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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/3132-W/02

1. Steuerfreiheit für Ruhegehälter bei rumänischem Lebensmittelpunkt; 2. Beurteilung einer Handelsagententätigkeit als Liebhaberei (Neigungstätigkeit);

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3132-W/02vom 13.12.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

berücksichtigen. Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass - wie bereits ausgeführt - bei der Einstufung einer Tätigkeit als Betätigung im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO II Anlaufverluste generell nicht anzuerkennen sind. In Bezug auf die seitens des Bw. in den Jahren 1996 und 1997 in Österreich versteuerten holländischen Pensionseinkünften wird Folgendes ausgeführt: Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeträgen nicht besteht. Im gegenständlichen Fall bezog der Bw. im Berufungszeitraum eine auf freiwilliger Basis seitens seines frühren Arbeitgebers, der S, vereinbarte Betriebspension. Entsprechend der oben genannten gesetzlichen Bestimmung ist diese holländische Pension lediglich zu einem Viertel der jeweils bezogenen Pensionshöhe in den Jahren 1996 (25% von S 69.195,00 = S 17.299,00) und 1997 (25% von S 280.965,00 = S 70.241,00) der Besteuerung zu unterziehen gewesen. Der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 war daher in diesem Punkt stattzugeben. Ergänzend wird noch ausgeführt, dass für die Jahre 1998 und 1999 gemäß den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit R hinsichtlich der holländischen Betriebspension die Besteuerungsrechte auf R übergehen. Diesbezüglich wird auch auf obige Ausführungen verwiesen. Insgesamt gesehen war der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 teilweise stattzugeben und die Bescheide gegen die Einkommensteuer für die Jahre 1998 sowie 1999 aufzuheben. Hinsichtlich der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 wird Folgendes bemerkt: Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede selbständige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinne zu erzielen, fehlt. Gemäß § 2 Abs. 5 leg. cit. gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei) nicht als eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Da somit der Bw. mangels Ertragsfähigkeit der gegenständlichen Tätigkeit nicht die vom Gesetz vorgegebenen Kriterien der Unternehmereigenschaft erfüllte, war für die Jahre 1996 bis 1998 auch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes von Liebhaberei auszugehen und gegenständliche Berufung als unbegründet abzuweisen. Ebenso waren die für 1999 geltend gemachten Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit Aufwendungen hinsichtlich der Abfassung der Steuererklärung für 1997 nicht anzuerkennen, da es dem Bw. auch in diesem Jahr an der Unternehmereigenschaft im Sinne des UStG 1994 mangelte. Die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 war daher insgesamt gesehen als unbegründet abzuweisen. Beilage: 2 Berechnungsblätter (in S und €). Wien, am 13. Dezember 2005

Normen und Schlagworte

HandelsagentNeigungstätigkeitLiebhabereiRuhegehälterPensionseinkünfteMittelpunkt der LebensinteressenAnsässigkeit bei Doppelwohnsitz

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/3132-W/02
Stammnummer
19866
Gültig
13.12.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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