Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0907-W/06
Beurteilung einer Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0907-W/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
BF Consulting WirtschaftsprüfungsGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 1. und 23. Bezirk betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2005 (vorläufiger Bescheid gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO)
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog im Jahr 2005 als Beamter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Weiters übte er in diesem Jahr eine
Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des
S. aus, welche in den vorläufigen Bescheiden gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO betreffend Einkommensteuer (und Umsatzsteuer) für die Jahre 1998
bis 2004 als Liebhaberei behandelt wurde. Er erklärte für das Jahr
2005 aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
in Höhe von € 4.555,07.
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 (vorläufiger Bescheid
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) vom 7. März 2006 unter
Zugrundelegung der Angaben des Bw. in der Einkommensteuererklärung.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 10. April 2006
brachte der Bw. vor, dass seine Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender
und Therapeut auf dem Gebiet des S. bisher vom Finanzamt als Liebhaberei
beurteilt worden sei und aus dieser Perspektive keine Einkunftsquelle vorliege.
Daher werde beantragt, die Veranlagung ohne Berücksichtigung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit vorzunehmen. Es werde darauf
hingewiesen, dass das Jahr 2005 das dritte Jahr mit einem Überschuss aus
der selbständigen Arbeit sei. Daher werde angeregt, die Frage der
Liebhaberei aufgrund der vorgelegten Planungsrechnungen neu zu überdenken.
Die Berufung wurde vom Finanzamt dem unabhängigen
Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO, BGBl.Nr. 194/1961,
kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den
Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß,
aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung
(LiebhabereiV), BGBl. Nr. 1993/33 in der anzuwendenden Fassung, liegen
Einkünfte bei einer Betätigung vor, die durch die Absicht veranlasst
ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über
die Werbungskosten zu erzielen. Die Absicht muss anhand in § 2 Abs. 1 und 3
geregelter objektiver Umstände nachvollziehbar sein.
Demgegenüber ist nach § 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV
Liebhaberei bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste aus
Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Diese
Annahme kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 LiebhabereiV widerlegt
werden, wonach bei Betätigungen gemäß
§ 1 Abs. 2
LiebhabereiV Liebhaberei dann nicht vorliegt, wenn die Art der Bewirtschaftung
oder der Tätigkeit in einem "absehbaren" Zeitraum einen Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten
lässt.
Die Liebhabereibetrachtung ist für eine
organisatorisch in sich geschlossene mit einer gewissen Selbständigkeit
ausgestattete Einheit vorzunehmen (§ 1 Abs. 1 letzter Satz und § 1
Abs. 2 letzter Satz LiebhabereiV).
Gemäß
§ 6 LiebhabereiV kann Liebhaberei im
umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2,
nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen.
In § 11 Abs. 12 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, ist
normiert, dass der Unternehmer, wenn er in einer Rechnung für eine
Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem
Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausweist, diesen
Betrag auf Grund der Rechnung schuldet, wenn er sie nicht gegenüber dem
Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung
entsprechend berichtigt.
Der Bw. hat die Überschussermittlung für seine
unterschiedlichen Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender und
Therapeut auf dem Gebiet des S. als Beurteilungseinheit vorgenommen,
wobei dieses Vorgehen nach gegebener Sachlage zweifelsohne
im bestehenden engen Nutzungszusammenhang zwischen der literarischen Arbeit, der
darauf bezogenen Vortragstätigkeit und der bisher durchgeführten
Behandlungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit im Sinne des
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen ist, ist nicht auf die Neigung
des Steuerpflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete
Tätigkeit bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang
mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (vgl. VwGH
30.7.2002, 96/14/0116; VwGH 26.1.1999, 98/14/0041). Dies trifft nach der
zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung auf eine nebenberuflich
ausgeführte schriftstellerische Betätigung zur Herausgabe eines
Sachbuches zu, wenn eine solche erst durch die hobbymäßige
Beschäftigung des Steuerpflichtigen mit einer Materie, die Gegenstand
dieses Buches ist, ermöglicht wurde.
Wie im Rahmen einer beim Bw. durchgeführten, die Jahre
1998 bis 2002 umfassenden, Betriebsprüfung festgestellt wurde,
erwirtschaftete er in diesem Zeitraum mit seiner Tätigkeit als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des S. Verluste in
Höhe von insgesamt € 49.120,06. Die Betriebsprüfung gelangte
aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse zur Auffassung, dass diese
Tätigkeit des Bw. sowohl im Bereich der Einkommensteuer als auch im Bereich
der Umsatzsteuer als Liebhaberei zu beurteilen sei.
Die in der Folge vom Finanzamt erlassenen
Einkommensteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide (vorläufige Bescheide
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO) der Jahre 1998 bis 2002 basieren auf
dieser Beurteilung der Sachlage. Im Bereich der Einkommensteuer wurden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von jeweils €
0,00 zugrunde gelegt. Im Bereich der Umsatzsteuer wurde der Abzug von Vorsteuern
nicht zugelassen.
Diese genannten Bescheide der Vorjahre waren Gegenstand
eines Berufungsverfahrens vor dem unabhängigen Finanzsenat.
Mit der in Rechtskraft erwachsenen Berufungsentscheidung
vom 22. März 2005, RV/0927-W/04, wurde die Berufung des Bw. gegen diese
Bescheide als unbegründet abgewiesen.
Der unabhängige Finanzsenat führte in der
Berufungsentscheidung aus, dass selbst unter der Annahme, die vorausgesagte
Einnahmensteigerung (laut Prognoserechnung des Bw.) würde realisiert, erst
im zehnten Jahr des Tätigwerdens (Jahr 2007) ein Gesamtüberschuss zu
erwarten sei. Es wurde dargelegt, dass ein Zeitraum von zehn Jahren für
eine Tätigkeit gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV als noch
absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LiebhabereiV angesehen werden könne.
Da das Gesamtbild der Verhältnisse bei gegebener Sachlage jedoch noch nicht
endgültig beurteilt werden könne, dieses jedoch eher für
Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle spreche, sei sowohl in
einkommensteuerrechtlicher als auch in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht
vorläufig vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen.
Wie der Bw. nunmehr vorbringt, wurden in den folgenden drei
Jahren (2003 bis 2005) Überschüsse erwirtschaftet. Diese Tatsache
allein kann aufgrund der oben dargestellten Rechtslage nicht zu einer
Änderung der bisherigen rechtlichen Beurteilung führen. Vielmehr
bedarf es einer die Angaben in den vorliegendenden Prognoserechnungen
einbeziehenden Würdigung.
In der zweiten vom Bw. vorgelegten Prognoserechnung wurde
für das Jahr 2003 ein Überschuss aus der Tätigkeit des Bw. als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des S. von €
3.400,00 angesetzt. Dieses prognostizierte Ergebnis wurde erreicht bzw. sogar
geringfügig überschritten, da der Bw. in diesem Jahr einen
Überschuss in Höhe von € 3.492,00 erwirtschaftete.
Bei Betrachtung der weiteren Entwicklung zeigt sich aber,
dass die in der zweiten Prognoserechnung angesetzten Beträge in der
Realität nicht erreicht werden konnten.
Im Jahr 2004 erzielte der Bw. zwar ein positives Ergebnis,
das jedoch mit € 4.919,26 weit unter der darin ausgewiesenen Höhe des
Überschusses von € 8.400,00 lag. Im berufungsgegenständlichen
Jahr 2005 erzielte der Bw. ebenfalls ein positives Ergebnis, das aber mit €
4.555,07 auch unter der prognostizierten Höhe des Überschusses von
€ 13.800,00 lag.
In einer modifizierten, am 5. Jänner 2006 vorgelegten,
(dritten) Prognoserechnung sind für die Jahre 1998 bis 2004 die
Ist-Ergebnisse und für die Jahre 2005 bis 2009 die vom Bw. erwarteten
Ergebnisse ausgewiesen. Demnach sollte der Bw. im Jahr 2005 € 4.500,00, im
Jahr 2006 € 14.300,00 und in den Jahren 2007 bis 2009 jeweils €
18.300,00 Überschuss erzielen, womit im Jahr 2008 ein Gesamtüberschuss
erreicht würde.
Für das Jahr 2006 wurden vom Bw. noch keine
Abgabenerklärungen eingereicht.
Im Hinblick auf die bisherige Entwicklung kann allerdings
nicht angenommen werden, dass der Bw. in diesem Jahr das in der dritten
Prognoserechnung vorhergesagte Ergebnis, einen Überschuss in Höhe von
€ 14.300,00, tatsächlich erwirtschaften konnte.
Aufgrund der bisherigen Entwicklung kommt eine
Änderung der vorläufigen Beurteilung der Tätigkeit des Bw. als
Schriftsteller, Vortragender und Therapeut auf dem Gebiet des S. als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV nicht in Betracht.
Eine endgültige Beurteilung dieser Tätigkeit kann
erst nach Ablauf des noch als absehbar im Sinne des § 2 Abs. 4 LiebhabereiV
anzusehenden Zeitraumes von zehn Jahren (Jahr 2007) vorgenommen werden.
Da somit das Gesamtbild der Verhältnisse bei gegebener
Sachlage derzeit noch nicht endgültig beurteilt werden kann, dieses jedoch
weiterhin eher für Liebhaberei als für eine Einkunftsquelle spricht,
ist die Tätigkeit des Bw. als Schriftsteller, Vortragender und Therapeut
auf dem Gebiet des S. auch im Jahr 2005 vorläufig als Liebhaberei
gemäß
§ 1 Abs. 2 Z 2 LiebhabereiV einzustufen.
Die rechtlichen Würdigung des vorliegenden
Sachverhaltes führt zum Ergebnis, dass der angefochtene Bescheid betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2005 vom 7. März 2006, in welchem
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 4.555,07 zugrunde gelegt
wurden, nicht rechtskonform ist. Es ist im Jahr 2005 von Einkünften aus
selbständiger Arbeit in Höhe von € 0,00 auszugehen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
11. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 6 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 11 Abs. 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0907-W/06
- Stammnummer
- 29420
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF