Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0339-F/02
Haushaltszugehörigkeit der Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0339-F/02vom 21.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Übereinstimmende Aussagen des Bw. und seiner Exgattin betreffend Haushaltszugehörigkeit der Kinder lassen den Schluss zu, dass die angegebenen Sachverhalte schlüssig und stimmig sind. Divergierende und widersprüchliche Angaben des Bw. führten zur Rückforderung der Familienbeihilfe für den betreffenden Zeitraum.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 8. Februar 2002 und
vom 4. September 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 22.
Jänner 2002 und vom 1. August 2001 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Jänner 1997
bis 28. Februar 1998 und von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. August
2001 entschieden:
Der Berufung
betreffend den Zeitraum vom 1. Jänner 1997 bis 28. Februar 1998 wird
stattgegeben.
Der diesbezüglich
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Berufung
betreffend den Zeitraum 1. Februar bis 31. August 2001 wird teilweise Folge
gegeben.
Der diesbezügliche Bescheid
wird abgeändert.
Die Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbetrag werden für die Monate Februar bis August 2001 betreffend
das Kind A und für die Monate Februar bis Mai 2001 betreffend das Kind As
rückgefordert. Betreffend das Kind As und den Zeitraum Juni bis August 2001
wird der Berufung stattgegeben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 1. August 2001 wurden vom Berufungswerber
(Bw.) zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum vom 1. Feber bis 31. August 2001
für die Kinder A und As gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Z 3 lit a
bzw. lit c Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von € 2.530,83 (ATS
34.825) rückgefordert, da die Kinder nicht mehr haushaltszugehörig
gewesen seien und ein Anspruch auf Kinderzulage in der S ab dem 1. Feber 2001
bestanden habe.
Mit Eingabe vom 4. September 2001 berief der Bw.
rechtzeitig gegen obgenannten Bescheid und führte aus, dass
gegenständlicher Bescheid ohne vollständiges Parteiengehör
erlassen worden sei. Überdies sei nicht richtig, dass ein Anspruch auf
Kinderzulage in der S bestanden habe. Auch seien beide Kinder ihm zuzurechnen.
Die Scheidung beider Elternteile sei mit Beschluß vom 16. Jänner 2001
rechtskräftig. Bezüglich der familienrechtlichen Beziehungen zwischen
den Eltern und den mj. Kindern sei gerichtlich genehmigt worden, dass diese
weiterhin beiden Eltern gemeinsam zustünden. Er selbst bleibe in G, seine
Ex-Frau werde ihre Wohnung in G aufgeben und nach F ziehen. Von beiden
Elternteilen sei im Einvernehmen mit den Kindern vereinbart worden, dass As bei
seinem Vater in G bleibe und A im großen und ganzen auch dem Haushalt des
Vaters zuzurechnen sei. Hauptwohnsitz sei jedenfalls auch dann G, wenn sie einen
Nebenwohnsitz in F begründen würde. Sollte das Einschreiten seiner
Ex-Frau als Antrag zur Abänderung der derzeitigen Situation bezüglich
der Auszahlung der Familienbeihilfe gewertet werden, ziehe sie diesen
zurück. Bezüglich des Kinderabsetzbetrages werde eingewendet, dass
dieser im Jahr 2001 nicht berücksichtigt worden sei und daher nicht
zurückgefordert werden kann. Die Frage des Anspruches in der S stelle sich
daher aufgrund des tatsächlichen Sachverhaltes nicht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß
§ 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 habe die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trage, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 bestehe kein
Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) werde dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäß Artikel 16 des Kinderzulangengesetzes des Kantones SG habe
Anspruch auf Zulagen, wer bei einem Arbeitgeber, welcher der Zulagenordnung
untersteht, beschäftigt ist. Gemäß Artikel 9 des
Kinderzulagengesetzes hätten Erwerbstätige Anspruch auf Kinderzulagen,
wenn die Kinder in einem Staat wohnen, mit dem die S ein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat.
Der Bw. sei seit dem 16. Jänner 2001 von seiner Gattin
geschieden. Auch nach der Scheidung seien er und seine geschiedene Gattin auf
derselben Adresse gemeldet gewesen. Er sei am 21. Mai 2001 von G , B nach G, R
umgezogen. Seine Kinder seien bis zum 11. September 2001 in G, B, wohnhaft
gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sei der Sohn des Bw. in B A wohnhaft gewesen. Die
Tochter habe ab diesem Zeitpunkt nur mehr den Zweitwohnsitz in G, B A gehabt.
Somit seien die beiden Kinder ab dem 21. Mai 2001 nicht mehr bei ihm
haushaltszugehörig gewesen. Für die Zeit vom 1. Feber 2001 bis 21. Mai
2001 habe er trotz Aufforderung vom 22. Jänner 2002 nicht nachgewiesen,
dass die beiden Kinder mit ihm im selben Haushalt gewohnt haben. Da das Haus G,
B, mehrere Wohnungen beinhalte, wäre es möglich gewesen, dass der Bw.
in einer anderen Wohnung als seine geschiedene Gattin und die Kinder gewohnt
hat. Sollte der Bw. in dieser Zeit nicht in derselben Wohnung gewohnt haben,
hätte er keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe, da die Kinder dann nicht
bei ihm haushaltszugehörig waren. Im Falle dass die Kinder beim Bw.
haushaltszugehörig gewesen seien, besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, da ein Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe bestanden habe. Die geschiedene Gattin sei nämlich ab dem 1. Feber
2001 im Ausland beschäftigt gewesen. Aufgrund dieser Beschäftigung
bestehe Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe. Es bestehe
daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 a EStG 1988 stehe
einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe
gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe
ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 50,90 (ATS 700)
für jedes Kind zu. Mit der Auszahlung der Familienbeihilfe erfolge auch die
Auszahlung des Kinderabsetzbetrages. Da der Bw. keinen Anspruch auf die
Familienbeihilfe für seine Kinder ab dem 1. Feber 2001 habe, wurden auch
die Kinderabsetzbeträge zurückgefordert.
Mit Bescheid vom 22. Jänner 2002 wurden zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe für den Zeitraum vom 1.
Jänner 1997 bis 28. Feber 1998 für die Kinder As und A
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in Höhe von € 2.925,88
(ATS 40.261) rückgefordert, weil die Exgattin des Bw. im obgenannten
Zeitraum in der S gearbeitet und daher Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe in der S hatte.
Gegen diesen Bescheid berief der Bw. rechtzeitig mit seiner
Eingabe vom 8. Feber 2002 und führte hiezu aus, dass seine Gattin zum
gegebenen Zeitraum keinen Anspruch auf eine ausländische Beihilfe gehabt
hätte. Ein solcher Anspruch könnte auch objektiv gar nicht entstehen,
da diese ihren einzigen Wohnort in BT, hatte, die beiden Kinder aber bei ihm in
G gewohnt hätten und auch dort gemeldet gewesen seien. Ein gemeinsamer
Wohnsitz sei aber neben allen anderen Voraussetzungen Voraussetzung für
einen Antrag in der S. Es werde angemerkt, dass er zum gegebenen Zeitraum in
einem sozialversicherten Arbeitsverhältnis in Österreich war. Der
Wohnort der Gattin sei dem Finanzamt aufgrund ihrer Veranlagung und ihre
Steuernummer bekannt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2002 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
geschiedene Gattin bis 28. Feber 1998 in der S als Grenzgängerin
beschäftigt gewesen sei. Aufgrund einer Beschäftigung bestehe aber ein
Anspruch auf Kinderzulagen in SG. Es sei richtig, dass die geschiedene Gattin
seit dem 8. Jänner 1997 nicht mehr in G gemeldet war. Jedoch müsse
aufgrund der bei der Einkommensteuerveranlagung eingereichten Unterlagen
angenommen werden, dass der Bw. von seiner geschiedenen Gattin nicht dauernd
getrennt gelebt hat. So habe er in den Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 die Anerkennung der
Erhöhungsbeträge für Sonderausgaben für seine Gattin
beantragt. Diese Anerkennung sei ua aber nur möglich, wenn dem Bw. der
Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Alleinverdiener sei
ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt. Auch in den Einkommensteuererklärungen 1999 und 2000 habe
der Bw. seine geschiedene Gattin als Ehepartnerin angegeben. Aufgrund dieser
Tatsachen müsse angenommen werden, dass die Ehegemeinschaft noch aufrecht
war, jedoch aus anderen Gründen der Bw. und seine geschiedene Gattin an
zwei verschiedenen Orten gemeldet waren. Somit hätte aber die Gattin einen
Anspruch auf die Kinderzulage in der S gehabt. Die Berufung sei daher abzuweisen
gewesen.
Mit Eingabe vom 1. August 2002 wurden die Berufungen gegen
die angefochtenen Bescheide weiterhin aufrecht erhalten. Die Berufungen
würden die Zeiträume 1. Feber bis 21. Mai 2001 und 1. Jänner 1997
bis 28. Feber 1998 betreffen.
Bezüglich des Bescheides über den Zeitraum vom 1.
Feber bis 21. Mai 2001 gab er an, dass ab Mai 2001 As ausschließlich von
ihm betreut und finanziell unterstützt werde. Er wohne teilweise im Haus B
a (bei seiner Mutter) und teilweise bei ihm im R. Die leibliche Mutter habe ihm
im Mai 2001 bereits die Schlüssel abgenommen. Aufgrund des Wunsches des
Meldeamtes in G sei kein zweiter Wohnsitz errichtet worden, weder für As
noch für ihn selbst. Jetzt sei As auf den R umgemeldet worden. Für As
sorgten ausschließlich er, seine Mutter und seine jetzige Gattin. Dies
betreffe das zur Verfügungstellen der Räume in der B und im R, Essen,
Kleiderwaschen etc. Er hoffe daher, dass ihm durch die gängige Praxis des
Meldeamtes, dass "Doppelwohnsitze" in ein und derselben Gemeinde vermieden
werden sollen, kein persönlicher Nachteil einer anderen
österreichischen Behörde (FA) entstehen wird. Tochter A sei ab
September 2001 eindeutig dem Bereich seiner geschiedenen Gattin zuzurechnen. Ab
diesem Zeitpunkt stehe letztgenannter die Kinderbeihilfe zu. Er sei jederzeit
bereit, diese Aussagen zu bekräftigen, diese seien teilweise sogar
amtsbekannt. Er stelle daher den Antrag, dass ihm die Familienbeihilfe
bezüglich As für den genannten Zeitraum zuerkannt wird.
Betreffend des Zeitraumes 1. Jänner 1997 bis 28. Feber
1998 ergänzte der Bw. sein Vorbringen folgendermaßen:
Die zuständige Behörde in der S habe ihm
mitgeteilt, dass seiner geschiedenen Gattin keine Beihilfe zugestanden sei, da
sie teilzeitbeschäftigt war. Wenn eine ausländische Beihilfe bezogen
werde, schließt diese eine Beihilfe in der S bis zu dieser Höhe aus.
Erst wenn die Beihilfe in der S höher wäre, würde der
übersteigende Betrag anerkannt werden. Es werde außerdem
angefügt, dass die in der Berufungsvorentscheidung gemachten
"Feststellungen" bezüglich des Wohnortes seiner geschiedenen Gattin auf
reinen Vermutungen beruhen und überdies rechtlich irrelevant sind. Nach den
gesetzlichen Bestimmungen in der S sei das Beibringen von Meldezetteln für
den Elternteil und das betreffende Kind beizulegen aus welchem ersichtlich ist,
dass dieses in der Obhut der betreffenden Person ist. Es sei nur das Recht in
der S bezüglich eines Anspruches anzuwenden. Der Alleinerzieherabsetzbetrag
sei nicht von ihm persönlich geltend gemacht, sondern von seinem damaligen
Steuerberater so "ausgefüllt" worden. Dieser Irrtum hätte diesem
allerdings auffallen müssen, da dieser den Wohnort und die Umstände
genau kannte. Es werde angefügt, dass er allein für die Kinder
finanziell aufgekommen und dass die Beihilfe ab 1986 nie seiner Gattin
zugestanden ist. Er biete auch seine persönliche Mithilfe an, komme auch
gerne mit den Kindern zur Vorsprache. Auch seine Mutter und seine jetzige Gattin
stünden für Auskünfte gerne zur Verfügung. Auch andere
Personen könnten den Sachverhalt jederzeit bestätigen. Leider sei aber
seine geschiedene Gattin nicht kooperativ.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2002 gab die Exgattin des Bw.
an, dass sie im Jahre 1997 im WH in der S gearbeitet habe. Da sie nicht im
gemeinsamen Haushalt mit ihren Kindern und auch nicht im gemeinsamen Haushalt
mit ihrem nunmehr geschiedenen Mann gemeldet gewesen sei, habe auch kein
Anspruch auf Kinderbeihilfe in der S bestanden. Als sie dann nach L gewechselt
hätte, waren dieselben Voraussetzungen gegeben, nämlich kein
gemeinsamer Wohnsitz und darum auch kein Anspruch auf eine ausländische
Beihilfe. Ihr Exgatte habe damals einen gemeinsamen Wohnsitz mit den Kindern
gehabt und habe auch die Beihilfe für beide Kinder bezogen. Im Jahr 1998
habe sie im Feber ihre Tätigkeit in L beendet und wieder in Österreich
gearbeitet. Ihr Exgatte habe weiterhin die Beihilfe bezogen, da sie keinen
gemeinsamen Wohnsitz hatten. Als sie dann im Jänner 2001 geschieden worden
seien, hat sie ihre Arbeit in Österreich aufgegeben und ist wieder in die S
gewechselt. Damals habe sie ihren Wohnsitz wieder mit ihren beiden Kindern
zusammengelegt. Als sie nun in der S Beihilfe beantragen wollte, hätte sie
eine Bestätigung des Finanzamtes gebraucht. Da sie diese Bestätigung
nicht erhalten habe, konnte sie auch keine Beihilfe beziehen. Im Oktober 2001
wechselte sie von der S nach L. Als sie im November 2001 bei der Firma OB
arbeitete, habe sie nochmals versucht eine Lösung hinsichtlich
Familienbeihilfe zu erreichen. Im Jänner 2002 habe sie einen Bescheid
erhalten, aus dem hervorging, dass sie für ihre Tochter, die bei ihr im
gemeinsamen Haushalt wohnt, die Beihilfe von L beziehen kann. Da ihr Sohn As
seit Sommer 2001 nicht mehr in ihrem Haushalt lebe, erhält sie auch keine
Beihilfe für ihn. Ihr Wohnsitz sei seit Jänner 1997 am BT, gelegen,
während ihr Exgatte mit den Kindern in der B/6 in G gewohnt habe. Ab
Jänner 2001 habe sie ihren Wohnsitz nach G verlegt und gemeinsam mit beiden
Kindern in der B/6 gewohnt, während ihr Exgatte in der B/1 gewohnt habe.
Mit September 2001 sei sie mit ihrer Tochter nach FKG, gezogen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 2 Abs. 2
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) hat bei Vorliegen der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 die Person Anspruch auf
Familienbeihilfe, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren
Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten
überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine
andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967
Familienbeihilfe gewährt wird, steht nach § 33 Abs. 4
Z 3 lit. a EStG 1988 im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der
Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich
€ 50,90 für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat,
wer zu Unrecht Familienbeihilfe bezogen hat, die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Strittig ist im vorliegenden Berufungsfall erstens bei wem
die beiden Kinder tatsächlich als haushaltszugehörig zu betrachten
sind und zweitens inwieweit es relevant ist, ob die Kindesmutter Kinderzulagen
bzw. eine ausländische Beihilfe beanspruchen hätte
können.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BA0) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung
der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen,
ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BA0).
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet,
dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine
Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt.
Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der
Beweisaufnahmen.
Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder
gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger
wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BA0-Kommentar, Tz. 2 zu § 166,
Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).
Betreffend des Zeitraumes vom 1. Jänner 1997 bis 28.
Feber 1998 stimmen die Aussagen des Bw. mit jenen seiner Exgattin überein.
Ein gemeinsamer Haushalt habe nicht bestanden, die Kinder seien dem Haushalt des
Bw. zugehörig gewesen, da die Kindesmutter laut ihrer Eingabe vom 17.
Dezember 2002 in der S gearbeitet und am BT, gewohnt hat. Deshalb habe auch kein
Anspruch auf eine ausländische Beihilfe bestanden. Die vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung vom 1. Juli 2002 ins Treffen geführten Unterlagen
bei der Einkommensteuerveranlagung (Anerkennung der Erhöhungsbeträge
für Sonderausgaben für die Gattin etc.) seien deshalb nicht
rechtsrelevant, da der damalige Steuerberater dafür verantwortlich gewesen
sei und den Wohnort und die Umstände genau kannte und ihm dieser Irrtum
daher auffallen hätte müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet unter dem
Blickwinkel der freien Beweiswürdigung gemäß
§ 167 BA0 die
von den beiden Exeheleuten gemachten Angaben als schlüssig und somit mit
hoher Wahrscheinlichkeit der Wahrheit entsprechend, weshalb für diesen
Zeitraum der Berufung stattzugeben war.
Betreffend des zweiten Zeitraumes vom 1. Feber bis 31.
August 2001 sind folgende Überlegungen anzustellen:
Der Bw. hatte ursprünglich in seiner Berufung vom 4.
September 2001 angegeben, dass As bei ihm in G bleiben würde und auch A im
großen und ganzen dem Haushalt des Vaters zuzurechnen sei. Hauptwohnsitz
bleibe jedenfalls auch dann G, wenn sie zu ihrer Mutter nach F ziehen
würde. Im Vorlageantrag vom 1. August 2002 gibt der Bw. - im
Gegensatz zu vorigen Ausführungen - jedenfalls an, dass die Tochter ab
September 2001 eindeutig dem Bereich seiner geschiedenen Gattin zuzurechnen sei.
Er schränkt sein Begehren auch insoweit ein, als er angibt, dass As erst ab
Mai 2001 ausschließlich von ihm betreut und finanziell unterstützt
werde. Die leibliche Mutter habe ihm den Schlüssel im Mai 2001 abgenommen.
Er stelle daher den Antrag um Zuerkennung der Familienbeihilfe bezüglich
seines Sohnes für den genannten Zeitraum. Diese Angaben widersprechen aber
jenen, die in der Berufungsschrift ursprünglich gemacht wurden. Hier
zählt der Bw. seine Tochter noch als zu seinem Haushalt zugehörig,
obwohl er bereits anklingen lässt, dass sie einen Nebenwohnsitz in F bei
ihrer Mutter begründen würde. Nur bei As stimmen die Angaben insoweit
überein, als der Bw. im September 2001 davon spricht, dass sein Sohn bei
ihm in G bleiben würde. Der Bw. schränkt sein Begehren im
Vorlageantrag aber dahingehend ein, als der Zeitpunkt für die
Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw. nunmehr mit Mai 2001 angegeben wird.
Dieser Zeitpunkt deckt sich ebenfalls mit den Angaben in der Eingabe der
Exgattin vom 17. Dezember 2002, wo sie angibt, dass ihr Sohn seit Sommer 2001
nicht mehr bei ihr wohne. Eine Bestätigung des Sohnes, woraus hervorgeht,
dass er seit Mai 2001 im Einflussbereich seines Vaters wohne und dieser bzw.
seine Mutter, seine Oma und die neue Gattin des Bw. für ihn sorgten und die
finanziellen Voraussetzungen ausschließlich von seinem Vater geschaffen
würden, bekräftigt die nunmehr vorliegenden
Sachverhaltsermittlungsergebnisse. Diese Bestätigung wurde auch von Frau
EP, der Mutter des Bw., unterschrieben. Bezüglich der Tochter A erscheint
es dem Unabhängigen Finanzsenat aufgrund der ungenauen und teilweise
divergierenden Angaben des Bw. in seinen Eingaben sowie der nunmehr im
Vorlageantrag begehrten Einschränkung auf die Antragstellung der
Familienbeihilfe für den Sohn betreffend des Zeitraumes ab Mai 2001 und der
von der geschiedenen Ehegattin getätigten Aussagen in ihrer Eingabe vom 17.
Dezember 2002, die beiden Kinder hätten seit Jänner 2001 wieder mit
ihr in G, B/6, zusammengewohnt, als sie wieder in der S arbeitete, sowie der
vorliegenden Beweislage und Sachverhaltsermittlungsergebnisse als sachlich
richtig, die Tochter in der strittigen Zeit vom 1. Feber bis 31. August 2001 als
bei der Kindesmutter haushaltszugehörig zu betrachten.
Das heisst in conreto, betreffend des Zeitraumes 1. Feber
bis 31. August 2001 steht dem Bw. die Familienbeihilfe sowie der
Kinderabsetzbetrag für die Monate Juni, Juli und August für seinen
Sohn As zu.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 21. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0339-F/02
- Stammnummer
- 10979
- Gültig
- 21.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF