Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1010-W/08
Für Familienbeihilfe gemäß Verordnung EWG 1408/71 ist primär der (ausländische) Beschäftigungsstaat zuständig; Anspruch auf Differenzzahlung im Wohnortstaat Österreich.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1010-W/08vom 19.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Ing. K. Y., W., vertreten durch Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den
Zeitraum Juli 2006 bis November 2007 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Die
Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die
Kinder M. Me. und Y. 007 im Zeitraum Juli 2006 bis November 2007 beträgt
544 Euro.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog für seinen Sohn 007,
geb. 1991, und für seine Tochter Me., geb. 2005, im Streitzeitraum Juli
2006 bis November 2007 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.
Das Finanzamt erließ am 30. Jänner 2008 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
für die Kinder Me. und 007 und forderte für diesen Zeitraum die
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge mit folgender Begründung
zurück:
"Die
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und
denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig
zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen
Familienleistungen verpflichtet ist. Vorrangig muss grundsätzlich jener
Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind
die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die
vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen
Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.
Sind
die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort
gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Artikel 76
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 in Verbindung mit Art.10 der DVO
574/72).
Wird
in jenem Mitgliedstaat, der vorrangig zur Gewährung von Familienleistungen
verpflichtet ist, kein Antrag gestellt, so kann der andere Mitgliedsstaat
dennoch jene Leistungen, die bei Antragstellung gewährt worden wären,
bei der Berechnung der Differenzzahlung berücksichtigen (Artikel 76 Absatz
2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71)."
Die steuerliche Vertretung des Bw. erhob mit Schreiben vom
26. Februar 2008 innerhalb offener Frist Berufung und begründete diese wie
folgt:
"Als Begründung
führen wir an, dass Herr Ing. K.Y. nachweislich als Asylwerber in
Österreich ist und trotz 3-maligen Ansuchens aus der Slowakei nicht
ausgeliefert wurde.
Die
Hauptbegründungen für die Rückforderung der Familienbeihilfen
liegen in der Tatsache, dass offensichtlich davon ausgegangen wird, dass Herr
Y. in der Slowakei erwerbstätig
ist, dies trifft nicht zu. Herr Y. hat
seit 1999 die Slowakei nicht mehr betreten, d.h. seine gesamte Tätigkeit
findet in Österreich statt. Da der Dienstgeber allerdings in
Österreich keine Betriebsstätte unterhält, wird sein Gehalt in
der Slowakei abgerechnet.
Eine Auszahlung von
Familienbeihilfen wird in der Slowakei durch das Gesetz Nr. 461/2003 verhindert,
wo § 7 ausführt, dass Familienbeihilfe nur jemand beziehen kann, der
seinen Wohnsitz und ständigen Aufenthalt in der Slowakei hat. Da schon aus
diesem Grund der Wohnsitzstaat als einziger Familienbeihilfen- und
Kinderabsetzbetragsstaat in Frage kommt, besteht aus unserer Sicht die
Rückforderung der Familienbeihilfen und des Kinderabsetzbetrages zu
Unrecht.
Gemäß Art. 76
der Verordnung Nr. 1408/71 besteht dann, wenn die Familienleistungen in dem
einem Mitgliedstaat höher sind als in dem anderen, ein Anspruch auf
Gewährung des Differenzbetrages. Da in der Slowakei die Familienbeihilfe
monatlich etwa € 15,-- beträgt, ist selbst im Falle Österreich
tatsächlich nicht zuständig wäre, kein Recht auf
Rückerstattung durch die Finanzbehörde bis auf die € 15,--
gegeben.
Da im Zuge einer
mündlichen Auskunft das Gerücht entstanden ist, Frau
M. wäre in der Slowakei
erwerbstätig gewesen, dürfen wir entgegenhalten, dass die Mutter von
Tochter Me. seit 3 Jahren zu Hause ist
und in Wien ohne Erwerbstätigkeit sowohl für die eigene Tochter
Me. als auch für den Stiefsohn
007 sorgt.
Des Weiteren möchten
wir erwähnen, dass, obwohl Herr Y.
bereits seit 1999 die Familienbeihilfe zugestanden wäre, er ohnedies auf
Grund elementarer Sorgen auf das Geltendmachen seiner aus unserer Sicht
zweifellos bestehenden Ansprüche verzichtet hat und nunmehr nicht verdient
hat, um die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag 2006 kämpfen zu
müssen..."
Das FA legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat
(UFS) zur Entscheidung vor.
Der UFS richtete an den Bw mit Schreiben vom 11.6.2008
einen Vorhalt folgenden Inhalts:
"1.
In der Berufung wird vorgebracht, Ihre gesamte berufliche Tätigkeit finde
in Österreich statt.
Gemäß
Ihren Angaben und den im Akt aufliegenden Unterlagen ist Ihr Dienstgeber die
X. a.s. mit Sitz in Bratislava. Ihr
Dienstort im Ausland ist nach Ihren eigenen Angaben Bratislava. Gemäß
einer Bestätigung Ihres Dienstgebers sind Sie seit 1. Juli 2006
nichtselbständig als Berater des Generaldirektors tätig. Sie sind bei
der Sozialversicherungsanstalt in Bratislava und der Gesundheitsversicherung in
Bratislava versichert. Der Arbeitgeber führt die entsprechenden
Beiträge ab. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf das Konto des Finanzamtes
Bratislava V abgeführt.
Sie
werden gebeten, zu diesen Ausführungen Stellung zu nehmen und Ihre
Tätigkeit zu beschreiben sowie darzulegen, wie es möglich ist, diese
Tätigkeit ausschließlich von Österreich aus zu betreiben.
Wo
befindet sich der Dienstort? Wo ist Ihr Arbeitsplatz und welche Arbeitsmittel
werden zur Verfügung gestellt? Wie ist die Arbeitszeit geregelt? Wie
erfolgt die firmeninterne Kommunikation? Sind Sie noch immer bei dieser Firma
angestellt? Wenn nein, bei welcher bzw was ist Ihre jetzige
Tätigkeit?
Um
Nachweis bzw Glaubhaftmachung Ihrer Angaben wird gebeten.
2.
Laut Berufung ist Ihre Gattin seit drei Jahren zu Hause in Wien ohne
Erwerbstätigkeit.
Laut
Antrag auf Familienbeihilfe, beim FA eingelangt am 4.11.2005, ist Fr
M. Rechtsanwältin mit Dienstort in
Bratislava.
Laut
"Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe", beim Finanzamt am
24.12.2007 eingelangt, ist Bratislava der Dienstort im Ausland für Fr
M. .
Erklären
Sie diesen Widerspruch. Um Nachweis bzw Glaubhaftmachung Ihrer Darstellung wird
gebeten.
3. Ist Ihr
WohnsitzXY.K0000
,
Bratislava noch aufrecht? Wenn ja, von wem und wie oft wird er
benutzt?
4.
Haben Sie noch andere Einkünfte?
Bei
welchen (anderen) Firmen sind Sie beteiligt, Konsulent oder
nichtselbständig beschäftigt und welche Einkünfte erzielen Sie
daraus?
Versteuern
Sie Ihre Einkünfte in der Slowakei? Geben Sie dort Steuererklärungen
ab? Wenn ja, bitte um Angabe des Finanzamtes und der
Steuernummer."
Mit Schreiben vom 11.7.2008 nahm der steuerliche Vertreter
des Bw wie folgt Stellung.
"1. Wie in der Berufung
vom 26.2.2008 ausgeführt, hat Herr Ing.
K.Y. die Slowakei seit 1999 aus
Gründen politischer Verfolgung nicht mehr betreten. Trotzdem war zeitweise
Dienstgeber die X. AS mit Sitz in
Bratislava. Die Tätigkeit von Herrn Ing.
K.Y. war Kontakte in Österreich
anzubahnen und an den Generaldirektor der Gesellschaft weiterzuleiten bzw.
Geschäfte im Bereich der EDV-Beratung zu vermitteln. Diese Tätigkeit
erfolgte technisch über das Handy bzw. persönliche Treffen des
Generaldirektors mit Herrn Ing. Y. in
Hainburg. Der Grund, warum Herr Ing. Y.
in Österreich weilt und seit 2.3.1999 Österreich auch nicht mehr
verlassen hat, ist politische Verfolgung durch die Einleitung von politisch
motivierten Strafverfahren in der Slowakei, zu deren andere Sichtweise
österreichischer Gerichte wir zwei Urteile über die Nichtauslieferung
von Herrn Ing. Y. beilegen. ...Eine
Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in der Slowakei wäre
für Herrn Y. nicht möglich
gewesen, da diesfalls sofort der Anspruch auf Gewährung von Asyl erloschen
wäre. ... war Herr Y. gezwungen,
die Erwerbstätigkeit ausschließlich in Österreich
auszuüben. ... Zur Abrundung der vorgetragenen Berufungsbegründung
dürfen auch bestätigen, dass der Dienstvertrag mit der
X. AS mit November 2007 zu Ende ging
und somit Herr Ing. K.Y. seit Dezember 2007 arbeitslos ist.
2. Zur Berufung und deren
Begründung für die Gattin von Herrn Ing.
K.Y. dürfen wir die Kündigung
des Rechtsanwaltes T.B. in Bratislava in Kopie
überreichen, die am 25.9.2005 ausgesprochen worden ist. Frau
Y. bezieht in der Slowakei Karenzgeld.
Wir sehen in dieser Tatsache keinen Widerspruch, denn Karenzgeld stellt auf das
Tätigsein in der Slowakei ab, während die Familienbeihilfe für
die Finanzierung der Mehrkosten der Kinder gewährt wird, die auch ohne
Zweifel hier in Österreich, wo die Kinder zur Schule bzw in den
Kindergarten gehen, ernährt werden müssen, etc entstehen.
3. Die Adresse
XY.K 33, Bratislava, dient weder nach dem
§ 26 Abs 1 der BAO noch nach dem Artikel 4 des DBA mit der Slowakei als
Wohnsitz; notwendige Voraussetzung ist die Benutzung oder
Benutzungsmöglichkeit einer Wohnung, was Herr Ing.
K.Y. und seine Familie freiwillig die
letzten Jahre nie in Erwägung gezogen haben. Die Abmeldung beim Meldeamt
kann bei der Polizei in der Slowakei nur persönlich erfolgen, was ... nicht
denkbar war.
4. Herr Ing.
K.Y. hat außer endbesteuerte
Einkünften aus Kapitalvermögen keine anderen Einkünfte. Er ist
weder als Konsulent noch als Nichtselbständiger bei irgendeinem anderen
Dienstgeber außer dem oben erwähnten beschäftigt gewesen. Als
weitere Beteiligung bis Ende 2007 kann die
V.L. AS genannt werden, die seit April
1999 keinerlei Tätigkeit mehr entfaltet. Bis Ende 2000 hat die
V. an Herrn Ing.
Y. einen Vorstandsbezug bezahlt, ...
Herr Ing. K.Y. versteuert in der Slowakei die
gemäß Doppelbesteuerungsabkommen der Slowakei zustehenden
Einkünfte, wofür beim Finanzamt Bratislava I die Steuernummer
....eingerichtet ist."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest.
- Der Bw. und seine Gattin waren
im Streitzeitraum mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet und hatten den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet
- Der Bw. stellte bereits am 23.
April 1999 einen Asylantrag (wegen politischer Verfolgung).
- Der Bw. und seine Gattin sind
slowakische Staatsbürger
- Die Kinder des Bw wohnten im
Streitzeitraum beim Bw und hatten den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im
Bundesgebiet
- Sohn 007, geb. 1991, ist seit
16. Juni 1999 mit einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet und besitzt seit 3. Mai
2004 die österreichische Staatsbürgerschaft.
- Tochter Me., geb. 2005, ist
slowakische Staatsbürgerin und seit 31. Oktober 2005 ebenfalls mit
einem Hauptwohnsitz in Wien gemeldet.
- Der Bw. ist seit Juni 2002 in
Österreich freiwillig selbstversichert (ASVG).
- Der Bw. war seit 1. Juli 2006
als Berater des Generaldirektors der Firma X. (Sitz in Bratislava) tätig
und seit diesem Zeitpunkt bei der Sozialversicherungsanstalt und
Gesundheitsversicherung in Bratislava versichert. Die Lohnsteuer wird auf das
Konto des Finanzamtes in Bratislava abgeführt. Der Arbeitgeber führt
für den Bw. die monatlichen SV-Beiträge an die in Bratislava
ansässige Sozialversicherungsanstalt (Sociálna poistóvna) und
Gesundheitsversicherungsbeiträge an die Gesundheitsversicherung (Spolocna
zdravotná poistovna) ab. Die Tätigkeit wurde von
Österreich aus ausgeübt. Mit 30.11.2007 endete der
Dienstvertrag des Bw und er hat seitdem kein aufrechtes Dienstverhältnis.
- Die Gattin des Bw, J. M., war
in Bratislava bis 25.9.2005 bei einem Rechtsanwalt beschäftigt. Sie bezieht
in der Slowakei seit der Geburt ihrer Tochter und im Streitzeitraum
Karenzgeld.
- Der Bw. bezog im
Streitzeitraum endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ansonsten
bezogen er und seine Gattin J. M. im Streitzeitraum Juli 2006 bis November 2007
keine Einkünfte in Österreich.
- 007 besuchte im Streitzeitraum
in Österreich eine Schule.
- Der Bw und seine Gattin haben
eine Wohnung in Bratislava, für die eine aufrechte Meldung besteht. Die
Wohnung hätte vom Bw seit Einstellung der Strafverfolgung benutzt werden
können.
- Die Slowakei stellte den
Antrag an Österreich, den Bw. wegen verschiedener Straftaten auszuliefern.
Diesem Antrag wurde nicht stattgegeben. Mit Beschlüssen vom 15.6.2006 und
12.2.2007 wurde in der Slowakei die Strafverfolgung in ganzem Umfang
eingestellt. Die internationalen Haftbefehle wurden aufgehoben.
Der Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.
Aus den im Familienbeihilfenakt erliegenden Unterlagen
(Asylanträgen, Schulbesuchsbestätigungen, Meldebestätigungen)
geht hervor, dass der Bw. und seine Familie den Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen in Wien haben. Der Bw konnte durch die Unterlagen glaubhaft
machen, dass er die Beziehungen zur Slowakei abgebrochen hat und ein Aufenthalt
in der Slowakei für ihn - zumindest bis zur Einstellung der Strafverfolgung
- mit großen Risken verbunden gewesen wäre. Die Feststellungen
über die ausgeübte nichtselbständige Tätigkeit des Bw
beruhen auf der von seinem Dienstgeber vorgelegten Bestätigung sowie auf
dem glaubhaften Vorbringen des Bw. Dass der Bw eine Wohnung in
Bratislava innehat, wurde von ihm bestätigt. Die übrigen
Feststellungen beruhen auf den vorliegenden bzw vorgelegten Unterlagen und auf
dem Vorbringen des Bw.
Aus rechtlicher Sicht ist auszuführen wie folgt.
Nach § 2 Abs 1 Familienlastenausgleichsgesetz
1967, BGBl Nr 376/1967 idfd Streitzeitraum geltenden Fassung (FLAG) haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 2 Abs. 8 FLAG haben Personen, die
sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet
aufhalten.
Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in
dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes kann eine Person zwar mehrere Wohnsitze, jedoch nur
einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse haben. Unter persönlichen
Beziehungen sind dabei all jene zu verstehen, die jemanden aus in seiner Person
liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatsangehörigkeit, des
Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art,
mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden. Nach den Erfahrungen des
täglichen Lebens bestehen im Regelfall die stärksten persönlichen
Beziehungen zu dem Ort, an dem man regelmäßig und Tag für Tag
mit seiner Familie lebt. Daraus folgt, dass der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer verheirateten Person regelmäßig am Ort
des Aufenthaltes ihrer Familie zu finden sein wird. Diese Annahme setzt
allerdings im Regelfall die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das
Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa
aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen, voraus. Der
Familienwohnsitz ist also nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von
ausschlaggebender Bedeutung, nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der
Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an. Die auf die Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein
bedeutsames quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der
Lebensverhältnisse einer Person besteht
(vgl
VwGH-Erkenntnisse vom 20.6.1990, Zl.
90/16/0032, vom 18.1.1996, Zl. 93/15/0145).
Der Bw hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im
Inland. Er wohnt mit seiner Gattin und den Kindern ständig hier. Die Kinder
gehen in Österreich zur Schule. Die nichtselbständige Tätigkeit
des Bw wurde von Österreich aus ausgeübt. Er hat Österreich seit
Jahren nicht mehr verlassen. Die Kinder halten sich ständig im Bundesgebiet
auf.
§ 3 FLAG
lautet: "(1) Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich
aufhalten.
(2) Anspruch auf
Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtmäßig in Österreich
aufhalten."
Die Slowakei ist mit 1.5.2004 der EU beigetreten. Der Bw,
seine Gattin und die Tochter Me. halten sich daher rechtmäßig in
Österreich auf, da für EU Bürger Niederlassungsfreiheit besteht.
Die aufrechte Meldung nach dem Meldegesetz für "neue" EU-Bürger gilt
als Anmeldebescheinigung. Der Sohn 007 ist österreichischer
Staatsbürger.
§ 4 FLAG lautet:
"Personen, die Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch
auf Familienbeihilfe.
(2)
Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die
Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren
wäre.
(3) Die
Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach
diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet.
(4) Die
Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber
der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher
erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu
gewähren.
(5) Die in
ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen
Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des
§ 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 223/1972, in der Wiener Zeitung kundgemachten jeweiligen
Durchschnittskursen in inländische Währung
umzurechnen.
(6) Die
Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die
Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die
Ausgleichszahlung keine
Anwendung.
(7) Der Anspruch auf
die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren
ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung
des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder
vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten
Kinder zu teilen.
Zu § 4 Abs 2 FLAG ist anzumerken, dass der Umstand,
dass die Gewährung der dort genannten Ausgleichszahlung an die
österreichische Staatsbürgerschaft geknüpft ist, jedenfalls im
Anwendungsbereich der VO EWG Nr 1408/71 (die im konkreten Fall anzuwenden ist
siehe unten) zufolge deren Vorrangs nicht als Ausschlussgrund zum Tragen kommen
kann (s VwGH vom 23.5.2007, Zl
2006/13/0074).
§ 5 Abs 4 FLAG lautet:
"Kein Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
(§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht ausgeschlossen."
Unbestritten ist, dass der Bw nach den innerstaatlichen
Bestimmungen - abgesehen von der noch zu prüfenden Frage des Anspruchs auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe - Anspruch auf Familienbeihilfe
für die beiden minderjährigen Kinder hätte.
Die Verordnung EWG Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur
Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern idgF (im Folgenden: VO) sowie die Verordnung EWG
Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO 1408/71
ist auf slowakische Staatsbürger seit 1.5.2004 (Beitritt der Slowakei zur
EU) unmittelbar anwendbar und verdrängt entgegenstehendes innerstaatliches
Recht.
Die
genannte VO lautet in der konsolidierten Fassung ABL. L 028 vom 30. Jänner
1997 und nach Änderung durch die VO (EG) 1606/98 des Rates vom 29. Juni
1998 ABL. L 209 auszugsweise:
"Art. 1
Für die Anwendung
dieser Verordnung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:
a) 'Arbeitnehmer' oder
'Selbständiger': Jede Person,
i) die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den Zweigen eines Systems der sozialen
Sicherheit für Arbeitnehmer oder Selbständige oder einem Sondersystem
für Beamte erfasst werden, pflichtversichert oder freiwillig
weiterversichert ist;
ii) die im Rahmen eines
für alle Einwohner oder die gesamte erwerbstätige Bevölkerung
geltenden Systems der sozialen Sicherheit gegen ein Risiko oder gegen mehrere
Risiken pflichtversichert ist, die von den Zweigen erfasst werden, auf die diese
Verordnung anzuwenden ist,
- wenn diese Person auf
Grund der Art der Verwaltung oder der Finanzierung dieses Systems als
Arbeitnehmer oder Selbständiger unterschieden werden kann oder
- wenn sie bei Fehlen
solcher Kriterien im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige
errichteten Systems oder eines Systems der Ziffer iii) gegen ein anderes in
Anhang I bestimmtes Risiko pflichtversichert oder freiwillig weiterversichert
ist oder wenn auf sie bei Fehlen eines solchen Systems in dem betreffenden
Mitgliedstaat die in Anhang I enthaltende Definition zutrifft;
iii) die gegen mehrere
Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen erfasst werden, im
Rahmen eines für die gesamte Landbevölkerung nach den Kriterien des
Anhangs I geschaffenen einheitlichen Systems der sozialen Sicherheit
pflichtversichert ist;
iv) die gegen ein Risiko
oder gegen mehrere Risiken, die von den unter diese Verordnung fallenden Zweigen
erfasst werden, im Rahmen eines für Arbeitnehmer, für
Selbständige, für alle Einwohner eines Mitgliedstaats oder für
bestimmte Gruppen von Einwohnern geschaffenen Systems der sozialen Sicherheit
eines Mitgliedstaats freiwillig versichert ist,
- wenn sie im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige
Tätigkeit ausübt oder
- wenn sie früher im
Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben
Mitgliedstaats errichten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war;
...
Art. 13
(1) Vorbehaltlich des
Artikels 14c (und 14f (eingefügt durch ABL. L 209/1998)) unterliegen
Personen für die erste Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines
Mitgliedstaates. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem
Titel.
(2) Soweit nicht die
Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a) Eine Person, die im
Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, unterliegt den
Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines
anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie
beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates hat; ...
Art. 73:
Ein Arbeitnehmer oder ein
Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates unterliegt,
hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine
Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnen,
Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates,
als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.
Art. 75 Abs. 1:
Familienleistungen werden
in dem in Artikel 73 genannten Fall vom zuständigen Träger des Staates
gewährt, dessen Rechtsvorschriften für den Arbeitnehmer oder den
Selbständigen gelten; ........ Sie werden nach den für diese
Träger geltenden Bestimmungen unabhängig davon gezahlt, ob die
natürliche oder juristische Person, an die sie zu zahlen sind, im Gebiet
des zuständigen Staates oder in dem eines anderen Mitgliedstaates wohnt
oder sich dort aufhält."
Artikel 76 Abs 1 der VO mit Prioritätsregeln für
den Fall der Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen
gemäß den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und denen
des Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, lautet:
"Sind für ein und
denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen in den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die
Familienangehörigen wohnen, Familienleistungen aufgrund der Ausübung
einer Erwerbstätigkeit vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den
Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegebenenfalls nach den Artikeln
73 bzw. 74 geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften
des ersten Mitgliedstaats vorgesehenen Betrag."
Die Verordnung EWG 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der VO mit Vorschriften für das
Zusammentreffen von Ansprüchen auf Familienleistungen oder -beihilfen
für Arbeitnehmer und Selbständige bestimmt in Artikel 10 Abs 1:
"a) Der Anspruch auf
Familienleistungen oder -beihilfen, die nach den Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaats geschuldet werden, nach denen der Erwerb des Anspruchs auf diese
Leistungen oder Beihilfen nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit abhängig ist, ruht, wenn während
desselben Zeitraums für dasselbe Familienmitglied Leistungen allein
aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats
oder nach Artikel 73, 74, 77 oder 78 der Verordnung geschuldet werden, bis zur
Höhe dieser geschuldeten Leistungen.
b) Wird
jedoch
i) in dem Fall, in dem
Leistungen allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines anderen
Mitgliedstaats oder nach Artikel 73 oder 74 der Verordnung geschuldet werden,
von der Person, die Anspruch auf die Familienleistungen hat, oder von der
Person, an die sie zu zahlen sind, in dem unter Buchstabe a) erstgenannten
Mitgliedstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt, so ruht der Anspruch auf
die allein aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften des anderen
Mitgliedstaats oder nach den genannten Artikeln geschuldeten Familienleistungen,
und zwar bis zur Höhe der Familienleistungen, die in den Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats vorgesehen sind, in dessen Gebiet das Familienmitglied
wohnhaft ist. Leistungen, die der Mitgliedstaat zahlt, in dessen Gebiet das
Familienmitglied wohnhaft ist, gehen zu Lasten dieses Staates;"
Nach der Entscheidung des EuGH v 24.2.2005, Zl C-543/03,
ist Arbeitnehmer oder Selbständiger iSd VO, wer auch nur gegen ein einziges
Risiko im Rahmen eines allgemeinen oder besonderen System der sozialen
Sicherheit pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, und zwar
unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Der
Arbeitnehmerbegriff der VO hat nämlich einen gemeinschaftsspezifischen
Inhalt und wird vom EuGH sozialversicherungsrechtlich und nicht arbeitsrechtlich
definiert. Demnach ist jede Person als Arbeitnehmer bzw Selbständiger
anzusehen, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die
Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden
Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt. Entscheidend ist
lediglich, ob jemand in einem für Arbeitnehmer oder Selbständige
geschaffenen System der sozialen Sicherheit pflicht- oder freiwillig versichert
ist. Es ist erwiesen, dass dies im gegenständlichen Fall auf den Bw
zutrifft, da er bei der Sozialversicherung in der Slowakei kranken- und
pensionsversichert war. Die Lohnsteuer wurde an das Finanzamt in Bratislava
angeführt, die Firma hat ihren Sitz in Bratislava. Als Wohnsitz des Bw.
wurde vom Arbeitgeber dessen Wohnung in Bratislava angegeben. Das
Dienstverhältnis des Bw dauerte vom 1.7.2006 bis 30.11.2007, somit umfasst
es den gesamten Streitzeitraum. Der Bw war somit in der Slowakei
nichtselbständig beschäftigt. Dass er die Tätigkeit von
Österreich ausübte, spielt dabei keine Rolle. Das
Arbeitsverhältnis unterlag zur Gänze slowakischem Recht. Der Bw war in
der Slowakei nach slowakischem Recht sozialversichert. In
Österreich bestand dagegen nur eine Selbstversicherung - somit eine
freiwillige Versicherung - nach dem ASVG, welche von der VO nicht umfasst ist.
Ob der Bw nach Beendigung des Dienstverhältnisses in
der Slowakei versichert war - etwa durch den Bezug von Arbeitslosengeldern-
musste im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht geprüft werden.
Die VO ist daher bei Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen für den Bw persönlich anwendbar.
Sie ist auch sachlich anwendbar, da die Familienbeihilfe
unzweifelhaft unter den Begriff der
"Familienleistungen" iSd VO fällt.
Der Bw hat daher Anspruch auf Familienleistungen sowohl im Wohnsitzstaat
Österreich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch im
Tätigkeitsstaat Slowakei nach den gemeinschaftrechtlichen Vorschriften. (S
Art 13, 73 VO)
Es besteht also das Risiko einer Kumulierung des Anspruchs
aus Art 73 der VO EWG 1408/71 und des Anspruchs auf Familienleistungen nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Wohnstaats, der nicht von einer
Voraussetzung in Bezug auf die Erwerbstätigkeit abhängt. In
diesem Fall ist nach dem Erk des EuGH, Zl 543/03, Art 10 der VO EWG 574/72
anwendbar.
Demnach gilt: Räumen die Rechtsvorschriften
des Beschäftigungsmitgliedstaats und die des Wohnmitgliedstaats eines
Arbeitnehmers diesem für denselben Familienangehörigen und für
denselben Zeitraum Ansprüche auf Familienleistungen ein, so ist der
für die Gewährung dieser Leistungen zuständige Mitgliedstaat nach
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung EWG 574/72 des
Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO in der durch
die Verordnung EG 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 geänderten
und aktualisierten Fassung grundsätzlich der
Beschäftigungsmitgliedstaat.
Die Slowakei ist im ggstdl Fall als
Beschäftigungsmitgliedstaat für die Gewährung von
Familienleistungen wie der Familienbeihilfe vorrangig zuständig. Dass die
Kinder des Bw in Österreich den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen haben,
ändert daran nichts, da Art 73 VO die Fiktion aufstellt:
"als ob diese Familienangehörigen im
Gebiet dieses Staates wohnten".
Der Bw hätte auch einen Antrag auf Familienbeihilfe in
der Slowakei stellen können, da er über einen Wohnsitz in Bratislava
verfügt. Da die strafrechtlichen Vorwürfe gegen ihn fallengelassen
wurden, hätte er ab diesem Zeitpunkt (wieder) in die Slowakei einreisen
können. Er hätte den Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt jederzeit benutzen
können. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass die
Gattin des Bw Karenzgeld in der Slowakei bezieht. Dafür ist nach den
slowakischen Rechtsvorschriften sowohl ein ständiger oder
vorübergehender Aufenthalt der berechtigten Person in der Slowakischen
Republik als auch ein ständiger oder vorübergehender Aufenthalt des
Kindes in der Slowakischen Republik erforderlich. Die Tatsache, dass der
Wohnsitz in Bratislava zumindest zeitweilig von 2 Familienangehörigen
benutzt wurde, ist ein Indiz für die gegebene Benutzbarkeit des Wohnsitzes
durch den Bw. Angemerkt wird, dass im Rahmen der vorliegenden
Berufungsentscheidung nicht geprüft wurde, ob durch den Bezug von
Karenzgeld gemeinschaftsrechtliche Ansprüche auch für die Gattin des
Bw als Arbeitnehmerin iSd VO begründet würden, da dies erst für
Zeiträume, die nach den streitigen liegen, allenfalls von Relevanz
wäre.
Die Familienbeihilfe (Kindergeld) in der Slowakei
beträgt für jedes Kind ca 16 €.
(s
http://ec.europa.eu/employment_social/social_protection/missoc_info_de.htm).
In dieser Höhe hätte der Bw im Beschäftigungsstaat Slowakei den
Anspruch auf Familienbeihilfe durchsetzen können.
Der Bw verweist allerdings zu Recht auf Art 76 der VO,
wonach dann, wenn die Familienleistungen in dem einen Mitgliedstaat höher
sind als in dem anderen, ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages
besteht.
Der Wohnortstaat der Kinder (Österreich) muss seine
Familienleistungen zur Gänze bzw. teilweise bezahlen, wenn es im
Beschäftigungsstaat der Eltern keine oder nur geringere gleichartige
Familienleistungen gibt. Die EWG VO Nr 1408/71 und Nr 574/72 sollen
gewährleisten, dass die Empfänger die Familienleistungen entweder auf
dem Niveau des Wohnsitzstaates oder des Beschäftigerstaates erhalten - je
nach dem, welches das höhere ist.
Auch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften entsprechen
den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (s § 4 FLAG). Da der Bw nach
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Anspruch auf Familienbeihilfe hätte,
ist - bei Wegdenken des Erfordernisses der österreichischen
Staatsbürgerschaft s.o. - eine Ausgleichszahlung gemäß
§ 4
Abs 2 FLAG zu gewähren. Der Verweis in der Berufung auf die
Differenzzahlung ist als konkludenter Antrag auf diese zu verstehen.
Gemäß
§ 26 Abs 1 FLAG hat, wer
Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen. Der vom Bw zurückzuzahlende Betrag ergibt sich
aus der Dauer des Streitzeitraums von 17 Monaten und dem der Familienbeihilfe
vergleichbaren Kindergeld für 2 Kinder in Höhe von € 16 je
Kind und Monat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- VO 574/72, ABl. Nr. L 74 vom 27.03.1972 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1010-W/08
- Stammnummer
- 36305
- Gültig
- 19.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF