Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0256-F/05
In Österreich besteht bei Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0256-F/05vom 01.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch die VT, vom
5. November 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Oktober 2004 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe
für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 und vom 1.
Juni bis 31. August 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 29. September 2004
betreffend eines Antrages auf Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe, welcher am 9. September 2004 eingelangt war, wurde die
Berufungswerberin ersucht folgende Unterlagen vorzulegen bzw Fragen zu
beantworten:
"Vorlage
des Bescheides über die Verleihung der österreichischen
Staatsbürgerschaft für die ganze Familie
Hatten
Sie mit dem LF eine Karenzierungsvereinbarung?
Vorlage
einer Dienstgeberbestätigung (Beschäftigungszeiten), aus der die Dauer
der Karenzierung sowie das Austrittsdatum (Kündigung) ersichtlich
sind."
Laut Bescheid vom 23. Juni 2003
wurde der gesamten Familie einschließlich der Berufungswerberin (Bw) die
österreichische Staatsbürgerschaft mit Wirkung vom 23. Juni 2003
verliehen.
Aus der Bestätigung des Lfs vom 11. Juli 2002 geht
hervor, dass die Bw im Anschluss an die Geburt zwei Jahre Karenzurlaub -
das ist bis einschließlich 31. Mai 2004 - in Anspruch nehmen
würde. Weiters erhalte die Bw ihrem ausdrücklichen Wunsch entsprechend
Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge und Hemmung der Dienstzeit
gemäß
§ 41, 2 LBedG 49/2000 für den Zeitraum vom 1. Juni
2004 bis einschließlich 30. November 2004.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2004 über die
Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge an Familienbeihilfe
für die Zeiträume 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 und 1. Juni bis 31.
August 2004 wurde die Berufungswerberin (Bw) verpflichtet, gemäß
§ 26 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 einen Betrag von €
3.196,10 zurückzuzahlen. Dies wurde damit begründet, dass der Ehegatte
der Bw in obigen Zeiträumen Anspruch auf Kinderzulagen in der z gehabt
habe. Betreffend den Zeitraum 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 finde das
bilaterale Abkommen z-EU auf Drittstaatsangehörige keine Anwendung. Der
Gatte habe am 23. Juni 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft
verliehen bekommen. Betreffend den Zeitraum 1. Juni bis 31. August 2004 sei die
Bw weder in Österreich erwerbstätig gewesen noch hätte sie einer
Erwerbstätigkeit gleichzustellende Bezüge (Bezug von
Kinderbetreuungsgeld ab dem 25. Lebensmonat des Kindes) erhalten.
Mit Eingabe vom 5. November 2004 wurde gegen obgenannten
Bescheid rechtzeitig berufen und ausgeführt, dass es richtig sei, dass der
Ehegatte der Bw in der z beschäftigt ist. Die z sei jedoch entgegen den
Behauptungen des Finanzamtes nicht für die Zahlung der Kinderzulage
zuständig. Das bilaterale Abkommen zwischen z und EWR-Staatsbürgern
regle nämlich wie folgt: Sind beide Elternteile berufstätig, sei jener
Staat, in welchem die Familienangehörigen wohnen, für die Leistung
zuständig. Solange ein Dienstverhältnis lediglich karenziert ist,
gelte es trotzdem als Dienstverhältnis und Erwerbstätigkeit. Im
vorliegenden Fall sei Österreich daher für die Zahlung von
Familienbeihilfe zuständig. Die Bw stehe seit 1992 in einem
Dienstverhältnis zum LF. Aufgrund Geburt ihrer beiden Kinder habe sie sich
karenzieren lassen. Sie habe im strittigen Zeitraum zwar keinen Entgeltanspruch
gegenüber ihrem Dienstgeber, jedoch bestehe nach wie vor ein aufrechtes
Dienstverhältnis. Zudem habe sie während dieser Zeit auch
Kinderbetreuungsgeld seitens der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bezogen. Die
Bestätigungen des Lfs vom 19. Oktober 2004 und von der VGKK vom 21. Oktober
2004 werden als Beweis beigelegt. Als Beweis wird auch die Vernehmung der
Parteien angeboten.
Mit Ersuchen um Ergänzung vom 20. Juni 2005 wurde die
Bw gebeten folgende Fragen innerhalb der angeführten Frist zu beantworten
und zum Nachweis der Richtigkeit der Angaben erforderliche Unterlagen
beizulegen:
"Das Finanzamt ist der Ansicht, dass hinsichtlich des
Zeitraumes 1. August 2002 bis 30. Juni 2003 die z bis zum 30. Juni 2003 für
alle Familienleistungen zuständig ist. Es hat daher bereits telefonisch mit
der e Kontakt aufgenommen und die w Ausgleichskasse ist mit dem Finanzamt einer
Meinung, dass bis zur Verleihung der Österreichischen
Staatsbürgerschaft aufgrund Ihrer (ehemaligen) n Staatsbürgerschaft
die z für die Familienleistungen zuständig ist (das Finanzamt hat der
Ausgleichskasse bereits alle Unterlagen gefaxt). Die w Ausgleichskasse hat dem
Finanzamt zugesagt, dass Ihr Ehegatte nur mehr über seinen Arbeitgeber
einen entsprechenden Antrag stellen muss und er bekommt die r Kinderzulage
nachbezahlt. Sie werden daher ersucht, Ihren Ehegatten zu veranlassen, über
seinen Arbeitgeber die entsprechenden Anträge zu stellen.
Hinsichtlich des zweiten Zeitraumes ist das Finanzamt der
Ansicht, vor allem auch aufgrund des Schreibens Ihres Arbeitgebers (Hemmung der
Dienstzeit, Neuberechnung des Vorrückungsstichtages) dass ein aufrechtes
Dienstverhältnis nicht mehr vorliegt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung
besteht zwischen dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Familienleistung kein
direkter Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Vorschriften (zB Entlassungs- oder
Kündigungsschutz, zumal auch die jeweiligen Zeitrahmen unterschiedlich sind
(Kinderbetreuungsgeld wird im Regelfall bis zum 30. maximal bis zum 36.
Lebensmonat des Kindes gewährt).
Nach Ansicht der Österreichischen Finanzverwaltung
umfasst der Arbeitnehmerbegriff auch karenzierte ArbeitnehmerInnen bei einem
aufrechten Dienstverhältnis. Dies gilt für die Zeit der Karenzzeit
- das ist in Österreich im Regelfall bis zur Vollendung des 24.
Lebensmonats des Kindes. Danach ist insbesondere zu beachten, ob eine
Beschäftigung wieder aufgenommen wird oder nicht (erster Arbeitstag ist der
zweite Geburtstag des Kindes, wobei der Vollständigkeit halber festgehalten
wird, dass der Entlassungs- bzw Kündigungsschutz 4 Wochen nach Ende der
Karenz endet). Allfällige weitere Vereinbarungen des Dienstgebers mit dem
Dienstnehmer über eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge
sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld
vermittelt außerdem nach § 3 Abs 1 FLAG keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Im ggstdl Fall wurde das Kind y am 1. Juni 2002 geboren und
Ihre Arbeit haben Sie nach Auskunft Ihres Arbeitgebers am 1. Dezember 2004
wiederaufgenommen.
Es wird Ihnen mitgeteilt, dass - wie mit Ihrer
steuerlichen Vertretung bereits besprochen - über die Berufung nur
einheitlich entschieden werden kann. Sobald die Entscheidung der e vorliegt,
wird das Verfahren fortgesetzt. Falls Sie zu den Ansichten des Finanzamtes
aufgrund des oa Sachverhaltes Ihre Berufung weiter ausführen wollen, so
werden Sie gebeten, dies zu tun. Eine Fristverlängerung ist jederzeit
möglich."
Laut Entscheide vom 9. Juni 2005 der e bestand für
beide Kinder der Bw Familienzulagenanspruch für den strittigen Zeitraum und
wurden die bereits fälligen Beträge nachbezahlt. Die Zulage
beträgt pro Kind und Monat W 170,00.
Per E-Mail vom 24. August 2006 und Telefonat vom 29. August
wurde der zuständigen Sachbearbeiterin der e der Sachverhalt des
vorliegenden Berufungsfalles noch einmal vorgetragen und nachfolgend die
Auskunft erteilt, dass der Anspruch des Ehegatten der Bw auf Familienzulage in
der z für die in Rede stehenden strittigen Zeiträume rechtens sei und
demnach auch keine Rückforderungsansprüche gestellt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen für die unter lit a bis
i angeführten Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Gemäß
§ 5 Abs 4 FLAG 1967 besteht für
Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Zum Unterschied von § 4 Abs 1
des genannten Gesetzes, wonach nur die Personen, die den Anspruch auf die
ausländische Beihilfe haben, vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, ist es nach § 5 Abs 4 des zitierten Gesetzes
unerheblich, wer für das Kind Anspruch auf eine ausländische Beihilfe
hat. Hat demnach ein Elternteil aufgrund einer Beschäftigung im Ausland
(und zufolge dem EWR oder zwischenstaatlicher Abkommen) Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe für ein Kind, so ist nicht nur er
gemäß
§ 4 Abs 1 FLAG 1967, sondern auch der andere Elternteil
gemäß
§ 5 Abs 4 FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
für dieses Kind ausgeschlossen.
Laut Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
i t über soziale Sicherheit ist im Artikel 25 Abs 1 geregelt, dass eine
Person, die in einem Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und
im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates Anspruch auf
Familienbeihilfe wie eine Person hat, die in diesem Vertragsstaat ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Aufgrund der Zusammenarbeit des Finanzamtes und der e
(siehe im Akt befindliche Faxsendungen etc) wurde dem Ehegatten der Bw aufgrund
bestehender Rechtsvorschriften und den oben zusätzlich dargestellten
Ausführungen im entsprechenden Abkommen und der i Rechtsvorschriften
für seine beiden in Österreich bei seiner Ehefrau im gemeinsamen
Haushalt lebenden Kinder bescheidmäßig Familienzulagen in Höhe
von monatlich jeweils W 170,00 in den strittigen Zeiträumen
zuerkannt.
Auch aus weiteren durchgeführten Ermittlungsschritten
(siehe Mailnachricht vom 24. August 2006 und Telefonat mit der zuständigen
Sachbearbeiterin der e vom 29. August 2006) geht hervor, dass der Anspruch auf
Familienzulage in der z entgegen den Ausführungen der Vertreterin der Bw
betreffend der in Rede stehenden Zeiträume rechtens und somit auch eine
Rückfordeurng der bereits ausbezahlten Familienzulagen nicht
durchzuführen ist.
Deshalb ist der Einwand in der Berufungsschrift, die z sei
entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht für die Zahlung der Kinderzulage
zuständig, jedenfalls nicht nachvollziehbar und unrichtig. Schon nach den
Ausführungen im Abkommen reicht es nämlich, wenn eine Person in einem
Vertragsstaat unselbständig erwerbstätig ist und im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Noch dazu
werden ja auch die kantonspezifischen Regelungen und
Gesetzmäßigkeiten (kantonale Rechtsvorschriften), welche sicherlich
von der e betreffend Zuerkennung der Familienzulagen zusätzlich ins Treffen
geführt wurden, zu berücksichtigen sein.
Die angeführten Rechtsvorschriften und
-bestimmungen und somit die Auszahlungen der Kinderzulagen in der z
orientierten sich jedenfalls an einer Erwerbs- bzw Berufstätigkeit des
Ehegatten der Bw, welche - wie vom Finanzamt bereits in seinem
Ergänzungsersuchen vom 20. Juni 2005 festgestellt - bei der Bw
während der Karenzzeit und des Sonderurlaubes jedenfalls nicht
vorlag.
Aufgrund des bereits zitierten § 5 Abs 4 FLAG 1967
kann aber für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht, kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gewährt werden, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden war und daher
wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Feldkirch,
am 1. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0256-F/05
- Stammnummer
- 23894
- Gültig
- 01.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF