…Finanzamt den Antrag der Bw. "ab November 2002" mit der Begründung ab, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Gegen diesen Abweisungsbescheid des Finanzamtes hat die Bw. durch ihren bevollmächtigten Vertreter Berufung erhoben. In der Berufungsschrift führt…
…des Sonderurlaubes jedenfalls nicht vorlag. Aufgrund des bereits zitierten § 5 Abs 4 FLAG 1967 kann aber für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe gewährt werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden war und daher wie im Spruch…
…1967 zurückgefordert. Hiezu wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, die gleichzeitig Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hätten. Der Gatte der Bw. sei vom 12. März 2001 bis 27. November 2002 in L. beschäftigt…
…und ausgeführt, dass gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, für die bereits Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung gemäß § 4 Abs. 2 FLAG 1967 werde dadurch nicht ausgeschlossen. Der Gatte der Bw. sei…
…weil § 4 Abs.1 FLAG 1967 ausdrücklich bestimmt, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Dabei ist auch anzuführen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin auch in der Slowakei (bei ihrer Familie) befindet. Der angefochtene…
…irische Familienbeihilfe in Höhe von 166 Euro pro Kind bezahlt worden sei. Die Bw. wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Bei der Behörde langte trotz ausgewiesener Zustellung keine…
…Kinder des Bw. irische Familienbeihilfe in Höhe von 166 Euro pro Kind bezahlt worden sei. Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, gemäß § 4 Abs. 1 FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben. Hinsichtlich seines Vorbringens, die Familienbeihilfe…
… 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 rückgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass Ausgleichszahlungen in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Höhe der österreichischen Familienbeihilfe, die ansonsten zu gewähren gewesen wäre, gebühre. Tatsächlich hätte die Bw bzw ihr Gatte in L…
…andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestehe kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) werde dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß Artikel 16 des…
…liegt eine inländische Familienbeihilfe in Höhe von € 4.091,40, eine ausländische Beihilfe in Höhe von € 4.518,57 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 1.374,30 zugrunde. Mit Eingabe vom 15. März 2004 berief der Bw. rechtzeitig gegen den Bescheid betreffend…
…und Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, sowie für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Allerdings wird in letzterem Fall die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) dadurch nicht ausgeschlossen. Nach…
…vom 18. Jänner 2002 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, da gemäß § 5 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder bestehe, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) werde dadurch nicht ausgeschlossen. Laut…
…lautet: "Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. (2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf…
…AG an deren Arbeitnehmer gewährte (und letztlich vom Schweizer Staat getragene) Betreuungszulage zwar prinzipiell als eine "gleichartige" ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 Abs. 1 FLAG anzusehen sein wird, diese jedoch im Berufungsfall mangels Vorliegens der nach ausländischer Rechtslage erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht ausbezahlt wurde…
…die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen. Gemäß §…
…1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine…
…1) Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (§ 12) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das Kind a) eine…
…a Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das…
…die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach…
…Sie möchte nach Absolvierung des Studiums in Österreich studieren und anschließend hier arbeiten und leben. Eine Rückkehr nach China hält sie aus heutiger Sicht für ausgeschlossen. Dass ein Anspruch der Bw. auf eine ausländische Beihilfe für Y besteht, ist nicht ersichtlich. Nicht festgestellt werden kann…