Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0020-L/05
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung, da kein finanzstrafrechtlich relevantes Verhalten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0020-L/05vom 02.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen WP, Geschäftsführer, geb. am 19XX, whft. in K, vertreten durch
die Dr. Gerhard Kohler SteuerberatungsgesmbH., 1050 Wien, Schönbrunner
Straße 53, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar
2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
des Finanzamtes Linz, vertreten durch ORat. Dr. Christian Kneidinger, vom
25. Jänner 2005, SN 046-2002/00025-002,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
Spruch des angefochtenen Einleitungsbescheides wie folgt
abgeändert:
Gegen WP wird das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er
vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Linz als abgabenrechtlich
Verantwortlicher der Firmen P-GesmbH.., C-GesmbH.. und P-KEG.. durch die Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Körperschafts- und Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 sowie an
Umsatzsteuer für 1999 in jeweils noch zu bestimmender Höhe dadurch
bewirkt hat, dass seitens der genannten Firmen betriebliche Aufwendungen zu
Unrecht geltend gemacht wurden [Pkte. 1 und 3 der Niederschrift über
die Schlussbesprechung zu ABNr. 12 (P-GesmbH..), Niederschrift über
die Schlussbesprechung zu ABNr. 34 (C-GesmbH..) und Pkt. 1 der
Niederschrift zu ABNr. 56 (P-KEG..)] und hiermit ein Finanzvergehen nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 25. Jänner 2005 hat das
Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 046-2002/00025-002 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich als Verantwortlicher der Firmen P-GesmbH.., CI-GesmbH..
(richtig wohl: C-GesmbH..) und PF-GesmbH.. (richtig wohl: P-KEG..) durch Abgabe
von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung an
Körperschafts- und Kapitalertragsteuer für 1997 bis 1999 sowie an
Umsatzsteuer für 1999 in jeweils noch zu bestimmender Höhe dadurch
bewirkt hat, dass er Aufwendungen zu Unrecht geltend gemacht (Pkte. 1 und 3
der Niederschrift über die Schlussbesprechung der Fa. P-GesmbH..;
Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung der CI-GesmbH..
und Pkt. 1 der Niederschrift über die Schlussbesprechung der
PF-GesmbH..) und dadurch (jeweils) ein Finanzvergehen (der Abgabenhinterziehung)
nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde auf die Ergebnisse der
(angeführten) Betriebsprüfung(en) verwiesen und ausgeführt, dass
abgesehen davon, dass dem Beschuldigten als langjährigem Unternehmer die
steuerlichen Pflichten hinlänglich bekannt seien, bei der Geltendmachung
fingierter Aufwendungen das vorsätzliche Handeln allein schon durch die Tat
selbst indiziert werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 17. Februar 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Es werde sowohl die
vorsätzliche Abgabenverkürzung als auch jedwede finanzstrafrechtlich
relevante Handlung bestritten. Die im Abgabenverfahren ohnehin angefochtenen
Feststellungen der Betriebsprüfung seien völlig an den Haaren
herbeigezogen und entsprächen der unzutreffenden Rechtsansicht des
Prüfers, wonach Betriebausgaben generell eine Begünstigung darstellten
und daher sehr streng zu überprüfen seien. Daher seien sämtliche
Betriebsausgaben mit Auslandsbeziehungen steuerlich nicht anerkannt worden.
Durch die Prüfung sei eine seit Jahren in Spanien ansässige und dort
auch tätige, steuerpflichtige Gesellschaft als bloße Briefkastenfirma
negiert und damit alle Geschäftsbeziehungen mit dieser Firma als
Privataufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt worden.
Dies stehe im Widerspruch zu der geltenden Rechtsansicht, dass es dem
Unternehmer sowohl im Inland als auch im Ausland frei stehe, wie er seine
wirtschaftlichen Beziehungen regle und es nicht zulässig sei, die
Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit betrieblich veranlasster
Aufwendungen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der
Schlussbesprechung die meisten der zwischen der Abgabenbehörde und dem Bf.
strittigen Fragen nicht einmal andiskutiert gewesen und im Prüfverfahren
auf das laufende Parteivorbringen gar nicht eingegangen worden, sodass es im
Abgabeverfahren schon an der gebotenen Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung
mangle.
Ein seinerzeit eingeleitetes
Verständigungsverfahren zwischen Österreich und Spanien dürfte
(mittlerweile) von spanischer Seite beendet worden sein, ohne dass sich die
Feststellungen hinsichtlich einer Briefkastenfirma bestätigt hätten,
sondern im Gegenteil der (spanische) Planungsbetrieb voll anerkannt worden sei.
In den Berufungen im Abgabenverfahren sei dargelegt worden, dass sämtliche
Feststellungen unhaltbar seien und alle Aufwendungen in Spanien im Zusammenhang
mit österreichischen Umsätzen der geprüften Unternehmen
stünden und damit (als Betriebsausgaben) zur Gänze absetzbar seien.
Ebenso seien sämtliche Ausgaben im Zusammenhang mit der aktuellen
Immobiliensituation in Gran Canaria betrieblich veranlasst und wie die geltend
gemachten Reisekosten daher voll absetzbar.
Es könne daher in keinem
einzigen Fall von einer vorsätzlichen bzw. auch nur fahrlässigen
Abgabenhinterziehung ausgegangen werden und bezwecke die nunmehrige Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens offenbar lediglich die Verhinderung einer
allfälligen Verjährung. Selbst wenn aber die noch offenen materiellen
(Abgaben-)Verfahren ergeben würden, dass die bekämpften
Prüferfeststellungen zuträfen, könne dem Bf. keinesfalls eine
vorsätzliche Handlungsweise unterstellt werden. Da aber auf Grund der
erhobenen Berufungen im Abgabenverfahren ernsthaft damit zu rechnen sei, dass
die vorsätzlichen Unterstellungen der Betriebsprüfung und die
vorsätzliche Nichtanerkennung von Auslandsbeziehungen keine Bestanddauer
haben werde, ergäbe sich für die Einleitung eines Strafverfahrens, mit
der unzulässigerweise eine Verurteilung als Vorgriff auf die (spätere)
Entscheidung vorgenommen werde, jedenfalls keine Rechtfertigung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Aus der neben den gegenständlichen Strafakt auch den
Strafakt zu SN. 046-2002/00025-001 (CP), die Veranlagungsakte (des
Finanzamtes Linz) zu den StNrn. 78 (P-GesmbH..), 910 (C-GesmbH..) und 1112
(P-KEG..) sowie die Arbeitsbögen zu den ABNrn. 12, 34 und 56 des
Finanzamtes Linz und den derzeitigen Stand des vom Bundesministerium für
Finanzen unter der GZ. 1314 auf der Grundlage des Art. 26 des
DBA-Spanien eingeleiteten Verständigungsverfahrens mit der spanischen
Steuerverwaltung umfassenden Aktenlage, kann für das gegenständliche,
auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Einleitungsbescheides vom 25. Jänner 2005 gerichtete,
Beschwerdeverfahren von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen
werden:
Der Bf. ist bzw. war im spruchgegenständlichen
Zeitraum (gemeinsam mit seinem Bruder CP) Geschäftsführer und
Gesellschafter (Beteiligung: 25 %) der P-GesmbH.. (vormals PS-GesmbH..),
StNr. 78, FN 1516, mit dem Unternehmensgegenstand Versicherungs- und
Immobilienmakler [weitere Beteiligungsverhältnisse: CP: 25 %, MP:
20 %, RL: 10 %, sowie MdP, GB, HH und GR: jeweils 5 %] und der
C-GesmbH.. (Beteiligung: 10 %, weitere Beteiligte: CP: 70 %, RL und
GB: jeweils 10 %,), StNr. 910, FN 1718, mit dem
Unternehmensgegenstand Immobilienmakler, alle mit dem Sitz in L. Weiters war der
Bf. (Stichtag: 7. Juni 2000) Kommanditist der ebenfalls an der
angeführten Anschrift bestehenden PR-KEG.. (bis September 2001: P-KEG..),
StNr. 1112, FN 1920, mit dem Unternehmensgegenstand Immobilen- und
Projektentwicklung bzw. Versicherungs- und Finanzierungsvermittlung, deren
Komplementär wiederum die o. a. P-GesmbH.. ist bzw. war.
Daneben ist bzw. war der Bf. seit 2000 Mitgesellschafter
(Beteiligung: 1 %) der seinem Bruder CP als Mehrheitsgesellschafter
(Beteiligung: 95 %) und (allein vertretungsbefugter)
Geschäftsführer ("Alleinverwalter") zuzurechnenden am 7. Mai 1997
in Spanien errichteten (spanischen) PSL. in SB, Las Palmas, [weitere
Beteiligungsverhältnisse: MP (bis Ende 1999): 5 %, danach MdP, GB, RL
und HH: jeweils 1 %], deren Gesellschaftszweck der Vertrieb, Bau, Kauf,
Verkauf bzw. die Vermietung oder Bewirtschaftung von Parzellen und Anlagen
ist.
Im Zuge der vom Finanzamt Linz unter den ABNrn. 12
(P-GesmbH..), 34 (C-GesmbH..) und 56 (P-KEG..) in den Jahren 2000 und 2001
u. a. hinsichtlich der Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer
1996 - 1999 durchgeführten Betriebs- bzw. Aufzeichnungsprüfungen
wurden seitens der befassten Prüforgane u. a. nachfolgende
Feststellungen (vgl. jeweils die Niederschriften über die
Schlussbesprechungen vom Dezember 2001) getroffen:
ABNr. 12:
Eine Überprüfung der im steuerlichen Rechenwerk
der P-GesmbH.. hinsichtlich der Jahre 1997 - 1999 als Betriebsausgaben
enthaltenen Rechnungen der PSL. vom 22. Oktober 1997, vom
2. Jänner 1998 und vom 2. Jänner 1999 [Miete für
Appartement 62 und 63 in der Anlage Altamar in BF, Spanien, laut einem zwischen
dem CP als Vertreter der PSL. und dem Bf. als (ebenfalls) allein
vertretungsbefugten Geschäftsführer für die Firma P-GesmbH..
geschlossenen Mietvertrag] iHv. insgesamt 647.929,33 ATS sowie vom
4. Dezember 1997 (Erstellung eines, von der P-GesmbH.. in Auftrag gegebenen
Gutachtens bzw. eines Komplett-Exposes mit dem Titel "Immobilienerwerb in
Spanien" betr. die aktuelle Immobiliensituation in Spanien, insbesondere auf den
Kanaren) über 654.823,13 ATS habe keine stichhaltigen Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass entsprechende Leistungen, nämlich die Vermietung
der bezeichneten Räumlichkeiten bzw. die Erstellung eines entsprechenden
Gutachtens, seitens des Rechnungsausstellers überhaupt erbracht worden
seien bzw. die Leistungen dem Grunde bzw. der Höhe nach gerechtfertigt
(mangelnder Nachweis des "konkreten Nutzens" der in Rechnung gestellten
Leistungen für den Leistungsempfänger) seien (vgl. Pkt. 1 des
einen integrierten Bestandteil der Niederschrift zur Schlussbesprechung
bildenden Besprechungsprogrammes).
Ebenso wurde unter dem vorangeführten Pkt.
festgestellt, dass für die als Betriebsausgaben geltend gemachten
Reisekosten (Flugkosten, Bewirtung etc. laut diversen Belegen 1997 - 1999,
vgl. S 378 - 403 des Arbeitsbogens) iHv. insgesamt
883.589,23 ATS und für die in diesen Veranlagungszeiträumen im
steuerlichen Rechenwerk in Ansatz gebrachten Diäten des CP (laut
Aufstellungen des Genannten, vgl. S 331 - 377 des Arbeitsbogens) von
insgesamt 198.249,00 ATS - gemeint sind damit offenbar die vom
geprüften Unternehmen aufwandswirksam geltend gemachten Reisekosten und
Diäten iZm. Spanien bzw. Gran Canaria - seitens des Unternehmens keine bzw.
nur unzureichende Nachweise hinsichtlich der tatsächlichen betrieblichen
Veranlassung erbracht worden seien und auf Grund der aus den vorgelegten
Kostenaufstellungen insgesamt ersichtlichen Umstände (kein Nachweis eines
lediglich behaupteten Zusammenhangs mit der Vermittlung von Immobilien in
Spanien, einzelne Reisezeitpunkte zu typischen Urlaubszeiten, mangelnde
Bekanntgabe der reisenden Personen, Familien-Flüge bzw. Position des CP als
Hauptgesellschafter bzw. Geschäftsführer bei der PSL.) vielmehr davon
auszugehen sei, dass es sich bei der Gesamtheit der oben bezeichneten,
gewinnmindernd geltend gemachten Ausgaben um nicht abzugsfähige
Aufwendungen (der Lebensführung) der Gesellschafter oder diesen nahe
stehender Personen gehandelt habe.
Desgleichen findet sich in Pkt. 1 die
(abgabenbehördliche) Feststellung, dass für den ebenfalls (1999) als
Betriebsausgabe geltend gemachten Aufwand für Beratungsleistungen der Firma
WLda.., P-FM, Portugal, iHv. 165.402,14 ATS (Rechnung Nr. 9906 vom
28. Februar 1999) für eine durchgeführte internationale
Immobilienberatung in Spanien keine konkreten Nachweise für eine
betriebliche Veranlassung erbracht worden seien und daher die Anerkennung als
Betriebsausgabe zu versagen gewesen sei (vgl. S 632 und 975 - 983 des
Arbeitsbogens).
Unter Pkt. 3 des Prüfberichtes wurde
schließlich festgestellt, dass in der Buchhaltung für das
Veranlagungsjahr 1999 auch eine Rechnung über den Ankauf von (8) Karten
bzw. für die Bestellung eines Tisches für den (Wiener) Opernball 2000
(103.200,00 ATS inkl. Vorsteuer iHv. 9.381,81 ATS) aufscheine, obwohl
diese Kosten als Repräsentationsaufwand (zumindest private Mitveranlassung
von Kosten des Besuches einer gesellschaftlichen Veranstaltung) im Rahmen der
steuerlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden könnten.
ABNr. 34:
Als einzigen Pkt. (bezeichnet als Pkt. 1) enthält
der Prüfbericht die Feststellung, dass hinsichtlich dreier, unter dem Titel
"Planungskosten, Baukosten" gewinnmindernd geltend gemachte Rechnungen der PSL.
(Planungsleistungen Graz P-Gasse von 984.375,00 ATS vom 10. Dezember
1997 sowie Planungsleistungen S iHv. 1,954.025,00 ATS vom 14. Dezember
1998 bzw. iHv. 620.250,00 ATS vom 21. Oktober 1999) seitens des
geprüften Unternehmens im Laufe des Prüfverfahrens kein Nachweis
dafür erbracht worden sei, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen
Leistungen seitens des Rechnungsausstellers tatsächlich auch erbracht
worden waren. Die im Zuge der Prüfungshandlungen durchgeführten
abgabenbehördlichen Erhebungen hätten vielmehr ergeben, dass bei der
Abwicklung der beiden vom geprüften Unternehmen als Bauwerber bzw. als
dessen Vertreter durchgeführten, jeweils die Planung und Errichtung einer
Wohnanlage in 8020 Graz, P-Gasse 29 und in 2000 S, Hauptstraße 36,
umfassenden Bauvorhaben, die laut den zwischen der C-GesmbH.. und der PSL.
diesbezüglich abgeschlossenen Werkverträgen vom 2. April 1997
(Projekt Graz) bzw. vom 20. Juni 1998 (Projekt S) von der PSL. zu
erbringenden und in Rechnung gestellten Leistungen, nämlich die
Durchführung von Planungs- und Büroleistungen im Zusammenhang mit dem
Vorentwurf, dem Entwurf, der Einreichung und den Ausführungs- und
Detailzeichnungen (Projekt Graz) sowie darüber hinaus die Durchführung
der Kostenberechnungsgrundlage, der künstlerischen, technischen und
geschäftlichen Oberleitung der Bauausführung, die Erstellung eines
Bodengutachtens sowie die Beratung in bauphysikalischen und bodenmechanischen
Belangen und Planungsarbeiten im Zusammenhang mit der technischen
Gebäudeausrüstung (Projekt S) tatsächlich von
(österreichischen) Drittfirmen erbracht worden seien und auch
diesbezügliche Zahlungen im betrieblichen Rechenwerk des geprüften
Unternehmens enthalten seien. Insbesondere sei das geprüfte Unternehmen
nicht bereit bzw. nicht in der Lage gewesen, außer den angeführten
Werkverträgen und den bezeichneten Rechnungen weitere Unterlagen, wie
insbesondere die laut Werkvertrag vom Auftragnehmer jederzeit dem Auftraggeber
zur Verfügung zu stellenden Baupläne und Planungsunterlagen,
Auftragsbestätigungen und sonstige Korrespondenzen, der Abgabenbehörde
zur Verfügung zu stellen bzw. beizuschaffen. Da die durchgeführten
Erhebungen auch nicht zu Tage gebracht hätten, ob bzw. in welchem Umfang
die PSL. auf Grund ihrer Ausstattung überhaupt in der Lage gewesen sei, die
von ihr in Rechnung gestellten Leistungen zu erbringen, sei die Anerkennung der
angeführten Aufwendungen als Betriebsausgaben zu versagen
gewesen.
ABNr. 56:
Eine Überprüfung der in der Buchhaltung 1997
unter dem Titel "Beratungsaufwand" aufscheinenden Rechnung der PSL. vom
4. Dezember 1997 für die Erstellung und Ausfertigung einer
internationalen Finanzierungsstudie mit dem Titel "Ausleihungen in fremder
Währung" über umgerechnet 523.457,10 ATS habe, nachdem das
geprüfte Unternehmen mit Ausnahme des erstellten Gutachtens sowie der
Rechnung keine weiteren Unterlagen zum Nachweis der tatsächlichen
Leistungserbringung durch die PSL. bzw. zum Nachweis des konkreten Nutzens der
Studie für die P-KEG.. wie Auftragsschreiben, Auswertungen u. dgl.
vorgelegt habe, und auch weitere Erhebungen (Einvernahme des die angeführte
Rechnung übermittelnden Angestellten der PSL. Ing. Fritz M) keine konkreten
Anhaltspunkte für eine entsprechende Geschäftsbeziehung zwischen den
beiden Unternehmen zu Tage gebracht hätten, dazu geführt, dass
aufgrund fehlender Nachweise für einen tatsächlichen
Leistungsaustausch zwischen den genannten Firmen in freier Beweiswürdigung
die geltend gemachte Aufwendung als Betriebsausgabe nicht anerkannt werden
konnte (vgl. Pkt. 1 der Niederschrift zur angeführten
Betriebsprüfung).
Auf Grundlage der o. a. Prüfungsfeststellungen
ergingen seitens des Finanzamtes Linz in den hinsichtlich 1997 - 1998
jeweils wiederaufgenommenen Abgabenverfahren entsprechende Abgaben-,
Feststellungs- und Haftungsbescheide (StNr. 78: Umsatzsteuer 1998 und 1999,
Körperschaftssteuer 1997 - 1998 sowie Kapitalertragsteuer 1997
- 1999; StNr. 910: Umsatzsteuer 1999, Körperschaftsteuer 1997
- 1999 und Kapitalertragsteuer 1997 - 1999 und StNr. 1112:
Einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 1997 - 1998), welche von
den jeweiligen Bescheidadressaten allesamt im Wege von (bisher unerledigten)
Berufungen bekämpft wurden.
Laut Mitteilung der spanischen Finanzverwaltung, datiert
vom 18. Juli 2003, die entsprechend dem Ersuchen der österreichischen
Finanzverwaltung Erhebungen bei der PSL. durchführten, in dem bis zum
nunmehrigen Zeitpunkt allerdings noch nicht endgültig abgeschlossenen
Verständigungsverfahren iSd. Art. 26 des DBA-Spanien, erklärten
die beiden (nunmehrigen) Geschäftsführer der PSL., dass ihre Firma im
Zeitraum vom 22. Oktober 1997 bis zum 2. Jänner 1999 keinerlei
Geschäftsbeziehungen zur P-GesmbH.. unterhalten habe. Weitere
entscheidungsrelevante Feststellungen, so z. B. hinsichtlich einer
tatsächlichen Geschäftsbeziehung zwischen der P-KEG.. und der PSL.
(Rechnung vom 4. Dezember 1997) sind dem bisherigen Stand des
angeführten Verfahrens nicht zu entnehmen.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder
Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und nicht sicher sein, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Der anders als das abschließende Straferkenntnis zwar
(ebenfalls) in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifende, aber
lediglich eine vorläufige Beurteilung an Hand des bisherigen
Ermittlungsstandes und keinesfalls eine Vorverurteilung darstellende
Einleitungsbescheid hat zwar, dem auch hier maßgeblichen allgemeinen
Konkretisierungsgebot folgend, das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten
bzw. die ihm vorgeworfenen Handlungsweisen in groben Umrissen zu bezeichnen aber
nicht notwendigerweise bereits sämtliche Details der Tat(en), wie
beispielsweise den Verkürzungsbetrag bzw. die tatsächliche
Begehungsform (Vollendung oder Versuch) enthalten.
Die nicht an die Ergebnisse des Abgabenverfahrens gebundene
Finanzstrafbehörde hat bei ihrer, auch nicht zwangsläufig eigene
(finanzstrafrechtliche) Vorerhebungen erfordernden Entscheidung die Summe der
ihr zur Kenntnis gebrachten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen und zu
beurteilen, ob daraus ein entsprechender gegen eine bestimmte (natürliche)
Person gerichteter Verdacht einer finanzstrafrechtlich relevanten Handlungsweise
ableitbar ist. Dabei können neben anderen Wahrnehmungen durchaus auch
Berichte der Betriebsprüfung geeignet sein, dermaßen ausreichende
Verdachtsgründe für eine Maßnahme gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG zu liefern. Solche Berichte der
Abgabenbehörde, die im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht
(§ 115 BAO) ja auch Angaben des Abgabepflichtigen sowie amtsbekannte
Umstände zu Gunsten des Abgabepflichtigen entsprechend zu würdigen
hat, enthalten nämlich regelmäßig Wahrnehmungen der (im Hinblick
auf die Einhaltung der Abgabenvorschriften geschulten) Prüforgane über
sowohl abgaben- als auch finanzstrafrechtlich relevante Sachverhalte und
Vorgangsweisen, aus denen im Einzelfall durchaus ableitbar sein kann, dass es
möglicherweise nicht nur objektiv - unter Verletzung einer entsprechenden
abgabenrechtlichen Pflicht - zu einer Abgabenverkürzung gekommen ist,
sondern darüber hinaus der bzw. die abgabenrechtlich Verantwortlichen auch
schuldhaft iSd. § 8 FinStrG (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)
gehandelt haben.
Auch im gegenständlichen Strafverfahren vertritt der
Bf. (sinngemäß) die Ansicht, die den entsprechenden Berichten bzw.
Bescheiden zu Grunde liegende Rechtsauffassung, wonach in der Mehrzahl der
vorangeführten abgabenrechtlich relevanten, zumeist einen Auslandsbezug
aufweisenden, Fakten eine Anerkennung als Betriebsausgaben deshalb versagt
wurde, da seitens der Abgabepflichtigen kein (hinreichender) Nachweis eines
Leistungsaustausches bzw. einer betrieblichen Veranlassung des geltend gemachten
Aufwandes erbracht worden sei, da entsprechende Nachweise in hinreichendem
Ausmaß erbracht worden seien, jedenfalls unzutreffend und darüber
hinaus grundlegend falsch, als es wohl im Belieben des Abgabepflichtigen stehe,
wie er seine wirtschaftlichen Beziehungen regle und dass überdies die
durchgeführten Prüfverfahren mangels Klärung der strittigen
Fragen bzw. einer Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Standpunkten der
geprüften Unternehmen mangelhaft geblieben seien.
Dem ist, abgesehen von der sich für den Teilbereich
der strittigen Leistungen der PSL. generell schon aus der oben dargestellten
engen firmen- und personenmäßigen Verflechtung und der sich daraus
ergebenden erheblich erleichterten Möglichkeit der wahlweisen Gestaltung
der wechselseitigen Geschäftsbeziehungen und auch der Ausgestaltung und
Darstellung von Verrechnungsvorgängen in den einzelnen steuerlichen
Rechenwerken bis hin zur Erleichterung der Ausstellung fingierter Rechnungen mit
dem Ziel der Gewinnverlagerung innerhalb der verbundenen Firmen, im Hinblick auf
das Teilfaktum Leistungen der PSL. an die P-GesmbH.. (Appartement-Miete bzw.
Studie "Immobilienerwerb in Spanien") entgegen zu halten, dass nach dem
derzeitigen Ermittlungsstand zu den fraglichen Zeitpunkten laut bisheriger
Auskunft (der Geschäftsführer) des Rechnungsausstellers überhaupt
keine Geschäftsbeziehungen zur P-GesmbH.. bestanden haben. Es kann daher -
vorbehaltlich einer geänderten Ermittlungssituation nach Beendigung des
Verständigungsverfahrens - auch im gegenständlichen
Finanzstrafverfahren bis auf weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei
den in das steuerliche Rechenwerk des geprüften Unternehmens als
Betriebsausgaben eingeflossenen Rechnungen um fingierte Aufwendungen gehandelt
hat. Dass die Geltendmachung derartiger gleichsam vorgetäuschter
Betriebsausgaben (beim Bf.) einen entsprechenden Tatvorsatz iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG impliziert, hat bereits die Erstbehörde in ihrer
Bescheidbegründung zutreffend dargestellt.
Zu den nach (bisheriger) Ansicht der Abgabenbehörde
seitens der P-GesmbH.. zur Gänze zu Unrecht geltend gemachten Reisekosten
iZm. Spanien bzw. Gran Canaria (Flugkosten, Bewirtung, Diäten des Bruders
des Bf., Kfz-Kosten, etc.) ist aus finanzstrafrechtlicher Sicht festzuhalten,
dass nach der auch die im Zuge der Berufung der P-GesmbH.. vom 16. Dezember
2002 gegen die Finanzamtsbescheide vom 18. Dezember 2001 zu StNr. 78
vorgelegten Unterlagen beinhaltenden Aktenlage (Aufwendungen Spanien/Gran
Canaria etc.) sich in den bisherigen Feststellungen nur für jene, jeweils
über das Konto 6730 abgerechneten Spanien-Flüge, an denen neben CP
bzw. Angestellten des geprüften Unternehmens regelmäßig offenbar
auch Familienmitglieder des zuletzt Genannten (Gattin bzw. Kinder) teilgenommen
haben, d. s. insbesondere die in der Aufstellung (bezeichnet als Beilage
4/c) angeführten Flüge
vom 9. - 16. November 1997 (14.400,00 ATS), vom
8. - 15. März 1998 (19.605,00 ATS), vom 1.
-13. April 1998 (15.100,00 ATS), vom 10. - 24. Juni
1998 (15.340,00 ATS) und vom 29. März - 7. April 1999
(20.520,00 ATS), u. zw. im Hinblick auf die ebenfalls als
Betriebsausgaben geltend gemachten Flugkosten für die
Familienangehörigen des CP, entsprechende Anhaltspunkte für eine
objektiv tatbildliche Handlung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG erkennen
lassen. Da mit der in diesem Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit
beim Bf. auch ein entsprechendes einschlägiges Wissen sowohl um die
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht iZm. derartigen
Vorgängen als auch um die abgabenrechtlichen Folgewirkungen infolge der
(bisher) festgestellten äußeren Umstände angenommen werden kann,
kann hinsichtlich der zumindest mit bedingtem Vorsatz iSd. § 8
Abs. 1 2. Halbsatz FinStrG erfolgten bestimmungswidrigen
Geltendmachung von nicht betrieblich veranlassten, sondern eindeutig der
privaten Lebensführung der Organe bzw. der Angestellten der Gesellschaft
zuzurechnenden Kosten ein entsprechender Verdacht einer objektiv und subjektiv
vorwerfbare Vorgangsweise iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG für
gegeben erachtet werden. Gleiches gilt aber nicht für die iZm. dem
Firmen-Engagement in Gran Canaria (Vermittlung von Wohnungen) stehenden geltend
gemachten Diäten des CP als auch für eine darüber hinausgehende,
möglicherweise durch die Geltendmachung von Reiseaufwendungen aus einem
aber auch von der Abgabenbehörde bisher nicht näher ermittelten
Tätigwerden des Genannten als Beteiligter bzw. als
Geschäftsführer der PSL. bzw. einem eigentlich der P-KEG..
zuzurechnenden Aufwand (vgl. Stellungnahme der Betriebsprüfung vom
17. April 2002 im Abgabenverfahren zu StNr. 78), da an Hand der bisher
vorliegenden Sachverhaltslage eine Abgabenhinterziehung iSd. bezogenen
Gesetzesstelle dem Bf. mit dem auch für einen Bescheid gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG erforderlichen Mindestbestimmtheitsgebot
derzeit nicht vorwerfbar erscheint.
Was das Teilfaktum der Zahlung an die Firma WLda.. angeht,
ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörde die
betriebliche Veranlassung der laut Rechnung vom 28. Februar 1999 vom
Rechnungsaussteller erbrachten Beratungsleistung mangels Vorlage konkreter
Nachweise der betrieblichen Veranlassung bzw. mangels Vorlage einer
Ansässigkeitsbescheinigung in Anbetracht ihrer Rechtsmeinung, wonach in
derartigen Fällen (mit Auslandsbezug) über die sich iZm. der als
Begünstigungsbestimmung anzusehende Abzugsmöglichkeit von
Betriebsausgaben ergebende Mitwirkungspflicht hinaus eine erhöhte
Beweismittelbeschaffungs- und Vorsorgepflicht des Abgabepflichtigen bestehe,
verneint hat. Laut Aussage des Bruders des Bf. befänden sich die (bisher im
Abgabenverfahren nicht vorgelegten) Unterlagen über die iZm. einem
geplanten Immobilienprojekt in Spanien (Fuertaventura) erfolgte
Beratungsleistung bei der spanischen PSL.. Wenngleich hier - anders als bei den
oben dargestellten "Geschäftsbeziehungen" mit der PSL. - bisher keine
personen- bzw. firmenmäßige Verflechtung zwischen Auftraggeber und
Auftragnehmer festgestellt wurde und auch die erbrachte bzw. ausgewiesene
Leistung dem Grunde nach durchaus mit dem Geschäftsgegenstand der
P-GesmbH.. vereinbar erscheint, kann auch hier zumindest im derzeitigen
Verfahrensstadium allein aus dem Umstand, dass die Vorlage von offenbar sich im
direkten Einflussbereich zumindest des Bruders des Bf. (als "Alleinverwalter"
der PSL.) befindlichen Unterlagen bisher kategorisch und ohne weitere Angabe von
Gründen verweigert wurde, der angesichts der aktuellen Ermittlungssituation
nicht von der Hand zu weisende Schluss gezogen werden, dass dem
diesbezüglich geltend gemachten Aufwand entweder kein realer
Geschäftsfall zu Grunde lag bzw. zumindest die Zahlung nicht in der
angeführten Höhe geleistet wurde. Damit aber besteht, da auch hier
eine entsprechende Kenntnis um die Tatbildmäßigkeit seiner
Handlungsweise beim Bf. vorausgesetzt werden kann, der im angefochtenen Bescheid
ausgesprochene Verdacht einer Abgabenhinterziehung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG hinsichtlich dieses Teilfaktums durchaus zu
Recht.
Hinsichtlich der nach der bisher auch im Rahmen der
Abgabenberufung zu StNr. 78 dem Grunde nach noch nicht entgegengetretenen
Ansicht der Abgabenbehörde als Aufwendungen iSd. §§ 12
Abs. 1 Z. 3 KStG 1988 iVm. 20 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 zu
qualifizierenden Ausgaben iZm. dem Opernball 2000 ist, was den objektiven
Tatverdacht angeht, auf die angeführten Bestimmungen
(Nichtabzugsfähigkeit von sog. Repräsentations-Aufwendungen bzw.
-ausgaben, soweit nicht nachgewiesen wird, dass die Bewirtung der Werbung
dient bzw. die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt)
und den bisherigen Stand des Abgabenverfahrens zu verweisen. Auch hier kann
angesichts der bisher vorliegenden objektiven Tat- und Täterumstände
mit der im derzeitigen Verfahrensstadium erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf
einen entsprechenden subjektiven sich gegen den Bf. als (mit)verantwortlichen
Geschäftsführer der P-GesmbH.. richtenden Tatverdacht geschlossen
werden.
Betreffend den Themenkomplex C-GesmbH.. (ABNr. 34 bzw.
StNr. 910) bzw. die drei Rechnungen der PSL. über durchgeführte
Planungs- und Durchführungsleistungen für die Projekte Graz
(Wohnanlage P-Gasse 29) bzw. S (Hauptstraße 36) ist den vorliegenden Akten
(Arbeitsbogen der Betriebsprüfung) zu entnehmen, dass im steuerlichen
Rechenwerk des geprüften Unternehmens sowohl für das Projekt Graz
[Durchführung von Planungs- und Büroleistungen iZm. dem Vorentwurf,
dem Entwurf, der Einreichung und den Ausführungs- und Detailzeichnungen
durch die in den baubehördlichen Verfahren überhaupt nicht in
Erscheinung getretene PSL. laut Werkvertrag vom 2. April 1997 (vgl. o.a.
Datum der Errichtung der zuletzt genannten Gesellschaft), Honorar:
984.375,00 ATS] als auch S (zusätzlich zur Planung wo auch noch die
Durchführung/Erstellung der Kostenberechnungsgrundlage, die
künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung der
Bauausführungen, die Erstellung eines Bodengutachtens sowie die Beratung in
bauphysikalischen und bodenmechanischen Belangen und Planungsarbeiten im
Zusammenhang mit der technischen Gebäudeausrüstung durch die PSL. laut
Werkvertrag, vereinbartes Honorar: 2,574.275,00 ATS) neben den als
Betriebsausgaben geltend gemachten Honoraren an die PSL. zusätzliche
Zahlungen iZm. Planungs- und Büroarbeiten im Ausmaß von jeweils
über eine Million ATS an Dritte aufscheinen. So wurden im Einzelnen
für das Projekt Graz unter Ausschluss der in der Stellungnahme der
C-GesmbH.. vom 12. Juli 2002 (im Abgabenberufungsverfahren)
angeführten Kosten der Konvertierungs- und Vorbereitungsleistungen iZm. der
Baubewilligung, der Bauleitung und der Baukoordination und Kosten für
technische Leistungen (Heizung, Lüftung, Sanitär und Elektro) an
diverse inländische Unternehmen bzw. Personen Honorare für Planungs-
und (nicht näher bezeichnete) Beratungs- und technische
Konsulententätigkeiten im Ausmaß von 1,027.380,00 ATS und für
das Projekt S Honorare für Planungs- und Beratungstätigkeiten (exkl.
Projektmanagement) im Ausmaß von 1,145.457,60 ATS entrichtet.
Berücksichtigt man neben dem bereits oben dargestellten personellen und
firmenmäßigen Naheverhältnis des geprüften Unternehmens zur
PSL. und der daraus abzuleitenden Gestaltungsmöglichkeiten zudem, dass auch
hier seitens des vom Bf. vertretenen Unternehmens im Prüfverfahren weder
die schon auf Grund des Auftragsumfanges zweifellos zwischen dem Auftraggeber
und dem Auftragnehmer sowohl vor als auch während der Ausführung der
Arbeiten angefallene und dem Bf. bzw. dessen Bruder kraft seiner Position wohl
jederzeit zugängliche Korrespondenz noch die auftragsgemäß von
der PSL. erstellten und dem Auftraggeber jederzeit zur Verfügung zu
stellenden Unterlagen (vgl. Pkte. 6.1. - 6.3. der angeführten
Werkverträge) vorgelegt wurden, so erscheinen die angeführten
Abrechnungen der PSL. ohne weitere zusätzliche Nachweise für den
tatsächlichen Leistungsumfang der von der genannten Firma erbrachten
Planungs- und Büroarbeiten in der Gesamtbetrachtung zumindest der Höhe
nach zweifelhaft. Dies wird auch nicht durch den in der Stellungnahme der
C-GesmbH.. vom 12. Juli 2002 behaupteten Umstand, dass es beim Projekt Graz
als Folge der umfangreichen Vorarbeiten der PSL. zu einer deutlichen
Unterschreitung der tarifmäßigen Planungs- und Errichtungskosten
gekommen sei, widerlegt, als zum Einen der angeschlossenen Kostenaufstellung
eine nur eingeschränkte Aussagekraft zukommt, als darin auch nicht
notwendige Kosten (Bodenmechanik) bzw. Pauschalkosten (Projektmanagement,
Bauphysik) angesetzt sind und zum Anderen eine zwangsläufige Wechselwirkung
zwischen einer (derartigen) Unterschreitung der laut den einschlägigen
Gebührenordnungen vorgesehenen Tarife und der Planungstätigkeit der
PSL. nicht erkannt werden kann.
Es kann daher auch bei diesem Teilfaktum davon ausgegangen
werden, dass der bisher erhobene Sachverhalt ausreichende Anhaltspunkte
dafür bietet, dass - hinsichtlich eines noch nicht näher
bezifferbaren Betrages - unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der angeführten
Abgaben bewirkt wurde, wobei auch hier der subjektive Tatverdacht aus den
festgestellten Tat- und Täterumständen hervorleuchtet.
Zur P-KEG.. bzw. zu der im Prüfbericht ABNr. 56
angeführten Rechnung der PSL. über die Erstellung und Ausfertigung
einer internationalen Finanzierungsstudie "Ausleihen in fremder Währung"
vom 4. Dezember 1997 schließlich ergibt sich außer dem Umstand,
dass auch dazu im Abgabenverfahren außer der Studie selbst keine
ergänzenden zweifellos ebenfalls im Zugriffsbereich des Bf. gelegenen
Unterlagen (Auftragsschreiben, Auswertungen u. dgl.) vorgelegt wurden, aus
der Aktenlage, dass zwar der Gutachtens-Gegenstand grundsätzlich von dem u.
a. auch die Finanzierungsvermittlung beinhaltenden Geschäftsbereich des
Auftraggebers umfasst ist, aber zahlreiche weitere Aspekte iZm. der Erstellung
der Studie, beispielsweise wer seitens der PSL. die Studie tatsächlich
erstellt hat, bisher offen bzw. unbeantwortet geblieben sind. So gab der seitens
der PSL. die Studie an das geprüfte Unternehmen übermittelnde und
sowohl für die PSL. als auch für die P-KEG.. tätige und im
Abgabenverfahren als Zeuge einvernommene Ing. Fritz M an, dass er die von ihm
lediglich graphisch aufbereiteten Inhalte der Studie vom Bruder des Bf. (in
handschriftlicher Form bzw. auf Disketten) erhalten habe und für die
inhaltlichen Ausführungen selbst in keiner Weise verantwortlich zeichne. In
der Berufung vom 21. Februar 2002 (gegen die Wiederaufnahme bzw.
Feststellungsbescheide betreffend die Veranlagungsjahre 1997 und 1998) wiederum
wird vom Berufungswerber als Verfasser der Studie (erstmals) eine bisher in
diesem Zusammenhang nicht genannte Drittfirma, nämlich die BSL.,
angegeben.
All dies zeigt, dass die tatsächliche Erbringung der
in der Rechnung vom 4. Dezember 1997 angeführten Leistung, auch ohne
eine ausdrückliche Infragestellung der Zweckmäßigkeit bzw. des
konkreten Nutzens des Leistungsgegenstandes für das anfordernde
Unternehmen, durch die rechnungsausstellende Firma bzw. der dadurch entstandene
finanzielle Aufwand nach dem bisherigen Erhebungsstand nicht ausreichend
gesichert erscheint, um (derzeit) den Tatverdacht einer durch die
vorsätzliche, unrechtmäßige Geltendmachung einer Betriebsausgabe
begangenen Abgabenhinterziehung mit der in § 82 Abs. 3 FinStrG
geforderten Wahrscheinlichkeit ausschließen zu können.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der
Beschwerde unter gleichzeitiger Abweisung teilweise stattzugeben.
Ausdrücklich wird nochmals darauf hingewiesen, dass es
bei der gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden
Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerde einzig und allein
darum ging, zu beurteilen, ob und wieweit die Gesamtheit der bisherigen
Verfahrensergebnisse den Verdachtsausspruch hinsichtlich einer
Abgabenhinterziehung iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG gegen den Bf. zu
begründen vermag. Ob bzw. in welchem Umfang der Bf. die ihm sohin
gegenüber dem Erstbescheid in modifizierter Form (Einschränkung
hinsichtlich des Teilfaktums Reisekosten zur StNr. 78 bzw. Pkt. 1 der
ABNr. 12) zur Last gelegten Taten tatsächlich begangen hat
(§ 98 Abs. 3 FinStrG), bleibt ebenso wie die gegebenenfalls zu
erfolgende Konkretisierung des Tatvorwurfes (Verkürzungsbetrag bzw.
Begehungsform) dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe
durchzuführenden Untersuchungsverfahren vorbehalten, in dessen Verlauf dem
Bf. ausreichend die Möglichkeit einzuräumen sein wird, sich zu den
einzelnen Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens entsprechend zu
äußern und unbeschadet dessen, dass nach der geltenden Rechtslage
eine formelle Bindung der Finanzstrafbehörde an die Ergebnisse des
Abgabenverfahrens nicht besteht, wohl auch die (künftigen) Ergebnisse des
(derzeit noch nicht endgültig abgeschlossenen)
Verständigungsverfahrens im Rahmen der freien Beweiswürdigung
(§ 98 Abs. 3 FinStrG) entsprechend zu berücksichtigen sein
werden.
Linz, am 2.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0020-L/05
- Stammnummer
- 19226
- Gültig
- 02.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF