Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0359-W/02
Verdeckte Ausschüttung iZm Scheinrechnungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0359-W/02vom 20.03.2006Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 24.3.1994, Zl.
92/16/0142).
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen verdeckte
(Gewinn)Ausschüttungen vor, wenn Kapitalgesellschaften ihren
Gesellschaftern Vermögensvorteile zuwenden, die ihrer Einkleidung nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind, ihre Wurzel aber in
den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. VwGH 20.3.1974, 1157/72).
Hierzu ist ein auf Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der
Körperschaft erforderlich (vgl. VwGH 23.11.1977, Zlen. 410/77, 618/77),
welcher bereits aus den objektiven Umständen des betreffenden Falles
erschlossen werden kann (vgl. VwGH 10.12.1985, Zl. 85/14/0080). Es genügt
dazu ein Verhalten des Organs, welches den Schluss erlaubt, dass dieses die
Verminderung des Gesellschaftsvermögens geduldet habe (vgl. VwGH 26.5.1993,
Zl. 90/13/0155).
Insbesondere
stellen die bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechneten
Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen keinen Niederschlag gefunden haben,
eine verdeckte Ausschüttung, deren Zufluss an den Gesellschafter
grundsätzlich anzunehmen ist (vgl. VwGH 27.4.1994, Zl. 92/13/0011).
Im Einzelnen
bedeutet dies hinsichtlich der Eingangsrechnungen der T-GmbH, H-GmbH, C-KEG und
der J-GmbH in den Jahren 1994 bis 1996:
2.1
Eingangsrechnungen der
T-GmbH:
Im
vorliegenden Fall ergibt sich aus der von A.S. unterfertigten Niederschrift vom
29. April 1997, dass A.S. die vorliegenden Ausgangsrechnungen der Jahre 1994 und
1995 im Bruttobetrag von S 800.126,88 (1994) bzw. S 1,592.427,70
(1995) auf Verlangen des Geschäftsführers der Bw., M.E., ohne
Leistungserbringung ausgestellt habe. Dies mit der Begründung, dass M.E.
als Geschäftsführer der Bw. im Wege über fiktive Fremdarbeiten
bzw. fiktive Zahlungen an die T-GmbH "Schwarzgeld" für Investitionen habe
machen wollen. Von A.S. seien nicht nur die Ausgangsrechnungen geschrieben und
gestempelt bzw. unterschrieben worden, sondern auch die Kassaquittungen und
einige Anbote bzw. Verträge. Zu den Quittungen gebe A.S. bekannt, dass die
Schecks von ihm eingelöst und gleichzeitig ein Betrag von 70% an M.E.
zurückgegeben worden sei (d.s. der Rechnungsbetrag 100% abzüglich 20%
MWSt abzüglich 10% Vergütung). A.S. könne sich auch erinnern,
dass aber einige Schecks nicht von ihm unterschrieben worden seien, da M.E. das
Geld bereits selber vom Bankkonto abgehoben hatte. Weiters sei ihm der Text der
Ausgangsrechnungen von M.E. vorgeschrieben worden.
Im Gefolge
dieser Niederschrift wurde im Zuge zweier abgabenbehördlicher
Prüfungen bei der T-GmbH als auch bei der Bw. für die Jahre 1994 und
1995 von der Betriebsprüfung jeweils die Feststellung getroffen, dass den
an die Bw. ausgestellten Rechnungen keine tatsächlichen Leistungen zu
Grunde liegen.
Im Zuge der
abgabenbehördlichen Prüfung bei der T-GmbH für die Jahre 1994 und
1995 wurde von der dort prüfenden Betriebsprüfung hinsichtlich der an
die Bw. fakturierten Leistungen keine tatsächliche Erbringung der an die
Bw. fakturierten Leistungen durch die T-GmbH festgestellt.
Die auf der
niederschriftliche Aussage von A.S. vom 29. April 1997 basierende Feststellung
der Betriebsprüfung, dass den in den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH an
die Bw. gelegten Fakturen keine
tatsächliche
Leistung zu Grunde liegt, steht in
Einklang zu den nachfolgenden Erhebungen in Zusammenhang des beim Landesgericht
Wien anhängigen Finanzstrafverfahrens gegen A.S. wegen vorsätzlicher
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs 1 FinStrG.
Bei der mit 5.
September 1997 erfolgten Vernehmung von A.S. als Beschuldigter durch das
Landesgericht für Strafsachen Wien sagt A.S. aus, er sei von M.E. ersucht
worden, Rechnungen an die Bw. zu stellen, damit M.E. zu "Schwarzgeld" komme. Die
Scheinrechnungen hätte A.S. als "Gegengeschäft" für die laufende
Geschäftsbeziehung zur Bw. gemacht. A.S. seien demnach die Provision im
Ausmaß von 10% als auch die Mehrwertsteuer im Ausmaß von 20% des
Rechnungsbetrages zugeflossen.
In der von A.S.
unterfertigten weiteren Niederschrift vom 29. September 1997 wird abermals
festgehalten, dass A.S. für die Bw. "reine Gefälligkeitsrechnungen"
ausgestellt habe, die für M.E. bestimmt gewesen seien. M.E. habe mit diesem
Geld Objekte in Polen gekauft. A.S. habe - entgegen den Ausführungen in den
Niederschriften vom 29. April 1997 und vom 5. September 1997 - nur die
"obligatorischen 10%" an Vergütung (für das Ausstellen der
Gefälligkeitsrechnungen) erhalten. Die Buchhalterin der Bw. habe M.E. nur
Geld gegeben, wenn er Rechnungen gebracht habe. Die Buchhalterin der Bw. habe
auch die Schecks ausgestellt. Jetzt streite M.E. alles ab, aber es sei
offensichtlich, dass es Gefälligkeitsrechnungen seien. A.S. habe Rechnungen
für Gebäudereinigungen ausgestellt, obwohl er keine Reinigungsfirma
habe und kein Personal dazu.
Anlässlich
der mit 23. Jänner 1998 erfolgten Einvernahme von A.S. im Rahmen der
Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien sagt A.S. aus, er
habe an die Bw. Scheinrechnungen "als
Gegenleistung dafür gelegt, dass ihm die Bw. (seinerzeit) geholfen habe,
wie er Schwierigkeiten gehabt hätte". Demnach würde M.E.
"als Gegenleistung Scheinrechnungen brauchen,
weil er Schwarzgeld benötige".
Basierend auf
den vorstehenden niederschriftlichen Aussagen von A.S., für die Bw. Schein-
bzw. Gefälligkeitsrechnungen gelegt zu haben, wurde A.S. mit Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23. Jänner 1998 der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung für schuldig befunden.
Begründend wurde in dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom
23. Jänner 1998 ausgeführt, dass A.S. die von der Bw. erhaltenen
Schecks einlöste und davon wiederum 70% an den Geschäftsführer
der Bw., M.E., rückerstattet habe. Da die Honorare für die
Scheinrechnungen und Deckungsrechnungen von A.S. nicht gemeldet wurden, wurden
die abgeführte Mehrwertsteuer (20%) sowie die einbehaltene Provision (10%)
als verdeckte Ausschüttung gewertet. Bei der Strafbemessung wurden bei A.S.
mildernd das volle, reumütige Geständnis und erschwerend die
Tatbegehung durch mehrere Jahre hindurch berücksichtigt.
Nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein
rechtskräftiges Strafurteil im Falle der Verurteilung bindende Wirkung
hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch
beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige
strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt.
Die Bindungswirkung erstreckt sich daher auf die vom Gericht fest gestellten und
den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen (vgl. VwGH
18.12.2003, 2000/08/0199).
Da die
Rechtsordnung der Beweiskraft von Beweismitteln, die zu einer strafgerichtlichen
Verurteilung führen, besondere Bedeutung beimisst, ist weiters davon
auszugehen, dass in Fällen, in denen eine Straftat mit rechtskräftigem
Urteil als erwiesen angenommen wurde, keine begründeten Zweifel am
Tatgeschehen offen geblieben sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, Band 2, §116
BAO, S. 1332). Anders als im Abgabenverfahren, wo die größte
Wahrscheinlichkeit genügt, um eine Tatsache als erwiesen anzusehen, ist im
Falle einer strafgerichtlichen Verurteilung von einer vollen Überzeugung
der Strafbehörde auszugehen (s. sinngemäß UFS vom 18.4.2005,
RV/1084-W/03-RS1).
Anlässlich
der mit 22. Oktober 2004 vom unabhängigen Finanzsenat durchgeführten
weiteren schriftlichen Zeugenbefragung von A.S. gemäß
§ 173
Abs 1 BAO hält A.S. in dem Telefonat vom 4. November 2004 fest, dass
es sich bei den von der T-GmbH an die Bw. gelegten Rechnungen um
Scheinrechnungen handle, für die er seinerzeit vom Landesgericht für
Strafsachen finanzstrafrechtlich verurteilt worden sei. Für A.S. sei
"die ganze Sache vom Tisch, weswegen er heute
wertfrei darüber sprechen könne".
Hinsichtlich
der von der T-GmbH an die Bw. in den Jahren 1994 und 1995 fakturierten
Leistungen sind keine Kalkulationsgrundlagen, Aufmasskontrollen,
Stundenaufschreibungen, Pläne und Planskizzen vorhanden, wie sie die Bw.
für ihre eigenen Auftraggeber, d.s. Firmen wie Fa. F. KG, Fa. R., etc. bei
den an sie erteilten Aufträgen erstellt hatte, um ihre eigenen Leistungen
entsprechend zu dokumentieren. Für die von der T-GmbH an die Bw. in den
Jahren 1994 und 1995 fakturierten Leistungen wurden von der Bw. für das
1995 als "Leistungsnachweise" lediglich ein (!) Auftragsprotokoll mit einer
Auftragssumme in Höhe von S 200.000,--, für das Jahr 1994 zehn
Auftragsprotokolle mit einer Auftragssumme von S 654.530,-- vorgelegt. Aus
den vorgelegten Auftragsprotokollen der Jahre 1994 und 1995 ist lediglich die
rechnerische Ermittlung der Auftragssumme ersichtlich.
Insbesondere
ist es in Anbetracht der Anzahl und der Höhe der von der Bw. an die T-GmbH
fakturierten Leistungen nicht glaubhaft, dass die Bw. an die T-GmbH
Aufträge als Subunternehmerin vergibt und als "Leistungsnachweise"
bloß die - soweit vorhandenen - Auftragsprotokolle existieren. Nach
Auffassung des unabhängigen Finanzsenates müssten die Leistungen der
T-GmbH als Subunternehmerin der Bw. in gleicher Weise dokumentiert werden
können, wie die Bw. ihre eigenen Leistungen gegenüber ihren eigenen
Auftraggebern wie Fa. M-GmbH, Fa. B-GmbH, Fa. F. KG etc. dokumentiert. Die
hinreichende schriftliche Dokumentation der von der T-GmbH als Subunternehmerin
der Bw. zu erbringenden Leistungen wäre bereits allein aus
haftungsrechtlichen Gründen geboten.
Die in der
Niederschrift vom 29. April 1997 enthaltene Aussage, dass A.S. nicht nur die
Ausgangsrechnungen geschrieben und gestempelt bzw. unterschrieben, sondern auch
die Kassaquittungen und einige Anbote bzw. Verträge unterschrieben habe,
erhärtet sich auch durch den von der Betriebsprüfung angestellten
Schriftprobenvergleich. Anhand des von
der Betriebsprüfung angestellten Schriftprobenvergleiches ist nahezu
auszuschließen, dass die Rechnungen, Anbote und Verträge von M.E.
geschrieben bzw. verfasst wurden.
Im vorliegenden
Fall wird somit eine tatsächliche Leistungserbringung der T-GmbH
hinsichtlich der an die Bw. in den Jahren 1994 und 1995 fakturierten Leistungen
nicht hinreichend dokumentiert, wenn sich insbesondere aus der Niederschrift vom
29. April 1997, aus den im Zuge des Finanzstrafverfahrens durchgeführten
Erhebungen sowie dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.
Jänner 1998 ergibt, dass den von der T-GmbH an die Bw. gelegten Rechnungen
keine tatsächlichen Leistungen zu Grunde liegen. Der niederschriftlichen
Aussage von M.E. vom 4. April 1997 sowie den diesem Urteil widersprechenden
Berufungsausführungen, dass diese Leistungen durch die T-GmbH erbracht
wurden, kommt daher eine geringere Glaubwürdigkeit zu. Dies umso mehr, als
sich auch aus der Berufung der T-GmbH vom 11. September 1997 gegen ihre
Umsteuersteuerbescheide 1994 und 1995 ergibt, dass die T-GmbH niemals so viele
Dienstnehmer beschäftigt habe, um die an die Bw. fakturierten Leistungen zu
erbringen. Das Vorliegen von Scheinrechnungen wurde in der Berufung der T-GmbH
vom 11. September 1997 gegen die im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen
Bescheide nicht in Abrede gestellt.
Nach den
Feststellungen der Betriebsprüfung weisen nur die im Betrag von
S 107.766,40 (1994) bzw. S 139.851,80 (1995) eingelösten Schecks
die Originalunterschrift des A.S. auf, die mit der Unterschrift des A.S. in
seinem Steuerakt übereinstimmen. Soweit diese Schecks bei deren
Einlösung die Originalunterschrift des A.S. aufweisen, ist davon
auszugehen, dass A.S. in den Jahren 1994 und 1995 für das Ausstellen von
Scheinrechnungen - ohne dass diesen die fakturierte Leistung zu Grunde liegt -
jeweils ein Betrag in Höhe von S 107.766,40 (1994) bzw.
S 139.851,80 (1995) zugeflossen ist. Dies entspricht in den Jahren 1994 und
1995 14,74% bzw. 12,35% des fakturierten Nettoaufwandes.
Demnach
können die für die Jahre 1994 und 1995 geltend gemachten Aufwendungen
von S 107.766,40 (1994) bzw. S 139.851,80 (1995) nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden und sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
der Jahre 1994 und 1995 um S 107.766,40 (1994) bzw. S 139.851,80
(1995) wie folgt zu erhöhen:
|
Bezeichnung:
|
1994
|
1995
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. BP:
|
1.010.781,00
|
1.947.920,00
|
+
Scheckzahlungen T-GmbH:
|
107.766,00
|
139.851,80
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb lt. UFS:
|
1.118.547,00
|
2.087.772,00
Soweit in
Zusammenhang mit den in den Jahren 1994 und 1995 von T-GmbH an die Bw.
fakturierten Leistungen die Schecks von M.E. oder mittels einer von der im
Steuerakt des A.S. abweichenden Originalunterschrift Unterschrift im Restbetrag
von S 622.953,40 (1994) bzw. S 992.460,50 (1995) eingelöst
wurden, wird mit diesen Schecks keine Erbringung der fakturierten Leistungen
durch die T-GmbH dokumentiert.
Aufgrund der
eingangs dargestellten ungewöhnlichen Verhältnisse obliegt es der Bw.
den Beweis dafür zu erbringen, dass die T-GmbH tatsächlich die
fakturierten Leistungen erbracht hat.
Da die in den
Eingangsrechnungen der T-GmbH zu Grunde liegenden Leistungen gegenüber der
Bw. tatsächlich erbracht wurden und im Zuge einer abgabenbehördlichen
Prüfung bei der T-GmbH keine weitere Vergabe von Subaufträgen durch
diese Gesellschaft festgestellt werden konnte, so lassen diese Umstände die
Erbringung der fraglichen Leistungen durch von der Bw. beauftragte andere (vor
allem billigere) Leistungserbringer am wahrscheinlichsten erscheinen. Hierzu ist
jedoch festzuhalten, dass die Unselbständigkeit der tatsächlichen
Leistungserbringer nicht erwiesen ist. Für die Schätzung der
Betriebsausgaben ist dieser Umstand jedoch irrelevant.
Die fraglichen
Rechnungen der T-GmbH werden als Schein- bzw. Deckungsrechnungen qualifiziert,
die gegen Entgelt bezogen und zu dem Zweck erstellt wurden, die gegenüber
den Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben für die
tatsächlichen Leistungserbringer und zusätzlich lukriertes Schwarzgeld
als Betriebsausgaben zu belegen bzw. abzudecken. Wesentlich geringere
Betriebsausgaben ergeben sich hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den
wegfallenden
Gewährleistungsansprüchen
sowie aus dem Umstand, dass keine
Lohnabgaben wie Lohnsteuer,
Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum
Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt werden. Aus diesem Grund
wurden im Schätzungswege 50% der Rechnungsnettobeträge als
Betriebsausgabe der Bw. in Abzug gebracht. Bezüglich der zweiten
Hälfte des Rechnungsbetrages, welcher nicht als Betriebsausgabe
anzuerkennen ist, liegen jedoch in gleicher Höhe Mehrgewinne vor, die dem
Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden. Die Höhe der verdeckten
Ausschüttung wird daher wie folgt ermittelt:
|
T-GmbH:
|
1994
|
1995
|
Nettoaufwendungen:
|
730.719,40
|
1.132.312,30
|
abzügl.
Scheckzahlungen:
|
-107.766,00
|
-139.851,80
|
Zwischensumme:
|
622.953,40
|
992.460,50
|
davon
50% verdeckte Ausschüttung:
|
311.476,70
|
496.230,25
|
zuzügl.
Vorsteuer-Korrektur:
|
146.144,00
|
226.462,00
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
457.620,00
|
722.692,00
|
28,205%
KESt:
|
129.072,00
|
203.835,00
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
586.692,00
|
926.527,00
Mangels einer
tatsächlichen Leistungserbringung durch die T-GmbH können die den
Eingangsrechnungen der T-GmbH zu Grunde liegenden Vorsteuerbeträge nicht
abgezogen werden.
Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates liegen jedoch keine hinreichenden Indizien
dafür, dass die in den Jahren 1994 und 1995 von der T-GmbH an die Bw.
fakturierten Leistungen von nicht gemeldeten ausländischen Arbeitnehmern
der Bw. erbracht wurden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass bei der Bw.
eine Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne eine
entsprechende Arbeitsbewilligung erst für das Jahr 1996 auf einer
völlig anderen Baustelle festgestellt wurde, die in keinem Zusammenhang mit
den von der T-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen steht.
Dem Vorbringen
der Bw., die niederschriftliche Aussage von A.S. sei als "Racheakt" und als eine
reine Schutzbehauptung anzusehen, um zu einer steuerlich günstigeren
Variante zu gelangen, kann ebenso nicht gefolgt werden. Die mit der Ausstellung
von Scheinrechnungen bei der T-GmbH verbundenen steuerlichen Konsequenzen der
Vorschreibung der Steuerschuld auf Grund der Rechnungslegung gemäß
§ 11 Abs 14 UStG mitsamt der daraus resultierenden verdeckten
Ausschüttung im Ausmaß von 30% der Nettoaufwendungen (bei der T-GmbH
) sind keineswegs steuerlich günstiger als der Ansatz einer verdeckten
Ausschüttung nach Abzug eines geschätzten Aufwandes in Höhe von
ca. 50% der Nettoaufwendungen.
Die
Prüfungsfeststellung des Vorliegens von Scheinrechnungen mitsamt der
Vorschreibung der Vorschreibung der Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung
gemäß
§ 11 Abs 14 UStG hatte bei der T-GmbH für
die Jahre 1994 und 1995 jeweils eine verdeckte Ausschüttung in Höhe
von S 200.031,40 (1994) bzw. S 398.107,-- (1995) zur Folge. Wäre
die Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt, die nicht erfassten und an die
Bw. fakturierten Leistungen seien tatsächlich von der T-GmbH erbracht
worden, hätte daraus - nach Abzug eines geschätzten Aufwandes und ohne
Berücksichtigung der Umsatzsteuer - eine verdeckte Ausschüttung in
Höhe von S 365.359,70 (1994) bzw. S 566.156,15 (1995)
resultiert.
Den
Ausführungen der Bw., es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung
"jemandem wegen erheblich geringerer Beträge zu klagen" von dem er zuvor
gegen Entgelt Scheinrechnungen über weitaus höhere Beträge
erhalten habe, ist entgegen zu halten, dass in Zusammenhang mit den Bauprojekten
betreffend "BH C." und K-Straße die Bw. der T-GmbH Bauleistungen im
Gesamtbetrag von S 1.538.020,30 (netto) in Rechnung gestellt hatte.
Im Übrigen
wird in der mit 23. Jänner 1998 anberaumten Hauptverhandlung beim
Landesgericht für Strafsachen von A.S. das Ausstellen von Scheinrechnungen
als "Gegenleistung" für die seinerzeitige Hilfestellung durch die Bw.
dargestellt. Die Erbringung von Bauleistungen durch die Bw. nunmehr als
Subunternehmerin der T-GmbH steht aber in keinem Zusammenhang zu den umgekehrt
von der T-GmbH (als Subunternehmerin der Bw.) an die Bw. fakturierten
Leistungen.
2.2
Eingangsrechnung der
H-GmbH:
Im vorliegenden
Fall wird von S.G. anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson
gemäß
§ 143 Abs 1 BAO mit Niederschrift vom 16. Feber
2006 in Abrede gestellt, dass die H-GmbH die auf den Eingangsrechnungen der Bw.
fakturierten Leistungen erbracht hat. Die Bw. und deren
Geschäftsführer, M.E., kennt er nicht, die auf den Eingangsrechnungen
angeführten Baustellen sind ihm völlig unbekannt. Nach den
Ausführungen in dieser Niederschrift verfügt die H-GmbH über
keine Maschinen, mit denen Maschinenputzarbeiten ausgeführt werden
können.
Des Weiteren
weisen der zwischen der Bw. als Auftraggeberin und einer H-GmbH als
Auftragnehmerin geschlossene undatierte
Nachunternehmervertrag
über die
Übernahme der "kompletten Montage von Innenausbauarbeiten", die
Schecks, die
Rechnungen und die
Kassenquittungen jeweils eine
Unterschrift auf, die von der des S.G. in Steuerakt der H-GmbH und von der auf
der Niederschrift vom 16. Feber 2006
erheblich abweichen. Diese Unterschriften weichen auch untereinander ab, als
auch die Unterschrift auf dem Nachunternehmervertrag nicht mit den
Unterschriften des S.G. im Steuerakt der H-GmbH und nicht mit den Unterschriften
auf den Ausgangsrechnungen der H-GmbH und den eingelösten Schecks
übereinstimmen. Demgemäß bestreitet S.G. in der von ihm
unterfertigten Niederschrift vom 16. Feber 2006, den Nachunternehmervertrag, die
Schecks, die Rechnungen und die Kassenquittungen unterschrieben zu haben.
Den
Ausführungen von S.G. in der von ihm unterfertigten Niederschrift vom 16.
Feber 2006 hält der steuerliche Vertreter der Bw. bloß entgegen, dass
die Unterschrift des S.G. auf dieser Niederschrift auch von der in seinem
Steuerakt abweiche und diese "Unbekanntheiten" des S.G. reine Schutzbehauptungen
darstellen.
Die
vorliegenden Auftragsprotokolle der H-GmbH haben das gleiche optische
Erscheinungsbild (Layout) wie die für die T-GmbH unterzeichneten
Auftragsprotokolle, doch ist den Auftragsprotokollen der H-GmbH auf deren
Rückseite nicht einmal die Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen
entnehmbar, da diese Auftragsprotokolle bloß die (pauschale) Auftragssumme
enthalten. Entsprechende
Leistungsnachweise in Form von
Plänen, Planskizzen, Arbeitsbestätigungen und gegenseitig
abgezeichneten Aufmasskontrollen etc., konnte die Bw. in diesem Zusammenhang
nicht vorlegen. Gegenseitig abgezeichnete Aufmasskontrollen müssten aber
gemäß Punkt 22 des im Oktober 1995 zwischen der Bw. und der H-GmbH
geschlossenen Nachunternehmervertrages existieren und vorgelegt werden
können.
Hinsichtlich
des vorliegenden Auftragsprotokolls vom 13. Feber 1995 betreffend die Erbringung
von Trockenbauarbeiten an der Baustelle in 1zzz Wien, L., mit einem
Auftragsvolumen von S 45.000,-- ist zudem darauf zu verweisen, dass die
H-GmbH erst mit Gesellschaftsvertrag vom 22. Mai 1995 gegründet und mit 17.
Juni 1995 in das Firmenbuch eingetragen wurde. Eine Gewerbeanmeldung betreffend
die Aufstellung von mobilen Sichtschutzeinschrichtungen hat die H-GmbH erst mit
20. Juni 1995 erstattet.
Mit Eingabe vom
13. Dezember 2004 wurde hinsichtlich der Eingangsrechnungen der H-GmbH - soweit
vorhanden - bloß jene Kalkulationsgrundlagen vorgelegt, die die Bw.
anlässlich der ihr von den Firmen wie Fa. N.GmbH, Fa. G.BauGmbH, Fa.
F.KG etc. erteilten Aufträge
erstellt hat. Hinsichtlich der von der Bw. an die H-GmbH erteilten Aufträge
gibt es - wie bereits ausgeführt - keine Leistungsnachweise wie
Kalkulationsgrundlagen, Aufmasskontrollen etc..
Hinweise
über die Vergabe von weiteren Subaufträgen durch die H-GmbH
hinsichtlich der an die Bw. fakturierten Leistungen sind dem Steuerakt der
H-GmbH nicht zu entnehmen. Die Vergabe von weiteren Subaufträgen durch die
H-GmbH an andere Firmen ist nach der mündlich erteilten Auskunft von S.G.
bei seiner persönlichen Vorsprache vom 16. Feber 2006
auszuschließen.
Aufgrund der
vorstehend bezeichneten Umstände ist davon auszugehen, dass die in Rede
stehenden Leistungen nicht von der H-GmbH erbracht wurden.
Da aber die
diesen Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen tatsächlich erbracht
wurden und Erfahrungswerte zeigen, dass der Bw. für die Erbringung der
namens der H-GmbH fakturierten Leistungen tatsächliche Aufwendungen im
Ausmaß von ca. der Hälfte der fakturierten Nettoaufwendungen
erwachsen, sind die mit 50% geschätzten Nettoaufwendungen bei der
Ermittlung der verdeckten Ausschüttung für die Jahre 1995 und 1996 wie
folgt in Abzug zu bringen:
|
H-GmbH:
|
1995
|
1996
|
Nettoaufwand:
|
1.242.930,35
|
97.423,00
|
davon
50% Nettoaufwand:
|
-
621.465,18
|
-48.711,50
|
Differenz:
|
621.465,18
|
48.711,50
|
+
nicht anerkannte Vorsteuer.
|
248.586,07
|
19.484,60
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
870.051,25
|
68.196,10
|
abzüglich
Auflösung Verbindlichkeit:
|
-
171.908,00
|
|
Zwischensumme:
|
698.143,25
|
68.196,10
|
28,205%
KESt:
|
196.911,30
|
19.234,71
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
895.054,55
|
87.430,81
Der Abzug der
geschätzten Nettoaufwendungen mit 50% bei den Eingangsrechnungen der H-GmbH
wird ebenso wie hinsichtlich der Eingangsrechnungen der T-GmbH mit der
Beauftragung anderer (vor allem billigerer) Leistungserbringer
begründet.
Da der
Vorsteuerabzug voraussetzt, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der
die betreffende Leistung erbracht hat und davon auszugehen ist, dass die
fakturierten Leistungen nicht von der H-GmbH erbracht wurden, können die
mit diesen Rechnungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern von S 248.586,07
(1995) bzw. S 19.484,60 (1996) nicht abgezogen werden (vgl.
Scheiner/Kolacny/Caganek, a.a.O., § 12 Rz. 130, S. 32).
Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates liegen jedoch keine hinreichenden Indizien
dafür, dass die in den Jahren 1995 und 1996 von der H-GmbH an die Bw.
fakturierten Leistungen von nicht gemeldeten ausländischen Arbeitnehmern
der Bw. erbracht wurden. Dies insbesondere unter dem Aspekt, dass bei der Bw.
eine Beschäftigung von ausländischen Arbeitnehmern ohne eine
entsprechende Arbeitsbewilligung erst für das Jahr 1996 auf einer
völlig anderen Baustelle festgestellt wurde, die in keinem Zusammenhang mit
den namens der H-GmbH an die Bw. fakturierten Leistungen steht.
Der Feststellung der Betriebsprüfung, dass S.G. ab
August 1995 an der Firmenadresse der H-GmbH in 1XXX Wien, L-Gasse 5xx nicht mehr
erreichbar gewesen sei, ist entgegen zu halten, dass S.G. an dieser Adresse bis
31. Oktober 1996 die zusammengelegten Wohnungen Top 4 und Top 5 im Ausmaß
von 77m2 bewohnt hat.
Allerdings hat es an dieser Adresse keine Firmentafel der H-GmbH gegeben, da es
hierzu einer Genehmigung des Vermieters bzw. dessen Hausverwaltung bedurft
hätte. In weiterer Folge wäre hinsichtlich der Wohnungen Top 4 und 5
keine Wohnraumvermietung, sondern eine zumindest teilweise dem Normalsteuersatz
von 20% unterliegende Geschäftsraumvermietung vorgelegen.
2.3
Eingangsrechnung der
C-KEG:
Im vorliegenden
Fall hat sich P.B. nach der Auskunft aus dem Zentralen Melderegister bereits mit
10. Jänner 1995 aus Wien polizeilich abgemeldet und ist unbekannten
Aufenthaltes. Die an die Bw. gelegten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von
S 313.521,80 betreffen jedoch einen Leistungszeitraum zwischen 7. Feber
1995 und 4. April 1995. In dem Leistungszeitraum zwischen 7. Feber 1995 und 4.
April 1995 waren nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bei der C-KEG
keine Dienstnehmer gemeldet.
Auf allen
Rechnungen und Kassenquittungen der C-KEG scheinen weiters Unterschriften auf,
die nicht mit den Originalunterschriften des P.B. in dem Steuerakt der C-KEG
übereinstimmen. Ebenso weisen die für die C-KEG eingelösten
Schecks bei deren Einlösung jeweils Unterschriften auf, die von denen des
P.B. in dem Steuerakt der C-KEG erheblich abweichen. Die Unterschriften auf den
Eingangsrechnungen der Bw. betreffend die C-KEG können auch nicht den
anderen Gesellschaftern der C-KEG zugeordnet werden.
Hinsichtlich
der namens der C-KEG ausgestellten Eingangsrechnungen wurde als
Leistungsnachweis bloß ein einziges Auftragsprotokoll vom 9. Jänner
1995 über eine Auftragssumme von S 230.000,-- vorgelegt. Diesem
Auftragsprotokoll vom 9. Jänner 1995 mit einer Auftragssumme von
S 230.000,-- ist nicht einmal die Ermittlung der Kalkulationsgrundlagen
entnehmbar. In Zusammenhang mit der Baustelle in Q. hat die Bw. nur jene
Kalkulationsgrundlagen vorgelegt, die sie anlässlich des ihr von der
"B-GmbH" erteilten (Sub)-Auftrages erstellt hat. Für die von der Bw. an die
C-KEG erteilten Subaufträge gibt es keine Kalkulationsgrundlagen,
Aufmasskontrollen, etc., die von der C-KEG erstellt und abgezeichnet worden
wären.
Den
Eingangsrechnungen in den Nettobeträgen von S 14.400,-- (BV. E-Gasse)
sowie S 62.328,-- (BV. Z-Gasse) liegen überhaupt
keine Unterlagen wie Pläne,
Planskizzen, Arbeitsbestätigungen und gegenseitig abgezeichnete
Aufmasskontrollen bei. Bei der Eingangsrechnung der C-KEG vom 17. März 1995
im Nettobetrag von S 57.238,-- kann dieser Zusammenhang zwischen
Kalkulationsgrundlagen und Eingangsrechnung nicht hergestellt werden.
Nach den
Ausführungen der Bw. in der Eingabe vom 31. Oktober 2005 gibt es für
die von der Bw. an die C-KEG erteilten weiteren Subaufträge keine
Leistungsnachweise, da die Unterlagen für Hauptauftraggeber (zB Fa. B-GmbH)
die Grundlage für den Subauftrag gebildet haben.
Im Zuge einer
Umsatzsteuernachschau bei der C-KEG für den Zeitraum Mai 1994 bis Dezember
1995 konnte keine Vergabe von weiteren Subaufträgen durch die C-KEG an
andere Firmen festgestellt werden. Der steuerliche Vertreter der C-KEG hatte
zufolge einem im November 1995 verfassten Aktenvermerk seit ca. 1,5 Jahren mit
P.B. keinen Kontakt.
Der an der
C-KEG seinerzeit beteiligte und vom unabhängigen Finanzsenat als
Auskunftsperson befragte Kommanditist P.A. (vormals M.) hält in diesem
Zusammenhang fest, dass er seinerzeit bei der Gründung der C-KEG nur als
Gründungsgehilfe für P.B. fungiert und sich nie um die laufenden
Geschäfte des P.B. gekümmert habe, da keine Gewinnbeteiligung
vereinbart war. P.A. (vormals M.) kann daher auch nicht angeben, mit wem, wie
oft und wie lange die C-KEG Geschäfte getätigt hat.
Schon aufgrund
dieser Beweislage erscheint es unwahrscheinlich, dass die C-KEG im fraglichen
Zeitraum die in den Rechnungen angeführten Leistungen erbracht hat.
Ungewöhnlich und unglaubwürdig ist dabei, dass die C-KEG die
Leistungen in einem Zeitraum erbracht habe, wo sich deren
Geschäftsführer unbekannten Aufenthaltes abgemeldet hat. Insbesondere
spricht gegen das Vorliegen eines Leistungsaustausches, wenn der beauftragte
Geschäftspartner, die C-KEG im zeitlichen Nahebereich zur angeblichen
Leistungserbringung nicht auffindbar ist (vgl. VwGH 3.8.2004, Zl.
2000/13/0039).
Aufgrund der
eingangs dargestellten ungewöhnlichen Verhältnisse obliegt es der Bw.
den Beweis dafür zu erbringen, dass die namens der C-KEG fakturierten
Leistungen im Leistungszeitraum zwischen 7. Feber 1995 und 4. April 1995
tatsächlich von der C-KEG erbracht wurden.
Da die den
Eingangrechnungen der C-KEG zu Grunde liegenden Leistungen tatsächlich
erbracht wurden, lässt dies die Erbringung der fraglichen Leistungen durch
von der Bw. beauftragte andere (vor allem billigere) Leistungserbringer am
wahrscheinlichsten erscheinen. Hierzu ist jedoch festzuhalten, dass die
Unselbständigkeit der tatsächlichen Leistungserbringer nicht erwiesen
ist. Für die Schätzung der Betriebsausgaben ist dieser Umstand jedoch
irrelevant. Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates wurden die
fraglichen Arbeiten gegenüber der Bw. erbracht, nicht jedoch von der C-KEG
bzw. von der C-KEG beauftragte Subunternehmer, Pfuscherpartien oder
Schwarzarbeiter.
Angesichts der
eingangs aufgezeigten Ungewöhnlichkeiten in Zusammenhang mit der
Leistungserbringung bei vorhergehender polizeilicher Abmeldung des P.B. werden
die fraglichen Rechnungen der C-KEG als Schein- bzw. Deckungsrechnungen
qualifiziert, welche zu dem Zweck erstellt wurden, die gegenüber den
Rechnungsbeträgen wesentlich geringeren Betriebsausgaben für die
tatsächlichen Leistungserbringer und zusätzlich lukriertes Schwarzgeld
als Betriebsausgaben zu belegen bzw. abzudecken.
Wesentlich
geringere Betriebsausgaben ergeben sich hinsichtlich dieser Aufwendungen aus den
wegfallenden Gewährleistungsansprüchen sowie aus dem Umstand, dass
keine Lohnabgaben wie Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge,
Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, DZ etc. abgeführt
werden. Aus diesem Grund wurden im Schätzungswege 50% der
Rechnungsnettobeträge als Betriebsausgabe der Bw. in Abzug gebracht.
Bezüglich der zweiten Hälfte des Rechnungsbetrages, welcher nicht als
Betriebsausgabe anzuerkennen ist, liegen jedoch in gleicher Höhe
Mehrgewinne vor, die dem Betriebsvermögen der Bw. entzogen wurden. Die
Höhe der verdeckten Ausschüttung wird daher wie folgt
ermittelt:
|
Bezeichnung:
|
1995
|
Nettoaufwand
C-KEG:
|
313.521,80
|
Davon
50% Nettoaufwand:
|
-
156.760,90
|
Differenz:
|
156.760,90
|
+
nicht anerkannte Vorsteuer:
|
62.704,36
|
Basis
verdeckte Ausschüttung:
|
219.465,26
|
28,205%
KESt:
|
61.900,18
|
verdeckte
Ausschüttung:
|
281.365,44
Da der
Vorsteuerabzug voraussetzt, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der
die betreffende Leistung erbracht hat und davon auszugehen ist, dass die
fakturierten Leistungen nicht von der C-KEG erbracht wurden, können die mit
diesen Rechnungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern für das Jahr 1995
von S 62.704,36 nicht abgezogen werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
a.a.O., § 12 Rz. 130, S. 32).
Wenn sich P.B.
überdies bereits mit 12. Jänner 1995 unbekannten Aufenthaltes
abgemeldet hat und die C-KEG an dieser Adresse somit nicht mehr existent ist,
die an die Bw. fakturierten Leistungen aber einen Leistungszeitraum zwischen 7.
Feber 1995 und 4. April 1995 betreffen, so haftet diesen Rechnungen
überdies der formale Mangel eines Fehlens der Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers an (vgl. VwGH 14.1.1991, Zl. 90/15/0042).
Nach Auffassung
des unabhängigen Finanzsenates liegen jedoch auch hinsichtlich dieser
Eingangsrechnungen keine hinreichenden Indizien dafür vor, dass die im
Jahre 1995 namens der C-KEG an die Bw. fakturierten Leistungen von nicht
gemeldeten ausländischen Arbeitnehmern der Bw. erbracht wurden. In diesem
Zusammenhang wird auf die vorstehenden Ausführungen zu den
Eingangsrechnungen der H-GmbH verwiesen.
2.4
Eingangsrechnung der
J-GmbH:
Im vorliegenden
Fall wurde die streitgegenständliche Eingangsrechnung Nr. 035/95 vom 2.
Oktober 1995 im Bruttobetrag von S 94.800,-- (inkl. MWSt) durch
Einlösung eines Schecks mit 4. Dezember 1995 zu einem Zeitpunkt beglichen,
wo die J-GmbH gemäß
§ 2 AmtsLG wegen
Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht war. Die amtswegige
Löschung der J-GmbH wurde vom Handelsgericht Wien mit 6. Oktober 1995 im
Firmenbuch eingetragen.
Sowohl der
anlässlich der Begleichung dieser Forderung mit 4. Dezember 1995
eingelöste Scheck, als auch die mit 5. Dezember 1995 datierte Kassaquittung
weisen jeweils Unterschriften auf, die von der des einzelvertretungsbefugten
Geschäftsführers der J-GmbH, S.P., auf dem Nachunternehmervertrag vom
8. Juni 1995, erheblich abweichen.
Mit Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 25. Oktober 2004 wurde die Bw. aufgefordert,
zwecks Nachweises einer tatsächlichen Leistungserbringung durch die J-GmbH
für an die Bw. fakturierten Leistungen die gegenseitig abgezeichneten
Aufmasskontrollen in Kopie vorzulegen. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2004 wurden
als Beilage 12
der
Kassen-Eingangs-Beleg vom 5. Dezember 1995,
die
Ausgangsrechnung der Bw. vom 2. Oktober 1995 an die B-GmbH,
die
Eingangsrechnung der J-GmbH vom 2. Oktober 1995, Nr. 035/95, im Nettobetrag von
S 79.000,-- sowie
eine
Kalkulationsgrundlage betreffend das "Bauvorhaben "HT-Straße"
vorgelegt.
Dieser
vorstehend bezeichneten Kalkulationsgrundlage können bloß die
aufgewendeten Arbeitszeiten sowie die dabei verwendeten Materialien entnommen
werden. Diese Kalkulationsgrundlage betreffend das Bauvorhaben "HT-Straße
xx" wurde von der Bw. anlässlich des ihr von der Fa. "B-GmbH" erteilten
Auftrages erstellt. Für den von der Bw. an die J-GmbH erteilten Subauftrag
gibt es keinen entsprechenden Leistungsnachweis, den die J-GmbH selbst zur
Dokumentation ihrer gegenüber der Bw. erbrachten Leistungen erstellt
hätte. Dementsprechend wird mit Eingabe vom 31. Oktober 2005
ausgeführt, dass die "Kalkulationsgrundlagen mit der Fa. B-GmbH" die Basis
für den Auftrag an die J-GmbH gebildet haben und dieser Auftrag
(bloß) gegen ein geringeres Entgelt weitergegeben worden sei.
In diesem
Zusammenhang ist ebenso darauf zu verweisen, dass nach Punkt 22 des mit 8. Juni
1995 zwischen der Bw. und der J-GmbH geschlossenen Nachunternehmervertrages
gegenseitig abgezeichnete Aufmasskontrollen für die von der J-GmbH
erbrachten Leistungen existieren müssten. Derartig abgezeichnete
Aufmasskontrollen wurden von der Bw. jedoch nicht vorgelegt.
Aufgrund nicht
vorgelegter Leistungsnachweise sowie des Umstandes der Bezahlung dieser Rechnung
erst nach Löschung im Firmenbuch wurde im Falle der Eingangsrechnung der
J-GmbH keinerlei Nachweis für eine Leistungserbringung und auch kein
Nachweis dafür erbracht, dass die fakturierten Leistungen von der J-GmbH
erbracht wurden.
Da der
Vorsteuerabzug voraussetzt, dass in der Rechnung
jener Unternehmer ausgewiesen wird, der
die betreffende Leistung erbracht hat und davon auszugehen ist, dass die
fakturierten Leistungen nicht von der J-GmbH erbracht wurden, können die
mit dieser Rechnung in Zusammenhang stehenden Vorsteuern für das Jahr 1995
von S 15.800,-- nicht abgezogen werden (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
a.a.O., § 12 Rz. 130, S. 32).
3.) Bescheid
betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.
Jänner 1994 bis 31. Dezember 1996:
Gemäß
§ 93 Abs 1 EStG 1988 wird bei inländischen
Kapitalerträgen (Abs 2) die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben. Zu solchen Kapitalerträgen gehören
gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle auch verdeckte
Ausschüttungen.
Die
Kapitalertragsteuer beträgt gemäß
§ 95 Abs 1 EStG
1988 idF BGBl. 818/1993 ab dem Veranlagungsjahr 1994 22%.
Schuldner der
Kapitalerträge ist gemäß
§ 95 Abs 2 EStG 1988 der
Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug
einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete (Abs 3) haftet aber dem Bund
für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
In den
vorstehenden Ausführungen zu Punkt 2 dieser Berufungsentscheidung wurde das
Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung für die Jahre 1994 bis 1996
auf Grund des Ausstellens von Aufwandsdeckungsrechnungen namens der T-GmbH,
H-GmbH und der B-KEG hinreichend begründet.
Für die
Klärung der Frage, ob die Bw. zu Recht als Haftungspflichtige für die
aushaftende Kapitalertragsteuerschuld des Abgabepflichtigen M.E. mit 22% von
S 2.777.072,-- und somit im Betrag von S 610.956,-- in Anspruch
genommen wurde, wird daher auf die Ausführungen in Punkt 2 dieser
Entscheidung verwiesen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 308 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiedereinsetzung in den vorigen Standentschuldbare FehlleistungVersäumung VorlageantragsfristScheinrechnungVorsteuerabzugMehrgewinneverdeckte AusschüttungBindungswirkung Strafurteil
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0359-W/02
- Stammnummer
- 21400
- Gültig
- 20.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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