Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3132-W/02
1. Steuerfreiheit für Ruhegehälter bei rumänischem Lebensmittelpunkt; 2. Beurteilung einer Handelsagententätigkeit als Liebhaberei (Neigungstätigkeit);
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3132-W/02vom 13.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
berücksichtigen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie
bereits ausgeführt - bei der Einstufung einer Tätigkeit als
Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO II Anlaufverluste generell
nicht anzuerkennen sind.
In Bezug auf
die seitens des Bw. in den Jahren 1996 und 1997 in Österreich
versteuerten holländischen Pensionseinkünften wird Folgendes
ausgeführt:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Bezüge
und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen nur mit 25% zu erfassen,
soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von
Pensionskassenbeträgen nicht besteht.
Im
gegenständlichen Fall bezog der Bw. im Berufungszeitraum eine auf
freiwilliger Basis seitens seines frühren Arbeitgebers, der S, vereinbarte
Betriebspension. Entsprechend der oben genannten gesetzlichen Bestimmung ist
diese holländische Pension lediglich zu einem Viertel der jeweils bezogenen
Pensionshöhe in den Jahren 1996 (25% von S 69.195,00 =
S 17.299,00) und 1997 (25% von S 280.965,00 = S 70.241,00) der
Besteuerung zu unterziehen gewesen. Der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 war daher in
diesem Punkt stattzugeben. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass
für die Jahre 1998 und 1999 gemäß den Bestimmungen des
Doppelbesteuerungsabkommens mit R hinsichtlich der holländischen
Betriebspension die Besteuerungsrechte auf R übergehen. Diesbezüglich
wird auch auf obige Ausführungen verwiesen.
Insgesamt
gesehen war der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die
Jahre 1996 und 1997 teilweise stattzugeben und die Bescheide gegen die
Einkommensteuer für die Jahre 1998 sowie 1999 aufzuheben.
Hinsichtlich
der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis
1999 wird Folgendes bemerkt: Gemäß
§ 2 Abs. 1
UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche
Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede
selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die
Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Gemäß
§ 2
Abs. 5 leg. cit. gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne
oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei)
nicht als eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit.
Da somit der
Bw. mangels Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Tätigkeit nicht
die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien der Unternehmereigenschaft erfüllte,
war für die Jahre 1996 bis 1998 auch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
von Liebhaberei auszugehen und gegenständliche Berufung als
unbegründet abzuweisen. Ebenso waren die für 1999 geltend gemachten
Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Aufwendungen hinsichtlich der
Abfassung der Steuererklärung für 1997 nicht anzuerkennen, da es dem
Bw. auch in diesem Jahr an der Unternehmereigenschaft im Sinne des
UStG 1994 mangelte.
Die Berufung
gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 war daher
insgesamt gesehen als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
2 Berechnungsblätter (in S und €).
Wien, am 13.
Dezember 2005
Normen und Schlagworte
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- Art. 18 DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
HandelsagentNeigungstätigkeitLiebhabereiRuhegehälterPensionseinkünfteMittelpunkt der LebensinteressenAnsässigkeit bei Doppelwohnsitz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3132-W/02
- Stammnummer
- 19866
- Gültig
- 13.12.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF