Abs. 2 LVO einzustufen. Eine Gewinnabsicht sei nicht
erkennbar und die Erzielung von Einkünften könne als aussichtslos
angenommen werden, da keine Maßnahmen zur Überschusserzielung gesetzt
und die Tätigkeit noch vor Erzielung von Einnahmen eingestellt worden sei.
Zudem sei der Lebensunterhalt durch die Pensionseinkünfte
gedeckt.
Mit Schreiben
vom 20. Februar 2002 stellte der Bw. den Vorlageantrag und beantragte
die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Vorhalt vom
6. Juli 2005 wurde der Bw. ersucht nachstehende Fragen zu beantworten
und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln:
"Wie
Sie in der Berufung (Schreiben vom 2. Mai 2001) ausführen, hatten Sie
lt. Vertrag mit der Lederfabrik T in
B,
R, die Aufgabe,
Qualitätskontrollen für das an verschiedene
Finalproduktionsstätten in K zu
liefernde Leder, durchzuführen. Um Vorlage der diesbezüglichen
Vereinbarungen wird gebeten.
Wie
in der Berufung weiters ausgeführt wird, hatten Sie vom
2. Oktober 1996 bis zum 30. April 1998 das Gewerbe als
Handelsagent angemeldet. Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates steht
jedoch die Tätigkeit eines Handelsagenten zu jener im Bereich der
Qualitätssicherung im Widerspruch. Um diesbezügliche Stellungnahme
wird gebeten. Worin genau bestand Ihre Tätigkeit?
In
der Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1996 geben
Sie an, dass Sie Vermittlungsprovisionen erst 1998 erhalten würden. Wieso
hätten Sie erst in diesem Jahr Provisionen bekommen sollen? Wie erfolgte
die Berechnung der Höhe der Vermittlungsprovision bzw. nach welchen
Umsätzen hätte deren Bemessung durchgeführt werden sollen? In der
Berufung wird nämlich diesbezüglich angegeben, es sei eine Provision
in Höhe von 5% der Umsätze vereinbart gewesen und Sie hätten
insgesamt S 316.939,50 an Provisionszahlungen erhalten. Tatsächlich
wurden jedoch ihrerseits keinerlei entsprechende Umsätze erklärt. Um
diesbezügliche Aufklärung sowie um Vorlage entsprechender Unterlagen
wird ersucht.
Wurde die
Provision in Höhe von S 316.939,50 tatsächlich an Sie ausbezahlt
und haben Sie diese auch erhalten? Diesbezüglich wird um Vorlage geeigneter
Unterlagen ersucht.
In
der Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 1998 ist ein
Übergangsgewinn in Höhe von S 285.439,50 ausgewiesen. Wie
erfolgte dessen Berechnung? Weiters wird um Vorlage der im Zusammenhang mit der
Betriebsaufgabe zu erstellenden Bilanz gebeten.
In
den dem Berufungszeitraum 1996 bis 1999 betreffenden
Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden jeweils Reise- und Fahrtspesen bzw.
Kfz-Aufwand in Höhe von 1996: S 39.733,95 sowie S 8.960,59, 1997:
S 186.530,96 und 1998: S 41.085,18 sowie S 9.948,00 geltend
gemacht. Diesbezüglich wird um Nachweis sämtlicher damit im
Zusammenhang stehender Aufwendungen gebeten.
Weiters
werden Sie gebeten anzugeben, wie sich die in der Umsatzsteuererklärung
für das Jahr 1999 geltend gemachten Vorsteuerbeträge in Höhe
von S 1.536,00 zusammensetzen und mit welchen Lieferungen oder sonstigen
Leistungen diese im Zusammenhang standen.
Wie
sich aus dem vorliegenden Sachverhalt weiters ergibt, schied das Finanzamt im
Rahmen der Berufungsvorentscheidung für die Jahren 1998 sowie 1999 die
ausländischen Pensionszahlungen aus der Einkommensteuerveranlagung aus.
Dabei wurde allerdings seitens der Behörde verabsäumt, im Zuge der
Berücksichtigung der im Jahr 1998 angefallenen
außergewöhnlichen Belastung bei der Berechnung des Selbstbehaltes die
außer Ansatz gebliebenen holländischen Pensionseinkünfte mit
einzubeziehen.
In
der Berufung geben Sie an, dass sich Ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen im
Jahr 1998 nach R verlagert hätte.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates reicht jedoch der Umstand, dass
Sie in R eine Wohnung besitzen und eine
r Staatsbürgerin geheiratet haben
für sich alleine gesehen nicht aus, den Mittelpunkt der Lebensinteressen
von Österreich nach R zu
verlagern. Sie werden deshalb ersucht, Ihr diesbezügliches Vorbringen durch
Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Weiters werden Sie in diesem
Zusammenhang um Übermittlung eines
rn Besteuerungsnachweises
gebeten.
Hinsichtlich
der von Ihnen aus den Niederlanden bezogenen Pension werden Sie ersucht
anzugeben, um welche Art von Ruhegehalt es sich dabei konkret
handelt.
Abschließend
ist noch darauf hinzuweisen, dass sämtliche von Ihnen im Zuge der
Vorhaltbeantwortung gemachten Angaben durch Vorlage geeigneter Unterlagen (ggf.
in beglaubigter Übersetzung) nachzuweisen sind. Falls Sie eine
Zurücknahme gegenständlicher Berufung in Erwägung ziehen sollten,
welche diesfalls schriftlich an den unabhängigen Finanzsenat zu erfolgen
hätte, ist obiger Vorhalt als gegenstandslos zu betrachten und
erübrigt sich dessen Beantwortung bzw. die Vorlage der entsprechenden
Unterlagen."
In Beantwortung
obigen Vorhaltes führte der Bw. aus, dass die Vereinbarung mit der
Lederfabrik T sowie die vor Auszahlung der Provision von T angeforderte
Bestätigung "Verf 9PC" übermittelt werde. Ob ein Gewerbe mit einer
bestimmten oder ohne Berechtigung ausgeübt werde, sei steuerlich
unmaßgeblich. Der sog. "Contract" mit T sei auf Drängen des Bw. im
Oktober 1997 schriftlich festgehalten worden, weil es auf Grund der vorher
getroffenen mündlichen Vereinbarungen wiederholt zu
Meinungsverschiedenheiten gekommen sei. Die hauptsächliche Tätigkeit
bei den Vermittlungen habe in der Qualitätskontrolle des zu liefernden
Leders bestanden. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden
Ausführungen in der Eingabe von 2. Mai 2001 verwiesen.
Hinsichtlich der Provisionsabrechnung sei ausgeführt, dass es zu keiner
detaillierten Abrechnung gekommen sei. Auf Grund der geschilderten Umstände
sei im Vergleichswege schließlich eine Provision in Höhe von
S 316.939,50 vereinbart worden, die zwischen September bis
Dezember 1998 auf das Konto bei der N Nr. X überwiesen worden
sei. Diesbezüglich sei auf die beiliegenden Kontoauszüge
verwiesen. Als weitere Anlage werde die Aufgabebilanz, die Ermittlung des
Übergangsgewinnes und Kopien der Reise- und Fahrtspesen 1996 bis 1998
beigelegt.
Die in der
Umsatzsteuererklärung 1999 geltend gemachten Vorsteuerbeträge in
Höhe von S 1.536,00 beträfen die Honorarnote des steuerlichen
Vertreters des Bw. vom 25. Februar 1999 und bezögen sich auf die
Leistungsabrechnung zur Verfassung der
Steuererklärungen 1997.
Hinsichtlich
der Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen nach R schließe der
Bw. der Vorhaltbeantwortung weitere Unterlagen sowie die erste an die Adresse in
R gerichtete Pensionsabrechnung für Juli 1998 an. Im Übrigen
werde auf die Ausführungen in der Eingabe vom 2. Mai 2001
verwiesen.
Bezüglich
der Pension aus den Niederlanden sei zu erwähnen, dass mit Dienstvertrag
vom 4. November 1983 der Bw. als Geschäftsführer von der S,
Wien (Tochtergesellschaft eines niederländischen Konzern) angestellt worden
und in dieser Funktion bis zu seiner Pensionierung, nämlich bis
31. Dezember 1995 tätig gewesen sei. Im Dienstvertrag sei dem Bw.
zugesichert worden, dass er in die bestehende "E-Versicherung" des Konzerns
(Zusatzpension) eingebunden werde. Auf Grund dessen würde der Bw., seit
1. Oktober 1996 eine Pension aus den Niederlanden
erhalten.
Der
Vorhaltbeantwortung legte der Bw. eine (in englischer Sprache abgefasste)
Vereinbarung mit der T, eine Aufgabebilanz, die Ermittlung des
Überganggewinnes sowie die Reise- und Fahrtspesen der Jahre 1996 bis
1998, eine Honorarnote des steuerlichen Vertreters des Bw. in Bezug auf die
Verfassung der Einkommens- und Umsatzsteuererklärung für 1997 sowie
der Umsatzsteuervoranmeldungen für 1998, eine übersetzte Kopie eines
rn Ausweises über den zeitweisen Aufenthalt für ausländische
Staatsbürger lautend auf den Namen des Bw. (inkl. übersetzter rr
Heiratsurkunde und Kopie der ersten beiden Seiten des Reisepasses der Ehegattin
des Bw., RV) sowie Kopien des P über den Bezug einer holländischen
Betriebspension an den Bw. (datiert vom 24.9.1996 und 9.4.1998, jeweils an die
Wiener Adresse des Bw. gerichtet) sowie ein Schreiben des P vom 27.8.1998
über die noch ausstehende Bekanntgabe des Bw. hinsichtlich seiner
Übersiedelung von Österreich nach R, bei.
In der am 22.
September 2005 abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde ergänzend Folgendes
ausgeführt:
Der steuerliche
Vertreter erklärte, die im Jahre 1998 eingegangenen Beträge seien
deshalb nicht in die Umsatzsteuererklärung aufgenommen worden, weil es sich
diesbezüglich um nicht steuerbare Umsätze gem. § 3a
Abs. 4 UStG handelte und führte hinsichtlich der Tätigkeit des
Bw. aus, dass dieser vor seiner Pensionierung als Lederchemiker tätig
gewesen sei und in dieser Eigenschaft zwischen verschiedenen Lederfabriken im
Ostblock und der Fa. Ze Umsätze vermittelt habe. Da er bei seiner
Pensionierung höhere Bankverbindlichkeiten gehabt hätte (im Zeitpunkt
seiner Aufnahme der Tätigkeit rd. S 400.000,00), sei er interessiert
gewesen, eine gewinnbringende Tätigkeit einzugehen. Es läge daher eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LiebhabereiVO vor und sei
diesbezüglich die objektive Eignung zur Gewinnerzielung zu untersuchen bzw.
sei diese zweifellos gegeben gewesen. Die Tätigkeit sei im Oktober 1996
aufgenommen und im April 1998 wieder eingestellt worden, als ersichtlich
geworden sei, dass keine Gewinne zu erzielen gewesen seien. Die schon mehrfach
aufgezählten Unwägbarkeiten hätten schließlich zu einer
insgesamt verlustbringende Tätigkeit geführt.
In Bezug auf
die Berufsbezeichnung "Handelsvertreter" wendete die FA-Vertreterin ein, diese
sei nicht unmittelbar mit einer Einkunftserzielung im Sinne des § 1
Abs. 1 LiebhabereiVO gleichzusetzen, sondern sei diesbezüglich auch
ein Augenmerk auf die vertragliche Gestaltung zu wenden. Der Bw. habe zudem
2 1/2 Jahre (berichtigt auf 2 Jahre) Ausgaben getätigt, ohne
wenigstens einen Ersatz seiner Kosten zu erlangen. Nach Meinung der
FA-Vertreterin müsse man das Gesamtbild der Verhältnisse
heranziehen.
Des weiteren
brachte der steuerliche Vertreter vor, dass aufgrund der Reisepasseintragungen
für die Jahre 1998 bis 2002 folgende Aufenthaltstage in R ermittelt worden
seien:
1998: 209
Tage 1999: 203 Tage 2000: 216 Tage 2001: 202
Tage 2002: 199 Tage
Die
diesbezüglichen Aufstellungen wurden dem Senat übergeben und als
Beilage zum Akt genommen. Ebenso vorgelegt wurde eine Aufstellung über die
in den Jahren 1998 bis 2000 erhaltenen Pensionsbeträge aus den
Niederlanden. Seitens der steuerlichen Vertretung wurde diesbezüglich
hingewiesen, dass diese Pension gem. § 25 Abs. 1 Z 2 lit.b
EStG nur mit 25% zu erfassen sei, da keine ausländische gesetzliche
Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeträgen bestand hätte.
Über Befragen gab der steuerliche Vertreter weiters bekannt, dass eine
Meldung an die PVA, über den überwiegenden Aufenthalt des Bw. in R,
nicht bekannt sei. Der Bw. verfüge weiterhin in Österreich über
einen Wohnsitz. Die Pensionszahlungen kämen auf ein Bankkonto in
Österreich und würden in der Folge nach R überwiesen werden.
Einen Besteuerungsnachweis in R könne der steuerliche Vertreter nicht
vorlegen. Ebenso gab der steuerliche Vertreter über Befragung
bekannt, dass Umsatzzahlen auf Grund derer der Provisionsanspruch ermittelt
hätte werden sollen, nicht existierten und der Bw. im Jahr 1997
94 Tage sowie 1998 bis zur Aufgabe der Tätigkeit 28 Tage
beruflich in R gewesen sei.
Der steuerl.
Vertreter ersuchte abschließend, den Berufungen Folge zu
geben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Pensionist und übte seit seiner Pensionierung
Ende 1995 bei der S (Tochterfirma eines niederländischen Konzerns)
- bei welcher der Bw. als Geschäftsführer und Ledertechniker
tätig war - ab Herbst 1996 eine Tätigkeit als Handelsagent (in
der Qualitätskontrolle von zu lieferndem Leder) bei der T, einer rn
Lederfabrik aus. Die betreffende Tätigkeit wurde am
30. April 1998 aufgegeben. Neben seinen Pensionseinkünften aus
der gesetzlichen Pensionsversicherung im Inland erhielt der Bw. von der
niederländischen Muttergesellschaft der S eine Betriebspension, welche im
gesamten Berufungszeitraum über auf ein im Inland geführtes Konto
überwiesen wurde. Die Höhe der holländischen Pensionszahlungen
betrugen 1996: S 69.195,00; 1997: S 280.965,00; 1998:
S 294.642,00; 1999: S 292.146,00. Des weiteren erzielte der Bw. aus
der Vermietung einer Eigentumswohnung im Jahr 1996 negative Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von -S 9.478,00. In den
Folgejahren wurden keine diesbezüglichen Einkünfte mehr
erklärt.
Für die
Jahre 1996 bis 1998 erklärte der Bw. aus seiner Tätigkeit als
Handelsagent nachstehende Einkünfte aus Gewerbebetrieb in folgender
Höhe:
|
in
S
|
1996
|
1997
|
1998
|
laufender
Verlust
|
-98.683,00
|
-330.083,00
|
-107.176,04
|
Übergangsgewinn
|
|
|
285.439,43
|
Einkünfte
aus Gew.
|
-98.683,00
|
-330.083,00
|
178.263,46
In den
jeweiligen - der betreffenden Einkommensteuererklärungen für die
Jahre 1996 bis 1998 beigelegten - Einnahmen-Ausgabenrechnungen wurden
seitens des Bw. keinerlei Einnahmen aus der laufenden
Geschäftstätigkeit erklärt und resultierten die betreffenden
Verluste aus hohen Fahrt- und Reisespesen sowie Kfz-Aufwand. Diese betrugen in
den Jahren 1996: S 39.733,95 sowie S 8.960,59; 1997: S 186.530,96
und 1998: S 41.085,18 sowie S 9.948,00. In der
Einnahmen-Ausgabenrechnung des Jahres 1998 wurde unter der Position
"außerordentliche Erträge" ein Übergangsgewinn in Höhe von
S 285.439,50 ausgewiesen. Dieser Betrag errechnete sich aus den angeblich
im Vergleichswege vereinbarten Provisionszahlungen abzüglich Aufwendungen
im Zusammenhang mit Rückstellungen. Ein Zufluss der Provisionszahlungen
wurde nicht nachgewiesen. Eine entsprechende Vereinbarung über die
Zusammenarbeit des Bw. mit der T auf Basis eines schriftlichen Vertrages wurde
erst ein Jahr nach erfolgter Aufnahme der Tätigkeit als Handelsagent im
Oktober 1997 geschlossen. Für den vorhergehenden Zeitraum wurden keine
entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt. Es bestanden lediglich
mündliche Abmachungen.
Der Bw. war bis
zum Tode seiner ersten Frau am 15. Februar 1998 mit dieser verheiratet
und bewohnten beide Ehegatten an der Adresse H eine gemeinsame Wohnung. Der Ehe
entstammten zwei Töchter. Bereits in den Jahren vor dem Tod seiner
ersten Frau reiste der Bw. (geschäftlich bedingt) wiederholt nach Osteuropa
bzw. R und lernte dabei seine spätere zweite Frau Ra kennen, welche er am
17. Juni 1998 ehelichte. Mit Kaufvertrag vom
5. Jänner 1998 (Datum des Beglaubigungsbeschlusses) erwarb der
Bw. von seiner späteren zweiten Ehegattin RI den Hälfteanteil einer
Eigentumswohnung in C. Als Wohnsitzadresse des Bw. scheint in der betreffenden
Kaufvertragsvereinbarung die Anschrift H auf. Der Bw. besaß einen
vom rn Innenministerium ausgestellten "Ausweis für den zeitweisen
Aufenthalt für ausländischen Staatsbürger". Gegenständlicher
Ausweis wurde am 8. Novermber 1990 befristet bis
8. November 2000 ausgestellt. Als Wohnsitz und als
Staatsangehörigkeit scheinen jeweils "Österreich", als Wohnsitz in R
die spätere Adresse der 1998 erworbenen Eigentumswohnung (C) auf. Als Zweck
des Aufenthaltes wurde "Wohnen bei der Ehefrau, in Erwartung einer Genehmigung
des Wohnsitzes in R" angegeben. Laut den von der niederländischen
Muttergesellschaft des ehemaligen österreichischen Arbeitgebers des Bw.
vorgelegten Pensionsabrechnungen wurden diese ab Juli 1998 an die r Adresse
des Bw. gerichtet, die Auszahlung der Betriebspension erfolgte jedoch im
gesamten Berufungszeitraum weiterhin direkt von den Niederlanden auf ein im
Inland geführtes Konto der W (KtoNr. Y) und wurde erst danach von
Österreich nach R weiter überwiesen. Im Berufungszeitraum war
der Bw. im Wählerverzeichnis des XY. Bezirkes eingetragen und
besaß einen im Inland zugelassenen Leasing-PKW. Der Bw. war in R
nicht steuerlich erfasst. r Steuerbescheide wurden keine vorgelegt. Ab
dem Jahr 1998 sowie die Folgejahre bis 2002 betreffend, hielt sich der Bw.
die überwiegende Zeit der jeweiligen Jahre in R auf.
Der Mittelpunkt
der Lebensinteressen steht nur für die Jahre 1998 und 1999 in
Streit.
Wenn der Bw.
vorbringt, es stimme nicht, dass er keinerlei Einnahmen aus seiner gewerblichen
Tätigkeit mit der T erzielt habe, so kann dem insofern nicht gefolgt
werden, als er bislang nicht bereit war, den Erhalt von Zahlungen nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Wie der Bw. ausführte, sei es zunächst mit
der T auf Grund von vorerst mündlich getroffenen Vereinbarungen immer
wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Firmenpartner gekommen,
und sei erst in weiterer Folge - nämlich im Oktober 1997 - die mit der
T ursprünglich mündlich getroffene Vereinbarung nachträglich
schriftlich geschlossen worden. Eine detaillierte Abrechnung der
Provisionszahlungen läge nicht vor und sei es auf Grund der geschilderten
Umstände zu einer im Vergleichswege zu zahlenden Provision in Höhe von
US$ 27.000,00, d.s. S 316.939,50 an den Bw. gekommen.
Gegenständlicher Betrag sei auf ein Konto bei der N Kto-Nr. X
überwiesen worden. Diesbezüglich sei auf zwei Kontoauszüge
verwiesen.
Wie sich nun
aus vorliegendem Sachverhalt ergibt, ist im gegenständlichen Fall weder
davon auszugehen, dass die strittigen Provisionszahlungen im Rahmen eines mit
der T nachträglich geschlossenen Vergleiches vereinbart wurden - hat es
doch der Bw. diesfalls verabsäumt, einen diesbezüglichen Vergleich
bzw. entsprechende Bezug habende Unterlagen, die dieses Vorbringen verifiziert
hätten, vorzulegen - noch ist davon auszugehen, dass dem Bw.
tatsächlich - so wie angegeben -, Provisionszahlungen zugeflossen und
- wie behauptet - seinem Konto bei der N auch gutgeschrieben wurden. Wie
den vorgelegten Kontoauszügen zu entnehmen ist, wurde zwar auf dem
Kontoauszug vom 15. Dezember 1998 eine Zahlung in Höhe von
US$ 8.659,60 als Gutschrift verbucht, allerdings enthält der
betreffende Auszug keinerlei Hinweise auf die Identität des Auftraggebers
der gegenständlichen Einzahlung. Ebenso enthält auch der vom Bw. in
diesem Zusammenhang vorgelegte zweite Kontoauszug keinerlei Hinweise, dass dem
Bw. von Seiten der T ein entsprechender Provisons(teil)betrag überwiesen
worden wäre. Lässt doch auch in diesem Fall der am Kontoauszug
aufscheinende Kontostand in Höhe von US$ 11.853,80 keinerlei
Rückschlüsse auf dessen Herkunft zu und weist der Kontoauszug im
Übrigen nur eine vom Bw. von seinem Konto aus getätigte
Auslandsüberweisung auf. Weiterführende Bezug habende Unterlagen, die
eindeutig den Zufluss der strittigen Provisionszahlung oder zumindest eines
Teilbetrages an den Bw. dokumentiert hätten, wurden keine vorgelegt. Nach
Meinung des Senates erscheint es somit äußerst zweifelhaft und
fragwürdig, ob der Bw. tatsächlich - so wie angegeben - aus seiner
geschäftlichen Verbindung mit der T überhaupt Provisionszahlungen
erhalten bzw. ob seitens des Bw. ein (rechtlich durchsetzbarer) Anspruch auf
Leistung einer Provisionszahlung der T gegenüber bestanden hat. Die
Annahme, dass dem Bw. keinerlei Provisionszahlungen zugeflossen und letztendlich
auch kein entsprechender Anspruch auf Provisionszahlung bestand, erscheint
berechtigt, lässt der Bw. doch diesbezüglich alles im Dunkeln. So
wurde weder ein Nachweis erbracht, dass die Provisionszahlungen in der angegeben
Höhe nachträglich im Vergleichswege vereinbart wurden, noch wurde ein
entsprechender Zufluss nachgewiesen. Zudem wurden die seitens des Bw. im Rahmen
seiner gewerblichen Tätigkeit als Handelagent vermittelten Umsätze
nicht offen gelegt. Obwohl der Bw. mit Vorhalt vom 6. Juli 2005 unter
anderem aufgefordert wurde anzugeben, nach welchen Umsätzen die Berechnung
der Provision erfolgen hätte sollen bzw. wieso - wie in der
Einkommensteuererklärung für 1996 angegeben -, der Bw. die
Vermittlungsprovision erst 1998 erhalten sollte, gab der Bw. - wie bereits oben
ausgeführt - lediglich an, dass auf Grund von Meinungsverschiedenheiten mit
der T letztendlich im Vergleichswege eine Provision in Höhe von
S 316.939,50 vereinbart worden sei. Nähere Angaben dazu werden jedoch
keine gemacht, auch legte der Bw. keine Bezug habende Unterlagen vor. Auch wenn
der Bw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorbringt, gemäß
§ 3a Abs. 4 UStG 1994 handle es sich bei
gegenständlichen Umsätzen um solche, welche gemäß der
genannten gesetzlichen Bestimmung im Inland nicht steuerbar wären und
deshalb auch nicht in die Umsatzsteuererklärung aufgenommen worden seien,
so kann eine derartige Argumentation jedoch zu keiner anderen rechtlichen
Beurteilung führen als davon auszugehen, dass der Bw. tatsächlich
keinerlei Umsätze aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Handelsagent
erzielte, wurde doch dem Bw. ausreichend Möglichkeit geboten, die
tatsächlich von ihm erwirtschafteten Umsätze aus der betreffenden
Tätigkeit der Behörde gegenüber bekannt zugeben und nachzuweisen.
Der Bw. ist seiner in den verfahrensrechtlichen Vorschriften normierten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, zumal vor allem bei Sachverhalten mit
Auslandsbezug diesbezüglich ein erhöhtes Mitwirkungsrecht
besteht.
Wenn der Bw. in
der Berufung vorbringt, ab 1998 befände sich sein Mittelpunkt der
Lebensinteressen nicht mehr im Inland sondern in R, so kann dem
diesbezüglichen Vorbringen Glauben geschenkt werden. Wie sich aus dem
vorliegenden Sachverhalt ergibt, lernte der Bw. seine spätere zweite Frau
bereits auf seinen diversen Reisen nach R vor dem Tode seiner ersten Ehegattin
kennen und heiratete Ra im Juni 1998. Gleichzeitig erwarb der Bw. zu Beginn
des Jahres 1998 in R einen Hälfteanteil an einer Eigentumswohnung und
besaß - wie bereits ausgeführt - eine - wenn auch
befristete - Aufenthaltsgenehmigung. Im Rahmen der mündlichen
Verhandlung brachte der steuerliche Vertreter des Bw. zudem ergänzend vor,
dass der Bw. sich ab dem Jahr 1998 überwiegend (nämlich 1998:
209 Tage, 1999: 203 Tage, 2000: 216 Tage, 2001: 202 Tage und
2002: 199 Tage) in R aufgehalten habe. Zum Beweis seines Vorbringens legte
der steuerliche Vertreter des Bw. eine an Hand der Ein- bzw. Ausreisestempel
seines Reisepasses zusammengestellte dementsprechende Aufstellung über den
jeweiligen Aufenthalt des Bw. in R vor. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen
erscheint es daher als glaubwürdig, dass der Bw. tatsächlich so wie
angegeben im Jahr 1998 und 1999 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen von
Österreich nach R verlegte.
Gemäß
dem Doppelbesteuerungsabkommen mit R war daher im vorliegendem Sachverhalt der
Bw. in den Jahren 1998 und 1999 in R ansässig und weist
gegenständliches DBA gemäß Artikel 18 die
Besteuerungsrechte sowohl hinsichtlich der vom Bw. bezogenen
österreichischen Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung als auch
der niederländischen Betriebspension dem Staat R zu, weshalb der Berufung
in diesem Punkt stattzugeben war. Aus diesem Grund fehlte es auch mangels im
Inland steuerbarer Einkünfte in den Jahren 1998 und 1999 an den
Voraussetzungen zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung, weshalb
die betreffenden Bescheide ersatzlos aufzuheben waren.
Gemäß
der Liebhabereiverordnung II wird zwischen Betätigungen mit
Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs. 1 LVO) und solchen mit
Liebhabereivermutung (§ 1 Abs. 2 LVO) unterschieden. Einkünfte mit
Einkunftsquellenvermutung liegen bei Betätigungen vor, die durch die
Absicht veranlasst sind, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen und nicht unter § 1 Abs.
2 LVO fallen. Demgegenüber besteht bei Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 2
LVO Liebhabereivermutung. Dabei handelt es sich etwa um Tätigkeiten, die
typischerweise auf eine besondere, in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführen sind. Die Subsumption einer Betätigung als
solche gemäß
§ 1 Abs. 2 LVO hat zur Folge, dass im Gegensatz zu
§ 1 Abs. 1-Betätigungen Anlaufverluste für die ersten drei bzw.
fünf Jahre nicht anzuerkennen sind.
Bei der
Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO II ist nicht auf die
konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit
abzustellen sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung
anhand eines abstrakten Maßstabs ("typischerweise", "nach der
Verkehrsauffassung") einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung
begründeten Neigung aufweist (vgl. dazu VwGH vom 30. 7. 2002, 96/14/0116
und vom 26. 1. 1999, 98/14/0041).
Im
gegenständlichen Berufungsfall war der Bw. nach seiner Pensionierung als
Geschäftsführer und Ledertechniker bei der S von Herbst 1996 bis
April 1998 gewerblich als Handelsagent einer rn Lederfabrik tätig und
wurden wie bereits oben ausgeführt keinerlei Umsätze bzw. Einnahmen
aus der betreffenden Tätigkeit erzielt. Wie sich aus dem vorliegenden
Sachverhalt weiters ergibt, war der Bw. zunächst lediglich von vorerst
mündlich getroffenen Vereinbarungen für die T tätig und kam es
erst in weiterer Folge auf Grund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den
Vertragspartnern zu einer nachträglich schriftlich geschlossenen
Vereinbarung. Entsprechend den der Behörde vorliegenden
Einnahmen-Ausgabenrechnung machte der Bw. extrem hohe Fahrt- und Reisespesen
sowie Kfz-Aufwendungen (in nahezu der Hälfte der entstandene Verluste)
geltend. Entsprechend der nachträglich geschlossenen vertraglichen
Vereinbarung, wurde eine Provision in Höhe von 5% der erzielten
Umsätze vereinbart, ohne allerdings deren konkrete Berechnungs- bzw.
Auszahlungsmodalitäten festzulegen sowie für die Anfangsphase der
betreffenden Tätigkeit eine entsprechende Acontozahlung für die zu
erwartenden Provisionen in Bezug auf die mit der Ausübung der
gegenständlichen Tätigkeit als Handelsagent verbundenen Reise- und
Spesenaufwendungen zu vereinbaren. Sämtliche im Zusammenhang mit der
Reisetätigkeit des Bw. in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit
entstandenen Aufwendungen wurden vorerst aus eigenen Mitteln des Bw.
getragen.
Wenn der Bw. in
der Berufung nun vorbringt, bei gegenständlicher Tätigkeit handle es
sich um eine solche mit Einkunftsquellenvermutung bzw. habe der Bw. seit Beginn
seiner gewerblichen Tätigkeit diese in der Absicht, Gewinne zu erzielen
betrieben, so kann dem nicht gefolgt werden. Der Bw. irrt, sollte er davon
ausgehen, seine gewerbliche Tätigkeit als Handelsagent stelle auf jeden
Fall ein Einkunftsquelle im Sinne der gesetzlichen Vorschriften dar.
Grundsätzlich kann nämlich in einer in der Pension "nebenberuflichen"
betriebenen gewerblichen Tätigkeit als Handelsagent einer rn Lederfabrik
ohne entsprechende Umsatztätigkeit und vertraglicher Vereinbarung
hinsichtlich der Auszahlungs- bzw. Berechnungsmodalitäten der zu
"leistenden" Provisionszahlungen sowie in der Übernahme sämtlicher
Aufwendungen im Zusammenhang mit der als Handelsagent anfallenden
Reisetätigkeit durch den Bw. selbst nicht dessen Bemühen gesehen
werden, sich eine Einkunftsquelle erschaffen zu wollen. Eine solche
Tätigkeit wird typischerweise nicht erwerbswirtschaftlich betrieben.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich
die Einkunftsquelleneigenschaft einer Betätigung in erster Linie danach zu
beurteilen, ob die geprüfte Tätigkeit in der betriebenen Weise
objektiv ertragsfähig ist, worunter die Eignung der Tätigkeit
verstanden werden muss, einen der positiven Steuererhebung aus der betroffenen
Einkunftsart zugänglichen wirtschaftlichen Gesamterfolg innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes abzuwerfen. Dem gegenüber kommt dem subjektiven
Ertragsstreben desjenigen, der sich betätigt, für die Beurteilung der
wirtschaftlichen Ergebnisse der Tätigkeit als Einkünfte im Sinne des
§ 2 Abs. 3 EStG 1988 nur dann Bedeutung zu, wenn die Prüfung der
objektiven Komponente der Ertragsfähigkeit der Betätigung kein
eindeutiges Bild ergibt, dies allerdings nur insoweit, als ein solches
Ertragsstreben durch ein Handeln nach Wirtschaftlichkeitsprinzipien nach
außen erkennbar in Erscheinung tritt (VwGH v. 3.7.1996, Zl.93/13/0171,
ÖStZB 1996, 397).
Wie bereits
ausgeführt, ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass der
Bw. keinerlei Umsätze aus seiner gewerblichen Tätigkeit als
Handelsagent der rn Lederfabrik erzielte und auch keinerlei Provisionszahlungen
erhielt bzw. auch keine der T gegenüber (rechtlich durchsetzbaren)
Ansprüche vorlagen. Die Gründe für diese Sachverhaltsannahme der
Behörde wurden bereits oben ausführlich dargelegt. Vielmehr sind dem
Bw. im Berufungszeitraum die strittigen Aufwendungen entstanden.
Weiters irrt
der Bw., wenn er davon ausgeht, im vorliegenden Berufungsfall würde sich
seine Tätigkeit als Handelsagent für die r Lederfabrik als eine
objektiv ertragsfähige Betätigung darstellen. Die Annahme, dass es
sich bei der gewerblichen Tätigkeit des Bw. als Handelsagent um Liebhaberei
handelt, erscheint nahe liegend. Wie sich nämlich aus gegenständlichem
Sachverhalt ergibt, erklärte der Bw. Verluste aus der laufenden
Geschäftstätigkeit in oben genannter Höhe, wobei die Reisespesen
und Kfz-Aufwendungen nahezu die Hälfte der erklärten Verluste
betrugen. Gleichzeitig hat es der Bw. im gesamten Berufungsverlauf
verabsäumt und unterlassen, die Höhe der von ihm tatsächlich
vermittelten Umsätze offen zulegen.
Auch hat sich
der Verwaltungsgerichtshof in den Erkenntnissen vom 21.6.1994, Zl.93/14/0217 und
vom 12.8.1994, Zl.94/14/0025 für Liebhaberei ausgesprochen, wenn etwa die
sich aus der betriebenen Tätigkeit ergebenden Verluste die erzielten
Umsätze übersteigen oder die Fixkosten höher sind als die
Einnahmen. Wenn der Bw. in der Berufung vorbringt, er wollte mit seiner
Tätigkeit als Handelsagent Einnahmen erzielen, so ist dem entgegenzuhalten,
dass die bloße Behauptung Einkünfte erzielen zu wollen keinesfalls
ausreicht, die Betätigung des Bw. als Einkunftsquelle zu qualifizieren. Der
Umstand, dass der Bw. als Handelsagent seine Tätigkeit ohne Achtung auf
kommerzielle Erfolge ausübte - die strittigen Aufwendungen schmälerten
die Pensionseinkünfte und folglich die Existenzgrundlage der Bw. - ,
spricht gegen die Einkunftsquellenvermutung. Gegen die objektive
Ertragsfähigkeit der Betätigung als Handelsagent spricht aber auch die
der gegenständlichen Tätigkeit zugrunde liegende unübliche
Vertragsgestaltung. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt bzw.
wie der Bw. in der Vorhaltbeantwortung ausführte, kam es auf Grund von
vorerst mündlich getroffenen Vereinbarungen mit der T immer wieder zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern und wurde erst in
weiterer Folge - nämlich im Oktober 1997 und somit erst ein Jahr nach
erfolgter Aufnahme der Tätigkeit als Handelsagent - die mit der T
ursprünglich mündliche Vereinbarung nachträglich schriftlich
geschlossen. Wie sich aus dem der Behörde vorliegenden Vertrag ergibt,
wurde zwar eine Provision in Höhe von 5% der seitens des Bw.
getätigten Umsätze vereinbart, konkrete Angaben hinsichtlich der
Berechnungs- sowie Auszahlungsmodalitäten enthält gegenständliche
vertragliche Vereinbarung jedoch keine. Ebenso legte der Bw. keine detaillierte
Abrechnung der angeblich im Vergleichswege vereinbarten Provisionszahlung vor
und erbrachte auch keinen dementsprechenden Nachweis über deren
tatsächliche Zahlung. Vielmehr hatte der Bw. von Beginn seiner
Tätigkeit sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner
Reisetätigkeit als Handelsagent aus eigenen Mittel aufzubringen und
vereinbarte der Bw. mit der T auch diesbezüglich keine Akontozahlung in
Hinblick auf seine zukünftig zu erwirtschaftenden Umsätze, um somit
wenigsten zum Teil seine anfallenden Reisespesen abdecken zu können. So gab
auch der Bw. selbst in der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
1996 an, erst im Jahr 1998 Provisionszahlungen zu erhalten. Genauere
Gründe nannte der Bw. diesbezüglich keine. Eine derartige
Vertragsgestaltung erscheint nach Meinung des Senates jedoch gerade im
vorliegenden Fall als äußerst unüblich und entspricht keineswegs
der angeblichen Absicht des Bw. in seiner Tätigkeit als Handelsagent mit
der vorliegenden vertraglichen Gestaltung Gewinne erwirtschaften zu wollen.
Vielmehr spricht auch die seitens der steuerlichen Vertreter im Rahmen der
mündlichen Verhandlung getätigte Aussage, der Bw. hätte im
Zeitpunkt seiner Aufnahme der Tätigkeit höhere Verbindlichkeiten in
Höhe von rund S 400.000,00 gehabt, weshalb er daran interessiert
gewesen sei, eine gewinnbringende Tätigkeit einzugehen, nicht für,
sondern gegen das Vorbringen, gegenständliche Tätigkeit als
Handelsagent als gewinnbringend zu qualifizieren. Ist nämlich der Aussage
der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung
Glauben zu schenken, der Bw. hätte tatsächlich im Zeitpunkt seiner
Aufnahme der Tätigkeit als Handelsagent Verbindlichkeiten in Höhe von
rund S 400.000,00 gehabt, so stellt sich die Frage, wieso nicht gleich zu
Beginn der Tätigkeit eindeutige schriftliche und somit jederzeit
nachvollziehbare und überprüfbare vertragliche Regelungen hinsichtlich
des Aufgabengebietes des Bw. als auch der Leistungsabrechnung getroffen wurden,
musste dem Bw. doch als früheren Geschäftsführer eines
international tätigen Unternehmens sowie als einem wirtschaftlich denkenden
"Marktteilnehmer" bewusst gewesen sein, dass es auf Grund von lediglich
mündlich getroffenen Vereinbarungen immer wieder zu erheblichen
Schwierigkeiten bei der Auslegung der Vertragsinhalte kommen kann und gerade bei
Geschäften im "Ostblock" diesbezüglich besonderes Augenmerk auf eine
präzise geregelte vertragliche Gestaltung der betreffenden Vereinbarung zu
legen ist. Zudem erscheint es angesichts der angeblich zu Beginn der
Tätigkeit bestandenen hohen Verbindlichkeiten des Bw. äußerst
unglaubwürdig, über einen Zeitraum von zwei Jahren hinweg - vom
Beginn der Tätigkeit bis letztendlich deren Aufgabe im April 1998 -
keine entsprechende Regelung hinsichtlich einer Vorauszahlung in Bezug auf die
zu erwartenden Provisionszahlungen in Abhängigkeit der getätigten
Umsätze zu vereinbaren, musste doch dem Bw. bewusst gewesen sein, dass
seine Art der Tätigkeit als Handelsagent mit relativ hohen
Reiseaufwendungen verbunden sein würden und diese Kosten zusätzlich zu
seinen zu Beginn der Tätigkeit existierenden hohen Verbindlichkeiten zu
finanzieren sein würden.
Dafür,
dass es sich um eine so genannte Neigungstätigkeit handelt sprechen aber
auch noch folgende Überlegungen: Wie der Bw. selbst ausführte, hatte
er auf Grund seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer
der S ständig Kontakte zu Lederfabriken und Leder verarbeitenden
Produktionsstätten in Osteuropa gehabt und ging der Bw. bereits
längere Zeit vor dem Tode seiner ersten Frau im R eine persönliche
Verbindung zu seiner späteren zweiten Frau ein, welche im Juni 1998
zur Eheschließung führte. Gleichzeitig verlegte der Bw. im
Jahr 1998 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen von Österreich nach
R. Diese Sachverhaltsfeststellungen lassen somit die Annahme nahe liegend bzw.
gerechtfertigt erscheinen, dass es sich bei gegenständlicher Tätigkeit
in Anbetracht der extrem hohen Reiseaufwendungen (die größtenteils
Reisen nach R betreffen) inklusive der geltend gemachten Aufwendungen für
ein Kfz in erster Linie um eine in der Lebensführung des Bw.
begründete Tätigkeit handelte bzw. um eine Tätigkeit, die aus
einer besonderen Neigung des Bw. heraus resultierte, Kontakte in R und Osteuropa
zu knüpfen bzw. zu intensivieren.
Da es somit
gegenständlicher Tätigkeit insgesamt gesehen an der objektiven
Ertragsfähigkeit mangelt, war die Berufung schon aus diesem Grund in diesem
Punkt als unbegründet abzuweisen.
Die Berufung
scheitert aber auch noch aus folgenden Überlegungen:
Wird eine
Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO II vorzeitig beendet, so sind
die sich aus der betreffenden Betätigung ergebenden Verluste nur dann
steuerlich anzuerkennen, wenn die Tätigkeit, neben dem Vorliegen der
Voraussetzung der objektiven Ertragsfähigkeit, auf Grund von
unvorhersehbaren bzw. unbeeinflussbaren Auswirkungen und Umständen bzw.
Ereignissen eingestellt wurde.
Im
gegenständlichen Fall bringt der Bw. vor, es seien auf dem Transportwege
wiederholt erhebliche Mengen an Leder abhanden gekommen und seien im Laufe der
Zeit Kinderschuhe aus Indien und China wesentlich günstiger auf den Markt
gekommen, weshalb die Produktion in K sowie die Lieferung von Leder aus R
eingestellt worden sei und zur Folge gehabt hätte, dass der Bw. seine
Gewerbeberechtigung mit Ende April 1998 zurückgelegt
habe.
Wenn der Bw.
vermeint, bei den angegebenen Gründen, welche zur Aufgabe seiner
Tätigkeit geführt haben, lägen Unwägbarkeiten im Sinne der
gesetzlichen Vorschriften vor, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie der Bw.
selbst in der Berufung ausführte, war der Bw. jahrelang als Ledertechniker
und Geschäftsführer bei einer Tochterfirma eines weltweit agierenden
Konzern tätig und konnte sich seine international anerkannte Qualifikation
durch seine Schulbildung und jahrzehntelange Arbeit bei einschlägigen
Spitzenunternehmen, zuletzt bei der S erwerben. Diese Argumentation spricht
jedoch nicht für sondern gegen das Berufungsvorbringen des Bw., die
angegebenen Gründen, welche zur Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit als
Handelsagent führten, als Unwägbarkeiten zu beurteilen. So musste
nämlich für den Bw. als Branchenkenner bereit im Herbst 1996 zu
Beginn seiner Tätigkeit als Handelsagent für Leder für den
osteuropäischen Raum, die nachträglich tatsächlich eingetretene
wirtschaftliche Entwicklung - die angeblich letztendlich im
April 1998 zur Aufgabe der Tätigkeit führte -, nämlich, dass
Indien und China auf den Markt drängten und billiger Kinderschuhe
produzierten, erkennbar und vorhersehbar gewesen sein, vollzieht sich eine
derartige wirtschaftliche Entwicklung bzw. Öffnung des asiatischen Marktes
in zeitlicher Hinsicht gesehen nicht abrupt, sondern sukzessive und über
einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinweg. Auch bei den weiteren vom
Bw. genannten Gründen, welche zur Aufgabe seiner Tätigkeit als
Handelsagent führten, kann daher vom Vorliegen von Unwägbarkeiten
nicht gesprochen werden, zumal dem Bw. die unsicheren Bedingungen in R und K
bekannt sein mussten. Vielmehr scheint im vorliegenden Fall die Vermutung
nahe liegend, dass die Tätigkeit des Bw. als Handelsagent auch aus privaten
Gründen aufgegeben wurde. Wie der Bw. ausführte, lernte er seine
spätere zweite Frau bereits Jahre vor dem Tod seiner ersten Frau im
Februar 1998 kennen und ging mit ihr eine Beziehung ein. Im Juni 1998
folgte die Heirat mit Ra. Gleichzeitig verlegte der Bw. im Jahr 1998 seinen
Mittelpunkt der Lebensinteressen nach R und gab mit Ende April 1998 wegen
angeblicher Unwägbarkeiten seine gewerbliche Tätigkeit auf. Wie sich
somit aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, stehen im vorliegenden Fall
die Verlegung des Mittelpunktes der Lebensinteressen von Österreich nach R
im Jahr 1998, die Aufgabe der Tätigkeit im April 1998 und die
Heirat des Bw. im Juni des gleichen Jahres in einem derart engen zeitlichen
Konnex zueinander, sodass die diesbezügliche Vermutung, die Aufgabe der
Tätigkeit erfolgte nicht nur aus den oben genannten Gründen, sondern
war insofern durch private Motive veranlasst, als die bis dafür zu
tragenden Reisekosten für die Reisen des Bw. zu seiner späteren Frau
nach R nunmehr wegfielen, nahe liegend erscheint. Diesbezüglich geht auch
die Argumentation des Bw., nur die unerwarteten Ereignisse der billigeren
Produktion von Kinderschuhen durch Indien und China führten dazu, dass der
Bw. seine Tätigkeit vor Erzielung eines Gesamterfolges beendete, ins
Leere.
Da es somit aus
den oben genannten Gründen gegenständlicher Tätigkeit an der
Voraussetzung der objektiven Ertragsfähigkeit mangelt und zudem es sich
hinsichtlich der Gründe, die zur Beendigung der Tätigkeit führten
um keine Unwägbarkeiten im Sinne der gesetzlichen Vorschriften handelt, war
daher die Betätigung als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen
und waren in weiterer Folge die strittigen Verluste steuerlich nicht zu
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 18 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
HandelsagentNeigungstätigkeitLiebhabereiRuhegehälterPensionseinkünfteMittelpunkt der LebensinteressenAnsässigkeit bei Doppelwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3132-W/02
- Stammnummer
- 19866
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF