Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0359-W/02
Verdeckte Ausschüttung iZm Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/02vom 20.03.2006Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Dieses Gewerbe hat die
H-GmbH mit 20. Juni 1995 angemeldet.
Nach den
Ausführungen der Bw. sei zwischen der Bw. und der H-GmbH (als
Auftragnehmerin) im Oktober 1995 der nachstehende (undatierte)
Nachunternehmervertrag des folgenden Inhaltes abgeschlossen worden:
1. Der
Auftragnehmer übernimmt die komplette Montage von
Innenausbauarbeiten.
2. Arbeiten,
welche in unserem Auftrag nicht enthalten sind, sich jedoch während der
Bauausführung ergeben, müssen vor Ausführung durch uns
schriftlich in Auftrag gegeben werden.
....
5. Vor
Beginn der Arbeiten hat der Auftragnehmer die ordnungsgemäße
Vorarbeit zu überprüfen und Mängel der selben sofort dem
Auftraggeber anzuzeigen. Beginnt der Auftragnehmer mit seinen Arbeiten, ohne
Anzeige, gilt die Vorarbeit als ordnungsgemäß abgenommen.
6. Der
Auftragnehmer muss zur Ausführung der vertraglichen Leistungen ausgebildete
Fachkräfte einsetzen. Montagearbeiten, die bereits während der
Ausführung zur Beanstandung Anlass geben, hat der Auftragnehmer sofort
kostenlos zu beseitigen und neu durchzuführen. Bei nicht fachgerechter
Leistung kann der Auftrag fristlos gekündigt werden.
7. Abgenommen
ist das Werk des Auftragnehmers erst bei der endgültigen Abnahme des Werkes
und der Arbeiten durch den Bauherrn gegenüber dem Auftraggeber.
Schlusszahlungen
erfolgen nur für endgültig abgenommene Arbeiten durch den Bauherrn.
Abschlagszahlungen werden aufgrund vorgelegter und geprüfter
Massenaufstellungen zu ca. 90% angewiesen.
....
9. Der
vereinbarte Montagetermin und das vereinbarte Montageende sind unbedingt
einzuhalten. Werden die vereinbarten Termine voraussehbar vom Auftragnehmer
nicht eingehalten, hat der Auftraggeber das Recht, eigene Monteure einzusetzen
und die Kosten dem Auftragnehmer zu dem üblichen Montagestundensatz in
Rechnung zu stellen.
10. Sollten
in Sonderfällen Regiestunden anfallen, so sind diese täglich
vorzulegen und vom Obermonteur des Auftraggebers täglich zu
unterschreiben.
....
14. Der
Auftragnehmer bestätigt hiermit, dass er im Besitz der Gewerbeberechtigung
ist, eine Haftpflichtversicherung in Höhe von S 5,000.000,-- für
Sachschäden abgeschlossen hat und seinen Verpflichtungen gegenüber GKK
und Finanzamt nachkommt.
....
20. Der
Auftragnehmer versichert, dass er der Regelbesteuerung (MWSt) unterliegt.
....
22. Der
Auftragnehmer ist verpflichtet, nach Fertigstellung der Arbeiten, binnen 30
Tagen sämtliche Aufmaße dem Auftraggeber vorzulegen und nach
Prüfung der Aufmaße eine Rechnung zu stellen.
Für die
Jahre 1995 und 1996 hat die H-GmbH keine Abgabenerklärungen eingereicht.
Mit 10. Juni 1996 wurde die Gewerbeberechtigung der H-GmbH zurückgelegt und
deren Gewerbeberechtigung im Gewerberegister gelöscht.
Mit Berufung
vom 5. Feber 1998 hält die Bw. den Feststellungen der Betriebsprüfung
entgegen, dass seitens der Bw. alle Vorkehrungen getroffen worden seien, um die
Ordnungsmäßigkeit der H-GmbH zu dokumentieren. Der Umstand, dass S.G.
an der angegebenen Adresse oft nicht erreichbar gewesen sei, sei durch die
vielen Baustellenbesichtigungen erklärbar. Aus diesem Grund sei der Bw. von
S.G. eine Handynummer angeführt worden. Auch die Tatsache, dass seitens der
H-GmbH keine Dienstnehmer angemeldet worden seien, besage noch nichts, da in
dieser Branche sehr häufig Leiharbeiter beschäftigt würden. Des
Weiteren würden die von der Bw. vorgelegten Vorlagen stets dieselbe
Unterschrift aufweisen. Es werde daher der Firmenbuchauszug der H-GmbH sowie
deren Gewerbeschein in Kopie vorgelegt. Aus den vorliegenden
Anmeldungsbestätigungen von D.G. und B.Z. bei der Wiener
Gebietskrankenkasse ergebe sich, dass diese ab 26. Juni 1995 bei der H-GmbH als
Helfer beschäftigt gewesen seien.
Nach der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 seien die schon
während des Prüfungsverfahrens verlangten
Grundaufzeichnungen wie
Aufmassabrechnungen, Aufmasskontrollen und Stundenlisten als Nachweis für
eine Leistungserbringung weder im Betriebsprüfungsverfahren, noch mit
Berufung vom 5. Feber 1998 beigebracht worden. Außer den bereits
erwähnten Unterlagen wie Firmenbuchauszug, Gewerbeschein, den
Krankenkassenanmeldungen von 2 (!) Arbeitern und etlichen Auftragsprotokollen
sei von der H-GmbH kein Leistungsnachweis vorgelegt worden. Von der
Betriebsprüfung seien auch die angeblichen Zahlungen mittels Schecks anhand
deren Einlösung überprüft worden. Dabei habe die
Betriebsprüfung festgestellt, dass sich die Unterschrift von M.E. auf
etlichen Schecks befinde bzw. die anderen Unterschriften nicht ident mit denen
der Geschäftsführer seien. Nach Auffassung der Betriebsprüfung
habe es daher eindeutige Geldrückflüsse an den
Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben. Folglich seien die Rechnungen
der H-GmbH als Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu qualifizieren.
Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen.
Mit
Vorlageantrag vom 7. August 1998 verweist die Bw. auf den Umstand, dass die
Auftraggeber der Bw. namhafte Baufirmen wie Fa. G., Fa. F., Fa. O. gewesen
seien, welche die Baustellen mit eigenen Leuten überwachen. Im Übrigen
haben gegenüber der H-GmbH eine offene Verbindlichkeit in Höhe von
S 171.907,60 bestanden. Hätte M.E. Schwarzgeld machen wollen,
wäre es seitens der Bw. ein Leichtes gewesen, diesen Betrag mittels Scheck
abzuheben und die Verbindlichkeit auszubuchen. Mit Eingabe vom 7. August 1998
legte die Bw. die an ihre Auftraggeber gerichteten Ausgangsrechnungen mitsamt
der teilweise vorhandenen Kalkulationsgrundlagen vor. Die an die Auftraggeber
der Bw. gerichteten Ausgangsrechnungen stehen mit den nachfolgenden
Eingangsrechnungen der H-GmbH in Zusammenhang:
|
Datum-AR:
|
Auftraggeber
der
Bw.:
|
Projekt:
|
AR an Auftraggeber:
|
Datum- ER:
|
ER von G-GmbH:
|
01.04.1996
|
F.
KG
|
L.
|
63.449,47
|
29.03.1996
|
45.543,00
|
01.04.1996
|
P.
|
L.
|
22.100,00
|
|
|
01.04.1996
|
O.
& Co
|
V-Straße2x
|
90.117,00
|
11.03.1996
|
44.380,00
|
01.04.1996
|
G.
Bau GmbH
|
G-Gasse
3
|
13.258,00
|
04.03.1996
|
7.500,00
|
14.12.1995
|
F.
KG
|
L.
bzw. S-Straße.
|
768.671,86
|
28.12.1995
|
389.422,55
|
01.12.1995
|
G.
Bau GmbH
|
F-Straße
51
|
22.566,94
|
11.12.1995
|
20.000,00
|
09.11.1995
|
G.
Bau GmbH
|
PA
W-Straße
|
100.220,00
|
05.12.1995
|
69.629,50
|
29.02.1996
|
T-GmbH
|
BH
C.
|
1.359.404,85
|
28.12.1995
|
352.097,00
|
|
|
BH
C.
|
|
01.12.1995
|
167.131,30
|
07.11.1995
|
R.
|
V-Gasse
|
28.771,32
|
01.12.1995
|
244.650,00
|
23.11.1995
|
R.
|
V-Gasse
|
133.529,00
|
|
|
17.10.1995
|
R.
|
V-Gasse
|
78.180,00
|
|
|
24.10.1995
|
R.
|
V-Gasse
|
94.845,33
|
|
Hinsichtlich
der Ausgangsrechnungen betreffend die Bauprojekte "L." und "F-Straße 51"
im Betrag von S 63.449,47 bzw. S 22.566,94 wurden nicht einmal die
für den Auftraggeber der Bw. bestimmten Beilagen wie Pläne,
Planskizzen, Aufmasskontrollen etc. vorgelegt. Den übrigen von der H-GmbH
an die Bw. fakturierten Leistungen im Nettobetrag von S 44.380,--,
S 7.500,-- und S 69.629,50 liegen bloß die für die
Auftraggeber der Bw., Baufirmen zB Fa. O. & Co, Fa. G. Bau GmbH etc.
bestimmten Pläne, Planskizzen, Aufmasskontrollen etc. bei.
Bei den von der
H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen in Höhe von S 389.422,55
betrifft die dazugehörige Ausgangsrechnung der Fa. F. das Projekt "L.",
während in der Eingangsrechnung der H-GmbH im Betrag von S 389.422,55
das Projekt "S-Straße." bezeichnet ist. Der Eingangsrechnung der H-GmbH
vom 1. Dezember 1995 im Nettobetrag von S 244.650,-- wurden bloß
"Arbeitsbestätigungen" beigelegt, die an die Fa. "R." gerichtet bzw.
adressiert sind.
Für die
von der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen wurden keine Unterlagen wie
von der H-GmbH gezeichnete Pläne, Planskizzen, Aufmasskontrollen (s. Punkt
22 des Nachunternehmervertrages) etc. vorgelegt.
In der mit 20.
Feber 2000 gegen die Berufungsentscheidung vom 22. November 1999, GZ.
RV/410-16/13/99, erhobenen VwGH-Beschwerde stellt die Bw. in Abrede, es sei
objektiv unrichtig, dass die Bw. über die beiderseitige
Geschäftstätigkeit mit der H-GmbH keine Pläne, Planskizzen,
Arbeitsbestätigungen, Berechnungen und Aufmasskontrollen etc. vorgelegt
habe. Da S.G. vornehmlich per Mobiltelefon zu erreichen gewesen sei, sei aus dem
Umstand, dass an der Adresse der H-GmbH in 1XXX Wien, L-Gasse 5xx, ab August
1995 "niemand erreichbar" gewesen sei, nichts zu schließen.
Schließlich hätte ein bloßer Telefonanruf genügt, um mit
S.G. in Kontakt zu treten und ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen.
Vom
unabhängigen Finanzsenat durchgeführte Erhebungen haben ergeben, dass
nach der Auskunft der Immobilienverwaltung B.T. S.G. an der Adresse in 1XXX
Wien, L-Gasse 1x, im Zeitraum 1. Oktober 1991 bis 31. Oktober 1996 die
zusammengelegten Wohnungen TOP 4 und 5 im Ausmaß von
77m2 mit seiner
Familie bewohnt habe. Darüber hinaus habe S.G. die Wohnung TOP 6 im
Ausmaß von 26,33
m2 an vorgebliche
Verwandte untervermietet, ohne dafür eine Bewilligung des Vermieters bzw.
dessen Hausverwaltung zu haben. Die Wohnungen TOP 4,5 und 6 seien nur für
Wohnzwecke angemietet worden, wobei zufolge der Auskunft von Kommerzialrat B.T.
eine geschäftliche Nutzung ausgeschlossen gewesen sei. Eine
Geschäftstafel der H-GmbH sei an der Hausfront ebenfalls nicht angebracht
gewesen, da die Abringung einer Firmentafel als eine Änderung des
Bestandsgegenstandes der Zustimmung des Eigentümers bzw. der Hausverwaltung
bedurft hätte. Bei der Anbringung einer Firmentafel an der Hausfront
für die H-GmbH wäre auch eine Geschäftsraumvermietung
vorgelegen.
Inwieweit nach
der Eingabe vom 13. Dezember 2004 die H-GmbH mit Eigen- oder Fremdpersonal
gearbeitet habe, könne die Bw. nicht beurteilen. Die Bw. habe sich damals
zu ihrer eigenen Absicherung die Kopien von zwei Arbeitnehmern übermitteln
lassen. Es sei aber nicht üblich gewesen die Identitäten zu
prüfen, da auch zum Beispiel die Identität des M.E. anlässlich
seiner Befragung durch Finanzbeamte nicht überprüft worden sei.
Vertreter der Bw. seien auch niemals im Geschäftslokal der H-GmbH anwesend
gewesen, da es hierzu keine Veranlassung gegeben habe. Die
Geschäftsanschrift der H-GmbH sei aufgrund des vorliegenden Gewerbescheines
und Firmenbuchauszuges der H-GmbH als gegeben angenommen worden. Da die
Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der H-GmbH einen Leistungszeitraum
von März bis August 1996 betreffe, sei die mit 31. Oktober 1996
vorgenommene Abmeldung von S.G. wegen Übersiedelung völlig
unerheblich. Der Bw. sei auch kein Aufenthaltsort von S.G. im In- oder Ausland
bekannt. Empfängerin der an die Bw. gelegten Rechnungen sei die H-GmbH
gewesen. Die offene Restschuld in Höhe von S 171.907,60 sei als
Schuldwegfall im Jahre 2000 gewinnerhöhend aufgelöst worden.
Nach der
Eingabe vom 31. Oktober 2005 seien die an die H-GmbH erteilten Subaufträge
im Verhältnis 1:1 gegen ein geringeres Entgelt weitergegeben worden. Da die
Bezahlung nur nach Zahlungseingang durch den Hauptauftraggeber erfolgte, habe
die Bw. weitere
Leistungsnachweise hinsichtlich der von
der H-GmbH erbrachten Leistungen als
nicht
notwendig erachtet. Aufgrund der
vielfach zu klärenden Umstände sei keinesfalls davon auszugehen, dass
die in Rede stehenden Leistungen nicht von der H-GmbH erbracht worden
seien.
Ein vom
unabhängigen Finanzsenat an die "Mobilkom-Austria" gestelltes
Auskunftsersuchen gemäß
§ 143 Abs 1 BAO ergab, dass
S.G. im Zeitraum August 1995 bis September 1996 als Benutzer eines Mobiltelefons
mit der Tel.Nr. 0664/xxxxxx registriert war. Diese Mobiltelefon-Nummer war auch
auf den Eingangsrechnungen der H-GmbH angeführt.
Anlässlich
der Befragung von S.G. als Auskunftsperson gemäß
§ 143
Abs 1 BAO wird von diesem in Abrede gestellt, dass die H-GmbH die auf den
Eingangsrechnungen der Bw. fakturierten Leistungen erbracht habe. Die Bw. sowie
deren Geschäftsführer, M.E., seien ihm völlig unbekannt, die auf
den Rechnungen angeführten Baustellen kenne er nicht. Die H-GmbH habe auch
keine Arbeiten betreffend Maschinenputz ausführen können, da sie
über keine derartigen Maschinen verfügt habe. Zu den auf dem
Nachunternehmervertrag, den Auftragsprotokollen, den Rechnungen, den
Kassenquittungen und den auf den Schecks enthaltenen Unterschriften gebe er
bekannt, dass die ihm vorgelegten Dokumente nicht von ihm unterfertigt worden
seien. Überdies würden die auf den Rechnungen befindlichen
Unterschriften erheblich von den Unterschriften auf den Auftragsprotokollen und
der Unterschrift auf dem Nachunternehmervertrag abweichen. Allerdings sei der
auf den Eingangsrechnungen der Bw. befindliche Briefkopf sehr ähnlich den
seinerzeitigen Fakturen der H-GmbH und würde auch die auf den Rechnungen
angeführte Bankverbindung das Konto der H-GmbH betreffen. Auf dem in diesen
Rechnungen angeführten Konto seien allerdings nie Zahlungseingänge der
Bw. zu verzeichnen gewesen. Nach der Auskunft von S.G. habe die H-GmbH lediglich
zwei bis drei Dienstnehmer beschäftigt gehabt und keine Subaufträge an
andere Firmen vergeben. Zur Ausführung der an die Bw. fakturierten
Leistungen wären jedoch nach Auskunft von S.G. rund 20 Arbeitnehmer
erforderlich gewesen.
Nach den
Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bw. in der Telefax-Eingabe vom
8. März 2006 können die Feststellungen der Behörde betreffend die
von S.G. geleisteten Unterschriften nicht nachvollzogen werden. Vergleiche man
die Unterschrift des S.G. vom Unterschriftenprobenblatt in seinem Steuerakt mit
jener in der Niederschrift vom 16. Feber 2006, so weichen diese Unterschriften
erheblich voneinander ab bzw. sei so gut wie keine Ähnlichkeit feststellbar
(s. Beilage 1). Aus den als Beilage 2 beigelegten Anmeldungen der Dienstnehmer
D.G. und B.Z. als Dienstnehmer der H-GmbH bei der Wiener Gebietskrankenkasse,
dem Firmenbuchauszug und dem Gewerbeschein der H-GmbH ergebe sich, dass die
"diversen Unbekanntheiten des S.G." reine Schutzbehauptungen seien. In diesem
Zusammenhang stelle sich für die Bw. die Frage, wie hätte M.E. zu
diesen Unterlagen (Anmeldungen von Dienstnehmern, Firmenbuchauszug und
Gewerbeschein) kommen können, wenn nicht durch S.G. persönlich? Dass
der Briefkopf auf den Eingangsrechnungen der Bw. sehr ähnlich sei, stelle
eine kühne Behauptung dar. Nach der Auskunft von Herrn RE. habe die H-GmbH
für Fremdfirmen Vollwärme-Fassaden in der Größenordnung von
600-800m2 erstellt.
Dafür wären sechs bis acht Mann notwendig, sodass sich auch die
Behauptung von 2 bis 3 Dienstnehmern als unrichtig erweise.
3. Eingangsrechnungen
der B-KEG:
Hinsichtlich
der namens der C-KEG augestellten Eingangsrechnungen wurde in Tz 15 des
BP-Berichtes festgehalten, dass sich deren einzig vertretungsbefugter
Geschäftsführer P.B. mit 12. Jänner 1995 aus Wien abgemeldet habe
und unbekannten Aufenthaltes sei. Bei der Krankenkasse seien im angeblichen
Leistungszeitraum 1995 keine Arbeiter angemeldet gewesen, die die an die Bw.
fakturierten Bauleistungen hätten ausführen können. Bei allen
Rechnungen und Zahlungsbestätigungen scheine eine
Unterschrift auf, die nicht mit der
Originalunterschrift des P.B. lt. Unterschriftenprobenblatt übereinstimme.
Auch bei den eingelösten Schecks sei kein Hinweis auf P.B. gegeben - die
Unterschriften weichen von der des P.B. gänzlich ab. Die angeforderten
Aufmasskontrollen, die gegenseitig abgezeichnet sein sollten, seien von der Bw.
nicht vorgelegt worden.
Die namens der
C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen seien nach Auffassung der
Betriebsprüfung daher als Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu
qualifizieren. Für diese Eingangsrechnungen ergebe sich die Konsequenz,
dass die in den Eingangsrechnungen angeführten Leistungen ebenso mit nicht
angemeldeten Arbeitern der Bw. erbracht worden seien.
Die B-KEG (im
Folgenden mit C-KEG bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 12. März
1994 in 1xXx Wien, U-Straße 3x, gegründet. Die C-KEG verfügt lt.
vorliegendem Gewerbeschein ebenso wie die H-GmbH über eine
Gewerbeberechtigung zur Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinrichtungen (zB
für Toiletteanlagen, Umkleidekabinen etc.) durch einfaches Zusammenstecken
oder Verschrauben fertig bezogener Bestandteile unter Ausschluss jeder an einen
Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit. Mit 11. Mai 1994 wurde lt.
dem vorliegenden Fragebogen des Finanzamtes die gewerbliche Tätigkeit der
C-KEG aufgenommen. An der C-KEG sind die nachstehend bezeichneten Gesellschafter
wie folgt beteiligt:
|
Gesellschafter:
|
Beteiligung:
|
Wohnsitz
lt. ZMA:
|
P.B.
|
Komplementär
|
mit
10.1. 1995 unbekannten Aufenthaltes abgemeldet
|
P.A.
|
Kommanditist
|
1ooo,
A-Gasse7x gemeldet
|
An.B.
|
Kommanditist
|
mit
6.10.1989 nach Polen abgemeldet
|
R.P.
|
Kommanditist
|
mit
13.6.1996 nach Polen abgemeldet
|
Z.L.
|
Kommanditist
|
mit
18.5.1995 unbekannten Aufenthaltes abgemeldet
P.B., zuletzt
wohnhaft in 1xXx Wien, M-Straße 1x/x, verfügt nach Auskunft aus dem
Zentralen Melderegister vom 14. März 2006 nach wie vor über keinen
aufrechten Wohnsitz in Österreich.
Im Zeitraum 7.
Feber bis 4. April 1995 seien nach den Feststellungen der Betriebsprüfung
namens der C-KEG die folgenden Rechnungen im Gesamtbetrag von S 313.521,80
an die Bw. gelegt worden:
|
Datum:
|
Re.-Nummer:
|
netto:
|
Gegenstand:
|
Leistungs-zeitraum:
|
brutto:
|
04.04.1995
|
3395
|
39.455,80
|
Q.
|
k.
Angaben
|
47.346,96
|
17.03.1995
|
2195
|
57.238,00
|
Q.
|
k.
Angaben
|
68.685,60
|
05.03.1995
|
1795
|
14.400,00
|
E-Gasse
|
Jänner
95
|
17.280,00
|
15.02.1995
|
1595
|
140.100,00
|
Q.
|
Jänner
95
|
168.120,00
|
07.02.1995
|
1395
|
62.328,00
|
Z-Gasse
|
Jänner
95
|
74.793,60
|
|
SUMME:
|
313.521,80
|
|
SUMME:
|
376.226,16
Bei diesen
Rechnungen der C-KEG scheine zudem eine Unterschrift auf, die nicht mit der
Originalunterschrift des P.B. in dem Steuerakt der C-KEG
übereinstimme.
Auch bei den
nachstehenden Kassaquittungen und den Schecks sei kein Hinweis auf P.B. gegeben.
Die anlässlich der Einlösung der Schecks abgegebenen Unterschriften
würden gänzlich von der des P.B. abweichen:
|
Datum:
|
Betrag:
|
eingelöst
von:
|
26.04.1995
|
28.500,00
|
Unterschrift
lt. Eingangsrechnung, abweichend zu der im Steuerakt
|
02.05.1995
|
22.113,60
|
Unterschrift
lt. Eingangsrechnung, abweichend zu der im Steuerakt
|
09.05.1995
|
100.000,00
|
völlig
abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen
|
16.05.1995
|
92.300,00
|
völlig
abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen
|
31.05.1995
|
133.312,56
|
völlig
abweichende Unterschrift zu Steuerakt und Eingangsrechnungen
|
SUMME:
|
376.226,16
|
Hinsichtlich
der von der C-KEG fakturierten Leistungen wurde von der Bw. nur das von der Bw.
und der C-KEG unterfertigte
Auftragsprotokoll vom 9. Jänner
1995 betreffend die Ausführung von Trockenbauarbeiten an einem Bauvorhaben
in Q. mit einer Auftragssumme von S 230.000,-- der Betriebsprüfung
vorgelegt.
Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung ergebe sich bei den Eingangsrechnungen
der C-KEG nach Tz 20b des BP-Berichtes die logische Konsequenz, dass die in den
Eingangsrechnungen angeführten Leistungen mit nicht angemeldeten Arbeitern
der Bw. erbracht worden seien. Die Nettoaufwendungen in Höhe von
S 313.521,80 können nicht zum Abzug zugelassen und ein Lohneinsatz
müsse mit 50% geschätzt werden. Der verbleibende Rest werde wie folgt
als Basis für eine verdeckte Ausschüttung herangezogen:
|
Bezeichnung:
|
1995
|
Nettoaufwand
C-KEG:
|
313.521,80
|
abzüglich
50% Lohneinsatz:
|
-
156.760,90
|
Nettoaufwand:
|
156.760,90
|
nicht
anerkannte Vorsteuer:
|
62.704,36
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
219.465,26
|
28,205%
KESt:
|
61.900,18
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
281.365,44
In
Zusammenhang mit den im Jahre 1995 von der C-KEG gelegten Eingangsrechnungen
würden weiters die zusammenhängenden Vorsteuern in Höhe von
S 62.704,36 nicht abgezogen werden können.
Den
Feststellungen der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Berufung vom 5.
Feber 1998 entgegen, dass die Tatsache der Abmeldung eines Wohnsitzes von P.B.
aus Wien noch nicht besage, dass P.B. nicht in Wien gewesen sei. Da bei der
C-KEG keine Dienstnehmer angemeldet gewesen seien, hätten diese Leistungen
ebenso auch durch Leiharbeiter erbracht werden können. Dass die
Unterschriften nicht mit der im Steuerakt übereinstimme, könne von
P.B. bewusst herbeigeführt worden sein. Da dem Geschäftsführer
der Bw., M.E., die Rechtsform der "KEG" unbekannt gewesen sei, habe er die C-KEG
von seinem Anwalt überprüfen lassen. Aufgrund dieser
Überprüfung seien der Firmenbuchauszug und der Gewerbeschein der C-KEG
sowie die Anmeldungen zweier Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse
überprüft worden.
Zufolge der
Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 27. April 1998 seien hinsichtlich der
Eingangsrechnungen der C-KEG nicht die von der Betriebsprüfung verlangten
Grundaufzeichnungen wie Aufmassabrechnungen, Aufmasskontrollen und Stundenlisten
als Nachweise für eine Leistungserbringung durch die C-KEG beigebracht
worden. Eine Überprüfung der angeblichen Bezahlungen mittels Schecks
habe ergeben, dass es eindeutige Geldrückflüsse an den
Geschäftsführer der Bw., M.E., gegeben habe. Seine Unterschrift
befinde sich auf etlichen Schecks bzw. die anderen Unterschriften seien nicht
ident mit der von P.B.. Daher seien die Eingangsrechnungen der C-KEG als
Scheinrechnungen ohne Leistungsinhalte zu qualifizieren.
Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen.
Den
Ausführungen in der Stellungnahme der Betriebsprüfung wird mit
Vorlageantrag vom 7. August 1998 entgegengehalten, dass hinsichtlich der
Eingangsrechnungen der C-KEG die Beschäftigung von Schwarzarbeitern eher
unwahrscheinlich sei. Des Weiteren sei noch auf die Übereinstimmung der
Unterschriften zu verweisen. Mit Vorlageantrag vom 7. August 1998 legte die Bw.
die an ihre Auftraggeber bestimmten Ausgangsrechnungen vor, die mit den namens
der C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen wie folgt in Zusammenhang
stehen:
|
Datum-AR:
|
Auftraggeber:
|
Projekt:
|
AR
an Auftraggeber:
|
Datum-ER:
|
ER
von C-KEG:
|
03.03.1995
|
M-GmbH
|
E-Gasse
18
|
18.876,00
|
05.03.1995
|
14.400,00
|
04.04.1995
|
B-GmbH
|
Q.
|
31.850,00
|
04.04.1995
|
39.455,80
|
02.03.1995
|
B-GmbH
|
Q.
|
378.304,80
|
17.03.1995
|
57.238,00
|
02.03.1995
|
B-GmbH
|
Q.
|
45.900,00
|
|
|
01.02.1995
|
B-GmbH
|
Q.
|
235.872,00
|
15.02.1995
|
140.100,00
|
02.02.1995
|
M-GmbH
|
Z-Gasse
|
86.165,90
|
07.02.1995
|
62.328,00
|
|
SUMME:
|
303.921,80
Den namens der
C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen im Betrag von S 14.400,--,
S 39.455,80, S 130.500,-- und S 62.328,-- (netto) liegen
überhaupt keine Unterlagen wie
Pläne, Planskizzen, Arbeitsbestätigungen und gegenseitig abgezeichnete
Aufmasskontrollen bei. Der Eingangsrechnung der C-KEG vom 17. März 1995 im
Betrag von S 57.238,-- wurden lediglich die für die Fa. B-GmbH
bestimmten Planungsunterlagen vorgelegt.
In der mit 20.
Feber 2000 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen die
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland vom 22. November 1999, GZ. RV/410-16/13/99,
wird ergänzend ausgeführt, der Bw. fehle völlig der Einblick
darüber, durch welche Arbeitnehmer die von der C-KEG herzustellenden
Leistungen tatsächlich verrichtet worden seien. Zum einen sei P.B. selbst
und persönlich für sein Unternehmen tätig gewesen, zum andere
entziehe es sich der Kenntnis der Bw., ob sich die C-KEG zur Leistungserbringung
Leiharbeiter oder Schwarzarbeiter bedient habe. Von der Bw. wird auch
hinsichtlich der Eingangsrechnungen der C-KEG in Abrede gestellt, keine
Unterlagen vorgelegt zu haben.
Nach den
Ausführungen in dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
3. August 2004, Zl. 2000/13/0039, spreche es gegen das Vorliegen eines
Leistungsaustausches, wenn der beauftragte Geschäftspartner im zeitlichen
Nahebereich zur angeblichen Leistungserbringung nicht auffindbar sei.
Da zufolge den
Eingabe vom 13. Dezember 2004 und 31. Oktober 2005 alle der Bw.
zugänglichen Schriftstücke der C-KEG die
gleiche
Unterschrift aufweisen, könne die
Bw. mangels einer Vergleichbarkeit dazu keine weitere Stellungnahme abgeben. Die
Vertreter der Bw. seien auch nie in den Räumlichkeiten der C-KEG anwesend
gewesen, da hierzu keine Veranlassung bestanden habe. Ein möglicher
Aufenthaltsort von P.B. im Inland sei der Bw. ebenfalls nicht bekannt. Weiters
komme es vor, dass sich Personen polizeilich abmelden, um drängenden
Gläubigern zu entgehen. Dies bedeute jedoch nicht, dass die entsprechenden
Personen auch das Land verlassen. Auch in dem Fall der C-KEG könnten die
Arbeiten von Subunternehmern bzw. Leiharbeitern durchgeführt worden sein.
Hinsichtlich der angesprochenen Leistungsnachweise sei anzuführen, dass
auch hier die Unterlagen mit dem Hauptauftraggeber (Fa. B-GmbH) die Grundlage
für den Subauftrag gebildet haben. Aufgrund der vielfach zu klärenden
Umstände sei auch hier keinesfalls davon auszugehen, dass die in Rede
stehenden Leistungen nicht von der C-KEG erbracht worden seien.
4. Eingangsrechnung
der J1-GmbH:
Im Zuge dieser
abgabenbehördlichen Prüfung wurde lt. Tz 16 des BP-Berichtes
hinsichtlich der Eingangsrechnung der J1-GmbH (im Folgenden mit J-GmbH
bezeichnet) vom 2. Oktober 1995, Nr. 035/95, im Bruttobetrag von
S 94.800,-- festgestellt, dass von der Bw. kein Leistungs- und
Zahlungsnachweis habe erbracht werden können. Von der Betriebsprüfung
wurde der Bruttobetrag mit S 94.800,-- (d.s. S 79.000,--
zuzüglich S 15.800,-- USt) als nicht abzugsfähiger
Betriebsaufwand dem Gewinn außerbilanzmäßig hinzugerechnet und
die Vorsteuer mit S 15.800,-- berichtigt.
Die J-GmbH
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom xx.xxxx.1xxx gegründet und mit
xx.xxxx.1XXX in das Handelsregister eingetragen. Bereits mit 6. Oktober 1995
wurde die J-GmbH gemäß
§ 2 AmtsLG im Firmenbuch von Amts
wegen gelöscht. Zum einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer der
J-GmbH war S.P. bestellt, über den laut Anfrage beim Zentralen
Melderegister vom 6. September 2005 keine Meldedaten vorliegen und der daher
über keinen gemeldeten Wohnsitz im Inland verfügt.
Den von der
J-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen liegt der zwischen der Bw. (als
Auftraggeberin) und der J-GmbH (als Auftragnehmerin) geschlossene
Nachunternehmervertrag vom 8. Juni 1995 des
gleichen Inhaltes, wie der zwischen der
Bw. und der H-GmbH geschlossene Nachunternehmervertrag zugrunde. In Punkt 22
dieses Nachunternehmervertrages verpflichtet sich die J-GmbH (als
Auftragnehmerin) nach Fertigstellung der Arbeiten, binnen 30 Tagen
sämtliche Aufmaße dem Auftraggeber vorzulegen und nach Prüfung
der Aufmaße eine Rechnung zu stellen. Dieser Nachunternehmervertrag sei
seinerzeit von S.P. als einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der
J-GmbH und von M.E. als Geschäftsführer der Bw. unterfertigt
worden.
Den
Feststellungen der Betriebsprüfung hält die Bw. mit Berufung vom 5.
Feber 1998 entgegen, aus der Beilage 4 zu dieser Berufung sei ersichtlich, dass
alle Voraussetzungen für einen korrekten Leistungsaustausch bestanden
haben. Die Behauptung der Betriebsprüfung, dass keine Leistung erbracht
worden sei, erscheine somit unbegründet.
Im
Vorlageantrag vom 7. August 1998 hält die Bw. den BP-Feststellungen
entgegen, dass auch im Falle der J-GmbH der Zusammenhang zwischen den Eingangs-
und Ausgangsrechnungen lückenlos erbracht werden könne.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 25. Oktober 2004 wurde die Bw. ersucht,
zwecks Nachweises einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die J-GmbH
die gegenseitig abgezeichneten Aufmasskontrollen vorzulegen. Auf diesen Vorhalt
übermittelte die Bw. mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 zu der strittigen
Eingangsrechnung Nr. 035/95 vom 2. Oktober 1995 im Nettobetrag von
S 79.000,-- die damit in Zusammenhang stehende Ausgangsrechnung Nr.
5609/95-009 im Betrag von S 113.480,--, welche die Bw. an die Fa. "B-GmbH"
gelegt habe. Zudem wurden mit dieser Eingabe Stundenaufzeichnungen vorgelegt,
welche die Bw. anlässlich des ihr von der "B-GmbH" erteilten Subauftrages
beim Bauvorhaben "H." verfasst hat.
In der Eingabe
vom 20. April 2005 wird zu der Frage, wer als Empfänger der von der J-GmbH
fakturierten Leistungen anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der Bezahlung mit 5.
Dezember 1995 die J-GmbH bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei
ausgeführt, dass die entsprechende Rechnung bereits mit 2. Oktober 1995
gelegt worden sei. Die Rechnung der J-GmbH sei somit bereits zu einem Zeitpunkt
gelegt worden, wo die Bw. die entsprechende Faktura an die Fa. B-GmbH gelegt
habe. Die Eingangsrechnung der J-GmbH sei nach dem Zahlungseingang der
Ausgangsrechnung von der B-GmbH beglichen worden. Die Zahlung an die J-GmbH habe
jedoch erst mit 5. Dezember 1995 erfolgen können, da sich S.P. mit seiner
Lebensgefährtin auf einen Urlaub in Thailand befunden habe. Dass die J-GmbH
zu diesem Zeitpunkt bereits gelöscht gewesen sei, habe M.E. nicht gewusst.
Der Umstand, dass die J-GmbH bereits im Firmenbuch gelöscht gewesen sei,
sei bedeutungslos, da die Leistungen vorher erbracht und die Verbindlichkeiten
bestanden haben. Als Beilage 2 zur Eingabe vom 20. April 2005 legte die Bw. nur
die für die Auftraggeberin der Bw., die Fa. B-GmbH, bestimmten
Kalkulationsgrundlagen bei.
Nach den
Ausführungen in der Telefax-Eingabe vom 31. Oktober 2005 würden die
Unterschriften von S.P. nur unwesentlich voneinander abweichen. Die
Unterschriften von M.E. auf dem Nachunternehmervertrag vom 8. Juni 1995 sowie
auf dem mit 4. Dezember 1995 eingelösten Scheck im Betrag von
S 94.800,-- würden erheblich mehr abweichen und dennoch von ein und
derselben Person stammen. In dem Fall der strittigen Eingangsrechnung der J-GmbH
seien die Kalkulationsgrundlagen mit der "Fa. B-GmbH" die Basis für den
Auftrag an die J-GmbH gewesen, der gegen ein geringeres Entgelt an die J-GmbH
weitergegeben worden sei.
5. Zusammenfassende
Darstellung der BP-Feststellungen:
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 1994 und 1995 wurden
hinsichtlich der als Scheinrechnungen qualifizierten Eingangsrechnungen der
T-GmbH, H-GmbH, C-KEG und J-GmbH die folgenden Vorsteuerkorrekturen
vorgenommen:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Vorsteuer
lt. Erklärung:
|
571.998,37
|
1.311.055,51
|
319.621,44
|
Vorst.
T-GmbH:
|
-
146.143,88
|
-226.462,46
|
|
Vorst.
H-GmbH:
|
|
-248.586,07
|
-
19.484,60
|
Vorst.
C-KEG:
|
|
-62.704,36
|
|
Vorst.
J-GmbH:
|
|
-15.800,00
|
|
Vorsteuer
lt. BP:
|
425.854,49
|
757.502,62
|
300.136,84
Die Höhe
der verdeckten Ausschüttung für die Jahre 1994 bis 1996 hinsichtlich
der Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH und C-KEG wurde wie folgt
ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
1996
|
Nettoaufw.
T-GmbH:
|
730.719,40
|
1.132.312,30
|
|
Nettoaufw.
H-GmbH:
|
|
1.242.930,35
|
97.423,00
|
Nettoaufw.
C-KEG:
|
|
313.521,80
|
|
Summe
Nettoaufw:
|
730.719,40
|
2.688.764,45
|
97.423,00
|
-
Scheckzahlungen:
|
-107.766,00
|
-
139.851,80
|
|
Differenz:
|
622.953,40
|
2.548.912,65
|
97.423,00
|
-
50% Lohneinsatz:
|
-311.476,70
|
-1.274.456,33
|
-48.711,50
|
-
Aufl. Verbindlichkeit:
|
|
-
171.908,00
|
|
+
Vorst. Korrektur:
|
146.144,00
|
537.752,43
|
19.484,60
|
Summe
Basis vA:
|
457.620,00
|
1.640.300,76
|
68.196,00
|
KESt
28,205%:
|
129.072,00
|
462.649,00
|
19.235,00
|
Summe
KESt:
|
610.956,00
|
Das Finanzamt
folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ in dem
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO von Amts wegen
wiederaufgenommenen Verfahren neue Sachbescheide betreffend Umsatz- und
Körperschaftsteuer 1994 und 1995. Die Bemessungsgrundlagen sowie die
Höhe der Abgaben wurden dabei wie folgt ermittelt:
1.) Umsatzsteuer 1994 und
1995:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
Gesamtbetrag
der Entgelte:
|
5.128.702,17
|
10.317.297,59
|
Vorsteuern:
|
-
425.854,49
|
-
757.502,62
|
Zahllast:
|
599.886,00
|
1.305.957,00
2.)
Körperschaftsteuer 1994 und 1995:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb:
|
1.010.781,00
|
1.947.920,00
|
Verlustabzug:
|
-
17.572,00
|
0,00
|
Einkommen:
|
993.209.00
|
1.947.920,00
|
Körperschaftsteuer:
|
337.688,00
|
662.286,00
Gleichzeitig
wurde die Bw. mit Haftungsbescheid vom 30. Dezember 1997 für die
aushaftende Kapitalertragsteuerschuld ihres Geschäftsführers M.E. mit
22% von S 2.777.072,--, das sind S 610.956,-- als Haftungspflichtige
in Anspruch genommen.
Gegen die im
Zuge der amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassenen Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 sowie den Bescheid betreffend
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1996 wurde mit Eingabe vom 5. Feber 1998 fristgerecht berufen
und eine Veranlagung gemäß den eingereichten Erklärungen
beantragt.
Die dagegen
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 als
unbegründet abgewiesen. Dabei wurde bloß begründend
ausgeführt, dass die vorgelegten Beweismittel das Finanzamt nicht von der
Richtigkeit der Berufungsausführungen überzeugen können.
Die
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 betreffend die Bescheide betreffend
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie Haftung für
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember
1996 wurde der Bw. nach einem erfolglosen Zustellversuch per 30. Juni 1998
gemäß
§ 17 ZustellG durch Hinterlegung zugestellt, wobei
lt. vorliegendem Rückschein als erster Tag der Abholfrist der 2. Juli 1998
angeführt ist. Auf dem Bezug habenden Rückschein wird die damit
zugestellte Berufungsvorentscheidung bloß mit der Umschreibung "Verf 40
vom" bezeichnet, ohne eine Anführung eines Bescheiddatums bzw. ohne den
damit zugestellten Bescheid konkret zu bezeichnen.
Mit 21. Juli
1998 hat die Bw. eine weitere Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 1998
betreffend ihre Berufung gegen den Haftungs- und Zahlungsbescheid vom 17. Feber
1998 über den Zeitraum 1. Jänner 1994 bis 31. Dezember 1995 sowie den
Haftungs- und Festsetzungsbescheid vom 17. Feber 1998 über den Zeitraum
Jänner bis Dezember 1996 persönlich übernommen. Auf dem Bezug
habenden weiteren Rückschein wird die damit zugestellte
Berufungsvorentscheidung bloß mit der Bezeichnung "LO" umschrieben. Diesem
Rückschein ist weder das Bescheiddatum, noch die damit zugestellte
Berufungsvorentscheidung zu entnehmen.
Infolge der
Bestimmung des § 17 Abs 3 ZustellG gilt die gegenständliche
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 mit 2. Juli 1998 als zugestellt.
Damit wäre die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen die in diesem
Verfahren strittigen Bescheide - wenn sich nicht ergibt, dass der Empfänger
wegen Abwesenheit nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte
- bereits am Montag, den 3. August 1998 abgelaufen.
Da die Bw. erst
mit 6. August 1998 per Telefax ein Ansuchen um Verlängerung der
Vorlageantragsfrist eingereicht hatte, wurde die Bw. mit Vorhalt der
Finanzlandesdirektion vom 30. Oktober 1998 ersucht, die Rechtzeitigkeit des
Antrages auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist durch Nachreichung
entsprechender Unterlagen zu belegen. Infolge eines erst mit 6. August 1998
eingereichten und somit nicht fristgerecht gestellten Antrages auf
Verlängerung der Vorlageantragsfrist stellte die Bw. mit Eingabe vom 19.
November 1998 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß
§ 308 BAO und begründete dies wie folgt:
Die Bw. habe
ihrer steuerlichen Vertreterin vorab zunächst nur die Buchungsmitteilung
über die gegenständlichen Bescheide mit der Bitte um Einlegung eines
Rechtsmittels übermittelt. Nach Durchsicht der bei der steuerlichen
Vertretung befindlichen Unterlagen habe Mag.M. von der Bw. weitere Unterlagen
zur Überprüfung des berufungsrelevanten Sachverhaltes angefordert. Zu
diesem Zweck sei mit 23. Juli 1998 in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters
eine Besprechung anberaumt worden, wo der Geschäftsführer der Bw.,
M.E., nicht nur die geforderten Originalunterlagen, sondern auch die
Berufungsvorentscheidung vom 21. Juli 1998 betreffend die "Lohnabgaben
1994-1996" mitgebracht habe. Während dieser Besprechung seien die
umfangreichen Unterlagen von einer langjährig bewährten Mitarbeiterin
des steuerlichen Vertreters kopiert und in weiterer Folge vom Sachbearbeiter der
Bearbeitung zu Grunde gelegt worden. Dabei sei von dieser Mitarbeiterin
versehentlich die Kopie des Kuverts der "jüngeren" Berufungsvorentscheidung
(betreffend Lohnabgaben) zu den Unterlagen über die
antragsgegenständliche Berufungsvorentscheidung gelegt worden. Durch diese
falsche Zuordnung der Unterlagen (insb. Kopien der Rückscheine) sei die
Rechtsmittelfrist für den Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes für Körperschaften vom 24. Juni 1998 über die
Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 und 1995 und den
Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für den Zeitraum
Jänner 1994 bis Dezember 1996 falsch vorgemerkt worden. Dieses Versehen der
Mitarbeiterin des steuerlichen Vertreters sei erst aufgrund von kanzleiinternen
Nachforschungen infolge des Vorhaltes der Finanzlandesdirektion vom 30. Oktober
1998 bemerkt worden. Durch diesen unvorhersehbaren und nahezu unabwendbaren
Ereignisablauf sei die Vorlageantragsfrist versäumt worden.
Wohl liege der
Versäumnis auch ein Verschulden der Kanzlei des steuerlichen Vertreters zu
Grunde, doch stelle dies in Anbetracht der besonderen Umstände
(zeitgleiches Vorliegen zweier ähnlicher Berufungsvorentscheidungen,
gleichzeitige Übergabe von Unterlagen, Versehen einer bewährten
Kanzleikraft) sicherlich ein Versehen minderen Grades im Sinne des
§ 308 Abs 1 letzter Satz BAO dar. Die Monatsfrist des
§ 308 Abs 3 BAO sei gewahrt, da das Hindernis erst mit Bemerken
des Versehens weggefallen sei. Die Bw. beantrage daher die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO.
Mit Eingabe vom
7. August 1998 beantragte die Bw. die Vorlage der gegenständlichen Berufung
zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.)
beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO:
Gemäß
§ 308 Abs 1 BAO ist gegen die Versäumung einer Frist
(§§ 108 bis 110) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung
einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last
liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um
einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach Abs 3
leg.cit. muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Frist von drei
Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Abgabenbehörde, bei der
die Frist wahrzunehmen wahr, bei Versäumung einer Berufungsfrist oder einer
Frist zur Stellung des Vorlageantrages (§ 276 Abs 1 ) bei der
Abgabenbehörde erster oder zweiter Instanz eingebracht werden.
Spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag hat der
Antragsteller die versäumte Handlung nachzuholen.
Den Gegenstand
des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob dem eingebrachten Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entsprechen ist, wenn infolge des
Vertauschens der Kopien der Rückscheinkuverts betreffend der im Juli 1998
zugestellten Berufungsvorentscheidungen deren Rechtsmittelfristen falsch
vorgemerkt wurden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes,
dass auf den Rückscheinen die Bezeichnung der damit zugestellten
Berufungsvorentscheidungen äußerst mangelhaft erfolgte, wenn auf
diesen Rückscheinen unter Anführung der Steuernummer der zugestellte
Bescheid bloß mit dem Vermerk "LO - Verf 40" bzw. "Verf 40 vom" bezeichnet
wurde.
Die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs 1 BAO
ist zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein
unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist
einzuhalten.
Unter einem die
Fristeinhaltung hindernden Ereignis ist dabei jedes Geschehen, also nicht nur
ein Vorgang in der Außenwelt, sondern auch ein psychischer Vorgang wie
Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw. zu verstehen (vgl. VwGH 3.8.1994,
94/16/0164).
Ein Ereignis
ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht
verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei
es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter
Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten
konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des
"unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei,
sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der
Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 27.6.1985, Zl. 85/16/0032).
Das Verschulden
des Vertreters ist dabei dem Verschulden des Vertretenen gleichzuhalten (vgl.
VwGH 13.3.1997, Zl. 96/15/0243). Jedoch ist ein Versehen der Kanzleibediensteten
des steuerlichen Vertreters diesem nur dann als Verschulden anzulasten, wenn er
die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Kontrolle gegenüber der
Angestellten unterlassen hat (vgl. VwGH 24.6.1997, Zlen. 97/14/0019,
0020).
Das Verhalten
der Kanzleibediensteten eines steuerlichen Vertreters, wie die Beilage des
unrichtigen Ablichtung des Rückscheines stellt sich im Verhältnis zur
Bw. als ein unvorhergesehenes Ereignis dar, durch welches diese ohne ihr
Verschulden verhindert war, die Rechtsmittelfrist zur Einbringung des
Vorlageantrages einzuhalten. Der Irrtum bzw. Fehler einer Kanzleikraft kann
daher nach den konkreten Umständen des Einzelfalles eine entschuldbare
Fehlleistung darstellen, welche die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung einer Vorlageantragsfrist rechtfertigt (vgl. VwGH
14.10.1992, 92/12/0177; 20.3.1984, Zl. 84/05/0001).
Im vorliegenden
Fall wurden der Bw. mit 2. Juli 1998 (Zustellung durch Hinterlegung) und mit 21.
Juli 1998 (persönliche Übernahme durch die Bw.) zwei
Berufungsvorentscheidungen zugestellt, in denen jeweils für den Zeitraum
1994 bis 1996 die von der T-GmbH, H-GmbH und C-KEG ausgestellten Rechnungen als
Scheinrechnungen qualifiziert wurden.
In ersterem
Fall betrifft dies die Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 1998 betreffend die
Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 und 1995 sowie
Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1. Jänner 1994
bis 31. Dezember 1996. Im zweiteren Fall liegen der Berufungsvorentscheidung vom
16. Juli 1998 die Bescheide vom 17. Feber 1998 betreffend Haftung und Zahlung
von Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum 1.
Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996 zu Grunde.
Auf den
vorliegenden Rückscheinkuverts der verfahrensgegenständlichen
Berufungsvorentscheidungen sind die damit zugestellten Bescheide
nur mit dem Vermerk "Verf 40" bzw. mit
dem Vermerk "LO - Verf 40" bezeichnet. Anhand der Bescheidbezeichnungen "Verf
40" bzw. "LO - Verf40" ist daher unter bloßer Anführung der
Steuernummern eine eindeutige Zuordnung dieser Kuverts zu den
verfahrensgegenständlichen Berufungsvorentscheidungen nicht
möglich.
Soweit anhand
der Bezeichnung "LO - Verf 40" nicht zweifelsfrei feststeht, dass mit dieser
Bezeichnung nur die Berufungsvorentscheidung betreffend die lohnabhängigen
Abgaben bezeichnet werden sollte, ist das Vertauschen der Kopien der
Rückscheinkuverts durch eine Bedienstete des steuerlichen Vertreters als
eine entschuldbare Fehlleistung zu werten, die die Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs 1 BAO gegen die
Versäumung einer Vorlageantragsfrist rechtfertigt.
Die Bewilligung
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 Abs 1
BAO hat zur Folge, dass die Versäumung als nicht stattgefunden fingiert
wird, das Verfahren also in jene Lage zurückversetzt wird, in der es sich
vor Eintritt der Versäumung befunden hat (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band
3, § 308, S. 2972). Dies bedeutet, dass allenfalls gesetzte Verfahrensakte,
wie zwischenzeitig ergangene Zurückweisungsbescheide von Gesetzes wegen
außer Kraft treten.
2.) strittige
Eingangsrechnungen - Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis
1996:
Im
vorliegenden Fall ist strittig, ob die Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH und
der C-KEG in den Jahren 1994 bis 1996 Scheinrechungen darstellen und die diesen
Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen von nicht gemeldeten
ausländischen "Schwarzarbeitern" der Bw. erbracht wurden. Dies insbesondere
unter dem Aspekt, dass eine Leistungserbringung durch die vorstehenden
Gesellschaften durch Vorlage entsprechender Kalkulationsgrundlagen,
Aufmasskontrollen etc. nicht dokumentiert werden kann und A.S. hinsichtlich der
Eingangsrechnungen der T-GmbH vom Landesgericht für Strafsachen für
das Ausstellen von Scheinrechnungen gemäß
§ 33 Abs 1
FinStrG rechtskräftig verurteilt wurde.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 kann der Unternehmer (UStG
1972: der im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen ausführt oder im
Inland seinen Sitz oder eine Betriebsstätte hat) die von anderen
Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer
für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein
Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 11
Abs 1 Z 1 UStG 1972 bzw. 1994 haben Rechnungen den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers zu enthalten.
Tatbestandsvoraussetzung
des Vorsteuerabzuges ist die Bewirkung einer
Leistung an den Unternehmer. Der
Vorsteuerbetrag muss dem Unternehmer daher auf Grund einer Lieferung oder
sonstigen Leistung berechnet worden sein (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, § 12 Rz. 82, S. 26).
Folglich hat
der Vorsteuerabzug zu unterbleiben, wenn der Rechungsaussteller Nichtunternehmer
ist oder der dafür in Frage kommende Steuerbetrag dem Unternehmer nicht auf
Grund einer Lieferung oder sonstigen Leistung berechnet worden ist. Ein
Vorsteuerabzug kommt folglich dann nicht in Betracht, wenn dem Unternehmer eine
Steuer in Rechnung gestellt wurde, obwohl eine Lieferung oder sonstige Leistung
nicht ausgeführt wurde (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., § 12
Rz. 84f, S. 26).
Der
Vorsteuerabzug setzt ebenso voraus, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der
die betreffende Leistung erbracht hat. Diese Voraussetzungen sind nicht
erfüllt, wenn in der Rechnung ein wirklich vorhandener Unternehmer
bezeichnet wird, es aber ungewiss bleibt, ob dieser die in der Rechnung
beschriebenen Leistungen bewirkt hat (vgl. VwGH 20.11.1996, Zl. 95/15/0179
zitiert in: Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., § 12 Rz. 130,
S. 32).
Nach § 8
Abs 1 KStG 1988 bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und
Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher
Eigenschaft geleistet werden.
Gemäß
§ 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens
ohne Bedeutung, ob das Einkommen
- im Wege
offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder - entnommen
oder - in anderer Weise verwendet wird.
Nach
§ 23 Abs 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere
Scheinhandlungen für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch
ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das
verdeckte Rechtsgeschäft für die Abgabenerhebung
maßgebend.
Gemäß
§ 115 Abs 1 BAO haben die Abgabenbehörden die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für
die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Die für
den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind nach
§ 119 Abs 1 BAO vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der
Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen.
Nach
§ 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
Die in
§ 115 BAO normierte amtswegige Ermittlungspflicht findet dort ihre
Grenze, wo der Abgabenbehörde weitere Nachforschungen nicht zugemutet
werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Sachverhalt
nur im Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden kann, die Partei aber
zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung nicht bereit ist bzw. eine solche
unterlässt (vgl. VwGH 21.10.1993, 92/15/0002).
Liegen
ungewöhnliche Verhältnisse vor, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder stehen die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch, so besteht nach der
ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes für diesen eine
erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089).
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Sache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Leugnet die Partei eine für sie nachteilige
Sache, muss die Abgabenbehörde den Tatbestand dieser Sache nicht im
naturwissenschaftlich - mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl. VwGH
19.5.1992, Zl. 91/14/0089; 23.2.1994, Zl. 92/15/0159). Es genügt, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiedereinsetzung in den vorigen Standentschuldbare FehlleistungVersäumung VorlageantragsfristScheinrechnungVorsteuerabzugMehrgewinneverdeckte AusschüttungBindungswirkung Strafurteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-W/02
- Stammnummer
- 21400
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF