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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0359-W/02

Verdeckte Ausschüttung iZm Scheinrechnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/02vom 20.03.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

hier: zwei verbundene Entscheidungen finanzstrafrechtliche Verurteilung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Ausstellens von Scheinrechnungen, denen nicht die fakturierten Leistungen zu Grunde liegen.
Werden vom Finanzamt die Rückscheinkuverts, mit denen binnen zweier Wochen zwei Berufungsvorentscheidungen zugestellt wurden, nicht entsprechend beschriftet, sodass die Rückscheinkopien nicht zweifelsfrei den damit zugestellten Bescheiden zugeordnet werden können, so ist das Vertauschen der Kopien der Rückscheinkuverts und die damit verbundene falsche Vormerkung der Vorlageantragsfrist als entschuldbare Fehlleistung zu werten, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO wegen Versäumung der Vorlageantragsfrist rechtfertigt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1xxx Wien, T-Gasse xx, vertreten durch NOVACOUNT Wirtschaftstreuhand GmbH, 1180 Wien, Vinzenzgasse 16, gegen die Bescheide des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs 2 EStG 1988 für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 bleiben unverändert. Die Festsetzungen an Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 betragen wie folgt: | Bezeichnung | Betrag in öS: | Betrag in €: | Umsatzsteuer 1994: | 599.886,00 | € 43.595,42 | Umsatzsteuer 1995: | 1.305.957,00 | € 94.907,60 | Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996: | 610.956,00 | € 44.399,90 Die Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Bescheidspruches. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 17. August 1992 gegründet und mit 12. Oktober 1992 in das Firmenbuch eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bw. bildet lt. Gesellschaftsvertrag u.a. die Gebäude- und Baustellenreinigung, die Durchführung von Maler- und Verputzarbeiten sowie die Montage von Metallkonstruktionen. Die Bw. verfügt seit 11. Jänner 1993 über eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung und seit 11. März 1994 darüber hinaus über eine Gewerbeberechtigung zur Aufstellung und Montage von mobilen Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profile oder Systemwände, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Am Stammkapital in Höhe von S 500.000,-- sind P.J. und M.E. mit einer Einlage in Höhe von S 400.000,-- bzw. S 100.000,-- beteiligt. M.E. ist zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Bw. bestellt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1996 bis Mai 1997 wurde lt. Tz 15 des BP-Berichtes festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1994 bis 1996 Eingangsrechnungen von den nachstehend bezeichneten Subunternehmern geltend machte, die als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien: | Jahr: | Rechnungsaussteller: | Nettobetrag: | USt: | 1994 | T-GmbH | 730.719,40 | 146.143,88 | 1995 | T-GmbH | 1.132.312,30 | 226.462,46 | | H-GmbH | 1.242.930,35 | 248.586,07 | | B-KEG | 313.521,80 | 62.704,36 | 1996 | H-GmbH | 97.423,00 | 19.484,60 Des Weiteren sei lt. Tz 16 des BP-Berichtes hinsichtlich der von der J-GmbH gelegten Eingangsrechnung Nr. 035/95 im Nettobetrag von S 79.000,-- kein Leistungs- und Zahlungsnachweis erbracht worden. Folglich sei der Bruttobetrag dieser Rechnung von S 94.800,-- als nicht abzugsfähiger Betriebsaufwand dem Gewinn wiederum hinzuzurechnen. 1. Eingangsrechnungen der T2-GmbH: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde in Tz 15 des BP-Berichtes festgehalten, dass nach der von A.S. unterfertigten Niederschrift vom 29. April 1997 die Eingangsrechnungen der T2-GmbH (im Folgenden mit T-GmbH bezeichnet) der Jahre 1994 und 1995 im Nettobetrag von S 730.719,40 (1994) bzw. S 1.132.312,30 (1995) auf Verlangen des Geschäftsführers der Bw., M.E. ausgestellt worden seien, ohne dass diesen eine entsprechende Leistung zu Grunde liege. Insbesondere habe nach den niederschriftlichen Ausführungen von A.S. der Geschäftsführer der Bw., M.E., "Schwarzgeld" für Investitionen in Polen machen wollen. Daher seien fiktive Fremdarbeiten bzw. fiktive Zahlungen an die T-GmbH ausgewiesen worden. A.S. habe nicht nur die Ausgangsrechnungen geschrieben und gestempelt bzw. unterschrieben, sondern auch die Kassaquittungen und auch einige Anbote und Verträge. Zu den Quittungen gab A.S. bekannt, dass er die Schecks eingelöst und gleichzeitig ein Betrag in Höhe von 70% an M.E. zurückgegeben worden sei. Das seien der Rechnungsbetrag (100%) abzüglich der Mehrwertsteuer (20%) abzüglich seiner Provisionsvergütung (10%) gewesen. A.S. könne sich auch erinnern, dass einige Schecks nicht von ihm unterschrieben worden seien, da M.E. das Geld bereits selbst bei der Bank eingelöst und abgehoben hatte. Weiters gebe A.S. bekannt, dass ihm die Textierung der Ausgangsrechnungen von M.E. vorgeschrieben worden sei. Aufzeichnungen darüber würden noch bei A.S. existieren. Auf Grund der von A.S. dargestellten Situation seien nach den Feststellungen der Betriebsprüfung nach Abzug der effektiven Zahlungen an A.S. im Ausmaß der von ihm eingelösten Schecks die Nettoaufwendungen lt. den Eingangsrechnungen wie folgt als Basis für die verdeckte Ausschüttung heranzuziehen: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | Nettoaufwendungen: | 730.719,40 | 1.132.312,30 | abzüglich Scheckzahlungen: | -107.766,00 | -139.851,80 | Zwischensumme: | 622.953,40 | 992.460,50 | 50% verdeckte Ausschüttung: | 311.476,70 | 496.230,25 | zuzüglich Vorsteuer-Korrektur: | 146.144,00 | 226.462,00 | Basis verdeckte Ausschüttung: | 457.620,00 | 722.692,00 | 28,205% KESt: | 129.072,00 | 203.835,00 | verdeckte Ausschüttung: | 586.692,00 | 926.527,00 In Zusammenhang mit den in den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH gelegten Eingangsrechnungen können nach den Feststellungen der Betriebsprüfung weiters die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern von S 146.143,88 (1994) bzw. S 226.462,46 (1995) nicht abgezogen werden. Von der T-GmbH wurden der Bw. in den Jahren 1994 und 1995 die nachstehend bezeichneten Eingangsrechnungen im Nettobetrag von S 730.719,40 (1994) und S 1.132.312,30 (1995) gelegt: 1.) Eingangsrechnungen 1994: | Datum: | Re.-Nummer: | Netto: | Bauvorhaben: | Leistungszeitraum: | 01.09.1994 | 34/94 | 55.688,00 | 1230, BV J-Gasse | Juli 94 | 03.10.1994 | 40/94 | 25.784,00 | 1100, BV. B-Gasse | August 94 | 03.10.1994 | 39/94 | 83.037,70 | BV. I-Gasse | August 94 | 20.10.1994 | 38/94 | 40.714,00 | WM., K-Gasse | August - Sept. 94 | 20.10.1994 | 37/94 | 72.936,80 | BV. MB. | August - Sept. 94 | 31.10.1994 | 31/10/94 | 63.947,00 | VF-Gasse., 1. TR | September 94 | 03.11.1994 | 3/11/1994 | 47.500,00 | BV. EL. | September 94 | 03.11.1994 | 4/11/1994 | 106.895,40 | 1230, MN-Gasse | September - Okt. 94 | 03.11.1994 | 5/11/1994 | 39.276,00 | BV. K-Gasse | September - Okt. 94 | 22.11.1994 | 6/11/1994 | 99.304,00 | BV. HotelA. | Oktober 94 | 02.12.1994 | 1/12/1994 | 53.269,50 | 1130, BV. A-Platz | September - Okt. 94 | 02.12.1994 | 2/12/1994 | 42.367,00 | BV. C-Platz | Oktober 94 | | Summe: | 730.719,40 | Nettoaufwendungen lt. BP | 2.) Eingangsrechnungen 1995: | Datum: | Re.-Nummer: | Netto: | Bauvorhaben: | Leistungszeitraum: | 20.05.1995 | 35/5/95 | 104.940,00 | T-Platz, 1190 | März 1995 | 20.05.1995 | 36/5/95 | 19.684,00 | GF. | März 1995 | 20.05.1995 | 37/5/95 | 29.163,50 | O-Straße., 1160 | März 1995 | 20.05.1995 | 38/5/95 | 73.213,00 | H-Straße.,1120 | April 1995 | 10.06.1995 | 43/&95 | 158.304,00 | Q. | April - Mai 1995 | 10.06.1995 | 44/6/95 | 17.264,00 | GF. | Mai 1995 | 30.06.1995 | 48/6/95 | 79.612,30 | LZ. | Juni 1995 | 17.08.1995 | 78/8/95 | 60.160,00 | L. | Juli 1995 | 17.08.1995 | 79/8/95 | 130.661,00 | HT-Straße | Juli 1995 | 26.07.1995 | 48/7/95 | 42.761,40 | K., S-Gasse | Juni 1995 | 10.08.1995 | 54/8/95 | 29.000,00 | Z-Gasse | Juli 1995 | 11.08.1995 | 56/8/95 | 11.872,00 | T., B-Straße 7 | Juli 1995 | 14.08.1995 | 57/8/95 | 58.236,00 | GT-Straße, 1100 | Juni - Juli 1995 | 01.09.1995 | 86/9/95 | 17.406,90 | Fa.N., C. | August 1995 | 03.09.1995 | 87/9/95 | 70.148,00 | GF., Haus 13-16 | August 1995 | 06.09.1995 | 62/9/95 | 32.547,00 | ET-Gasse, 1130 | Juli 1995 | 28.09.1995 | 66/9/95 | 15.400,00 | TB. | August 1995 | 28.09.1995 | 67/9/95 | 27.000,00 | R-Platz | August 1995 | 06.10.1995 | 70/10/95 | 154.939,20 | FS. | September 1995 | | Summe: | 1.132.312,30 | Nettoaufwendungen lt. BP | In der Folge seien von der Betriebsprüfung die Scheckeinlösungen für die vorstehend bezeichneten Rechnungen anhand der Scheckkopien überprüft worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es eindeutige Geldrückflüsse an den Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben habe. Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde von der Betriebsprüfung den beiden Geschäftsführern A.S. und M.E. aufgetragen, jeweils eine Notiz über das "Verspachteln von Putzflächen" mitsamt der dazugehörigen Kalkulation zu verfassen. Dies unter anderem auch zu dem Zweck, um anhand eines Schriftprobenvergleiches die auf den eingelösten Schecks abgegebenen Unterschriften analysieren zu können. Die von der Bw. in Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der T-GmbH ausgestellten Schecks seien nach den Feststellungen der BP wie folgt eingelöst worden: | Datum: | Scheckbetrag: | Scheck abgezeichnet/eingelöst von: | 09.11.1994 | 97.766,40 | Originalunterschrift von A.S. lt. Steuerakt | 18.11.1994 | 10.000,00 | Originalunterschrift von A.S. lt. Steuerakt | SUMME 1994 : | 107.766,40 | | | | | 07.03.1995 | 109.851,80 | Originalunterschrift von A.S. lt. Steuerakt | 24.02.1995 | 30.000,00 | Originalunterschrift von A.S. lt. Steuerakt | SUMME 1995: | 139.851,80 | | | | | 17.11.1994 | 99.645,24 | M.E. | 01.12.1994 | 87.524,16 | M.E. | 09.12.1994 | 111.078,20 | M.E. | 27.07.1995 | 80.000,00 | abweichende Unterschrift mit S. | 11.08.1995 | 80.000,00 | M.E. | 05.07.1995 | 50.000,00 | M.E. | 03.01.1995 | 205.274,48 | M.E. - lt. E-Bank | 05.10.1995 | 190.000,00 | abweichende Unterschrift mit S. | 06.09.1995 | 120.000,00 | M.E. | 25.09.1995 | 195.000,00 | abweichende Unterschrift mit S. | 18.08.1995 | 173.082,20 | abweichende Unterschrift mit S. | 29.08.1995 | 95.534,76 | abweichende Unterschrift mit S. | 23.06.1995 | 100.000,00 | abweichende Unterschrift mit S. | 20.03.1995 | 114.763,80 | M.E. | 05.10.1995 | 19.051,08 | abweichende Unterschrift mit S. | 06.04.1995 | 129.018,84 | abweichende Unterschrift mit S. | GESAMTBETRAG: | 2.097.590,96 | Die von der T-GmbH in den Jahren 1994 und 1995 ausgestellten Kassenquittungen seien stets von A.S. unterzeichnet worden, wobei als Buchungsvermerk zumeist ein Hinweis auf die nachfolgende Scheckzahlung zu finden sei. Für die in den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen seien von der Bw. die nachstehend bezeichneten Auftragsprotokolle vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass die Bw. der T-GmbH die nachstehend bezeichneten Leistungen in Auftrag gegeben habe.   | Datum: | Auftragssumme: | Gewerk: | Bauvorhaben: | Termin: | 10.04.1995 | 200.000,00 | Trockenbauarbeiten | 1120, HT-Straße | ca. LW 15 | 21.07.1994 | 77.600,00 | Trockenbauarbeiten | WM., K-Gasse | LW 31 | 26.09.1994 | 40.400,00 | Verputzarbeiten | C-Platz | LW 40 | 23.09.1994 | 112.200,00 | Trockenbau | HotelA. | 03.10.1994 | 27.07.1994 | 71.800,00 | Verputzarbeiten | MB. | 08.08.1994 | 11.07.1994 | 82.100,00 | Außenverputzarbeiten | I-Gasse | 2. Aug. Wo. | 17.08.1994 | 104.300,00 | Trockenbauarbeiten | 1230, MG-Gasse | LW 36 | 24.08.1994 | 35.850,00 | Trockenbauarbeiten | 1130, A-Platz | LW 36 | 10.08.1994 | 26.180,00 | Trockenbauarbeiten | 1100, B-Gasse | LW 34 | 05.07.1994 | 56.600,00 | Trockenbauarbeiten | 1230, J-Gasse | LW 29 | 02.08.1994 | 47.500,00 | Gruppenverkleidungen | EL. | LW 34 | SUMME: | 854.530,00 | | | Diese Auftragsprotokolle betreffen - mit Ausnahme des Auftragsprotokolles vom 10. April 1995 - ausschließlich die im Jahre 1994 an die Bw. fakturierten Leistungen und enthalten nebst der Auftragssumme - mit Ausnahme des Auftragsprotokolls vom 10. April 1997 - auf deren Rückseite die Kalkulationsgrundlagen. Für das Jahr 1995 wurden hinsichtlich der von der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen keine weiteren Auftragsprotokolle vorgelegt. Mangels jeglichen Nachweises eines Leistungsflusses zwischen der Bw. und der T-GmbH seien nach Auffassung der Betriebsprüfung die fraglichen Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, die gegen Entgelt bezogen worden seien. Da aber unbestritten sei, dass die in diesen Rechnungen angeführten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden seien, ergebe sich als logische Konsequenz der Darstellungen in Tz 15 des BP-Berichtes, dass die in den Rechnungen der T-GmbH angeführten Leistungen mit nicht angemeldeten Arbeitskräften der Bw. erbracht worden seien. Da die tatsächlich geleisteten bzw. effektiven Scheckzahlungen vom Firmenkonto der Bw. bezahlt worden seien und Erfahrungswerte zeigen, dass die tatsächlichen Stundensätze von ca. der Hälfte an die am Arbeiterschwarzmarkt beschäftigten Arbeitnehmer bezahlt würden, sei den verbuchten Nettoaufwendungen ein geschätzter Lohneinsatz von 50% zu Grunde zu legen. Den niederschriftlichen Ausführungen von A.S. hält M.E. mit Niederschrift vom 4. April 1997 entgegen, dass er infolge Personalmangels eine Subfirma benötigt habe. Die T-GmbH habe er "irgendwo auf einer Baustelle kennengelernt". Manche der an die T-GmbH erteilten Aufträge seien schriftlich, manche seien mündlich erteilt worden. Von der T-GmbH seien mit deren eigenem Personal oder manchmal vermischt mit dem Personal der Bw. hauptsächlich Trockenbauarbeiten erbracht worden. Ein Bauabschnitt sei von der Bw., ein anderer Bauabschnitt sei von der T-GmbH erbracht worden. Als Geschäftsführer der Bw. habe M.E. die Leute der T-GmbH kontrolliert, wo es nie Schwierigkeiten wegen deren Arbeitsbewilligungen gegeben habe. Auch seien die von den Leuten der T-GmbH erbrachten Leistungen laufend von dieser Gesellschaft kontrolliert worden. Nach Fertigstellung der Arbeiten seien von der T-GmbH die Daten an die Bw. übermittelt worden, wo es teilweise zu Korrekturen gekommen sei. Die Abrechnung der Leistungen sei in der Weise erfolgt, dass die T-GmbH die Rechnungen an die Bw. übermittelte, die von der Bw. kontrolliert worden seien. A.S. sei ins Büro der Bw. gekommen und habe die Schecks übernommen. Die Kopien der Quittungen für das Jahr 1995 seien vorhanden. Den Ausführungen von M.E. in der von ihm mit 4. April 1997 unterfertigten Niederschrift, dass die T-GmbH mit eigenen Leuten Trockenbauarbeiten erbracht habe, schenkte die Betriebsprüfung mangels eines entsprechenden Leistungsnachweises keinen Glauben. In der Folge wertete die Betriebsprüfung die Rechnungen der T-GmbH als Aufwandsdeckungsrechnungen, die auf Verlangen von M.E. ausgestellt worden seien und rechnete für die Jahre 1994 und 1995 einen Betrag in Höhe von S 457.620,-- (1994) bzw. S 722.692,-- (1995) als verdeckte Ausschüttung außerbilanzmäßig hinzu. Mit Berufung vom 5. Feber 1998 hält die Bw. den Ausführungen der Betriebsprüfung entgegen, dass die von A.S. getätigte niederschriftliche Aussage vom 29. April 1997 einen Racheakt und eine reine Schutzbehauptung darstelle. Weil offensichtlich die an die Bw. gelegten Rechnungen bei der T-GmbH nicht ordnungsgemäß erfasst worden seien, stelle diese Behauptung die steuerlich günstigere Variante für die T-GmbH dar. Aus der Beilage 1 zur Berufung vom 5. Feber 1998 sei ersichtlich, dass die Bw. beim Bauvorhaben betreffend die BH C. im Zeitraum 1995 und 1996 Bauarbeiten verrichtet und diese vereinbarungsgemäß und mängelfrei durchgeführt habe. Für die von der Bw. im Auftrag der T-GmbH verrichteten Leistungen sei seit 1. März 1996 noch ein (Rest)Werklohn von S 195.875,80 offen. Mit Versäumungsurteil des Handelsgerichtes Wien vom 25. Feber 1997 wurde die T-GmbH zur Zahlung des offenen Restbetrages von S 195.875,80 samt 10% Zinsen binnen 14 Tagen bei Exekution für schuldig befunden. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 verweist diese auf die von A.S. mit 29. April 1997 unterfertigte Niederschrift, derzufolge A.S. einen Betrag von 70% an M.E. rückerstattet habe. Im Übrigen habe die von der Bw. gegen die T-GmbH erhobene Klage seinerzeit andere rechtliche Gründe als Ursache gehabt: die Bw. habe an die T-GmbH verschiedene Bauleistungen erbracht, welche diese vorläufig nicht bezahlt habe. Dadurch sei es zu einem Prozess und in der Folge zu einem Vergleich (!) gekommen, worin sich beide Parteien auf einen Zahlungsmodus geeinigt haben. Die Behauptung des Vorliegens von Scheinrechnungen stelle für die T-GmbH sicherlich nicht die (steuerlich) günstigere Variante für die T-GmbH dar. Die Rechnungen der T-GmbH seien daher als Deckungsrechnungen zu werten, die gegen Entgelt bezogen worden seien. Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde bloß begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel das Finanzamt nicht von der Richtigkeit der Berufungsausführungen überzeugen können. Den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 entgegen, dass kein Vergleich mit der T-GmbH geschlossen worden sei. Die von A.S. getätigten Aussagen würden daher einen reinen Racheakt darstellen. Es sei daher zu hinterfragen, wie auf den vertragsgegenständlichen Baustellen mit Schwarzarbeitern gearbeitet werden könne, wenn die Kunden der Bw. überwiegend Baufirmen seien, welche die Baustellen laufend mit eigenem Personal überwachen. 1.1 Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH: Im Zuge einer bereits zuvor bei der T-GmbH stattgefundenen abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1996 bis November 1996 wurden die an die Bw. gelegten Ausgangsrechnungen im Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw. S 1.592.427,60 (1995) mangels eines Leistungsnachweises ebenso als Schein- bzw. Aufwandsdeckungsrechnungen qualifiziert, die gegen ein Honorar von 30% (d.s. 20% USt zuzüglich 10% Vergütung) ausgestellt worden seien. Den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH wurde die bereits angesprochene Niederschrift von A.S. vom 29. April 1997 zu Grunde gelegt und der von M.E. unterfertigten Niederschrift vom 4. April 1997 geringere Glaubwürdigkeit beigemessen. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH habe sich bei einer Überprüfung der Scheckeinlösungen anhand der Scheckkopien herausgestellt, dass es eindeutige Geldrückflüsse an M.E. in seiner Funktion als Geschäftsführer der Bw. gegeben habe. Mangels jeglichen Leistungsnachweises bzw. des Nachweises eines Leistungsflusses zwischen der T-GmbH und der Bw. seien die von der T-GmbH an die Bw. gelegten Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren, die gegen ein Honorar von 30% ausgestellt worden seien. In der Folge wurde die auf den Ausgangsrechnungen der T-GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs 14 UStG vorgeschrieben und eine verdeckte Ausschüttung in dem nachstehendem Ausmaß festgestellt: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | Nettobetrag der Ausgangsrechnungen: | 666.772,00 | 1.327.023,00 | davon 20% MWSt: | 133.354,40 | 265.404,60 | davon 10% Vergütung: | 66.677,00 | 132.702,00 | Basis verdeckte Ausschüttung: | 200.031,40 | 398.107,00 In der Berufung der T-GmbH vom 11. September 1997 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 und 1995 wird hinsichtlich der an die Bw. gelegten Rechnungen die fehlende Leistungserbringung durch die T-GmbH nicht in Abrede gestellt und den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH lediglich entgegen gehalten, dass der T-GmbH maximal eine Provision in Höhe von 10% zugeflossen sei. Der bei der T-GmbH ebenfalls prüfenden Betriebsprüfung sei bekannt gewesen, dass Belege existieren, die nicht von der T-GmbH unterschrieben worden seien. Darüber hinaus sei auf Grund der Rechnungslegung ersichtlich, dass die T-GmbH niemals diese Umsätze habe erbringen können, da diese Umsätze niemals in den Tätigkeitsbereich der T-GmbH gefallen seien. Darüber hinaus sei es der T-GmbH nicht möglich gewesen, derartige Umsätze zu erzielen, da sie niemals so viele Dienstnehmer beschäftigt habe. Die Feststellungen und darauf gerichtete Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH würden daher zu einem denkunmöglichen Ergebnis führen. Nach § 184 BAO könnten der T-GmbH nur jene Geschäftsfälle zugerechnet werden, die sich in ihrer Sphäre ereignet haben. Aus diesem Grund könnten der T-GmbH nur Umsätze im Ausmaß des tatsächlichen Zuflusses, das seien 10% des Rechnungsbetrages, zugerechnet werden. In der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung der T-GmbH vom 2. Dezember 1997 verweist diese ebenso auf die Ausführungen in der von A.S. unterfertigten Niederschrift vom 29. April 1997. 1.2 Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens betreffend A.S.: Bei der mit 5. September 1997 erfolgten Vernehmung von A.S. als Beschuldigter im Zuge eines Finanzstrafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen sagt A.S. aus, er sei von M.E. ersucht worden, an diesen Rechnungen "zu stellen, damit dieser zu Schwarzgeld kommen könne". Da A.S. von Y. entsprechende Rechnungen hätte bekommen sollen, seien diese Rechnungen in der Buchhaltung der T-GmbH nur "Durchlaufer" gewesen. Da aber A.S. "bezüglich der Bw. aber keine Rechnungen von Y. erhalten habe", habe er wiederum an die Bw. nur Rechnungen geschrieben, die er im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung dem Finanzamt vorgelegt habe. Bei diesem Geschäft hätte A.S. keine finanziellen Vorteile gehabt, sondern "hätte dies als Gegengeschäft für die laufende Geschäftsbeziehung mit der Bw. gemacht". A.S. hätte seine Provision im Ausmaß von 10% sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 20% an Y. weiterleiten müssen, wenn Y. die Rechnungen gestellt hätte. Da er aber von Y. keine Rechnungen erhalten habe, habe er sowohl die Provision (10%) als auch die Mehrwertsteuer (20%) erhalten. Zu den von der Betriebsprüfung errechneten Beträgen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH könne A.S. mangels Unterlagen nichts sagen. Erst zu dem Zeitpunkt als Y. sich weigerte Rechnungen zu legen, sei A.S. klar geworden, dass es die Firma des Y. nicht gegeben habe. Nach der weiteren nach Abschluss des BP-Verfahrens bei der T-GmbH von A.S. unterfertigten weiteren Niederschrift vom 29. September 1997 habe die T-GmbH seinerzeit zwischen 6 und 8 Leute beschäftigt gehabt, die an Baustellen in C. für die Firma LM. gearbeitet haben. A.S. habe sonst an keine Firmen Aufträge vermittelt. Für die Bw. habe A.S. "reine Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt, die für M.E. gewesen seien". M.E. habe sich mit dem Geld Objekte in Polen gekauft, A.S. habe die obligatorischen 10% an Provision erhalten. Die Buchhalterin der Bw. habe M.E. "nur Geld gegeben", wenn er Rechnungen gebracht habe. Deshalb habe M.E. von A.S. diese Rechnungen benötigt. M.E. habe ihm erzählt, dass er mit der Buchhalterin der Bw. eine Abmachung getroffen habe, dass "er nur ehrliche Geschäfte mache". Die Buchhalterin der Bw. habe auch die Schecks ausgestellt. M.E. streite jetzt alles ab, aber es sei offensichtlich, dass es Gefälligkeitsrechnungen seien. A.S. habe die Rechnungen für "Gebäudereinigungen" ausgestellt, obwohl er keine Reinigungsfirma habe und kein Personal dazu. Den Aussagen des A.S. anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter beim Landesgericht für Strafsachen vom 5. September 1997 und in der Niederschrift vom 29. September 1997 hält die Bw. mit Eingabe vom 17. Mai 2005 entgegen, dass die Aussagen des A.S. widersprüchlich und unwahr seien. Es widerspreche den Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmer Rechnungen ausstelle, nur um Rechnungen in gleicher Höhe, also ohne Vorteil zu erhalten. Begründet werde dies ohne nähere Angaben mit dem lapidaren Hinweis auf "Gegengeschäfte" für die laufende Geschäftsbeziehung. Sei A.S. Auftraggeber der Bw. gewesen, seien es zumeist Teile von Aufträgen gewesen, die A.S. bzw. die T-GmbH von LD. erhalten habe. Die T-GmbH habe die Leistungen zu den gleichen Konditionen an die Bw. weitergegeben, wie sie diese mit LD. bei der Ausschreibung festgelegt habe. Es stelle sich somit die Frage, worin hier der Vorteil für A.S. bestanden habe und die Behauptung des A.S. nur Scheinrechnungen zu legen, der Behörde als glaubwürdig erscheine. Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 verweist die Bw. auf einen Fax-Vorhalt vom 18. April 2005, in dem der Bw. mitgeteilt wurde, dass die T-GmbH - anders als im Falle der Bw. - bei der Durchführung eines anderen Auftrages für die X-GmbH die fakturierten Leistungen mit eigenen nicht gemeldeten Arbeitskräften erbracht habe. Nach Auffassung der Bw. sollten diese Widersprüche die Aussagen des A.S. in einem anderen Licht erscheinen lassen. Ebenso sei die Behauptung falsch "die Buchhalterin habe M.E. nur Geld gegeben, wenn er Rechnungen gebracht habe", da die Buchhalterin der Bw. keine Bankvollmacht habe. Es gehöre jedoch sehr wohl zu den Aufgaben einer Buchhalterin, die Schecks vorzubereiten, Rechnungen zu schreiben und das Mahnwesen zu betreiben. Auch sei die Behauptung, A.S. habe die Rechnungen für Gebäudereinigung ausgestellt, maßlos übertrieben. Aus der Beilage 2 sei ersichtlich, dass lediglich drei von 29 Rechnungen die Reinigung von Gebäuden betreffen. Mit Telefax-Sendung vom 17. Mai 2005 übermittelte die Bw. betreffend das Projekt "Bezirkshauptmannschaft C." ein Leistungsverzeichnis der Fa. LD. an die T-GmbH mit den entsprechenden Preisen sowie die Schlussrechnung der Bw. an die T-GmbH vom 29. Feber 1996, Nr. 6512/96-033, im Nettobetrag von S 1.368.700,21. Soweit diese Arbeiten von der Bw. ausgeführt wurden, seien diese Arbeiten zum gleichen Preis an die T-GmbH weiterfakturiert worden. Ein weiteres Leistungsverzeichnis mit den entsprechenden Preisen sowie die Schlussrechnung vom 20. Juli 1995, Nr. 5581/95-033, im Betrag von S 184.772,40 legte die Bw. mit Eingabe vom 19. Mai 2005 vor. Soweit die Arbeiten von der Bw. ausgeführt worden seien, seien diese Arbeiten zum gleichen Preis an die T-GmbH fakturiert worden. Aus der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 3. Oktober 1997 ergibt sich, dass sich der Beschuldigte A.S. im Tatsächlichen geständig verantwortete. A.S. habe aber nicht erklären können, aus welchem Grund er weiterhin Zahlungen an Y. geleistet habe, obwohl sich dieser nachhaltig weigerte, Rechnungen auszustellen. Den Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 3. Oktober 1997 hält die Bw. mit Eingabe vom 17. Mai 2005 entgegen, schon die Behauptung, angeblich Zahlungen an fremde Firmen ohne Rechnung geleistet zu haben, sei kurios, sodass die Nichtigerklärung die logische Folge sei. Nach der Eingabe der Bw. vom 22. Oktober 1997 seien die zu Gunsten der T-GmbH ausgestellten Schecks durch das Personal der Bw., M.E. oder Frau W., behoben worden, da A.S. das Bargeld noch am gleichen Tag benötigt habe, er jedoch erst nach Kassaschluss der Bank die Möglichkeit gehabt habe, zur Bw. zu kommen. Der Gesamtbetrag sei sodann Herrn A.S. in bar ausgefolgt worden. A.S. habe durch seine Unterschrift den Empfang des gesamten Rechnungsbetrages bestätigt. Bei der mit 23. Jänner 1998 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bekannte sich A.S. schuldig im Sinne der Anklage. Hinsichtlich der an die Bw. gelegten Rechnungen seien von A.S. Scheinrechnungen gelegt worden. Die Bw. habe ihm geholfen, "weil er Schwierigkeiten gehabt hätte" und "als Gegenleistung habe M.E.) gemeint, er würde Rechnungen brauchen, weil er Schwarzgeld benötige". Dieses Geld habe A.S. dann zum Teil zurück überwiesen und die Provision einbehalten. Die für diese Rechnungen der Bw. erhaltenen Schecks habe A.S. eingelöst und davon wieder 70% an M.E. rückerstattet bzw. dieser habe die Schecks gleich selbst eingelöst. Dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom xx.xxxx.19xx wurde in der Folge der Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass A.S. in den Jahren 1994 und 1995 an die Bw. Scheinrechnungen im Bruttobetrag von S 800.126,88 bzw. S 1.592.427,60 legte, denen jedoch keine Leistungen zu Grunde lagen. Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 hält die Bw. den Aussagen von A.S. bei der 23. Jänner 1998 anberaumten Hauptverhandlung entgegen, dass die "schwammige Rechtfertigung" von A.S. "die Bw. habe ihm seinerzeit geholfen ..." offensichtlich nicht näher hinterfragt worden sei. Diese Rechtfertigung von A.S. sei daher keineswegs geeignet, seine widersprüchlichen Aussagen als glaubwürdig erscheinen zu lassen. 1.3 Ergebnisse einer Lohnsteuerprüfung sowie Festsetzung von Lohnabgaben: Ausgehend von einer Verkürzung von Lohnabgaben infolge der von der Betriebsprüfung vermuteten Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Bw. wurde diese mit Bescheiden vom 17. Feber 1998 zur Haftung für Lohnsteuer und der Lohnabgaben wie Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag herangezogen. Dabei wurde eine Nachversteuerung mit einem Durchschnittssteuersatz von 25% wie folgt vorgenommen: | Zeitraum: | LSt: | DB: | DZ: | Jahr 1994: | 77.869,00 | 14.016,00 | 1.246,00 | Jahr 1995: | 318.614,00 | 57.351,00 | 6.755,00 | SUMME: | 396.483,00 | 71.367,00 | 8.001,00 Der Bescheid betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 und für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1996, wurde mit Berufung vom 23. Feber 1998 angefochten. Die Berufung gegen den vorstehenden Bescheid wurde mit Berufungsentscheidung vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, als unbegründet abgewiesen. In der beim Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, erhobenen Beschwerde wird von der Bw. ausgeführt, es widerspreche wegen des damit verbundenen hohen Risikos der allgemeinen Lebenserfahrung, dass jemand einen anderen wegen erheblich geringerer Beträge gerichtlich in Anspruch nehme, von dem er zuvor gegen Entgelt Scheinrechnungen über weitaus höhere Beträge bezogen habe! Ebensowenig sei es der Fall, dass "Geldrückflüsse" an die T-GmbH stattgefunden hätten. Im Übrigen habe die Bw. selbst dem Finanzamt die bezughabenden Schecks vorgelegt. Es wäre daher lebensfremd, anzunehmen, dem Finanzamt Beweise für die behaupteten Geldrückflüsse in die Hand zu geben, wenn die Bw. nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass es keine Geldrückflüsse gegeben habe. Der belangten Behörde sei auch bekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen die seitens der T-GmbH gelegten Rechnungen bei dieser buchhalterisch nicht erfasst worden seien. Folglich müsse es sich bei der Behauptung des A.S., dass es sich bei den inkriminierten Rechnungen um bloße Scheinrechnungen handle, offensichtlich und erkennbar um Schutzbehauptungen handeln, als er mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, in einer Vielzahl von Fällen steuerlich unredlich gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang sei weiters bedeutsam, dass die illegale Beschäftigung von ausländischen Dienstnehmern nach den Bestimmungen des AuslBG streng bestraft werde. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass A.S. mit seinen Angaben einen diesbezüglichen Verdacht von sich auf andere abgewälzt habe. Im Übrigen sei die Feststellung der belangten Behörde, die strittigen Werkleistungen seien von eigenen Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden, nicht durch die Verfahrensergebnisse gedeckt. In der Baubranche würden sehr häufig Leiharbeiter beschäftigt. Weiters entspreche die von der belangten Behörde vorgenommene Schätzung in keiner Weise den diesbezüglichen Vorschriften. Das Schätzungsergebnis der belangten Behörde stehe nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, da der durchschnittliche Lohnaufwand in der Baubranche wesentlich über 50% der Nettorechnungssummen liege. Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde in dem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, bei der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation könne keinem der Beteiligten zugebilligt werden, frei von eigenen Interessen zu sein, wenn zum maßgeblichen Sachverhalt widersprüchliche Aussagen vorliegen. Im vorliegenden Fall komme der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zu, gehe es doch darum, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder verfügt habe. In dem mit A.S. am 4. November 2004 geführten Telefonat nimmt dieser zu der mit 22. Oktober 2004 durchgeführten schriftlichen Zeugenbefragung gemäß § 173 Abs 1 BAO wie folgt Stellung: Bei den an die Bw. gelegten Ausgangsrechnungen der T-GmbH handle es sich um "echte Scheinrechnungen" im Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw. S 1.592.427,70 (1995), für die er vom Landesgericht für Strafsachen finanzstrafrechtlich verurteilt worden sei. Da diese ganze Angelegenheit ca. 10 Jahre her sei, sei diese Sache für ihn "vom Tisch", weswegen er heute "wertfrei" über die ganze Angelegenheit sprechen könne. Seinerzeit habe er - entgegen den Ausführungen des vorstehend bezeichneten Urteiles vom xx.xxxx.19xx - aber nur 10% des Rechnungsbetrages für das Ausstellen von Scheinrechnungen erhalten. In dem berufungsgegenständlichen Zeitraum habe die T-GmbH zwischen zwei Angestellte und fünf Arbeiter beschäftigt gehabt. Im Gefolge der Aufhebung der vorstehenden Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom 22. November 1999 durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039, wurden vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 11. Juli 2005, Zl. RV/1384-W/04, die Bescheide vom 17. Feber 1998 des Finanzamtes für Körperschaften betreffend Haftung für Lohnsteuer und Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 gemäß § 289 Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die nicht näher begründete Annahme des Finanzamtes, die Bw. habe sich zur Durchführung der Bauarbeiten Schwarzarbeiter bedient, stelle einen Begründungsmangel dar, der seine Ursache in einem mangelhaften Ermittlungsverfahren habe. 1.4 weitere Erhebungen iZm unbefugter Gewerbsausübung durch die Bw.: Im Zuge von Erhebungen durch die Berufsdetektive D. wurde in der Anzeige vom 23. September 1994 festgehalten, dass am 15. September 1994 zwischen 11:00 und 11:45 Uhr an der Baustelle in 3xxx MB., I-Straße 8x, drei Arbeitnehmer in Zusammenhang mit der Errichtung eines Appartementhauses auftrags der Bw. mittels einer Putzmaschine Gipsinnenputz hergestellt haben. Diese Leistungen stehen in Zusammenhang mit der mit Rechnung vom 20. Oktober 1994, Re-Nr. 37/94, von der T2-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen über die Erbringung von Verputzarbeiten im Nettobetrag von S 72.936,80. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen für die Jahre 1994 und 1995 bei der Bw. und der T-GmbH wurde diese Eingangsrechnung jeweils als Scheinrechnung qualifiziert. Nach Auskunft des auf der Baustelle angetroffenen Bauleiters der Firma "M-GmbH" handle es sich um drei ausländische Staatsbürger, die seit 1 Woche auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien. Von Seiten des Generalunternehmers, der Firma "M-GmbH" sei die Bw. als Subunternehmerin mit Innenverputzarbeiten beauftragt worden. An dieser Baustelle sollten 2.000 m2 verputzt werden, die Arbeiten hiefür seien erst zu 40% fertig gestellt. In diesem Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass die Bw. lediglich über eine Gewerbeberechtigung zum Aufstellen und Montieren von mobilen Trennwänden sowie eine Gewerbeberechtigung für die Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung verfüge. Aufgrund der vorstehenden Erhebungen der Berufsdetektive D. erstattete die Wirtschaftskammer Niederösterreich mit 6. Juni 1995 unter der GZ. G/I-1/95 gegen den Geschäftsführer M.E. Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung wegen des Verdachtes der unbefugten Ausübung des Baumeistergewerbes durch die Bw.. In Zusammenhang mit der von der Wirtschaftskammer Niederösterreich mit 6. Juni 1995 unter der GZ. G/I-1/95 erstatteten Anzeige wurden dem Magistratischen Bezirksamt für den 4./5. Bezirk von der Bezirkshauptmannschaft C. zwei Anzeigen wegen unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes übermittelt und zu den Zlen. MBA 4/5 - S7xxx/19xx und MBA 4/5 - S9xx/19xx protokolliert. Zur Zl. MBA 4/5 - S7xxx/19xx wurde das Strafverfahren gegen M.E., am 7. August 1995 eingestellt, zur Zl. MBA 4/5 - S9xx/19xx wurde gegen M.E. mit 1. Oktober 1996 wegen unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes eine Strafe in Höhe von S 3.000,-- verhängt. Der Anzeige der Berufsdetektive "D." vom 23. September 1994 wird mit Eingabe vom 20. April 2005 entgegen gehalten, dass die Unterstellung, auf der Baustelle in 3xxx MB., I-Straße 8x, seien auftrags der Bw. tätige ausländische Staatsbürger tätig gewesen, völlig unzutreffend sei. Die Bw. sei zwar auf der Baustelle in 3xxx MB., I-Straße 8x, tätig gewesen, habe sich jedoch in den Monaten August und September 1994 der T-GmbH als Subunternehmerin bedient. Folglich sei keineswegs geklärt, in wessen Auftrag die drei Arbeiter tätig gewesen seien. Es handle sich lt. persönlicher Vorsprache von Mag.M. daher um die nicht bewiesene Behauptung, dass diese drei Arbeiter für die Bw. tätig gewesen sei. Nach der Auskunft von M.E. sei es in diesem Zusammenhang weder zu einer Strafe, noch zu einem Verfahren gekommen. 1.5 weiteres Verfahren betr. Eingangsrechnungen der T-GmbH: Bei der mit 14. Dezember 2004 erfolgten Vorsprache bringt Mag.M. vor, im Hinblick auf das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom xx.xxxx.19xx wäre zu klären, ob A.S. das Argument "Scheinrechnungen" zur nachträglichen Rechtfertigung dafür vorbrachte, da keine entsprechenden Umsätze erklärt wurden, oder ob keine Umsätze erklärt wurden, da diese Rechnungen mangels einer zugrunde liegenden Leistung von vornherein "echte" Scheinrechnungen dargestellt haben. Die Bw. sei selbst "Sub-Unternehmerin" größerer Baufirmen wie Fa. N., Fa. E. etc. gewesen, die ihrerseits wiederum Subaufträge an Firmen wie die T-GmbH, H-GmbH und C-KEG vergeben habe. An Subunternehmer habe die Bw. ihrerseits 90% ihres Honorares weitergegeben. Des Weiteren sei zu beachten, dass insbesondere Ausländer mit langem Familiennamen mit dem Schreiben ihres Familiennamens nicht zurecht kommen und als "halbe Analphabeten" anzusehen seien. Auf den ausgestellten Rechnungen werde daher oftmals nur paraffiert, weswegen man die Paraphen überprüfen müsste. Dass bei Ausländern Unterschriften abweichen, sei normal und besage gar nichts. So würden auch die Unterschriften von M.E. am Unterschriftprobenblatt und auf seinem Personalausweis dermaßen abweichen, dass man glauben könnte, er hätte seine eigene Unterschrift "gefälscht". Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Firmen seien aber die tatsächlichen Zahlungsempfänger gewesen. Nach der Eingabe vom 13. Dezember 2004 sei im vorliegenden Fall aus der Klage die emotionale Komponente ersichtlich. Die Bw. wolle vorerst weder das Urteil selbst, noch dessen Zustandekommen kommentieren. Auffallend für die Bw. sei jedoch der Widerspruch zwischen 10% und 30% Provision. Dass es einen Zahlungsfluss zwischen der Bw. und der T-GmbH gegeben habe, werde nicht bestritten, da die T-GmbH sowohl Kunde, als auch Lieferant gewesen sei. Die von der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen würden größtenteils in deren Tätigkeitsbereich fallen. Die T-GmbH habe sich jederzeit von Sub-Unternehmern bedienen können, was natürlich das fachliche, als auch das mengenmäßige Problem in Bezug auf die Zahl der Mitarbeiter bei der T-GmbH lösen würde. Die Anzahl der unter der Aufsicht von der T-GmbH stehenden Mitarbeiter würde sich je nach deren Bedarf richten. Nach den Ausführungen von Mag.M. bei der persönlichen Vorsprache vom 21. April 2005 sei die Firma LD. als Generalunternehmerin aufgetreten, die an die T-GmbH Subaufträge erteilt habe. In diesen Fällen sei die Bw. als weitere Subunternehmerin der T-GmbH zur Ausführung der Aufträge der Firma LD. beauftragt worden. In den Fällen wo die Bw. als Subunternehmerin der M-GmbH tätig geworden sei, würden als Arbeitsnachweise bloß die Arbeitsnachweise der Bw. an die M-GmbH existieren. Für den Fall, dass die Bw. als Subunternehmerin der M-GmbH weitere Subaufträge an die T-GmbH vergeben habe, sei die T-GmbH als Subunternehmerin der Bw. bloß gefragt worden, ob sie gegen einen bestimmten Preisabschlag eine bestimmte Leistung erbringen könne. Unterlagen (der T-GmbH) hiefür gebe es nicht. Dies sei nach der Auskunft des steuerlichen Vertreters, Mag.M., die Begründung dafür, warum hinsichtlich der von der T-GmbH fakturierten Leistungen keine weiteren Unterlagen wie Pläne, Planskizzen etc. existieren würden. Mit Eingabe vom 21. April 2005 wurden die nachstehend bezeichneten Auftragsschreiben und Anbote in Kopie vorgelegt, denen - so teilweise vorhanden - nur die an die Auftraggeber der Bw. gerichteten Kalkulationsgrundlagen beiliegen: | Datum: | Auftraggeber: | Anschreiben: | Leistung: | Bauprojekt: | 16.08.1994 | M-GmbH | Auftragsschreiben | Verputzarbeiten | MB., I-Straße8x | 16.01.1995 | M-GmbH | Auftragsschreiben | Grobreinigung | 1XXX, O-Straße 23 | 09.05.1995 | B-GmbH | Auftragsschreiben | Vorsatzschalen | HT-Straße 75 | 14.03.1995 | B-GmbH | Anbot der Bw. | Trockenbauarbeiten | GF., H. 1,13-16 und 33 | 07.12.1994 | B-GmbH | Auftragsschreiben | Trockenausbau | Q. | 25.04.1995 | B-GmbH | Anbot der Bw. | Montage | 1190, Ordination | 10.05.1995 | F. KG | Auftragsschreiben | Gipsmaschinenputz | 1zzz, L. Nach der Eingabe vom 31. Oktober 2005 sei für die Bw. nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund in dem gegen A.S. eingeleiteten Finanzstrafverfahren M.E. nicht einvernommen und seitens des Landesgerichtes für Strafsachen auf eine Konfrontation verzichtet worden sei. Dieser Umstand lasse eine "vermeintliche Bindung" an ein rechtskräftiges Strafurteil im Falle der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, in einem äußerst dubiosen Lichte erscheinen. Im Geschäftsleben sei es weiters üblich, dass die Schecks vom Aussteller selbst eingelöst und die Rechnungen bar bezahlt werden. Im Übrigen sollten die Schutzbehauptungen eines rechtskräftig Verurteilten sowie ein auf einem mangelhaften Verfahren basierenden Finanzstrafurteil nicht zwingend den Schluss zulassen, dass die Eingangsrechnungen der T-GmbH als Scheinrechnungen anzusehen seien, denen nicht die fakturierten Leistungen zu Grunde liegen. Dies halte einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand. 2. Eingangsrechnungen der G-GmbH: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde hinsichtlich der Eingangsrechnungen der G-GmbH (im Folgenden mit H-GmbH bezeichnet) in Tz 15 des BP-Berichtes festgestellt, dass ab August 1995 an der Anschrift in 1XXX Wien, L-Gasse 5xx die Firma sowie deren Geschäftsführer S.G. nicht mehr erreichbar gewesen seien. Ab 30. September 1995 seien bei der Krankenkassa keine Dienstnehmer mehr gemeldet gewesen seien, die eine Leistung an die Bw. hätten erbringen können. Des Weiteren sei die auf den Zahlungsbestätigungen enthaltene angebliche Unterschrift des S.G. völlig verschiedlich zu der Musterunterschrift bei Gründung der H-GmbH. Kein einziger der zehn vorgelegten Scheckeinlösungen weise die Unterschrift von S.G. auf. Eine Aufmasskontrolle zwischen beiden Firmen habe von der Bw. nicht vorgelegt werden können. Hinsichtlich der von der H-GmbH ausgestellten Eingangsrechnungen ergebe sich nach Tz 20b des BP-Berichtes die logische Konsequenz, dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Leistungen ebenso mit nicht angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien. Somit komme es auch hier zu einer Aberkennung der Abzugsfähigkeit der Nettoaufwendungen sowie zu einem geschätzten Lohneinsatz im Ausmaß von 50%. Der verbleibende Rest werde wie folgt als Basis für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen: | H-GmbH: | 1995 | 1996 | Nettoaufwand: | 1.242.930,35 | 97.423,00 | abzüglich 50% Lohneinsatz: | - 621.465,18 | -48.711,50 | Nettoaufwand: | 621.465,18 | 48.711,50 | nicht anerkannte Vorsteuer. | 248.586,07 | 19.484,60 | Basis verdeckte Ausschüttung: | 870.051,25 | 68.196,10 | abzüglich Auflösung Verbindlichkeit: | - 171.908,00 | | Zwischensumme: | 698.143,25 | 68.196,10 | 28,205% KESt: | 196.911,30 | 19.234,71 | verdeckte Ausschüttung: | 895.054,55 | 87.430,81 In Zusammenhang mit den in den Jahren 1995 und 1996 von der H-GmbH gelegten Eingangsrechnungen würden weiters die zusammenhängenden Vorsteuern in Höhe von S 248.586,07 (1995) bzw. S 19.484,60 (1996) nicht abgezogen werden können. Von der H-GmbH seien im Zeitraum Dezember 1995 bis März 1996 die nachstehenden Rechnungen an die Bw. gelegt worden: | Datum: | Re.-Nummer: | Netto: | Gegenstand : | Zeitraum: | brutto: | 01.12.1995 | 28/95 | 244.650,00 | V-Gasse | 10-11/1995 | 293.580,00 | 01.12.1995 | 29/95 | 167.131,30 | B-Gebäude | 10-11/1995 | 200.557,56 | 05.12.1995 | 31/95 | 69.629,50 | Post-W-Straße | 10-11/1995 | 83.555,40 | 11.12.1995 | 33/95 | 20.000,00 | NZ., L-Straße | 11/1995 | 24.000,00 | 28.12.1995 | 38/95 | 352.097,00 | C. | 10-12/1995 | 422.516,40 | 28.12.1995 | 39/95 | 389.422,55 | 1zzz, S-Straße. | 10-11/1995 | 467.307,06 | | SUMME: | 1.242.930,35 | | SUMME: | 1.491.516,42 | Datum: | Re.-Nummer: | netto: | Gegenstand : | Zeitraum: | brutto: | 04.03.1996 | 7/96 | 7.500,00 | H-Gasse | 2/1996 | 9.000,00 | 11.03.1996 | 9/96 | 44.380,00 | V-Straße2x | 2-3/1996 | 53.256,00 | 29.03.1996 | 12/96 | 45.543,00 | L. | 3/1996 | 54.651,60 | | SUMME: | 97.423,00 | | SUMME: | 116.907,60 Die nachstehend bezeichneten Schecks weisen bei deren Einlösung jeweils eine Unterschrift auf, die von der Unterschrift des S.G. im Unterschriftsprobenblatt seines Steueraktes völlig abweicht: | Datum: | Betrag: | eingelöst von: | 28.12.1995 | 164.137,56 | von S.G. abw. Unterschrift | 18.07.1996 | 100.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | 01.08.1996 | 35.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | 11.04.1996 | 86.307,06 | von S.G. abw. Unterschrift | 26.06.1996 | 80.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | 19.03.1996 | 135.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | 02.04.1996 | 162.516,40 | von S.G. abw. Unterschrift | 13.02.1996 | 180.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | 22.01.1996 | 83.555,40 | von S.G. abw. Unterschrift | 01.02.1996 | 80.000,00 | von S.G. abw. Unterschrift | SUMME: | 1.106.516,42 | Von der Bw. seien die von der Betriebsprüfung angeforderten jeweils gegenseitig abgezeichneten Aufmasskontrollen nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der von der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen seien bloß die nachstehenden Auftragsprotokolle vorhanden: | Datum: | Auftrags-summe: | Gewerk: | Bauvorhaben: | Termin: | 29.02.1996 | 35.000,00 | Maschinenputz | 1180, V-Straße | LW 10 | 13.02.1996 | 7.500,00 | Spachteln einer GK-Decke | H-Gasse | LW 8 | 13.02.1995 | 45.000,00 | Trockenbauarbeiten | 1zzz, L. | LW 9 | 15.09.1995 | 60.000,00 | Trockenbauarbeiten | 1150, W-Straße | LW 40 | 23.10.1995 | 400.000,00 | Maschinenputz | 1zzz, S-Straße. | LW 45 | 23.10.1995 | 500.000,00 | Trockenbauarbeiten | C. | LW 44 | 23.10.1995 | 20.000,00 | Montage von GK-Wänden | NZ., L-Straße | LW 45 | 30.10.1995 | 240.000,00 | Montagearbeiten | V-Gasse | LW 45 | SUMME: | 1.307.500,00 | | | Die vorstehenden Auftragsprotokolle haben das gleiche optische Erscheinungsbild (Layout) wie die namens der T-GmbH unterzeichneten Auftragsprotokolle, doch sind den Auftragsprotokollen der H-GmbH auf deren Rückseite nicht einmal die Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen entnehmbar. Diese Auftragsprotokolle weisen zwei Unterschriften auf, wobei die eine Unterschrift M.E. zugeordnet werden könne, während die andere, namens der H-GmbH geleistete Unterschrift jeweils von der im Steuerakt des S.G. aufscheinenden Unterschrift erheblich abweicht. Da die in den Eingangsrechnungen der H-GmbH angeführten Leistungen ebenso mit nicht angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien, rechnete die Betriebsprüfung für die Jahre 1995 und 1996 einen Betrag in Höhe von S 895.054,55 (1995) bzw. S 87.430.81 (1996) als verdeckte Ausschüttung außerbilanzmäßig hinzu. Die H-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1995 gegründet und mit 17. Juni 1995 in das Firmenbuch eingetragen. Die H-GmbH verfügt über eine Gewerbeberechtigung zur Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen (zB für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen etc.) durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen

Normen und Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Standentschuldbare FehlleistungVersäumung VorlageantragsfristScheinrechnungVorsteuerabzugMehrgewinneverdeckte AusschüttungBindungswirkung Strafurteil

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0359-W/02
Stammnummer
21400
Gültig
20.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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