Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1350-W/04
Anspruch auf ausländische Beihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1350-W/04vom 05.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Plz. R. , Adr1, vormals
Plz. R., Adr., vertreten durch Mag. Josef Koller-Mitterweissacher,
4320 Perg, Herrenstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes X., vom
23. Jänner 2004 betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung
der Familienbeihilfe für das Kind T. entschieden:
Der Berufung
wird teilweise (für die Monate März und April 2004) Folge gegeben. Der
angefochtene Bescheid bleibt hinsichtlich des Zeitraumes November 2000 bis
Februar 2004 unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte am 17. November 2003 für ihre Tochter T., geb. am Datum1, die
Gewährung der Familienbeihilfe rückwirkend "ab November
2002". Folgende Unterlagen wurden dem Finanzamt laut Aktenlage von der Bw.
vorgelegt:
Bestätigungen
über den Schulbesuch des Kindes in Österreich ab September 2000 (die
Jahreszeugnisse der besuchten Volksschule in R. ),
eine
Meldebestätigung des Kindes (gemeldet seit 19.1.2004 in Plz. R., Adr. )
sowie
ein
Schreiben des Ungarischen Schatzamtes, Direktion des Komitats Z., ausgestellt in
M. am 5. Jänner 2004, bezeichnet als "Behördliches Zeugnis
über die Zahlung der Familienzulage", mit folgendem Inhalt
(Übersetzung):
"Aufgrund
unserer Evidenzhaltung wird bestätigt, dass die Antragstellerin ... (Bw.),
geboren am Datum2, (Name der Mutter
NN), wohnhaft in
A.,
Adr2, erhält Familienzulage vom 1.
November 2002 und auch derzeit fortlaufend nach dem
Kind T. , geboren am
Datum1, als alleinstehender
Elternteil.
Monatsbetrag der
Familienzulage: 5400 Forint.
Dieses
behördliche Zeugnis wurde für ... (Bw.) zwecks Ausland aufgrund des
Gesetzes IV vom Jahr 1957 § 50 über die allgemeinen Regeln
des Verwaltungsverfahrens ausgegeben."
Mit Bescheid vom
23. Jänner 2004 wies das Finanzamt den Antrag der Bw. "ab
November 2002" mit der Begründung ab, dass Personen, die Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe hätten.
Gegen diesen Abweisungsbescheid
des Finanzamtes hat die Bw. durch ihren bevollmächtigten Vertreter Berufung
erhoben. In der Berufungsschrift führt die Bw. im Wesentlichen aus, die in
der Bescheidbegründung zitierte gesetzliche Bestimmung des § 4
Abs.1 FLAG 1967 sei nach dem Gesetzeswortlaut und den
Durchführungsrichtlinien des BMSG, GZ 510104/1-V/1/03, dahingehend
auszulegen, dass entscheidend sei, ob ein Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe bestehe, unabhängig davon, ob eine solche auch
tatsächlich bezogen werde. Die Bw. sei ungarische Staatsbürgerin; als
solche habe sie nach den bestehenden ungarischen Rechtsvorschriften nur dann
einen Anspruch auf "eine ungarische Familienbeihilfe", wenn sie den
Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hätte. Dies treffe
aber weder auf die Bw. selbst noch auf das Kind zu, denn beide seien seit mehr
als 5 Jahren in Österreich wohnhaft und aufhältig. Ein Rechtsanspruch
gegen die Republik Ungarn auf Familienbeihilfe bestehe daher nicht. Ob eine
derartige Leistung "freiwillig" außerhalb der gesetzlichen
Grundlagen bezahlt wurde oder werde, sei für den Abweisungsgrund des §
4 Abs.1 FLAG 1967 unerheblich.
Das Finanzamt legte die Berufung
ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vor.
Über Ermittlungsauftrag der
Berufungsbehörde vom 5. Dezember 2005 hat das Finanzamt von der Bw. weitere
Beweismittel abverlangt und der Berufungsbehörde u.a. folgende Unterlagen
zusätzlich vorgelegt:
Geburtsurkunde
des Kindes (ausgestellt am 13.10.2006 in M., Ungarn),
Beschäftigungsbewilligungen
der Bw.für die Zeit vom 26.02.2004 bis 25.02.2005 (örtlicher
Geltungsbereich S.)für die Zeit vom 24.11.2004 bis 23.11.2005
(örtlicher Geltungsbereich L.),
Mitteilung
über den Leistungsanspruch (ausgestellt vom AMS R. am
04.12.2004:Bezug von Notstandshilfe ab 15.10.2003 (voraussichtlich bis
13.10.2005),
Auszug
aus dem Melderegister: Hauptwohnsitz der Bw. in Österreich (R. ) seit
16.12.2004.
Meldebestätigungen
aus dem lokalen Melderegister (ausgestellt vom Magistrat der G. R. am
10.01.2006): Zuzug der Bw. am 09.06.1999
aus Ungarn (C. , Adr3), seitdem laufend in Österreich (an
unterschiedlichen Adressen, jeweils in Plz. R. )
gemeldet,Zuzug des Kindes
am 19.01.2004, seitdem laufend in
Österreich (ebenfalls in Plz. R.) gemeldet,
Versicherungsdatenauszug
vom 11.01.2006: vom 01.06.1997 bis 30.04.2001: Beschäftigung (mit
Unterbrechungen) der Bw. in Österreich bei div. Arbeitgebern vom
01.05.2001 bis 31.07.2003: gewerbl. selbständig Erwerbstätige, (SVA
d.g.W., Lst. Bgld.)vom 17.07.2003 bis 23.09.2003 Arbeiterinvom
30.09.2003 bis 06.11.2003 Arbeitslosengeldbezug (Notstandshilfe)vom
07.11.2003 bis 23.12.2003 Arbeiterinvom
13.01.2004 bis 14.01.2004
Arbeiterinvom 04.02.2004 bis
25.02.2004 Arbeiterinvom
03.03.2004 bis 28.06.2004 Arbeiterinvom 05.07.2004 bis 14.10.2004
Arbeitslosengeld (Notstandshilfe)vom 15.10.2004 bis 30.11.2004
Notstandshilfe (Überbrückungshilfe)vom 01.12.2004 bis 31.03.2005
Angestelltevom 01.04.2005 bis 18.08.2005 Arbeitslosengeldbezug
(Notstandshilfe)vom 19.08.2005 bis 04.12.2005 Notstandshilfe,
Überbrückungshilfeab 01.12.2005: gewerbl. selbständig
Erwerbstätige, (SVA d.g.W., Lst. Bgld.).
Bestätigung
der ungarischen Staatskasse, Direktion des Komitats Z., vom 16.12.2005, (mit
Übersetzung), wonach die Bw. die Familienförderungsbeihilfe für
ihre Tochter von 01.02.1994 bis 31.12.2003 bekommen habe. Nach dem oben
genannten Zeitpunkt habe die Bw. aber keine Berechtigung für
Familienbeihilfe mehr
gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen die im Bundesgebiet einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für
minderjährige Kinder Anspruch auf Familienbeihilfe.
Personen, die nicht
österreichische Staatsbürger sind, haben nach § 3
Abs.1 FLAG 1967 (idF BGBl. 367/1991) nur dann Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber
beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung
Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen;
kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als
drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die
Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt. Dies
gilt nach Abs.2 leg.cit. nicht für Personen, die sich seit mindestens
sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten.
Gemäß
§ 4 Abs.1
FLAG 1967 haben Personen, die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Mit dem Beitritt von Ungarn zur
Europäischen Union ab 1. Mai 2004 finden die innerhalb der
Europäischen Union anzuwendenden Rechtsvorschriften auch im Bereich der
Familienleistungen unmittelbar Anwendung. Damit ist ab 1. Mai 2004 eine
Änderung der Rechtslage eingetreten, die zur Folge hat, dass sich im
gegenständlichen Verfahren der Zeitraum des angefochtenen Bescheides vom
23. Jänner 2004 nur auf den Zeitraum
"ab November 2002" bis 30. April 2004 erstreckt. (Die
zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat
abweisenden Bescheides erstreckt sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt
einer Änderung der Sach- oder Rechtslage, vgl. VwGH 2000/13/0103 ,
29.09.2004).
Im gegenständlichen
Berufungsfall ist unstrittig, dass die Bw. wie auch ihre Tochter ungarische
Staatsbürger sind und dass die Bw. ungarische Familienleistungen für
ihre Tochter bis 31.12.2003 erhalten hat. Strittig ist, ob durch den der Bezug
dieser Leistung eine Ausschließungsgrund nach § 4
Abs.1 FLAG 1967 vorliegt.
Die Bw. bringt in der Berufung
sinngemäß vor, nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 sei
entscheidend, ob der Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
bestehe, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bezogen werde. Die Bw.
hätte als ungarische Staatsbürgerin keinen Anspruch auf die
ungarischen Familienleistungen, weil sie weder den Wohnsitz oder den
gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn habe. Ob eine derartige Leistung
"freiwillig" außerhalb der gesetzlichen Grundlagen bezahlt
worden sei oder werde, sei für den Abweisungsgrund des § 4
Abs.1 FLAG 1967 unerheblich.
Es ist der Bw. insofern zuzustimmen, dass nach § 4
Abs.1 FLAG 1967, unabhängig von der tatsächlichen Leistung,
der Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe vom Anspruch auf
die österreichische Familienbeihilfe ausschließt.
Laut den übereinstimmenden Bestätigungen der
ungarischen Behörden (siehe die bereits zitieren Schreiben des Ungarischen
Schatzamtes bzw. der Ungarischen Staatskasse vom 5. Jänner 2004 und
16. Februar 2005) hat die Bw. jedoch nicht "freiwillige
Leistungen" bezogen, sondern die Bw. hatte "die Berechtigung"
diese Leistung bis 31.12.2003 zu beziehen.
Auch liegt ein Antwortschreiben von "Magyar
Allamkincstar", der ungarischen Verbindungsstelle als EU-Mitgliedstaat,
ausgestellt in Budapest am 22.2.2006, vor, wonach die Bw. bis 31.12.2003
Familienleistung (Familienbeihilfe) in Ungarn bekommen habe und ab 1.1.2004 auf
diese Leistung verzichtet habe, weil sie ab diesem Zeitpunkt in Österreich
lebe.
Somit hat die Bw. bei den ungarischen Behörden ihre
Wohnsitzverlegung nach Österreich mit 01.01.2004 bekannt gegeben. Da der
Bw. nicht unterstellt werden kann, dass sie gegenüber den ungarischen
Behörden falsche Angaben gemacht hat, ist anzunehmen, dass sie bis
zumindest 31.12.2003 einen Wohnsitz in Ungarn hatte. Auch das Kind wurde laut
den vorgelegten Meldebestätigungen erstmalig im Jänner 2004 in
Österreich angemeldet (laut Meldenachweis: Zuzug aus Ungarn am 19.1.2004).
Dass das Kind bereits vorher die Schule in Österreich besucht hat,
schließt nicht aus, dass die Bw. (auch) in Ungarn einen Wohnsitz hatte
bzw. hat, da eine Person nicht nur einen Wohnsitz haben kann. Auch die diversen
Beschäftigungsverhältnisse der Bw. in Österreich sprechen nicht
gegen diese Annahme.
Es liegt jedenfalls nicht in der Zuständigkeit der
österreichischen Berufungsbehörde, im gegenständlichen Verfahren
den von den ungarischen Behörden mehrfach als rechtmäßig
bestätigten Anspruch der Bw. auf die ungarische Familienleistung
"abzuerkennen". Dass die Bw. in Ungarn ein diesbezügliches
Verfahren auf rückwirkende Aberkennung des Anspruches veranlasst
hätte, wird in der Berufung nicht vorgebracht und ist auch laut Aktenlage
nicht erkennbar.
Tatsache ist somit, dass die Bw. nach den vorliegenden
Bestätigungen bis 31.12.2003 in Ungarn Anspruch auf die bezogenen
Familienleistungen hatte. Damit liegt der Ausschließungsgrund nach
§ 4 Abs.1 FLAG 1967 vor und es besteht für den Zeitraum bis
31.12.2003 jedenfalls kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Unabhängig vom Vorliegen eines
Ausschließungsgrundes nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 muss die Bw. -
als nicht österreichische Staatsbürgerin - auch die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 bzw. Abs.2 FLAG 1967
(in der im strittigen Zeitraum geltenden Fassung BGBl. 367/1991) erfüllen.
Nachdem die Bw. laut Aktenlage erstmalig im Juni 1999 einen Wohnsitz in
Österreich begründet hat (laut den von der Bw. vorgelegten
Meldebestätigungen erfolgte der Zuzug der Bw. aus Ungarn am 09.06.1999),
erfüllt die Bw. frühestens im Mai 2004 - somit bereits
außerhalb des im gegenständlichen Verfahren strittigen Zeitraumes
- die Voraussetzung eines mindestens sechzig Kalendermonate dauernden
ständigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 3 Abs.2
FLAG 1967. Damit sind im Berufungsfall jedenfalls auch die
Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 FLAG 1967 zu
prüfen.
Nach § 3 Abs.1 FLAG 1967 (idF BGBl.
367/1991) besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn aus einer
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen
werden und diese Beschäftigung mindestens drei Monate (das sind
durchschnittlich ca. 90 Tage) dauert. Im gesamten hier strittigen Zeitraum von
November 2002 bis April 2004 hatte die Bw. laut dem von ihr vorgelegten
Versicherungsdatenauszug vom 11. Jänner 2006 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit nur vom 17.07.2003 bis 23.09.2003 (69
Tage), vom 07.11.2003 bis 23.12.2003 (47 Tage), vom 13.01.2004 bis
14.01.2004 (2 Tage), vom 04.02.2004 bis 25.02.2004 (22 Tage) und vom
03.03.2004 bis 28.06.2004 (118 Tage) von jeweils unterschiedlichen
Dienstgebern.
Unabhängig vom vorliegenden Ausschließungsgrund
nach § 4 Abs.1 FLAG 1967 - wegen des Anspruches der Bw. auf die
gleichartige ausländische Beihilfe bis 31. Dezember 2003 - hatte die Bw.
somit nach den gemeldeten Beschäftigungszeiten im Zeitraum von November
2002 bis Februar 2004 auch die Anspruchsvoraussetzungen gemäß
§ 3 Abs.1 FLAG 1967 nicht erfüllt, weil die relevanten
Beschäftigungen der Bw. nach den vorstehenden Ausführungen in diesem
Zeitraum jeweils weniger als drei Monate andauerten.
Lediglich die von der Bw. am 03. März 2004 begonnene
Beschäftigung, aus der die Bw. ebenfalls Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, dauerte - wenn auch über den im
gegenständlichen Berufungsfall strittigen Zeitraum hinaus - länger als
drei Monate, sodass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3
Abs.1 FLAG 1967 für die Monate März und April 2004 vorlagen.
Über den darüber hinausgehenden Zeitraum (ab Mai 2004) ist- nach den
bereits erfolgten Ausführungen betreffend den Bescheidzeitraum - im
gegenständlichen Berufungsverfahren nicht abzusprechen.
Der Anspruch der Bw. auf die gleichartige ausländische
Beihilfe für den Zeitraum bis 31. Dezember 2003 schließt
die Bw. vom Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe nach
§ 4 Abs.1 FLAG 1967 für diesen Zeitraum aus; für den
Zeitraum Jänner und Februar 2004 hat die Bw. die erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 Abs.1 FLAG 1967 nicht
erfüllt. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 5.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1350-W/04
- Stammnummer
- 27076
- Gültig
- 05.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF