Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0652-L/07
Schafzucht als Liebhaberei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0652-L/07vom 27.04.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Erzielung positiver Einkünfte muss in absehbarer Zeit objektiv möglich sein. Nicht mehr absehbar erschien dem VwGH z.B. eine Zeitspanne von zwölf Jahren (VwGH 14.05.1991, 88/14/0167).
Auch hier im gegenständlichen Fall ist von einer absehbaren Zeitspanne mit ca. 12 Jahren auszugehen, in der ein positives Ergebnis erzielt werden muss. Beim Tierzuchtbetrieb des Bw steht sowohl von der Anzahl der Tiere her, als auch von der Nutzung der Weidefläche die Schafzucht im Vordergrund. Auch die durchschnittliche Lebensdauer eines Schafes ist mit ca. 12 Jahren begrenzt. 12 Jahre sind ein ausreichender Zeitraum, um beurteilen zu können, ob eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt oder nicht. Im Durchschnitt wird bei Betrieben mit drei Anlaufjahren gerechnet und danach stehen neun Jahre zur Verfügung, um ein positives Ergebnis zu erwirtschaften.
Der Bw hat versucht, die Einkunftsquelleneigenschaft seiner Tätigkeit mittels einer Prognoserechnung zu belegen. Die vom Bw im vorliegenden Fall angestellte Deckungsbeitragsrechnung ist wegen der unrealistisch hohen Anzahl an Tieren, die "produziert" und verkauft werden müssten, nicht geeignet, die objektive Ertragsfähigkeit der in Frage stehenden Tätigkeit glaubhaft zu machen.
Zur Beurteilung, ob eine Tätigkeit eine Einkunftsquelle darstellt oder nicht, ist von der Tätigkeit auszugehen, die der Bw unter Einsatz seiner Betriebsmittel erzielen kann. Dies stellt keine statische Betrachtung dar, sondern entspricht hier den tatsächlichen Verhältnissen beim Bw. Auf Grund der kleinen Weidefläche von ca. 2 ha ist zu prüfen, ob diese für eine steuerliche Einkunftsquelle mit Tierzucht tauglich ist oder nicht. Dies ist auf Grund der von der Bp erhobenen Daten und den Zusammenstellungen des UFS betreffend die Betriebseinnahmen, und Betriebsausgaben in einer realistischen Prognoserechnung deutlich zu verneinen.
Eine Einkunftsquelle ist anhand der vorliegenden Ergebnisse der Gewinnermittlung und der vom Bw gesetzten Maßnahmen und in der von ihm betriebenen Art der Bewirtschaftung objektiv nicht gegeben. Dies ist umso deutlicher, da laut realistischer Prognoserechnung des Finanzamtes und des UFS bei der Gegenüberstellung der möglichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben überhaupt kein laufender Gewinn ab 2007 mehr entsteht und somit auch nie ein Gesamtgewinn erzielt wird.
Die Frage, ob sich ein Wirtschaftsgut iSd § 1 Abs. 2 LVO in besonderem Maß für die private Nutzung eignet bzw. einer privaten Neigung entspricht, ist abstrakt nach der Verkehrsauffassung und nicht nach den Verhältnissen des jeweiligen Steuerpflichtigen zu beurteilen. Als typischerweise besondere in der Lebensführung begründete Neigungen gelten neben der Sport- und Freizeitgestaltung insbesondere die menschlichen Grundbedürfnisse, wie z.B. die Wohnversorgung bzw. Aufwendungen für die Lebensführung wie die Versorgung mit Lebensmittel (für sich und nahe Angehörige). Die Beurteilung der Eignung eines Wirtschaftsgutes für eine "private Nutzung" hängt maßgeblich von dessen Beschaffenheit (Art, Größe, Ausstattung) ab (vgl. Herzog/Zorn, RdW 1990, 265). Auf die konkrete Nutzung kommt es dabei nicht an (z.B. VwGH vom 26. Jänner 1999, 98/14/0041).
Der VwGH teilt in diesem Zusammenhang die in der Literatur vertretene Ansicht, dass die Beurteilung, ob eine bestimmte Betätigung typischerweise einer privaten Neigung entspricht, wesentlich auch von der Größe des bewirtschafteten Wirtschaftsgutes abhängt und daher ua. im Betrieb einer Kleinlandwirtschaft jedenfalls eine solche Betätigung zu sehen ist (so z.B. VwGH vom 21. Mai 1997, 92/14/0185, mwN).
So hat der VwGH auch in seinem Erkenntnis 87/07/0070 vom 19. Mai 1988 eine Liegenschaft mit einer Gesamtgrundfläche von 3,75 ha als Kleinlandwirtschaft beurteilt. Im bereits zitierten Erkenntnis 92/14/0185 vom 21. Mai 1997 wurde eine Betätigung in einem Landwirtschaftsbetrieb allein im Hinblick auf seine Größe von rund 1,8 ha als solche im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO qualifiziert. Nach einem weiteren Erkenntnis des VwGH (97/14/0161 vom 21. Oktober 2003) spricht gerade die mit hohem Aufwand erfolgte Restaurierung eines in einer ruhigen, landschaftlich schönen Gegend befindlichen Gebäudeensembles, wo die Freizeit verbracht werden kann und dabei Hobbys ausgeübt werden können, in Anbetracht der qualifizierten Nahebeziehung zur Lebensführung für das Vorliegen von Liebhaberei im engsten und klassischen Sinn.
Auf Grund dieser Judikatur ist der vom Finanzamt vorgenommenen Einstufung der berufungsgegenständlichen Bewirtschaftung einer Liegenschaft im Ausmaß von ca. 2 ha als Liebhaberei iS § 1 Abs. 2 Z 1 LVO 1993 zuzustimmen, zumal sich diese in ruhiger und schöner Lage befindet und sich auf diesem Pachtgrundstück auch das gemietete Wohnhaus der Familie befindet.
Maßgeblich für die Einstufung der Tätigkeit des Bw ist im Sinne der oa. Rechtslage primär die Beschaffenheit (insbesondere die geringe Größe) der gegenständlichen Liegenschaft. Dazu kommt die enge Nahebeziehung zur persönlichen Wohnversorgung des Bw und seiner Familie. In zumindest geringem Umfange kommen überdies auch Aspekte der steuerlich nicht abzugsfähigen Haushaltsführung durch die Versorgung mit Lebensmittel (hier: Fleisch für den Eigenverbrauch) zum Tragen.
Nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 LVO kann jedoch die Annahme von Liebhaberei ausgeschlossen sein (§ 1 Abs. 2 vorletzter Satz der Verordnung): Bei Betätigungen gemäß § 1 Abs. 2 liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird.
Die Anerkennung einer Betätigung als Einkunftsquelle setzt also nach der LVO deren objektive Ertragsfähigkeit, dh. die Eignung der Betätigung, in der geführten Art und Weise trotz Auftretens zeitweiliger Verluste innerhalb eines absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn zu erzielen, voraus.
Der rechnerische Nachweis, dass in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtgewinn zu erwarten ist, tritt bei der Liebhabereibeurteilung von typischerweise einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechenden Betätigungen maßgeblich in den Vordergrund. Kann dieser Nachweis vom sich Betätigenden nicht erbracht werden, so ist die Betätigung von Beginn an Liebhaberei (vgl. z.B. Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, 151).
Maßgeblich für eine derartige der Beurteilung der objektiven Ertragsfähigkeit einer Betätigung dienende Prognoserechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse und nicht etwa Wunschvorstellungen des sich Betätigenden. Steht die Prognose in Widerspruch zu offensichtlich realistischen Annahmen, so ist sie an die Realität anzupassen. Im Falle der Beobachtung der Betätigung ist die Prognose an die dadurch gewonnenen Erkenntnisse anzupassen. In die Prognoserechnung sind sämtliche Kalenderjahre der - in der gleichen Bewirtschaftung ausgeübten - Betätigung einzubeziehen, und zwar auch die von bloßer Vorbereitung betroffenen Jahre (s. z.B. Langheinrich/Ryda, FJ 2001, 90).
Im Rahmen der Prognose sind gewöhnliche Risiken realistisch abzuschätzen. Während der (allfälligen) Beobachtung aufgetretene gewöhnliche Risiken sind bei der Prognose der zukünftigen Ergebnisse entsprechend zu berücksichtigen (z.B. Rauscher/Grübler, aaO, 170).
Änderung der Verhältnisse:
Treten bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO Verluste auf, ohne dass ein Gesamtgewinn zu erwarten ist, so ist das Vorliegen von Liebhaberei bis zu einer Änderung der Bewirtschaftung anzunehmen.
Eine solche Änderung wäre nach Ansicht der Betriebsprüfung und des UFS, dass anstatt einer Weidehaltung eine Koppelhaltung betrieben würde, anstatt der 8 - 10 Stück verkauften Jungtiere des Jahres 2005 (welches schon ein reguläres Jahr nach der Aufbauphase 2002 - 2004 war) die geplanten 30 Stück laut Prognoserechnung des Pflichtigen verkauft würden, oder dass zusätzliche Flächen gepachtet werden, um wieder in den Besitz der EU-Förderung zu gelangen. Eine Änderung der steuerlichen Beurteilung ist ab jenem Veranlagungszeitraum anzunehmen, ab dem die wesentliche Änderung der Bewirtschaftung durch erkennbare Maßnahmen des Steuerpflichtigen dokumentiert ist. Die Änderung der Bewirtschaftung führt nicht dazu, dass abgelaufene Zeiträume anhand der geänderten Verhältnisse neu zu beurteilen sind.
Es ist natürlich für den Bw bedauerlich, wenn mit so viel Engagement und auch finanziellem Einsatz eine kleine Landwirtschaft als Zuchtbetrieb betrieben wird und dieser erst nach einigen Jahren vom Finanzamt auf Grund einer Betriebsprüfung zur Liebhaberei erklärt wird. Es ist aber rechtlich nicht möglich, bei Vorliegen solch deutlicher steuerlicher Verluste und einer solch ungünstigen Prognoserechnung zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
Sowohl aus der Deckungsbeitragsrechnung des UFS mit 15 Schafen, als auch aus der nach den tatsächlichen Betriebseinnahmen und Ausgaben der Vergangenheit ermittelten Prognoserechnung des UFS für die Zukunft ist ersichtlich, dass die Tätigkeit des Bw weder jährlich einen Betriebserfolg zu erzielen vermag, noch je im Sinne einer Totalgewinnbetrachtung nach Ablauf eines absehbaren Zeitraums von 12 Jahren einen Gesamtgewinn zu erzielen vermag. Das Betreiben dieser kleinen Landwirtschaft des Bw ist sowohl für die Umsatzsteuer, als auch für die Einkommensteuer als Liebhaberei zu qualifizieren.
Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den UFS führt somit zu keiner anderen Beurteilung als durch die Betriebsprüfung des Finanzamtes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Beilagen sind integrierender Bestandteil der Entscheidung.
Eine Ausfertigung der Berufungsentscheidung ergeht auch an das Finanzamt.
DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Linz, am 27. April 2010
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0652-L/07
- Stammnummer
- 46857
- Gültig
- 27.04.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF