Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0359-W/02
Verdeckte Ausschüttung iZm Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/02vom 20.03.2006Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier: zwei verbundene Entscheidungen
finanzstrafrechtliche Verurteilung gemäß § 33 Abs 1 FinStrG durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Ausstellens von Scheinrechnungen, denen nicht die fakturierten Leistungen zu Grunde liegen.
Werden vom Finanzamt die Rückscheinkuverts, mit denen binnen zweier Wochen zwei Berufungsvorentscheidungen zugestellt wurden, nicht entsprechend beschriftet, sodass die Rückscheinkopien nicht zweifelsfrei den damit zugestellten Bescheiden zugeordnet werden können, so ist das Vertauschen der Kopien der Rückscheinkuverts und die damit verbundene falsche Vormerkung der Vorlageantragsfrist als entschuldbare Fehlleistung zu werten, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO wegen Versäumung der Vorlageantragsfrist rechtfertigt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., 1xxx Wien,
T-Gasse xx, vertreten durch NOVACOUNT Wirtschaftstreuhand GmbH, 1180 Wien,
Vinzenzgasse 16, gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Körperschaften betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1994 und
1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs 2
EStG 1988 für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996
bleiben unverändert.
Die
Festsetzungen an Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996
betragen wie folgt:
|
Bezeichnung
|
Betrag
in öS:
|
Betrag
in €:
|
Umsatzsteuer
1994:
|
599.886,00
|
€
43.595,42
|
Umsatzsteuer
1995:
|
1.305.957,00
|
€
94.907,60
|
Haftung
für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember
1996:
|
610.956,00
|
€
44.399,90
Die
Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 1994 und 1995 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil des Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (im Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit
Gesellschaftsvertrag vom 17. August 1992 gegründet und mit 12. Oktober 1992
in das Firmenbuch eingetragen. Den Betriebsgegenstand der Bw. bildet lt.
Gesellschaftsvertrag u.a. die Gebäude- und Baustellenreinigung, die
Durchführung von Maler- und Verputzarbeiten sowie die Montage von
Metallkonstruktionen. Die Bw. verfügt seit 11. Jänner 1993 über
eine Gewerbeberechtigung für das Handwerk der Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereinigung und seit 11. März 1994 darüber hinaus über
eine Gewerbeberechtigung zur Aufstellung und Montage von mobilen
Trennwänden durch Verschrauben fertig bezogener Profile oder
Systemwände, unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis
gebundenen Tätigkeit.
Am Stammkapital
in Höhe von S 500.000,-- sind P.J. und M.E. mit einer Einlage in
Höhe von S 400.000,-- bzw. S 100.000,-- beteiligt. M.E. ist zum
einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der Bw. bestellt.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 sowie
einer Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum Jänner 1996 bis Mai 1997
wurde lt. Tz 15 des BP-Berichtes festgestellt, dass die Bw. in den Jahren 1994
bis 1996 Eingangsrechnungen von den nachstehend bezeichneten Subunternehmern
geltend machte, die als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien:
|
Jahr:
|
Rechnungsaussteller:
|
Nettobetrag:
|
USt:
|
1994
|
T-GmbH
|
730.719,40
|
146.143,88
|
1995
|
T-GmbH
|
1.132.312,30
|
226.462,46
|
|
H-GmbH
|
1.242.930,35
|
248.586,07
|
|
B-KEG
|
313.521,80
|
62.704,36
|
1996
|
H-GmbH
|
97.423,00
|
19.484,60
Des Weiteren
sei lt. Tz 16 des BP-Berichtes hinsichtlich der von der J-GmbH gelegten
Eingangsrechnung Nr. 035/95 im Nettobetrag von S 79.000,-- kein Leistungs-
und Zahlungsnachweis erbracht worden. Folglich sei der Bruttobetrag dieser
Rechnung von S 94.800,-- als nicht abzugsfähiger Betriebsaufwand dem
Gewinn wiederum hinzuzurechnen.
1. Eingangsrechnungen
der
T2-GmbH:
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung wurde in Tz 15 des BP-Berichtes
festgehalten, dass nach der von A.S. unterfertigten Niederschrift vom 29. April
1997 die Eingangsrechnungen der T2-GmbH (im Folgenden mit T-GmbH bezeichnet) der
Jahre 1994 und 1995 im Nettobetrag von S 730.719,40 (1994) bzw.
S 1.132.312,30 (1995) auf Verlangen des Geschäftsführers der Bw.,
M.E. ausgestellt worden seien, ohne dass diesen eine entsprechende Leistung zu
Grunde liege. Insbesondere habe nach den niederschriftlichen Ausführungen
von A.S. der Geschäftsführer der Bw., M.E., "Schwarzgeld" für
Investitionen in Polen machen wollen. Daher seien fiktive Fremdarbeiten bzw.
fiktive Zahlungen an die T-GmbH ausgewiesen worden. A.S. habe nicht nur die
Ausgangsrechnungen geschrieben und gestempelt bzw. unterschrieben, sondern auch
die Kassaquittungen und auch einige Anbote und Verträge. Zu den Quittungen
gab A.S. bekannt, dass er die Schecks eingelöst und gleichzeitig ein Betrag
in Höhe von 70% an M.E. zurückgegeben worden sei. Das seien der
Rechnungsbetrag (100%) abzüglich der Mehrwertsteuer (20%) abzüglich
seiner Provisionsvergütung (10%) gewesen. A.S. könne sich auch
erinnern, dass einige Schecks nicht von
ihm unterschrieben worden seien, da M.E. das Geld bereits selbst bei der Bank
eingelöst und abgehoben hatte. Weiters gebe A.S. bekannt, dass ihm die
Textierung der Ausgangsrechnungen von M.E. vorgeschrieben worden sei.
Aufzeichnungen darüber würden noch bei A.S. existieren.
Auf Grund der von A.S. dargestellten Situation seien nach
den Feststellungen der Betriebsprüfung nach Abzug der effektiven Zahlungen
an A.S. im Ausmaß der von ihm eingelösten Schecks die
Nettoaufwendungen lt. den Eingangsrechnungen wie folgt als Basis für die
verdeckte Ausschüttung heranzuziehen:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
Nettoaufwendungen:
|
730.719,40
|
1.132.312,30
|
abzüglich
Scheckzahlungen:
|
-107.766,00
|
-139.851,80
|
Zwischensumme:
|
622.953,40
|
992.460,50
|
50%
verdeckte Ausschüttung:
|
311.476,70
|
496.230,25
|
zuzüglich
Vorsteuer-Korrektur:
|
146.144,00
|
226.462,00
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
457.620,00
|
722.692,00
|
28,205%
KESt:
|
129.072,00
|
203.835,00
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
586.692,00
|
926.527,00
In
Zusammenhang mit den in den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH gelegten
Eingangsrechnungen können nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
weiters die damit in Zusammenhang stehenden Vorsteuern von S 146.143,88
(1994) bzw. S 226.462,46 (1995) nicht abgezogen werden.
Von der T-GmbH
wurden der Bw. in den Jahren 1994 und 1995 die nachstehend bezeichneten
Eingangsrechnungen im Nettobetrag von S 730.719,40 (1994) und
S 1.132.312,30 (1995) gelegt:
1.)
Eingangsrechnungen 1994:
|
Datum:
|
Re.-Nummer:
|
Netto:
|
Bauvorhaben:
|
Leistungszeitraum:
|
01.09.1994
|
34/94
|
55.688,00
|
1230,
BV J-Gasse
|
Juli
94
|
03.10.1994
|
40/94
|
25.784,00
|
1100,
BV. B-Gasse
|
August
94
|
03.10.1994
|
39/94
|
83.037,70
|
BV.
I-Gasse
|
August
94
|
20.10.1994
|
38/94
|
40.714,00
|
WM.,
K-Gasse
|
August
- Sept. 94
|
20.10.1994
|
37/94
|
72.936,80
|
BV.
MB.
|
August
- Sept. 94
|
31.10.1994
|
31/10/94
|
63.947,00
|
VF-Gasse.,
1. TR
|
September
94
|
03.11.1994
|
3/11/1994
|
47.500,00
|
BV.
EL.
|
September
94
|
03.11.1994
|
4/11/1994
|
106.895,40
|
1230,
MN-Gasse
|
September
- Okt. 94
|
03.11.1994
|
5/11/1994
|
39.276,00
|
BV.
K-Gasse
|
September
- Okt. 94
|
22.11.1994
|
6/11/1994
|
99.304,00
|
BV.
HotelA.
|
Oktober
94
|
02.12.1994
|
1/12/1994
|
53.269,50
|
1130,
BV. A-Platz
|
September
- Okt. 94
|
02.12.1994
|
2/12/1994
|
42.367,00
|
BV.
C-Platz
|
Oktober
94
|
|
Summe:
|
730.719,40
|
Nettoaufwendungen
lt. BP
|
2.)
Eingangsrechnungen 1995:
|
Datum:
|
Re.-Nummer:
|
Netto:
|
Bauvorhaben:
|
Leistungszeitraum:
|
20.05.1995
|
35/5/95
|
104.940,00
|
T-Platz,
1190
|
März
1995
|
20.05.1995
|
36/5/95
|
19.684,00
|
GF.
|
März
1995
|
20.05.1995
|
37/5/95
|
29.163,50
|
O-Straße.,
1160
|
März
1995
|
20.05.1995
|
38/5/95
|
73.213,00
|
H-Straße.,1120
|
April
1995
|
10.06.1995
|
43/&95
|
158.304,00
|
Q.
|
April
- Mai 1995
|
10.06.1995
|
44/6/95
|
17.264,00
|
GF.
|
Mai
1995
|
30.06.1995
|
48/6/95
|
79.612,30
|
LZ.
|
Juni
1995
|
17.08.1995
|
78/8/95
|
60.160,00
|
L.
|
Juli
1995
|
17.08.1995
|
79/8/95
|
130.661,00
|
HT-Straße
|
Juli
1995
|
26.07.1995
|
48/7/95
|
42.761,40
|
K.,
S-Gasse
|
Juni
1995
|
10.08.1995
|
54/8/95
|
29.000,00
|
Z-Gasse
|
Juli
1995
|
11.08.1995
|
56/8/95
|
11.872,00
|
T.,
B-Straße 7
|
Juli
1995
|
14.08.1995
|
57/8/95
|
58.236,00
|
GT-Straße,
1100
|
Juni
- Juli 1995
|
01.09.1995
|
86/9/95
|
17.406,90
|
Fa.N.,
C.
|
August
1995
|
03.09.1995
|
87/9/95
|
70.148,00
|
GF.,
Haus 13-16
|
August
1995
|
06.09.1995
|
62/9/95
|
32.547,00
|
ET-Gasse,
1130
|
Juli
1995
|
28.09.1995
|
66/9/95
|
15.400,00
|
TB.
|
August
1995
|
28.09.1995
|
67/9/95
|
27.000,00
|
R-Platz
|
August
1995
|
06.10.1995
|
70/10/95
|
154.939,20
|
FS.
|
September
1995
|
|
Summe:
|
1.132.312,30
|
Nettoaufwendungen
lt. BP
|
In der Folge
seien von der Betriebsprüfung die Scheckeinlösungen für die
vorstehend bezeichneten Rechnungen anhand der Scheckkopien überprüft
worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass es eindeutige
Geldrückflüsse an den Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben
habe.
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung wurde von der Betriebsprüfung den
beiden Geschäftsführern A.S. und M.E. aufgetragen, jeweils eine Notiz
über das "Verspachteln von Putzflächen" mitsamt der dazugehörigen
Kalkulation zu verfassen. Dies unter anderem auch zu dem Zweck, um anhand eines
Schriftprobenvergleiches die auf den eingelösten Schecks abgegebenen
Unterschriften analysieren zu können.
Die von der Bw.
in Zusammenhang mit den Eingangsrechnungen der T-GmbH ausgestellten Schecks
seien nach den Feststellungen der BP wie folgt eingelöst worden:
|
Datum:
|
Scheckbetrag:
|
Scheck
abgezeichnet/eingelöst von:
|
09.11.1994
|
97.766,40
|
Originalunterschrift
von A.S. lt. Steuerakt
|
18.11.1994
|
10.000,00
|
Originalunterschrift
von A.S. lt. Steuerakt
|
SUMME
1994
:
|
107.766,40
|
|
|
|
|
07.03.1995
|
109.851,80
|
Originalunterschrift
von A.S. lt. Steuerakt
|
24.02.1995
|
30.000,00
|
Originalunterschrift
von A.S. lt. Steuerakt
|
SUMME
1995:
|
139.851,80
|
|
|
|
|
17.11.1994
|
99.645,24
|
M.E.
|
01.12.1994
|
87.524,16
|
M.E.
|
09.12.1994
|
111.078,20
|
M.E.
|
27.07.1995
|
80.000,00
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
11.08.1995
|
80.000,00
|
M.E.
|
05.07.1995
|
50.000,00
|
M.E.
|
03.01.1995
|
205.274,48
|
M.E.
- lt. E-Bank
|
05.10.1995
|
190.000,00
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
06.09.1995
|
120.000,00
|
M.E.
|
25.09.1995
|
195.000,00
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
18.08.1995
|
173.082,20
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
29.08.1995
|
95.534,76
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
23.06.1995
|
100.000,00
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
20.03.1995
|
114.763,80
|
M.E.
|
05.10.1995
|
19.051,08
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
06.04.1995
|
129.018,84
|
abweichende
Unterschrift mit S.
|
GESAMTBETRAG:
|
2.097.590,96
|
Die von der
T-GmbH in den Jahren 1994 und 1995 ausgestellten Kassenquittungen seien stets
von A.S. unterzeichnet worden, wobei als Buchungsvermerk zumeist ein Hinweis auf
die nachfolgende Scheckzahlung zu finden sei.
Für die in
den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen seien
von der Bw. die nachstehend bezeichneten Auftragsprotokolle vorgelegt worden,
aus denen sich ergebe, dass die Bw. der T-GmbH die nachstehend bezeichneten
Leistungen in Auftrag gegeben habe.
|
Datum:
|
Auftragssumme:
|
Gewerk:
|
Bauvorhaben:
|
Termin:
|
10.04.1995
|
200.000,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1120,
HT-Straße
|
ca.
LW 15
|
21.07.1994
|
77.600,00
|
Trockenbauarbeiten
|
WM.,
K-Gasse
|
LW
31
|
26.09.1994
|
40.400,00
|
Verputzarbeiten
|
C-Platz
|
LW
40
|
23.09.1994
|
112.200,00
|
Trockenbau
|
HotelA.
|
03.10.1994
|
27.07.1994
|
71.800,00
|
Verputzarbeiten
|
MB.
|
08.08.1994
|
11.07.1994
|
82.100,00
|
Außenverputzarbeiten
|
I-Gasse
|
2.
Aug. Wo.
|
17.08.1994
|
104.300,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1230,
MG-Gasse
|
LW
36
|
24.08.1994
|
35.850,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1130,
A-Platz
|
LW
36
|
10.08.1994
|
26.180,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1100,
B-Gasse
|
LW
34
|
05.07.1994
|
56.600,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1230,
J-Gasse
|
LW
29
|
02.08.1994
|
47.500,00
|
Gruppenverkleidungen
|
EL.
|
LW
34
|
SUMME:
|
854.530,00
|
|
|
Diese
Auftragsprotokolle betreffen - mit Ausnahme des Auftragsprotokolles vom 10.
April 1995 - ausschließlich die im Jahre 1994 an die Bw. fakturierten
Leistungen und enthalten nebst der Auftragssumme - mit Ausnahme des
Auftragsprotokolls vom 10. April 1997 - auf deren Rückseite die
Kalkulationsgrundlagen. Für das Jahr 1995 wurden hinsichtlich der von der
T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen keine weiteren Auftragsprotokolle
vorgelegt.
Mangels
jeglichen Nachweises eines Leistungsflusses zwischen der Bw. und der T-GmbH
seien nach Auffassung der Betriebsprüfung die fraglichen Rechnungen als
Scheinrechnungen zu qualifizieren, die gegen Entgelt bezogen worden seien. Da
aber unbestritten sei, dass die in diesen Rechnungen angeführten Leistungen
auch tatsächlich erbracht worden seien, ergebe sich als logische Konsequenz
der Darstellungen in Tz 15 des BP-Berichtes, dass die in den Rechnungen der
T-GmbH angeführten Leistungen mit nicht angemeldeten Arbeitskräften
der Bw. erbracht worden seien. Da die tatsächlich geleisteten bzw.
effektiven Scheckzahlungen vom Firmenkonto der Bw. bezahlt worden seien und
Erfahrungswerte zeigen, dass die tatsächlichen Stundensätze von ca.
der Hälfte an die am Arbeiterschwarzmarkt beschäftigten Arbeitnehmer
bezahlt würden, sei den verbuchten Nettoaufwendungen ein geschätzter
Lohneinsatz von 50% zu Grunde zu legen.
Den
niederschriftlichen Ausführungen von A.S. hält M.E. mit Niederschrift
vom 4. April 1997 entgegen, dass er infolge Personalmangels eine Subfirma
benötigt habe. Die T-GmbH habe er "irgendwo auf einer Baustelle
kennengelernt". Manche der an die T-GmbH erteilten Aufträge seien
schriftlich, manche seien mündlich erteilt worden. Von der T-GmbH seien mit
deren eigenem Personal oder manchmal vermischt mit dem Personal der Bw.
hauptsächlich Trockenbauarbeiten erbracht worden. Ein Bauabschnitt sei von
der Bw., ein anderer Bauabschnitt sei von der T-GmbH erbracht worden. Als
Geschäftsführer der Bw. habe M.E. die Leute der T-GmbH kontrolliert,
wo es nie Schwierigkeiten wegen deren Arbeitsbewilligungen gegeben habe. Auch
seien die von den Leuten der T-GmbH erbrachten Leistungen laufend von dieser
Gesellschaft kontrolliert worden. Nach Fertigstellung der Arbeiten seien von der
T-GmbH die Daten an die Bw. übermittelt worden, wo es teilweise zu
Korrekturen gekommen sei. Die Abrechnung der Leistungen sei in der Weise
erfolgt, dass die T-GmbH die Rechnungen an die Bw. übermittelte, die von
der Bw. kontrolliert worden seien. A.S. sei ins Büro der Bw. gekommen und
habe die Schecks übernommen. Die Kopien der Quittungen für das Jahr
1995 seien vorhanden.
Den
Ausführungen von M.E. in der von ihm mit 4. April 1997 unterfertigten
Niederschrift, dass die T-GmbH mit eigenen Leuten Trockenbauarbeiten erbracht
habe, schenkte die Betriebsprüfung mangels eines entsprechenden
Leistungsnachweises keinen Glauben. In der Folge wertete die
Betriebsprüfung die Rechnungen der T-GmbH als Aufwandsdeckungsrechnungen,
die auf Verlangen von M.E. ausgestellt worden seien und rechnete für die
Jahre 1994 und 1995 einen Betrag in Höhe von S 457.620,-- (1994) bzw.
S 722.692,-- (1995) als verdeckte Ausschüttung
außerbilanzmäßig hinzu.
Mit Berufung
vom 5. Feber 1998 hält die Bw. den Ausführungen der
Betriebsprüfung entgegen, dass die von A.S. getätigte
niederschriftliche Aussage vom 29. April 1997 einen Racheakt und eine reine
Schutzbehauptung darstelle. Weil offensichtlich die an die Bw. gelegten
Rechnungen bei der T-GmbH nicht ordnungsgemäß erfasst worden seien,
stelle diese Behauptung die steuerlich günstigere Variante für die
T-GmbH dar. Aus der Beilage 1 zur Berufung vom 5. Feber 1998 sei ersichtlich,
dass die Bw. beim Bauvorhaben betreffend die BH C. im Zeitraum 1995 und 1996
Bauarbeiten verrichtet und diese vereinbarungsgemäß und
mängelfrei durchgeführt habe. Für die von der Bw. im Auftrag der
T-GmbH verrichteten Leistungen sei seit 1. März 1996 noch ein
(Rest)Werklohn von S 195.875,80 offen. Mit Versäumungsurteil des
Handelsgerichtes Wien vom 25. Feber 1997 wurde die T-GmbH zur Zahlung des
offenen Restbetrages von S 195.875,80 samt 10% Zinsen binnen 14 Tagen bei
Exekution für schuldig befunden.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 verweist diese auf die
von A.S. mit 29. April 1997 unterfertigte Niederschrift, derzufolge A.S. einen
Betrag von 70% an M.E. rückerstattet habe. Im Übrigen habe die von der
Bw. gegen die T-GmbH erhobene Klage seinerzeit andere rechtliche Gründe als
Ursache gehabt: die Bw. habe an die T-GmbH verschiedene Bauleistungen erbracht,
welche diese vorläufig nicht bezahlt habe. Dadurch sei es zu einem Prozess
und in der Folge zu einem Vergleich (!) gekommen, worin sich beide Parteien auf
einen Zahlungsmodus geeinigt haben. Die Behauptung des Vorliegens von
Scheinrechnungen stelle für die T-GmbH sicherlich nicht die (steuerlich)
günstigere Variante für die T-GmbH dar. Die Rechnungen der T-GmbH
seien daher als Deckungsrechnungen zu werten, die gegen Entgelt bezogen worden
seien.
Die Berufung
wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als unbegründet
abgewiesen. Dabei wurde bloß begründend ausgeführt, dass die
vorgelegten Beweismittel das Finanzamt nicht von der Richtigkeit der
Berufungsausführungen überzeugen können.
Den
Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung hält die
Bw. mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 entgegen, dass kein Vergleich mit der
T-GmbH geschlossen worden sei. Die von A.S. getätigten Aussagen würden
daher einen reinen Racheakt darstellen. Es sei daher zu hinterfragen, wie auf
den vertragsgegenständlichen Baustellen mit Schwarzarbeitern gearbeitet
werden könne, wenn die Kunden der Bw. überwiegend Baufirmen seien,
welche die Baustellen laufend mit eigenem Personal überwachen.
1.1
Ergebnisse der abgabenbehördlichen Prüfung bei der
T-GmbH:
Im Zuge einer
bereits zuvor bei der T-GmbH stattgefundenen abgabenbehördlichen
Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 sowie einer Umsatzsteuernachschau
für den Zeitraum Jänner 1996 bis November 1996 wurden die an die Bw.
gelegten Ausgangsrechnungen im Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw.
S 1.592.427,60 (1995) mangels eines Leistungsnachweises ebenso als Schein-
bzw. Aufwandsdeckungsrechnungen qualifiziert, die gegen ein Honorar von 30%
(d.s. 20% USt zuzüglich 10% Vergütung) ausgestellt worden
seien.
Den
Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH wurde
die bereits angesprochene Niederschrift von A.S. vom 29. April 1997 zu Grunde
gelegt und der von M.E. unterfertigten Niederschrift vom 4. April 1997 geringere
Glaubwürdigkeit beigemessen.
Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH habe sich bei einer
Überprüfung der Scheckeinlösungen anhand der Scheckkopien
herausgestellt, dass es eindeutige Geldrückflüsse an M.E. in seiner
Funktion als Geschäftsführer der Bw. gegeben habe. Mangels jeglichen
Leistungsnachweises bzw. des Nachweises eines Leistungsflusses zwischen der
T-GmbH und der Bw. seien die von der T-GmbH an die Bw. gelegten Rechnungen als
Scheinrechnungen zu qualifizieren, die gegen ein Honorar von 30% ausgestellt
worden seien.
In der Folge
wurde die auf den Ausgangsrechnungen der T-GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer
gemäß
§ 11 Abs 14 UStG vorgeschrieben und eine
verdeckte Ausschüttung in dem nachstehendem Ausmaß
festgestellt:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
Nettobetrag
der Ausgangsrechnungen:
|
666.772,00
|
1.327.023,00
|
davon
20% MWSt:
|
133.354,40
|
265.404,60
|
davon
10% Vergütung:
|
66.677,00
|
132.702,00
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
200.031,40
|
398.107,00
In der
Berufung der T-GmbH vom 11. September 1997 gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994
und 1995 wird hinsichtlich der an die Bw. gelegten Rechnungen die fehlende
Leistungserbringung durch die T-GmbH nicht in Abrede gestellt und den
Feststellungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH lediglich entgegen
gehalten, dass der T-GmbH maximal eine Provision in Höhe von 10%
zugeflossen sei. Der bei der T-GmbH ebenfalls prüfenden
Betriebsprüfung sei bekannt gewesen, dass Belege existieren, die nicht von
der T-GmbH unterschrieben worden seien. Darüber hinaus sei auf Grund der
Rechnungslegung ersichtlich, dass die T-GmbH niemals diese Umsätze habe
erbringen können, da diese Umsätze niemals in den
Tätigkeitsbereich der T-GmbH gefallen seien. Darüber hinaus sei es der
T-GmbH nicht möglich gewesen, derartige Umsätze zu erzielen, da sie
niemals so viele Dienstnehmer beschäftigt habe. Die Feststellungen und
darauf gerichtete Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung bei der T-GmbH
würden daher zu einem denkunmöglichen Ergebnis führen. Nach
§ 184 BAO könnten der T-GmbH nur jene Geschäftsfälle
zugerechnet werden, die sich in ihrer Sphäre ereignet haben. Aus diesem
Grund könnten der T-GmbH nur Umsätze im Ausmaß des
tatsächlichen Zuflusses, das seien 10% des Rechnungsbetrages, zugerechnet
werden.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung der T-GmbH vom 2. Dezember
1997 verweist diese ebenso auf die Ausführungen in der von A.S.
unterfertigten Niederschrift vom 29. April 1997.
1.2
Ergebnisse des Finanzstrafverfahrens betreffend
A.S.:
Bei der mit 5.
September 1997 erfolgten Vernehmung von A.S. als Beschuldigter im Zuge eines
Finanzstrafverfahrens beim Landesgericht für Strafsachen sagt A.S. aus, er
sei von M.E. ersucht worden, an diesen Rechnungen
"zu stellen, damit dieser zu Schwarzgeld
kommen könne". Da A.S. von Y. entsprechende Rechnungen hätte
bekommen sollen, seien diese Rechnungen in der Buchhaltung der T-GmbH nur
"Durchlaufer" gewesen. Da aber A.S. "bezüglich der Bw. aber keine
Rechnungen von Y. erhalten habe", habe er wiederum an die Bw. nur Rechnungen
geschrieben, die er im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung dem
Finanzamt vorgelegt habe. Bei diesem Geschäft hätte A.S. keine
finanziellen Vorteile gehabt, sondern
"hätte dies als Gegengeschäft
für die laufende Geschäftsbeziehung mit der Bw. gemacht". A.S.
hätte seine Provision im Ausmaß von 10% sowie die Mehrwertsteuer in
Höhe von 20% an Y. weiterleiten müssen, wenn Y. die Rechnungen
gestellt hätte. Da er aber von Y. keine Rechnungen erhalten habe, habe er
sowohl die Provision (10%) als auch die Mehrwertsteuer (20%) erhalten. Zu den
von der Betriebsprüfung errechneten Beträgen im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH könne A.S. mangels
Unterlagen nichts sagen. Erst zu dem Zeitpunkt als Y. sich weigerte Rechnungen
zu legen, sei A.S. klar geworden, dass es die Firma des Y. nicht gegeben
habe.
Nach der
weiteren nach Abschluss des BP-Verfahrens bei der T-GmbH von A.S. unterfertigten
weiteren Niederschrift vom 29. September 1997 habe die T-GmbH seinerzeit
zwischen 6 und 8 Leute beschäftigt gehabt, die an Baustellen in C. für
die Firma LM. gearbeitet haben. A.S. habe sonst an keine Firmen Aufträge
vermittelt. Für die Bw. habe A.S. "reine Gefälligkeitsrechnungen
ausgestellt, die für M.E. gewesen seien". M.E. habe sich mit dem Geld
Objekte in Polen gekauft, A.S. habe die obligatorischen 10% an Provision
erhalten. Die Buchhalterin der Bw. habe M.E. "nur Geld gegeben", wenn er
Rechnungen gebracht habe. Deshalb habe M.E. von A.S. diese Rechnungen
benötigt. M.E. habe ihm erzählt, dass er mit der Buchhalterin der Bw.
eine Abmachung getroffen habe, dass "er nur ehrliche Geschäfte mache". Die
Buchhalterin der Bw. habe auch die Schecks ausgestellt. M.E. streite jetzt alles
ab, aber es sei offensichtlich, dass es Gefälligkeitsrechnungen seien. A.S.
habe die Rechnungen für "Gebäudereinigungen" ausgestellt, obwohl er
keine Reinigungsfirma habe und kein Personal dazu.
Den Aussagen
des A.S. anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter beim Landesgericht
für Strafsachen vom 5. September 1997 und in der Niederschrift vom 29.
September 1997 hält die Bw. mit Eingabe vom 17. Mai 2005 entgegen, dass die
Aussagen des A.S. widersprüchlich und unwahr seien. Es widerspreche den
Erfahrungen des täglichen Lebens, dass ein Unternehmer Rechnungen
ausstelle, nur um Rechnungen in gleicher Höhe, also ohne Vorteil zu
erhalten. Begründet werde dies ohne nähere Angaben mit dem lapidaren
Hinweis auf "Gegengeschäfte" für die laufende Geschäftsbeziehung.
Sei A.S. Auftraggeber der Bw. gewesen, seien es zumeist Teile von Aufträgen
gewesen, die A.S. bzw. die T-GmbH von LD. erhalten habe. Die T-GmbH habe die
Leistungen zu den gleichen Konditionen an die Bw. weitergegeben, wie sie diese
mit LD. bei der Ausschreibung festgelegt habe. Es stelle sich somit die Frage,
worin hier der Vorteil für A.S. bestanden habe und die Behauptung des A.S.
nur Scheinrechnungen zu legen, der Behörde als glaubwürdig
erscheine.
Mit Eingabe vom
17. Mai 2005 verweist die Bw. auf einen Fax-Vorhalt vom 18. April 2005, in dem
der Bw. mitgeteilt wurde, dass die T-GmbH - anders als im Falle der Bw. - bei
der Durchführung eines anderen Auftrages für die X-GmbH die
fakturierten Leistungen mit eigenen nicht gemeldeten Arbeitskräften
erbracht habe. Nach Auffassung der Bw. sollten diese Widersprüche die
Aussagen des A.S. in einem anderen Licht erscheinen lassen. Ebenso sei die
Behauptung falsch "die Buchhalterin habe M.E. nur Geld gegeben, wenn er
Rechnungen gebracht habe", da die Buchhalterin der Bw. keine Bankvollmacht habe.
Es gehöre jedoch sehr wohl zu den Aufgaben einer Buchhalterin, die Schecks
vorzubereiten, Rechnungen zu schreiben und das Mahnwesen zu betreiben. Auch sei
die Behauptung, A.S. habe die Rechnungen für Gebäudereinigung
ausgestellt, maßlos übertrieben. Aus der Beilage 2 sei ersichtlich,
dass lediglich drei von 29 Rechnungen die Reinigung von Gebäuden
betreffen.
Mit
Telefax-Sendung vom 17. Mai 2005 übermittelte die Bw. betreffend das
Projekt "Bezirkshauptmannschaft C." ein Leistungsverzeichnis der Fa. LD. an die
T-GmbH mit den entsprechenden Preisen sowie die Schlussrechnung der Bw. an die
T-GmbH vom 29. Feber 1996, Nr. 6512/96-033, im Nettobetrag von
S 1.368.700,21. Soweit diese Arbeiten von der Bw. ausgeführt wurden,
seien diese Arbeiten zum gleichen Preis an die T-GmbH weiterfakturiert worden.
Ein weiteres Leistungsverzeichnis mit den entsprechenden Preisen sowie die
Schlussrechnung vom 20. Juli 1995, Nr. 5581/95-033, im Betrag von
S 184.772,40 legte die Bw. mit Eingabe vom 19. Mai 2005 vor. Soweit die
Arbeiten von der Bw. ausgeführt worden seien, seien diese Arbeiten zum
gleichen Preis an die T-GmbH fakturiert worden.
Aus der
Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 3. Oktober 1997 ergibt sich, dass
sich der Beschuldigte A.S. im Tatsächlichen geständig verantwortete.
A.S. habe aber nicht erklären können, aus welchem Grund er weiterhin
Zahlungen an Y. geleistet habe, obwohl sich dieser nachhaltig weigerte,
Rechnungen auszustellen.
Den
Ausführungen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 3.
Oktober 1997 hält die Bw. mit Eingabe vom 17. Mai 2005 entgegen, schon die
Behauptung, angeblich Zahlungen an fremde Firmen ohne Rechnung geleistet zu
haben, sei kurios, sodass die Nichtigerklärung die logische Folge
sei.
Nach der
Eingabe der Bw. vom 22. Oktober 1997 seien die zu Gunsten der T-GmbH
ausgestellten Schecks durch das Personal der Bw., M.E. oder Frau W., behoben
worden, da A.S. das Bargeld noch am gleichen Tag benötigt habe, er jedoch
erst nach Kassaschluss der Bank die Möglichkeit gehabt habe, zur Bw. zu
kommen. Der Gesamtbetrag sei sodann Herrn A.S. in bar ausgefolgt worden. A.S.
habe durch seine Unterschrift den Empfang des gesamten Rechnungsbetrages
bestätigt.
Bei der mit 23.
Jänner 1998 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht für
Strafsachen Wien bekannte sich A.S. schuldig im Sinne der Anklage. Hinsichtlich
der an die Bw. gelegten Rechnungen seien von A.S. Scheinrechnungen gelegt
worden. Die Bw. habe ihm geholfen, "weil er Schwierigkeiten gehabt hätte"
und "als Gegenleistung habe M.E.)
gemeint, er würde Rechnungen brauchen, weil er Schwarzgeld benötige".
Dieses Geld habe A.S. dann zum Teil zurück überwiesen und die
Provision einbehalten. Die für diese Rechnungen der Bw. erhaltenen Schecks
habe A.S. eingelöst und davon wieder 70% an M.E. rückerstattet bzw.
dieser habe die Schecks gleich selbst eingelöst.
Dem Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen vom xx.xxxx.19xx wurde in der Folge der
Sachverhalt zu Grunde gelegt, dass A.S. in den Jahren 1994 und 1995 an die Bw.
Scheinrechnungen im Bruttobetrag von S 800.126,88 bzw. S 1.592.427,60
legte, denen jedoch keine Leistungen zu Grunde lagen.
Mit Eingabe vom
17. Mai 2005 hält die Bw. den Aussagen von A.S. bei der 23. Jänner
1998 anberaumten Hauptverhandlung entgegen, dass die "schwammige Rechtfertigung"
von A.S. "die Bw. habe ihm seinerzeit geholfen ..." offensichtlich nicht
näher hinterfragt worden sei. Diese Rechtfertigung von A.S. sei daher
keineswegs geeignet, seine widersprüchlichen Aussagen als glaubwürdig
erscheinen zu lassen.
1.3
Ergebnisse einer Lohnsteuerprüfung sowie Festsetzung von
Lohnabgaben:
Ausgehend von einer Verkürzung von Lohnabgaben infolge
der von der Betriebsprüfung vermuteten Beschäftigung von
Schwarzarbeitern durch die Bw. wurde diese mit Bescheiden vom 17. Feber 1998 zur
Haftung für Lohnsteuer und der Lohnabgaben wie Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
herangezogen. Dabei wurde eine Nachversteuerung mit einem
Durchschnittssteuersatz von 25% wie folgt vorgenommen:
|
Zeitraum:
|
LSt:
|
DB:
|
DZ:
|
Jahr
1994:
|
77.869,00
|
14.016,00
|
1.246,00
|
Jahr
1995:
|
318.614,00
|
57.351,00
|
6.755,00
|
SUMME:
|
396.483,00
|
71.367,00
|
8.001,00
Der Bescheid
betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 und für den
Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1996, wurde mit Berufung vom 23. Feber
1998 angefochten. Die Berufung gegen den vorstehenden Bescheid wurde mit
Berufungsentscheidung vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, als
unbegründet abgewiesen.
In der beim
Verwaltungsgerichtshof gegen die Berufungsentscheidung vom 22. November 1999,
GZ. RV/410-16/13/99, erhobenen Beschwerde wird von der Bw. ausgeführt, es
widerspreche wegen des damit verbundenen hohen Risikos der allgemeinen
Lebenserfahrung, dass jemand einen anderen wegen erheblich geringerer
Beträge gerichtlich in Anspruch nehme, von dem er zuvor gegen Entgelt
Scheinrechnungen über weitaus höhere Beträge bezogen habe!
Ebensowenig sei es der Fall, dass "Geldrückflüsse" an die T-GmbH
stattgefunden hätten. Im Übrigen habe die Bw. selbst dem Finanzamt die
bezughabenden Schecks vorgelegt. Es wäre daher lebensfremd, anzunehmen, dem
Finanzamt Beweise für die behaupteten Geldrückflüsse in die Hand
zu geben, wenn die Bw. nicht davon überzeugt gewesen wäre, dass es
keine Geldrückflüsse gegeben habe. Der belangten Behörde sei auch
bekannt, dass in einer Vielzahl von Fällen die seitens der T-GmbH gelegten
Rechnungen bei dieser buchhalterisch nicht erfasst worden seien. Folglich
müsse es sich bei der Behauptung des A.S., dass es sich bei den
inkriminierten Rechnungen um bloße Scheinrechnungen handle,
offensichtlich und
erkennbar um Schutzbehauptungen
handeln, als er mit dem Verdacht konfrontiert worden sei, in einer Vielzahl von
Fällen steuerlich unredlich gehandelt zu haben. In diesem Zusammenhang sei
weiters bedeutsam, dass die illegale Beschäftigung von ausländischen
Dienstnehmern nach den Bestimmungen des AuslBG streng bestraft werde. Aus diesem
Grund sei davon auszugehen, dass A.S. mit seinen Angaben einen
diesbezüglichen Verdacht von sich auf andere abgewälzt habe.
Im Übrigen
sei die Feststellung der belangten Behörde, die strittigen Werkleistungen
seien von eigenen Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden, nicht durch die
Verfahrensergebnisse gedeckt. In der Baubranche würden sehr häufig
Leiharbeiter beschäftigt. Weiters entspreche die von der belangten
Behörde vorgenommene Schätzung in keiner Weise den
diesbezüglichen Vorschriften. Das Schätzungsergebnis der belangten
Behörde stehe nicht im Einklang mit der Lebenserfahrung, da der
durchschnittliche Lohnaufwand in der Baubranche wesentlich über 50% der
Nettorechnungssummen liege.
Die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99,
wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, Zl.
2000/13/0039, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründend
wurde in dem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt, bei der
gegenständlichen Sachverhaltskonstellation könne keinem der
Beteiligten zugebilligt werden, frei von eigenen Interessen zu sein, wenn zum
maßgeblichen Sachverhalt widersprüchliche Aussagen vorliegen. Im
vorliegenden Fall komme der Erweisbarkeit des
Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht
zu, gehe es doch darum, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer
über jene Gelder verfügt habe.
In dem mit A.S.
am 4. November 2004 geführten Telefonat nimmt dieser zu der mit 22. Oktober
2004 durchgeführten schriftlichen Zeugenbefragung gemäß
§
173 Abs 1 BAO wie folgt Stellung: Bei den an die Bw. gelegten
Ausgangsrechnungen der T-GmbH handle es sich um "echte Scheinrechnungen" im
Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw. S 1.592.427,70 (1995),
für die er vom Landesgericht für Strafsachen finanzstrafrechtlich
verurteilt worden sei. Da diese ganze Angelegenheit ca. 10 Jahre her sei, sei
diese Sache für ihn "vom Tisch", weswegen er heute "wertfrei" über die
ganze Angelegenheit sprechen könne. Seinerzeit habe er - entgegen den
Ausführungen des vorstehend bezeichneten Urteiles vom xx.xxxx.19xx - aber
nur 10% des Rechnungsbetrages für das Ausstellen von Scheinrechnungen
erhalten. In dem berufungsgegenständlichen Zeitraum habe die T-GmbH
zwischen zwei Angestellte und fünf Arbeiter beschäftigt gehabt.
Im Gefolge der
Aufhebung der vorstehenden Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion vom
22. November 1999 durch das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 3. August 2004,
Zl. 2000/13/0039, wurden vom unabhängigen Finanzsenat mit Bescheid vom 11.
Juli 2005, Zl. RV/1384-W/04, die Bescheide vom 17. Feber 1998 des Finanzamtes
für Körperschaften betreffend Haftung für Lohnsteuer und
Festsetzung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen samt Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.
Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 gemäß
§ 289
Abs 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde
erster Instanz aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, die nicht
näher begründete Annahme des Finanzamtes, die Bw. habe sich zur
Durchführung der Bauarbeiten Schwarzarbeiter bedient, stelle einen
Begründungsmangel dar, der seine Ursache in einem mangelhaften
Ermittlungsverfahren habe.
1.4 weitere
Erhebungen iZm unbefugter Gewerbsausübung durch die Bw.:
Im Zuge von
Erhebungen durch die Berufsdetektive D. wurde in der Anzeige vom 23. September
1994 festgehalten, dass am 15. September 1994 zwischen 11:00 und 11:45 Uhr an
der Baustelle in 3xxx MB., I-Straße 8x, drei Arbeitnehmer in Zusammenhang
mit der Errichtung eines Appartementhauses auftrags der Bw. mittels einer
Putzmaschine Gipsinnenputz hergestellt haben.
Diese
Leistungen stehen in Zusammenhang mit der mit Rechnung vom 20. Oktober 1994,
Re-Nr. 37/94, von der T2-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen über die
Erbringung von Verputzarbeiten im Nettobetrag von S 72.936,80. Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfungen für die Jahre 1994 und 1995 bei der
Bw. und der T-GmbH wurde diese Eingangsrechnung jeweils als Scheinrechnung
qualifiziert. Nach Auskunft des auf der Baustelle angetroffenen Bauleiters der
Firma "M-GmbH" handle es sich um drei ausländische Staatsbürger, die
seit 1 Woche auf der Baustelle beschäftigt gewesen seien. Von Seiten des
Generalunternehmers, der Firma "M-GmbH" sei die Bw. als Subunternehmerin mit
Innenverputzarbeiten beauftragt worden. An dieser Baustelle sollten 2.000
m2 verputzt werden,
die Arbeiten hiefür seien erst zu 40% fertig gestellt. In diesem
Zusammenhang wird weiters festgehalten, dass die Bw. lediglich über eine
Gewerbeberechtigung zum Aufstellen und Montieren von mobilen Trennwänden
sowie eine Gewerbeberechtigung für die Denkmal-, Fassaden- und
Gebäudereinigung verfüge.
Aufgrund der
vorstehenden Erhebungen der Berufsdetektive D. erstattete die Wirtschaftskammer
Niederösterreich mit 6. Juni 1995 unter der GZ. G/I-1/95 gegen den
Geschäftsführer M.E. Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft
Wien-Umgebung wegen des Verdachtes der unbefugten Ausübung des
Baumeistergewerbes durch die Bw..
In Zusammenhang
mit der von der Wirtschaftskammer Niederösterreich mit 6. Juni 1995 unter
der GZ. G/I-1/95 erstatteten Anzeige wurden dem Magistratischen Bezirksamt
für den 4./5. Bezirk von der Bezirkshauptmannschaft C. zwei Anzeigen wegen
unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes übermittelt und zu den
Zlen. MBA 4/5 - S7xxx/19xx und MBA 4/5 - S9xx/19xx protokolliert. Zur Zl. MBA
4/5 - S7xxx/19xx wurde das Strafverfahren gegen M.E., am 7. August 1995
eingestellt, zur Zl. MBA 4/5 - S9xx/19xx wurde gegen M.E. mit 1. Oktober 1996
wegen unbefugter Ausübung des Baumeistergewerbes eine Strafe in Höhe
von S 3.000,-- verhängt.
Der Anzeige der
Berufsdetektive "D." vom 23. September 1994 wird mit Eingabe vom 20. April 2005
entgegen gehalten, dass die Unterstellung, auf der Baustelle in 3xxx MB.,
I-Straße 8x, seien auftrags der Bw. tätige ausländische
Staatsbürger tätig gewesen, völlig unzutreffend sei. Die Bw. sei
zwar auf der Baustelle in 3xxx MB., I-Straße 8x, tätig gewesen, habe
sich jedoch in den Monaten August und September 1994 der T-GmbH als
Subunternehmerin bedient. Folglich sei keineswegs geklärt, in wessen
Auftrag die drei Arbeiter tätig gewesen seien. Es handle sich lt.
persönlicher Vorsprache von Mag.M. daher um die nicht bewiesene Behauptung,
dass diese drei Arbeiter für die Bw. tätig gewesen sei. Nach der
Auskunft von M.E. sei es in diesem Zusammenhang weder zu einer Strafe, noch zu
einem Verfahren gekommen.
1.5
weiteres Verfahren betr. Eingangsrechnungen der
T-GmbH:
Bei
der mit 14. Dezember 2004 erfolgten Vorsprache bringt Mag.M. vor, im Hinblick
auf das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom xx.xxxx.19xx
wäre zu klären, ob A.S. das Argument "Scheinrechnungen" zur
nachträglichen Rechtfertigung dafür vorbrachte, da keine
entsprechenden Umsätze erklärt wurden, oder ob keine Umsätze
erklärt wurden, da diese Rechnungen mangels einer zugrunde liegenden
Leistung von vornherein "echte" Scheinrechnungen dargestellt haben. Die Bw. sei
selbst "Sub-Unternehmerin" größerer Baufirmen wie Fa. N., Fa. E. etc.
gewesen, die ihrerseits wiederum Subaufträge an Firmen wie die T-GmbH,
H-GmbH und C-KEG vergeben habe. An Subunternehmer habe die Bw. ihrerseits 90%
ihres Honorares weitergegeben.
Des Weiteren
sei zu beachten, dass insbesondere Ausländer mit langem Familiennamen mit
dem Schreiben ihres Familiennamens nicht zurecht kommen und als "halbe
Analphabeten" anzusehen seien. Auf den ausgestellten Rechnungen werde daher
oftmals nur paraffiert, weswegen man die Paraphen überprüfen
müsste. Dass bei Ausländern Unterschriften abweichen, sei normal und
besage gar nichts. So würden auch die Unterschriften von M.E. am
Unterschriftprobenblatt und auf seinem Personalausweis dermaßen abweichen,
dass man glauben könnte, er hätte seine eigene Unterschrift
"gefälscht". Die auf den Rechnungen ausgewiesenen Firmen seien aber die
tatsächlichen Zahlungsempfänger gewesen.
Nach der
Eingabe vom 13. Dezember 2004 sei im vorliegenden Fall aus der Klage die
emotionale Komponente ersichtlich. Die Bw. wolle vorerst weder das Urteil
selbst, noch dessen Zustandekommen kommentieren. Auffallend für die Bw. sei
jedoch der Widerspruch zwischen 10% und 30% Provision. Dass es einen
Zahlungsfluss zwischen der Bw. und der T-GmbH gegeben habe, werde nicht
bestritten, da die T-GmbH sowohl Kunde, als auch Lieferant gewesen sei. Die von
der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen würden
größtenteils in deren Tätigkeitsbereich fallen. Die T-GmbH habe
sich jederzeit von Sub-Unternehmern bedienen können, was natürlich das
fachliche, als auch das mengenmäßige Problem in Bezug auf die Zahl
der Mitarbeiter bei der T-GmbH lösen würde. Die Anzahl der unter der
Aufsicht von der T-GmbH stehenden Mitarbeiter würde sich je nach deren
Bedarf richten.
Nach den
Ausführungen von Mag.M. bei der persönlichen Vorsprache vom 21. April
2005 sei die Firma LD. als Generalunternehmerin aufgetreten, die an die T-GmbH
Subaufträge erteilt habe. In diesen Fällen sei die Bw. als weitere
Subunternehmerin der T-GmbH zur Ausführung der Aufträge der Firma LD.
beauftragt worden.
In den
Fällen wo die Bw. als Subunternehmerin der M-GmbH tätig geworden sei,
würden als Arbeitsnachweise
bloß die Arbeitsnachweise der Bw. an die M-GmbH existieren. Für den
Fall, dass die Bw. als Subunternehmerin der M-GmbH weitere Subaufträge an
die T-GmbH vergeben habe, sei die T-GmbH als Subunternehmerin der Bw. bloß
gefragt worden, ob sie gegen einen bestimmten Preisabschlag eine bestimmte
Leistung erbringen könne. Unterlagen (der T-GmbH) hiefür gebe es
nicht. Dies sei nach der Auskunft des steuerlichen Vertreters, Mag.M., die
Begründung dafür, warum hinsichtlich der von der T-GmbH fakturierten
Leistungen keine weiteren Unterlagen wie Pläne, Planskizzen etc. existieren
würden.
Mit Eingabe vom
21. April 2005 wurden die nachstehend bezeichneten Auftragsschreiben und Anbote
in Kopie vorgelegt, denen - so teilweise vorhanden - nur die an die Auftraggeber
der Bw. gerichteten Kalkulationsgrundlagen beiliegen:
|
Datum:
|
Auftraggeber:
|
Anschreiben:
|
Leistung:
|
Bauprojekt:
|
16.08.1994
|
M-GmbH
|
Auftragsschreiben
|
Verputzarbeiten
|
MB.,
I-Straße8x
|
16.01.1995
|
M-GmbH
|
Auftragsschreiben
|
Grobreinigung
|
1XXX,
O-Straße 23
|
09.05.1995
|
B-GmbH
|
Auftragsschreiben
|
Vorsatzschalen
|
HT-Straße
75
|
14.03.1995
|
B-GmbH
|
Anbot
der Bw.
|
Trockenbauarbeiten
|
GF.,
H. 1,13-16 und 33
|
07.12.1994
|
B-GmbH
|
Auftragsschreiben
|
Trockenausbau
|
Q.
|
25.04.1995
|
B-GmbH
|
Anbot
der Bw.
|
Montage
|
1190,
Ordination
|
10.05.1995
|
F.
KG
|
Auftragsschreiben
|
Gipsmaschinenputz
|
1zzz,
L.
Nach der
Eingabe vom 31. Oktober 2005 sei für die Bw. nicht nachvollziehbar, aus
welchem Grund in dem gegen A.S. eingeleiteten Finanzstrafverfahren M.E. nicht
einvernommen und seitens des Landesgerichtes für Strafsachen auf eine
Konfrontation verzichtet worden sei. Dieser Umstand lasse eine "vermeintliche
Bindung" an ein rechtskräftiges
Strafurteil im Falle der Verurteilung
bindende Wirkung hinsichtlich der
tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, in einem
äußerst dubiosen Lichte erscheinen. Im Geschäftsleben sei es
weiters üblich, dass die Schecks vom Aussteller selbst eingelöst und
die Rechnungen bar bezahlt werden. Im Übrigen sollten die
Schutzbehauptungen eines rechtskräftig Verurteilten sowie ein auf einem
mangelhaften Verfahren basierenden Finanzstrafurteil nicht zwingend den Schluss
zulassen, dass die Eingangsrechnungen der T-GmbH als Scheinrechnungen anzusehen
seien, denen nicht die fakturierten Leistungen zu Grunde liegen. Dies halte
einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht stand.
2. Eingangsrechnungen
der G-GmbH:
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung wurde hinsichtlich der Eingangsrechnungen
der G-GmbH (im Folgenden mit H-GmbH bezeichnet) in Tz 15 des BP-Berichtes
festgestellt, dass ab August 1995 an der Anschrift in 1XXX Wien, L-Gasse 5xx die
Firma sowie deren Geschäftsführer S.G. nicht mehr erreichbar gewesen
seien. Ab 30. September 1995 seien bei der Krankenkassa keine Dienstnehmer mehr
gemeldet gewesen seien, die eine Leistung an die Bw. hätten erbringen
können. Des Weiteren sei die auf den Zahlungsbestätigungen enthaltene
angebliche Unterschrift des S.G. völlig verschiedlich zu der
Musterunterschrift bei Gründung der H-GmbH. Kein einziger der zehn
vorgelegten Scheckeinlösungen weise die Unterschrift von S.G. auf. Eine
Aufmasskontrolle zwischen beiden Firmen habe von der Bw. nicht vorgelegt werden
können.
Hinsichtlich
der von der H-GmbH ausgestellten Eingangsrechnungen ergebe sich nach Tz 20b des
BP-Berichtes die logische Konsequenz, dass die in den Eingangsrechnungen
angeführten Leistungen ebenso mit nicht angemeldeten Arbeitern der Bw.
erbracht worden seien. Somit komme es auch hier zu einer Aberkennung der
Abzugsfähigkeit der Nettoaufwendungen sowie zu einem geschätzten
Lohneinsatz im Ausmaß von 50%. Der verbleibende Rest werde wie folgt als
Basis für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen:
|
H-GmbH:
|
1995
|
1996
|
Nettoaufwand:
|
1.242.930,35
|
97.423,00
|
abzüglich
50% Lohneinsatz:
|
-
621.465,18
|
-48.711,50
|
Nettoaufwand:
|
621.465,18
|
48.711,50
|
nicht
anerkannte Vorsteuer.
|
248.586,07
|
19.484,60
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
870.051,25
|
68.196,10
|
abzüglich
Auflösung Verbindlichkeit:
|
-
171.908,00
|
|
Zwischensumme:
|
698.143,25
|
68.196,10
|
28,205%
KESt:
|
196.911,30
|
19.234,71
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
895.054,55
|
87.430,81
In
Zusammenhang mit den in den Jahren 1995 und 1996 von der H-GmbH gelegten
Eingangsrechnungen würden weiters die zusammenhängenden Vorsteuern in
Höhe von S 248.586,07 (1995) bzw. S 19.484,60 (1996) nicht
abgezogen werden können.
Von der H-GmbH
seien im Zeitraum Dezember 1995 bis März 1996 die nachstehenden Rechnungen
an die Bw. gelegt worden:
|
Datum:
|
Re.-Nummer:
|
Netto:
|
Gegenstand
:
|
Zeitraum:
|
brutto:
|
01.12.1995
|
28/95
|
244.650,00
|
V-Gasse
|
10-11/1995
|
293.580,00
|
01.12.1995
|
29/95
|
167.131,30
|
B-Gebäude
|
10-11/1995
|
200.557,56
|
05.12.1995
|
31/95
|
69.629,50
|
Post-W-Straße
|
10-11/1995
|
83.555,40
|
11.12.1995
|
33/95
|
20.000,00
|
NZ.,
L-Straße
|
11/1995
|
24.000,00
|
28.12.1995
|
38/95
|
352.097,00
|
C.
|
10-12/1995
|
422.516,40
|
28.12.1995
|
39/95
|
389.422,55
|
1zzz,
S-Straße.
|
10-11/1995
|
467.307,06
|
|
SUMME:
|
1.242.930,35
|
|
SUMME:
|
1.491.516,42
|
Datum:
|
Re.-Nummer:
|
netto:
|
Gegenstand
:
|
Zeitraum:
|
brutto:
|
04.03.1996
|
7/96
|
7.500,00
|
H-Gasse
|
2/1996
|
9.000,00
|
11.03.1996
|
9/96
|
44.380,00
|
V-Straße2x
|
2-3/1996
|
53.256,00
|
29.03.1996
|
12/96
|
45.543,00
|
L.
|
3/1996
|
54.651,60
|
|
SUMME:
|
97.423,00
|
|
SUMME:
|
116.907,60
Die
nachstehend bezeichneten Schecks weisen bei deren Einlösung jeweils eine
Unterschrift auf, die von der Unterschrift des S.G. im Unterschriftsprobenblatt
seines Steueraktes völlig abweicht:
|
Datum:
|
Betrag:
|
eingelöst
von:
|
28.12.1995
|
164.137,56
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
18.07.1996
|
100.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
01.08.1996
|
35.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
11.04.1996
|
86.307,06
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
26.06.1996
|
80.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
19.03.1996
|
135.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
02.04.1996
|
162.516,40
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
13.02.1996
|
180.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
22.01.1996
|
83.555,40
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
01.02.1996
|
80.000,00
|
von
S.G. abw. Unterschrift
|
SUMME:
|
1.106.516,42
|
Von der Bw.
seien die von der Betriebsprüfung angeforderten jeweils gegenseitig
abgezeichneten Aufmasskontrollen nicht vorgelegt worden. Hinsichtlich der von
der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen seien bloß die nachstehenden
Auftragsprotokolle vorhanden:
|
Datum:
|
Auftrags-summe:
|
Gewerk:
|
Bauvorhaben:
|
Termin:
|
29.02.1996
|
35.000,00
|
Maschinenputz
|
1180,
V-Straße
|
LW
10
|
13.02.1996
|
7.500,00
|
Spachteln
einer GK-Decke
|
H-Gasse
|
LW
8
|
13.02.1995
|
45.000,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1zzz,
L.
|
LW
9
|
15.09.1995
|
60.000,00
|
Trockenbauarbeiten
|
1150,
W-Straße
|
LW
40
|
23.10.1995
|
400.000,00
|
Maschinenputz
|
1zzz,
S-Straße.
|
LW
45
|
23.10.1995
|
500.000,00
|
Trockenbauarbeiten
|
C.
|
LW
44
|
23.10.1995
|
20.000,00
|
Montage
von GK-Wänden
|
NZ.,
L-Straße
|
LW
45
|
30.10.1995
|
240.000,00
|
Montagearbeiten
|
V-Gasse
|
LW
45
|
SUMME:
|
1.307.500,00
|
|
|
Die
vorstehenden Auftragsprotokolle haben das gleiche optische Erscheinungsbild
(Layout) wie die namens der T-GmbH unterzeichneten Auftragsprotokolle, doch sind
den Auftragsprotokollen der H-GmbH auf deren Rückseite nicht einmal die
Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen entnehmbar. Diese Auftragsprotokolle
weisen zwei Unterschriften auf, wobei die eine Unterschrift M.E. zugeordnet
werden könne, während die andere, namens der H-GmbH geleistete
Unterschrift jeweils von der im Steuerakt des S.G. aufscheinenden Unterschrift
erheblich abweicht.
Da die in den
Eingangsrechnungen der H-GmbH angeführten Leistungen ebenso mit nicht
angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien, rechnete die
Betriebsprüfung für die Jahre 1995 und 1996 einen Betrag in Höhe
von S 895.054,55 (1995) bzw. S 87.430.81 (1996) als verdeckte
Ausschüttung außerbilanzmäßig hinzu.
Die H-GmbH
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1995 gegründet und mit 17. Juni
1995 in das Firmenbuch eingetragen. Die H-GmbH verfügt über eine
Gewerbeberechtigung zur Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen (zB
für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen etc.) durch einfaches Zusammenstecken
oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiedereinsetzung in den vorigen Standentschuldbare FehlleistungVersäumung VorlageantragsfristScheinrechnungVorsteuerabzugMehrgewinneverdeckte AusschüttungBindungswirkung Strafurteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-W/02
- Stammnummer
- 21400
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF