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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI FSRV/0018-I/12

Prokurist eines alpinen Seilbahnunternehmens, rechtswidrige Abgabenkredite durch Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen erzwingend, aus der vorläufigen Untätigkeit der Finanzstrafbehörde auf eine finanzstrafrechtliche Tolerierung seines Verhaltens schließend; Strafbemessung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-I/12vom 13.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch ist bei den länger zurückliegenden Säumigkeiten der finanzstrafrechtliche Verfolgungsanspruch der Republik Österreich abgeschwächt, wenngleich auch mangels Fristablaufes noch keine absolute Verjährung der Strafbarkeit eingetreten ist. Zu Gunsten des Beschuldigten sprechen weiters der fehlende unmittelbare eigene finanzielle Vorteil (wenngleich er durch in Sorge um seinen Arbeitsplatz gehandelt haben mag), sodass in gesamthafter Erwägung der Ausgangswert auf € 80.000,00 abzumildern wäre. Von besonderer Bedeutung im gegenständlichen Fall ist aber das volle und reumütige Geständnis des Beschuldigten, welches wesentlich der Aufklärung seiner auch subjektiven Verantwortlichkeit beigetragen hat: Es ist hier bei der Strafbemessung durch einen Abschlag um die Hälfte zu honorieren, dass S auch in den Fällen sein konkretes Unrechtwissen bestätigt hat, in welchen er durch eine leugnerische Verantwortung infolge Zeitablaufes die Hintergründe des Tatgeschehens möglicherweise abzudunkeln vermocht hätte. In Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre auch dieser Wert nochmals auf € 20.000,00 zu verringern gewesen. In Beachtung des Verböserungsverbotes nach § 161 Abs. 3 FinStrG ist aber unter Bedachtnahme der nur teilweisen Erfassung der Milderungsgründe in erster Instanz in gesamthafter Abwägung die Geldstrafe noch weiter auf die spruchgemäße Höhe von € 16.000,00, das sind lediglich 4,3% (!) des Strafrahmens, abzumildern. Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei auch diese in Anbetracht der Verringerung der Geldstrafe verhältnismäßig auf zwei Monate zu verringern war. Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße fehlt hingegen der mildernde Aspekt des nicht vorliegenden eigenen Vorteiles, sodass sich vorderhand ein Wert von € 100.000,00 ergibt. Auch dem belangten Verband ist eine geständige Verantwortung, wenngleich von geringerer Intensität, zuzuordnen. An Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumigkeiten bei der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben hat der Vertreter des belangten Verbandes F auf Befragen in der mündlichen Berufungsverhandlung seine fortlaufende interne Information und geplante stichprobenweise Überprüfung der Erklärung und Entrichtung der Abgaben durch seine Person angekündigt. In Abwägung dieser Aspekte wäre die Geldbußhöhe auf € 60.000,00 abzumildern, wobei in Anbetracht in Anbetracht der grundsätzlichen wirtschaftlichen Potenz des Verbandes, der aber noch immer vorhandenen schwierigen Finanzlage ein weiterer Abschlag um ein Drittel, also auf die erstinstanzliche Höhe, vorzunehmen wäre. Wiederum unter Bedachtnahme auf das Verböserungsverbot ist aber in Anbetracht der zumindest zum Teil fehlenden ausdrücklichen Erfassung der mildernden Aspekte bei der erstinstanzlichen Ausmessung der Geldbuße in gesamthafter Abwägung auf die spruchgemäße Höhe von nunmehr € 32.000,00, das sind lediglich 8,6% des Strafrahmens, zu verringern. Die festgesetzten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und waren unverändert zu belassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 13. September 2012  

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerProkuristVerbandsverantwortlichkeitbelangter VerbandVorsatzUmsatzsteuervorauszahlungRechtsirrtumStrafbarkeitsirrtumStrafbemessungFinanzordnungswidrigkeit

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
Geschäftszahl
FSRV/0018-I/12
Stammnummer
62109
Gültig
13.09.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF