Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0302-F/02
Berechnung der Ausgleichszahlung bei geringerer Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0302-F/02vom 08.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausgleichszahlung berechnet sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der in Österreich zu leistenden Familienbeihilfe und dem Anspruch auf eine gleichartige Beihilfe im Ausland
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Wolfgang Alber, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. August 1999
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
der Bw. für den Zeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 zustehende
Ausgleichszahlung im Sinne des § 4 FLAG 1967 wird mit € 6.766,96 (ATS
93.115,40) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 24. August 1998 begehrte die Bw. die
Familienbeihilfe für ihren Sohn Sn., der am 21. Juli 1998 geboren wurde und
gab hiebei an, dass sie Familienbeihilfe für ihre Kinder J., M., Ma. und A.
erhalte. Mit Bescheid vom 23. August 1999 wurde der Antrag abgewiesen, da die
Bw. den Aufforderungen vom 12. März und 8. Juli 1999 nicht nachgekommen war
und nunmehr in freier Beweiswürdigung davon ausgegangen worden sei, dass
die für die Zuerkennung der Familienbeihilfe erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen nicht gegeben sind.
Gegen obgenannten Bescheid wurde rechtzeitig berufen und
ausgeführt, dass die Eingabe vom 26. November 1998 und die dabei vorgelegte
Bestätigung der Musikakademie der Stadt B. sowie der Vorlageantrag vom 30.
Oktober 1998 und die dazu gemachten Ausführungen keine
Berücksichtigung gefunden hätten. Die vom Finanzamt geforderten
Nachweise einzelner Konzertveranstalter seien weder vom Gesetzgeber vorgesehen
noch in der Praxis erfüllbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Jänner 2002 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen, da gemäß
§ 5 Abs.
5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder bestehe, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
(§ 4 Abs. 2) werde dadurch nicht ausgeschlossen. Laut Schreiben der
Verwaltung der Musik-Akademie der Stadt B. vom 15. November 2000 seien in der
Pauschalentschädigung folgende Kinderzulagen enthalten gewesen:
August 1996 - Jänner 1997 458,30 F
Februar 1997 - September 1997 504,90 F
Oktober 1997 - August 1999 386,10 F;
Der Inhalt dieses Schreibens sei bereits in der
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 24.
November 2000 mitgeteilt worden. Da gegen diese Berufungsentscheidung keine
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei und auch dem
Finanzamt Feldkirch ansonsten keine Mitteilung bzw. Nachweise zugekommen seien,
dass in der Pauschalentschädigung keine Kinderzulagen enthalten sind, sei
das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Gatte der Bw. in der S. Kinderzulagen
erhalten hat. Der Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
schließe jedoch den Bezug der Familienbeihilfe aus.
Mit Eingabe vom 29. April 2002 gab der steuerliche
Vertreter der Bw. an, dass zwischenzeitlich Herr Dr. M. in B. von seinem
Mandanten dazu beauftragt worden sei, rechtliche Schritte betreffend
Ausführungen der Musikakademie B. einzuleiten, da deren Auskünfte
gegenüber dem Finanzamt offensichtlich nicht mit den Abrechnungen seines
Mandanten übereinstimmen. Herr Dr. M. habe zwischenzeitlich in einem
Schreiben mitgeteilt, dass gemäß
§ 2 Abs. 2 der Vollzugsordnung
vorgeschrieben ist, dass die Kinderzulagen ziffernmäßig gesondert
aufzuführen sind. Dies ist im Falle des Herrn H. - wie aus den aufliegenden
Jahresabrechnungen ersichtlich - nicht geschehen, zumal bei Anwendung, dass die
Kinderzulagen in dem Honorar enthalten gewesen seien, sein Mandant gar kein
Honorar bekommen hätte, da die Ansprüche an Kinderzulagen bei der
Anzahl der Kinder seines Mandanten über das ausgewiesene Honorar
hinausgegangen wären. Da in der S. in derartigen Fällen die
Verjährungsfrist bereits nach zwei Jahren eintritt, sei er derzeit bestrebt
nachzuweisen, dass sein Mandant erst durch das Auskunftsschreiben an das
Finanzamt vom 15. November 2000 davon Kenntnis bekommen hat, dass angeblich
Kinderzulagen im ausgewiesenen Honorar enthalten seien und somit die
Verjährungsfrist erst mit dem 15. November 2000 beginnen könnte. Er
habe dementsprechend Herrn Dr. M. aufgefordert, entsprechende Klage auf die
Ansprüche einzubringen. Erst nach Klagsbehandlung sei es somit möglich
festzustellen, ob tatsächlich anrechenbare im Ausland bezogene
Kinderzulagen vorliegen, die den Bezug einer inländischen Familienbeihilfe
ausschließen. Im Sinne dieser Ausführungen ersuche er den weiteren
Fortgang des Rechtsverfahrens miteinzubeziehen, wobei er jeweils umgehend nach
Erhalt von Informationen seitens des damit beauftragten Rechtsanwaltes die
Abgabenbehörde hievon in Ergänzung zum Vorlageantrag in Kenntnis
setzen werde.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2002 gab der steuerliche
Vertreter der Bw. an, dass der obgenannte mit der Rechtssache in der S. betraute
Rechtsanwalt mitgeteilt habe, dass nach § 7 Abs. 2 des
einschlägigen Gesetzes in der S. eine Nachforderung für Kinderzulagen
lediglich für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Geltendmachung des
Anspruches erfolgen kann. Herr H. sei offenbar davon ausgegangen, dass die
Kinderzulagen - wie in seinem Vertrag festgehalten - in seinem Gehalt
eingeschlossen waren. Nach § 2 Abs. 2 der Vollzugsverordnung schreibe diese
aber vor, dass die Kinderzulage ziffernmäßig gesondert
aufzuführen ist. Der Anwalt vertrete somit die Meinung, dass das
offensichtliche Fehlen dieser gesonderten Ausweisung jedoch nicht ausreicht, die
Verjährung nach § 7 des Gesetzes für ungültig erklären
zu lassen. Der Anwalt sehe deshalb infolge eingetretender Verjährung keine
Möglichkeit mehr, die Kinderzulagen nachzufordern. Lediglich für die
Ferienentschädigung, die nicht pauschal im Gehalt eingeschlossen werden
kann, gelte eine fünfjährige Verjährungsfrist. Wie daraus
ersichtlich, stelle der Anwalt nicht in Frage, dass bei Herrn H. Ansprüche
bestehen würden, sondern er vertrete lediglich die Meinung, dass eine
weitere Fortführung rechtlicher Schritte wegen der Verjährung kaum
Aussicht auf Erfolg hätte. Die Anführung, dass die Kinderzulage
gesondert hätte ausgewiesen müssen, deutet schon darauf hin, dass Herr
H. offentsichtlich keine Kinderzulagen erhalten hat, auch wenn dies
ursprünglich vereinbart war. Es könne daher seinerseits nicht
beurteilt werden, inwieweit die eingetretene Verjährung in der S. nunmehr
dazu führen kann, einen Anspruch in Österreich zu begründen,
zumal nachweislich Herr H. kein Kindergeld erhalten hat.
Aufgrund mehrerer Kontaktaufnahmen mit der Musikakademie B.
wurde mit Faxnachricht vom 6. Juli 2004 bekanntgegeben, dass für das Kind
Sn. im in Rede stehenden Zeitraum ein Betrag von monatlich 87,62 F. an
Kinderzulage ausbezahlt worden wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. a
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. In den litterae b bis i
dieser Gesetzesstelle regelt der Gesetzgeber die Anspruchsvoraussetzungen auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder.
Nach § 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung erhalten
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre. Abs. 3 dieser
Gesetzesbestimmung besagt, dass die Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgebiet zu gewähren wäre,
geleistet wird.
Gemäß
§ 4 Abs. 5 FLAG 1967 sind die in
ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen
Beihilfen nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des §
4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl.Nr. 223/1972 (Zitierung
gemäß BGBl. Nr. 385/1973), in der "Wiener Zeitung" kundgemachten
jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
In Bezug auf die Länder, mit denen noch Sozialabkommen
bestehen sowie auch in Bezug auf jene Mitgliedstaaten der EU, die an der
Wirtschafts- und Währungsunion derzeit nicht teilnehmen, wird die
Ausgleichszahlung weiterhin nach dem im Amtsblatt der Österreichischen
Finanzverwaltung verlautbarten Umrechnungskursen zur Ermittlung des Zollwertes
sowie zur Berechnung der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer) gemäß
§ 5 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 berechnet. Kursschwankungen
während eines Kalenderjahres sind auch bei der Umrechnung der
ausländischen Familienbeihilfe entsprechend zu beachten. Dadurch
können sich allenfalls für die einzelnen Monate - wie aus der
nachfolgenden Berechnung ersichtlich - verschiedene Umrechnungskurse
ergeben.
Nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 1 FLAG 1967
kommt es ausschließlich darauf an, ob ein Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht und nicht darauf, ob diese auch
tatsächlich bezogen wird. Hiebei ist es auch unerheblich, ob der
Anspruchsberechtigte Kenntnis von seinem Anspruch hat oder nicht (siehe
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1978, 1019/77).
Im Streitzeitraum Juli 1998 bis August 1999 war die Bw.
nicht berufstätig bzw. erzielte sie laut Aktenlage kein Einkommen. Ihr
Ehegatte war im in Rede stehenden Streitzeitraum an der Musikakademie B.
tätig (siehe Bestätigung der Akademie vom 25. Jänner 2000).
Außerdem war er laut Auskunftsschreiben des Volksversicherungsamtes
für Auslandssachen N. bzw. der dortigen Oper dort selbst vom 1. Jänner
1997 bis 30. Juli 2000 - sohin ebenfalls während des Streitzeitraumes - als
Kapellmeister/Dirigent beschäftigt.
Nachdem die Ermittlungen des Finanzamtes und der
Berufungsbehörde, von der Bw., ihrem Vertreter und mehreren
ausländischen Bezugsstellen klare Aussagen zur Frage des Anspruches des
Ehegatten der Bw. auf eine (der österreichischen Familienbeihilfe)
gleichartige ausländische Beihilfe zu erhalten fehlschlugen, bat die
damalige Berufungsbehörde (ehemalige Finanzlandesdirektion für
Vorarlberg) mit Schreiben vom 6. Juni 2000 das Reichsversicherungswerk in O.,
das Wirtschafts- und Sozialdepartement (Amt für Beihilfen u.a.) in B. und
das Bundesamt für Sozialversicherung in Bn. um zweckdienliche
Auskünfte. Der Vertreter der Bw. hat ursprünglich in seinem
Antwortschreiben auf einen Fragenvorhalt der Berufungsbehörde vom 9.
November 1999 mitgeteilt, dass Herr H. von der Musikakademie B. und der Oper in
N. keinerlei Familienbeihilfe ausbezahlt erhalten und auch kein Anspruch hierauf
bestanden habe.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2000 teilte das Bundesamt
für Sozialversicherung in Bn. u.a. mit, dass die Musikakademie B., von der
Herr H. einen als "Pauschalentschädigung" bezeichneten Lohn erhalten hat,
der allfällige Sozialzulagen inklusive eventuelle Haushalts- und
Kinderzulagen umfasst, aufgrund der bstdt. Kinderzulagenordnung davon befreit
sei, einer Familienausgleichskasse anzugehören. Sie müsse in diesem
Fall aber mindestens die kantonal vorgesehenen Kinderzulagen ausrichten, sofern
deren ArbeitnehmerInnen die Anspruchsvoraussetzungen des bstdt.
Kinderzulagengesetzes erfüllten. Die Musikakademie habe aufgrund der
getroffenen Pauschalvereinbarung mit Herrn H. nicht überprüft bzw.
nicht überprüfen müssen, ob dieser von anderer Seite
Kinderzulagen erhalten habe. In der S. seien die Familienzulagen - mit Ausnahme
derjenigen in der Landwirtschaft - ausschließlich kantonal geregelt; der
Bund habe in diesem Bereich keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis. Es
könne daher nicht festgestellt werden, ob Herr H. tatsächlich
Kinderzulagen erhalten habe. In der Regel würden die Kinderzulagen in allen
Sr. Kantonen pro rata temporis ausgerichtet. Im Kanton B. Stadt betrage die
volle Kinderzulagen 150 F für Kinder bis zum 16. Lebensjahr und 180 F
für Kinder in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr.
Die Verwaltung der Musikakademie B. teilte ihrerseits mit
Schreiben vom 15. November 2000 u.a. mit, dass Herr H. vom 1. September 1992 bis
31. August 1999 mit einem Teilpensum bei ihr angestellt gewesen sei. Seine
Tätigkeit sei mit einem Honorar in Form einer Pauschale entschädigt
worden, wobei die entsprechende Stelle im Vertrag laute "... Diese Besoldung
versteht sich als Pauschale (inkl. allfällige Haushalts- und Kinderzulagen
inklusive 13. Monatsgehalt und Ferienentschädigung)". In den Bezügen
seien die entsprechenden Zulagen enthalten gewesen, soweit dieser Anspruch
darauf gehabt habe. Da Herr H. zumindest zu Beginn seiner Tätigkeit bereits
eine 100%ige Hauptbeschäftigung am Opernhaus in Z. gehabt habe, sei von
Seiten der Musikakademie kein Anspruch auf Kinder- und Haushaltszulage gegeben
gewesen. Nach Beendigung seiner Tätigkeit in Z., dessen Zeitpunkt der
Musikakademie nicht bekannt ist, habe ein Anspruch auf solche Zulagen bestanden,
doch sei dieser mit der Pauschalentschädigung abgegolten gewesen. Die
Höhe der Haushalts- und Kinderzulagen sei sowohl von der Anzahl der Kinder
und deren Alter sowie bei Teilzeitpensen auch von der Größe des
Unterrichtspensums abhängig. Darüber hinaus werde bei
"Nicht-Pauschalverträgen" abgeklärt, bei welchen übrigen
Arbeitgebern ein Mitarbeiter angestellt sei und welche Beträge dort bezogen
würden. Haushalts- und Kinderzulagen würden in der Regel vom
Haupt-Arbeitgeber bezahlt, der Neben-Arbeitgeber bezahle maximal noch die
Differenz bis zu den kantonalen Ansätzen; hier gälten die kantonalen
Ansätze B. Stadt. Ohne Berücksichtigung allfälliger Beiträge
anderer Arbeitgeber könnten für den Zeitraum Oktober 1997 bis August
1999 Kinderzulagen pro Monat von 386,10 F (zusätzlich eine Haushaltszulage
von 105,45 F) als in der Pauschalentschädigung enthalten betrachtet werden.
In dieser Berechnung sei die Familiensituation von Herrn H. mit den Kindern J.,
M., Ma. und A. sowie deren Alter ebenso berücksichtigt wie die
Änderung des Beschäftigungsgrades im Laufe der Anstellungsdauer. In
der nunmehr gesandten Faxnachricht vom 6. Juli 2004 wurde mitgeteilt, dass die
Kinderzulage für ein weiteres Kind - nämlich den am 21. Juli 1998
geborenen Sn. - für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 87,62 F
monatlich betragen würde.
Das Amt für Sozialversicherung G.-S. in O. hat
stellvertretend für das Reichsversicherungswerk in O. die von ihm
erwünschte Auskunft an Herrn H. adressiert und gleichzeitig der
Berufungsbehörde davon eine Kopie übermittelt. Dieses Amt hat dem
Gatten der Bw. u.a. mitgeteilt, dass das Ansuchen um Kinderbeihilfe abzulehnen
sei, da aufgrund der Gesetzgebung die Hauptbedingung für den Anspruch auf
Kinderbeihilfe der Wohnsitz des Kindes in N. ist. Das EWR-Abkommen weiche von
diesem Erfordernis ab. Nach dem Abkommen gelte als Hauptregel, dass die
Kinderbeihilfe von dem Land bezahlt wird, wo der Sorgepflichtige arbeitet und
sozialversichert ist, selbst wenn das Kind in einem anderen EWR-Land wohnhaft
ist. Herr H. habe mit Gattin und Kindern seinen Wohnsitz in Österreich.
Nach den vorliegenden Informationen sei Herr H. als Musikchef/Dirigent an der
Oper in N. vom 1. Jänner 1997 bis 31. Juli 2000 für 120 Tage im Jahr
engagiert. Außerdem arbeite Herr H. in Österreich und Deutschland. Es
käme daher die EU-VO 1408/71 zur Anwendung, die regelt, in welchem Land
Herr H. unter die Sozialversicherung fällt. Da Herr H. kein Mitglied der
allgemeinen Sozialversicherung in N. sei, hat er keinen Anspruch auf
Kinderbeihilfe, da die Kinder nicht in N. wohnhaft sind.
Aus diesen Ausführungen muss daher geschlossen werden,
dass der Gatte der Bw. für den Zeitraum 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 in
der S. (Kanton B. Stadt) Anspruch auf Kinderzulagen in Höhe von insgesamt
473,72 F monatlich hatte. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Gatte
der Bw. laut vorliegenden Unterlagen außer an der Oper in N. bei keinem
anderen Arbeitgeber ein längeres Arrangement hatte, welches einen weiteren
Anspruch auf Kinderzulage bzw. Familienbeihilfe begründen würde. Auch
in den Eingaben des Vertreters der Bw. lassen sich hiefür keine geeigneten
Hinweise finden. Dass der Gatte der Bw. von der zuständigen Stelle in N.
aufgrund obstehender Ausführungen im Streitzeitraum Anspruch auf
Kinderzulagen gehabt hätte, läßt sich ebenfalls nicht erkennen
und ist aufgrund der im obangeführten Schreiben des Amtes für
Sozialversicherung G.-S. in O. ins Treffen geführten rechtlichen
Bestimmungen zu verneinen.
Der sich nunmehr aufgrund obstehender Ausführungen
für sämtliche Kinder der Bw. ergebende Betrag - umgerechnet auf den
Streitzeitraum vom 1. Juli 1998 bis 31. August 1999 mit den jeweiligen
Monatskursen - errechnet sich wie folgt:
|
Monat/Jahr
|
Betrag in F.
|
Umrechnungskurs
|
ATS-Betrag
|
Euro-Betrag
|
Juli 1998
|
473,72
|
848,55
|
4.019,75
|
292,13
|
August 1998
|
473,72
|
835,20
|
3.956,51
|
287,53
|
September 1998
|
473,72
|
842,60
|
3.991,57
|
290,08
|
Oktober 1998
|
473,72
|
852,50
|
4.038,46
|
293,49
|
November 1998
|
473,72
|
862,50
|
4.085,84
|
296,93
|
Dezember 1998
|
473,72
|
857,50
|
4.062,15
|
295,21
|
Jänner 1999
|
473,72
|
865,30
|
4.099,10
|
297,89
|
Feber 1999
|
473,72
|
858,73
|
4.067,98
|
295,63
|
März 1999
|
473,72
|
861,47
|
4.080,96
|
296,58
|
April 1999
|
473,72
|
864,99
|
4.097,63
|
297,79
|
Mai 1999
|
473,72
|
860,02
|
4.074,09
|
296,08
|
Juni 1999
|
473,72
|
859,11
|
4.069,78
|
295,76
|
Juli 1999
|
473,72
|
861,63
|
4.081,71
|
296,63
|
August 1999
|
473,72
|
856,86
|
4.059,12
|
294,99
|
Summe
|
6.632,08
|
|
56.784,65
|
4.126,70
Dieser nunmehr errechnete Betrag von € 4.126,70 (ATS
56.784,65) ist jenem Betrag gegenüberzustellen, den die Bw. im selben
Zeitraum dem Grunde nach in Österreich an Familienbeihilfe beanspruchen
hätte können. Dieser Anspruch beläuft sich auf insgesamt
€ 7.503,47 (ATS 103.250,00) zuzüglich des Kinderabsetzbetrages in
Höhe von insgesamt € 3.390,19 (ATS 46.650,00), welcher mit der in
der S. auszuzahlenden Haushaltszulage nicht zu verrechnen war. Der
Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Bw. berrechnet sich daher letztlich insgesamt
mit € 6.766,96 (ATS 93.115,40).
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
8. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0302-F/02
- Stammnummer
- 10957
- Gültig
- 08.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF