Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0039-W/07
Einleitung, Schätzung ist nicht automatisch ein finanzstrafrechtlich unbeachtlicher Sicherheitszuschlag
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0039-W/07vom 25.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der
Finanzstrafsache gegen A.B., vertreten durch Dkfm. Othmar Wacha,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 1190 Wien,
Raimund-Zoder-Gasse 7, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
9. Februar 2007 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 1/23 vom 5. Jänner
2007, Strafnummer-1,
zu
Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wird
als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 5. Jänner
2007 hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz
gegen die Beschwerdeführerin (Bf.) zur Strafnummer-1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie als
für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortliche der Firma N-GmbH
vorsätzlich unter
Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden b) Abgaben, die selbst
zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden,
folgende Abgabenverkürzungen bewirkt habe Umsatzsteuer 2002 - 2004
in Höhe von € 10.334,04 Kest 2002 - 2005 in Höhe von
€ 33.140,00,
vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe Ust 1-12/2005 in
Höhe von € 3.323,96
und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a und b FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG begangen habe.
Als Begründung wurde
ausgeführt, dass im Zuge einer bei der Firma N-GmbH durchgeführten
abgabenbehördlichen Prüfung (Bericht vom 2. August 2006) u.a folgende
finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen getroffen worden seien:
Umsatz und
Erlöserhöhung infolge festgestellter Aufzeichnungsmängel und
Kalkulationsdifferenzen (Tz1).
Als im Firmenbuch eingetragenem
Geschäftsführer sei es der Beschuldigten oblegen, für
vollständige Grundaufzeichnungen, ein inhaltlich korrektes Rechenwerk sowie
die Einbringung von inhaltlich richtigen Abgabenerklärungen Sorge zu
tragen. Auf Grund dieses Sachverhaltes bestehe der Verdacht/sei erwiesen, dass
sie diesen ihr obliegenden Verpflichtungen wider besseres Wissen/zumindest
bedingt vorsätzlich nicht entsprochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde der Beschuldigten vom
9. Februar 2007, in welcher die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat und eine mündliche Verhandlung beantragt wurde.
Die Bf. führt aus, dass
sie Geschäftsführerin der Firma N-GmbH sei, bei der für die Jahre
2002 bis 2004 eine Betriebsprüfung stattgefunden habe, die mit Bericht vom
25. Juli 2006 abgeschlossen worden sei. Ebenso sei der Nachschauzeitraum
2005 von dieser Prüfung umfasst gewesen. In diesem
Betriebsprüfungsbericht sei unter Tz 1 angeführt, dass infolge von
festgestellten Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen pauschale
Umsatzzuschätzungen in Höhe von jeweils 20 % vorgenommen worden seien.
Dies habe die Finanzstrafbehörde zum Anlass genommen, gegen die Bf. das
Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Bf. sei jedoch der Meinung, dass aus den
unten angeführten Gründen die Einleitung unberechtigt sei.
Ohne im Detail auf
"Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen" einzugehen habe sich die
Firma N-GmbH, in diesem Fall vertreten durch deren Alleingesellschafter, mit
diesen pauschalen Zuschätzungen einverstanden erklärt, dies vor allem
aus Kostengründen, da die Widerlegung der Kalkulationsdifferenzen - die im
Übrigen vom Prüfungsorgan nur in einem Jahr festgestellt und auf alle
geprüften Jahre umgelegt worden seien - einen beträchtlichen
Zeitaufwand erfordere und damit auch hohe Kosten, vor allem durch die Kanzlei
der steuerlichen Vertretung verursacht hätte. Die N-GmbH habe damit auch
ein eventuelles aufwändiges Rechtsmittelverfahren abgewendet, sodass aus
Sicht der GmbH die Vorgangsweise der Betriebsprüfung akzeptiert worden sei.
In diesem Zusammenhang solle auch nicht unerwähnt bleiben, dass
sämtliche Steuernachforderungen bereits beglichen seien.
Die Betriebsprüfung habe
mit der Hinzurechnung pauschaler Sicherheitszuschläge in den einzelnen
Jahren geendet. "Ein pauschaler Sicherheitszuschlag" sei von den
Unsicherheitsmerkmalen einer notwendigerweise groben Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gekennzeichnet. Er könne daher für Zwecke eines
Finanzstrafverfahrens nicht als taugliche Basis für einen Nachweis einer
Abgabenverkürzung angesehen werden. Für eine finanzstrafrechtliche
Verurteilung sei es vielmehr erforderlich, den Nachweis zu erbringen, aufgrund
welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Abgabenverkürzungen erfolgt seien (UFSW GZ. FSRV/0071-W/06 vom
10.10.2006).
Darüber hinaus sei auch
noch festzustellen, dass maßgebliche Autoren die Meinung vertreten, dass
Sicherheitszuschläge nicht in die Bemessungsgrundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag einzurechnen seien, da eben der
Verkürzungsbetrag objektiv nicht ermittelt werden könne (z.B.
Neuner/Henzl/Neuner, Verteidigerhandbuch zum finanzstrafbehördlichen
Strafverfahren, Verlag Orac 1989, 8.23, Sommergruber/Reger, Das
Finanzstrafgesetz mit Kommentaren nach dem Stand vom 1.1.1990. Pruggverlag
Eisenstadt, Seite 117).
Da nach Meinung der Bf. sie
aufgrund der betraglich nicht genau bestimmbaren Abgabenverkürzungen
finanzstrafrechtlich nicht belangt werden könne, wird um Stattgebung der
"Berufung" und Einstellung des Finanzstrafverfahrens ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Zunächst kann den
Beschwerdeausführungen insoweit zugestimmt werden, als
Sicherheitszuschläge nicht in die Bemessungsgrundlage für den
strafbestimmenden Wertbetrag eingerechnet werden dürfen. Die Bf.
übersieht jedoch, dass im vorliegenden Fall entgegen ihrer Vermutung
Sicherheitszuschläge nicht Gegenstand des Finanzstrafverfahrens sind.
Vielmehr ist der TZ 1 des Betriebsprüfungsberichtes vom 25. Juli 2006
zum Thema Erhöhung Bemessungsgrundlagen Folgendes zu entnehmen:
"Aufgrund
von Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen bei einzelnen
Spartenerlösen werden durch die Betriebsprüfung die erklärten
Bemessungsgrundlagen um 20 % erhöht und der Umsatzsteuerbesteuerung
unterzogen. Diese Erhöhung der Bemessungsgrundlagen (einschließlich
der daraus resultierenden Umsatzsteuern) stellt eine verdeckte Ausschüttung
an den Gesellschafter dar und ist mit 33,33 % der Kapitalertragsteuer zu
unterziehen."
Auf Basis dieser
Prüfungsfeststellung ist gemäß
§ 184 Abs. 3 BAO ( Zu
schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.) eine
Schätzung der Bemessungsgrundlagen erfolgt, die als qualifizierte
Vorprüfung dem Finanzstrafverfahren zu Grunde gelegt werden kann, wobei aus
dem Beschwerdevorbringen keine Gründe abgeleitet werden können, dass
keine Aufzeichnungsmängel oder Kalkulationsdifferenzen gegeben gewesen
wären. Trotz gegenteiliger Darstellung durch die Bf. ist weder dem
Betriebsprüfungsbericht noch dem angefochtenen Bescheid ein Hinweis auf
Sicherheitszuschläge zu entnehmen, sodass den entsprechenden
Ausführungen der gewünschte Erfolg versagt bleiben muss.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen
genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger
Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann (vgl. beispielsweise VwGH 26.4.2001, 2000/16/0595). Dabei ist nur zu
prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben
sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen
Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob
die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für
einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Grundlage für den Verdacht der
verfahrensgegenständlichen Abgabenhinterziehung ist das Ergebnis einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung. Die Bw. führt dazu aus, dass
im Rahmen des abgabenbehördlichen Betriebsprüfungsverfahrens der
Alleingesellschafter dem Ergebnis zugestimmt hat, woraus nur abzuleiten ist,
dass eine andere Person als die Bf. im nachträglich geführten
Abgabenverfahren Entscheidungen gefällt hat. Im gegenständlichen
Beschwerdeverfahren war jedoch der Verdacht zu prüfen, ob die Bf.
vorsätzlich abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat, die zu den im Rahmen
der Betriebsprüfung aufgedeckten Verkürzungen geführt haben.
Es wäre Aufgabe der Bf. als für die
abgabenrechtlichen Belange zuständigen Geschäftsführerin gewesen,
für eine ordnungsgemäß Buchhaltung und damit für korrekte
Abgabenerklärungen mit entsprechenden Abgabenentrichtungen Sorge zu tragen,
was jedoch - wie in der Betriebsprüfung dargestellt - nicht der Fall
gewesen ist, da gerade die infolge Pflichtverletzung durch die Bf. bewirkten
Aufzeichnungsmängel und Kalkulationsdifferenzen Anlass zu einer
abgabenbehördlichen Schätzung nach § 184 BAO im Rahmen der
Betriebsprüfung gegeben haben.
Bei objektiver Betrachtung kann
man zudem den Eindruck gewinnen, dass selbst der Alleingesellschafter der Bf. in
abgabenrechtlichen Angelegenheiten nicht mehr vertraut hat, da er selbst im
Betriebsprüfungsverfahren die Entscheidungen gefällt hat.
Aus dem Umstand, dass aufgrund
der festgestellten Mängel eine Schätzung der
Abgabenbemessungsgrundlagen erfolgen hat müssen, da die Bf. ihre im
angefochtenen Bescheid dargestellten abgabenrechtlichen Pflichten wider besseres
Wissen verletzt hat, lässt sich auch der Verdacht der subjektive Tatseite
der Abgabenhinterziehung ableiten.
Soweit die Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist Frage gestellt wird ist festzuhalten, dass
keine Bindung der Finanzstrafbehörde an die Feststellungen im
Abgabenverfahren besteht, vielmehr eine eigenständige Beurteilung der dem
Verdacht zugrunde liegenden Abgabenverkürzungen zu erfolgen hat. Es wird
daher im weiteren Untersuchungsverfahren Aufgabe der Finanzstrafbehörde
erster Instanz sein festzustellen, welche finanzstrafrechtlich zu
verantwortenden Vorgänge zu welchen festgestellten Abgabenverkürzungen
geführt haben.
Den
Beschwerdeausführungen, wonach es für eine finanzstrafrechtliche
Verurteilung vielmehr erforderlich ist, den Nachweis zu erbringen, aufgrund
welcher Tathandlungen welche betraglich genau bestimmbaren
Abgabenverkürzungen erfolgt seien, ist zwar beizupflichten, doch
übersieht die Bf. in diesem Zusammenhang, dass im derzeitigen
Verfahrensstadium lediglich der Verdacht eines Finanzvergehen zu prüfen
ist. Im Verlauf des weiteren Untersuchungsverfahrens wird daher auf diese
Ausführungen Bedacht zu nehmen sein und in einer allfälligen
Strafentscheidung entsprechende Ausführungen aufzunehmen sein.
Auch wenn daraus keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abgeleitet werden kann, sollte
doch in der Begründung eines Bescheides vermieden werden, unterschiedliche
Alternativen wie "Auf Grund dieses Sachverhaltes bestehe der Verdacht/sei
erwiesen" aufzunehmen, vor allem, da es Sinn und Zweck eines Bescheides
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist darzulegen, worauf sich
der Verdacht eines Finanzvergehens stützt. Wenn noch kein Beweisverfahren
durchgeführt worden ist, sollte man Ausführungen, wonach etwas
erwiesen ist, differenzierter handhaben.
Die Beantwortung der Fragen, ob
das in Rede stehende Finanzvergehen tatsächlich begangen wurde, sowie
entsprechende Aussagen zur Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge
bleibt dem Ergebnis des weiteren finanzstrafbehördlichen
Untersuchungsverfahrens vorbehalten.
Zum Antrag auf Anberaumung
einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat des
Unabhängigen Finanzsenates darf erwähnt werden, dass eine derartige
Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet, da gemäß
§ 160
Abs. 2 FinStrG über Beschwerden ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung
und im vorliegenden Fall gemäß
§ 157 FinStrG nicht vom
Berufungssenat zu entscheiden ist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0039-W/07
- Stammnummer
- 32716
- Gültig
- 25.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF