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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0359-W/02

Verdeckte Ausschüttung iZm Scheinrechnungen

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/02vom 20.03.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Dieses Gewerbe hat die H-GmbH mit 20. Juni 1995 angemeldet. Nach den Ausführungen der Bw. sei zwischen der Bw. und der H-GmbH (als Auftragnehmerin) im Oktober 1995 der nachstehende (undatierte) Nachunternehmervertrag des folgenden Inhaltes abgeschlossen worden: 1. Der Auftragnehmer übernimmt die komplette Montage von Innenausbauarbeiten. 2. Arbeiten, welche in unserem Auftrag nicht enthalten sind, sich jedoch während der Bauausführung ergeben, müssen vor Ausführung durch uns schriftlich in Auftrag gegeben werden. .... 5. Vor Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Vorarbeit zu überprüfen und Mängel der selben sofort dem Auftraggeber anzuzeigen. Beginnt der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten, ohne Anzeige, gilt die Vorarbeit als ordnungsgemäß abgenommen. 6. Der Auftragnehmer muss zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ausgebildete Fachkräfte einsetzen. Montagearbeiten, die bereits während der Ausführung zur Beanstandung Anlass geben, hat der Auftragnehmer sofort kostenlos zu beseitigen und neu durchzuführen. Bei nicht fachgerechter Leistung kann der Auftrag fristlos gekündigt werden. 7. Abgenommen ist das Werk des Auftragnehmers erst bei der endgültigen Abnahme des Werkes und der Arbeiten durch den Bauherrn gegenüber dem Auftraggeber. Schlusszahlungen erfolgen nur für endgültig abgenommene Arbeiten durch den Bauherrn. Abschlagszahlungen werden aufgrund vorgelegter und geprüfter Massenaufstellungen zu ca. 90% angewiesen. .... 9. Der vereinbarte Montagetermin und das vereinbarte Montageende sind unbedingt einzuhalten. Werden die vereinbarten Termine voraussehbar vom Auftragnehmer nicht eingehalten, hat der Auftraggeber das Recht, eigene Monteure einzusetzen und die Kosten dem Auftragnehmer zu dem üblichen Montagestundensatz in Rechnung zu stellen. 10. Sollten in Sonderfällen Regiestunden anfallen, so sind diese täglich vorzulegen und vom Obermonteur des Auftraggebers täglich zu unterschreiben. .... 14. Der Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass er im Besitz der Gewerbeberechtigung ist, eine Haftpflichtversicherung in Höhe von S 5,000.000,-- für Sachschäden abgeschlossen hat und seinen Verpflichtungen gegenüber GKK und Finanzamt nachkommt. .... 20. Der Auftragnehmer versichert, dass er der Regelbesteuerung (MWSt) unterliegt. .... 22. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Fertigstellung der Arbeiten, binnen 30 Tagen sämtliche Aufmaße dem Auftraggeber vorzulegen und nach Prüfung der Aufmaße eine Rechnung zu stellen. Für die Jahre 1995 und 1996 hat die H-GmbH keine Abgabenerklärungen eingereicht. Mit 10. Juni 1996 wurde die Gewerbeberechtigung der H-GmbH zurückgelegt und deren Gewerbeberechtigung im Gewerberegister gelöscht. Mit Berufung vom 5. Feber 1998 hält die Bw. den Feststellungen der Betriebsprüfung entgegen, dass seitens der Bw. alle Vorkehrungen getroffen worden seien, um die Ordnungsmäßigkeit der H-GmbH zu dokumentieren. Der Umstand, dass S.G. an der angegebenen Adresse oft nicht erreichbar gewesen sei, sei durch die vielen Baustellenbesichtigungen erklärbar. Aus diesem Grund sei der Bw. von S.G. eine Handynummer angeführt worden. Auch die Tatsache, dass seitens der H-GmbH keine Dienstnehmer angemeldet worden seien, besage noch nichts, da in dieser Branche sehr häufig Leiharbeiter beschäftigt würden. Des Weiteren würden die von der Bw. vorgelegten Vorlagen stets dieselbe Unterschrift aufweisen. Es werde daher der Firmenbuchauszug der H-GmbH sowie deren Gewerbeschein in Kopie vorgelegt. Aus den vorliegenden Anmeldungsbestätigungen von D.G. und B.Z. bei der Wiener Gebietskrankenkasse ergebe sich, dass diese ab 26. Juni 1995 bei der H-GmbH als Helfer beschäftigt gewesen seien. Nach der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 seien die schon während des Prüfungsverfahrens verlangten Grundaufzeichnungen wie Aufmassabrechnungen, Aufmasskontrollen und Stundenlisten als Nachweis für eine Leistungserbringung weder im Betriebsprüfungsverfahren, noch mit Berufung vom 5. Feber 1998 beigebracht worden. Außer den bereits erwähnten Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbeschein, den Krankenkassenanmeldungen von 2 (!) Arbeitern und etlichen Auftragsprotokollen sei von der H-GmbH kein Leistungsnachweis vorgelegt worden. Von der Betriebsprüfung seien auch die angeblichen Zahlungen mittels Schecks anhand deren Einlösung überprüft worden. Dabei habe die Betriebsprüfung festgestellt, dass sich die Unterschrift von M.E. auf etlichen Schecks befinde bzw. die anderen Unterschriften nicht ident mit denen der Geschäftsführer seien. Nach Auffassung der Betriebsprüfung habe es daher eindeutige Geldrückflüsse an den Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben. Folglich seien die Rechnungen der H-GmbH als Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. Mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 verweist die Bw. auf den Umstand, dass die Auftraggeber der Bw. namhafte Baufirmen wie Fa. G., Fa. F., Fa. O. gewesen seien, welche die Baustellen mit eigenen Leuten überwachen. Im Übrigen haben gegenüber der H-GmbH eine offene Verbindlichkeit in Höhe von S 171.907,60 bestanden. Hätte M.E. Schwarzgeld machen wollen, wäre es seitens der Bw. ein Leichtes gewesen, diesen Betrag mittels Scheck abzuheben und die Verbindlichkeit auszubuchen. Mit Eingabe vom 7. August 1998 legte die Bw. die an ihre Auftraggeber gerichteten Ausgangsrechnungen mitsamt der teilweise vorhandenen Kalkulationsgrundlagen vor. Die an die Auftraggeber der Bw. gerichteten Ausgangsrechnungen stehen mit den nachfolgenden Eingangsrechnungen der H-GmbH in Zusammenhang: | Datum-AR: | Auftraggeber der Bw.: | Projekt: | AR an Auftraggeber: | Datum- ER: | ER von G-GmbH: | 01.04.1996 | F. KG | L. | 63.449,47 | 29.03.1996 | 45.543,00 | 01.04.1996 | P. | L. | 22.100,00 | | | 01.04.1996 | O. & Co | V-Straße2x | 90.117,00 | 11.03.1996 | 44.380,00 | 01.04.1996 | G. Bau GmbH | G-Gasse 3 | 13.258,00 | 04.03.1996 | 7.500,00 | 14.12.1995 | F. KG | L. bzw. S-Straße. | 768.671,86 | 28.12.1995 | 389.422,55 | 01.12.1995 | G. Bau GmbH | F-Straße 51 | 22.566,94 | 11.12.1995 | 20.000,00 | 09.11.1995 | G. Bau GmbH | PA W-Straße | 100.220,00 | 05.12.1995 | 69.629,50 | 29.02.1996 | T-GmbH | BH C. | 1.359.404,85 | 28.12.1995 | 352.097,00 | | | BH C. | | 01.12.1995 | 167.131,30 | 07.11.1995 | R. | V-Gasse | 28.771,32 | 01.12.1995 | 244.650,00 | 23.11.1995 | R. | V-Gasse | 133.529,00 | | | 17.10.1995 | R. | V-Gasse | 78.180,00 | | | 24.10.1995 | R. | V-Gasse | 94.845,33 | | Hinsichtlich der Ausgangsrechnungen betreffend die Bauprojekte "L." und "F-Straße 51" im Betrag von S 63.449,47 bzw. S 22.566,94 wurden nicht einmal die für den Auftraggeber der Bw. bestimmten Beilagen wie Pläne, Planskizzen, Aufmasskontrollen etc. vorgelegt. Den übrigen von der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen im Nettobetrag von S 44.380,--, S 7.500,-- und S 69.629,50 liegen bloß die für die Auftraggeber der Bw., Baufirmen zB Fa. O. & Co, Fa. G. Bau GmbH etc. bestimmten Pläne, Planskizzen, Aufmasskontrollen etc. bei. Bei den von der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen in Höhe von S 389.422,55 betrifft die dazugehörige Ausgangsrechnung der Fa. F. das Projekt "L.", während in der Eingangsrechnung der H-GmbH im Betrag von S 389.422,55 das Projekt "S-Straße." bezeichnet ist. Der Eingangsrechnung der H-GmbH vom 1. Dezember 1995 im Nettobetrag von S 244.650,-- wurden bloß "Arbeitsbestätigungen" beigelegt, die an die Fa. "R." gerichtet bzw. adressiert sind. Für die von der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen wurden keine Unterlagen wie von der H-GmbH gezeichnete Pläne, Planskizzen, Aufmasskontrollen (s. Punkt 22 des Nachunternehmervertrages) etc. vorgelegt. In der mit 20. Feber 2000 gegen die Berufungsentscheidung vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, erhobenen VwGH-Beschwerde stellt die Bw. in Abrede, es sei objektiv unrichtig, dass die Bw. über die beiderseitige Geschäftstätigkeit mit der H-GmbH keine Pläne, Planskizzen, Arbeitsbestätigungen, Berechnungen und Aufmasskontrollen etc. vorgelegt habe. Da S.G. vornehmlich per Mobiltelefon zu erreichen gewesen sei, sei aus dem Umstand, dass an der Adresse der H-GmbH in 1XXX Wien, L-Gasse 5xx, ab August 1995 "niemand erreichbar" gewesen sei, nichts zu schließen. Schließlich hätte ein bloßer Telefonanruf genügt, um mit S.G. in Kontakt zu treten und ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass nach der Auskunft der Immobilienverwaltung B.T. S.G. an der Adresse in 1XXX Wien, L-Gasse 1x, im Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1996 die zusammengelegten Wohnungen TOP 4 und 5 im Ausmaß von 77m2 mit seiner Familie bewohnt habe. Darüber hinaus habe S.G. die Wohnung TOP 6 im Ausmaß von 26,33 m2 an vorgebliche Verwandte untervermietet, ohne dafür eine Bewilligung des Vermieters bzw. dessen Hausverwaltung zu haben. Die Wohnungen TOP 4,5 und 6 seien nur für Wohnzwecke angemietet worden, wobei zufolge der Auskunft von Kommerzialrat B.T. eine geschäftliche Nutzung ausgeschlossen gewesen sei. Eine Geschäftstafel der H-GmbH sei an der Hausfront ebenfalls nicht angebracht gewesen, da die Abringung einer Firmentafel als eine Änderung des Bestandsgegenstandes der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung bedurft hätte. Bei der Anbringung einer Firmentafel an der Hausfront für die H-GmbH wäre auch eine Geschäftsraumvermietung vorgelegen. Inwieweit nach der Eingabe vom 13. Dezember 2004 die H-GmbH mit Eigen- oder Fremdpersonal gearbeitet habe, könne die Bw. nicht beurteilen. Die Bw. habe sich damals zu ihrer eigenen Absicherung die Kopien von zwei Arbeitnehmern übermitteln lassen. Es sei aber nicht üblich gewesen die Identitäten zu prüfen, da auch zum Beispiel die Identität des M.E. anlässlich seiner Befragung durch Finanzbeamte nicht überprüft worden sei. Vertreter der Bw. seien auch niemals im Geschäftslokal der H-GmbH anwesend gewesen, da es hierzu keine Veranlassung gegeben habe. Die Geschäftsanschrift der H-GmbH sei aufgrund des vorliegenden Gewerbescheines und Firmenbuchauszuges der H-GmbH als gegeben angenommen worden. Da die Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der H-GmbH einen Leistungszeitraum von März bis August 1996 betreffe, sei die mit 31. Oktober 1996 vorgenommene Abmeldung von S.G. wegen Übersiedelung völlig unerheblich. Der Bw. sei auch kein Aufenthaltsort von S.G. im In- oder Ausland bekannt. Empfängerin der an die Bw. gelegten Rechnungen sei die H-GmbH gewesen. Die offene Restschuld in Höhe von S 171.907,60 sei als Schuldwegfall im Jahre 2000 gewinnerhöhend aufgelöst worden. Nach der Eingabe vom 31. Oktober 2005 seien die an die H-GmbH erteilten Subaufträge im Verhältnis 1:1 gegen ein geringeres Entgelt weitergegeben worden. Da die Bezahlung nur nach Zahlungseingang durch den Hauptauftraggeber erfolgte, habe die Bw. weitere Leistungsnachweise hinsichtlich der von der H-GmbH erbrachten Leistungen als nicht notwendig erachtet. Aufgrund der vielfach zu klärenden Umstände sei keinesfalls davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht von der H-GmbH erbracht worden seien. Ein vom unabhängigen Finanzsenat an die "Mobilkom-Austria" gestelltes Auskunftsersuchen gemäß § 143 Abs 1 BAO ergab, dass S.G. im Zeitraum August 1995 bis September 1996 als Benutzer eines Mobiltelefons mit der Tel.Nr. 0664/xxxxxx registriert war. Diese Mobiltelefon-Nummer war auch auf den Eingangsrechnungen der H-GmbH angeführt. Anlässlich der Befragung von S.G. als Auskunftsperson gemäß § 143 Abs 1 BAO wird von diesem in Abrede gestellt, dass die H-GmbH die auf den Eingangsrechnungen der Bw. fakturierten Leistungen erbracht habe. Die Bw. sowie deren Geschäftsführer, M.E., seien ihm völlig unbekannt, die auf den Rechnungen angeführten Baustellen kenne er nicht. Die H-GmbH habe auch keine Arbeiten betreffend Maschinenputz ausführen können, da sie über keine derartigen Maschinen verfügt habe. Zu den auf dem Nachunternehmervertrag, den Auftragsprotokollen, den Rechnungen, den Kassenquittungen und den auf den Schecks enthaltenen Unterschriften gebe er bekannt, dass die ihm vorgelegten Dokumente nicht von ihm unterfertigt worden seien. Überdies würden die auf den Rechnungen befindlichen Unterschriften erheblich von den Unterschriften auf den Auftragsprotokollen und der Unterschrift auf dem Nachunternehmervertrag abweichen. Allerdings sei der auf den Eingangsrechnungen der Bw. befindliche Briefkopf sehr ähnlich den seinerzeitigen Fakturen der H-GmbH und würde auch die auf den Rechnungen angeführte Bankverbindung das Konto der H-GmbH betreffen. Auf dem in diesen Rechnungen angeführten Konto seien allerdings nie Zahlungseingänge der Bw. zu verzeichnen gewesen. Nach der Auskunft von S.G. habe die H-GmbH lediglich zwei bis drei Dienstnehmer beschäftigt gehabt und keine Subaufträge an andere Firmen vergeben. Zur Ausführung der an die Bw. fakturierten Leistungen wären jedoch nach Auskunft von S.G. rund 20 Arbeitnehmer erforderlich gewesen. Nach den Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der Telefax-Eingabe vom 8. März 2006 können die Feststellungen der Behörde betreffend die von S.G. geleisteten Unterschriften nicht nachvollzogen werden. Vergleiche man die Unterschrift des S.G. vom Unterschriftenprobenblatt in seinem Steuerakt mit jener in der Niederschrift vom 16. Feber 2006, so weichen diese Unterschriften erheblich voneinander ab bzw. sei so gut wie keine Ähnlichkeit feststellbar (s. Beilage 1). Aus den als Beilage 2 beigelegten Anmeldungen der Dienstnehmer D.G. und B.Z. als Dienstnehmer der H-GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse, dem Firmenbuchauszug und dem Gewerbeschein der H-GmbH ergebe sich, dass die "diversen Unbekanntheiten des S.G." reine Schutzbehauptungen seien. In diesem Zusammenhang stelle sich für die Bw. die Frage, wie hätte M.E. zu diesen Unterlagen (Anmeldungen von Dienstnehmern, Firmenbuchauszug und Gewerbeschein) kommen können, wenn nicht durch S.G. persönlich? Dass der Briefkopf auf den Eingangsrechnungen der Bw. sehr ähnlich sei, stelle eine kühne Behauptung dar. Nach der Auskunft von Herrn RE. habe die H-GmbH für Fremdfirmen Vollwärme-Fassaden in der Größenordnung von 600-800m2 erstellt. Dafür wären sechs bis acht Mann notwendig, sodass sich auch die Behauptung von 2 bis 3 Dienstnehmern als unrichtig erweise. 3. Eingangsrechnungen der B-KEG: Hinsichtlich der namens der C-KEG augestellten Eingangsrechnungen wurde in Tz 15 des BP-Berichtes festgehalten, dass sich deren einzig vertretungsbefugter Geschäftsführer P.B. mit 12. Jänner 1995 aus Wien abgemeldet habe und unbekannten Aufenthaltes sei. Bei der Krankenkasse seien im angeblichen Leistungszeitraum 1995 keine Arbeiter angemeldet gewesen, die die an die Bw. fakturierten Bauleistungen hätten ausführen können. Bei allen Rechnungen und Zahlungsbestätigungen scheine eine Unterschrift auf, die nicht mit der Originalunterschrift des P.B. lt. Unterschriftenprobenblatt übereinstimme. Auch bei den eingelösten Schecks sei kein Hinweis auf P.B. gegeben - die Unterschriften weichen von der des P.B. gänzlich ab. Die angeforderten Aufmasskontrollen, die gegenseitig abgezeichnet sein sollten, seien von der Bw. nicht vorgelegt worden. Die namens der C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen seien nach Auffassung der Betriebsprüfung daher als Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu qualifizieren. Für diese Eingangsrechnungen ergebe sich die Konsequenz, dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Leistungen ebenso mit nicht angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien. Die B-KEG (im Folgenden mit C-KEG bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. März 1994 in 1xXx Wien, U-Straße 3x, gegründet. Die C-KEG verfügt lt. vorliegendem Gewerbeschein ebenso wie die H-GmbH über eine Gewerbeberechtigung zur Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen (zB für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen etc.) durch einfaches Zusammenstecken oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Mit 11. Mai 1994 wurde lt. dem vorliegenden Fragebogen des Finanzamtes die gewerbliche Tätigkeit der C-KEG aufgenommen. An der C-KEG sind die nachstehend bezeichneten Gesellschafter wie folgt beteiligt: | Gesellschafter: | Beteiligung: | Wohnsitz lt. ZMA: | P.B. | Komplementär | mit 10.1. 1995 unbekannten Aufenthaltes abgemeldet | P.A. | Kommanditist | 1ooo, A-Gasse7x gemeldet | An.B. | Kommanditist | mit 6.10.1989 nach Polen abgemeldet | R.P. | Kommanditist | mit 13.6.1996 nach Polen abgemeldet | Z.L. | Kommanditist | mit 18.5.1995 unbekannten Aufenthaltes abgemeldet P.B., zuletzt wohnhaft in 1xXx Wien, M-Straße 1x/x, verfügt nach Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 14. März 2006 nach wie vor über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich. Im Zeitraum 7. Feber bis 4. April 1995 seien nach den Feststellungen der Betriebsprüfung namens der C-KEG die folgenden Rechnungen im Gesamtbetrag von S 313.521,80 an die Bw. gelegt worden: | Datum: | Re.-Nummer: | netto: | Gegenstand: | Leistungs-zeitraum: | brutto: | 04.04.1995 | 3395 | 39.455,80 | Q. | k. Angaben | 47.346,96 | 17.03.1995 | 2195 | 57.238,00 | Q. | k. Angaben | 68.685,60 | 05.03.1995 | 1795 | 14.400,00 | E-Gasse | Jänner 95 | 17.280,00 | 15.02.1995 | 1595 | 140.100,00 | Q. | Jänner 95 | 168.120,00 | 07.02.1995 | 1395 | 62.328,00 | Z-Gasse | Jänner 95 | 74.793,60 | | SUMME: | 313.521,80 | | SUMME: | 376.226,16 Bei diesen Rechnungen der C-KEG scheine zudem eine Unterschrift auf, die nicht mit der Originalunterschrift des P.B. in dem Steuerakt der C-KEG übereinstimme. Auch bei den nachstehenden Kassaquittungen und den Schecks sei kein Hinweis auf P.B. gegeben. Die anlässlich der Einlösung der Schecks abgegebenen Unterschriften würden gänzlich von der des P.B. abweichen: | Datum: | Betrag: | eingelöst von: | 26.04.1995 | 28.500,00 | Unterschrift lt. Eingangsrechnung, abweichend zu der im Steuerakt | 02.05.1995 | 22.113,60 | Unterschrift lt. Eingangsrechnung, abweichend zu der im Steuerakt | 09.05.1995 | 100.000,00 | völlig abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen | 16.05.1995 | 92.300,00 | völlig abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen | 31.05.1995 | 133.312,56 | völlig abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen | SUMME: | 376.226,16 | Hinsichtlich der von der C-KEG fakturierten Leistungen wurde von der Bw. nur das von der Bw. und der C-KEG unterfertigte Auftragsprotokoll vom 9. Jänner 1995 betreffend die Ausführung von Trockenbauarbeiten an einem Bauvorhaben in Q. mit einer Auftragssumme von S 230.000,-- der Betriebsprüfung vorgelegt. Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebe sich bei den Eingangsrechnungen der C-KEG nach Tz 20b des BP-Berichtes die logische Konsequenz, dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Leistungen mit nicht angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien. Die Nettoaufwendungen in Höhe von S 313.521,80 können nicht zum Abzug zugelassen und ein Lohneinsatz müsse mit 50% geschätzt werden. Der verbleibende Rest werde wie folgt als Basis für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen: | Bezeichnung: | 1995 | Nettoaufwand C-KEG: | 313.521,80 | abzüglich 50% Lohneinsatz: | - 156.760,90 | Nettoaufwand: | 156.760,90 | nicht anerkannte Vorsteuer: | 62.704,36 | Basis verdeckte Ausschüttung: | 219.465,26 | 28,205% KESt: | 61.900,18 | verdeckte Ausschüttung: | 281.365,44 In Zusammenhang mit den im Jahre 1995 von der C-KEG gelegten Eingangsrechnungen würden weiters die zusammenhängenden Vorsteuern in Höhe von S 62.704,36 nicht abgezogen werden können. Den Feststellungen der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Berufung vom 5. Feber 1998 entgegen, dass die Tatsache der Abmeldung eines Wohnsitzes von P.B. aus Wien noch nicht besage, dass P.B. nicht in Wien gewesen sei. Da bei der C-KEG keine Dienstnehmer angemeldet gewesen seien, hätten diese Leistungen ebenso auch durch Leiharbeiter erbracht werden können. Dass die Unterschriften nicht mit der im Steuerakt übereinstimme, könne von P.B. bewusst herbeigeführt worden sein. Da dem Geschäftsführer der Bw., M.E., die Rechtsform der "KEG" unbekannt gewesen sei, habe er die C-KEG von seinem Anwalt überprüfen lassen. Aufgrund dieser Überprüfung seien der Firmenbuchauszug und der Gewerbeschein der C-KEG sowie die Anmeldungen zweier Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse überprüft worden. Zufolge der Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 seien hinsichtlich der Eingangsrechnungen der C-KEG nicht die von der Betriebsprüfung verlangten Grundaufzeichnungen wie Aufmassabrechnungen, Aufmasskontrollen und Stundenlisten als Nachweise für eine Leistungserbringung durch die C-KEG beigebracht worden. Eine Überprüfung der angeblichen Bezahlungen mittels Schecks habe ergeben, dass es eindeutige Geldrückflüsse an den Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben habe. Seine Unterschrift befinde sich auf etlichen Schecks bzw. die anderen Unterschriften seien nicht ident mit der von P.B.. Daher seien die Eingangsrechnungen der C-KEG als Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu qualifizieren. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. Den Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung wird mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 entgegengehalten, dass hinsichtlich der Eingangsrechnungen der C-KEG die Beschäftigung von Schwarzarbeitern eher unwahrscheinlich sei. Des Weiteren sei noch auf die Übereinstimmung der Unterschriften zu verweisen. Mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 legte die Bw. die an ihre Auftraggeber bestimmten Ausgangsrechnungen vor, die mit den namens der C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen wie folgt in Zusammenhang stehen: | Datum-AR: | Auftraggeber: | Projekt: | AR an Auftraggeber: | Datum-ER: | ER von C-KEG: | 03.03.1995 | M-GmbH | E-Gasse 18 | 18.876,00 | 05.03.1995 | 14.400,00 | 04.04.1995 | B-GmbH | Q. | 31.850,00 | 04.04.1995 | 39.455,80 | 02.03.1995 | B-GmbH | Q. | 378.304,80 | 17.03.1995 | 57.238,00 | 02.03.1995 | B-GmbH | Q. | 45.900,00 | | | 01.02.1995 | B-GmbH | Q. | 235.872,00 | 15.02.1995 | 140.100,00 | 02.02.1995 | M-GmbH | Z-Gasse | 86.165,90 | 07.02.1995 | 62.328,00 | | SUMME: | 303.921,80 Den namens der C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen im Betrag von S 14.400,--, S 39.455,80, S 130.500,-- und S 62.328,-- (netto) liegen überhaupt keine Unterlagen wie Pläne, Planskizzen, Arbeitsbestätigungen und gegenseitig abgezeichnete Aufmasskontrollen bei. Der Eingangsrechnung der C-KEG vom 17. März 1995 im Betrag von S 57.238,-- wurden lediglich die für die Fa. B-GmbH bestimmten Planungsunterlagen vorgelegt. In der mit 20. Feber 2000 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99, wird ergänzend ausgeführt, der Bw. fehle völlig der Einblick darüber, durch welche Arbeitnehmer die von der C-KEG herzustellenden Leistungen tatsächlich verrichtet worden seien. Zum einen sei P.B. selbst und persönlich für sein Unternehmen tätig gewesen, zum andere entziehe es sich der Kenntnis der Bw., ob sich die C-KEG zur Leistungserbringung Leiharbeiter oder Schwarzarbeiter bedient habe. Von der Bw. wird auch hinsichtlich der Eingangsrechnungen der C-KEG in Abrede gestellt, keine Unterlagen vorgelegt zu haben. Nach den Ausführungen in dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. August 2004, Zl. 2000/13/0039, spreche es gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches, wenn der beauftragte Geschäftspartner im zeitlichen Nahebereich zur angeblichen Leistungserbringung nicht auffindbar sei. Da zufolge den Eingabe vom 13. Dezember 2004 und 31. Oktober 2005 alle der Bw. zugänglichen Schriftstücke der C-KEG die gleiche Unterschrift aufweisen, könne die Bw. mangels einer Vergleichbarkeit dazu keine weitere Stellungnahme abgeben. Die Vertreter der Bw. seien auch nie in den Räumlichkeiten der C-KEG anwesend gewesen, da hierzu keine Veranlassung bestanden habe. Ein möglicher Aufenthaltsort von P.B. im Inland sei der Bw. ebenfalls nicht bekannt. Weiters komme es vor, dass sich Personen polizeilich abmelden, um drängenden Gläubigern zu entgehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die entsprechenden Personen auch das Land verlassen. Auch in dem Fall der C-KEG könnten die Arbeiten von Subunternehmern bzw. Leiharbeitern durchgeführt worden sein. Hinsichtlich der angesprochenen Leistungsnachweise sei anzuführen, dass auch hier die Unterlagen mit dem Hauptauftraggeber (Fa. B-GmbH) die Grundlage für den Subauftrag gebildet haben. Aufgrund der vielfach zu klärenden Umstände sei auch hier keinesfalls davon auszugehen, dass die in Rede stehenden Leistungen nicht von der C-KEG erbracht worden seien. 4. Eingangsrechnung der J1-GmbH: Im Zuge dieser abgabenbehördlichen Prüfung wurde lt. Tz 16 des BP-Berichtes hinsichtlich der Eingangsrechnung der J1-GmbH (im Folgenden mit J-GmbH bezeichnet) vom 2. Oktober 1995, Nr. 035/95, im Bruttobetrag von S 94.800,-- festgestellt, dass von der Bw. kein Leistungs- und Zahlungsnachweis habe erbracht werden können. Von der Betriebsprüfung wurde der Bruttobetrag mit S 94.800,-- (d.s. S 79.000,-- zuzüglich S 15.800,-- USt) als nicht abzugsfähiger Betriebsaufwand dem Gewinn außerbilanzmäßig hinzugerechnet und die Vorsteuer mit S 15.800,-- berichtigt. Die J-GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xxxx.1xxx gegründet und mit xx.xxxx.1XXX in das Handelsregister eingetragen. Bereits mit 6. Oktober 1995 wurde die J-GmbH gemäß § 2 AmtsLG im Firmenbuch von Amts wegen gelöscht. Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der J-GmbH war S.P. bestellt, über den laut Anfrage beim Zentralen Melderegister vom 6. September 2005 keine Meldedaten vorliegen und der daher über keinen gemeldeten Wohnsitz im Inland verfügt. Den von der J-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen liegt der zwischen der Bw. (als Auftraggeberin) und der J-GmbH (als Auftragnehmerin) geschlossene Nachunternehmervertrag vom 8. Juni 1995 des gleichen Inhaltes, wie der zwischen der Bw. und der H-GmbH geschlossene Nachunternehmervertrag zugrunde. In Punkt 22 dieses Nachunternehmervertrages verpflichtet sich die J-GmbH (als Auftragnehmerin) nach Fertigstellung der Arbeiten, binnen 30 Tagen sämtliche Aufmaße dem Auftraggeber vorzulegen und nach Prüfung der Aufmaße eine Rechnung zu stellen. Dieser Nachunternehmervertrag sei seinerzeit von S.P. als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der J-GmbH und von M.E. als Geschäftsführer der Bw. unterfertigt worden. Den Feststellungen der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Berufung vom 5. Feber 1998 entgegen, aus der Beilage 4 zu dieser Berufung sei ersichtlich, dass alle Voraussetzungen für einen korrekten Leistungsaustausch bestanden haben. Die Behauptung der Betriebsprüfung, dass keine Leistung erbracht worden sei, erscheine somit unbegründet. Im Vorlageantrag vom 7. August 1998 hält die Bw. den BP-Feststellungen entgegen, dass auch im Falle der J-GmbH der Zusammenhang zwischen den Eingangs- und Ausgangsrechnungen lückenlos erbracht werden könne. Mit Vorhalt des unabhängigen Finanzsenates vom 25. Oktober 2004 wurde die Bw. ersucht, zwecks Nachweises einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die J-GmbH die gegenseitig abgezeichneten Aufmasskontrollen vorzulegen. Auf diesen Vorhalt übermittelte die Bw. mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 zu der strittigen Eingangsrechnung Nr. 035/95 vom 2. Oktober 1995 im Nettobetrag von S 79.000,-- die damit in Zusammenhang stehende Ausgangsrechnung Nr. 5609/95-009 im Betrag von S 113.480,--, welche die Bw. an die Fa. "B-GmbH" gelegt habe. Zudem wurden mit dieser Eingabe Stundenaufzeichnungen vorgelegt, welche die Bw. anlässlich des ihr von der "B-GmbH" erteilten Subauftrages beim Bauvorhaben "H." verfasst hat. In der Eingabe vom 20. April 2005 wird zu der Frage, wer als Empfänger der von der J-GmbH fakturierten Leistungen anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der Bezahlung mit 5. Dezember 1995 die J-GmbH bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei ausgeführt, dass die entsprechende Rechnung bereits mit 2. Oktober 1995 gelegt worden sei. Die Rechnung der J-GmbH sei somit bereits zu einem Zeitpunkt gelegt worden, wo die Bw. die entsprechende Faktura an die Fa. B-GmbH gelegt habe. Die Eingangsrechnung der J-GmbH sei nach dem Zahlungseingang der Ausgangsrechnung von der B-GmbH beglichen worden. Die Zahlung an die J-GmbH habe jedoch erst mit 5. Dezember 1995 erfolgen können, da sich S.P. mit seiner Lebensgefährtin auf einen Urlaub in Thailand befunden habe. Dass die J-GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesen sei, habe M.E. nicht gewusst. Der Umstand, dass die J-GmbH bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei, sei bedeutungslos, da die Leistungen vorher erbracht und die Verbindlichkeiten bestanden haben. Als Beilage 2 zur Eingabe vom 20. April 2005 legte die Bw. nur die für die Auftraggeberin der Bw., die Fa. B-GmbH, bestimmten Kalkulationsgrundlagen bei. Nach den Ausführungen in der Telefax-Eingabe vom 31. Oktober 2005 würden die Unterschriften von S.P. nur unwesentlich voneinander abweichen. Die Unterschriften von M.E. auf dem Nachunternehmervertrag vom 8. Juni 1995 sowie auf dem mit 4. Dezember 1995 eingelösten Scheck im Betrag von S 94.800,-- würden erheblich mehr abweichen und dennoch von ein und derselben Person stammen. In dem Fall der strittigen Eingangsrechnung der J-GmbH seien die Kalkulationsgrundlagen mit der "Fa. B-GmbH" die Basis für den Auftrag an die J-GmbH gewesen, der gegen ein geringeres Entgelt an die J-GmbH weitergegeben worden sei. 5. Zusammenfassende Darstellung der BP-Feststellungen: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 wurden hinsichtlich der als Scheinrechnungen qualifizierten Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH, C-KEG und J-GmbH die folgenden Vorsteuerkorrekturen vorgenommen: | | 1994 | 1995 | 1996 | Vorsteuer lt. Erklärung: | 571.998,37 | 1.311.055,51 | 319.621,44 | Vorst. T-GmbH: | - 146.143,88 | -226.462,46 | | Vorst. H-GmbH: | | -248.586,07 | - 19.484,60 | Vorst. C-KEG: | | -62.704,36 | | Vorst. J-GmbH: | | -15.800,00 | | Vorsteuer lt. BP: | 425.854,49 | 757.502,62 | 300.136,84 Die Höhe der verdeckten Ausschüttung für die Jahre 1994 bis 1996 hinsichtlich der Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH und C-KEG wurde wie folgt ermittelt: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | 1996 | Nettoaufw. T-GmbH: | 730.719,40 | 1.132.312,30 | | Nettoaufw. H-GmbH: | | 1.242.930,35 | 97.423,00 | Nettoaufw. C-KEG: | | 313.521,80 | | Summe Nettoaufw: | 730.719,40 | 2.688.764,45 | 97.423,00 | - Scheckzahlungen: | -107.766,00 | - 139.851,80 | | Differenz: | 622.953,40 | 2.548.912,65 | 97.423,00 | - 50% Lohneinsatz: | -311.476,70 | -1.274.456,33 | -48.711,50 | - Aufl. Verbindlichkeit: | | - 171.908,00 | | + Vorst. Korrektur: | 146.144,00 | 537.752,43 | 19.484,60 | Summe Basis vA: | 457.620,00 | 1.640.300,76 | 68.196,00 | KESt 28,205%: | 129.072,00 | 462.649,00 | 19.235,00 | Summe KESt: | 610.956,00 | Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in dem gemäß § 303 Abs 4 BAO von Amts wegen wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995. Die Bemessungsgrundlagen sowie die Höhe der Abgaben wurden dabei wie folgt ermittelt: 1.) Umsatzsteuer 1994 und 1995: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | Gesamtbetrag der Entgelte: | 5.128.702,17 | 10.317.297,59 | Vorsteuern: | - 425.854,49 | - 757.502,62 | Zahllast: | 599.886,00 | 1.305.957,00 2.) Körperschaftsteuer 1994 und 1995: | Bezeichnung: | 1994 | 1995 | Einkünfte aus Gewerbebetrieb: | 1.010.781,00 | 1.947.920,00 | Verlustabzug: | - 17.572,00 | 0,00 | Einkommen: | 993.209.00 | 1.947.920,00 | Körperschaftsteuer: | 337.688,00 | 662.286,00 Gleichzeitig wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom 30. Dezember 1997 für die aushaftende Kapitalertragsteuerschuld ihres Geschäftsführers M.E. mit 22% von S 2.777.072,--, das sind S 610.956,-- als Haftungspflichtige in Anspruch genommen. Gegen die im Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 sowie den Bescheid betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 wurde mit Eingabe vom 5. Feber 1998 fristgerecht berufen und eine Veranlagung gemäß den eingereichten Erklärungen beantragt. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde bloß begründend ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel das Finanzamt nicht von der Richtigkeit der Berufungsausführungen überzeugen können. Die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 betreffend die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 wurde der Bw. nach einem erfolglosen Zustellversuch per 30. Juni 1998 gemäß § 17 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt, wobei lt. vorliegendem Rückschein als erster Tag der Abholfrist der 2. Juli 1998 angeführt ist. Auf dem Bezug habenden Rückschein wird die damit zugestellte Berufungsvorentscheidung bloß mit der Umschreibung "Verf 40 vom" bezeichnet, ohne eine Anführung eines Bescheiddatums bzw. ohne den damit zugestellten Bescheid konkret zu bezeichnen. Mit 21. Juli 1998 hat die Bw. eine weitere Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 1998 betreffend ihre Berufung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 17. Feber 1998 über den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 sowie den Haftungs- und Festsetzungsbescheid vom 17. Feber 1998 über den Zeitraum Jänner bis Dezember 1996 persönlich übernommen. Auf dem Bezug habenden weiteren Rückschein wird die damit zugestellte Berufungsvorentscheidung bloß mit der Bezeichnung "LO" umschrieben. Diesem Rückschein ist weder das Bescheiddatum, noch die damit zugestellte Berufungsvorentscheidung zu entnehmen. Infolge der Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustellG gilt die gegenständliche Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 mit 2. Juli 1998 als zugestellt. Damit wäre die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die in diesem Verfahren strittigen Bescheide - wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte - bereits am Montag, den 3. August 1998 abgelaufen. Da die Bw. erst mit 6. August 1998 per Telefax ein Ansuchen um Verlängerung der Vorlageantragsfrist eingereicht hatte, wurde die Bw. mit Vorhalt der Finanzlandesdirektion vom 30. Oktober 1998 ersucht, die Rechtzeitigkeit des Antrages auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist durch Nachreichung entsprechender Unterlagen zu belegen. Infolge eines erst mit 6. August 1998 eingereichten und somit nicht fristgerecht gestellten Antrages auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist stellte die Bw. mit Eingabe vom 19. November 1998 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und begründete dies wie folgt: Die Bw. habe ihrer steuerlichen Vertreterin vorab zunächst nur die Buchungsmitteilung über die gegenständlichen Bescheide mit der Bitte um Einlegung eines Rechtsmittels übermittelt. Nach Durchsicht der bei der steuerlichen Vertretung befindlichen Unterlagen habe Mag.M. von der Bw. weitere Unterlagen zur Überprüfung des berufungsrelevanten Sachverhaltes angefordert. Zu diesem Zweck sei mit 23. Juli 1998 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters eine Besprechung anberaumt worden, wo der Geschäftsführer der Bw., M.E., nicht nur die geforderten Originalunterlagen, sondern auch die Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 betreffend die "Lohnabgaben 1994-1996" mitgebracht habe. Während dieser Besprechung seien die umfangreichen Unterlagen von einer langjährig bewährten Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters kopiert und in weiterer Folge vom Sachbearbeiter der Bearbeitung zu Grunde gelegt worden. Dabei sei von dieser Mitarbeiterin versehentlich die Kopie des Kuverts der "jüngeren" Berufungsvorentscheidung (betreffend Lohnabgaben) zu den Unterlagen über die antragsgegenständliche Berufungsvorentscheidung gelegt worden. Durch diese falsche Zuordnung der Unterlagen (insb. Kopien der Rückscheine) sei die Rechtsmittelfrist für den Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Körperschaften vom 24. Juni 1998 über die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 und den Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum Jänner 1994 bis Dezember 1996 falsch vorgemerkt worden. Dieses Versehen der Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters sei erst aufgrund von kanzleiinternen Nachforschungen infolge des Vorhaltes der Finanzlandesdirektion vom 30. Oktober 1998 bemerkt worden. Durch diesen unvorhersehbaren und nahezu unabwendbaren Ereignisablauf sei die Vorlageantragsfrist versäumt worden. Wohl liege der Versäumnis auch ein Verschulden der Kanzlei des steuerlichen Vertreters zu Grunde, doch stelle dies in Anbetracht der besonderen Umstände (zeitgleiches Vorliegen zweier ähnlicher Berufungsvorentscheidungen, gleichzeitige Übergabe von Unterlagen, Versehen einer bewährten Kanzleikraft) sicherlich ein Versehen minderen Grades im Sinne des § 308 Abs 1 letzter Satz BAO dar. Die Monatsfrist des § 308 Abs 3 BAO sei gewahrt, da das Hindernis erst mit Bemerken des Versehens weggefallen sei. Die Bw. beantrage daher die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO. Mit Eingabe vom 7. August 1998 beantragte die Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Über die Berufung wurde erwogen: 1.) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO: Gemäß § 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs 3 leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der die Frist wahrzunehmen wahr, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer Frist zur Stellung des Vorlageantrages (§ 276 Abs 1 ) bei der Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden. Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen ist, wenn infolge des Vertauschens der Kopien der Rückscheinkuverts betreffend der im Juli 1998 zugestellten Berufungsvorentscheidungen deren Rechtsmittelfristen falsch vorgemerkt wurden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auf den Rückscheinen die Bezeichnung der damit zugestellten Berufungsvorentscheidungen äußerst mangelhaft erfolgte, wenn auf diesen Rückscheinen unter Anführung der Steuernummer der zugestellte Bescheid bloß mit dem Vermerk "LO - Verf 40" bzw. "Verf 40 vom" bezeichnet wurde. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Unter einem die Fristeinhaltung hindernden Ereignis ist dabei jedes Geschehen, also nicht nur ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. zu verstehen (vgl. VwGH 3.8.1994, 94/16/0164). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 27.6.1985, Zl. 85/16/0032). Das Verschulden des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl. VwGH 13.3.1997, Zl. 96/15/0243). Jedoch ist ein Versehen der Kanzleibediensteten des steuerlichen Vertreters diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle gegenüber der Angestellten unterlassen hat (vgl. VwGH 24.6.1997, Zlen. 97/14/0019, 0020). Das Verhalten der Kanzleibediensteten eines steuerlichen Vertreters, wie die Beilage des unrichtigen Ablichtung des Rückscheines stellt sich im Verhältnis zur Bw. als ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches diese ohne ihr Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Einbringung des Vorlageantrages einzuhalten. Der Irrtum bzw. Fehler einer Kanzleikraft kann daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine entschuldbare Fehlleistung darstellen, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Vorlageantragsfrist rechtfertigt (vgl. VwGH 14.10.1992, 92/12/0177; 20.3.1984, Zl. 84/05/0001). Im vorliegenden Fall wurden der Bw. mit 2. Juli 1998 (Zustellung durch Hinterlegung) und mit 21. Juli 1998 (persönliche Übernahme durch die Bw.) zwei Berufungsvorentscheidungen zugestellt, in denen jeweils für den Zeitraum 1994 bis 1996 die von der T-GmbH, H-GmbH und C-KEG ausgestellten Rechnungen als Scheinrechnungen qualifiziert wurden. In ersterem Fall betrifft dies die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 betreffend die Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996. Im zweiteren Fall liegen der Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 1998 die Bescheide vom 17. Feber 1998 betreffend Haftung und Zahlung von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 zu Grunde. Auf den vorliegenden Rückscheinkuverts der verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidungen sind die damit zugestellten Bescheide nur mit dem Vermerk "Verf 40" bzw. mit dem Vermerk "LO - Verf 40" bezeichnet. Anhand der Bescheidbezeichnungen "Verf 40" bzw. "LO - Verf40" ist daher unter bloßer Anführung der Steuernummern eine eindeutige Zuordnung dieser Kuverts zu den verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidungen nicht möglich. Soweit anhand der Bezeichnung "LO - Verf 40" nicht zweifelsfrei feststeht, dass mit dieser Bezeichnung nur die Berufungsvorentscheidung betreffend die lohnabhängigen Abgaben bezeichnet werden sollte, ist das Vertauschen der Kopien der Rückscheinkuverts durch eine Bedienstete des steuerlichen Vertreters als eine entschuldbare Fehlleistung zu werten, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO gegen die Versäumung einer Vorlageantragsfrist rechtfertigt. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 Abs 1 BAO hat zur Folge, dass die Versäumung als nicht stattgefunden fingiert wird, das Verfahren also in jene Lage zurückversetzt wird, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 3, § 308, S. 2972). Dies bedeutet, dass allenfalls gesetzte Verfahrensakte, wie zwischenzeitig ergangene Zurückweisungsbescheide von Gesetzes wegen außer Kraft treten. 2.) strittige Eingangsrechnungen - Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996: Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH und der C-KEG in den Jahren 1994 bis 1996 Scheinrechungen darstellen und die diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen von nicht gemeldeten ausländischen "Schwarzarbeitern" der Bw. erbracht wurden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass eine Leistungserbringung durch die vorstehenden Gesellschaften durch Vorlage entsprechender Kalkulationsgrundlagen, Aufmasskontrollen etc. nicht dokumentiert werden kann und A.S. hinsichtlich der Eingangsrechnungen der T-GmbH vom Landesgericht für Strafsachen für das Ausstellen von Scheinrechnungen gemäß § 33 Abs 1 FinStrG rechtskräftig verurteilt wurde. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 kann der Unternehmer (UStG 1972: der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat) die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 haben Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten. Tatbestandsvoraussetzung des Vorsteuerabzuges ist die Bewirkung einer Leistung an den Unternehmer. Der Vorsteuerbetrag muss dem Unternehmer daher auf Grund einer Lieferung oder sonstigen Leistung berechnet worden sein (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12 Rz. 82, S. 26). Folglich hat der Vorsteuerabzug zu unterbleiben, wenn der Rechungsaussteller Nichtunternehmer ist oder der dafür in Frage kommende Steuerbetrag dem Unternehmer nicht auf Grund einer Lieferung oder sonstigen Leistung berechnet worden ist. Ein Vorsteuerabzug kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn dem Unternehmer eine Steuer in Rechnung gestellt wurde, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausgeführt wurde (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., § 12 Rz. 84f, S. 26). Der Vorsteuerabzug setzt ebenso voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die betreffende Leistung erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn in der Rechnung ein wirklich vorhandener Unternehmer bezeichnet wird, es aber ungewiss bleibt, ob dieser die in der Rechnung beschriebenen Leistungen bewirkt hat (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 95/15/0179 zitiert in: Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., § 12 Rz. 130, S. 32). Nach § 8 Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. Gemäß § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen - im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen oder - in anderer Weise verwendet wird. Nach § 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung maßgebend. Gemäß § 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach § 119 Abs 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Nach § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die in § 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche unterlässt (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0002). Liegen ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, so besteht nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen eine erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089). Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Leugnet die Partei eine für sie nachteilige Sache, muss die Abgabenbehörde den Tatbestand dieser Sache nicht im naturwissenschaftlich - mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. VwGH 19.5.1992, Zl. 91/14/0089; 23.2.1994, Zl. 92/15/0159). Es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut

Normen und Schlagworte

Wiedereinsetzung in den vorigen Standentschuldbare FehlleistungVersäumung VorlageantragsfristScheinrechnungVorsteuerabzugMehrgewinneverdeckte AusschüttungBindungswirkung Strafurteil

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0359-W/02
Stammnummer
21400
Gültig
20.03.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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