Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0115-W/06
Verspätete Einbringung einer Beschwerde gegen den finanzstrafrechtlichen Einleitungsbescheid
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0115-W/06vom 21.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr.MMag. Roland Schönauer, in der
Finanzstrafsache gegen Bf., geb. X, whft. Y, vertreten durch DrX,
Rechtsanwältin, Z, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 25.
August 2006 gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom 19.7.2006, Zl.
100/91.959/2004-AFB, SN.100/2006/00671-001, dieses vertreten durch Hofrat Dr.
Egon Vogt, betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) gemäß
§ 156
Abs.1 und 4 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.
Begründung
Das Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz leitete mit dem im Spruch
angeführten Bescheid gegen Bf. (Beschwerdeführer, im Folgenden: Bf.)
ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts ein, dass er wegen Verletzung
abgabenrechtlicher Bestimmungen betreffend Alkoholsteuer das Finanzvergehen der
vorsätzlichen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen
habe.
Im Laufe des
vorangegangenen Verfahrens war dem Zollamt am 10.1.2005 eine
Vollmachtsbekanntgabe vom 5.1.2005 zugegangen, mit der der Bf. DrX in der
Finanzstrafsache mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragte. In der
Vollmachtsbekanntgabe ist auch der Passus enthalten, es "möge meine
Vertreterin von sämtlichen Folgeladungen und Verfügungen der
Behörde verständigt werden", sodass eine Zustellungsvollmacht i.S.v.
§ 9 Abs.1 ZustellG vorliegt.
Der
Einleitungsbescheid war daher gemäß
§ 9 Abs.3 ZustellG iVm
§ 56 Abs.3 FinStrG der Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Diese
Zustellung ist laut dem im Akt aufliegenden Rückschein (Bl. 128 d.A.) am
24. Juli 2006 erfolgt. Dieses Datum
setzt die gemäß
§ 150 Abs.2 FinStrG zustehende einmonatige
Beschwerdefrist in Gang, diese endet gemäß
§ 108 BAO iVm §
56 Abs.2 FinStrG mit Ablauf des Donnerstags,
24. August 2006.
Die vom Bf.
durch die Rechtsvertreterin eingebrachte Beschwerde weist bei der Unterschrift
das Datum "Wien, am 24.08.06" auf, die Postaufgabe ist laut dem im UFS-Akt
aufliegenden Kuvert laut deutlich lesbarem Poststempel am
25.8.2006 erfolgt. Am 29.8.2006 traf das
Rechtsmittel beim UFS ein. Das für die Fristwahrung maßgebende Datum
ist jenes der Postaufgabe (§ 108 Abs.4 BAO). Da eine andere
gemäß BAO iVm § 56 Abs.2 FinStrG zulässige Einbringung der
Beschwerde, etwa im Faxweg oder durch persönliche Abgabe bei der
Behörde I. oder II. Instanz nicht aufscheint, ist die Beschwerdeeinbringung
mit eintägiger Verspätung erfolgt und war schon aus diesem formellen
Grund spruchgemäß zurückzuweisen.
Auf inhaltliche
Fragen der Beschwerdeschrift wie Verjährung oder Unklarheiten
bezüglich der Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Waren war
daher nicht einzugehen und es werden diese Gegenstand des fortzusetzenden
erstinstanzlichen Verfahrens ebenso wie die beantragte und gemäß
§ 79 FinStrG zustehende Akteneinsicht sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 21.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-W/06
- Stammnummer
- 27435
- Gültig
- 21.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF