Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0011-L/07
Durch einen Betrüger herausgelockte Geldmittel als vermeintlich finanzstrafrechtlich relevant verheimlichte Schwarzumsätze
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-L/07vom 20.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wirkt die materielle Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des Verurteilten gegen jedermann, so kann sich niemand im nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen, dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (vgl. OGH 17.10.1995, 1 Ob 612/95, verst Senat; OGH 17.10.1995, 1 Ob 546/94; OGH 24.6.1999, 12 Os 63/99).
Diese Bindungswirkung eines gerichtlichen Strafurteiles u.a. gegenüber den Finanzstrafbehörden erstreckt sich auch auf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen (vgl. VwGH 5.9.1985, 85/16/0044; VwGH 9.12.1992, 90/13/0281; VwGH 26.5.1993, 90/13/0155; VwGH 18.8.1994, 94/16/0013; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat Linz 8 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr.
Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Hannes Prosen
sowie die Laienbeisitzer KR Ing. Günther Pitsch und Dipl.-Ing. Christoph
Bauer als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen G wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) in Verbindung mit § 38 Abs.
1 FinStrG über die Berufung des Beschuldigten vom 1. Feber 2007 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates II beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. November
2006, Str.Nr. 2004/XXXX-YYY, nach der am 20. Mai 2008 in
Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten Dr. Oliver Schoßwohl,
sowie der Schriftführerin Anna Benzmann durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufungdes
Beschuldigenwird
teilweise Folge gegeben und die
Entscheidung des Erstsenates betreffend Schuld- und Strafausspruch dahingehend
abgeändert, dass sie zu lauten hat:
I.1.
G ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Linz als
Unternehmer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von
dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2004 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 22.866,75 (02/04
€ 6.600,00 + 03/04 € 1.666,67 + 04/04 € 14.600,08) bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch eine wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Er hat hiedurch
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs.2
lit.a, 38 Abs.1 lit.a FinStrG begangen, weshalb über ihn gemäß
§§ 33 Abs.5, 38 Abs.1 lit.a iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
€
15.000,00
(in
Worten: Euro fünfzehntausend)
sowie gemäß
§
20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe
von
fünfunddreißig
Tagen
verhängt wird.
Gemäß
§ 185
Abs.1 FinStrG werden Verfahrenskosten in Höhe von € 363,00
festgesetzt.
I.2.
Das gegen den Beschuldigten beim Finanzamt Linz unter der StrNr.
2004/00000-001 überdies anhängige Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes, er habe überdies eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer gemäß
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die
Voranmeldungszeiträume April bis Juni 2004 in Höhe von €
25.749,92 bewirkt, indem er die Lieferung von diversen Baumaschinen bzw.
Fahrzeugen zu Unrecht als steuerfreie Lieferungen behandelt hätte (Fakten:
LKW für T, Baggerlader für die A, Gräder für die Fa. V und
Gräder und Walzenzug für die Fa. L) wird gemäß
§§ 82 Abs.3 lit.c 1. Alternative, 136, 157 FinStrG
eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Den dem Berufungssenat
vorliegenden Akten (Veranlagungs-, Einkommensteuerakt, Strafakt, Arbeitsbogen
und Bericht über die durchgeführte Umsatzsteuersonderprüfung im
August 2004) ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschuldigte betrieb seit
2003 einen Handel mit gebrauchten Baumaschinen und Baufahrzeugen. Er erwarb
gebrauchte Baumaschinen bei Firmen in Österreich und verkaufte diese an
Abnehmer im In- und Ausland. Im August 2004 führte das Finanzamt eine
Umsatzsteuersonderprüfung durch.
Der Beschuldigte reichte am 22.
März 2004 beim Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat
Feber 2004 mit einer Gutschrift iHv. € 17.892,55 ein, welche am 24.
März 2004 ausbezahlt wurde. Im Zuge der Prüfung stellte der
Prüfer fest, dass der Beschuldigte Baumaschinen um brutto € 39.600,--
von der Firma W G Baumaschinen käuflich erwarb. Diese Maschinen wurden
nicht bezahlt. Der Prüfer nahm daher die Kürzung des zu Unrecht
geltend gemachten Vorsteuerabzuges iHv. € 6.600,-- vor. Die Gutschrift
verringerte sich daher auf € 11.292,55 (Niederschrift vom 17.
September 2004 über das Ergebnis der
Umsatzsteuersonderprüfung).
Aus der Anzeige der
Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 2005 ergibt sich dazu, dass
der Beschuldigte von der Fa. W. G. einen Mobilbagger der Marke Caterpillar zum
Preis iHv. € 26.400,00 brutto, eine Walze zum Preis iHv. 4.800,00
brutto und einen Hydraulikhammer zum Preis in Höhe von € 8.400,00
brutto erworben hat, ohne diese Waren zu bezahlen. Die Waren wurden
herausgelockt und geliefert, jedoch nicht mehr bezahlt (Faktum 13 der
Strafanzeige der BPolDion. Linz vom 18. Mai 2005). Der Anzeiger gab an, dass der
Beschuldigte ihn laufend mit der Behauptung, er erwarte ein Guthaben beim
Finanzamt vertröstet habe.
Die am 22. April 2004 beim
Finanzamt eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat März
2004 wies eine Gutschrift iHv. € 18.427,81 aus. Dabei stellte der
Prüfer fest, dass der Beschuldigte am 25. März 2004 eine gebrauchte
Baumaschine um € 8.400,00 brutto erwarb, welche er nach eigenen
Angaben um € 10.000,00 weiterverkauft hat. Eine Ausgangsrechnung konnte der
Beschuldigte nicht vorlegen, weil diese Rechnung angeblich beim Käufer
verblieben sei. Den Nachweis über die erfolgte Ausfuhrlieferung konnte er
ebenfalls nicht erbringen. Der Prüfer nahm für diesen Monat daher eine
Umsatzerhöhung iHv. € 8.333,33 vor und reduzierte die geltend
gemachte Gutschrift um € 1.667,67. Tatsächlich hat der Beschuldigte
eine Baumaschine der Marke Massey Ferguson am 26. April 2004 um
€ 10.000,00 weiterverkauft, ohne einen Nachweis über die erfolgte
Ausfuhr zu erbringen.
Am 12. Juli 2004 verbuchte das
Finanzamt die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat April 2004 mit einer
ausgewiesenen Zahllast iHv. € 14.600,08. Aufgrund der verspätet
erfolgten Abgabe der Erklärung musste das Finanzamt einen
Säumniszuschlag iHv. € 730,00 festsetzen.
Der Prüfer stellte
zusätzlich fest, dass für einen Lastkraftwagen der Marke MAN an die
Firma T in Kroatien iHv. € 36.666,67 netto keine Ausfuhrnachweise
erbracht wurden und nahm daher eine Umsatzerhöhung vor. Die Zahllast
für den Monat April 2007 erhöhte sich folglich um
€ 7.333,33. (Niederschrift über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung vom 17.9.2004, Auftragsbuch Nr. 204029/04). Der LKW wurde
am 25. Feber und 7. April 2004 zweimal verkauft, jedoch nie
geliefert.
Am 26. Juli 2004 wurde die
Umsatzsteuerzahllast für den Monat Mai 2005 in Höhe von
€ 8.030,32 verspätet gemeldet und nicht mehr entrichtet. Der
Prüfer stellte fest, dass für die Lieferung an die Firma A in Kroatien
iHv. € 10.000,00 brutto (Rechnung Nr. 22) kein Ausfuhrnachweis vorliegt und
erhöhte daher die Umsatzerlöse um € 8.333,33. Die Zahllast des
Monates Mai 2004 erhöhte sich daher um € 1.666,67. Die kroatische
Firma kaufte im Mai 2004 auch einen Baggerlader zum Preis von
€ 18.000,00. Die Maschine wurde bezahlt
(Mai: € 10.000,00; Juni € 8.000,00), jedoch nicht geliefert
(Strafanzeige der BPolDion. Linz vom 18. Mai 2005).
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Juni mit einer Gutschrift iHv. € 3.498,84 wurde am 15.
Juli 2004 verbucht. Im Zuge der Prüfung stellte der Prüfer fest, dass
der Beschuldigte in diesem Monat bei der Firma R eine Maschine um €
55.000,00 netto erwarb, welche jedoch noch nicht bezahlt und geliefert wurde.
Der Prüfer nahm daher die Kürzung der zu Unrecht geltend gemachten
Vorsteuer um € 11.000,00 vor. Der Beschuldigte behandelte diese
Umsätze als Ausfuhrlieferung und steuerbefreiten Umsatz ohne den Nachweis
der Ausfuhr in das Drittland zu erbringen. Der Prüfer erhöhte daher
die steuerpflichtigen Umsätze um € 28.750,00 netto.
Anstatt einer Gutschrift ergab
sich daher für den Monat Juni 2004 eine Nachforderung in Höhe von
€ 13.251,15.
Aus der Strafanzeige der
Bundespolizeidirektion Linz vom 18. Mai 2005 ergibt sich, dass der Beschuldigte
im Juni 2004 der Firma L Baumaschinen um insgesamt € 28.000,00 verkauft und
hierfür Anzahlungen erhalten, diese Maschinen jedoch nie geliefert hat. Der
Beschuldigte stornierte daher am 1. Oktober 2004 diesen Kaufvertrag und zahlte
der Firma L einen Betrag iHv. € 12.700,00 als Entschädigung
zurück (Faktum 11 der Strafanzeige der BPolDion Linz vom 18. Mai
2005).
Die Firma V kaufte am 1. Juni
2004 einen Grader der Marke Faun um € 14.000,00 und leistete eine
Zahlung iHv. € 14.000,00 (Faktum 12 der Strafanzeige vom 18. Mai 2005). Die
Lieferung ist nicht erfolgt.
Am 16. Juni 2004 erhielt der
Beschuldigte von der Firma L eine Anzahlung iHv € 12.500,00; der
Ausfuhrnachweis über eine Lieferung fehlt. Aus der Anzeige der
Bundespolizeidirektion Linz an die Staatsanwaltschaft ergibt sich, dass der
Beschuldigte die Anzahlung für einen Gräder und Walzenzug erhalten
hat, diese jedoch nicht geliefert hat. Das Geld wurde zumindest bis 30.
März 2005 nicht zurückerstattet.
Den Ausfuhrlieferungen in den
Monaten April, Mai und Juni 2004, welche im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung im August 2004 nachträglich als nicht
steuerbefreit behandelt wurden, lagen keine real abgewickelten Geschäfte
mehr zugrunde.
Mit Erkenntnis vom 9. November
2006, StrNr. 2004/00000-001, hat der Spruchsenat II als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde I. Instanz den Beschuldigten der
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit.
a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt,
weil er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen betreffend die
Voranmeldungszeiträume Februar bis Juni 2004 eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 48.616,67 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten hat,
wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Aus diesem Grund wurde
über ihn gemäß
§§ 33 Abs. 5, 38 Abs. 1 lit.a iVm.
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe
von € 30.000,-- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens
wurden gem. § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit €
363,00 bestimmt.
Der obgenannte
strafbestimmende Wertbetrag setzte sich aus den Zahllasten für die Monate
Februar iHv. € 6.600,00, März iHv. € 1.666,67, April iHv.
€ 21.933,41, Mai iHv. € 1.666,67 und Juni iHv. € 16.750,00
zusammen. Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd
keinen Umstand, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe des
Beschuldigten.
Die Berufung des Beschuldigten
vom 1. Feber 2007 richtet sich gegen die Qualifizierung der Tat als
gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung. Gefordert wurde die Bestrafung
für eine fahrlässige Begehungsweise.
Die Baumaschine der Marke
Massey Ferguson (€ 10.000,00) sei nachweislich ins Ausland verbracht
worden. Sollte der Frachtbrief nicht den Bestimmungen des § 7 UStG
entsprechen, so zeige dieser zumindest, dass die Voraussetzungen für eine
steuerfreie Ausfuhrlieferung dem Grunde nach gegeben sind. Betreffend der nicht
beigebrachten Ausfuhrnachweise sei festzuhalten, dass ein Großteil der
Kaufverträge wieder storniert wurde.
Hinsichtlich des zu Unrecht
geltend gemachten Vorsteuerabzuges führte der Beschuldigte aus, dass er der
Auffassung gewesen sei, mit Abschluss des Kaufvertrages und Ausstellung der
Rechnung stünde ihm ein solcher zu. Er habe sich vorzuwerfen, dass er sich
um die steuerlichen Belange zu wenig gekümmert habe. Die Bestrafung wegen
gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung wäre
unverhältnismäßig.
Der Berufung wurden der
Kaufvertrag über die Baumaschine Massey Ferguson über
€ 10.000,00 sowie eine Vereinbarung über die Stornierung des
diesbezüglichen Kaufvertrages vom 7. April 2004 beigelegt.
Ebenfalls der Berufung
beigeschlossen wurden eine Auflistung jener Käufer, welchen der Kaufpreis
teilweise bzw. vollständig rückerstattet wurde, Bestätigungen der
Stornierung aller drei abgeschlossenen Kaufverträge mit der Firma L
sowie eine Bestätigung der Stornierung des Kaufvertrages mit der Firma
V vom 28. Oktober 2004.
Laut Aktenlage wurde G mit
Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. September 2005, GZ. 27 Hv 103/05 g, wegen
des Verbrechens des teilweisen versuchten, teilweise vollendeten
gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs.1
Z.1 und Abs.3, 148 2. Fall StGB für schuldig befunden, weil er mit dem
Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig
zu bereichern und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung
gleichartiger schwerer Betrugshandlungen eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, u.a. nachgenannte Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein
leistungswilliger und leistungsfähiger Vertragspartner zu sein, zu
nachangeführten Handlungen verleitet hat, und zwar am 7. April 2004 J. T.
von der Firma T zur Überweisung eines Betrages von € 44.000,00 als
Kaufpreis für den Erwerb eines Lastkraftwagens der Marke MAN 41.403 (Pkt.8
des Urteiles), am 11. Mai 2004 Z. R. als Verfügungsberechtigten der
kroatischen Firma A zur Überweisung eines Betrages von
€ 18.000,00 als Kaufpreis für den Erwerb eines Baggerladers der
Marke JCB 3 CX (Pkt.9), am 1. Juni 2004 N. L. als Verfügungsberechtigten
der kroatischen Firma V zur Übergabe eines Betrages von
€ 14.000,00 als Kaufpreis für den Erwerb eines Gräders der
Marke Faun (Pkt.11), sowie im Sommer 2004 Verfügungsberechtigte der
bosnischen Firma L. zur Überweisung eines Betrages von € 14.500,00 als
Anzahlung für den Erwerb eines Gräders und eines Walzenzuges zum
Gesamtkaufpreis in Höhe von € 28.000,00 (Pkt.13).
Der Angeklagte hat somit mit
dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der getäuschten Personen
(Vertragspartner) unrechtmäßig zu bereichern, insgesamt achtzehn
Personen durch die wahrheitswidrige Vorgabe, ein leistungswilliger und
leistungsfähiger Vertragspartner zu sein, dazu verleitet bzw. zu verleiten
versucht, Anzahlungen bzw. vermeintlich vereinbarte Kaufpreise ganz oder
teilweise zu bezahlen und dabei einen Gesamtschaden in Höhe von
€ 513.317,86 verursacht.
Eine Berufung des
Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
In der mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat am 20. Mai 2008 wurde der strafrelevante
Sachverhalt ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 119
Abs.1 BAO haben Abgabepflichtige die für den Bestand und Umfang einer
Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der
Abgabevorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und
wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß
Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen.
Gemäß
§ 21
Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner
unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine
Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für
den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu
berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer
hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag
zu entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II
1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung; letzteres gilt ab
dem 1. Jänner 2003 nur mehr in den Fällen, in denen die Umsätze
des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr € 100.000,00 nicht
überstiegen haben.
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit.a FinStrG macht sich ein Unternehmer bzw. Wahrnehmender der
steuerlichen Interessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er
vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt.
Dabei war gemäß
§ 33 Abs.3 FinStrG eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu
berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden waren (lit.b) bzw. die nicht
bescheidmäßig festzusetzenden Gutschriften zu Unrecht oder zu hoch
geltend gemacht worden waren (lit.d).
Hingegen macht sich derjenige -
anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die
Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise zur
Verheimlichung seiner umsatzsteuerpflichtigen Erlöse
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet, keine Umsatzsteuervoranmeldungen
einreicht und auch jegliche weitere Information über diese Erlöse in
den Steuererklärungen verheimlicht oder derartige
Jahressteuererklärungen nicht einreicht, sodass die
bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer zu niedrig
festgesetzt wird.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu
sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. der Wahrnehmende der
steuerlichen Interessen eines Unternehmens vorsätzlich solcherart unter
Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine
Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken
versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht
ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem
er beispielsweise die Einreichung der Steuererklärungen beim Finanzamt
unterlässt in der Hoffnung, die Abgaben würden im Schätzungswege
nicht bzw. zu niedrig festgesetzt werden).
Eine Strafbarkeit wegen einer
derartigen, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach §
33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen Hinterziehungen an
Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG, soweit der
Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen
versuchten Jahresumsatzsteuer enthalten ist, sowie ebenso eine solche von
Vorbereitungshandlungen, welche für sich als Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 51 Abs.1 lit.a FinStrG zu bestrafen wären.
Kam es dem
Finanzstraftäter bei seiner vollendeten bzw. versuchten
Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch deren wiederkehrenden Begehung eine
fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, handelte er gewerbsmäßig
(§ 38 Abs.1 lit.a FinStrG).
Bedingt vorsätzlich
handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Wirkt die materielle
Rechtskraft einer strafgerichtlichen Verurteilung (hier: des obgenannten
Urteiles des Landesgerichtes Linz) derart, dass der Verurteilte das Urteil gegen
sich gelten lassen muss, und wirkt dieses für den Rechtskreis des
Verurteilten, für diesen aber gegen jedermann, so kann sich niemand im
nachfolgenden Rechtsstreit einer anderen Partei gegenüber darauf berufen,
dass er eine Tat, derentwegen er strafgerichtlich verurteilt wurde, nicht
begangen habe, gleichviel ob der andere am Strafverfahren beteiligt war oder in
welcher verfahrensrechtlichen Stellung er dort aufgetreten ist (Vgl. OGH 17. 10.
1995, 1 Ob 612/95, verst Senat, hier konkret hinsichtlich der Bindung der
Zivilgerichte - AnwBl 1995/6067; OGH 17. 10. 1995, 1 Ob 546/94 - AnwBl 1996, 77;
OGH 24. 6. 1999, 12 Os 63/99 - LSK 1999/260 = ÖStZB 1999, 714, hinsichtlich
der Bindung der Strafgerichte, hier die Bestätigung der Gebundenheit in
einem gerichtl Finanzstrafverfahren an ein vorheriges Strafurteil gegen
denselben Täter wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges, da er
seinen Kunden jahrelang nachgemachten, mit Wasser und Diäthylenglykol
versetzten Wein verkauft hatte).
Diese Bindungswirkung erstreckt
sich auch auf die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen
(Vgl. VwGH 9. 12. 1992, 90/13/0281 - AnwBl 1993/4517 = StInd 1993/2119 = StInd
1993/2178 = SWK 1993 R 74 = ÖStZ 1993, 126 = ÖStZB 1993, 447; VwGH 26.
5. 1993, 90/13/0155 - ÖStZB 1994, 330; VwGH 18. 8. 1994, 94/16/0013 - AnwBl
1994/4931 = ARD 4624/9/95 = ecolex 1994, 848 = StInd 1994/2021 = SWK 1995 R 13 =
ÖJZ 1996/58 F = ÖStZB 1994, 756; VwGH 24. 9. 1996, 95/13/0214 - ARD
4794/34/96 = VWT 1997 H 1, 33 = ÖJZ 1998/47 F = ÖStZ 1997, 84 =
ÖStZB 1997, 419.
Das gegenständliche
rechtskräftige Strafurteil des Landesgerichtes ist somit für die
Finanzstrafbehörde hinsichtlich der Tatumstände, aus denen sich die
jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen
zusammensetzt, bindend. Ein vom Strafurteil abweichendes
verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren würde zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen (siehe VwGH 5. 9. 1985, 85/16/0044 - REDOK
5178 = SWK 1986 R 17 = ÖJZ 1986/163 F = ÖJZ 1986/246 F = ÖStZB
1986, 288).
Analysiert man die oben
dargestellte Faktenlage (Urteil des Landesgerichtes Linz vom 6. September
2005), ist vorerst zu prüfen, ob Einwendungen greifen könnten, die
festgestellten Beträge an nicht entrichteten Umsatzsteuervorauszahlungen
würden infolge mangelnden Leistungswillen des Beschuldigten nicht der
Umsatzbesteuerung unterliegen.
Gemäß
§ 1 Abs.
1 Z. 1 UStG 1994 sind in diesem Zusammenhang steuerbare Umsätze, die
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen
Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt.
Gemäß
§ 3 UStG
1994 sind Lieferungen Leistungen, durch die ein Unternehmer den Abnehmer oder in
dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen
Gegenstand zu verfügen. Die Verfügungsmacht kann von dem Unternehmer
selbst oder in dessen Auftrag von einem Dritten verschafft werden.
Der Umsatzsteuer unterliegen
somit Lebenssachverhalte, welche u.a. dadurch geprägt sind, dass
Geschäftspartner in einem tatsächlichen Leistungsaustausch stehen. Das
Herauslocken von Geldmitteln durch Vortäuschung eines Leistungswillens
stellt keinen Leistungsaustausch dar.
Im vorliegenden Fall steht
aufgrund des Urteiles des Landesgerichtes Linz vom 6. September 2005 fest,
dass die angeblich durchgeführten Ausfuhrlieferungen, welche
nachträglich im Zuge der Umsatzsteuersonderprüfung im September 2004
als nicht steuerbefreit behandelt wurden, nicht stattgefunden haben. Die
Verschaffung der Verfügungsmacht an die jeweiligen potentiellen Erwerber
der Baumaschinen in den Monaten April bis Juni 2004 ist nicht erfolgt, unter
anderem deswegen, weil der Beschuldigte von vornherein nicht die Absicht hatte,
die abgeschlossen Kaufverträge zu erfüllen.
Der Beschuldigte handelte
vielmehr mit dem Vorsatz, seine angeblichen Geschäftspartner zur Zahlung
der vereinbarten Kaufpreise bzw. Anzahlungen zu verleiten, ohne selbst leisten
zu wollen.
Die Sachverhaltsfeststellungen
des Strafgerichtes binden den Berufungssenat im verwaltungsbehördlichen
Finanzstrafverfahren. Der im Urteil des Landesgerichtes festgestellte
Sachverhalt wird schließlich durch das Geständnis des Beschuldigten
bestätigt.
Demnach hat der Beschuldigte
von vornherein nicht mit der Absicht gehandelt, im April 2004 der Firma T einen
Lastkraftwagen um brutto € 44.000,00 zu verkaufen (Urteil des
Landesgerichtes vom 6. September 2005, Pkt. 8). Er hatte bereits im Feber 2004
das Fahrzeug einmal verkauft und nicht geliefert.
Im Mai gelang es dem
Beschuldigten, mit betrügerischem Vorsatz einen Verantwortlichen der Firma
A zum vermeintlichen Kauf eines Baggerladers der Marke JCB 3 CX (Pkt.9) zum
Preis von € 18.000,00 zu verleiten. Die Maschine wurde bezahlt (Mai:
€ 10.000,00, Juni € 8.000,00), jedoch nie geliefert.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat Juni mit einer Gutschrift iHv. € 3.498,84 wurde am 15.
Juli 2004 verbucht. Anstatt einer Gutschrift ergab sich daher für den Monat
Juni 2004 eine Nachforderung in Höhe von € 13.251,15.
Aus dem Urteil des
Landesgerichtes vom 6. September 2005 ergibt sich, dass die Firma V am 1. Juni
2004 einen Grader der Marke Faun um € 14.000,00 gekauft und die
Zahlung iHv. € 14.000,00 (Pkt. 11) geleistet hat. Die Lieferung ist
nicht erfolgt.
Ähnlich verhält es
sich mit dem Verkauf von Baumaschinen im Juni 2004 an die Firma L um insgesamt
€ 28.000,00 (Pkt. 13). Hiefür hat der Beschuldigte Anzahlungen
erhalten, jedoch diese Maschinen nie geliefert.
Aus der Begründung des
Strafurteiles ergibt sich, dass G Fahrzeuge an mehrere Interessenten verkauft
hat, obwohl er darüber gar nicht verfügen konnte. Nach erhaltener
Bezahlung vertröstete er vorerst die Käufer auf spätere
Lieferzeitpunkte. Schließlich brach er den Kontakt zu diesen ab. In der
Gesamtschau hatte der Beschuldigte von vornherein nicht den Willen zur
Leistungserbringung, weshalb keine steuerbaren Umsätze im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes vorliegen.
Derjenige, der lediglich
anderen von ihm getäuschten Personen Gelder herauslockt, ohne
überhaupt selbst Leistungen zu erbringen, tätigt insoweit keine
steuerbaren bzw. steuerpflichtigen Umsätze.
Insoweit war somit das gegen
den Beschuldigten anhängige Finanzstrafverfahren mangels eines
diesbezüglich finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes für diese
nicht durchgeführten Lieferungen in den Monaten April bis Juni 2004
gemäß
§ 82 Abs. 3 lit. c. 1. Alternative FinStrG
einzustellen.
Hinsichtlich des verbleibenden
Schuldvorwurfes, er habe im Zeitraum Februar bis April 2004 eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von € 22.866,75 (02/04
€ 6.600,-- + 03/04 € 1.666,67 + 04/04 € 14.600,08)
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten, indem er in der Voranmeldung für Februar 2004 aus beschafften
Rechnungen der Firma W. G. Baumaschinen ohne erhaltene Lieferungen oder
geleistete Anzahlungen Vorsteuern in Höhe von € 6.600,00 geltend
machte, in der Voranmeldung für März 2004 zu Unrecht die Lieferung
einer Baumaschine der Marke "Massey Ferguson" um den zivilrechtlichen Preis von
€ 10.000,00 an einen in Innsbruck lebenden Albaner als steuerfreien Export
behandelte, sowie in der Voranmeldung für April 2004 die
Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von € 14.600,08 nicht bis zum Ablauf
des 15. Juni 2004 entrichtete und die diesbezügliche Voranmeldung erst am
12. Juli 2004 beim Finanzamt einreichte, wobei es ihm darauf angekommen ist,
sich durch eine wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, folgt der Berufungssenat den eindeutigen Feststellungen und der
Beweiswürdigung des Erstsenates. Diese Abgabenhinterziehungen hat der
Beschuldigte zweifellos zu verantworten.
In der wiederholten
regelmäßigen Übung kommt auch die Absicht des Beschuldigten zum
Ausdruck, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger
Verkürzungshandlungen ein fortlaufendes Einkommen zu sichern. Die
gewerbsmäßige Begehung der Tathandlungen liegt daher vor.
Dem Beschuldigten war zumal der
Vorstrafe die Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung der Vorauszahlungen
und Einreichung entsprechender Voranmeldungen bekannt.
G hat daher eine
gewerbsmäßige Hinterziehung von Umsatzsteuervorauszahlungen
betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar bis April 2004 in Höhe
von insgesamt € 22.866,75 zu verantworten.
Zur
Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters. Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung
der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander
abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu
berücksichtigen.
Gemäß
§ 23
Abs.4 leg.cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl I 2004/57, in Geltung
ab dem 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier
betreffend die Abgabenhinterziehungen nach einem Wertbetrag richtet, die
Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstmaßes der
angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Der Umstand, dass der
Beschuldigte aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse
eine derartige Geldstrafe bei ihrer Fälligkeit möglicherweise nicht
auf einmal oder nicht innerhalb angemessener Frist entrichten kann, hindert
nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine solche entsprechend den
rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH 6.12.1965, 926/65; VwGH
5.9.1985, 85/16/0044).
Abgabenhinterziehungen nach
§ 33 Abs.2 lit.a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG
mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet,
wobei nach § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe
auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen
ist.
Gemäß
§ 38 Abs.
1 lit.a FinStrG erhöht sich diese Strafdrohung bei
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen wie im gegenständlichem
Fall um die Hälfte.
Der verbleibende Strafrahmen
beträgt daher € 68.600,25 (€ 22.866,75 x 3). Berücksichtigt
man bei den Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG den
tatbestandsimmanenten Aspekt einer nur vorübergehenden Abgabenvermeidung
mit einem Abschlag von einem Drittel der Strafdrohung (€ 45.733,40),
ergäbe sich unter der Annahme, die Erschwerungs- und Milderungsgründe
hielten sich die Waage und durchschnittliche persönliche und
wirtschaftliche Umstände lägen vor, ein Ausgangswert von rund €
23.000,00.
Im gegenständlichen Fall
war als mildernd die offenbar zum Tatzeitraum gegebene finanzielle Notlage des G
zu berücksichtigen, welche ihn zu seinen Verfehlungen verleitet hat, als
erschwerend aber die Mehrzahl der deliktischen Angriffe und die
finanzstrafrechtliche Vorstrafe. Ebenso ist die erforderliche
Generalprävention zu beachten, weshalb dieser Ausgangswert um ein Viertel
auf € 30.000,00 zu erhöhen ist.
Um den Beschuldigten nicht
gleichsam seine Zukunft nicht durch die Auflage, eine hohe Geldstrafe begleichen
zu müssen, zu verbauen und in Anbetracht der von ihm geschilderten
derzeitigen Lebensumstände, der angespannten Finanzlage und der
erwähnten Sorgepflicht ist aber ausnahmsweise noch ein Abschlag um die
Hälfte auf € 15.000,00 möglich, sodass sich nunmehr eine
Geldstrafe von € 15.000,00 als tat- und schuldangemessen erweist.
Gleiches gilt
grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei
aber zu bedenken ist, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des
Beschuldigten ohne Relevanz ist, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe gerade
für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe vorzuschreiben ist.
Üblich wäre pro Geldstrafe von € 7.000,00 bis € 8.000,00
eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat. Unter Beachtung des
Verböserungsverbotes war jedoch auch die Ersatzfreiheitsstrafe
verhältnismäßig zu reduzieren, sodass die Reduzierung auf
fünfunddreißig Tagen angemessen erscheint.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer eingebracht werden.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
20. Mai 2008
Der
Vorsitzende:
HR Dr.
Richard Tannert
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Gewerbsmäßiger schwerer Betruggewerbsmäßige Abgabenhinterziehungsteuerbarer UmsatzLieferungleistungsaustauschEntgeltUmsatzsteuervorauszahlungStrafurteilBindungswirkungStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-L/07
- Stammnummer
- 37076
- Gültig
- 20.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF