Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0904-L/08
Aus- und Fortbildungskosten eines professionellen Linienpiloten zum Fluglehrer für Flugzeuge allgemeiner Klasse, die von ihm geflogenen Großpersonentransportmaschinen und Wasserflugzeuge.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0904-L/08vom 08.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vom 21. April
2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck vom
10. April 2008 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2003 wird abgeändert.
Entscheidungsgründe
Im Rahmen der elektronischen Abgabenerklärung für
das Jahr 2003, welche der Berufungswerber am 5. März 2003 eingebracht
hat, machte dieser unter anderem Werbungskosten für
"Gewerkschaftsbeiträge et cetera"
in Höhe von € 449,40, Arbeitsmittel (€ 198,56),
Fachliteratur € 150,00, Reisekosten (€ 92,96), Aus- und
Fortbildungskosten (€ 6.888,10), Doppelte Haushaltsführung
(€ 6.970,47) und sonstige Werbungskosten (€ 417,53) geltend.
Dies begründete der Berufungswerber in der Beilage zur
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2003 auszugsweise wie folgt:
"1.
Gewerkschaftsbeiträge, sonstige Beiträge zu
Berufsverbänden
Wurde wie
besprochen auf Österreichischen Verkehrspilotenverband und deren
Solidarfond reduziert. Gewerkschaftsbeitrag wurde nach Auskunft unserer
Lohnverrechnung bereits berücksichtigt.
2.
Arbeitsmittel
Gehörschutz
zum Fliegen, der die Umgebungsgeräusche um 25dB reduziert und letzte Rate
der Computer AfA.
3.
Fachliteratur
Pauschale
für diverse Reiseführer und Fachzeitschriften
4.
Reisekosten Frühstücksdiäten laut GZ
070101/15-lV/7/01
5.
Fortbildungs- und abzugsfähige Ausbildungskosten
Wie
bereits durch Trainingsflüge 2002 bekannt, absolvierte ich in der
Flugschule A in
B einen Fluglehrerkurs.
Meine dadurch erlangte Lehrberechtigung erstreckt sich auf Grundausbildung zum
Privatpiloten, bis hin zur Linienpilotenausbildung. Als besonderer Teil meiner
Lehrausbildung stellt die Wasserfluglehrberechtigung dar. Ich habe nicht nur die
gesetzlich verpflichtenden Landflugzeugstunden, sondern auch als einziger
Österreicher die Ausbildung auf Wasserflugzeugen absolviert.
Im Rahmen
dieser Ausbildung muss ein Training durchgeführt werden, bei dem ein
erfahrener Fluglehrer einen Schüler spielt und der angehende Fluglehrer ein
komplettes Flugtraining mit vorgegebenen Schwerpunkten mit seinem
Flugschüler durchführen muss. Diese Training wurde in
B, auf Fliegern der
Flugschule und in C
abgehalten .Die dabei entstandenen Kosten stellen ausschließlich die
Flugzeugcharterkosten dar und beinhalten nicht Landegebühren und
Fluglehrerkosten. Auch wurde nur eine
C Reise geltend
gemacht. Tatsächlich war ich zu diversen Trainings drei Mal in
C, wo die einzige
Möglichkeit besteht, diese Fortbildung durchzuführen. Auch war ich in
dieser Zeit mit einem Flugzeug aus
C in Österreich,
wo ich durch eine große Anzahl an Landungen die Wind und
Wasserverhältnisse, im Hinblick auf eine zukünftige Lehrtätigkeit
in Österreich, trainieren konnte.
D scheint bei der
Abrechnung deswegen auf, weil es der zollrechtlich relevante Flugplatz in
Österreich war.
Die
restlichen Kosten ergeben sich aus Eintragungs- und Prüfungsgebühren
von Austro Control.
Wie aus
der Stundenabrechnung aus
C ersichtlich ist,
nimmt der Trainingsaufwand 2004 stark ab und 2005 konnte ich mit meinem selbst
gebauten Wasserflugzeug, das in Italien erlernte anwenden. Leider wurde es durch
einen Unfall, der durch ein aerodynamisches Problem hervorgerufen wurde, ab 2006
wieder nötig in C
zu trainieren.
6. Kosten
für doppelte Haushaltsführung
Dienstwohnung
Wien, Gas- und Stromrechnung, sowie Familienheimfahrten (durch maximal Betrag
201,75 pro Monat gedeckelt)."
Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 10. April 2008
wurden die Werbungskosten für Gewerkschaftsbeiträge mit
€ 318.60 berücksichtigt und die Werbungskosten für
Fachliteratur, Aus- und Fortbildungskosten und doppelte Haushaltsführung
nicht anerkannt.
Dies wurde damit begründet, dass verheiratete oder in
eheähnlicher Gemeinschaft Lebende Kosten der doppelten
Haushaltsführung und Familienheimfahrten nur dann auf Dauer absetzen
könnten, wenn beide Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen
würden. Ansonsten könnten solche Aufwendungen nur die Dauer von zwei
Jahren in Anspruch genommen werden. Die Kosten für doppelte
Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien in den Veranlagungsjahren
2001 und 2002 von der Abgabenbehörde erster Instanz anerkannt worden und
könnten daher im Jahr 2003 nicht mehr berücksichtigt werden. Die vom
Berufungswerber geltend gemachten Aufwendungen für Aus- und Fortbildung
würden in keinem Zusammenhang der Erzielung von Einkünften stehen und
daher zu den gemäß
§ 20 EStG 1988 (Einkommensteuergesetz
1988, BGBl. Nr. 400/1988) nichtabzugsfähigen Ausgaben zählen.
Beiträge zum Solidaritätsfond gehörten zu den Sonderausgaben nach
§ 18 EStG 1988. Reiseführer würden nicht zur Fachliteratur
zählen, ein Pauschale für Fachzeitschriften in der Höhe von
€ 150,00 könne nicht anerkannt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als
"Einspruch-Einkommensteuerbescheid
2003" bezeichnete Berufung vom 21. April 2008. Darin bringt der
Berufungswerber vor, dass die Fluglehrerausbildung die höchste Erweiterung
der Pilotenlizenz sei. Seine Befähigungen würden sich auf die von der
E (seinem Arbeitgeber) und ihm selbst geflogenen Modelle Boeing 767W TRI und FI
sowie alle Flugzeuge der allgemeinen Klasse beziehen. Der
TRI- type rating instructor würde
dazu berechtigen Schulungen auf der Type B 767 - Linienflugzeug mit einem
maximalen Abfluggewicht von 186 Tonnen allenfalls auch auf einem Simulator
abzuhalten. Ein Fl flight instructor
dürfe auch in einem realen Flugzeuge als Lehrer fliegen. Sämtliche
Führungspositionen im Pilotenkorps könnten ausschließlich von
Fluglehrern bekleidet werden. Das E OM-A
(Operations manual) definiere für diverse Führungsposten im
Flugbetrieb, nämlich Chefpilot, Chefluglehrer, Ausbildungsleiter und
weitere, die Notwendigkeit einer Lehrberechtigung. (OM-A Kapitel 4 ff). Die
Ausbildung zum Fluglehrer umfasse ein praktisches Flugtraining, welches der
Berufungswerbers in der Flugschule A (B) und am Csee für Wasserflugzeuge
absolviert habe. Der Csee sei dafür in Europas der einzige Trainingsort.
Eine entsprechende Bestätigung habe er bereits für die
Arbeitnehmerveranlagung 2002 vorgelegt. Dieses Training sei gesetzlich
vorgeschrieben. Dabei sitze ein erfahrener Fluglehrer auf der Schülerseite
und der auszubildende Fluglehrer müsse beweisen, dass er fähig ist,
einen Flugschüler zu unterrichten, Fehler sofort zu erkennen und im Notfall
aktiv einzugreifen. Gerade durch viele Kündigungen bei der E und
golden handshakes für alle
über 50-jährigen, habe sich gezeigt, dass Piloten mit der Berechtigung
zum Fluglehrer höchstdotierte Jobs zum Beispiel direkt bei Airbus
lndustries erhalten hätten. Andere Nichtfluglehrer müssten sich bei
schlecht zahlenden Low-cost-carriern
ihre Lizenzen mühevoll erhalten, da für Linienpilotenscheine
halbjährlich eine gewisse Anzahl an Flugstunden und Simulatortraining
nachgewiesen werden müsse. Mit der neuen europaweiten
JAR FCL Regelung
(joint aviation regulations-flight crew
licencing) sei es einem Fluglehrer sogar gestattet, sich als
selbständige Trainingsfacility
eintragen zu lassen. Das bedeute, dass man alle Arten von Berechtigungen die man
selbst halte, auch selbständig unterrichten dürfe und Einkünfte
daraus beziehen könne. Der Berufungswerber könne aufgrund seiner
Fluglehrerausbildung Piloten für das Benutzen von Wasser- bis zum
Landflieger und Linienjets der Type Boeing 767 selbständig unterrichten. Er
habe 2008 bereits seinen ersten Lizenzcheckflug abgenommen und dafür
€ 30,00 eingenommen.
Es sei Unrichtig, dass der Berufungswerber bereits ab 2001
Familienheimfahrten beantragt habe. Dies habe er 2003 erstmals getan. Seine
Lebensgefährtin habe außerdem 2001 steuerlich relevante
Einkünfte bezogen. Aus diesem Grund seien für ihn sowohl
Familienheimfahrten als auch doppelte Haushaltsführung 2003 steuerlich zu
berücksichtigen. Seit September 2004 sei seine Lebensgefährtin als
selbständige Gesundheits- und Wellness trainerin in F als
Kleinunternehmerin tätig. Da sie Einkünfte aus eigener
Erwerbstätigkeit von mehr als € 2200,00 beziehe, sei von einer
auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung (VwGH 24.4.1996,
96/15/0006; 17.2.1999,95/14/0154) zu sprechen.
Da der Berufungswerber berufsbedingt im Ausland verweilen
und sich in verschiedenen Städten, wie New York, Washington, Chicago
,Toronto, Peking, Dehli, Mumbay, Melbourne, in verschiedene Karibikstaaten,
Singapur und weiteren aufhalten müsse, sei es unerlässlich sich mit
Reiseführern zu orientieren. Die vom Berufungswerber verwendeten
Reiseführer (lonely planet&co.) seien rein informativ aufgebaut und
keine Bildbände. Da dies eine berufliche Notwendigkeit sei, sollten diese
auch steuerlich zu berücksichtigen sein. Diese Reiseführer würden
pro Stück zwischen € 25,00 und € 35,00 kosten und seien
speziell in schnelllebigen Großstädten nach etwa drei bis fünf
Jahren veraltet.
Vom steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers wurden die
im Folgenden beschriebenen Fragen mit Mail vom 27. August 2008 an den
Arbeitgeber des Berufungswerbers gestellt, welche vom Flottenchef des
Berufungswerbers mit Mail vom 9. Juli 2008 beantwortet wurden:
Erste Frage: "Ist die vom
Berufungswerber absolvierte Fluglehrerausbildung - die es Ihm sogar gestatten
würde sich als selbständige Trainingsfacility eintragen zu lassen und
alle Berechtigungen selbständig zu unterrichten - im Interesse von Austrian
Airlines, wird diese Ausbildung im Rahmen seiner Tätigkeit genutzt und
daraus Einkünfte erzielt, beziehungsweise ist sie ein unbedingt
erforderliche Bedingung um eine noch höher qualifizierte Position zu
erlangen? Ist dadurch eine höhere Jobsicherheit gegeben?"
Antwort: "Da es nur eine
limitierte Anzahl an Fluglehrern auf der B 767 Flotte gibt (die bei
Durchführung dieser Zusatztätigkeit eine INSTR Zulage beziehen) und
der Tatsche, dass sich der Berufungswerber firmenintern noch keinem B767
Fluglehrerauswahlverfahren gestellt hat, ist er zur Zeit auch nicht als INSTR
vorgesehen. Die "privat" absolvierte
Fluglehrerausbildung ist nicht
"wertsteigernd" für die
E beziehungsweise wird diese Ausbildung
auch nicht seitens E genutzt. Bei der
E herrscht ein Senioritätssystem,
wodurch auch keine höhere Jobsicherheit gegeben ist. Um gewisse
"höhere Positionen" im
E Flugbetrieb einzunehmen, ist ein
INSTR erforderlich. Zu erwähnen ist, dass bei Abgängen aus dem
E Flugbetrieb diejenigen Piloten, die
als Fluglehrer bei E geführt
wurden bei anderen Unternehmen teilweise besser gestellte und bezahlte
Positionen in den Flugbetrieben erhalten, als jene Piloten ohne
Lehrberechtigungen. Seitens E ist es
unseren Piloten gestattet in ihrer Freizeit als Fluglehrer bei Flugschulen
beziehungsweise als selbständige Trainingsfacilities zu unterrichten,
solange diese in Koordination mit E
durchgeführt und die jährlichen Gesamtflugstundenlimits eingehalten
werden."
Zweite Frage: "Abgesehen
von der Fluglehrerausbildung an der Flugschule
A stellt sich die Frage, ob die
Ausbildung zum Wasserflugpiloten und deren Lizenzerhaltung im Hinblick auf die
unter Punkt 1 gestellten Fragen seitens des Dienstgebers notwendig und
gewünscht ist."
Antwort: "Die Ausbildung
zum Wasserflugpiloten und deren Lizenzerhaltung ist seitens der
E nicht notwendig."
In der Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2008
wurden von der Abgabenbehörde erster Instanz € 6.649,47 als
Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten
anerkannt. Im übrigen blieb das Berufungsbegehren des Berufungswerbers
unberücksichtigt. Dies wurde damit begründet, dass Familienheimfahrten
aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nur insoweit Werbungskosten seien,
als sie das höchstzulässige Pendlerpauschale (2003:
€ 2.100,00 jährlich) nicht übersteigen würden.
Literatur, welche auch bei nicht in der Berufssparte des Berufungswerbers
tätigen Personen von allgemeinem Interesse seien, wären keine
Werbungskosten. Dies gelte selbst dann, wenn aus den betreffenden Publikationen
Anregungen für die berufliche Tätigkeit gewonnen werden könnten.
Die Fortbildungskosten zum Fluglehrer sowie Aufwendungen zur Lizenzerhaltung
für den Wasserflug seien privat veranlasst, da die Aufwendungen des
Berufungswerbers nicht wertsteigernd für die E seien, beziehungsweise diese
Ausbildung nicht für E genutzt werde.
Im als Berufung bezeichneten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 10. August 2008
schränkte der Berufungswerber sein Begehren auf das Anerkennen der durch
die Ausbildung zum Fluglehrer entstandenen Kosten in Höhe von
€ 3.914,7 ein und betonte, dass diese Aufwendungen sehr wohl der
Absicherung seiner Berufslaufbahn, wie auch dem beruflichen Fortkommen bei
seinem nunmehrigen Dienstgeber oder einem anderen Luftfahrtunternehmen, dienen
würden. Gerade die Unsicherheit in den vergangenen Jahren mit den
Verkaufsverhandlungen der E habe ihn veranlasst, eine Zusatzausbildung zu
absolvieren. Die Entwicklung bestätige die Richtigkeit seiner
Vorausplanung, welche zur Absicherung sowie Erhaltung seiner Einnahmen beitragen
könne. Die Fluglehrerausbildung eröffne ihm, wie dies auch die E
bestätigt hätten, einen besseren Zugang zu höher bezahlten
Positionen bei einem Dienstgeberwechsel. Wie der Dienstgeber des
Berufungswerbers festgestellt habe, gebe es für Fluglehrer bei den E eine
Instruktorenzulage. Diese sei unter anderem aus Kostengründen auf einige
wenige Personen beschränkt. Ob die Ausbildung des Berufungswerbers für
die E "wertsteigernd" sei, erscheine
als Frage eher ungewöhnlich, seien sie doch schon wegen der damit
verbundenen Zulage für den Fluglehrer
"wertsteigernd" und zwangsläufig
auch für den Dienstgeber, der sich dieser Personen mit Fluglehrerlizenz bei
der Ausbildung und Qualitätskontrolle seines Flugpersonals zu bedienen
habe. Da dem Berufungswerber die Fluglehrerausbildung den sofortigen Einsatz
auch auf den Flugzeugen der E rechtlich ermögliche, seien nicht nur seine
diesbezüglichen Einsatzchancen auch unter Berücksichtigung des bei der
E geltenden Senioritätsprinzipes gestiegen, sondern sei damit bei einem
Dienstgeberwechsel, eine wesentlich höhere Chance für eine
Übernahme verbunden. Eine detaillierte Auflistung seiner Aufwendungen
schließe er dieser Berufung an. Dabei handle es sich um eine Reduzierung
der ursprünglich geltend gemachten Kosten. Die gegenständlichen
Aufwendungen würden objektiv im Zusammenhang mit einer nicht
selbständigen Tätigkeit stehen und habe er diese subjektiv zur
Sicherung und Erhaltung beziehungsweise zum Erwerb der beruflichen Einnahmen,
bei einem Verlust seines aktuellen Arbeitsplatzes, geleistet. Es handle sich
keineswegs um eine private sondern um eine beruflich notwendige Veranlassung.
Eine solche Notwendigkeit sei zu bejahen, wenn das Tätigen der Aufwendungen
objektiv sinnvoll sei. Die Sinnhaftigkeit der Zusatzausbildung des
Berufungswerbers sei wohl nicht nur durch die Verkaufsverhandlungen der E
ausreichend belegt. Bei anderen Finanzämtern würden vergleichbare
Werbungskosten der Berufskollegen des Berufungswerbers uneingeschränkte
Anerkennung finden.
In der Beilage zur Berufung erläuterte der
Berufungswerber die geltend gemachten Aufwendungen von in Summe
€ 3.914,70 für die Ausbildung zum Fluglehrer (Theoriekurs B
€ 1.294,00, drei mal An- und Abreise über 446 km zu
€ 0,36 also € 476,00, Prüfungsgebühr des
Bundesamtes für Zivilluftfahrt € 109,00; vorgeschriebene
Flugstunden Wasserflugzeug: Anreise F-C-F 1368 km € 487,00,
Nächtigung Hotel Park C € 132,00, Leihgebühr Aeroclub C
jährlich € 150,00, Flugzeit 3 Stunden 5 Minuten a
€ 155,00 € 477,90, Flugtraining B 59 Minuten
€ 184,13, Fluglehrertraining/Prüfungsflug B € 198,72,
Lizenzeintragungen Austro Control ATPL € 349,34, PPL
€ 56,61) und erklärte, dass die Kosten zur Lizenzerhaltung
für 19 Stunden 1 Minute (€ 2.973,40) Wasserflugpraxis im
Vergleich zu ursprünglichen Abgabenerklärung Jahr 2003 in dieser
Auflistung nicht mehr enthalten seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gesetzliche Grundlage für das Geltendmachen von
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die
der Berufungswerberin im Berufungsjahr bezogen hat, ist der § 16
Abs. 1 EStG 1988, welcher vorsieht, dass dazu alle Aufwendungen oder
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen zählen.
Zu diesen Werbungskosten zählen auch jene, welche im
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 als Werbungskosten einzeln angeführt
werden, wie etwa dem § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das
Berufungsjahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002
("Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die eine
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglichen. Aufwendungen für
Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu
berücksichtigen. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im
Zusammenhang mit dem Besuch einer allgemeinbildenden (höheren) Schule oder
im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen. Davon
ausgenommen sind Studienbeiträge für ein ordentliches
Universitätsstudium, wenn das Studium eine Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder damit verwandten beruflichen Tätigkeit oder eine
umfassende Umschulungsmaßnahme darstellt, die eine geänderte
Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld ermöglicht.";
Übergangsbestimmung: § 124b Z 75 EStG 1988 idF BGBl. I Nr.
155/2002).
Berufsfortbildung liegt vor, wenn bereits ein Beruf
ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der Verbesserung von
Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des bisherigen Berufes dienen
(siehe etwa VwGH 22.11.1995, 95/15/0161). Aufwendungen für die berufliche
Fortbildung sind nicht nur dann Werbungskosten, wenn ohne sie eine konkrete
Gefahr für die berufliche Stellung oder das berufliche Fortkommen
bestünde oder durch sie ein konkret abschätzbarer Einfluss auf die
gegenwärtigen oder künftigen Einkünfte gegeben wäre. Dem
Wesen einer die Berufschancen erhaltenden und verbessernden Berufsfortbildung
entsprechend genügt es, wenn die Aufwendungen an sich geeignet sind, im
bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden. Lassen die Aufwendungen die berufliche
Bedingtheit einwandfrei erkennen, kommt es nicht darauf an, ob
Fortbildungskosten unvermeidbar sind oder freiwillig auf sich genommen werden
(VwGH 28.9.2004, 2001/14/0020 mit Hinweisen auf Vorjudikatur).
Berufsausbildung ist gegeben, wenn die
Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes dienen. Dieser muss
jedoch nach der Formulierung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
(siehe oben) im Zusammenhang mit der von der Berufungswerberin ausgeübten
oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Zusammenhang stehen. Die
Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten ist nur dann gegeben, wenn nach der
Verkehrsauffassung ein Zusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit
verwandten Tätigkeit vorliegt. Ein solcher liegt vor, wenn die erworbenen
Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten
Tätigkeit verwertet werden können (herrschende Lehre; vergleiche
für viele Doralt,
EStG12,
§ 16, Tz 203/2 ff. und die dort zitierten Fundstellen).
Betrachtet man die vom Berufungswerber im Jahr 2003
besuchten Kurse, Schulungen und abgelegten Prüfungen im Jahr 2003 so
enthalten diese wohl Elemente von Fort- und vor allem der Ausbildung im Sinne
des oben zitierten § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 155/2002. Dabei kommt es nicht entgegen der vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 2008 vertretenen Ansicht nicht darauf
an, ob eine Fortbildungsmaßnahme beim konkreten Arbeitgeber die
Möglichkeiten des beruflichen Fortkommens erhöhen, sondern ist auf das
nach der Verkehrsauffassung zu bestimmende Berufsbild abzustellen (herrschende
Lehre; vergleiche für viele etwa Jakom/Lenneis EStG § 16 Rz 48
ff. und die dort zitierten Fundstellen).
Zieht man die, auch vom konkreten Arbeitgeber des
Berufungswerbers so beschriebene, Vorgangsweise großer Fluglinien in
Betracht, zur gesetzlich vorgeschriebenen regelmäßigen Ausbildung und
Überprüfung der von ihnen eingesetzten Piloten eigene Angestellte zu
verwenden, die über eine entsprechende Fluglehrerausbildung besitzen, diese
in der Regel dafür auch eine bessere Entlohnung erhalten und eine
"Lehrerausbildung" generell zu einer
wesentlichen Vertiefung und Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im
zu unterrichtenden Stoffgebiet führt, kann keine Zweifel daran bestehen,
dass eine Fluglehrerausbildung eines Linienpiloten für diejenigen
Maschinen, welche er als Linienpilot zu fliegen hat, jedenfalls der Verbesserung
von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Ausübung des bisherigen Berufes
als Linienpilot dient.
In gleicher Weise ist die Ausbildung zum Fluglehrer dazu
geeignet, in einer der des Berufspiloten verwandten Tätigkeit, welche
weitestgehend gleich gelagerte Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert,
tätig zu werden. Generell gilt, dass der Lehrberuf im Verhältnis zur
zugrunde liegenden gelehrten Berufstätigkeit der denkbar am engsten
verwandte Beruf ist, da er sich nur in der Intensität, dem Umfang der
Kenntnisse und den notwendigen didaktischen Fähigkeiten unterscheidet. Nach
dem Akteninhalt hat der Berufungswerber mittlerweile die Befugnis zum Fluglehrer
erworben und auch schon erste Einkünfte in diesem Beruf erzielt.
Soweit sich die Fluglehrerlizenz auf Wasserflugzeuge
bezieht, mag dies keinen konkreten Zusammenhang mit der vom Berufungswerber bei
seinem konkreten Arbeitgeber ausgeübten Tätigkeit haben, bei einer
internationalen Tätigkeit wie der eines Linienpiloten, durchaus für
einen anderen Arbeitgeber eine äußerst nützliche Fähigkeit
sein. Insofern hat der Berufungswerber damit, obwohl dies für die
Abzugsfähigkeit nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der
für das Berufungsjahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002 gar nicht
notwendig ist (siehe oben), seine Chancen im Rahmen des Berufsbild des
professionellen Piloten seine Einnahmen zu sichern und zu erhalten, verbessert.
Letztlich ist aber zu fragen, inwieweit der Berufungswerber
die von ihm als Werbungskosten für die Fluglehrerausbildung nur auf sich
genommen hat, um Neigungen nachzugehen, die ihre Ursache in der privaten
Lebensführung haben und deshalb den nichtabzugsfähigen Aufwendungen
gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind.
Oder anders ausgedrückt dürfen gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für
den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge,
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die
wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich
bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen.
Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den
Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und
nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt,
sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988,
§ 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988,
§ 20 Tz 10) angeführt:
"Die wesentliche Aussage
dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste
Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen
Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit
soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft
seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen
herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich
abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die
eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen
beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige
Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen
müssen."
Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl
durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst
sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Eine
Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im
Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt
ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst
sind.
Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der
Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen,
bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die
Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten
Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon
deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene
Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer
Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die
Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die
Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die
Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der
beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998,
93/14/0195-6 und 95/14/0045-6).
Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes
ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art
nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt.
Legt man diesen Maßstab auf die vom Berufungswerber
begehrten Werbungskosten für den Erwerb der Fluglehrerlizenz für
Großraumlinienmaschinen und Wasserflugzeuge an, ist in keiner Weise
erkennbar, auf welche Weise dies den privaten Interessen des Berufungswerbers
dienen können sollte. Dies hat auch die Abgabenbehörde erster Instanz
im gesamten Verfahren nicht behauptet und bietet auch der Akteninhalt dafür
keinen Hinweis.
Es ist daher gar nicht mehr nötig, zu untersuchen, ob
die vom Berufungswerber auf sich genommenen Aufwendungen zum Erwerb der oben
beschriebenen Fluglehrerlizenzen
"notwenig" im Sinne der oben zitierten
Judikatur waren. Diese wäre jedoch uneingeschränkt zu bejahen, da man
als Fluglehrer auf den Flugzeugen, für welche der Berufungswerber diese
Berechtigung besitzt, nur mit den von ihm absolvierten Ausbildungsweg tätig
werden darf.
Steht daher der grundsätzliche Werbungskostenabzug
für die Aufwendungen des Berufungswerbers zum Erlangen der beschriebenen
Fluglehrlizenzen gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
in der für das Berufungsjahr 2003 geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 155/2002 fest, ist noch das Ausmaß dieser abzugsfähigen
Aufwendungen zu überprüfen.
Jedenfalls gehören zu den abzugsfähigen
Aufwendungen auch Flugstunden, welche der Berufungswerber im Ausmaß von 19
Stunden und einer Minute absolvieren musste, um seine Pilotenlizenz für
Wasserflugzeuge zu erhalten, welche Voraussetzung für die Fluglehrerlizenz
auf Wasserflugzeugen ist. Die € 2.973,40, um welche der
Berufungswerber sein Berufungsbegehren eingeschränkt hat, sind daher den
Werbungskosten für den Erwerb und Erhalt der Fluglehrerlizenzen
hinzuzurechnen.
Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die
abzugsfähigen Aufwendungen für Nächtigungen mit dem den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeld der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 RGV (Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr.
133/1955) begrenzt sind. Das Nächtigungsgeld in Höchststufe für
Auslandsnächtigungen in Italien beträgt nach der Verordnung der
Bundesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für
Dienstverrichtungen im Ausland, BGBl II 2001/434 € 27,90. Erhöht
man dies gemäß
§ 13 Abs. 7 RGV um 350% so ergibt dies
€ 125,55. Dementsprechend waren die vom Berufungswerber geltend
gemachten Nächtigungsgebühren für die Übernachtung in C um
€ 4,45 zu kürzen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die
Aufwendungen des als professionellem Linienpiloten tätigen Berufungswerber
für den Erwerb von Fluglehrerlizenzen für die von ihm geflogenen
Großraumpersonentransportmaschinen und von Wasserflugzeugen als
Werbungskosten für Aus- und Fortbildung gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der für das Berufungsjahr 2003 geltenden
Fassung BGBl. I Nr. 155/2002 anzuerkennen sind und insofern der Berufung
stattzugeben ist. Dazu zählen auch die Kosten der Lizenzerhaltung für
Wasserflugzeuge, wobei der angefochtene Bescheid insofern abzuändern war.
Soweit die über die vom Berufungswerber geltend gemachte
Nächtigungsgebühr in C betroffen ist, war die Berufung abzuweisen,
soweit die vom Berufungswerber aufgewendeten Kosten das Ausmaß des den
Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei
Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift
überschreiten.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 8.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 13 Abs. 1 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
- § 13 Abs. 7 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0904-L/08
- Stammnummer
- 40286
- Gültig
- 08.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF